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Urteil

7 K 2974/09

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0425.7K2974.09.0A
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Leitsätze
Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gibt zwar nicht vor, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen zu stellen sind, sondern überlässt die Konkretisierung durch Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung grundsätzlich dem jeweiligen Landesrecht. Es "wacht" aber darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität der Norm vorsieht bzw. ermöglicht. Insoweit fordert das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip, dass im Rahmen der Ausfertigung geprüft wird, ob die zu verkündende Fassung der Norm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, und dass anhand einer Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs erkennbar ist, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.(Rn.49) (Rn.50)
Tenor
Der Bescheid vom 17.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gibt zwar nicht vor, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen zu stellen sind, sondern überlässt die Konkretisierung durch Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung grundsätzlich dem jeweiligen Landesrecht. Es "wacht" aber darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität der Norm vorsieht bzw. ermöglicht. Insoweit fordert das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip, dass im Rahmen der Ausfertigung geprüft wird, ob die zu verkündende Fassung der Norm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, und dass anhand einer Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs erkennbar ist, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.(Rn.49) (Rn.50) Der Bescheid vom 17.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Festsetzungsbescheid ist § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach den genannten Vorschriften sind vorliegend nicht gegeben. Das Grundstück, für das die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Ausgleichsbetrag festgesetzt hat, liegt bereits nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (dazu unter 1.). Darüber hinaus ist die Sanierung auch nicht im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeschlossen worden (dazu unter 2.). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob die von der Beklagten zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung eingeholte Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses den festgesetzten Ausgleichsbetrag auch inhaltlich zu tragen vermag. Erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides, der sich – auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids – inhaltlich allein auf die Wertbeurteilung stützt, bestehen insoweit mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Wertbeurteilung sowie der von ihr übernommenen und auf das klägerische Grundstück angewandten (Lage-)bewertungen des Gutachterausschusses selbst. Unabhängig von der Frage, ob – und wenn ja, für wen bzw. unter welchen Voraussetzungen – bei der Bewertung von Grundstücken grundsätzlich ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09 – juris), erstreckt sich ein derartiger Wertermittlungsspielraum nach allgemeiner Auffassung jedenfalls nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüfbar sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, a.a.O., juris Rn. 29, m.w.N.). Für eine Überprüfung, ob die Bewertung – und zwar ausschließlich – auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht, muss die Bewertung, auf die sich ein belastender Verwaltungsakt stützt, schon aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176, juris Rn. 21) hinreichende Angaben zu den verwerteten tatsächlichen Grundlagen enthalten. Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die vom Gutachterausschuss seiner Beurteilung der sanierungsbedingten Lageverbesserung einschließlich der Gewichtung einzelner Lagekriterien zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen nicht der Fall. Die der Wertbeurteilung beigefügte Anlage mit – offenbar ohnehin nur beispielhaft angeführten, zusammenfassenden und stichwortartigen – Beschreibungen der Zustände im (gesamten) Sanierungsgebiet vor und nach Ende der Sanierung genügt hierfür nicht, da sie schon nicht nach den vom Gutachterausschuss gebildeten und unterschiedlich bewerteten Zonen differenziert. Bei den im Laufe des Verfahrens durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfolgten Erläuterungen im Schreiben vom 18.10.2012, die sich indes nur auf einzelne Lagekriterien beziehen und überwiegend ohnehin nur pauschal auf Sachakteninhalte verweisen, handelt es sich bereits nicht um Äußerungen des Gutachterausschusses, worauf der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10 angehörte Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses selbst ausdrücklich hingewiesen hat. 1. Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Satzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Zwar konnte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Senat) auf Grundlage der im Jahr 1982 geltenden – und insoweit weiter maßgeblichen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, Loseblatt, Stand 105. Ergänzungslieferung, § 142 BauGB Rn. 142) – Vorgängervorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBauFG grundsätzlich ein Gebiet durch Rechtsverordnung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Denn gemäß § 92 Abs. 6 StBauFG galt – entsprechend der heutigen Regelung in § 246 Abs. 5 BauGB – das Land Hamburg für die Anwendung des Städtebauförderungsgesetzes auch als Gemeinde und konnte auf Grundlage der in § 92 Abs. 2 Satz 1 StBauFG enthaltenen Ermächtigung durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Städtebauförderungsgesetzes vom 13. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 103) bestimmen, dass an die Stelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBauFG vorgesehenen Satzung die Form der Rechtsverordnung des Senats tritt. Die vom Senat am 6.4.1982 beschlossene und in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19.4.1982 verkündete "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)" (im Folgenden: Festlegungsverordnung), deren Gebietsbegrenzung das streitgegenständliche Grundstück umfasst, ist jedoch unwirksam. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden (dazu unter a)). Dieser grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Verordnung führende Mangel ist vorliegend weder unbeachtlich, noch nachträglich geheilt worden (dazu unter b)). Das Gericht ist schließlich auch befugt, die Unwirksamkeit der Verordnung selbst (inzident) festzustellen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (dazu unter c)). a) Die Festlegungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, obwohl sie als Rechtnorm einer Ausfertigung bedurfte. aa) Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geteilt wird, gebietet es das bundesverfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Rechtsnormen ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, 8 B 72/11 – juris Rn. 6; Urt. v. 1.7.2010, 4 C 4/08 – BVerwGE 137, 247, juris Rn. 13; Urt. v. 5.2.2009, 7 CN 1/08 – Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1, juris Rn. 23; Beschl. v. 25.7.2000, 6 B 38/00 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399, juris Rn. 3; Beschl. v. 21.1.1998, 4 NB 3/97 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 9.5.1996, 4 B 60/96 – Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.5.1991, 4 NB 26/90 – BVerwGE 88, 204, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.5.1989, 4 NB 10.89 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1, juris Rn. 3; vgl. auch Urt. v. 16.12.1993, 4 C 22/92 – Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, juris Rn.18; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, 1 C 25/08 – NuR 2012, 58, juris Rn. 34 f.