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Urteil

18 A 1603/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.18A1603.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 3. Mai 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahre 1988 folgten seine damalige Ehefrau und die beiden 1983 und 1986 geborenen Töchter T. und O. . Nach der im Jahr 1999 erfolgten Ehescheidung verzog die Ehefrau mit ihren Töchtern und den beiden 1989 und 1995 geborenen Söhnen G. und K. nach Süddeutschland. 3 Am 5. Januar 2006 wurde der Kläger Vater des Kindes S. C. . Die Mutter des Kindes, Frau M. C1. , geb. 1. Juni 1986, stammt aus dem Kosovo und reiste 1993 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Deutschland ein. Im Februar 2009 und September 2010 wurden zwei weitere Kinder, die Söhne T1. und T2. , geboren. 4 Der Kläger, der nach seiner Einreise zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieb, erhielt auf Grund der damaligen Erlasslage am 5. Februar 1990 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Am 24. Juni 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. 5 Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil vom 13. November 1996 verurteilte das Amtsgericht S1. ihn wegen im Jahre 1995 begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem sich weitere damalige Opfer an die Strafverfolgungsbehörden gewandt hatten, wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen durch Urteil des Amtsgerichts S1. am 4. Oktober 2004 zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lagen Taten, die zeitlich bis in das Jahr 1990 reichten. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts S1. vom 23. Juni 2007 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern in fünf Fällen. Die Taten ereigneten sich im Jahre 1990. Unter Einbeziehung des Strafurteils vom 4. Oktober 2004 wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Haftstrafe verbüßte er vom 17. Mai 2005 bis zum 12. März 2009. Seit seiner Haftentlassung steht der Kläger unter Führungsaufsicht. 6 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger könne aufgrund seiner langjährigen Verwurzelung in Deutschland nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Der Kläger sei wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden. Es bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, dass sich das von ihm ausgehende Gefährdungspotential verringert habe. Auch wenn die letzte erwiesene Straftat im Jahre 1995 erfolgt sei, könnten weitere Straftaten nicht ausgeschlossen werden, weil zu erwarten sei, dass sich die Opfer erst spät offenbarten. Der Kläger habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt. Neben spezialpräventiven Gründen lägen auch generalpräventive Gründe für eine Ausweisung vor. Familiäre Bindungen stünden der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Er könne zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, die nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG besitze, und der gemeinsamen Tochter S4. in die Türkei zurückkehren und dort mit ihnen die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen. Bei einem Verbleib der Lebensgefährtin und der Tochter in Deutschland habe er eine vorübergehende Trennung von ihnen hinzunehmen. 7 Der Kläger hat am 28. Oktober 2008 Klage erhoben und dazu geltend gemacht: Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil seine, des Klägers, Taten lange zurücklägen. Die JVA habe ihm eine positive Zukunftsprognose erstellt; auch die Tatsache, dass er sich zuletzt im offenen Vollzug befunden habe, spreche gegen seine Gefährlichkeit. In Deutschland sei er zudem integriert. Er habe in den Jahren vor seiner Inhaftierung mit einer selbstständigen Schneidertätigkeit seinen Lebensunterhalt gesichert. Zudem seien seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter sprächen kein Türkisch und seien in Deutschland aufgewachsen; sie könnten nicht mit ihm in die Türkei zurückkehren. Seine Tochter besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. 8 Die Lebenspartnerin des Klägers, Frau C2. , hat inzwischen, abgeleitet von ihrer Tochter S5. , die gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhalten. Die Söhne T3. und T4. sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. 9 Der Kläger, der sich seit seiner Haftentlassung bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern aufhält, hat beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 aufzuheben. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids berufen und ergänzend vorgetragen: Die Lebenspartnerin des Klägers und die gemeinsamen Kinder könnten trotz der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter mit dem Kläger zusammen in die Türkei reisen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft führen. Die Ausweisung sei gerechtfertigt, weil zu erwarten sei, dass der Kläger weitere Sexualstraftaten begehe und der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten eine überragend wichtige Aufgabe des Staates sei. 14 Das Verwaltungsgericht hat zur Wiederholungsgefahr und zur Rückfallgefährdung des Klägers ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P. eingeholt. Nach Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010 hat es die Klage abgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: 15 Die Ausweisungsverfügung sei nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei rechtmäßig. Zwar sei Frau C3. und den gemeinsamen Kindern eine gemeinsame Ausreise mit dem Kläger in die Türkei nicht zuzumuten. Hiergegen sprächen die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter S6. , die fehlenden türkischen Sprachkenntnisse der Kindesmutter und deren Integration im Bundesgebiet. Es sei davon auszugehen, dass die Ausweisung zu einer gegenwärtig nicht absehbaren zeitlichen Trennung der Familie vom Vater bzw. Lebensgefährten führen werde. Der angesichts des Alters der Kinder besonders schwerwiegende Eingriff in die familiäre Lebensgemeinschaft sei aber wegen des vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials gerechtfertigt. 16 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Beklagte sei bei seiner Ermessenentscheidung nicht von denselben Voraussetzungen ausgegangen wie das Verwaltungsgericht. Der Beklagte habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern eine Ausreise in die Türkei zumutbar sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Ausweisung führe zu einer Zerstörung der Familie. Es sei deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und seinen Belangen. Im Falle einer Trennung werde die Familie immer am Existenzminimum leben müssen. Mangels finanzieller Mittel seien auch Besuchsaufenthalte nicht realisierbar. Die Taten, deretwegen er, der Kläger, verurteilt worden sei, lägen 20 Jahre zurück. Seit 1996 würden ihm diese immer wieder vorgehalten. Von mehreren Seiten sei auf ihn eingewirkt worden. Die in dem Gutachten mit ca. 30% bewertete Rückfallwahrscheinlichkeit habe sich deshalb nicht realisiert. Die Umgebung in der er seit der Haftentlassung lebe, sei auch viel kontrollierter und beobachteter als die Situation, in der er sich zur Zeit der Tatbegehung befunden habe. Das Gutachten beruhe überdies auf einer fragwürdigen wissenschaftlichen Grundlage. Eine aktuelle Gefährdung sei aber auch deshalb zu verneinen, weil es in seinem Umfeld keine Kinder im Alter von 8 oder 9 Jahren gebe. Er habe sich nunmehr um Hilfe durch einen Psychiater oder Psychologen zur Aufarbeitung der damaligen Ereignisse und der damit zusammenhängenden Problematik bemüht. Bisher sei diese Hilfe wegen fehlender Mittel zur Finanzierung nicht möglich gewesen. Im Übrigen genieße er wegen seiner vor Haftentlassung erfolgten Beschäftigungszeiten assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz. Er sei nach seiner Einreise mehrfach erwerbstätig gewesen. In der Zeit vor seiner Tätigkeit als selbstständiger Schneider habe er dem Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. 17 Der Kläger beantragt, 18 das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er ist der Auffassung, er habe bei der Frage der Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise sehr wohl die deutsche Staatsangehörigkeit einer Tochter des Klägers berücksichtigt. Frau C4. habe erklärt, dass sie und die Kinder nicht in die Türkei ziehen würden, sondern mit weiteren Familienangehörigen, insbesondere einer Schwester, die sie schon jetzt unterstütze, im Bundesgebiet bleiben wollten. Auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass eine gemeinsame Ausreise der Familie mit dem Kläger unzumutbar sei, sei die Ausweisung nicht zu beanstanden, denn auf Grund der hohen Gefährdung, die nach wie vor vom Kläger ausgehe, überwiege das öffentliche Interesse an dessen Ausreise die zu berücksichtigenden privaten Interessen. Insoweit schließe er, der Beklagte, sich den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das soziale Umfeld könne, auch soweit es über die Straftaten informiert sei, keine hinreichende Kontrolle gewährleisten. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es sich nicht in der Lage sehe, einen hinreichenden Schutz zu gewährleisten, zumal der Kläger in einem Wohngebiet mit dichter Besiedelung und vielen Kindern lebe. 22 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger, seine Lebensgefährtin und die Sachverständige Frau Dr. P1. angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist nach der Änderung der ursprünglich auf die letzte Behördenentscheidung abstellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Folge des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) nunmehr bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 156. 