Urteil
1 C 25/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit von Regionalplänen, die vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getreten sind, ist gemäß § 28 Abs. 2 ROG 2008 vorrangig anhand der nunmehr bundesrechtlich geregelten und zum Teil rückwirkend anwendbaren Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 zu beurteilen (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 14. September 2010 - 2 A 4.10 -, und HessVGH, NK-Urt. v. 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, jeweils juris). 2. Nach sächsischem Landesrecht dürfen kommunale Satzungen erst dann ausgefertigt werden, wenn zuvor eine für den Satzungserlass erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde (wie BayVGH, Urt. v. 16. März 1990, BayVBl. 1991, 23, 24 und OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 9. August 1989, NVwZ-RR 1990, 61 f. zum dortigen Landesrecht). 3. Die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) einer in herkömmlicher Schriftform erlassenen Genehmigung setzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB den Zugang des den Verwaltungsakt verkörpernden Schriftstücks voraus. Für eine Bekanntgabe reicht es nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder in anderer Weise (etwa als Anlage zu einer E-Mail) vom Inhalt einer schriftlichen Genehmigung oder eines Genehmigungsentwurfs in Kenntnis gesetzt wurde. 4. Ausfertigungsmängel von Regionalplänen sind weder nach § 12 Abs. 1, Abs. 5 ROG 2008 noch nach § 8 SächsLPlG a. F./n. F. unbeachtlich; sie können aber grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2010, SächsVBl. 2011, 80, 82). 5. Wegen der Bindung an das Antragsbegehren (§ 88 VwGO) ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, eine vom Antragsteller nur teilweise angegriffene Satzung aufgrund eines Ausfertigungsmangels der gesamten Sat-zung in der Entscheidungsformel für insgesamt unwirksam zu erklären (wie BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004, BVerwGE 120, 82, 86 f.).
Entscheidungsgründe
1. Die Wirksamkeit von Regionalplänen, die vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getreten sind, ist gemäß § 28 Abs. 2 ROG 2008 vorrangig anhand der nunmehr bundesrechtlich geregelten und zum Teil rückwirkend anwendbaren Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 zu beurteilen (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 14. September 2010 - 2 A 4.10 -, und HessVGH, NK-Urt. v. 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, jeweils juris). 2. Nach sächsischem Landesrecht dürfen kommunale Satzungen erst dann ausgefertigt werden, wenn zuvor eine für den Satzungserlass erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde (wie BayVGH, Urt. v. 16. März 1990, BayVBl. 1991, 23, 24 und OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 9. August 1989, NVwZ-RR 1990, 61 f. zum dortigen Landesrecht). 3. Die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) einer in herkömmlicher Schriftform erlassenen Genehmigung setzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB den Zugang des den Verwaltungsakt verkörpernden Schriftstücks voraus. Für eine Bekanntgabe reicht es nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder in anderer Weise (etwa als Anlage zu einer E-Mail) vom Inhalt einer schriftlichen Genehmigung oder eines Genehmigungsentwurfs in Kenntnis gesetzt wurde. 4. Ausfertigungsmängel von Regionalplänen sind weder nach § 12 Abs. 1, Abs. 5 ROG 2008 noch nach § 8 SächsLPlG a. F./n. F. unbeachtlich; sie können aber grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2010, SächsVBl. 2011, 80, 82). 5. Wegen der Bindung an das Antragsbegehren (§ 88 VwGO) ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, eine vom Antragsteller nur teilweise angegriffene Satzung aufgrund eines Ausfertigungsmangels der gesamten Sat-zung in der Entscheidungsformel für insgesamt unwirksam zu erklären (wie BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004, BVerwGE 120, 82, 86 f.).