>; Urt. v. 13.3.2008, 1 D 6/07 – BRS 73 Nr. 24, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.11.2008, OVG 9 A 3.08 – juris Rn. 23; Urt. v. 25.10.2007, OVG 10 A 2.06 – juris Rn. 23; VGH Kassel, Urt. v. 12.5.2011, 4 C 308/10.N – BauR 2011, 1861, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 29.11.1989, 10 C 18/89 – BRS 49 Nr. 20, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.3.2005, 8 KN 41/02 – NdsVBl. 2005, 266, juris Rn. 30; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, 4 K 368/08 – juris Rn. 25 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 9.2.2009, 3 S 2290/07 – VBlBW 2009, 466, juris Rn. 25; Urt. v. 19.9.2006, 8 S 1989/05 – VBlBW 2007, 303, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 23.9.2010, 14 CS 10.1780 – juris Rn. 56>; Urt. v. 16.3.1990, 23 B 88.00567 – BayVBl. 1991, 23, juris Rn. 27; OVG Münster, Urt. v. 15.2.2012, 10 D 46/10.NE – juris Rn. 37; OVG Saarlouis, Urt. v. 10.3.2003, 1 N 3/03 – BRS 66 Nr. 46, juris Rn. 40; OVG Schleswig, Urt. v. 7.2.2011, 4 KN 1/10 – NordÖR 2011, 414, juris Rn. 47; vgl. auch VerfGH Sachsen, Urt. v. 19.4.2011, Vf. 74-II-10 – NVwZ 2011, 936; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern – Kommentar, 2009, Art. 76 Rn. 3; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Kommentar, 1996, Art. 124 Rn. 7; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 20 Rn. 77 m.w.N.; Ziegler, DVBl. 2010, 291; ders., DVBl. 1987, 280). Auf Ebene des Bundes trifft das Grundgesetz selbst in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG eine Regelung bezüglich der Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Auf Ebene der Länder finden sich in den jeweiligen Landesverfassungen überwiegend entsprechende Regelungen. Aber auch soweit weder landesverfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich eine Ausfertigung von Rechtsnormen vorgesehen ist, ist sie als rechtsstaatliches Gültigkeitserfordernis bundesverfassungsrechtlich grundsätzlich geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 13 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, a.a.O., juris Rn. 34). Insoweit wirkt das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot über das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar in den Rechtsraum der Länder hinein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 17; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, a.a.O., juris Rn. 34). bb) Allerdings enthält das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009, a.a.O., juris Rn. 22; Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 19; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60, juris Rn. 138). Dementsprechend gibt es selbst nicht vor, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind (BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 15; Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O.; Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6; OVG Bautzen, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 28.6.2007, 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811, juris Rn. 50; Urt. v. 12.3.2003, 7a D 20/02.NE – juris Rn. 41). Vielmehr lässt es – auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus – insoweit Unterschiede zu (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6) und überlässt die Konkretisierung durch Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung – soweit es landesrechtliche Rechtsnormen betrifft – grundsätzlich dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6, m.w.N.). Bei dieser Konkretisierung müssen jedoch wiederum fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009, a.a.O., juris Rn. 22; Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 19; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60, juris Rn. 138), d.h. die landesspezifische Konkretisierung hat den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung in der Sache zu genügen. Diese bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass durch die Ausfertigung sichergestellt sein muss, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. Beschl. v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 6; Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 13, m.w.N.; Beschl. v. 21.1.1998, a.a.O., juris Rn. 16), d.h. dass die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" der Ausfertigung) gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. v. 5.2.2009, a.a.O., juris Rn. 23). Wie diese Gewährleistung erfolgt, bleibt grundsätzlich dem Landesrecht vorbehalten. Dies bedeutet zwar, dass der Landesgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen hat, nicht aber, dass er auch eine Verfahrensweise wählen könnte, mit der die rechtsstaatliche Funktion der Ausfertigung nicht erfüllt wird. Insofern "wacht" Bundesrecht darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität der Norm vorsieht bzw. ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6). cc) Das hamburgische Landesrecht enthält keine das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Vorschriften über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Die Landesverfassung fordert in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 HV lediglich die Ausfertigung von formellen, d.h. von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetzen durch den Senat (vgl. auch David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 52 Rn. 6), ohne allerdings auch insoweit nähere Vorgaben zur Art und Weise bzw. Durchführung der Ausfertigung zu treffen. Artikel 53 HV als spezifische Regelung für Rechtsverordnungen trifft keine Aussage zu einer Ausfertigung (siehe allerdings David, a.a.O., Art. 53 Rn. 9, der der Vorschrift möglicherweise entnimmt, dass Rechtsverordnungen von dem Organ auszufertigen seien, welches sie erlässt). Auch auf einfachgesetzlicher Ebene sieht das hamburgische Landesrecht Regelungen über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen nicht vor, insbesondere erfasst das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28.3.1955 (HmbBL I 114-a) die der Verkündung notwendig vorgelagerte Frage der Ausfertigung nicht. Schließlich lassen sich spezifisch die Ausfertigung von Rechtsnormen betreffende Regelungen auch nicht der Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg entnehmen, und zwar weder der aktuellen Fassung vom 29.11.2011 (Amtl. Anz. S. 2817, m. spät. Änd.), noch den drei früheren Fassungen seit 1979 (Amtl. Anz. [1979] S. 1945; Amtl. Anz. [1998] S. 305; Amtl. Anz. [2008] S. 2343) einschließlich ihrer jeweiligen späteren Änderungen. dd) Ob vor diesem Hintergrund dem Rechtsstaatsprinzip überhaupt dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass sich nach dem obigen Befund das von der Beklagten entsprechend ihrer Darstellung praktizierte Verfahren bezüglich einer Ausfertigung insbesondere untergesetzlicher Rechtsnormen weitestgehend allein auf eine ungeschriebene – wenngleich langjährige – Übung stützt, oder ob es