29 Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung für den Kläger bestimmt sich nach §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, Satz 2 und 4 AufenthG, deren Voraussetzungen vorliegen. 30 1. Nicht berufen kann sich der Kläger auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, sodass er auch nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz beanspruchen kann, der mit einer solchen Position verbunden ist. 31 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3: Prüfungsmaßstab ist § 55 Abs. 1 AufentG i.V.m. § 14 ARB 1/80, sowie Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, AuAS 2009, 267: Vorabentscheidungsersuchen zur Frage zur entsprechenden Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG. 32 Insoweit kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Zwar mag der Kläger die Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 durch seine Tätigkeit bei der Fa. G1. in der Zeit vom 5. September 1990 bis zum 31. Dezember 1991 erreicht haben. Die insoweit erworbene Rechtsposition ist aber wieder untergegangen, weil der Kläger nach seiner bis zum 8. Juni 1992 andauernden Arbeitslosigkeit jeweils nur wenige Monate bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig war, wobei diese Tätigkeiten wiederum jeweils durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen waren. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit des mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems einer abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Ein türkischer Wanderarbeiter kann daher generell keine Recht aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 allein auf Grund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat zusammengerechnet mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahren für diesen gearbeitet hat. 33 Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C 4/05 -, Güzeli, InfAuslR 2007, 1, vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, Sedef, NVwZ 2006, 315, vom 3. Oktober 1994 - C 355/93 -, Eroglu, Slg.1994, I-5113. 34 Insoweit kann der Kläger zu seinen Gunsten auch nichts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 herleiten. Danach werden zwar u.a. Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, sie berühren aber nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Die Regelung verhindert, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der die Arbeit wieder aufnimmt, nachdem er seine Berufstätigkeit aus einem legitimen Grund unterbrechen musste, die in Art. 6 Abs. 1 1. bis 3. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedsstaat noch keiner Beschäftigung nachgegangen ist, erneut zurücklegen muss. Abgesehen davon, dass der Kläger auch unter Außerachtlassung der Zeiten der Erwerbslosigkeit den 2. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht erreicht hätte, weil er nicht – wie vorausgesetzt – drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber tätig war, lässt sich das Vorliegen einer nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 legitimen Unterbrechung für den Kläger nicht feststellen. Der Verweis des Klägers auf den von der Deutschen Rentenversicherung bescheinigten Versicherungsverlauf ist insoweit unergiebig, weil sich dieser nicht zu den Gründen der beschäftigungslosen Zeiten verhält. 35 Selbst wenn der Kläger auf Grund seiner Beschäftigungszeiten im Sinne des 3. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert gewesen wäre, wäre sein erworbenes Recht wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Schneider im Oktober 2003 untergegangen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, 36 vgl. Urteile vom 7. Juli 2005 - Rs C-383/03 -, Dogan, Slg. 2005, I-06237, vom 20. Februar 2000 - Rs C-340/97 - , Nazli, InfAuslR 2000, 161, vom 23. Januar 1997 - Rs C-171/95 -, Tetik, NVwZ 1997, 677, 37 steht einem ordnungsgemäß eingegliederten Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Art. 6 ARB 1/80 nur zu, solange er dem Arbeitsmarkt dieses Staates noch als Arbeitnehmer angehört. Dies ist anzunehmen, wenn der türkische Arbeitnehmer seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung als Arbeitnehmer zu suchen. In einem solchen Fall ist von der weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt jedenfalls für den Zeitraum auszugehen, der angemessen ist, um sich ein neues Beschäftigungsverhältnis zu suchen. Ein entsprechender Fall liegt hier aber nicht vor, denn der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern den regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 endgültig verlassen. Die von ihm aufgenommene selbständige Tätigkeit war, wie insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen im psychologischen Gutachten des Dipl. Psychologen T5. vom 9. Juni 2005 belegen, - danach hatte der Kläger erklärt, sich teure Maschinen für seine Schneiderwerkstatt angeschafft zu haben, die sich amortisieren müssten -, von vornherein auf unbestimmte Dauer angelegt und wurde tatsächlich auch über einen langen Zeitraum ausgeübt. Das Aufenthaltsrecht des Klägers wies daher keinen Bezug zu einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis mehr auf. 38 2. Die Voraussetzungen der §§ 53, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, Satz 2 und 4 AufenthG liegen vor. 39 Der Kläger erfüllt wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S7. vom 23. April 2007 den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. 