Beschluss
24 L 3552/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0115.24L3552.24.00
4mal zitiert
49Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
53 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Teilen islamistischer Inhalte in sozialen Netzwerken als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: abgelehnt)straftatbedingte Ausweisungsgründe
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 10271/24 gegen Ziffern 5. bis 9. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024 sowie gegen Ziffer 4. wird angeordnet, soweit dort gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 20 Jahre befristet wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilen islamistischer Inhalte in sozialen Netzwerken als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: abgelehnt)straftatbedingte Ausweisungsgründe 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 10271/24 gegen Ziffern 5. bis 9. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024 sowie gegen Ziffer 4. wird angeordnet, soweit dort gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 20 Jahre befristet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Der am 00. 0. 0000 in Y. geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater ist der türkische Staatsangehörige O. W., geboren am 0. 0. 0000 in Ankara. Seine Mutter, V. W., wurde am 00. 0. 0000 in Y geboren und ist ebenfalls Türkin. Geschwister des Antragstellers sind X., geboren 0000, B., geboren 0000, H., geboren 0000, und C. , geboren 0000. Eltern und Geschwister halten sich in Deutschland auf. Der Antragsteller ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nach der Trennung der Eltern am 0. August 0000 verlegten Mutter und Geschwister den Wohnsitz nach F.. Am 21. Juni 2011 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG erteilt und in der Folgezeit verlängert. Mit Beginn der Volljährigkeit wurde ihm zunächst ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. (§ 4. Abs. 2 AufenthG aktuelle Fassung) bis Ende 2016 bescheinigt. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 6. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner ihm rückwirkend zum 6. Oktober 2016 eine bis zum 29. Juni 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG. In der Folgezeit wurden ihm nur noch Fiktionsbescheinigungen erteilt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 beantragte er außerdem die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Antragsteller hat die städtische Gesamtschule F. im Jahr 2010 nach Klasse 9 ohne Abschluss verlassen. Anschließend besuchte er für zwei Jahre eine Berufsfachschule, die er ebenfalls ohne Abschluss verließ. Auch hat er keine Berufsausbildung absolviert. Er hat zunächst nur sporadisch und aushilfsweise gearbeitet, unter anderem von Februar bis Juli 2011 ein Praktikum in einem Bekleidungsgeschäft absolviert. Bis zum 31. Mai 2019 verfügte er über einen befristeten Arbeitsvertrag mit der I. GmbH und arbeitet seit März 2019 im Betrieb seiner jüngeren Schwester B. „U. Lackierservice“ in F.. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufes war der Antragsteller dort geringfügig beschäftigt und erhielt monatlich 600 € Lohn. Nach einer nicht näher begründeten Unterbrechung von acht Monaten ist er seit dem 1. März 2023 dort in Teilzeit beschäftigt. Der Antragsteller war schon vor Strafmündigkeit polizeilich bekannt und ist seit Eintritt seiner Strafmündigkeit immer wieder strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Es sind zahlreiche strafrechtlich relevante Vorfälle in der Ausländerpersonalakte dokumentiert, die allerdings nicht (mehr) im Zentralregisterauszug enthalten sind. Der erste polizeiliche Bericht stammt vom 15. Juli 2005. Aktuell sind im Bundeszentralregister sechs Eintragungen enthalten: - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Y. vom 6. Oktober 2017 – 00 Js 000017 000 Cs 000/17 – wurde er wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im August 2017 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 28. März 2018 – 00 Js 0000/18 00 Cs 00/18 – wurde er wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 27. September2018 – 00 Js 0000/18 00 Ds 00/18 – wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem lag folgendes Geschehen zu Grunde: Der Antragsteller wollte gegen 4:00 Uhr morgens stark alkoholisiert Einlass zum K. Schützenfest auf dem Festgelände Q.-straße erhalten. Es kam zu einem Streit mit der Security. Nachdem er gegen ein geparktes Auto urinierte und ein Hausverbot ausgesprochen wurde, dem er nicht nachkam, erteilten die hinzugerufenen Polizeibeamten ihm einen förmlichen Platzverweis. Nachdem er weder diesem noch der Androhung der Ingewahrsamnahme und dessen zwangsweiser Durchsetzung nachkam, sondern den Polizisten vor die Füße spuckte und äußerte: „ihr habt sie doch nicht mehr alle, ihr seid doch verrückt, ihr Arschlöcher“ und den Vogel zeigte, nahmen die Polizeibeamten ihn in Gewahrsam. Er wehrte sich und wurde zu Boden gebracht. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 7. Februar 2022 – 00 Js 000021 00 Ds 00/21 – wurde gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. - Das Amtsgericht F. verhängte durch Strafbefehl vom 22. November 2022 – 00 Js 0000/22 00 Cs 00/22 – gegen ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Bewährung. Nach den Angaben im Strafbefehl schlug er seiner ehemaligen Lebensgefährtin am 7. Mai 2022 mit der flachen Hand ins Gesicht, um sie zu verletzen. Zugegen war die vierjährige Tochter des Opfers. Anschließend drückte er ihr mit der linken Hand ihren Hals zu, wodurch das Opfer zu röcheln begann und keine Luft mehr bekam. Ihm war bekannt, dass es sich dabei um eine Handlungsweise handelt, die potenziell lebensgefährlich ist. Außerdem bezeichnete er das Opfer als Schlampe und stellte ihr eine Vergewaltigung und Tötung in Aussicht. - Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht F. unter Einbeziehung des Strafbefehles vom 22. November 2022 – 00 Ds-000-Js 0000/22-00/22 – wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen am 24. April 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung. Ausweislich der Feststellungen übte er erneut Gewalt gegen seine Ex-Partnerin sowie gegen Dritte aus. Demnach kam es am 23. Juli 2022 gegen 4 Uhr morgens vor einer Bar in F. