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Beschluss

17 L 1116/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0912.17L1116.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 17,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17,04 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß am 22. Juli 2011 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4401/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben, wie sie hier mit der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren erfolgt ist, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren haben die Antragsteller nicht betrieben, bevor sie am 22. Juli 2011 bei Gericht das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeleitet haben. Der bei der Antragsgegnerin am 26. Juli 2011 gestellte (und unter dem 27. Juli 2011 abgelehnte) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung genügt nicht. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Es handelt sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 -, juris. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die erste Alternative ist ersichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2011 mitgeteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von ¼ der streitigen Gebührenforderung auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.