das Rechtsstaatsprinzip insoweit erfordert, dass der Landesgesetzgeber den ihm überlassenen Konkretisierungsspielraum durch Schaffung allgemeiner, das Verfahren der Ausfertigung ordnender und ihre Ziele sichernder Regelungen landesrechtlich ausfüllt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das von der Beklagten bezüglich der Festlegungsverordnung durchgeführte Normsetzungsverfahren erfüllt in tatsächlicher Hinsicht nicht die bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt das Bundesrecht, abgeleitet aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung, in tatsächlicher Hinsicht vor, dass im Rahmen der Ausfertigung geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Norm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, und dass erkennbar sein muss, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 15). Letzteres erfordert – wie auch der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Begriff "Beurkundungsfunktion" deutlich macht – eine Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs. Dass eine solche Beurkundung geboten ist, setzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1.7.2010 (a.a.O., Rn. 15) denknotwendig voraus, wenn es dort ausführt, dass das Bundesrecht "zu Art und Weise" der Prüfung und ihrer Beurkundung keine Vorgaben mache. Beurkundung bedeutet insoweit die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson. Dass bloße Herstellen einer gedruckten oder sonst verschriftlichten Fassung des Norminhalts genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O., juris Rn. 15.). Es spricht vieles dafür, das Erfordernis der Beurkundung auch auf den zu verkündenden Norminhalt – so, wie er nach entsprechender Prüfung mit dem Willen des Normgebers übereinstimmen soll – zu beziehen (vgl. hierzu insb. Ziegler, DVBl. 2010, 291, 292 und 293 m.w.N.; ebenso Bauer, in: Dreier, Grundgesetz – Kommentar, Band II, 2. Auflage 2006, Art. 82 Rn. 10 und 23; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 63 Rn. 1, 5 und 26; Franke, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz – Kommentar, 2001, Art. 113 Rn. 7; Gröpl, in: Wendt/Rixecker, a.a.O., Art. 102 Rn. 3; Maurer, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Art. 82 Rn. 19, Stand 54. Lieferung 1988; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Kommentar, Art. 123 Rn. 20 und Art. 124 Rn. 7; Nolte, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 39 Rn. 19; Neumann, jurisPR-BVerwG 13/2009 Anm. 1: "Originalurkunde mit dem Normtext"; Sauthoff, in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2007, Art. 58 Rn. 1; Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 2010, Art. 71 Rn. 3, 11 und 29; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 631; Thieme, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – Kommentar, 1998, S. 157; sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, a.a.O., juris Rn. 37; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25; Beschl. v. 6.3.2007, 4 K 78/05 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 11.10.1994, 5 S 3142/93 – NVwZ-RR 1995, 154, juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 10.5.2005, 1 N 03.845 – juris Rn. 29; Urt. v. 4.4.2003, 1 N 01.2240 – NVwZ-RR 2003, 669, juris Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 8.3.2012, 10 D 1710.NE – juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 28.6.2007, a.a.O., juris Rn. 52; Urt. v. 12.3.2003, a.a.O., juris Rn. 45). Denn das bundesrechtliche Ausfertigungsgebot verlangt, dass der vom Normgeber beschlossene Inhalt einer Norm zweifelsfrei feststellbar sein muss (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 6 m.w.N.). Dies dürfte insbesondere dann nur durch eine urkundliche Fixierung des tatsächlich beschlossenen Norminhalts gewährleistet sein, wenn – wie im vorliegenden Fall bezüglich der Festlegungsverordnung – sich der Beschluss des Normgebers unter anderem auf den Text einer Drucksache bezieht, deren Inhalt im Hinblick auf die Existenz von Änderungsfassungen mit identischer Kennzeichnung nicht eindeutig feststeht, und auch nicht anderweitig zweifelsfrei dokumentiert ist, mit welchem Inhalt dem Normgeber die in Bezug genommene Drucksache bei Beschlussfassung vorlag. Ohnehin erscheint eine angemessene Kontrolle und Gewährleistung der Identität von zu verkündender Rechtsnorm und dem Willen des Normgebers erst dann möglich, wenn dieser Wille inhaltlich wahrnehmbar gemacht und entweder vom Normgeber selbst oder einer von ihm hierzu berufenen Stelle bzw. Person als solcher verbindlich festgelegt wurde (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, a.a.O., juris Rn. 37; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25; Beschl. v. 6.3.2007, 4 K 78/05 – juris Rn. 17; Ziegler, DVBl. 2010, 291, S. 293; ders., DVBl. 1989, 280 ff.). Letztlich bedarf die Frage, ob für eine den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ausfertigung eine einheitliche Urkunde des Normtextes zu fordern ist, hier jedoch keiner Entscheidung, weil – dazu im Einzelnen sogleich unter (2) – im vorliegenden Fall bereits die engeren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesichert zu entnehmenden Mindestvoraussetzungen, nämlich eine Beurkundung des Prüfungsvorgangs, nicht erfüllt sind. (2) Eine im oben genannten Sinne hinreichende Beurkundung eines Prüfungsvorgangs ist nicht erfolgt. Allerdings ist nach dem Vortrag der Beklagten zu ihrer Ausfertigungspraxis von Rechtsverordnungen des Senats im Allgemeinen sowie zum Normsetzungsverfahren der Festlegungsverordnung im Konkreten unklar geblieben, durch welchen tatsächlichen Vorgang vorliegend ihrer Ansicht nach eine den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügende Ausfertigung erfolgt sein soll. Die Beklagte bezieht sich zum einen auf den Beschluss des Senats selbst, mit dem "die Ausfertigungswirkung der Bestimmung des Inhalts einer Rechtsverordnung" zusammenfalle, was seinen formalen Ausdruck in der Schlussformel "Gegeben in der Versammlung des Senats" finde. Andererseits führt die Beklagte aus, dass diese Schlussformel "erstmals" durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Senats am Ende des für den Verkündungsauftrag gefertigten Textes angefügt werde, womit die für die Niederschrift zuständige Senatskanzlei diesen Text als den in der Sitzung des Senats beschlossenen Text kennzeichne. Schließlich stellt die Beklagte auch auf die Niederschrift über die Senatssitzung ab, welche den Senatsbeschluss beglaubige und zulässigerweise nicht von einem Mitglied des Senats oder einem Staatsrat, sondern von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei unterzeichnet sei. Eine genaue Abgrenzung der Handlungen bzw. Verfahrensschritte durch das Gericht ist hier indes entbehrlich, weil weder die Beschlussfassung des Senats (dazu unter (a)), noch der Auszug aus der Niederschrift über die Senatssitzung vom 6.4.1982 (dazu unter (b)), noch der von der Beklagten vorgelegte Text mit der Schlussformel "Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1982" (dazu unter (c)) geeignet ist, die erforderliche Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Festlegungsverordnung mit der vom Senat beschlossenen Fassung übereinstimmt, zu beurkunden. (a) Der Senatsbeschluss als solcher stellt bereits keine Urkunde dar. Vielmehr handelt es sich um einen Willensakt, dessen Inhalt erst einer Verkörperung bzw. Wahrnehmbarmachung bedarf (vgl. Ziegler, DVBl. 1987, 280, S. 