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem später Geschädigten, in deren Verlauf der Antragsteller diesen als „Hurensohn“ bezeichnete und anschließend aus ca. 5m Entfernung eine gefüllte Bierflasche in Richtung dessen Kopfes schleuderte, um ihn zu verletzen. Bei der Abwehr des Wurfes wurde der Geschädigte an der Hand getroffen. Am 30. September 2022 hielt er seine Ex-Partnerin fest und schlug ihr gegen den Brustkorb, als sie sich befreien wollte. Am 22. November 2022 schlug er sie erneut und drückte ihr den Mund zu und ein Kissen auf den Kopf . Als sie wieder zu sich kam, zog er sie an den Armen durch die Wohnung. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird unter anderem mit der Erwägung begründet, der Antragsteller sei nicht vorbestraft. Seit 2022 trat der Antragsteller gehäuft wegen (häuslicher) Gewaltvorwürfe polizeilich in Erscheinung. Am 25. Mai 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung mit der ehemaligen Lebensgefährtin. Auf offener Straße soll er ihr Mobiltelefon an sich genommen und sie geschubst haben. Dadurch sei sie hingefallen und habe Schürfwunden im Gesicht sowie an beiden Knien erlitten. Dann habe er auf sie getreten und sei geflüchtet. Am 15. Juni 2023 gegen 6.30 Uhr soll er seine Ex-Partnerin aus der Wohnung gezerrt haben und habe sie mit der flachen Hand ins Gesicht schlagen wollen. Ebenfalls am 15. Juni 2023 soll er sich anschließend zwangsweise Zutritt zur Wohnung anderer Personen verschafft haben. Bei der Fixierung durch die Polizei habe er Widerstand geleistet. Am 25. Juni 2023 soll er seiner Ex-Partnerin ein iPhone 12 gestohlen haben. Am 27. Juli 2023 soll es zu einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gekommen sein. Die Polizeibeamten wurden wegen des Verdachtes der häuslichen Gewalt in die Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin gerufen. Dort habe sich der Antragsteller mit Bier übergossen. Nachdem die Polizeibeamten ihn aufgefordert hätten, aus der Wohnung zu kommen, habe er sich rückwärts zurück ins Wohnzimmer begeben. Nach Androhung körperlicher Gewalt sei er aus der Wohnung gezogen worden. Er habe Widerstand geleistet und sich gegen die Maßnahme gesperrt und die Beamten durchgehend beleidigt. Der polizeiliche Bericht der Kreispolizeibehörde Z. vom 27. Juli 2023 enthält hinsichtlich des Antragstellers die zusammenfassende Darstellung/Prognose: „Steigerungsverhalten“ (zunächst Auftreten mit geringfügigen Delikten, später gesteigerte kriminelle Energie) aktiver BZR-Bestand bereits wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten; besondere Gefährlichkeit des Täters wegen besonderer Rohheit bei Tatbegehung häusliche Gewaltanwendung zeigt sich uneinsichtig; fehlendes/mangelndes Unrechtsbewusstsein Drogen-, Medikamenten – und/oder Alkoholsucht; Hinsichtlich dreier strafrechtlicher Anklagen ist noch keine Hauptverhandlung zugelassen worden: Die Staatsanwaltschaft Y. hat am 10. September 2024 wegen Fahrraddiebstahls, gemäß dem Vorwurf begangen am 2. Juni 2024 in F., Anklage erhoben. Außerdem ist Anklage erhoben worden wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Der Antragsteller soll am 25. Juni 2024 ein Kellerschloss aufgeknackt und aus dem Kellerverschlag eine Briefmarkensammlung, ein Dutzend Bücher sowie ein faltbares Pedelec entwendet haben. Hinsichtlich der beiden Anklagen besteht staatsanwaltschaftliches Einvernehmen mit der Abschiebung. Am 4. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft Y. Anklage erhoben wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in einem besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis; die Norm enthält einen Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren. Nach der Anklageschrift soll der Antragsteller am 28. Juli 2024 einen Rucksack mit 70 g Cannabis und mit den bereits verkaufsfertig verpackten Druckverschlusstütchen (12,6 g) besessen haben; ihm wird vorgeworfen, er habe das Cannabis verkaufen wollen. Mit Schreiben vom 16. November 2022 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Hierzu erklärte er, es sei zu berücksichtigen, dass er als im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 besitze. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 erweiterte der Antragsgegner die Anhörung um die Erwägung, der Antragsteller unterstütze Vereinigungen, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen. Mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2024 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Er wurde aufgefordert, das Hoheitsgebiet der Schengenstaaten innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zu seiner Übernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 wurde gegen ihn ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und für die Dauer von 20 Jahren befristet, außerdem ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten, beginnend mit dem Tag der Ausreise. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Antragsgegners beschränkt (Ziffer 5). Ferner wurde er verpflichtet, sich täglich bei der Polizeidienststelle in der P.-straße 00 in F. in der Zeit zwischen 10:00 und 12:00 Uhr zu melden (Ziffer 6). Unter Ziffer 7 wurde ihm der Kontakt zu allen Personen, welche dem sogenannten „Islamischen Staat“ angehören oder ihm angehört hatten, verboten. Er dürfe zu diesen Personen keinen Kontakt aufnehmen, mit ihnen nicht verkehren, sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Gemäß Ziffer 8 wurde ihm untersagt, Messengerdienste „wie WhatsApp, Zello, Telegram, etc.“ zu nutzen, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 5. bis 8. wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € angedroht (Ziffer 9). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde angeordnet (Ziffer 11). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit § 53 Absatz 1 AufenthG. Zwar seien die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG, nämlich ein bestehendes ARB- Recht, voraussichtlich nicht erfüllt, weil der Vater des Antragstellers in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Antragstellers lediglich sieben Monate beschäftigt gewesen sei und der Antragsteller daher kein abgeleitetes ARB-Recht erworben habe; ein eigenes Recht als türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 scheitere daran, dass das Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von acht Monaten unterbrochen gewesen sei. Es werde allerdings für die weitere Prüfung unterstellt, dass ein ARB-Recht erworben sei. Auch unter dieser Prämisse seien die Voraussetzungen der Ausweisung erfüllt. Der Antragsteller dürfe ausgewiesen werden, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er mit seinem Verhalten - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Zusammenfassend wird hierzu unter Auswertung der „social-media“ Aktivitäten des Antragstellers ausgeführt, dass diese darauf hindeuteten, dass er den sogenannten Islamischen Staat unterstütze. Unabhängig davon habe der Antragsteller durch die von ihm begangenen Straftaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Aufgrund der Geldstrafen zur Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten sei auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Schließlich sei das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht. In den Straftaten zeige sich, dass der Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Sein Verhalten zeichne sich durch ein außerordentliches Gewaltpotenzial und eine menschenverachtende Geisteshaltung aus, die mit den gesellschaftlichen Werten Deutschlands nicht kompatibel sei; hieraus ergebe sich auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das Ausweisungsinteresse sei auch gegenwärtig. Die Ausweisung sei schließlich auch aus generalpräventiven Interessen gerechtfertigt. Es bestehe ein überragendes öffentliches Präventivinteresse, unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel gegen die Unterstützer von terroristischen Vereinigung vorzugehen. Durch konsequentes staatliches Eingreifen müsse Ausländern verdeutlicht werden, dass Deutschland kein Vorbereitungs- oder Rückzugsraum für Mitglieder von Terrororganisation sei. Gesetzlich vertypte Bleibeinteressen gemäß § 55 AufenthG könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsteller zuletzt im Besitze von Fiktionsbescheinigung gewesen sei, die aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht als rechtmäßiger Aufenthalt zähle. Allerdings sei in die Prüfung einzustellen, dass der Antragsteller sich auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Recht auf Achtung des Familienlebens berufen könne. Die Ausweisung sei aber auch unter Berücksichtigung ihres Eingriffes in Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Aufgrund des verwirklichten schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und der hierauf beruhenden Ausweisung komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Die Festsetzung der Frist von 20 Jahren für das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 5a AufenthG. Danach seien im Regelfall 20 Jahre anzuordnen; ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Aufgrund der erheblichen Gefahrenlage, die von dem Antragsteller ausgehe, sei von der gesetzlichen Grundwertung auszugehen. Das auf § 11 Abs. 1 AufenthG beruhende abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen. Die angeordneten Fristen seien auch vor dem Hintergrund der Rechte aus Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die Anordnungen einer Wohnsitzauflage, eines Kontaktverbotes und die Meldeauflage beruhten auf § 56 AufenthG. Hiergegen hat der Antragsteller am 2. Dezember 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei nach Art. 7 ARB 1/80 daueraufenthaltsberechtigt, weil seine Mutter als türkische Staatsangehörige versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Verfügung sei auch rechtswidrig, weil er terroristische Bestrebungen nicht gutheiße. Er bemühe sich aktuell um ein Aussteigerprogramm, um zu unterstreichen, dass er nie dazu gehört habe und um kenntlich zu machen, dass er die „gelikten“ Facebook-Inhalte heute anders sehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die angeblichen terroristischen Gefahren vier oder fünf Jahre zurücklägen. Erhebliche Gefahren für ein Grundinteresse der Gesellschaft seien durch die Straftaten nicht betroffen. Das Gericht möge sich einen eigenen Eindruck von ihm in der mündlichen Verhandlung verschaffen, um dies zu beurteilen. Dies müsse ihm ermöglicht werden, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei. Der Ordnungsverfügung sei ein zwei Jahre zurückliegendes Anhörungsschreiben vorausgegangen. In diesen zwei Jahren hätten sich keinerlei erhebliche Gefahren materialisiert. Es sei bei den Verdachtsmomenten geblieben, die 2020 vom Verfassungsschutz gesammelt worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K10271/24 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.11.2024 wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung darauf, dass der Antragsteller kein faktischer Inländer sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er in Y. geboren und aufgewachsen sei. Er verfüge allerdings über keinen Schulabschluss und habe keine Berufsausbildung absolviert. Er sei nur sporadisch in Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen und habe in nicht unerheblichem Umfang Arbeitslosengeld bezogen. Auch auf die aktuelle Teilzeitbeschäftigung im Betrieb der Schwester könne keine wirtschaftliche Integration begründen. Entscheidend zu berücksichtigen sei die erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers. II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist insgesamt zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 4. November 2024 als Antrag auf Wiederherstellung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und im Übrigen als Antrag auf Anordnung (vgl. §§ 56 Abs. 5 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 AufenthG, 112 JustG NRW) der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 4. November 2024 ausgesprochenen Ausweisung genügt den formellen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgebenden Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigten oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO keiner Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2023 – 4 B 362/23 – juris, Rn. 2 f. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Erfordernissen. Der Begründung ist einzelfallbezogen zu entnehmen, warum im konkreten Einzelfall des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung dem Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen ist. Es sei zu verhindern, dass von dem Antragsteller erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Zu berücksichtigten sei der hohe Wert der Rechtsgüter, die durch die vom Kläger begangenen Straftaten gefährdet seien. Hierzu sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein geeignetes Mittel. Die Einschränkung des Rechtsschutzes sei hinnehmbar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Erwägungen inhaltlich rechtlich zutreffen. Hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024, sowie Ziffer 4. soweit dort ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist, bleibt der Antrag in Sache ohne Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (Ausweisung) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, Abschiebungsandrohung, ausweisungsbedingtes und abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die auf § 56 AufenthG gestützten Überwachungsmaßnahmen), Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Weiteren die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275; OVG NRW, Beschluss vom 15.Mai 2007 - 18 B 2067/06 - juris. Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.August 2009 - 18 B 331/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 25.Oktober 2022 - 19 CS 22.1755 - juris Rn. 11. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024, soweit dort ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist, zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass das Klageverfahren insoweit keinen Erfolg haben wird. Die auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 AufenthG zu stützende Ausweisung dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Die Verfügung ist insgesamt formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner war für ihren Erlass gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG, §§ 1, 13 und 14 ZustAVO sachlich und aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Bezirk des Antragsgegeners örtlich zuständig. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Durch die Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2022 sowie ergänzend vom 28. Mai 2024 – erweitert um die Anhaltpunkte für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung – hatte der Antragsteller hinreichende Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Verfügung erweist sich hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024, soweit dort ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist, auch als materiell rechtmäßig. Die Ausweisung in Ziffer 1. der Verfügung ist materiell rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt neben der Gefährdung der in § 53 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Schutzgüter eine umfassende und im Ergebnis offene Abwägung aller Umstände des Einzelfalles voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffnet Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfach Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32/22 –, juris Rn. 9. Eine weitere Modifikation erfahren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG dadurch, dass die Kammer wie schon der Antragsgegner zugunsten des Antragstellers im Rahmen der summarischen Prüfung unterstellt, dass dieser ARB-1/80 berechtigt ist und sich damit auf den besonderen Ausweisungsschutz berufen kann, vgl. § 14 ARB 1/80, § 53 Abs. 3 AufenthG. Danach darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. § 53 Abs. 3 AufenthG schränkt die in Betracht kommenden Schutzgüter auf die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Danach umfasst der Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden. Dabei deutet der Begriff der "zwingenden Gründe" iSd der Richtlinie auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Den Begriff der "öffentlichen Ordnung" hat der EuGH für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 51, mit Verweis auf EuGH Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -. Mit dem Erfordernis der Berührung eines "Grundinteresses der Gesellschaft" ist zudem ein spezifischer Rechtsgüterschutz verbunden, der nur hochrangige Rechtsgüter erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 - juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 - juris Rn. 33. Anhaltspunkte für die Qualifizierung eines öffentlichen Interesses als Grundinteresse, das geeignet ist, auch der Freizügigkeit von Unionsbürgern Grenzen zu setzen, ergeben sich aus der Gewichtung von Ausweisungsinteressen als „besonders schwerwiegend“ oder schwerwiegend“ in § 54 AufenthG, so: Hailbronner, Ausländerrecht, § 6 Freizüg/EU Rn. 49. Diese Anforderung muss auch für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige gelten, deren Rechtsstellung derjenigen von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern angeglichen ist. Vgl. Huber/Mantel AufenthG/Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler AufenthG § 53 Rn. 24-26. Die Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Dabei muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2/08 – juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17/94 – juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juli 2018, a.a.O., Rn. 52. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – juris, Rn. 80, 82, rechtfertigt eine Ausweisung wegen – auch wiederholter – leichter Kriminalität ohne schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen grundsätzlich nicht, vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juli 2018, a.a.O., Rn. 63; BT-Drs. 15/538, S. 104, zum gleich gelagerten § 6 Abs. 2 FreizügG/EU. Die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten kann ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere berühren, wenn beträchtliche Schäden für eine Vielzahl von Personen drohen, die Taten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen, so auch OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2019 – 2 B 243/19 – juris, Rn. 10. Vorsätzliche Straftaten, mit denen der Täter gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Werteordnung und die damit einhergehenden staatlichen Schutzpflichten verstößt, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei sind bei der typisierten Betrachtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die §§ 54, 55 AufenthG anzuwenden, VG Regensburg, Urteil vom 18. November 2024 – W 7 K 24.167 –, juris Rn. 45f. m. w. N. Nach dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vor. Der Antragsteller hat einen hinreichenden Ausweisungsanlass gegeben, der als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im europarechtlichen Sinne zu qualifizieren ist; der Ausweisungsanlass berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft; die Ausweisung ist auch für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. In einem ersten Schritt ist nach der aufenthaltsrechtlichen Systematik zu prüfen, ob nach nationalem Recht eine Ausweisung rechtmäßig ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu untersuchen, ob auch die besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen. Nicht erfüllt ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Danach verwirklicht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 96 oder des § 97 oder des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Verurteilungen des Antragstellers ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG haben, und nicht, wie die Norm verlangt, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei summarischer Prüfung auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Dies setzt voraus, dass der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG durch die Unterstützung der Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates gefährdet hat. Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist - in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist dabei, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Vgl. zum gesamten Vorstehenden - auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht - BVerwG, Urteil vom 22.Februar 2017, a.a.O., Rn. 31-35; VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23 - juris Rn. 50. Zwar sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtuelle oder reale) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken, geeignet, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern. Vgl. zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 33 und VG München, Beschluss vom 14.Dezember 2016 - M 12 S 16.5400 - juris Rn. 43. Erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, ist also eine umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung. Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 3.Februar 2022, Rn. 52 f. Nach wertender Gesamtbetrachtung ist nach Auffassung der Kammer nach Auswertung des vorgelegten Aktenmaterials einschließlich der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beigezogenen Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft Y. im Verfahren 0 Js 00/20 diese Schwelle nicht überschritten. Den vorgelegten Erkenntnismitteln sind keine direkten bzw. indirekten Bezüge des Antragstellers, auch keine Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", zu der islamistischen Terrororganisation IS zu entnehmen. Die „islamwissenschaftliche Auswertung“ des Landeskriminalamtes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2020 ist unergiebig. Sie wertet das Facebook-Profil des Antragstellers aus. Danach hat er in seiner Facebook-Timeline eine Reihe von Videos türkischer Prediger geteilt, die offensichtlich der islamistischen Szene angehören. Nach der Auswertung lasse sich der Schluss ziehen, dass der Antragsteller mit radikal-islamistischer Ideologie sympathisiere. Weiter heißt es, der Antragsteller sei salafistischem Gedankengut zugeneigt, zumal er Beiträge teile, die die deutliche Ablehnung von Demokratie, weltlicher Gesetzgebung, die rigorose Umsetzung eines fundamentalistischen Schariaverständnisses und die Unterdrückung von Minderheiten gutheiße. In geringem Umfange lasse er eine Affinität zum militanten bzw. jihadistischen Islamismus erkennen, indem er Beiträge mutmaßlicher IS-Anhänger teile. Allerdings lässt sich weder aus dem Fazit der Auswertung noch den einzelnen Social-Media-Aktivitäten eine konkrete Unterstützungshandlung des IS entnehmen. Es heißt in der Auswertung lediglich, der Antragsteller teile Beiträge von „mutmaßlichen“ IS-Anhängern. Es ist also nicht einmal festgestellt, dass der Antragsteller eindeutig Beiträge von Mitgliedern oder Anhängern der Terrororganisation IS teilt oder kommentiert. Nur mit der Billigung einer derjenigen des IS ähnlichen Ideologie ist die Tatbestandsvoraussetzung der „Unterstützung“ einer bestimmten Terrororganisation – hier des sogenannten „Islamische Staats“ – nicht erfüllt. Im Übrigen ist fraglich, ob das „Teilen“ bzw. inwieweit das Kommentieren von Beiträgen wie Videos in Netzwerken automatisch eine Sympathiebekundung ist, die bereits ein „Unterstützen“ der Terrororganisation wäre. Dies dürfte bei Social-Media-Aktivitäten wie Teilen, liken oder kommentieren der Inhalte jeweils eine Einzelfallanalyse voraussetzen, die vorliegend auch kein klares Ergebnis zeitigt. Soweit der Antragsteller über das Teilen hinaus die Videos kommentiert („Likes“ finden sich von ihm nicht), erfolgt dies mehrdeutig, beispielsweise durch das Zitieren von Koransuren. Den Beitrag vom 23. Januar 2023 des Videos des radikalen Predigers Baltaci kommentiert der Antragsteller beispielsweise mit „They will call you a terrorist!!“ (Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, Blatt 328). Diese Äußerungen sind mehrdeutig. Die von dem Antragsgegner jeweils zugrunde gelegte Wertung der Social-Media-Aktivitäten des Antragstellers in Richtung Billigung oder Sympathie ist neben anderen nur eine Deutungsmöglichkeit. Überdies kann sich der Antragsteller grundsätzlich auch bei radikal-islamistischen Anschauungen auf die Meinungs- und Religionsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 GG berufen. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 18 B 950/24 –, Seite 14, n. V. Der überaus weite Unterstützungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, Rn. 29, juris, m.w.N., ist in diesen rechtlichen Kontext zu stellen ist. Offensichtliche unmissverständliche Aufrufe zu Gewalt, Hass oder zum Widerstand hat der Antragsteller nicht getätigt. Das Verwaltungsgericht Köln hat bei der Prüfung der Ausweisung eines salafistischen Predigers, dem eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz AufenthG) vorgehalten wurde, ausgeführt, dass sich der Salafismus diese Predigers zwar gegen Grundelemente der freiheitlich-demokratischen Werteordnung wendet, allerdings die Einschlägigkeit des besonderen Ausweisungsinteresses nicht allein auf „politische“ Äußerungen im radikalislamischen salafistischen Bereich gestützt werden könne. Diese seien vielmehr hinzunehmen; eine Grenze werde überschritten, wenn beispielsweise zu Hass oder Gewalt aufgerufen werde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 5 L 1832/24 –, juris Rn. 63 ff. (insb. 67); nachfolgend der die Beschwerde ablehnende Beschluss des OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 18 B 950/24 –, n. v. Eine Unterstützung des IS iSd § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lässt sich auch den Ermittlungsakten im Verfahren – 3 Js 424/20 – nicht entnehmen. Der Antragsteller ist mit zwei Mitgliedern der radikalislamistischen Szene A. befreundet und hielt mit diesen