40 Da er bei Erlass der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und mit seiner deutschen Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und deshalb besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 AufenthG genießt, kann er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe sind hier gegeben (a). Die Ausweisung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zudem zur Regelausweisung herabzustufen. Dabei ist wegen des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der persönlichen und familiären Bindungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, InfAusl 2008, 116, 42 wegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine Ausnahme von der Regel anzunehmen und nach Ermessen zu entscheiden. Die von dem Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (b). 43 a) Das Bundesverwaltungsgericht, 44 vgl. Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, InfAuslR 2009, 227, 45 legt den Begriff "schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" an den Ausweisungszwecken orientiert dahin aus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zum vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht haben muss. Ob ein Verhalten des Ausländers diesen Tatbestand erfüllt, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vor. Diese gesetzliche Vermutung beruht darauf, dass bei Verwirklichung der genannten Ausweisungstatbestände regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Ausländers erfordert und der vom Gesetz bezweckte Schutz des Ausländers dahinter zurückzutreten hat. Die Regelung enthält allerdings keine Automatik, sondern erfordert ebenfalls eine individuelle Prüfung, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. 46 Ein schwerwiegender, die Ausweisung rechtfertigender Grund kann sich grundsätzlich sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Zwecken ergeben, denn die Ausweisung dient als Ordnungsmaßnahme der Prävention, welche sich wiederum in general- und spezialpräventive Erwägungen aufspaltet. 47 Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -, juris, wonach - damit die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht eintritt - erforderlich ist, dass in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall gegeben ist. 48 Ist die Ausweisung spezialpräventiv motiviert, ist erforderlich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut ausgeht. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2009, 3 und vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, InfAuslR 2009, 227 und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220. 50 Das Vorliegen dieser Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und des Ausmaßes der Erfüllung des Ausweisungsgrundes sowie der dabei herrschenden Umstände zu prüfen. Dabei gilt für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3, und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02- , NVwZ 2005, 220. 52 Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Ein derartiger Gesetzeszweck liegt den Ausweisungstatbeständen der §§ 53 und 54 AufenthG, die im Wesentlichen denjenigen des vormals geltenden § 47 AuslG entsprechen, regelmäßig zu Grunde. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, InfAuslR 2005, 49; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -, juris, m.w.N. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 19 ZB 09.1988 -, AuAS 2010, 161. 54 Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene gesetzliche Wertung bedarf im Falle des Klägers keiner Korrektur. Die der Ausweisung zu Grunde liegenden Taten bilden einen Ausweisungsanlass von erheblichem Gewicht (aa), der sich weder unter spezial- (bb) noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (hierzu cc) als atypisch darstellt. 55 aa) Vorliegend lassen weder die Art der der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten noch die Art und Weise der Tatausführung Besonderheiten erkennen, die die Annahme rechtfertigen, es handele sich ungeachtet der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht um einen schwerwiegenden Grund. 56 Der Kläger hat, wie sich aus den Strafakten ergibt, in einer Vielzahl von Fällen und über Jahre mehrere Kinder sexuell missbraucht. Die Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, AuAS 2009, 267. 