281, m.w.N.). Unabhängig davon kann der Senatsbeschluss schon in zeitlicher Hinsicht keine Erklärung dahingehend enthalten, dass der Senat selbst eine Prüfung hinsichtlich der Übereinstimmung seines Willens mit der erst später hergestellten und als Grundlage für die Verkündung dienenden Textfassung vorgenommen habe. (b) Die erforderliche Beurkundung ist auch nicht in dem Auszug aus der Niederschrift über die Senatssitzung enthalten. Zwar dürfte diesem Auszug Urkundsqualität zukommen, da er von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei als Protokollführer des Senats handschriftlich unterzeichnet ist. Ihm lässt sich aber inhaltlich nicht entnehmen, dass eine Prüfung der Identität zwischen dem Willen des Senats als Normgeber und dem Inhalt der zu veröffentlichenden Verordnung bereits im Rahmen des insoweit protokollierten Teils der Senatssitzung vorgenommen wurde. Dagegen spricht auch, dass nach dem Vortrag der Beklagten der für die Veröffentlichung maßgebliche Normtext erst nach der Beschlussfassung des Senats, mit dessen Protokollierung der Auszug aus der Sitzungsniederschrift endet, durch Fertigung des Textes für den Verkündungsauftrag hergestellt wird. Selbst wenn man gleichwohl dem Auszug aus der Niederschrift nicht lediglich eine Beurkundung der Tatsache der Beschlussfassung, sondern auch des Inhalts des später zu veröffentlichenden Normtextes entnehmen wollte, würde es hier an der erforderlichen Gewährsübernahme für die Verbindlichkeit des Normtextes, wie sie das Rechtsstaatsprinzip mit dem Beurkundungserfordernis verfolgt, fehlen. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats am 6.4.1982 geltenden Fassung vom 13.11.1979 (Amtl. Anz. S. 1945), dem § 21 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats in der aktuellen Fassung vom 23.12.2011 entspricht, stellt die von dem Protokollführer gefertigte Niederschrift lediglich einen Entwurf dar, so dass der Protokollführer mit seiner Unterschrift gerade keine auf eine endgültige Verbindlichkeit zielende Erklärung abgeben kann. (c) Schließlich erfüllt auch der von der Beklagten vorgelegte Text, welcher am Ende die Formulierung "Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1982" enthält, nicht die Voraussetzung einer Beurkundung der erforderlichen Identitätsprüfung. Zwar mag in der Zusammenstellung eines Verordnungstextes auf Grundlage einer vom Senat beschlossenen Drucksache einschließlich etwaiger mitbeschlossener Änderungen unter Beifügung der Schlussformel grundsätzlich die Erklärung zu sehen sein, dass der vorstehende Text auf eine Übereinstimmung mit dem Normsetzungswillen des Senats geprüft wurde und diesem Normsetzungswillen auch wiedergibt. Die drei Blätter, auf denen sich Text und Schlussformel befinden, stellen jedoch mangels Unterschrift keine Urkunde dar. Sie sind in dieser Form – zumal sie sonst keine Anhaltspunkte enthalten, wer zu welchem Zeitpunkt die Zusammenstellung und Prüfung vorgenommen hat – nicht geeignet, die Vornahme der erforderlichen Prüfung zu bezeugen. Der Unterschrift auf dem Übersendungs- bzw. Verkündungsauftragsschreiben vom 8.4.1982 wiederum kann wegen der Beschränkung der Aussage des unterschriebenen Textes auf den Verkündungsauftrag nicht die Erklärung zugeordnet werden, dass die Gewähr für die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Senatsbeschlusses und dem beigefügten Verordnungstext übernommen werden soll. Gründe, aus denen heraus die Beklagte an einer Unterzeichnung des mit der Schlussformel versehenen Textes zumindest durch einen hierzu ermächtigten (und nach dem Verfahrensablauf auch über die nötigen Informationen verfügenden) Mitarbeiter der Senatskanzlei – wie etwa den Protokollführer – hätte gehindert sein können, sind im Übrigen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. b) Der dargelegte Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit der Festlegungsverordnung, denn eine dem bundesverfassungsrechtlich Rechtsstaatsprinzip genügende Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm (siehe nur BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O.). Der zur Unwirksamkeit führende Mangel ist auch weder unbeachtlich noch nachträglich geheilt worden. Der Ausfertigungsmangel fällt nicht in den Katalog derjenigen Fehler, welche nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB – in der hier gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch auf die Festlegungsverordnung anwendbaren aktuellen Fassung (siehe zur Anwendbarkeit auch auf "Alt-Satzungen" nach dem StBauFG: Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 233 BauGB Rn. 41) – unbeachtlich sein können. Vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht (vgl. – noch zu § 215 Abs. 3 BauGB 1987 – BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989, 4 NB 10/89 – BRS 49 Nr. 25). Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Fehler, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB unbeachtlich waren, weiterhin unbeachtlich bleiben. Denn auch die Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 155a BBauG, auf den § 86 Abs. 1 Satz 1 StBauFG für die nach diesem Gesetz erlassenen Satzungen – bzw. die an ihrer Stelle nach hamburgischen Landesrecht zulässigen Rechtsverordnungen – verwies, erfassten einen Ausfertigungsmangel nicht. Der Ausfertigungsmangel wurde schließlich auch nicht nachträglich geheilt. Eine solche Heilung ist zwar durch Nachholung der Ausfertigung und Neuverkündung der Rechtsnorm grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989, a.a.O.). Auch kann auf Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB eine Sanierungsverordnung rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 3.12.1998, 4 C 14/97 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 14, juris Rn. 11). Von beiden Möglichkeiten hat die Beklagte vorliegend aber keinen Gebrauch gemacht. c) Das Gericht ist befugt, die Unwirksamkeit der Verordnung selbst (inzident) festzustellen und der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu Grunde zu legen. Da es um die Anwendbarkeit von Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes geht, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Es besteht auch keine Pflicht zur Vorlage an das Hamburgischen Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 HV, weil die mangelnde Ausfertigung der Verordnung sich nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV als Verstoß gegen "diese Verfassung", d.h. die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg darstellt, sondern als Verstoß gegen das – über das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in den Rechtsraum des hamburgischen Landesrechts hineinwirkenden – bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot. Gleiches ergäbe sich, folgte man der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 20.3.1964 (1 U 33/63 – MDR 1964, 761, 763) und hielte die Ausfertigung für einen Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 HV. 2. Die Sanierung ist in Bezug auf das klägerische Grundstück auch nicht im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeschlossen. Sie ist weder gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das Grundstück im Einzelfall für abgeschlossen erklärt worden, noch ist die auf Grundlage von § 162 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung - Bauleitplanfeststellungsgesetz - in der Fassung vom 30.11.1999 (HmbGVBl. S. 271, m. spät. Änd.) erlassene Verordnung, mit der die Festlegungsverordnung