über social-Media Kontakt; dies dokumentieren Fotos mit dem „Tauhid“-Finger in einem türkischen Restaurant in E. und auf einem Instagram-Profil, das die beiden mit dem Antragsteller ebenfalls in szenetypischer Kleidung und Pose zeigt. Darüber Hinausgehendes wurde nicht ermittelt. Nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller Propagandavideos des IS, in denen beispielsweise Menschen enthauptet wurden, von beiden erhalten hat. Hierzu fügt sich, dass Generalstaatsanwaltschaft Y. hinsichtlich des Antragstellers bis heute nicht einmal den Anfangsverdacht einer Straftat bejaht und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Allerdings verwirklicht der Antragsteller andere – teilweise nicht von dem Antragsgegner herangezogene – Ausweisungsinteressen. Der Antragsteller hat ein gesetzlich vertyptes besonderes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und mehrfach schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht, und zwar gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1d) AufenthG, § 54 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2a) und Nr. 10 AufenthG. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1d) AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist. Diese Anforderung ist durch die Verurteilung des Amtsgerichts F. vom 24. April 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht. Ausweislich der Entscheidung erfüllte der Wurf mit einer gefüllten Bierflasche § 224 Abs. 1 Nr. Nr. 2 und 5 StGB, die Einzelstrafe für diese Tat betrug sechs Monate. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausweisungsinteresse schwerwiegend, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Verurteilungen des Antragstellers zu sechs Monaten Freiheitsstrafe durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 27. September 2018 – 00 Ds 00(18 (00 Js 0000/18) wegen tätlichen Angriffes auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht bereits dieses schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Hinzu kommt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 22. November 2022, sowie die im Urteil vom 24. April 2023 abgeurteilte zusätzliche gefährliche Körperverletzung, die jeweils ebenfalls selbständig dieses schwerwiegende Ausweisungsinteresse verwirklicht. Außerdem ist das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG erfüllt. Dies ist verwirklicht, wenn der Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht. Der Antragsteller wurde wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches rechtkräftig verurteilt, wobei sich die Taten innerhalb von zwölf Monaten ereignet haben: wegen einer am 7. Mai 2022 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer am 12. November 2022 begangenen Tat – u. a. vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Verurteilungen des Antragstellers verwirklichten schließlich wie von dem Antragsgegner angenommen auch § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, nämlich wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung. Diese vertypten Ausweisungsinteressen bilden auch bei einer genauen Einzelfallwürdigung der Taten und Tatumstände einen für § 53 Abs. 3 AufenthG hinreichenden Ausweisungsanlass. Insbesondere durch die Gewaltdelikte gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin verdeutlicht der Antragsteller eine frauenverachtende Gesinnung und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Das Würgen der Frau hat der Antragsteller begleitet mit der Beleidigung als „Schlampe“ und der Ankündigung ihrer Vergewaltigung oder Tötung, und das in Anwesenheit der 4-jährigen Tochter (vgl. Strafbefehl Amtsgericht F. vom 22. November 2022). Gleiche niederträchtige Gesinnung zeigt sich in der letzten Verurteilung vom 24. April 2023, bei der er seine Ex-Partnerin zunächst festhielt und dann zweimal gegen den Brustkorb schlug, und ihr rund sechs Wochen später ein Kissen auf den Kopf drückte, nachdem er ihr zuvor den Mund zugedrückt hatte. Es liegt im Grundinteresse der Gesellschaft, dass ihre Mitglieder nicht in ihren elementaren Grundrechten, insbesondere ihrem Leben ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), gefährdet oder verletzt werden, zumal wenn solche Handlungen in der Anwesenheit kleiner Kinder stattfinden, deren Schutz und Wohlergehen der staatlichen Gemeinschaft im Besonderen obliegt und deren Entwicklung aufgrund solcher Taten erheblichen Schaden nehmen können. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ausländer mit einer derart frauenverachtenden Gesinnung auftritt. Von dem Antragsteller geht auch eine hinreichend große Gefahr der Verübung weiterer erheblicher Straftaten aus, die eine Wiederholungsgefahr iSd § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 AufenthG begründet, so dass die Ausweisung spezialpräventiv begründet ist. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris, Rn. 15, vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, Rn. 16, vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 17, und vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 -, juris, Rn. 6. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Eine entsprechende umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht ordnungsrechtlichen Grundsätzen und letztlich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris, Rn. 179. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30/10 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 16. O1. 2000 - 9 C 6/00 -, juris, Rn. 16. Wie dargelegt, hat der Antragsteller im Bundesgebiet zahlreiche gegen höchstrangige Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten begangen. Er wird von der lokalen Polizeibehörde als Mehrfachtäter geführt. Selbst das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ausweisung vom 16. November 2022 hat bei ihm, wie gezeigt, zu keiner Verhaltensänderung geführt, so dass zu erwarten steht, dass der Antragsteller weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird. Der Einschätzung der Wiederholungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung ausgesetzt wurden. Unabhängig davon, dass weder die strafgerichtlichen Feststellungen noch die rechtlichen Wertungen die Verwaltungsgerichte binden, ist darauf hinzuweisen, dass in der letzten Verurteilung im Urteil des F. vom 24. April 2023 die Aussetzung der Strafe zur Bewährung fehlerhaft damit begründet, der Antragsteller sei nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist auch die erhöhte Wiederholungsgefahr