58 Opfer des Klägers waren Kinder aus seinem näheren sozialen Umfeld (Nichten und ein Nachbarkind). Deren Schutzlosigkeit nutzte der Kläger aus und machte sich diese zum Zwecke seiner sexuellen Befriedigung über Jahre rücksichtslos zu eigen. Insbesondere die von den Nichten des Klägers - diese wurden im Strafverfahren als glaubwürdig befunden - geschilderten Ereignisse lassen erkennen, dass der Kläger zur Begehung der Straftaten zielgerichtet Situationen abpasste, in denen andere Erwachsene nicht zugegen waren und die Kinder seinen Zudringlichkeiten nichts entgegensetzen konnten. Die von den Nichten geschilderten Ereignisse erfassen neben den zur Verurteilung gekommenen Taten sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Zahl nach weitere sexuelle Übergriffe, wie unerwünschte Umarmungen, Küsse, Anfassen im Brust- und Genitalbereich. Dass solche Übergriffe tatsächlich erfolgten, lässt sich den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls entnehmen. Auch wenn diese weiteren Verhaltensweisen die Strafbarkeitsgrenze nicht überschritten haben mögen, belegt das geschilderte Verhalten doch, dass der Kläger in keinster Weise bereit war, die körperliche und sexuelle Integrität der Kinder zu achten. Dem Kläger waren die gravierenden Folgen eines sexuellen Missbrauchs für die weitere Entwicklung der betroffenen Kinder offenbar völlig gleichgültig. Es kam ihm allein auf seine sexuelle Befriedigung an. Anzeichen von Einsicht und Reue zeigte er nicht. Vielmehr bestritt er, auch nachdem seine Taten zur Anzeige gekommen waren, zunächst die ihm zur Last gelegten Taten, sodass für die Opfer nochmals belastende Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt werden mussten. Selbst nach der erfolgten Verurteilung zeigte der Kläger sich nicht bereit, ein Fehlverhalten einzuräumen und Verantwortung zu übernehmen. So versuchte er nunmehr, die sexuellen Übergriffe zu bagatellisieren (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (S. 213 der Gerichtsakte) "wir haben Spaß gemacht und uns geküsst und so"), die Neugier der Kinder als tatursächlich anzuführen (S. 212,123 der Gerichtsakte: Sie fragte, was machst du? Ich sagte: Willst du auch mal anfassen?-Dann hat sie es auch versucht. ... T6. hat gesagt: Du hast es H. gezeigt, kannst du mir das auch mal zeigen?), die Taten mit einem erhöhten Alkoholkonsum zu erklären oder zu behaupten, er könne sich nicht (mehr) erinnern (vgl. insoweit auch bb). 59 bb) Das Verhalten des Klägers erweist sich auch mit Blick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht als atypisch, obwohl die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten bereits mehr als 15 Jahre zurückliegen. Bei Rechtsgütern der hier betroffenen Art gelten im Rahmen der tatrichterlichen Prognose eher geringere Anforderungen an den Grad der Wiederholungsgefahr. 60 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, AuAS 2009, 267. 61 Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge, der Strafakten und des vom Gericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. P2. vom 7. Dezember 2009 teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, wonach eine hinreichend konkrete, die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht. Das eingeholte Gutachten, das die Prognoseentscheidung des Gerichts nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, 62 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 -, InfAuslR 2009, 231, 63 beruht auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten von einer Wiederholungsgefahr von ca. 30 % aus. Dies hat sie für den Senat nachvollziehbar u.a. mit der in der Tat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers und – wie auch bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – der fehlende Aufarbeitung der Taten überzeugend begründet. Danach zeige der Kläger weder Reue noch Tateinsicht. Er habe auch keine Einsicht in die Folgen seiner Tat für die weitere Entwicklung der Kinder, könne insbesondere nicht verstehen, weshalb diese nach mehr als 15 Jahren noch unter den damaligen Ereignissen litten. Er, der Kläger, identifiziere sich nicht mit den Wert- und Normvorstellungen im Bundesgebiet. So könne er etwa nicht verstehen, weshalb in Deutschland so ein Theater gemacht werde, wo doch in der Türkei bereits 13-jährige Mädchen mit älteren Männern verheiratet würden. Dass sich die gezeigte Einstellung des Klägers zu seinen Taten zwischenzeitlich geändert haben könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lassen vielmehr erkennen, dass der Kläger weiterhin versucht, die Taten zu bagatellisieren und die Verantwortung von sich zu weisen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zeigte der anwesende Kläger weder Tateinsicht noch Bedauern oder Mitgefühl. 