aufgehoben werden sollte, wirksam. Die Aufhebungsverordnung leidet ebenfalls an einem beachtlichen, nicht geheilten Ausfertigungsmangel. Insoweit kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Festlegungsverordnung verwiesen werden, die sinngemäß für den – in wesentlichen Schritten gleichen – Ablauf des Normsetzungsprozess bezüglich der Aufhebungsverordnung gelten. Auch im Rahmen des Erlasses der Aufhebungsverordnung war nicht in einer den bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügenden Weise sichergestellt, dass die Verordnung nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Denn ebenso wie in Bezug auf die Festlegungsverordnung fehlt es für die Aufhebungsverordnung jedenfalls an einer Beurkundung der Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Verordnung mit der vom Senat beschlossenen Fassung übereinstimmt. Insbesondere stellt das von der Beklagten in den Parallelverfahren 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10 auch für die Aufhebungsverordnung vorgelegte, die Formulierung "Gegeben in der Versammlung des Senats" enthaltende Blatt mangels Unterschrift – die jedenfalls hier auch nicht in dem lediglich per E-Mail erfolgten Übersendungsschreiben an die Justizbehörde enthalten ist – keine Urkunde dar. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob die Festlegungs- und die Aufhebungsverordnung in einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Weise ausgefertigt wurden, im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Verfahren, die die Erhebung von Ausgleichsbeträgen durch die Beklagte – auch in weiteren Sanierungsgebieten – zum Gegenstand haben, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags. Die Klägerin ist – in unterschiedlichen Rechtsformen und mit unterschiedlichen Bezeichnungen – seit dem 23.7.1968 im Grundbuch von Altona-Nordwest (Blatt …) als Eigentümerin des Grundstücks C… Straße … (Flurstück ….in der Gemarkung Altona-Nordwest) in Hamburg eingetragen. Das 2.517 m² große Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von ca. 36 m an die Südseite der C… Straße und ist etwa 80 m tief. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altona-Altstadt 17, festgestellt durch Gesetz über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 vom 25.4.1986 (HmbGVBl. S. 67), der es als allgemeines Wohngebiet in zwingend 4-geschossiger geschlossener Bauweise ("WA IV g") innerhalb festgesetzter Baugrenzen ausweist. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Altona-Altstadt 17 lag das Grundstück im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 182, festgestellt durch Gesetz vom 3.12.1958 (HmbGVBl. S. 402), der es als Wohngebiet in 4-geschossiger geschlossener Bauweise ("W4g") innerhalb festgesetzter Baugrenzen auswies. Das Grundstück ist auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 29.4.1968 mit einem 4-geschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut, dessen Grundfläche die durch den Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 festgesetzten Baugrenzen ausfüllt. Ende der 1970er Jahre ließ der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) vorbereitende Untersuchungen für ein städtebauliches Sanierungsverfahren in einem Bereich des Stadtteils Altona-Altstadt durchführen, der im Wesentlichen dem Plangebiet des späteren Bebauungsplans Altona-Altstadt 17 entsprach. Für eine Beschlussfassung des Senats über eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets erarbeitete die damalige Baubehörde der Beklagten ab Dezember 1981 eine Senatsdrucksache, die als Anlage unter anderem auch den Text für die vom Senat zu beschließende Festlegungsverordnung enthielt. Die Sachakten der Baubehörde (613.542-4/12 Band I und II) enthalten hiervon mehrere Exemplare, die sich durch textliche Änderungen unterscheiden. Während einige, in der Sachakte 613.542-4/12 Band I enthaltene Exemplare auf der ersten Seite mit "Entwurf" überschrieben sind und sich dort keine Angaben zu einer Senatsdrucksachennummer sowie zu einem Verteilungsdatum befinden, weisen die in der Sachakte 613.542-4/12 Band II enthaltenen Exemplare die Kennzeichnung "Entwurf" nicht auf und enthalten durchgehend die Kennzeichnung "Senatsdrucksache Nr.: 308 verteilt am: 30.03.1982". Am 6.4.1982 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)". Das Sanierungsgebiet, wie es der später veröffentlichte Verordnungstext beschreibt, wird in nordwestlicher Richtung durch einen Abschnitt der Max-Brauer-Allee, in östlicher Richtung durch einen Abschnitt der Holstenstraße und in süd- bis südwestlicher Richtung durch Abschnitte der Billroth-, Thede-, Esmarch- und Schumacherstraße begrenzt und umfasst das klägerische Grundstück. Zu der Beschlussfassung des Senats ist in einem mit "6. April 1982 Niederschrift über die Senatssitzung (II.21)" überschriebenen Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über die Senatssitzung vom 6.4.1982 handelt, folgendes festgehalten: „Herr Senator L… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. Nr. 308, betreffend Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 5 Städtebauförderungsgesetz, vor und gibt zum letzten Absatz auf Seite 24 nachstehende Neu-fassung zur Niederschrift: "Die BSB beabsichtigt angesichts der hohen Erneuerungskosten, die Fachschule für Sozialpädagogik II zu verlagern. Nach dem gegenwärtigen Sachstand könnte der Umzug der Schule und somit die Räumung des Hauptgebäudes, des Jenckelhauses und Teile des Schwesternwohnheims voraussichtlich im Jahre 1985 stattfinden." Der Senat nimmt nach Erörterung Kenntnis und beschließt die vorgelegte "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs-gebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)". Die Finanzbehörde wird beauftragt, die Entscheidung über die künftige Nutzung des Thedebades bis Herbst 1982 herbeizuführen.“ Der Text ist von einem damaligen Mitarbeiter der Senatskanzlei, Herrn M…, handschriftlich unterzeichnet. Die genannte Drucksache ist mit ihr nicht verbunden. Als Anlage zu einem Schreiben vom 8.4.1982 übersandte Herr M… der Justizbehörde der Beklagten auf drei Blättern einen Verordnungstext mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt sowie mit dem Hinweis, dass redaktionelle Änderungen im Verordnungstext berücksichtigt worden seien. Auf dem dritten Blatt ist nach dem Verordnungstext maschinenschriftlich die folgende Formulierung angefügt: „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1982.“ Eine Unterschrift oder anderweitige Anhaltspunkte, wer die Formulierung angefügt hat, enthalten die Blätter nicht. Der Verordnungstext wurde in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19.4.1982 (S. 69) veröffentlicht. In der Folgezeit führte die Beklagte bzw. in deren Auftrag ein Sanierungsträger verschiedene Maßnahmen zur tatsächlichen und rechtlichen Neuordnung des Sanierungsgebiets durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Sachakten zum Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 Bezug genommen. Am 13.9.2005 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)". Zu der Beschlussfassung des Senats ist in einem mit "13.09.2005 Niederschrift über die Senatssitzung (I.2)" überschriebenen Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über der Senatssitzung vom 13.9.2005 handelt, folgendes festgehalten: „Herr Senator Dr. F… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 2005/1047, betreffend Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB), vor und gibt redaktionelle Änderungen im Text der Verordnung zur Niederschrift. Der Senat beschließt die vorgelegte "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)" mit den zur Niederschrift gegebenen redaktionellen Änderungen.