des § 53 Abs. 3 AufenthG verwirklicht. Rechtlich unzutreffend war es allerdings seitens des Antragsgegners, die Ausweisung mit generalpräventiven Umständen zu begründen. § 53 Abs. 3 AufenthG stellt auf das persönliche Verhalten des Ausländers ab und damit nur auf spezialpräventive Gründe. Neidhardt, HTK-AuslR/§ 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 03.02.2022, Rn. 12. Für den Antragsteller streiten allerdings auch erhebliche Bleibeinteressen. Auf gesetzlich vertypte Bleibeinteressen in § 55 AufenthG kann er sich zwar nicht berufen, weil er zuletzt nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 allerdings nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde, vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG. Allerdings ist die von der Kammer zugunsten des Antragstellers vorgenommene Unterstellung, dass dieser sich auf ein ARB-Recht berufen kann, auch bei den Bleibeinteressen einzustellen. Dieses völkerrechtliche Aufenthaltsrecht ist nicht abhängig von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Im Zeitpunkt der Ausweisung war damit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu unterstellen, dass sich der Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, so dass sein Bleibeinteresse dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe kommt. Bei der Abwägung der Bleibe- gegen die Ausweisungsinteressen überwiegen letztere. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Belange als "unerlässlich" zur Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. „Unerlässlich“ in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, Rn. 21, juris, d.h. wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt, vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24. September 2024 – 4 V 2188/24 –, Rn. 44, juris. In die nach § 53 Absatz 1 und 3 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind zudem die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des EGMR orientieren. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 – Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] –. Daher sind zugunsten des Ausländers einerseits die auch in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris, Rn. 81. Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser sich seit seiner Geburt – angesichts des zu seinen Gunsten unterstellten Aufenthaltsrechts aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die deutsche Sprache spricht. Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt er jedoch nicht. Eine beständige Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist ihm auch im Übrigen nicht vollständig gelungen. Erwerbstätigkeiten dienten nur teilweise der Lebensunterhaltssicherung. Auch im Karosserielackierbetrieb seiner jüngeren Schwester arbeitete er zunächst nur geringfügig beschäftigt und heute nur in Teilzeit. Den Beziehungen des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinen Geschwistern kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit aller Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 – 47486/06 [Abdul Waheed Khan] –, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 – 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Über weitere schützenswerte familiäre Bindungen – insbesondere Ehefrau oder Kinder – verfügt der Antragsteller nicht. Die Ausweisung des Antragstellers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben dar. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet nach obigen Ausführungen eine hohe Gefahr für grundlegende Rechtsgüter der Gesellschaft darstellt. Es besteht – wie zuvor ausgeführt – weiterhin die hohe Gefahr, dass er, wie in der Vergangenheit, auch in Zukunft (Gewalt-)Straftaten begehen wird. Demgegenüber ist der Antragsteller zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen und hat sich seit seiner Geburt hier – unterstellt – rechtmäßig aufgehalten. Seine sozialen und familiären Bindungen, insbesondere zu seinen Eltern und seinen Schwestern sind, wie ebenfalls ausgeführt, vorrangig in Deutschland vorhanden. Eine wirtschaftliche Integration ist aber – wie oben ausgeführt – nicht erkennbar. Des Weiteren kann von einer ausgeprägten Integration des Antragstellers im Bundesgebiet auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Antragsteller durch die Begehung von Straftaten zu der in Deutschland geltenden Werte- und Grundordnung in erheblichen Widerspruch gesetzt hat. Dass er diese Werte- und Grundordnung für sich ablehnt, wird nicht zuletzt durch seine islamistische Einstellung deutlich, auch wenn diese – wie ausgeführt – das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht zu tragen vermag. Der Antragsteller ist auch nicht im Hinblick auf das Land seiner Staatsangehörigkeit, die Türkei, entwurzelt. Ausweislich der Akten ist weiter ein Bezug zur Türkei und der türkischen Lebensweise und Kultur deutlich. Der Antragsteller beherrscht die türkische Sprache. Überdies kann von einem Ausländer grundsätzlich erwartet werden, dass er seine – ggf. auch nur geringen – Sprachkenntnisse ausbaut und erweitert, um im Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 – 18 A 810/23 –, Rn. 35, juris, m.w.N. Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind ihm nicht vollkommen fremd. Zudem hat der Antragsteller nach eigenen Angaben auf einem von ihm erstellten Lebenslauf in den Jahren 2014/2015 seinen Wehrdienst in der Türkei geleistet. Dass er am gesellschaftlichen Geschehen in der Türkei, wenn auch aus islamistischer Sicht Anteil nimmt, hat er durch seine Rezeption entsprechender Inhalte in den sozialen Medien unter Beweis gestellt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners handelt es sich etwa auch bei den „Facebook-Freunden“ des Antragstellers überwiegend um türkisch-sprachige Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht gelingen sollte, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei einzugliedern. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Interessen erweist sich die Ausweisung als unerlässlich. Nach alledem wird sich die Ausweisung des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Außerdem besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, da aufgrund der dargestellten erheblichen Gefahren, die von dem Antragsteller auch für höchstrangige strafrechtliche Rechtsgüter ausgehen, ein Zuwarten bis zur Hauptsache nicht tunlich ist. Ziffer 2. der Ordnungsfügung des Antragsgegners vom 4. November 2024 – die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – wird sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung steht die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Ansprüchen des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nicht gestützt werden konnte die Ablehnung der Verlängerung allerdings voraussichtlich, wie von dem Antragsgegner angenommen, auf das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, nämlich § 5 Abs. 4 AufenthG. Insoweit wurde oben bereits dargelegt, dass erhebliche rechtliche Zweifel an der Annahme bestehen, der Antragsteller habe § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Auch die in Ziffer 3. Der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG infolge der Ausweisung ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die dem Antragsteller eingeräumte Ausreisefrist von 30 Tagen bewegt sich in dem durch 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG genannten Rahmen. Sie ist ausreichend und angemessen, um die Ausreise vorzubereiten. Der Zielstaat der Abschiebung ist benannt (§ 59 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen. Der Antragsteller hat keine Kinder und ist soweit ersichtlich gesund. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung wird durch etwaige Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht berührt (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Für das Vorliegen solcher Duldungsgründe sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Ziffer 4. Der Ordnungsverfügung vom 4. November 2024 ist allerdings nur insoweit rechtmäßig, als darin ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird. Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen handelt es sich um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 10 m. w. N., mit der Folge, dass Ermessensfehler bei der Befristung zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt führen, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden muss. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in allen drei Fällen zwingend. Ein Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht nicht. Vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 8. Februar 2022, § 11 AufenthG, Abs. 1, Rn. 12 ff. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Insoweit prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Maßgaben für die Ermessensausübung bei der Befristung - im entschiedenen Fall eine Maßnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - näher konturiert. Die Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist danach allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 46.20 –, juris Rn. 14. Sie erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist die prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Das im ersten Schritt zu prüfende Gewicht des gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird dabei maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 46.20 –, juris Rn.16. Daraus folgt, dass Ermessenserwägungen auf dieser Stufe bei abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten keine Erwägungen enthalten dürfen, die nicht der „Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung“ (spezialpräventiv) und „in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise“ (generalpräventiv) zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber kann die Ausländerbehörde beanstandungsfrei zu Lasten des Ausländers in spezial- oder generalpräventiver Hinsicht würdigen, dass dieser etwa bereits in der Vergangenheit Gegenstand von mehr als einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist, die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegen sich nötig gemacht hat und den entsprechend in finanzieller Hinsicht notwendig gewordenen Aufwand nicht beglichen hat (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG). Auch ein Verhalten, mit dem der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert hat (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) kann spezial- wie generalpräventiv Berücksichtigung finden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 K 6069/21 –, juris Rn. 50 ff. Der zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 46.20 –, juris Rn.17. Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind leben. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn.19 ff. Nach dieser Maßgabe sind Ermessensfehler bei der Befristungsentscheidung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die insoweit zutreffend das vorrangige Interesse an der freiwilligen Ausreise auf erster Stufe und auf der zweiten Stufe die Belange aus Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCharta sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen ermittelt und gegeneinander abgewogen. Als rechtsfehlerhaft dürfte sich allerdings die Befristung des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG auf 20 Jahre erweisen. Die Anwendung der Norm dürfte bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung der „terroristischen Gefahr“ ausscheiden. Der Antragsteller dürfte, wie erörtert, das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verwirklicht haben. § 11 Abs. 5a AufenthG knüpft an dieses und die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG normierten Ausweisungsinteresse an, die vorliegend ebenfalls nicht einschlägig sind. Mit dieser Erwägung war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sicherheitsanordnungen in den Ziffern 5. bis 8 und die hieran anknüpfende Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 9. anzuordnen. Denn die Maßnahmen knüpfen tatbestandlich ebenfalls an Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 AufenthG an, die der Antragsteller nicht verwirklicht hat. Insofern kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Nutzung von Messengerdiensten mit Blick auf das totale Nutzungsverbot verhältnismäßig und ob es hinsichtlich der Formulierung „wie WhatsApp, Zello, Telegram, etc.“ hinreichend bestimmt war, zumal Tenor und Bescheidbegründung insoweit voneinander abweichen. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben; insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller sind mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Denn die Versagung seines Aufenthaltstitels ist – wie zuvor ausgeführt – vollziehbar. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Der Antragsteller hat auch – wie zuvor ausgeführt – keine in seiner Person liegenden Duldungsgründe glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.