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Urteil

27 K 7349/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0611.27K7349.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der am 0. Februar 0000 in U. (dem heutigen Bezirk Kirkuk) im Irak geboren wurde. Er spricht die Sprachen kurdisch, arabisch, türkisch und deutsch. Am 2. Juli 2001 reiste der Kläger als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er wurde zunächst in den Bezirk des Landratsamtes Coburg zugewiesen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlagen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages mit staatlichen Repressionen belegten. In der Folge erhielt der Kläger am 28. November 2001 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Im Jahr 2002 verzog der Kläger nach V.. Er heiratete am 00. Juli 0000 die deutsche Staatsangehörige E. (Ehename: X.) und erhielt am 13. Januar 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 00. Juli 0000 wurde die Tochter R. der Eheleute geboren. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 27. April 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es stellte zudem fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dieser Bescheid wurde in der Folge bestandskräftig. Im Jahr 2006 meldete der Kläger mehrere Gewerbe im Bereich des Textileinzelhandels in Niedersachsen (Y., P., Q.) an. Am 00. Mai 0000 wurde die eheliche Tochter C. geboren. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2007 zog der Kläger in die Stadt W. um. Diese erteilte ihm am 17. Juni 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Zum 31. Dezember 2008 gab der Kläger sein Gewerbe in Y. auf. Am 00. August 0000 wurde die eheliche Tochter O. geboren. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie verzog am 1. Februar 2011 nach S.. Am 00. März 0000 wurde der eheliche Sohn B. geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger war inzwischen mit der deutschen Staatsangehörigen G. als „Zweitfrau“ nach islamischem Ritus verheiratet, die seinerzeit in J. bei D. lebte. Der Kläger lebte abwechselnd mit beiden Familien zusammen. Frau G. gebar drei weitere Kinder des Klägers: den am 00. März 0000 geborenen Sohn N., die am 00. April 0000 geborene Tochter M. und die am 00. August 0000 geborene Tochter K.. Die drei Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Frau G. hat das alleinige Sorgerecht für diese Kinder inne. Am 8. November 2016 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs festgenommen. Im Rahmen des Zugangsgesprächs berichtete der Kläger in der Justizvollzugsanstalt, dass er seine Herkunftsfamilie im Irak etwa einmal jährlich besuche. Er erzählte weiterhin davon, dass er sich gegenüber seinen Kindern schuldig fühle, weil er diese vor der Inhaftierung vernachlässigt habe. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten er und seine Ehefrau die Trennung. Am 4. Juli 2017 erhob der Generalbundesanwalt Anklage (2 BJs 116/15-3, 2 StE 13/17-3) u.a. gegen den Kläger zum Oberlandesgericht Celle (OLG Celle). Betreffend den Kläger lautete der Tatvorwurf auf mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, nämlich dem sogenannten Islamischen Staat (im Folgenden: IS), in vier Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Terrorismusfinanzierung sowie in einem Fall tateinheitlich mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten. Die Hauptverhandlung vor dem OLG Celle begann am 26. September 2017. Während dieser Zeit war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) Sehnde (Niedersachsen) inhaftiert. Er erhielt dort regelmäßig Besuch sowohl von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als auch von Frau G. und den gemeinsamen Kindern. Zwischen März 2020 und März 2021 kam es aufgrund der Corona-Pandemie (mit Ausnahme eines Besuches der Ehefrau im Dezember 2020) jedoch zu keinen Besuchen mehr, stattdessen erfolgten Videotelefonate. Der Beklagte begann in jener Zeit, die beabsichtigte Ausweisung des Klägers vorzubereiten. Nachdem der Generalbundesanwalt am 18. Januar 2019 sein Einverständnis mit der Ausweisung erteilt hatte, hörte der Beklagte den Kläger unter dem 2. Mai 2019 hierzu an. Zudem holte der Beklagte weitere Auskünfte, insbesondere zur familiären Situation, ein. Dazu nahm das Jugendamt des Beklagten einen Hausbesuch bei der Ehefrau des Klägers vor. Diese berichtete ausweislich des Vermerks des Jugendamtes vom 14. Mai 2019, dass ihre Kinder in S. gut integriert seien. Sie habe momentan zweimal im Monat Kontakt zu dem Kläger und fahre dann mit den Kindern nach Niedersachsen. Sie habe eine gute Unterstützung durch ihre Eltern aus V. und ihre Brüder. Am 17. Juli 2019 nahm der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er vor seiner Inhaftierung zuletzt drei Bekleidungsgeschäfte betrieben und daraus ein Einkommen erzielt habe. Sozialleistungen habe er nie bezogen. Die Tatvorwürfe träfen nicht zu und seien auch noch nicht durch die Hauptverhandlung belegt. Soweit er sich in der Vergangenheit im Irak aufgehalten habe, seien diese Aufenthalte privater oder geschäftlicher Natur gewesen. Er habe im Nordirak die Vertretung des Gewerbes für die Softdrink-Marke „A. Cola“ übernommen. Im Übrigen überwiege aufgrund seiner familiären Bindungen sein Bleibeinteresse. Im Irak verfüge er mit Ausnahme seiner betagten Mutter nicht mehr über familiäre und soziale Bindungen. Zudem drohe ihm im Irak aufgrund der Vorwürfe aus der Anklageschrift die Todesstrafe. Laut einer Auskunft des Jobcenters des Beklagten sowie eines eingeholten Rentenversicherungsverlaufs zahlte der Kläger zunächst von 2002 bis 2006 in die Rentenversicherung ein. Danach erfolgten bis zum Jahr 2015 keine Einzahlungen mehr. Vom 23. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 bezog der Kläger sodann Arbeitslosengeld II. Die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Klägers bezogen nach seiner Inhaftierung weiterhin Arbeitslosengeld II. Mit Urteil vom 24. Februar 2021 (4 StE 1/17) verurteilte das OLG Celle den Kläger – der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hatte – wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Terrorismusfinanzierung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Dazu traf das OLG Celle u.a. folgende Feststellungen: „Ein Zentrum der überwiegend aus jungen Menschen bestehenden IS-affinen islamistisch-jihadistischen Szene in Deutschland war im Tatzeitraum (Frühjahr 2014 bis September 2016) die Moschee des „Deutschsprachigen Islamkreis D. e.V.“ („DIK-Moschee“) in der T.-straße 00a in der TK. Nordstadt. In der DIK-Moschee war der Angeklagte H. (genannt „I.“) bis zu seiner Verhaftung als Imam und Prediger tätig. Der Angeklagte war Anhänger eines islamistisch-jihadistischen Weltbildes, teilte Ideologie und Zielsetzung der Vereinigung Islamischer Staat und billigte auch deren Vorgehen und Methoden. Er galt bei den salafistisch-jihadistischen Islamisten in Deutschland als eine führende Autorität und war mit Veranstaltungen - Predigten, Gebetsveranstaltungen, Vorträge und Seminare - mit großer Anziehungskraft innerhalb der Szene sowohl in der TK. DIK-Moschee als auch anderenorts im Bundesgebiet sowie - unter anderem mit Videoauftritten zu Themen des Islam - in sozialen Netzwerken aktiv. In Auftrag und Absprache mit der Führung des IS, die ihn als Vertreter mit der Befugnis zur Erstattung von Rechtsgutachten im Namen des IS und als Rekrutierer in Deutschland eingesetzt hatte, animierte der Angeklagte H. seine Anhänger, zum IS auszureisen und sich der Organisation in deren Herrschaftsgebiet anzuschließen, zumindest aber in Deutschland für den IS - etwa durch die Begehung von Anschlägen - tätig zu werden. Ausreisewillige unterstützte er tatkräftig in vielfältiger Weise, etwa durch Vermittlung von Kontakten, durch Verhaltenshinweise sowie in finanzieller Hinsicht. Dies tat er, um seine Aktivitäten vor den Sicherheitsbehörden zu verbergen, i.d.R. im Rahmen seiner Predigten und Vorträge über Glaubensfragen des Islam nicht offen, sondern eher versteckt oder konkludent, wobei ihm zugutekam, dass es innerhalb der islamistischen Szene vielfach nicht erforderlich war, kritische Fragen wie die Hijra, also die Ausreise zum IS, unmissverständlich und eindeutig anzusprechen, sondern auch Äußerungen, mit denen etwa die Ausreise in ein islamisches Land und/oder das Leben in einem islamischen Land empfohlen wurde, von Eingeweihten aufgrund des Kontextes und des Rufes des Angeklagten H. als Prediger des Islamischen Staates in dem vom Angeklagten gewünschten Sinne interpretiert und verstanden wurden, was dem Angeklagten auch klar und von ihm gewollt war. Am Rande seiner Veranstaltungen oder unabhängig von diesen etwa in Gesprächen im kleinen Kreis oder von Angesicht zu Angesicht vertrat der Angeklagte H. aber auch offen und unverhohlen die Ideologie des IS und forderte zur Unterstützung des IS durch die Ausreise dorthin oder durch die Entfaltung von Aktivitäten für diesen in Deutschland bis hin zur Begehung von Anschlägen auf. Dabei machte er sich teilweise zunutze, dass er als anerkannte religiöse Autorität galt, auf deren Wort die Gläubigen aus der Szene hörten. So kam etwa bereits der Billigung von erwogenen Ausreisen zum IS oder von sonstigen Aktivitäten für diesen durch den Angeklagten in den Augen seiner Anhänger eine besondere Bedeutung bei der endgültigen Entschlussfassung zu, was dem Angeklagten H. durchaus bewusst war und von ihm gezielt genutzt wurde.“ (S. 22-24 des Urteilsabdrucks) […] „Der Angeklagte H. allerdings war vom IS als sein Vertreter in Deutschland eingesetzt, dessen Aufgabe es war, Propaganda für den IS zu betreiben und insbesondere Muslime für Ausreisen in den IS zu gewinnen und sie bei der Ausreise zu unterstützen. Er war in dieser Funktion Führungspersönlichkeiten des IS ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland agierte, als einer der ihren bekannt. Er hatte direkten Kontakt zu Entscheidungsträgern des IS in dessem Herrschaftsgebiet und vermochte von Deutschland aus, Entscheidungsprozesse von IS-Führern im Herrschaftsgebiet des IS mitzubestimmen. So konnte er von Deutschland aus auf die Positionierung mit seiner Hilfe zum IS ausgereister Personen sowie auf den Umgang mit diesen im IS-Gebiet Einfluss nehmen. In Deutschland war er vom IS autorisiert, in dessem Namen zu handeln, und er durfte beispielsweise „Rechtsgutachten“ im Namen des IS erstatten.