64 Umstände, auf Grund derer sich die Wiederholungsgefahr verringert haben könnte, liegen nicht vor. Die Gutachterin hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass fehlende partnerschaftliche Beziehungen oder schwierige soziale oder private Situationen Grund für die Straftaten gewesen seien. Der Kläger leide auch nicht an einer psychiatrischen Erkrankung. Die Taten hätten allein mit Trieb und Gelegenheit zu tun. Soweit der Kläger behauptet habe, Alkohol sei tatursächlich gewesen, er trinke aber sei 1995 nicht mehr, sei dies unglaubhaft. Aus den Strafakten ergebe sich nicht, dass er alkoholbedingt zur Steuerung seines Verhaltens nicht in der Lage gewesen sei. Dieser Einschätzung entspricht es, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2010 angab, in der Zeit von 1988 bis 1996 nur ein Bier und an den Wochenenden zwei bis drei Bier getrunken zu haben. Dass bei einem solchen Alkoholkonsum eine Verantwortlichkeit des Klägers zu verneinen sein könnte, ist fernliegend. Der Senat teilt daher die auch bereits im Gutachten des Dipl. Psychologen I. vom 6. August 2008 zum Ausdruck gekommene Ansicht, wonach die Angaben zum Alkoholkonsum nur der Bagatellisierung dienen und vom Kläger als Grund herangezogen werden, um sich nicht weiter mit seinem Verhalten auseinandersetzen zu müssen. Entsprechend wertet der Senat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erfolgte Behauptung des Klägers, sich nicht erinnern zu können. Insoweit hatte die Sachverständige Frau Dr. P3. bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar erklärt, der Kläger könne die Taten mit unterschiedlichen Mustern und Umständen über einen langen Zeitraum nicht alle verdrängt haben. Dies sei physiologisch höchstens bei Schwersttraumatisierten denkbar. Beim Kläger sei dies nicht anzunehmen, da er den aktiven Teil an den Vorfällen übernommen habe. Aus medizinischer Sicht sei nicht glaubhaft, dass er sich nicht erinnern könne. 65 Eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 hat vortragen lassen, sich um eine Aufarbeitung zu bemühen und eine erste Therapiesitzung besucht zu haben. Die Therapie ist auf lange Zeit angelegt. So bedarf es nach Auskunft der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat etwa 25 bis 50 Sitzungen, bevor sich ein positiver Erfolg einstellt. Ein ein- oder zweimaliger Besuch des Therapeuten ist daher nicht geeignet, die vom Kläger ausgehende aktuelle Gefahr zu beseitigen. 66 cc) Soweit der Beklagte die Ausweisung selbstständig tragend auch generalpräventiv begründet hat, ist ebenfalls kein atypischer Sachverhalt anzunehmen. Die Ausweisung wegen der abgeurteilten schwerwiegenden Straftat des Klägers ist aus generalpräventiven Gründen rechtsfehlerfrei möglich, weil diese Maßnahme nicht lediglich abstrakt, sondern auch nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls geeignet ist, abschreckend auf andere als potentielle Straftäter in Betracht kommende Ausländer zu wirken. Gerade im Bereich der gegen Kinder gerichteten Straftaten des sexuellen Missbrauchs besteht angesichts des hohen Schutzguts und der erheblichen Folgen für die Betroffenen ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das generalpräventive Element ist auch nicht durch Zeitablauf hinfällig geworden. Weder hat der Beklagte, nachdem er von der Verurteilung im Jahre 2007 Kenntnis erlangt hat, das Ausweisungsverfahren zögerlich betrieben, noch setzt die Eignung der Ausweisung zur Verwirklichung ihres generalpräventiven Zwecks voraus, dass sie in zeitlicher Nähe zur Straftat steht. 67 Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -, juris. 68 b) Ist von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, kommt dem Ausweisungsanlass im Rahmen der mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK erforderlichen Ermessenserwägungen ein entsprechendes Gewicht zu. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, InfAuslR 2009, 227. 70 Die Ermessensentscheidung des Beklagten erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Dabei darf sich der Beklagte in seiner Abwägung an den in §§ 53 bis 55 AufenthG aufgeführten Wertungen des Gesetzgebers orientieren. Die darin normierten Tatbestände dürfen allerdings nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. 71 Ausgehend hiervon ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, der sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und damit auch dessen Einschätzung der Unzumutbarkeit einer Ausreise in die Türkei für die Lebensgefährtin des Klägers und die gemeinsamen Kinder zu eigen gemacht hat, nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität von Kindern nicht überschritten. Der Beklagte hat - auch mit Blick auf die ihm obliegenden Schutzpflichten - rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers höher gewichtet als die zu berücksichtigenden privaten Interessen. 