“ Die Niederschrift ist von einer Mitarbeiterin der Senatskanzlei, Frau H…, handschriftlich unterzeichnet. Es existiert ferner ein Blatt, auf dem maschinenschriftlich unter der Überschrift "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)" ein Verordnungstext nebst Eingangsformel wiedergegeben ist, der handschriftliche Änderungen und Ergänzungen betreffend die Änderung einer Fassung des Baugesetzbuches sowie betreffend die Schreibweise eines Datums enthält. Nach dem Text ist die Formulierung „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den“ aufgestempelt und handschriftlich mit "13. September 2005." ergänzt. Eine Namensunterschrift enthält das Blatt nicht. Mit E-Mail vom 14.9.2005, der eine elektronische Fassung des Verordnungstextes unter Berücksichtigung der handschriftlichen Änderungen als Anlage beigefügt war, wurde die Justizbehörde um Veröffentlichung der Verordnung gebeten, die schließlich in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23.9.2005 (S. 395) erfolgte. Am 1.4.2008 beschloss der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (im Folgenden: Gutachterausschuss) die Festlegung von besonderen Bodenrichtwerten für das im Text der Verordnung vom 6.4.1982 beschriebene Sanierungsgebiet. Hierzu teilte der Gutachterausschuss das Gebiet in sieben Wertezonen ein, denen er besondere Bodenrichtwerte (bezogen auf den 24.9.2005) für den Zustand nach Durchführung der Sanierung (Endzustand) und für den Zustand ohne Durchführung der Sanierung (Anfangszustand) zuordnete. Die in den Bodenrichtwerten für den Anfangszustand enthaltenen Schichtwerte für bestimmte Nutzungsarten (Wohnen, Büro, Läden) leitete der Gutachterausschuss rechnerisch durch eine Veränderung der entsprechenden Schichtwerte aus den Bodenrichtwerten für den Endzustand ab. Das (prozentuale) Maß der Veränderung für die einzelnen Nutzungsarten bestimmte der Gutachterausschuss für jede der sieben Wertezonen anhand einer sogenannten Zielbaummatrix, in der – aufgeschlüsselt nach verschiedenen Lagekriterien – der Einfluss von Maßnahmen im Sanierungsverfahren auf den Bodenwert der Grundstücke in der Wertezone bewertet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Sachakten des Gutachterausschusses Bezug genommen. Auf Antrag der Beklagten erteilte die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (im Folgenden: Geschäftsstelle) nach einer Ortsbesichtigung des klägerischen Grundstücks durch einen ihrer Mitarbeiter mit Schreiben vom 4.9.2008 eine Wertbeurteilung über eine sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung des Grundstücks. Dieser Wertbeurteilung legte die Geschäftsstelle verschiedene tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bedingungen (Seiten 2 bis 4 der Wertbeurteilung) zu Grunde. So ging sie insbesondere auf Grundlage ihr vorliegender Unterlagen von einer Geschossfläche86 (GF86) für Wohnnutzung von insgesamt 2.894 m² aus. Das konkret zu beurteilende Grundstück weise gegenüber der Lage, wie sie für das von dem Gutachterausschuss bestimmte Bodenrichtwertgrundstück beschrieben sei, keine besonderen Vor- oder Nachteile auf, so dass die vom Gutachterausschuss ermittelten besonderen Bodenrichtwerte ohne weitere Lageanpassung auf das Grundstück angewandt werden könnten. Unter Zugrundelegung dieser Bodenrichtwerte bzw. der darin enthaltenen Schichtwerte, umgerechnet auf die Nutzungsintensität des klägerischen Grundstücks, ermittelte die Geschäftsstelle einen Anfangswert von 1.033.158,00 EUR und einen Endwert von 1.134.448,00 EUR. Der Wertbeurteilung fügte sie eine Anlage bei, in der – unterteilt nach Hauptkategorien (Attraktivität des Standortes/Stadtbild [1]; Wohnqualität [2]; Gewerbestandortqualität [3]) und Unterkriterien (1a-g; 2a-d; 3a-e) – die Zustände vor und nach der Sanierung beschrieben werden. Als weitere Anlage fügte sie eine Erläuterung der Ermittlung und Anwendung von Schichtwerten bei. Mit Schreiben vom 29.10.2008 gab die Beklagte der Klägerin unter Übersendung der Wertbeurteilung Gelegenheit, zur beabsichtigten Festsetzung eines – von der Beklagten aus der Subtraktion des Anfangswertes vom Endwert so errechneten – Ausgleichsbetrags in Höhe von 101.129,00 EUR Stellung zu nehmen. Ferner bot sie der Klägerin an, die Wertbeurteilung in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Mit Bescheid vom 17.3.2009 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 101.129,00 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 31.3.2009 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 30.4.2009 im Wesentlichen damit begründete, dass mangels eines Kostennachweises für die Sanierungsmaßnahmen eine Kostenkontrolle nicht möglich sei. Darüber hinaus sei nicht dargestellt, welche Wertsteigerung sich ohnehin konjunktur- und inflationsbedingt ergeben hätte und welche Steigerung der Werte ausschließlich der Sanierung und nicht ihrer eigenen Bautätigkeit zuzurechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009, der Klägerin am 9.10.2009 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss, die sie zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides erklärte. Die Geschäftsstelle sei in der Wertbeurteilung von verschiedenen Wertverbesserungen ausgegangen, nämlich von der Schaffung von Wohnraum durch Schließung von Baulücken in den Blockrandbereichen im Wege des sozialen Wohnungsbaus, von einem Ersatz von nicht erhaltenswerter Bausubstanz durch Neubau sowie Modernisierung und Instandsetzung erhaltenswerter Wohnungen, von einer nachhaltigen Verkehrsberuhigung der Chemnitzstraße und Karl-Wolff-Straße, von einer Umgestaltung des Bereichs zwischen Thedestraße, Holstenstraße und Bruno-Tesch-Gesamtschule durch Neubebauung mit Wohnungen entlang der Straßen und Anlage einer Schulsportfläche sowie von einer Verbesserung städtebaulich beeinträchtigter Situationen in Einzelfällen durch Abrissmaßnahmen vorwiegend gewerblich genutzter Gebäude. Demgegenüber seien für den Zeitpunkt des Beginns der Sanierung folgende Missstände festgestellt worden: Die vorhandene Bausubstanz habe in vielen Teilen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprochen. In Teilbereichen habe es eine zu hohe Baudichte bei unzureichenden Freiflächen sowie störende Gewerbebetriebe in Wohnbereichen gegeben. Ferner seien Missstände bei den Verkehrsverhältnissen zu verzeichnen gewesen. So habe es insbesondere ein erhebliches Defizit an Flächen für den ruhenden Verkehr gegeben. Das Gebiet sei durch eine einseitige Sozialstruktur, bedingt durch städtebauliche Missstände, geprägt gewesen. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BauGB für die Erhebung des festgesetzten Ausgleichsbetrages seien erfüllt. Das betroffene Grundstück, dessen Eigentümerin die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung gewesen sei, habe unstreitig in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 gelegen. Fehler, die die Wirksamkeit der Festlegung des Sanierungsgebietes berühren könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die durchgeführten Maßnahmen zu einer erheblichen Erhöhung des Bodenwerts auch des Grundstücks der Klägerin geführt hätten. Diese Bodenwerterhöhung ergebe sich aus dem Charakter der im Zuge der Sanierung durchgeführten Maßnahmen, die typischerweise eine Verbesserung der Qualität des Gebietes mit sich brächten, weil sie sich unmittelbar auf die wertbildenden Faktoren, insbesondere die Lage, auswirkten. Zu den wertbildenden Faktoren für den Bodenwert eines Grundstücks zählten neben den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften ganz entscheidend auch die Lagemerkmale, also die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse. Die wertbildenden Faktoren, insbesondere die Lage des Grundstücks, seien durch die Sanierungsmaßnahmen positiv verändert worden. Durch die Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes sowie die Herstellung zeitgemäßer Wohnstandards, die Verbesserung der Wohnungssituation durch Neubauten, die Schaffung von Gemeinbedarfsflächen sowie die Verkehrsberuhigung sei ein Umfeld entstanden, welches das Gebiet im Vergleich zu früher städtebaulich anziehender gemacht habe. Dies gelte auch für Verbesserungen in Gebäuden. Sie hätten ermöglicht, dass auch besser verdienende Bevölkerungskreise sich für ein Wohnen in dem Gebiet interessierten, so dass die Vermietbarkeit und der Ruf des Sanierungsgebietes sich auch durch solche – das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar betreffende – Maßnahmen verbessert hätten und somit der Bodenwert gestiegen sei. Der Gutachterausschuss habe die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen aufgrund der veränderten Lagequalität mit Hilfe der Zielbaummethode ermittelt. In Hinblick darauf, dass dieses Verfahren die Wertunterschiede transparent und nachvollziehbar mache, sei der Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu folgen. Am 26.10.2009 hat die Klägerin gegen die Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sowohl der Festsetzungs- als auch der Widerspruchsbescheid bereits formell rechtswidrig seien, weil sie aus § 39 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HmbVwVfG – vom 9.11.1977 (HmbGVBl. S. 333, m. spät. Änd.) abzuleitenden Begründungserfordernissen nicht genügten, insbesondere nicht nachvollziehbar seien. Aus den übersandten Anlagen zu den Bescheiden ergebe sich zwar, dass das Sanierungsgebiet in unterschiedliche Bewertungszonen aufgeteilt worden sei; die Zuordnung ihres Grundstücks zu einer der Bewertungszonen und dessen Lage im Verhältnis zu anderen Bewertungszonen sei aber nicht konkret nachvollziehbar. Auch seien die in der Wertbeurteilung genannten besonderen Bodenrichtwerte weder in einem elektronischen Auskunftssystem des Gutachterausschusses, noch sonst irgendwo transparent veröffentlicht. Schließlich sei die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erarbeitete Zielbaummethode in keiner Rechtsgrundlage verbindlich dokumentiert und im Übrigen nicht in dem gebotenen verobjektivierten Verfahren angewandt worden. Auch fehle es an jeglicher Erläuterung des Zielbaums, insbesondere der Einflussgrößen, und der Gewichtung der einzelnen relevanten Merkmale. Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages sei zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nicht erfüllt seien. Aufgrund von Ausfertigungsmängeln seien sowohl die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S2 (Chemnitzstraße) als auch die Verordnung zur Aufhebung der Festlegungsverordnung unwirksam. Unabhängig davon habe tatsächlich keine sanierungsbedingte Werterhöhung des Grundstücks stattgefunden. Soweit die Wertbeurteilung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelange, genüge sie nicht wissenschaftlichen Standards. Die Beklagte gestehe im Widerspruchsbescheid selbst zu, dass die Wertbeurteilung nicht von dem gemäß § 192 Abs. 1 BauGB selbstständigen und unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte, sondern von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die bei einer Behörde eingerichtet werde und insofern nicht die vom Gesetz vorgesehene Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter garantieren könne, erstellt worden sei. Im Übrigen sei die Wertermittlung auf Grundlage der so genannten Zielbaummethode ohne Möglichkeit der Überprüfung der besonderen Bodenrichtwerte nicht nachvollziehbar. Die subjektiven Einschätzungen der Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Bestimmung der Bodenrichtwerte seien nicht dokumentiert und objektiv nicht nachprüfbar. So sei bereits die Grundlagenermittlung unzureichend, weil insbesondere keine marktaktualisierte Überprüfung der Mieten, die Grundlage des Zielbaums seien, stattgefunden habe. Darüber hinaus lasse sich der Wertbeurteilung nicht entnehmen, wie der für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet genutzte Zielbaum mit seinen einzelnen Gewichtungen der Einflussgrößen entstanden sei. Ohnehin dürfe das Multiplikationsverfahren nur dann angewendet werden, wenn andere Wertermittlungsverfahren nicht möglich seien. Es läge aber kein Nachweis darüber vor, dass es tatsächlich nicht genügend Kaufpreisfälle für eine direkt vergleichende Bewertung gegeben habe. Schließlich fehle es auch an einer individuellen Begutachtung des streitgegenständlichen Grundstücks, da mit den besonderen Bodenrichtwerten lediglich durchschnittliche Lagewerte dargestellt würden. Auch seien keine Lagewertkorrekturen zwischen den einzelnen Geschossen durchgeführt und nicht zwischen veränderlichen und unveränderlichen Anteilen des Bodenwertes differenziert worden. Das verwendete Schichtwertmodell sei nicht verbindlich dokumentiert und lasse nicht erkennen, dass es den Immobilienmarkt zutreffend abbilde. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 17.3.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der Ausgleichsbetrag sei gegenüber der Klägerin nach deren ordnungsgemäßer Anhörung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und mit ausreichender Begründung festgesetzt worden. Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen aus § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Heranziehung der Klägerin seien vorliegend erfüllt. Auch der Höhe nach sei der Ausgleichsbetrag rechtmäßig. Die von ihr eingeholte Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg habe den nach § 154 Abs. 2 BauGB für die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung maßgeblichen Anfangs- und Endwert des Grundstücks in zutreffender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 1 WertV auf denselben Zeitpunkt, nämlich den Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 am 24.9.2005 ermittelt. Unter Ansetzung des in der Wertbeurteilung vom 4.9.2008 ermittelten Anfangswertes von 1.033.158,00 EUR sowie des ermittelten Endwertes von 1.134.448,00 EUR betrage die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwertes 101.129,00 EUR. Soweit hierzu die Zielbaummethode angewandt worden sei, stehe dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Dem Einwand der Klägerin, eine etwaige Mietpreisentwicklung habe die Bodenwerterhöhung beeinflusst, könne nicht gefolgt werden. Der mit § 154 Abs. 1 BauGB verfolgte Zweck sei allein darauf gerichtet, die aus der Sanierung resultierende Bodenwerterhöhung abzuschöpfen. Maßgeblich sei daher, ob das Grundstück durch die Sanierung an Wert gewonnen habe, was auch dann der Fall sein könne, wenn der Marktwert des Grundstücks gesunken sei. Schließlich bestünden an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses keine Zweifel. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB gesetzlich verankert und ihnen die Erstattung von Gutachten für Gerichte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 4 BauGB übertragen worden sei. Darüber hinaus seien die Mitglieder des Gutachterausschusses, die nach § 193 Abs. 3 Satz 1 BauGB sachkundig und erfahren zu sein hätten, als öffentlich bestellte Sachverständige anzusehen. Entgegen dem Einwand der Klägerin könnten die vom Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwert sowie deren Erläuterung unter anderem über das Internet eingesehen werden. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte in Form eines Schreibens der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 15.8.2011 mitgeteilt, dass der Gutachterausschuss in seiner Sitzung vom 10.2.2011 nachträglich Bodenrichtwertgrundstücke für die von ihm bereits am 1.4.2008 festgelegten einzelnen Wertezonen des Sanierungsgebietes bestimmt habe, die in Bodenrichtwertkarten für das Gebiet graphisch dargestellt seien. Bei den Bodenrichtwertgrundstücken handele es sich jeweils um ein fiktives Grundstück in einer definierten Lage innerhalb der jeweiligen Wertezone, dessen Grundstücksmerkmale und Eigenschaften nicht mit dem tatsächlichen Grundstück dieser Lage übereinstimmen müssten. Darüber hinaus hat die Beklagte Bezug genommen auf ein Schreiben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 18.10.2012, in dem ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle unter anderem zu einzelnen Lagekriterien nähere Ausführungen macht. Die Einstufung in die jeweiligen Wertestufen sei das Ergebnis sachverständiger Einschätzung der Sanierungsmaßnahmen durch den Gutachterausschusses, wobei einzelnen Maßnahmen wertezonenübergreifende Wirkung zukomme. Das Gericht hat die Beklagte in zwei Parallelverfahren (Az. 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10) betreffend die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen für Grundstücke im Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 darauf hingewiesen, dass Zweifel unter anderem daran bestünden, ob die Festlegungsverordnung vom 6.4.1982 wie auch die Aufhebungsverordnung vom 13.9.2005 ordnungsgemäß ausgefertigt worden und damit wirksam seien. Diesbezüglich hat das Gericht der Beklagten Erwägungen zu den rechtlichen Anforderungen an eine Ausfertigung mitgeteilt und die Beklagte um nähere Darlegung der jeweiligen Ausfertigungsvorgänge gebeten, insbesondere dazu, wie eine Identität der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Verordnungstexte mit dem Inhalt des jeweiligen Normsetzungsbeschlusses des Senats sichergestellt wurde. Die Beklagte hat hierzu in den oben genannten Verfahren Stellung genommen und zu ihrer Ausfertigungspraxis im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg - HV - vom 6.6.1952 (HmbBl I 100-a, m. spät. Änd.) – anders als für von der Bürgerschaft beschlossene Gesetze – für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen keinen gesonderten formalisierten Senatsbeschluss erfordere. Vielmehr falle die Ausfertigungswirkung mit dem Beschluss des Senats über die Rechtsverordnung zusammen. Dieser Zusammenhang finde seinen formalen Ausdruck in der Schlussformel von Verordnungen, die "Gegeben in der Versammlung des Senats" laute, während sie bei Gesetzen die Form "Ausgefertigt … Der Senat" annehme. Der Beschluss des Senats selbst werde durch die Niederschrift über die Senatssitzung beglaubigt, die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Geschäftsordnung des Senats) von der Senatskanzlei nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in § 21 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung des Senats zu erstellen sei. Eine Unterzeichnung der Niederschrift durch den Präsidenten oder weitere Mitglieder des Senats oder durch Staatsräte sehe die Geschäftsordnung des Senats in Abweichung von vorkonstitutionellen Übungen der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts nicht mehr vor. Soweit sich Niederschriften auf eine vorbereitende Senatsdrucksache bezögen, richte sich dies auf die zur Senatssitzung verteilte Fassung der Drucksache. Ebenso wenig wie eine Unterzeichnung der Senatsniederschriften durch Senatsmitglieder sehe die Geschäftsordnung des Senats oder eine sonstige Rechtsvorschrift eine Unterzeichnung der vom Senat beschlossenen Verordnungen selbst vor. Die Staatspraxis sei dieser Regelungslage ausnahmslos gefolgt. Ein unterzeichneter Text der vom Senat in seinen Sitzungen beschlossenen Rechtsverordnungen, also solcher Verordnungen, die der Schlussformel nach in einer Versammlung des Senats gegeben wurden, existiere in keinem Fall. Verordnungen, die in Wahrnehmung einer erfolgten Subdelegation nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung durch monokratisch organisierte Verwaltungsbehörden beschlossen werden, würden demgegenüber von dem jeweils Befugten unterzeichnet. Anders als bei einer Beschlussfassung durch den Senat würden diese Verordnungen jedoch nicht die Besonderheit einer Kollektiventscheidung aufweisen. Eine Unterzeichnung der Verordnung durch die anwesenden Mitglieder des Senats sei bisher in keinem Fall erwogen oder praktiziert worden und würde auch zu einer wesentlichen Störung des Beratungsgangs der Senatssitzung führen. Nach dem Beschluss des Senats über die Rechtsverordnung fertige die für die Nieder-schrift über die Senatssitzung zuständige Geschäftsstelle des Senats, d.h. entweder der Protokollführer selbst oder in seinem Auftrag weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Senats, einen sogenannten Verkündungsauftrag für die Behörde für Justiz und Gleichstellung (vormals: Justizbehörde). Dieser Verkündungsauftrag gebe den Text der vom Senat beschlossenen Verordnung unter Einarbeitung etwaiger Änderungen gegenüber der als Beschlussvorlage dienenden Senatsdrucksache wieder und enthalte am Textende erstmals die Einfügung "Gegeben in der Versammlung des Senats", womit die für die Niederschrift zuständige Senatskanzlei diesen Text als den in der Sitzung des Senats beschlossenen Text kennzeichne. Anhand dieses Verkündungsauftrages nehme die Behörde für Justiz und Gleichstellung die Verkündung vor. Durch die dargelegten Verfahrensweisen sei hinreichend sichergestellt und werde hinreichend nachvollziehbar gemacht, dass eine Norm mit dem verkündeten Inhalt auch beschlossen worden sei. Einer einheitlichen Ausfertigungsurkunde, die bundesverfassungsrechtlich nicht vorgegeben sei, bedürfe es hierzu nicht. Die Stellungnahme der Beklagten aus den Parallelverfahren ist der Klägerin des vorliegenden Verfahrens in Abschrift zur Kenntnis gegeben worden. Die Sachakten der Beklagten – die Grundstücksakte der Finanzbehörde für das Grundstück C… Straße …, die Akte … zur Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie weitere Sachakten zum Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2, nämlich ein Hefter "Niederschriften Beschlüsse Gutachterausschuss", ein Hefter der Finanzbehörde/Landesabgabenamt "Sanierung Altona-Altstadt S 2", ein Sammelordner "Geschäftsstelle Gutachterausschuss - SAN - Altona-Altstadt S 2 - Chemnitzstraße (jeweils von der Beklagten übersandt zu einem Parallelverfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen 7 E 2709/09) sowie die Sachakten der Baubehörde zum Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 (ebenfalls von der Beklagten übersandt zu einem weiteren Parallelverfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen 7 K 459/10) – sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, wird ergänzend Bezug genommen.