72 Mit Blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes S8. , 73 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, 74 die Verwurzelung seiner seit 1993 im Bundesgebiet lebenden und im Kindesalter eingereisten Lebensgefährtin, den Umstand, dass sie und die Kinder die Türkei nicht kennen und auch die türkische Sprache nicht beherrschen, ist davon auszugehen, dass diesen eine gemeinsame Ausreise mit dem Kläger in die Türkei nicht zumutbar ist. Da die Lebensgefährtin bereits erklärt hat, mit den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet bleiben zu wollen, führt die Ausweisung daher zwangsläufig zu einer Trennung der Familie. Dass die erst im Jahr 2009 und 2010 geborenen Kinder T7. und T8. angesichts ihres Alters die Folgen der Trennung begreifen werden, ist fraglich. Die zu erwartende mehrjährige ausweisungsbedingte Unterbrechung des unmittelbaren persönlichen Kontakts zu seinen Kindern wird das wechselseitige Verhältnis ungeachtet der bestehenden fernmündlichen und schriftlichen Kommunikationsmöglichkeiten in jedem Fall schwerwiegend beeinträchtigen. Auch die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zu den aus erster Ehe hervorgegangenen im Bundesgebiet lebenden Kindern, insbesondere zu dem noch minderjährigen Sohn Josef, für den der Kläger über ein faktisch nicht ausgeübtes Sorgerecht verfügt, dürfte sich schwierig gestalten. 75 Gleichwohl verstößt die Ausweisung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen verdrängen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Vielmehr kann das öffentliche Interesse daran, den Ausländer an der Begehung besonders schwerwiegender Straftaten im Bundesgebiet zu hindern, im Einzelfall auch solche familiären Belange zurückdrängen. 76 Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 69735/01 - Chair -, InfAuslR 2008, 111; BVerfG Beschlüsse vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, und vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - juris. 77 Ein solcher Einzelfall ist vorliegend gegeben, denn nach den obigen Ausführungen muss mit der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten durch den Kläger gerechnet werden. 78 Als unverhältnismäßig erweist sich die Trennung auch nicht mit Blick auf die Folgen für die Lebensgefährtin des Klägers. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie im Bundesgebiet über familiäre Kontakte verfügt. So wird sie bereits jetzt von ihrer im Nachbarhaus wohnenden Schwester O1. unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auf diese Unterstützung ebenso wie auf die Hilfe und Unterstützung des Jugendamtes bei der alleinigen Erziehung ihrer Kinder zurückgreifen kann. 79 Die angefochtene Ausweisung greift auch nicht unverhältnismäßig in den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Zwar kommt dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ein erheblichen Gewicht zu. Auch ist davon auszugehen, dass er über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist er aber gleichwohl wenig sozial im Bundesgebiet integriert. Auch eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ist nicht festzustellen. Der Kläger, der über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, war vor seiner Inhaftierung nicht durchgehend erwerbstätig. Nach der Haftentlassung hat er ebenfalls nur zeitweise gearbeitet, gegenwärtig ist er erwerbslos und auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen. 80 Der Kläger gehört weiter nicht zum Kreis der Ausländer, die hier aufgewachsen sind und bei denen schon aus diesem Grund besonders gewichtige Gründe zur Rechtfertigung der Ausweisung vorgebracht werden müssen. 81 Es ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts ohne größere Schwierigkeiten in die Türkei zurückkehren kann. In die Bundesrepublik ist er erst im Alter von 24 Jahren gereist, sodass ihm die Verhältnisse in der Türkei noch vertraut sein dürften. Dort dürfte ihm auch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit möglich sein, zumal es ihm in der Vergangenheit auch im Bundesgebiet gelungen ist, sich mit einer Schneiderwerkstatt selbstständig zu machen und seinen Unterhalt zu sichern. 82 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich die Ausweisung auf Grund milderer, aber gleich geeigneter Mittel als unverhältnismäßig erweisen könnte, zumal der Senat keine ernsthafte Bereitschaft zur Aufarbeitung der Taten erkennt, welche das Risiko weiterer Straftaten nach dem Sachverständigengutachten zumindest vermindern könnte. Soweit der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 ausführt, er habe mit einer Therapie begonnen, wertet der Senat dies lediglich als Versuch, die drohende Aufenthaltsbeendigung doch noch abzuwenden. Mit Blick auf das zuvor vom Kläger gezeigte Verhalten ist schon die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zweifelhaft. Die Behauptung, er habe mit einer Therapie aus finanziellen Gründen erst jetzt beginnen können, ist angesichts der langjährigen Verweigerungshaltung nicht glaubhaft. Ausweislich der psychologischen Stellungnahme des Herrn I1. vom 6. August 2008 konnte auf Seiten des Klägers keine entsprechende Motivation festgestellt werden. Auch gegenüber dem Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle S9. (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2010) sah der Kläger keinen Anlass, sich mit den Straftaten auseinanderzusetzen. Vielmehr wies er eine Rückfallgefährdung mehrfach weit von sich. Auch eine ihm vorgeschlagene Offenbarung gegenüber dem Jugendamt lehnte er nach Rücksprache mit seiner Ehefrau und unter Verweis darauf, er trinke keinen Alkohol mehr, ab. Tatsächlich wurde das Jugendamt ausweislich der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Führungsaufsicht vom 23. Dezember 2010 erst im August 2010 informiert. Erst am 21. Dezember 2010 fand ein Hausbesuch statt, bei dem Möglichkeiten erörtert wurden, einer Rückfallgefahr zu begegnen. Dass er in den vergangenen Jahren den Wunsch zur Aufnahme einer von der Krankenkasse finanzierten Therapie zu irgendeiner Zeit geäußert hat und dieser Wunsch abschlägig beschieden wurde, hat der Kläger schließlich auch selbst nicht behauptet. 83 Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des Beklagten und der Gutachterin, das Umfeld des Klägers könne eine soziale Kontrolle nicht sicherstellen. Dies ist der Familie schon während des Zeitraums nicht gelungen, in dem der Kläger straffällig geworden ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, seine Brüder hätten sein Verhalten sanktioniert, indem sie den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten, ist dies unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht bereits, dass der Kläger ausweislich des Gutachtens des Dipl. Psychologen T9. vom 9. Juni 2005 erklärt hatte, seine beiden Brüder in B. hielten trotz der Verurteilung zu ihm. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht N. gab der Kläger an, weiterhin Kontakte zu dem Bruder D. - der selbst einschlägig in Erscheinung getreten ist - zu pflegen. Auch die damalige Ehefrau sowie die Anwesenheit seiner Kinder aus erster Ehe veranlassten den Kläger nicht, sein Verhalten zu ändern. Dass die Lebensgefährtin nun über die Taten informiert ist, gewährleistet ebenfalls keine hinreichende Kontrolle. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage sein wird, das Verhalten des Klägers zu steuern, zumal sie dessen Erklärungen, die Taten seien seinem damaligen Alkoholkonsum zuzuschreiben, offensichtlich vorbehaltlos Glauben schenkt und deshalb – so die Stellungnahmen der Führungsaufsicht vom 21. August 2008 und vom 9. März 2010 – keine Gefahren sieht. Schließlich hat auch das Jugendamt ausdrücklich erklärt, nicht in der Lage zu sein, eine solche Kontrolle zu gewährleisten. Abgesehen davon, wären seine Mitarbeiter ebenso wie Mitarbeiter der Führungsaufsicht allenfalls punktuell in der Lage, Einblicke in die Lebenssituation des Klägers zu nehmen. 84 Soweit es in dem Sachverständigengutachten (Bl. 73) heißt, wesentlich zur Verminderung des Rückfallrisikos werde sein, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen werde, mit Kindern (Mädchen) aus seinem sozialen Nahfeld allein zu sein, ist dies schon aus praktischen Gründen nicht realisierbar. Der Kläger wohnt in einem Gebiet, in dem zahlreiche Familien mit Kindern leben. Es ist auch mit Blick auf die sozialen Beziehungen seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder kaum möglich, zu verhindern, dass der Kläger mit Kindern im gefährdeten Alter zusammentrifft. 85 Die Ausweisung erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil deren Wirkungen nicht befristet wurden. Ob die Wirkungen einer Ausweisung von der Ausländerbehörde schon bei Erlass der Ausweisungsverfügung oder erst später auf Antrag zu befristen sind, ist auch unter Berücksichtigung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 115/2008/EG eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab. Wegen der hier gegebenen Wiederholungsgefahr und der damit vom Kläger ausgehenden Risiken sowie der gegenwärtig nicht absehbaren künftigen Entwicklung brauchten die Wirkungen der auch spezialpräventiv motivierten Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung befristet zu werden. Vielmehr ist der Kläger angesichts der negativen Prognose trotz seiner persönlichen Bindungen an das Bundesgebiet auf das Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu verweisen. 86 Erfolglos wendet der Kläger sich mit der Berufung auch gegen die im Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung. Deren Rechtmäßigkeit folgt aus § 59 AufenthG. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 88 Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.