“ (S. 26 des Urteilsabdrucks) […] „GY. […] begab […] sich im Juli 2014 angezogen vom Ruf des Angeklagten H. alias I. von seinem damaligen Wohnort Leipzig nach D., wo er sich in den folgenden Monaten im Umfeld der dortigen DIK-Moschee bewegte. Spätestens hier wurde er Anhänger des IS und plante unter dem Einfluss des Angeklagten H., in das Herrschaftsgebiet des IS auszureisen und dort für die Vereinigung tätig zu werden. […] Der Angeklagte H. befürwortete die Ausreise GYs in das Herrschaftsgebiet des IS und dessen beabsichtigten Anschluss an den IS. Er ermunterte - seiner Funktion als vom IS eingesetzter Rekrutierer entsprechend - GY. zur Umsetzung seiner Pläne und förderte diese. Der Angeklagte H. entschloss sich, nicht nur dessen Reisepläne logistisch - durch Vermittlung von Schleuserkontakten - zu unterstützen, sondern ihm darüber hinaus mithilfe seines Einflusses innerhalb des IS eine bedeutende Position in der Organisation zu verschaffen und wurde entsprechend tätig, indem er GY. beim IS ankündigte und für eine herausgehobene Tätigkeit empfahl. Zudem gab der Angeklagte H. GY. mindestens 2.000 Euro, um dessen Ausreise in das Herrschaftsgebiet des IS zu finanzieren. Dabei ging es dem Angeklagten H. darum, die ihm vom IS übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die Organisation des IS in Syrien und im Irak zu stärken. [GY.] schloss […] sich - wie geplant - dem IS an. Anders als ein Großteil der aus Deutschland zum Islamischen Staat ausgereisten IS-Anhänger wurde GY. anschließend nicht dauerhaft als einfacher militärischer Kämpfer eingesetzt. Vielmehr kam er aufgrund der erfolgten Fürsprache und Unterstützung des Angeklagten H. zeitnah in Kontakt zu hochrangigen IS-Anführern. Dies ebnete ihm den Weg in den Sicherheitsapparat des IS, letztlich zum „Amniyat“, dem dortigen Geheimdienst.“ (S. 32-33 des Urteilsabdrucks) […] „[Der Angeklagte H.] bezeichnete sich selbst gegenüber [OT. und EA.] als Beauftragter des IS für Ausreisen in dessen Herrschaftsgebiet, wobei er ihnen ergänzend auf Nachfrage mitteilte, dass er selbst deshalb gegenwärtig nicht zum IS ausreise, weil er für den IS momentan in seiner Rolle als Rekrutierer von Ausreisenden in Deutschland wertvoller sei. Der Angeklagte H. bot OT und EA finanzielle Unterstützung für ihre Ausreisen an, sagte beiden die Benennung von Kontaktpersonen im türkisch-syrischen Grenzgebiet und bei der Vereinigung IS zu und versicherte, für OT und EA gegenüber dem IS als Bürge einzutreten. Bei einem weiteren Gespräch in der DIK-Moschee in D. übergab der Angeklagte H. an EA zur Ausreisefinanzierung 500 Euro in bar, weil EA - anders als OT - nicht über hinreichende Finanzmittel für eine Reise zum IS verfügte. Dabei wusste der Angeklagte H. aufgrund seiner Gespräche mit OT und EA, dass EA plante, aus Deutschland in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, um sich dort vom IS militärisch unterweisen zu lassen und sodann für den IS als aktiver militärischer Kämpfer tätig zu werden. Der Angeklagte H. wollte EA mit dem Geld die Ausreise zum IS und den Anschluss an den IS als Kämpfer in finanzieller Hinsicht ermöglichen. Dabei war ihm bekannt, dass der IS in den von ihm besetzten Gebieten terroristische Ausbildungslager unterhielt, in denen Rekruten ideologisch und religiös im Sinne des IS unterwiesen und einem paramilitärischen Training unterzogen wurden, welches u. a. auch den Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und Sprengvorrichtungen beinhaltete und grundsätzlich von jedem Neuankömmling zu durchlaufen war.“ (S. 36-37 des Urteilsabdrucks) […] „Schon nach kurzer Zeit in Raqqa waren OT und seine Ehefrau jedoch abgeschreckt und desillusioniert von dem Vorgehen des IS. […] OT und seine Ehefrau entschlossen sich daher, vom IS zu fliehen und in die Türkei zurückzukehren. Ein erster Fluchtversuch scheiterte indes. OT und seine Ehefrau wurden als vermeintliche Spione beziehungsweise Abtrünnige verhaftet und befanden sich vom 26. September 2015 bis zum 5. Dezember 2015 getrennt voneinander in Raqqa in IS-Haft. Der Angeklagte H., der von der Inhaftierung OTs durch den IS aufgrund seiner engen Einbindung in die Organisation des IS zeitnah erfahren hatte, hatte Sorge, dass das Bekanntwerden einer längeren Inhaftierung oder gar Exekution des erst kürzlich zum IS ausgereisten OT IS-Sympathisanten in Deutschland von einer Ausreise zum IS abhalten und damit für seine Tätigkeit für den IS in Deutschland nachteilig sein könnte. Er verwendete sich deshalb für OT und spannte insbesondere GY. in seine Bemühungen um eine Freilassung OTs ein. Ob der Angeklagte H. daneben noch unmittelbar oder über andere IS-Angehörige als GY. Einfluss auf Entscheidungsträger innerhalb der IS-Führung nahm oder ob bereits die Einflussnahme auf GY. reichte, um die Freilassung der Familie OT zu bewirken, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls wurden OT sowie seine Ehefrau und sein Sohn letztlich aufgrund der Intervention des Angeklagten H. freigelassen.“ (S. 45 des Urteilsabdrucks) […] „Alle Angeklagten blieben bis zu ihren Verhaftungen am 8. November 2016 in der islamistisch-jihadistischen Szene aktiv.“ (S. 47-48 des Urteilsabdrucks) Mit Beschluss vom 9. August 2022 (3 StR 500/21) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen dieses Urteil, wobei sich die Beschlussbegründung einzig auf die strafrechtlichen Konkurrenzen der abgeurteilten Delikte bezog. Die in der Folge angetretene Strafhaft des Klägers endet im Mai 2027. Die JVA Sehnde verfasste im August und September 2022 mehrere Berichte zum Verhalten des Klägers. Darin hieß es jeweils, dass der Kläger im Vollzugsalltag grundsätzlich unauffällig sei. Man habe ihm am 12. September 2022 mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof seine Revision verworfen habe. Damit sei es dem Kläger nicht gut gegangen, er habe seine Unschuld beteuert. Am 7. Oktober 2022 wurde der Kläger in die JVA F. verlegt. Nach der Verlegung erhielt der Kläger weiterhin regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Frau G. und die gemeinsamen Kinder besuchten den Kläger in der JVA F. nicht. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MKJFGFI) übertrug am 14. Oktober 2022 die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit für den Kläger zunächst auf die Zentrale Ausländerbehörde Essen (im Folgenden: ZAB). Für diese fertigte der soziale Dienst der JVA F. unter dem 29. Dezember 2022 eine Sozialprognose. Darin heißt es auszugsweise: „Aufgrund der recht kurzen Beobachtungszeit in der hiesigen Anstalt, kann derzeit keine abschließende Prognose hinsichtlich des zukünftigen Sozial- und Legalverhaltens getroffen werden. […] Seine Zukunftsperspektive beschreibt Herr H. in Deutschland. […] Seine Familien bräuchten ihn, er könne nicht mehr Zeit als notwendig in Haft verbringen. Außerdem strebe er eine Verlegung in den offenen Vollzug an. Behandlungsmaßnahmen würde er nur in Anspruch nehmen wollen, wenn nicht über das Delikt gesprochen werde. Herr H. versuche mit der Vergangenheit abzuschließen und wolle vermeiden, dass sich rumspreche, was im Urteil vermerkt ist. Herr H. gibt an, dass er die aufgeführten Taten nicht begangen habe, sich jedoch nun damit abfinden müsse. Herr H. verfügt in Deutschland über verlässliche Sozialkontakte in Form seiner Ehefrau und Kinder. Auch zu seiner Zweitfrau und den gemeinsamen Kindern besteht Kontakt. Nun, da Herr H. in Nordrhein-Westfalen in Haft ist, erscheinen hier jedoch Besuchskontakte schwierig zu realisieren sein, da pro Strecke eine Anfahrt von dreieinhalb Stunden zu tätigen wäre. Hier bestehe deshalb derzeit nur postalischer Kontakt. Einen Antrag auf Telefonerlaubnis habe er bereits gestellt. Herr H. gibt an, dass er sehr unter der Trennung von seinen Kindern leide und er bemerke, dass sich die lange Haftzeit schon erheblich auf die Beziehung zueinander ausgewirkt habe. […] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es Herrn H. in Zukunft gelingen wird ein straffreies Leben in Freiheit zu führen.“ Am 2. Februar 2023 suchten Bedienstete des Polizeipräsidiums LU. den Kläger in der JVA auf, um ihm Asservate zu übergeben. In einem Vermerk über das Zusammentreffen hielten sie fest, dass der Kläger geäußert habe, dass ihn die Trennung von seiner Familie sehr schmerze und derzeit kein Kontakt zu der Zweitfamilie bestehe. Ihm würden bis zu vier Ehefrauen zustehen. Der Prozess sei ein Schauprozess mit falschen Vorwürfen gewesen. Er habe lediglich einige hetzerische Reden gehalten, sonst aber nichts gemacht. Seine damaligen Unterstützer hätten sich während der Inhaftierung allesamt von ihm abgewandt, was ihn sehr enttäuscht habe. Er habe seither keine Kontakte mehr zu diesen Personen. Unter dem 24. Februar 2023 gab die ZAB Essen dem Kläger abermals Gelegenheit, zu seiner beabsichtigten Ausweisung, der Abschiebung in den Irak, dem Erlass eines auf 20 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, der Beschränkung seines räumlichen Aufenthaltes auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Beklagten, einer täglichen Meldeauflage, der Untersagung der Kontaktaufnahme zu allen Personen, welche dem IS angehören oder ihm angehört haben sowie der Nutzung von sozialen Netzwerken und Messengerdiensten Stellung zu nehmen. Zugleich gab die ZAB Essen der Ehefrau des Klägers und Frau G. Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. März 2023 teilte die ZAB Essen mit, dass in Abänderung des Schreibens vom 24. Februar 2023 nunmehr beabsichtigt sei, ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, den Aufenthalt des Klägers auf die Stadt S. zu beschränken und ihm nicht nur die Nutzung von sozialen Netzwerken und Messengerdiensten, sondern auch von EDV-gestützten Kommunikationsmitteln zu untersagen. Sie gab dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. März 2023 äußerten sich die Ehefrau des Klägers sowie zwei seiner ehelichen Töchter. Die Ehefrau des Klägers wies auf die psychische Belastung für ihre Kinder hin. Ihr gesamtes soziales Umfeld und ihr sozialer und kultureller Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland. Ein Umzug würde das gesamte Lebensumfeld ihrer Kinder zerstören, die ihre Lebensplanung auf ein Leben in Deutschland ausgerichtet hätten. Die Kinder würden es ohne ihren Vater nicht aushalten können. Ihr Sohn B. weine fast täglich. Der Kläger bereue es sehr, dass er vor seiner Inhaftierung nicht mehr Zeit mit der Familie verbracht habe und stattdessen viel Zeit online und in der Moschee gewesen sei. Er wünsche sich, die Zeit zurückdrehen zu können. Die Tochter R. des Klägers führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Kläger bereits so viel in ihrem Leben und dem ihrer Geschwister verpasst habe. Er sei vor seiner Inhaftierung ein guter Vater gewesen, der viel mit ihnen unternommen habe. Sie leide seit seiner Inhaftierung an Verlust- und Bindungsängsten. Seit sie die Nachricht erhalten habe, dass er im Irak in den Tod geschickt werde, sei sie psychisch am Ende. Sie habe Angst und wolle ihm nicht dorthin folgen. Sie habe dort keine Zukunft. Die Tochter O. des Klägers erklärte im Wesentlichen, dass sie den Kläger sehr vermisse und wolle, dass er wieder bei ihnen sei. Der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter in der JVA F. fertigte unter dem 23. März 2023 einen Vermerk über ein Gespräch mit dem Kläger, in dem er als Fazit festhielt: „Herr H. wirkt im Gespräch überwiegend angepasst und darum bemüht, den anwesenden Personen höflich gegenüberzutreten. […] Um seine vollzuglichen Ziele (§ 57 StGB/offener Vollzug) zu erreichen, sei er bereit, sämtliche Empfehlungen der Anstalt umzusetzen bzw. dies zu versuchen. Er selbst wolle jedoch am liebsten mit der Vergangenheit (d.h. der Phase seiner Radikalisierung) abschließen, da diese ihn belaste. Er verhalte sich mittlerweile in Teilen so, wie es früher sein strenger Glaube nicht zugelassen hätte. Er räumt auch in diesem Gespräch die Radikalisierung ein, negiert aber die Kontakte zum sog. Islamischen Staat. Ob Herr H. weiterhin an den deliktursächlichen radikalen Ansichten festhält und die vorgegebene Distanzierung von religiösen Fragestellungen und Aktivitäten in Haft lediglich ein Zweckverhalten darstellt, kann von Seiten des Uz. auch nach diesem längeren Gespräch nicht beurteilt werden, dies war jedoch auch nicht der Zweck des Gesprächs.“ Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 erklärte das Jugendamt des Beklagten, dass es mit der Familie des Klägers einen weiteren von Seiten des Amtes initiierten Kontakt im Jahr 2021 gegeben habe. Anfragen der Familie an das Jugendamt habe es nicht gegeben. Unter dem 5. April 2023 teilte das Jobcenter des Beklagten mit, dass die Ehefrau und Kinder des Klägers weiterhin Leistungen nach dem SGB II bezögen. Am 2. Mai 2023 hob das MKJFGFI die Zuständigkeitsübertragung auf die ZAB Essen auf. Unter dem 26. Juni 2023 erstellte eine Bedienstete des Polizeipräsidiums LU., bei der es sich um eine Islamwissenschaftlerin handelt, eine islamwissenschaftliche Bewertung zur polizeilichen Einschätzung des Klägers. Anlass für die Stellungnahme war der Antrag des Klägers, in den offenen Vollzug verlegt zu werden. Die Stellungnahme erfolgte auf der Basis von am 27. April, 4. Mai, 10. Mai und 25. Mai 2023 geführten Gesprächen mit dem Kläger in der JVA. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „H. gibt an, dass der Kontakt zu seiner Zweitfrau derzeit schwierig sei und er nicht wisse wie die Beziehung nach seiner Haftentlassung weitergehe („Meine zweite Frau, das ist eine große Baustelle“). Seine Kinder vermisse er nach eigenen Angaben sehr stark und er würde sich einen Umzug seiner Zweitfrau nach Nordrhein-Westfalen wünschen, da er seine persönliche Zukunft nicht in Niedersachsen sehe. H.gibt an, dass er sich rückblickend nicht mehr für die Heirat einer weiteren Frau entscheiden würde. Innerhalb der hiesigen Gesellschaft seien die Frauen nicht „vorbereitet“ auf eine weitere Heirat des Ehemannes, sodass zahlreiche zwischenmenschliche Probleme wie Eifersucht entstünden.“ (S. 3) […] „Die Trennung von seinen Kindern, insbesondere den gemeinsamen Kindern mit der Erstfrau, schmerze ihn sehr. Wenn H. davon berichtet, weint er. Seine Kinder würden ebenfalls darunter leiden, dass er in Haft sei, was ihn selbst schwer belaste. Zu den Kindern mit seiner Zweitfrau bestehe kein intensiver Kontakt.“ (S. 4-5) […] „Fragen zu seiner irakischen Herkunft beantwortet H. nur zögerlich und weniger detailliert als Fragen zu anderen Inhalten. […] Seine Mutter könne das Gebet nicht korrekt verrichten, da sie es „falsch gelernt“ habe, gibt H. an. Die fehlerhafte religiöse Praktik seiner Mutter habe er bei Besuchen zu korrigieren versucht, aber auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters sei er daran gescheitert sie dahingehend zu verändern. Zu ihr habe er momentan keinen Kontakt und wisse nicht, ob sie noch lebe […]. […] Als H. gebeten wird die Personen zu definieren, welche er als „Familie“ bezeichnet, erwähnt er eine Schwester und Cousinen, welche im Irak leben. Es kann nicht geklärt werden, ob diese Familienangehörigen tatsächlich existieren und ob H. zu ihnen einen Kontakt pflegt.“ (S. 8-11) […] „In den Gesprächen wurde festgestellt, dass der H. seine Taten, die zu seiner Inhaftierung geführt haben, nicht als Straftaten reflektiert hat. Er sieht sich vielmehr als Opfer eines Justizskandals und befürchtet keine zweite Chance zu erhalten. Momente der Reue, die durchaus ebenfalls vorhanden waren, bezogen sich ausschließlich auf seine Haftsituation. In diesen gibt er sich sehr niedergeschlagen und aussichtslos. Er benennt in diesen Momenten seine damalige Predigertätigkeit als Problem, jedoch nie als Straftat. Seine Rolle als Prediger I. bagatellisiert er an vielen Stellen. Er habe weder Menschen ideologisch zum IS gebracht, noch habe er eine besondere Rolle in der Predigerszene innegehabt. […] Es zeigte sich, dass er zahlreiche Aspekte seiner damaligen Position und auch in dem Gefüge eines salafistischen Netzwerkes als positiv erinnert. Insbesondere die Resonanz auf seine Person, sowie die Atmosphäre mit anderen Glaubensanhängern, beschreibt H. als positiv. Seine Radikalisierung, die er auch als solche benennt, vergleicht er an mehreren Stellen mit einer körperlichen und mentalen Sucht. […] Ein Rückfallrisiko wird an dieser Stelle aus islamwissenschaftlicher Perspektive als hoch eingeschätzt. […] Als alarmierend werden die geäußerten Drohungen eingeschätzt, die H. an einigen Stellen formuliert. So werde er ohnehin irgendwann aus der Haft entlassen und es sei besser, er werde vorher in den offenen Vollzug gelassen als dass er später mit „Hass“ aus dem geschlossenen Vollzug entlassen werden (sic!). Eine derartige Drohung ist aus sicherheitsbehördlicher Sicht nicht nur inakzeptabel, sondern offenbart zusätzlich, dass die Radikalität offenbar einen Rückzugsraum für ihn darstellt, in den er beliebig zurückkehren kann. Die Aussage verschärft somit das bereits hohe Rückfallrisiko. H. äußert zwar an einigen Stellen den Wunsch zur Deradikalisierung, jedoch entsteht der Eindruck, dass er dies nicht konkretisieren kann. Er scheint nicht zwischen dem radikalen und dem gemäßigten Weltbild unterscheiden zu können. Immer wieder fällt er verbal in jihadistische Sprache, ohne dass ihm das aufzufallen scheint. Neben Rechtfertigungen für Terroranschläge und terroristische Gruppierungen, zeigt sich immer wieder eine jihadistische Weltsicht in Gut und Böse bzw. gläubig und ungläubig. […] Eine Distanzierung vom religiösen Extremismus, sowie eine klare Verurteilung jihadistisch motivierter Straftaten war zu keinem Zeitpunkt klar erkennbar. Eine Bereitschaft radikale Ansichten aktiv und intrinsisch motiviert anzugehen, zeigt er nicht. […] Ohne eine aktive Deradikalisierungsunterstützung scheint ein ideologischer Ausstieg als höchst unwahrscheinlich. Und auch trotz einer derartigen Unterstützung ist nicht klar, ob ein Ausstieg aus der Ideologie möglich ist, da sein extremistisches Weltbild als sehr verankert wahrgenommen wurde. H. fehlt eine konkrete Strategie im Umgang mit radikalen Thesen und der Konfrontation mit ehemaligen Weggefährten, Anhängern und seiner Rolle als I.. Er zeigt immer wieder, dass seine einzige Strategie ein Vergessen und Untertauchen ist. Er ist nicht vorbereitet auf mögliche Zusammentreffen mit ehemaligen Kontakten und Anhängern. Zudem besteht die Gefahr, dass er sich von positiven Rückmeldungen schnell umgarnt fühlen könnte und somit wieder rückfällig wird. […] In manchen Momenten wirkte H. durchaus überzeugend aus der radikalislamistischen Szene aussteigen zu wollen. In anderen hingegen zeigte sich ein klares jihadistisches Weltbild. Eine alleinige Umsetzung eines ideologischen Ausstieges wird ihm von der Unterzeichnerin nicht zugetraut, da er selbständig nicht zwischen radikalen und gemäßigten Inhalten unterscheiden konnte. Die hierfür notwendige Selbstreflektion war nicht gegeben. Anhand der zahlreichen, ausführlich dokumentierten Inhalte aus den Gesprächen wird ohne eine engmaschige Betreuung in Kombination mit einer theologisch-fundierten Deradikalisierungsarbeit von einem offenen Vollzug für den H. aus islamwissenschaftlicher Sicht klar abgeraten.“ (S. 64-67) Bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2023 hatte der Beklagte das Bundesamt um eine „Stellungnahme nach § 72 Abs. 2 AufenthG“ ersucht und um Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gebeten. Das Bundesamt nahm mit am 10. Juli 2023 übermittelten Schreiben Stellung, in dem es im Wesentlichen ausführte: Der Kläger sei dort seit 18 Jahren nicht mehr in Erscheinung getreten. Auf die Taten, für die er in Deutschland verurteilt worden sei, stehe nach irakischem Strafrecht die Todesstrafe, die dort auch vollstreckt werde. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung läge im Falle einer erneuten Strafverfolgung durch irakische Justizbehörden wegen der in Deutschland abgeurteilten Taten nicht vor, weil die erneute Strafverfolgung dafür von demselben Staat ausgehen müsse. Selbst wenn dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer unzulässigen Doppelbestrafung sein sollte, sei eine erneute Verurteilung aber nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Es sei davon auszugehen, dass die Verurteilung des Klägers in Deutschland aufgrund der Medienberichterstattung auch den irakischen Behörden nicht verborgen geblieben sei und er dort als Gefährdung der inneren Sicherheit des Irak bewertet werde, auch wenn er sich offenbar im Irak, den er bereits als Minderjähriger verlassen habe, nichts zuschulden habe kommen lassen. Eine abschließende Bewertung könne nicht vorgenommen werden, weshalb im vorliegenden Fall aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit und der daraus resultierenden Prominenz des Klägers in jedem Fall vor Erlass einer Ausweisungsverfügung oder einer Abschiebungsanordnung eine diplomatische Zusicherung von der irakischen Regierung erbeten werden sollte, die einerseits die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ausschließe und zudem – für den Fall einer Inhaftierung – die Einhaltung des Pakts über die bürgerlichen Rechte garantiere sowie die nach Art. 3 EMRK entwickelten Standards an die Haftbedingungen sicherstelle. Es würden dort derzeit keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen gesehen. In der Folge bat der Beklagte das Auswärtige Amt mit Schreiben, das am 26. Juli 2023 auf den Dienstweg gegeben wurde, um die Einholung einer diplomatischen Zusicherung der irakischen Behörden. Unter dem 3. August 2023 nahm das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen – Aussteigerprogramm Islamismus (im Folgenden: API) gegenüber der JVA F. zur Teilnahme des Klägers an jenem Programm Stellung. Darin heißt es auszugsweise: „Das API wendet sich an stark radikalisierte und in die islamistische Szene fest eingebundene Personen. Ziel des API ist es unter anderem, ausstiegswilligen Personen eine Rückkehr in die demokratische Gesellschaft zu ermöglichen, einschlägige Straftaten zu verhindern und somit das islamistische Personenpotential zu reduzieren. Voraussetzungen einer Teilnahme am Programm sind Freiwilligkeit und ein ernsthafter Ausstiegswille. Die Ausstiegsprozesse sind langwierig, die Begleitung dauert in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Bei Klienten mit mehrjährigen Haftstrafen sind längere Begleitungszeiten möglich. […] Ein erstes Gespräch mit Herrn H. erfolgte am 12. März 2023. Seitdem haben neun Gespräche stattgefunden. Zu Beginn der Gespräche machte Herr H. aufgrund der langen Haftzeit und den fehlenden Perspektiven einen niedergeschlagenen und frustrierten Eindruck. Er empfindet seine zugeschriebene Rolle innerhalb der Szene als Rekrutierter (sic!) und Organisator für Ausreisewillige und sein hohes Strafmaß sowie den Umgang mit seiner Person als ungerecht, kann aber bis zu einem gewissen Grad die Auswirkung seiner Radikalisierung in Bezug auf seine Lebensgestaltung und innerhalb der Szene anerkennen. Er weist einen starken Familienbezug auf, spricht über die Folgen seiner Tat und die daraus resultierende Inhaftierung in Bezug auf seine Kinder und setzt sich mit der Verantwortung seiner Vaterrolle auseinander. Hierbei zeigt er sich emotional und benennt seine Familie als höchste Priorität in seiner Zukunftsgestaltung. […] Von der Szene möchte er sich distanzieren und den Kontakt zu Szeneanhängern meiden. Strategien diesbezüglich konnte Herr H. bislang noch nicht für sich erarbeiten, fragt hierbei aber nach möglichen Unterstützungsangeboten seitens des API. Trotz der kurzen Begleitungsdauer zeigt sich Herr H. gegenüber den Ausstiegsbegleitern gesprächsbereit und interessiert an Veränderungen zu arbeiten. […] Aufgrund der strafrechtlichen Vita ist bekannt, dass der Klient die Fähigkeit besitzt, Menschen für sich zu gewinnen und diese für seinen eigenen Vorteil zu nutzen. Dieser Umstand findet besondere Berücksichtigung in der Bewertung der Zusammenarbeit. Da bislang neun Gespräche stattgefunden haben und die ersten Gespräche in der Begleitung zum Beziehungsaufbau und zur Bedarfsevaluierung dienen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine valide Aussage getroffen werden, inwieweit Herr H. ernsthaft motiviert ist, sich kritisch mit seiner Straftat und seinem ideologischen Verständnis zu befassen. Allerdings erweckt der Klient bislang den Eindruck, sich mit den Inhalten der Gespräche tiefergehend auseinanderzusetzen, was einer möglichen Manipulation widersprechen könnte.“ Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LKA NRW) erstellte unter dem 5. September 2023 auf Basis der Gespräche mit dem Kläger im Rahmen der islamwissenschaftlichen Bewertung durch den Psychologen Herrn JN. (M. Sc.) einen psychologischen Fachbericht über den Kläger. Darin heißt es auszugsweise: „Die DIK-Moschee in D. galt als ein sog. dschihadistisches Hotbed (aus dem Englischen Brutstätte) - eine Ortschaft/Gegend eines Landes, die hinsichtlich der Anzahl IS-Ausreisender besonders hervorsticht. Als ursächliche Faktoren für die Entstehung eines Hotbeds werden das Vorhandensein eines charismatischen Anführers und die von ihm ausgehenden Rekrutierungsinitiativen im Freundeskreis seiner Zuhörer gesehen […]. Gemäß FoDEx-Studie „Der ,Deutschsprachige Islamkreis D."' (vgl. Klevesath et al., 2022) wird dem AA die Rolle eines charismatic leader zugeschrieben. […] Es ist festzuhalten, dass anhand von AAs Gesprächsverhalten zahlreiche Indizien aufgeführt werden können, die auf eine „scheinbare Kooperation" hindeuten. […] Ursächlich für die Delinquenz des AA war der rücksichtslos wirkende Drang nach Erfolg und Status und eine damit einhergehende - sich möglicherweise verstärkende - Ideologisierung. AA genoss den Zuspruch, den er aus seinen Kreisen erfuhr („Ich war radikal, aber auch glücklich“) und setzte seine Tätigkeiten fort, obwohl der Ermittlungsdruck der Sicherheitsbehörden zusehends stärker wurde. Eine Aufgabe seiner Funktion als Prediger im salafistisch-islamistischen Milieu kam ihm trotz seiner Verantwortung als Vater für sieben Kinder (aus zwei Ehen) nicht in den Sinn. Wichtiger für ihn waren der Zuspruch aus der Szene und die Bewahrung seines Rufes als Hardliner. […] Ein von AA beschriebener wesentlicher Bedingungsfaktor für seine Radikalisierung, das Diskriminierungserleben aufgrund behördlicher Maßnahmen, ist weiterhin gegeben. AA gibt im Interview an, dass seine Haft ein Justizskandal sei und man ihn zu Unrecht verurteilt habe. Hierdurch wird das (Feind-)Bild eines deutschen Staates, der ihm unrecht tut (hier in Vertretung durch die Justiz), weiter aufrechterhalten; aufgrund der Haftdauer von zehneinhalb Jahren und den begleitenden Sicherheitsauflagen (z.B. mehrere Jahre Isolationshaft) dürfte sich das Diskriminierungsempfinden eher noch gesteigert haben. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delinquenz bedingenden Persönlichkeitsanteile, zu nennen sind hier bspw. die mangelnde Bereitschaft zu Verantwortungsübernahme und die internalisierte islamistische Ideologie, bisher nicht hinreichend bearbeitet wurden. […] AA wird sich, Stand heute, mit Haftentlassung in einer Lage vorfinden, welche aus situativen Gründen (Erstarken der Nachfolgeorganisation ISPK) wie auch aus personalen Motiven (Diskriminierungsempfinden), der Ausgangslage vor zu (sic!) seinem Einstieg in die Szene ähnelt. Daher wird im Folgenden ein Wiederholungs-Szenario (Zuwendung zur Szene) als wahrscheinliche Entwicklungshypothese beschrieben. […] AA wird sich nach Haftentlassung, mangels gemäßigter sozialer Kontakte, wieder mit Personen umgeben, die eine salafistische (und Islamismus-offene) Religionsauslegung verfolgen. Anknüpfungspunkte ergeben sich durch seine irakische Kernfamilie, die Familien der Erst- und Zweitfrau und durch sein während der Haft ruhendes Szenenetzwerk im In- und Ausland, welches er aktiv schätzungsweise fünf Jahre bedient hat; und welches ihn darüber hinaus während seiner Gerichtsverhandlung über mehrere Jahre begleitet hat. Eine vollständige Kappung der Szenekontakte ist aufgrund der langen Verweildauer in der Szene sowie seiner dortigen exponierten Stellung nicht anzunehmen. AA wird durch seine Szenekontakte Lob erfahren für das Durchlaufen der Haftzeit, welche in Szenekreisen als göttliche Prüfung stilisiert wird. Durch die Lobbekundungen erfährt AA den Zuspruch, den er braucht, um sein Bedürfnis nach Status und Anerkennung zu befriedigen. […] In der Szene kann AA sein Talent als Koranrezitator/Referent/Prediger ausspielen. Alternativen mit einem vergleichbaren Renommee bleiben aufgrund der fehlenden Berufsausbildung begrenzt. Selbst bei Aufnahme eines „einfachen Berufes" wird er auch aufgrund wirtschaftlicher Zwänge (sieben Kinder, zwei Ehefrauen, Drang nach Statussymbolen) mittelfristig umschwenken, oder wie vor der Inhaftierung, Parallelstrukturen zur Szene etablieren. AA wird in seinen Vorträgen das Diskriminierungsnarrativ von der unrechtmäßigen Haft (Justizskandal, überzogene Sicherheitsvorkehrungen) fortsetzen und dafür weiteren Zuspruch aus der Szene erfahren. […] Die Re-Etablierung in der Szene wird ein schleichender Prozess sein, der über seine Familiennetzwerke und über Szene-Einzelkontakte im In- und Ausland beginnen wird.“ Mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Er drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, im Wege des unmittelbaren Zwanges aus der Haft heraus ohne Fristsetzung an. Für den Fall der Haftentlassung drohte er ihm die Abschiebung für den Fall an, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung freiwillig verlassen haben sollte (Ziffer 2). Er erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das ab dem Tag der Ausreise des Klägers unbefristet gilt (Ziffer 3). Er beschränkte den Aufenthalt des Klägers räumlich auf die Stadt S., mit Ausnahme der Erlaubnis, sich zur Erfüllung seiner Meldepflicht in der Stadt FU. aufzuhalten (Ziffer 4). Er verpflichtete ihn, sich täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle in FU. zu melden, wobei diese Verpflichtung ruhe, solange der Kläger sich in Haft befinde (Ziffer 5). Er untersagte ihm die Kontaktaufnahme zu allen Personen, welche dem IS angehören oder ihm angehört haben und bezeichnete einen dazu insbesondere gehörenden Personenkreis (Ziffer 6). Er untersagte dem Kläger, folgende Kommunikationsmittel zu nutzen: EDV-gestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art und Faxgeräte aller Art. Er nahm von diesem Verbot die Nutzung eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons nach vorheriger Anzeige der Telefon-, Karten- und Gerätenummer sowie die Nutzung eines Mobiltelefons, das dem Kläger im Falle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung von der für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werde, aus (Ziffer 7). Der Beklagte drohte dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung unter Ziffer 4 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 8). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht unter Ziffer 5 drohte er ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 100 Euro an (Ziffer 9). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot unter Ziffer 6 drohte er ihm ebenfalls ein Zwangsgeld i.H.v. 100 Euro an (Ziffer 10). Auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel unter Ziffer 7 drohte er ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 100 Euro an (Ziffer 11). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Regelungen unter Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung an (Ziffer 12). Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus: Im Falle des Klägers sei von besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG auszugehen. Sein Aufenthalt stelle auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland dar. Der islamwissenschaftlichen Bewertung vom 26. Juni 2023 sei zu entnehmen, dass der Kläger seine Tat nicht als Straftat reflektiert habe und diesbezüglich keine Momente der Reue aufweise. Ein Rückfallrisiko werde als hoch eingeschätzt. Eine Distanzierung vom religiösen Extremismus sei zu keinem Zeitpunkt klar erkennbar. Der Kläger könne sich jedoch auch auf die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege auch unter Beachtung der Rechte des Klägers und seiner Familienangehörigen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Anbetracht der hier besonders beachtlichen Gefahr für das Recht der Bevölkerung auf staatliche Abwehr terroristischer-extremistischer Gefahren das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Soweit der Kläger sich auf zielstaatsbezogene Gefahren berufe, sei er, der Beklagte, an die Entscheidung des Bundesamtes zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 42 AsylG gebunden. Die Beschränkung des Aufenthaltes des Klägers auf das Gebiet der Stadt S. (Ziffer 4) sei aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingend erforderlich. Aufgrund des in der islamwissenschaftlichen Bewertung prognostizierten hohen Rückfallrisikos bestehe eine Gefahr insbesondere bei Begegnungen mit ehemaligen Weggefährten. Nach Aussage des Klägers anlässlich dieser Bewertung kenne ihn in S. keiner, weshalb die räumliche Beschränkung erforderlich sei. Es sei nicht verkannt worden, dass seine zweite Familie in Niedersachsen wohnhaft sei. Es könne ihm aber im Einzelfall eine Verlassenserlaubnis ausgestellt werden. Die Meldeauflage (Ziffer 5) sei erlassen worden, um das Risiko zu reduzieren, dass der Kläger seine Tätigkeit als Prediger wiederaufnehme. Bei dieser habe er sich insbesondere in der Vergangenheit sehr mobil gezeigt und etwa Seminare an verschiedenen Orten abgehalten. Weiterhin diene die Auflage auch der Kontrolle der in Ziffer 4 auferlegten räumlichen Beschränkung. Die Maßnahme werde durch den Beklagten als Dauerverwaltungsakt unter regelmäßiger Kontrolle gehalten und gegebenenfalls angepasst werden. Hinsichtlich der Untersagung bestimmter Kommunikationsmittel (Ziffer 7) sei das Ermessen wie tenoriert ausgeübt worden, da dem Kläger ansonsten ein zu großer Handlungsspielraum verbliebe, um sein sicherheitsgefährdendes Verhalten zugunsten des IS fortzuführen. Zwar stelle das Nutzungsverbot einen nicht unerheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebensführung des Klägers dar, jedoch sei er nicht vollständig vom Informationsaustausch abgeschnitten, da die Nutzung eines Mobiltelefons von der Untersagung ausgenommen sei. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ziffer 8) sei zur Durchsetzung der in Ziffer 4 festgelegten räumlichen Beschränkung verhältnismäßig. Zwangsgeld (Ziffern 9-11) könne angedroht werden, da die Anordnung von Zwangsgeldern geeignet und zweckmäßig sei, um zur Durchsetzung der jeweils festgelegten Verpflichtungen beizutragen. Dies gelte auch für die Höhe des Zwangsgeldes, bei deren Bemessung die wirtschaftliche Lage des Klägers – insbesondere der Umstand, dass er nicht erwerbstätig sei – gewürdigt worden sei. Der Beklagte stellte den Bescheid neben dem Kläger auch dessen Ehefrau sowie Frau G. zu. Der Kläger hat am 6. Oktober 2023 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 27 L 2717/23 – gestellt. Am 8. November 2023 hatte der Kläger zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüßt. Er hatte bereits am 11. Mai 2023 gegenüber der JVA F. erklärt, mit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung einverstanden zu sein. Die JVA F. hat sich mit Stellungnahme vom 14. September 2023 dagegen ausgesprochen. Der Psychologische Dienst der Anstalt hat darin im Wesentlichen ausgeführt: „Herr H. fühlte sich zwar immer noch zu Unrecht in Haft und ein Umgang mit dem ihm in seinen Augen geschehenen Unrecht fiel ihm schwer, gleichzeitig beschäftigte er sich jedoch wieder mit sinnvollen Alternativen im Umgang mit der Situation. […] Im Zuge des Sonderbesuchs mit der Ehefrau und der ältesten Tochter wurde deutlich, dass diese Herrn H.s Unschuldsbehauptung unterstützen. Die Ehefrau gab an, Herr H. habe damals seinen “Unterricht“ abgehalten und man habe daraus falsche Schlüsse gezogen. […] Beurteilung […] Auch auf Nachfrage konnten bestimmte Sachverhalte, hauptsächlich solche, die mit der Anlasstat, seiner Rolle beim IS etc. in Verbindung standen, wiederholt nicht aufgeklärt werden. Dies ist jedoch weniger auf sprachliche Defizite als vielmehr auf seinen mangelnden Willen, sich konkret zu bestimmten Themen einzulassen, zurückzuführen. In der Interaktion fiel Herr H. mit erheblichem Misstrauen sowie wiederholten Manipulationsversuchen auf. […] In bisherigen Gesprächskontakten wurden erhebliche narzisstische Verhaltensanteile erkennbar. Herr H. präsentierte sich nicht nur im Kontakt, sondern auch in seinen Einlassungen egozentrisch und ließ mangelnde empathische Fähigkeiten erkennen. Zudem wurden eine erhöhte Kränkbarkeit (mit hauptsächlich depressiven Reaktionsmustern) sowie eine Tendenz, eigene Verantwortung mittels Schuldverschiebungen und Abwertung anderer bei gleichzeitiger Aufwertung der eigenen Person abzuwehren, deutlich. […] Eine Verantwortungsübernahme für die Anlasstaten wurde bislang nicht erkennbar. Herr H. leugnete vielmehr, Kontakte zum IS gehabt zu haben und stellte sich als Opfer des Staates dar, welcher ihn seinen Angaben zufolge trotz mangelnder Beweise aus politischen Gründen und zur Abschreckung der islamistischen Szene verurteilt habe […]. Kritisch zu sehen ist an dieser Stelle, dass Herr H. vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsproblematik diesbezüglich nach wie vor in Schwarz-Weiß-Kategorien denkt und den Staat, gegen den er sich im Rahmen seiner Taten gewendet hat, auch weiterhin (wenn auch in anderer Weise) als Feindbild betrachtet. Bezogen auf die eigenen Täteranteile konnte Herr H. in ersten Ansätzen benennen, wie es zur Radikalisierung gekommen ist und was für ihn die Anziehung im Hinblick auf das (radikale) Predigen ausgemacht hat (Anerkennung, Lob, den „Kick“). Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der hiermit im Zusammenhang stehenden narzisstischen Persönlichkeitsproblematik oder den weitreichenden Konsequenzen für andere Menschen und/oder das Staatssystem wurde jedoch nicht ersichtlich. […] Die zur Radikalisierung und den Taten führende Persönlichkeitskonstitution liegt demnach weiterhin vor. Inwiefern Herr H. darüber hinaus wie in der Voranstalt beschrieben von dem seinerzeit bestehenden radikalen Weltbild Abstand genommen hat, ist derzeit fraglich. Zwar zeigen sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung von Mitgefangenen oder eine kritisch einzuschätzende religiöse Betätigung und Herr H. hat nachweislich auch westliche Werte (Bildung in Form von Erlernen der Sprache, Vergnügungen etc.) in sein Wertesystem aufgenommen, seine fehlende Verantwortungsübernahme in Bezug auf die Anlasstaten und das nur oberflächlich anmutende Eingestehen seiner Radikalität ohne eine erkennbare Sensibilisierung für die damit im Zusammenhang stehenden Folgen und den Einfluss auf das Leben anderer ist jedoch kritisch zu sehen und lässt entsprechende Zweifel aufkommen. Eine Behandlungsnotwendigkeit in Bezug auf die narzisstischen Persönlichkeitsanteile ist angesichts deren Ausprägungsgrades und der vorhandenen Deliktrelevanz weiterhin gegeben. Herr H. weist jedoch keine entsprechende Einsicht auf und sieht die Behandlung mit den in der JVA Sehnde geführten psychologischen Gesprächen als abgeschlossen an.“ Im Ergebnis hat die JVA F. I – unter Einbeziehung der Islamwissenschaftlichen Bewertung und der Stellungnahme des API vom 3. August 2023 – folgendes Votum abgegeben: Von einer bedingten Haftentlassung des Klägers werde derzeit eher abgeraten. Er sei in der islamistischen Szene weiterhin Thema, was nach seiner Entlassung zu Überforderungssituationen führen könne. Eine längerfristige Vorbereitung auf die anspruchsvolle Situation des Klägers nach seiner Entlassung könne daher sinnvoll sein. Der Generalbundesanwalt ist einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 entgegengetreten. Danach sei die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Anzeichen für eine Abkehr von der tatauslösenden jihadistischen Ideologie und einen Reifungsprozess seien nicht im Ansatz ersichtlich. Mit Blick auf die vorliegenden, im Kern weitgehend übereinstimmenden Bewertungen seien im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die auf einen substantiellen Bewusstseinswandel, eine nachhaltige Deradikalisierung und eine stabile Neuorientierung des Klägers hindeuten könnten. Am 17. November 2023 und am 11. Dezember 2023 hat sich Frau G. telefonisch bei dem Beklagten nach dem Sachstand erkundigt. In diesem Rahmen hat sie ausgeführt, seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zum Kläger zu haben. Das API hat der JVA F. unter dem 29. November 2023 eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Darin heißt es auszugsweise: „Bislang wurden 15 Gespräche mit dem Klienten geführt. Zu Beginn der Begleitung konnte ein starker Familienbezug festgestellt werden, der im Laufe der Begleitung als oberste Priorität für seine Zukunftsgestaltung und Perspektiventwicklung identifiziert werden konnte. Herr H. setzt sich in den Gesprächen tiefergehend mit den Folgen seiner Radikalisierung sowie seiner Tat für die Familie und der daraus resultierenden Abwesenheit aufgrund seiner Inhaftierung auseinander […]. Nachdem Herr H. zu Beginn der Gespräche im Hinblick auf seine Straftat eher die Opferrolle einnahm, wird ein zunehmendes Bewusstsein für das Ausmaß seiner Taten erkennbar. Weiterhin gibt er an, sich von der Szene distanzieren und Kontakte zu Szeneanhängern meiden zu wollen. Er entwickelt dazu zwischen den Gesprächsterminen verschiedene Szenarien, die bei einer späteren Entlassung auftreten könnten. […] Aufgrund seiner Tat und den Erkenntnissen vor der Inhaftierung stellt sich automatisch die Frage nach der Motivation des Klienten für die Zusammenarbeit mit dem API. Manche Klienten erhoffen sich gerade zu Beginn der Begleitung einen persönlichen Vorteil im Strafverfahren oder im Strafvollzug. Gradmesser für eine fortlaufende Betreuung ist diesbezüglich die Eigenmotivation des Klienten zur Mitarbeit und die Bereitschaft sich offen mit der eigenen Radikalisierung, deren Folgen und der kommenden Rolle in der Gesellschaft auseinanderzusetzen. Hier zeigt sich der Klient bis jetzt eher wenig taktisch geprägt und bringt von sich aus sehr emotionale und persönliche Themen ein, in denen er glaubhaft nach Orientierung sucht. Aufgrund der strafrechtlichen Vita ist bekannt, dass der Klient die Fähigkeit besitzt, Menschen für sich zu gewinnen und diese für seinen eigenen Vorteil zu nutzen. Dieser Umstand findet weiterhin besondere Berücksichtigung in der Bewertung der Zusammenarbeit. […] Die Verantwortungsübernahme seiner Tat und die Aufarbeitung seiner Ideologie bilden mittelfristig die Schwerpunkte in der Ausstiegsbegleitung. Eine weitere Begleitung durch das API ist sowohl während der Haftzeit als auch nach Entlassung vorgesehen.“ Am 14. Dezember 2023 hat das OLG Celle den Kläger zur Frage seiner vorzeitigen Entlassung angehört. Ausweislich des dazu gefertigten Anhörungsvermerks hat der Kläger in diesem Rahmen u.a. ausgeführt: „Der Verurteilte erklärte, dass er jeden Tag mehr und mehr erfahre in welchem Irrtum er sich bei Begehung seiner Taten befunden habe. […] Das Schlimmste jedoch sei, dass er als Terrorist abgestempelt werde und er Angst habe, dieses Stigma nicht mehr beseitigen zu können. Jeden Tag werde ihm deutlich, was er alles getan habe und wie gefährlich er gewesen sei. Er könne nun nachvollziehen, warum die Behörden insbesondere die Polizei in Anbetracht der Gefährlichkeit seiner Vorgehensweise so wie geschehen gehandelt hätten. […] Er befinde sich nun seit gut neun Monaten im Aussteigerprogramm. Dort seien sie sehr ehrlich zu ihm und hätten ihn aufgebaut. Ihm sei jedoch bewusst, dass er außerhalb der Haft mit noch größeren Herausforderungen konfrontiert sei und daher Unterstützung von außen benötige. […] Der Verurteilte machte klar und deutlich, dass er sich von terroristischen Organisationen insbesondere vom IS und von Al-Qaida entschieden und unmissverständlich distanziere. Er bereue zutiefst, was er getan habe. Es mache ihn diesbezüglich sehr traurig, dass er manche Dinge nicht wieder gut machen könne. […] Auf Frage des Gerichts, was er an seinen früheren Taten konkret bereue: Der Verurteilte erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, wie er immer weiter und ohne nachzudenken in die Szene hineingeraten und dabei immer den schlimmsten und radikalsten Ansichten gefolgt sei. Er sei sehr emotional gewesen und habe nicht weiter nachgedacht, als er seiner Zuhörerschaft seine radikalen Ansichten vermittelt habe. Er habe dabei eine falsche Religion vermittelt, nur um Menschen zufriedenzustellen, die ihn dafür gefeiert und belobigt hätten. Er habe in der Vergangenheit die Folgen seines Tuns jedoch nicht bedacht und sein eigenes Verhalten nicht näher reflektiert. […] Der Verurteilte erklärte, dass er seine andere Familie durch die räumliche Trennung schon längere Zeit nicht gesehen habe. Er wolle sich jedoch auch um diese kümmern. Was seine berufliche Zukunft anbelangt, so wolle er langfristig wieder im Schuh- und Bekleidungsgeschäft als Selbstständiger Fuß fassen. […] Auf Frage des Gerichts, dass sich der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der JVA noch vor nicht allzu langer Zeit noch als Opfer der Justiz gesehen und das gegen ihn ergangene Urteil als Fehlurteil bezeichnet habe: Der Verurteilte erklärte, dass er sich wünschen würde, dass die Dinge anders gelaufen wären. Er habe sich lange als Opfer gesehen, weshalb er sich auch nicht mit der Tat auseinandergesetzt habe. Er habe seine damalige Rolle bei den Taten lange Zeit unterschätzt. Jetzt sehe er das anders. […] Er habe sich jedoch verändert, obwohl nicht jeder dies sehen wolle. Er sehe sich gegenwärtig nicht mehr als Opfer der Justiz. Vielmehr sei er jetzt aufgewacht. Er bereue, dass er nicht noch viel mehr gemacht habe. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei jedoch (sic!) noch innerlich gefangen gewesen und bedaure sich nicht früher davon gelöst zu haben. Er wolle jedoch nunmehr nach vorne schauen und wünsche sich, dass die Menschen ihm abnehmen, dass er sich verändert habe.“ Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat der Kläger seine Einwilligung in die vorzeitige Entlassung gegenüber dem OLG Celle zurückgenommen. Die Vollzugskonferenz der JVA F. hat den Antrag des Klägers auf Verlegung in den offenen Vollzug am 23. Januar 2024 abgelehnt. Sie hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: „Der Psychologische Dienst wurde im Wege der Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug unter Annahme eines Sonderfalles beteiligt. Die zuständige Mitarbeiterin votiert im Ergebnis wie folgt: […] Ebenfalls als positiv zu werten ist, dass Herr H. sein früheres (Hass-)Predigen mittlerweile als problematisch zu erleben beginnt und zunehmend die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernimmt. Zudem, dass er über haltgebende familiäre Beziehungen verfügt und mittlerweile das Konzept der Mehrfachehe in Frage stellt sowie zugunsten einer Stabilisierung seiner Ehe mit seiner ersten Frau eine Trennung von seiner zweiten Frau in Betracht zieht. Bezogen auf sein soziales Umfeld zeigt sich Herr H. diesbezüglich mittlerweile empathischer und zur Perspektivenübernahme willens und in der Lage, sodass insgesamt eine beginnende Nachreifung seiner Persönlichkeit deutlich wird. […] Prognostisch ungünstig ist hingegen anzusehen, dass Herr H. im Rahmen der Anlasstaten schwere staatsgefährdende Straftaten beging, wobei das bedrohte Rechtsgut erheblich war. Darüber hinaus, dass er sich die kriminogenen Situationen in Anbetracht seiner Persönlichkeitskonstitution selbst geschaffen hat und die begangenen Taten (nicht jedoch das Predigen) nach wie vor leugnet und mitunter nicht offen in seiner Selbstdarstellung ist. Darüber hinaus ist als negativ zu bewerten, dass Herr H. nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Arbeitsstelle verfügt und insgesamt unklar ist, über welche Mechanismen (außer über seine Familie) er seinen Selbstwert stabilisieren kann. Trotz der bisherigen Weiterentwicklung wird eine nachhaltige Stabilität noch nicht ersichtlich. […] In der Gesamtschau und bei individueller Gewichtung der Prognosefaktoren überwiegen in Herrn H.s Fall aktuell noch die prognostisch ungünstigen Faktoren. Insbesondere in Anbetracht der erst beginnenden Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen, der noch nicht ausreichenden Stabilität und weitestgehend fehlenden selbstwertstabilisierenden Faktoren ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in frühere maladaptive Verhaltensweisen noch als zu hoch zu erachten. Wenngleich nicht davon ausgegangen wird, dass Herr H. sich im offenen Vollzug initial in der Rolle des Rekrutierers betätigen würde, so ist doch aufgrund der mangelnden selbstwerterhöhenden Alternativen und der Ambivalenz gegenüber staatlichen Instanzen eine erhöhte Beeinflussbarkeit durch Dritte zu befürchten, welche das Risiko für einen erneuten Einstieg in die Szene, insbesondere in für ihn als kränkend erlebten Situationen, erhöht. Inwiefern entsprechende Entwicklungen ausreichend im Blick behalten werden können, ist angesichts der mitunter mangelnden Offenheit Herrn H.s als fraglich zu beurteilen.“ Weiter heißt es darin: „Nach Einbringung der Voten und Stellungnahmen in die Konferenz sowie umfassender Erörterung der inhaltlichen Argumente kann der Antrag des Gefangenen […] nicht genehmigt werden. […] Zum Zeitpunkt der Konferenzentscheidung ist nach umfassender Würdigung aller die Missbrauchsgefahr betreffenden positiven und negativen Umstände aufgrund der genannten Punkte das Risiko unvertretbar hoch, dass Herr H. sich im Falle der Verlegung in den offenen Vollzug insbesondere bei Kontaktaufnahmen durch Mitglieder der Szene oder bei eigener Unzufriedenheit bzw. eigenem Unterstützungsbedarf der Sogwirkung einer Szene, die dieselbe Ideologie verfolgt, von der er sich noch immer nicht ausreichend glaubhaft distanziert, nicht wird entziehen können. Sollte er dadurch mangels ausreichender und verfestigter Strategien wieder in alte Verhaltensmuster fallen, drohen erneute Unterstützungshandlungen für islamistische Zwecke im Aus- oder Inland und somit schwere Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Diese Risiken sind zum aktuellen Zeitpunkt auch mit Blick auf die überragende Bedeutung der geschützten Rechtsgüter, die lange verbleibende Zeit im offenen Vollzug und die Mannigfaltigkeit möglicher strafrechtlich relevanter Unterstützungshandlungen zu hoch.“ Unter dem 19. Februar 2024 hat das Jugendamt des Beklagten auf gerichtliche Anfrage Stellung genommen. Darin heißt es im Wesentlichen: „Die Kinder und die Mutter benennen, dass sie die Möglichkeit einer Ausreise des Vaters nicht in ihrem Vorstellungshorizont haben. […] „Es gebe keinen Plan B." Frau X. ist marokkanischer Herkunft und in Deutschland aufgewachsen. Die Kinder sind hier geboren und fest integriert. Man spreche deutsch in der Familie, da die Dialekte sehr unterschiedlich seien. Die Kinder sprechen nur deutsch. Eine Umsiedlung in den Irak könne sich die Mutter für sich und ihre Kinder nicht vorstellen. Den Verlust des Vaters für ihre Kinder ebenso wenig. Die Kinder haben Trennungssituationen und damit verbunden Abbrüche im Zusammenhang mit ihrem Vater erleben müssen. Die mit der Trennung vor der Inhaftierung verbundene Belastung haben die Eltern durch viel Umgang des Vaters im Haushalt der Mutter und das Vermeiden von Auseinandersetzungen vor den Kindern geringhalten können. Die Inhaftierung stellte für die Familie zunächst einen Schock und dann über die letzten acht Jahre eine erhebliche Entbehrung des Vaters dar. Frau X. hat auch in dieser Situation die Bedürfnisse ihrer Kinder im Blick gehabt und sich um jede Möglichkeit für die Kinder bemüht, Kontakte zum Vater haben zu können. Die Kinder haben den Verlust des Vaters im Alltag deutlich gespürt und benannt.“ Die Kinder C., O. und B. des Klägers haben dem Jugendamt eigene Stellungnahmen überreicht, in denen sie auf die Bedeutung, die der Kläger für sie hat, und die Auswirkungen seiner Inhaftierung auf ihr Leben eingehen. Für den genauen Inhalt der Stellungnahmen wird auf Blatt 121 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte hat am 15. April 2024 mitgeteilt, dass das Auswärtige Amt Anfang April 2024 eine Verbalnote an die irakische Botschaft in Berlin übermittelt habe mit dem Ziel, durch die irakische Regierung eine – in der Stellungnahme näher bezeichnete – diplomatische Zusicherung für die Rückführung des Klägers in den Irak zu erhalten. Eine solche Zusicherung ist bislang nicht abgegeben worden. Der Kläger hat am 22. April 2024 einen Asylfolgeantrag bei dem Bundesamt gestellt, der dort unter dem Aktenzeichen 10562760-438 bearbeitet wird. Eine Entscheidung in dem Asylverfahren ist noch nicht ergangen. Am 5. Juli 2024 hat das Bundesamt den Kläger in seinem Asylverfahren angehört. Dabei hat er im Wesentlichen angegeben: Im Irak sei er zuletzt im Jahr 2015 für zwei bis drei Wochen gewesen. Zuvor sei er seit 2009 fünf bis sieben Mal im Irak gewesen, einmal auch mit den Kindern. Zum Teil habe er dort seine kranke Mutter besucht, zum Teil seien die Besuche geschäftlich gewesen. Er habe im Irak das Getränk A.-Cola u.a. in Getränkegeschäften und durch Fernsehwerbung vertrieben. Damit habe er begonnen, nachdem seine Textilgeschäfte – wegen seiner Radikalisierung, wie er heute wisse – nicht mehr gut gelaufen seien. Aber auch das Geschäft mit dem Getränk A.-Cola sei mangels Vertrauenspersonen vor Ort nicht erfolgreich gewesen. Wo seine Mutter heute lebe, wisse er nicht. Seit seiner Inhaftierung habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak. Für seine in Deutschland integrierten Kinder sei ein Leben im Irak unmöglich. Ihm persönlich drohe im Irak aufgrund des dortigen Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung wegen seiner Verurteilung in Deutschland die Todesstrafe. Außerdem habe man in irakischen Gefängnissen keine Rechte, dort herrsche Folter. Sein Fall sei sehr groß in den Medien aufbereitet worden. Er wolle auf einen Bericht von Spiegel TV verweisen, daraus gehe hervor, dass das ganze Thema auf der Aussage eines Kronzeugen beruhe. Es habe keine objektiven Beweise gegeben. Es sei alles hochgekocht worden. Die Darstellung seiner Person in den Medien belaste ihn. Der Kronzeuge habe viele Lügen über ihn erzählt, nur um seine Haut zu retten. Er sage nicht, dass er unschuldig sei. Er sei schuldig, aber dieser Zeuge habe es übertrieben und viel Quatsch über ihn erzählt. Er bereue seine Taten, aber die mediale Berichterstattung über ihn sei überzogen und aufgeblasen gewesen. Auf die Frage, wie er heute zu den Straftaten stehe, wegen derer er verurteilt worden sei, hat der Kläger angegeben: Seit anderthalb Jahren sei er im Aussteigerprogramm. Er sei ein anderer Mensch. Er habe im Gefängnis genug Zeit gehabt, nachzudenken, wie falsch er gelegen und was er durch diese ganze Radikalisierung alles verpasst habe. Er bereue alles sehr und hoffe, eine zweite Chance zu bekommen, um sich zu beweisen. Er wolle in Zukunft die Person I. begraben und als die Person, die er früher war, ein normales Leben führen. Die ganze Therapie und die Gespräche mit dem Psychologen und im Aussteigerprogramm hätten ihm gutgetan. Er mache das immer noch und wolle das auch draußen weiter tun, denn er habe nach seiner Entlassung noch viele Ziele zu erreichen. Die Betreuer vom Aussteigerprogramm besuchten ihn alle zwei Wochen und würden ihn auch nach der Haft weiter begleiten. Zu familiären Bindungen befragt, hat der Kläger erklärt, dass ihn ausschließlich seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder in der Haft besuchten. Mit seiner Frau in Niedersachsen habe er telefonischen Kontakt, aber nicht täglich. Auch mit den Kindern in Niedersachsen bestehe telefonischer Kontakt, jedoch nicht regelmäßig. Er wolle seine Frau aus Niedersachsen überzeugen, nach Nordrhein-Westfalen zu ziehen und mit seiner Familie zusammenzuleben. Sollte dies nicht gelingen, werde er einmal die Woche nach Niedersachsen fahren. Seine erste Frau habe gesagt, dass sie die andere Frau nicht mehr akzeptiere und nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle, was wiederum er akzeptiere. Mit seinen Kindern wolle er vieles unternehmen und nachholen. Er wolle auch wieder selbständig arbeiten. Im Textilbereich kenne er sich sehr gut aus. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, vom radikalen Islamismus Abstand genommen zu haben und weiter an dem Aussteigerprogramm API des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen teilnehmen zu wollen. Die Ausweisung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Sie beeinträchtige ihn im immateriell-persönlichen Bereich seiner Ehe. Auf Dauer könne eine eheliche familiäre Beziehung nicht geführt werden, wenn die Eheleute in zwei verschiedenen Ländern lebten. Die Aufrechterhaltung von familiären Kontakten über Telefon und Internet sei auf Dauer nicht zumutbar, da dadurch das Niveau eines echten Familienlebens nicht erreicht werden könne. Auch mögliche Auslandsbesuche würden dies nicht beseitigen, da diese zum einen hohe Kosten verursachten und nicht regelmäßig finanzierbar seien und sich zum anderen aufgrund der erforderlichen Planung mit mehreren Kindern auf einige Male pro Jahr begrenzen würden. Den Bezug zu seinen Kindern mit Frau G. habe er aufgrund der Inhaftierung bereits (fast) verloren. Sofern er das Bundesgebiet für immer verlassen müsste, werde die von ihm gewünschte Vater-Kind-Beziehung für immer zerstört. Daher sei die Ausweisung offensichtlich rechtswidrig. Weiterhin verstoße die Ordnungsverfügung gegen seine schutzwürdigen Belange aus Art. 8 EMRK, namentlich sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Er sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er vier deutsche Kinder habe, von denen zwei noch minderjährig seien. Zudem verfüge er kaum über soziale Bindungen oder Kontakte im Irak. Sein Bruder sei nach seiner, des Klägers, Inhaftierung aus dem Irak ausgewandert. Dort lebe nur noch seine hochbetagte Mutter, die ihm bei der Integration nicht behilflich sein könne. Daher werde es ihm nicht möglich sein, dort dauerhaft ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Zudem drohten ihm im Irak ernsthafte Gefahren wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aufgrund der Verurteilung in Deutschland. Auch die verfügte räumliche Beschränkung sei rechtswidrig, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen werde, seine Kinder in Niedersachsen zu besuchen und zu versuchen, den Kontakt mit ihnen wiederaufzunehmen. Die Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung habe für ihn oberste Priorität. Aus diesem Grund sei auch die Meldepflicht rechtswidrig. Die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort der Kinder in Niedersachsen dauere sechs Stunden, weshalb die Reise für ihn bis zur nächsten Meldeverpflichtung nicht möglich sei. Ebenso rechtswidrig sei die Beschränkung der ihm erlaubten Kommunikationsmittel. Es sei heutzutage sehr schwierig, ein nicht-internetfähiges Mobiltelefon zu kaufen. Zudem sei die Benutzung eines internetfähigen Mobiltelefons für ihn notwendig, um per Video einen ersten Kontakt zu seinen Kindern in Niedersachsen aufbauen zu können. Aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung seien auch die Zwangsmittelandrohungen rechtswidrig. Der Kläger beantragt, 1. die Ausweisung unter Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2023 aufzuheben, 2. die räumliche Aufenthaltsbeschränkung unter Ziffer 4 der Verfügung vom 6. September 2023 aufzuheben, 3. die Meldepflicht unter Ziffer 5 der Verfügung vom 6. September 2023 aufzuheben, 4. die Untersagungsverpflichtung unter Ziffer 7 der Verfügung vom 6. September 2023 aufzuheben, 5. die Zwangsmittelandrohungen unter Ziffern 8, 9 und 11 der Verfügung vom 6. September 2023 aufzuheben, 6. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Auflagen unter Ziffern 4, 5 und 7 der Verfügung vom 6. September 2023 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Aussage des Klägers bezüglich der Teilnahme am Aussteigerprogramm sei verfahrensangepasst, da er bisher alle Angebote zu einer Aufarbeitung seiner islamistischen Vergangenheit abgelehnt und vielmehr immer wieder angegeben habe, ein Justizopfer zu sein. Eine Distanzierung des Klägers vom religiösen Extremismus sei auch ausweislich der islamwissenschaftlichen Bewertung und des psychologischen Fachberichtes nicht zu erkennen. Die übrigen Argumente des Klägers insbesondere hinsichtlich seiner familiären Bezüge seien bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung bekannt gewesen und darin berücksichtigt worden. Soweit der Kläger sich auf Gefahren berufe, die ihm aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland im Irak drohten, bestehe nach § 42 AsylG eine Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes. Soweit der Kläger bezüglich der räumlichen Beschränkung die Erschwerung des Kontaktes zu seinen in Niedersachsen lebenden Kindern anführe, stehe es den Kindern frei, ihn in S. zu besuchen. Soweit die Beschränkung der Kommunikationsmittel betroffen sei, sei die Anschaffung eines geeigneten Mobiltelefons zwar schwierig, aber nicht unmöglich. Die privaten Interessen des Klägers, wozu auch der Kontakt mit seinen Kindern über Video zähle, seien bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung berücksichtigt worden. Mit rechtskräftigem Eilbeschluss vom 13. Mai 2024 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2023 angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. April 2025 hat das erkennende Gericht das Klageverfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen die Regelungen in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2023 richtet. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 27 K 4368/25 geführt und ist weiterhin bei dem erkennenden Gericht anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Eilverfahren 27 L 2717/23 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Strafakte einschließlich Vollstreckungsheft, der Gefangenenpersonalakte, des psychologischen Fachberichts vom 5. September 2023 und der beigezogenen Asylakten des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. Der Hauptantrag ist insgesamt als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 ist – im Umfang ihrer Anfechtung in diesem Verfahren – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Regelungen in der Ordnungsverfügung sind § 53 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG, § 56 AufenthG und §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 60, 63, 62, 69 VwVG NRW. Die Ordnungsverfügung ist, soweit sie mit der hiesigen Klage angegriffen ist, formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 sachlich und örtlich zuständig. Maßgeblich für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit für die Ausweisung sowie die an die Ausweisung anknüpfenden Maßnahmen nach § 56 AufenthG ist in der Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. ausführlich VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 12 S 521/25 -, juris, Rn. 19 ff.; zu Verfahrensvorschriften BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, juris, Rn. 29 ff. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt am 6. September 2023 war der Beklagte für den Erlass der Verfügung sachlich gemäß § 13 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) zuständig, wonach die unteren Ausländerbehörden – zu denen der Beklagte nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ZustAVO zählt – die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht wahrnehmen, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. Eine Sonderzuständigkeit der ZAB Essen aufgrund einer Erklärung der obersten Ausländerbehörde nach § 15 Abs. 9 ZustAVO in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), bestand am 6. September 2023 nicht, sodass es auf die Frage der Wirksamkeit dieser Vorschrift nicht ankommt. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 - 8 K 8021/21 -, juris, Rn. 30 ff. Das MKJFGFI hatte die am 14. Oktober 2022 erfolgte Zuständigkeitsübertragung am 2. Mai 2023 aufgehoben. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit ist auch ohne Belang, dass für Ausweisungen aufgrund bestimmter Ausweisungsinteressen, u.a. nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, und bestimmte typischerweise damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 4 ZustAVO in der aktuellen, seit dem 6. Dezember 2024 geltenden Fassung die ZAB Essen zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 ZustAVO in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung (in der aktuellen Fassung im Wesentlichen gleichlautend in § 14 Abs. 2 Satz 1 ZustAVO), da sich der Kläger vor seiner Inhaftierung – ungeachtet der zeitweisen Aufenthalte in Niedersachsen – gewöhnlich im Bezirk der Ausländerbehörde des Beklagten, nämlich an seiner Wohn- und Meldeanschrift in S., aufgehalten hat. Dem Kläger wurde vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 2. Mai 2019, 24. Februar 2023 und 10. März 2023 auch gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch in materieller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung vom 6. September 2023, soweit sie in diesem Verfahren angefochten ist, nicht zu beanstanden. Die Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung (I.), die in Ziffer 4 auferlegte räumliche Aufenthaltsbeschränkung (II.), die in Ziffer 5 verfügte Meldeauflage (III.), das in Ziffer 7 verfügte Verbot der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel (IV.) sowie die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 8, 9 und 11 (V.) sind rechtmäßig. I. Die Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers sind zu dem für deren Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG in st. Rspr., etwa Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.32 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG. § 53 Abs. 1 AufenthG ist der Grundtatbestand des Ausweisungsrechts. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) als schwer bzw. als besonders schwer zu gewichten ist. Für bestimmte Personengruppen, wie für Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sieht § 53 Abs. 3, 3a und 4 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz vor. Der Ausweisungstatbestand wird durch § 53 Abs. 4 AufenthG dahingehend eingeschränkt, dass diese Personengruppe nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 53 Abs. 3a AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt oder 2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. § 53 Abs. 3a AufenthG sieht vor, dass anerkannte Asylbewerber, Inhaber der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiär Schutzberechtigte nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Dieser Maßstab findet auf den Kläger, der unter dem 17. April 2024 einen (weiteren) Asylantrag bei dem Bundesamt gestellt hat (Az. 10562760-438), Anwendung. Insbesondere handelt es sich bei einem – hier angesichts des bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Klägers allein in Betracht kommenden – Asylfolgeantrag um einen Asylantrag im Sinne des § 53 Abs. 4 AufenthG, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt schon eine Entscheidung zu der Frage getroffen hat, ob ein neues Asylverfahren durchgeführt wird. Vgl. dazu ausführlich VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris, Rn. 81 ff.; ebenso VG München, Urteil vom 17. November 2022 - M 27 K 22.2308 -, juris, Rn. 38; VG Dresden, Urteil vom 20. Juni 2022 - 3 K 570/21 -, juris, Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 7 K 20.612 -, juris, Rn. 48; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 53 AufenthG, Rn. 44; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 53 AufenthG, Rn. 106; Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG Abs. 4, Rn. 4 f. (Stand: 3. Februar 2022); a.A: Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG, Rn. 135 (Stand: 1. April 2025) (nur, wenn nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Verfahren durchzuführen ist); offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 37. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 4, 3a AufenthG liegen für die Ausweisung des Klägers vor. In seinem Fall sind Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG erfüllt (1.). Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar (2.). Zudem liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vor, welche die Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG rechtfertigen (3.). Unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers (4.) überwiegen im Rahmen einer Abwägung die Ausweisungsinteressen mit der Folge, dass sich die Ausweisung für die Wahrung dieser Interessen als verhältnismäßig erweist (5.). 1. Der Kläger verwirklicht die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (a) und des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (b). Ob er daneben noch – wie vom Beklagten angenommen – das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt, kann dahingestellt bleiben. a) Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten vor. b) Weiterhin liegt das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass er eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt – nämlich den sogenannten IS – (aa), unterstützt (bb) und ihr angehört hat (cc). Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von diesem Handeln liegt nicht vor (dd). aa) Bei dem IS handelt es sich auch aktuell, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris, Rn. 38, um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst. Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung setzt allerdings voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind; ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 29 m.w.N. Wesentliche Kriterien können dabei aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002, S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Hier sind von den Tatsachengerichten allerdings ergänzende Feststellungen zu treffen. Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 30 m.w.N. Bei dem IS handelt es sich nach diesen Maßgaben nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, vgl. zu Abschiebungsanordnungen BVerwG in st. Rspr, siehe nur Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 43, 46, vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 23, vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 59 und vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 -, juris, Rn. 25; bezogen auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG etwa Hamb. OVG, Urteil vom 12. November 2024 - 6 Bf 27/23 -, juris, Rn. 76; Thür. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 4 EO 161/22 -, juris, Rn. 79; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris, Rn. 41; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris, Rn. 39, der sich die Kammer anschließt, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Ausländerrechts. Der IS konnte sich in Syrien und im Irak im Untergrund konsolidieren, nachdem die Stellung der Vereinigung als quasistaatlicher Akteur in Teilen Syriens und des Nordirak im Laufe des Jahres 2019 endgültig militärisch beendet worden ist. Regionalorganisationen des IS sind in vielen Teilen der Welt vertreten. Die terroristische Gefahr durch vom IS inspirierte Einzeltäter und Kleinstgruppen ist sowohl in islamischen Ländern als auch im Westen anhaltend hoch, was zahlreiche im Namen des IS begangene Anschläge belegen. Die IS-Propaganda findet online u.a. über Messengerdienste Verbreitung. Der IS, insbesondere der Ableger ISKP, ist weiterhin bestrebt, Einzelpersonen oder eigenständig agierende Gruppen zu Terroranschlägen in den Ländern der aus ihrer Sicht Ungläubigen zu motivieren. Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023 (Veröffentlichung: Juni 2024), S. 224 f., 240; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2024 (Stand: März 2025), S. 56 ff. bb) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger den IS unterstützt hat. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 31 ff. Dabei ist der Unterstützungsbegriff im Ausweisungsrecht nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a Abs. 5 StGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 4. Im Bereich des Ausweisungsrechts gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person unmittelbar ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 34 f.; Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris, Rn. 38. Gemessen daran hat der Kläger auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen des OLG Celle im Urteil vom 4. Februar 2021, welche sich die Kammer zu eigen macht, sogar für eine rechtliche Bindungswirkung in solchen Fällen VGH BW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, juris, Rn. 64 ff., den IS in mehrfacher Hinsicht unterstützt. Er animierte seine Anhänger zwischen 2014 und 2016, entweder zum IS auszureisen und im damaligen Herrschaftsgebiet der Organisation tätig zu werden oder im Namen des IS in Deutschland aktiv zu werden, bis hin zur Begehung von Anschlägen. Ausreisewillige unterstützte er in vielfältiger Weise, etwa durch die Vermittlung von Kontakten, von Verhaltenshinweisen und in finanzieller Hinsicht. Agierte der Kläger im Rahmen seiner Predigten und Vorträge eher versteckt, vertrat er in kleinerem Kreis offen die Ideologie des IS. Konkret unterstützte der Kläger den Ausreisewilligen GY. bei dessen beabsichtigtem Anschluss an den IS, indem er ihm etwa Schleuserkontakte vermittelte und ihm darüber hinaus mindestens 2.000,- Euro gab, um dessen Ausreise zu finanzieren. Nachdem GY. ausgereist war und sich dem IS angeschlossen hatte, kam er aufgrund der Fürsprache und Unterstützung des Klägers zeitnah in eine bedeutende Position im Sicherheitsapparat der damals bestehenden Organisationsstruktur des IS und wurde letztlich Teil des „Amniyat“, des IS-Geheimdienstes. Weiterhin unterstützte der Kläger die Ausreisen von OT. und EA., wobei er sich beiden gegenüber als Beauftragter des IS für Ausreisen in dessen Herrschaftsgebiet bezeichnete. Er bot beiden finanzielle Unterstützung an – EA übergab er später 500,- Euro –, sagte ihnen die Benennung von Kontaktpersonen im Grenzgebiet und bei dem IS zu und versicherte, für sie gegenüber dem IS als Bürge einzutreten. Nachdem sich OT. nach seiner Ausreise aufgrund eines gescheiterten Fluchtversuchs vom IS in dessen Haft befand, intervenierte der Kläger und erwirkte dessen Freilassung. cc) Tatsachen rechtfertigen auch die Annahme, dass der Kläger dem IS angehört hat. Von einem „Angehören“ ist im Falle einer förmlichen Mitgliedschaft in der Vereinigung auszugehen, wenngleich es einer solchen nicht zwingend bedarf. Ein Angehören ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Ausländer im Einvernehmen mit der Vereinigung dauerhaft an ihrem Leben teilnimmt. Die bloße passive Mitgliedschaft ohne jeden Austausch zwischen Ausländer und Vereinigung genügt demgegenüber nicht. Vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 54 AufenthG, Rn.103 (Stand: 1. April 2025). Ausweislich der auch insoweit überzeugenden Feststellungen des OLG Celle war der Kläger Mitglied der Terrororganisation IS und als solches in deren Organisationsstruktur eingebunden. Bei seinen Handlungen im Bereich der Ausreiseunterstützung handelte er im Auftrag der und in Absprache mit der Führung des IS. Diese hatte ihn im Übrigen als Vertreter mit der Befugnis zur Erstattung von Rechtsgutachten im Namen des IS und als Rekrutierer in Deutschland eingesetzt. In seiner Funktion als Vertreter der Terrororganisation in Deutschland war der Kläger Führungspersönlichkeiten des IS als einer der ihren bekannt. Er hatte direkten Kontakt zu Entscheidungsträgern des IS in dessen damaligen Herrschaftsgebiet und vermochte von Deutschland aus, deren Entscheidungsprozesse mitzubestimmen. dd) Von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln hat der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.E. erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Ein Abstandnehmen in diesem Sinne setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Allein der Umstand, dass Unterstützungshandlungen zwischenzeitlich eingestellt sind und schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es vielmehr, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, juris, Rn. 70; Hamb. OVG, Urteil vom 12. November 2024 - 6 Bf 27/23 -, juris, Rn. 97; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 10 B 18.2485 -, juris, Rn. 41; ähnlich Thür. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 4 EO 161/22 -, juris, Rn. 90; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 54 AufenthG, Rn. 114 (Stand: 1. April 2025). Dieses Erfordernis stellt auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen nemo tenetur-Grundsatz dar. Insoweit besteht kein gleichsam doppeltes Recht, einerseits im Strafverfahren zu schweigen und andererseits im gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahren von einer negativen Prognoseentscheidung verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 49. Gemessen daran ist ein Abstandnehmen des Klägers nicht erkennbar. Es existiert keine ausreichende tatsächliche Grundlage, um auf eine Veränderung seiner inneren Einstellung schließen zu können. Zu dieser Frage hat die Kammer im Eilbeschluss vom 13. Mai 2024 ausgeführt: „Der Antragsteller hat seine Unterstützungshandlungen für den IS bis zum Entscheidungszeitpunkt bereits nicht mit der gebotenen Unmissverständlichkeit eingeräumt. In der Hauptverhandlung vor dem OLG Celle hat sich der Antragsteller diesbezüglich nicht eingelassen. Auch an anderer Stelle ist dies durch den Antragsteller nicht geschehen. In seiner Stellungnahme zu der (ersten) Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung vom 17. Juli 2019 hat er vielmehr angegeben, weder aktiv zur Ausreise oder Unterstützung des IS aufgefordert noch hierbei unterstützt zu haben. Auch im Rahmen der Haft hat der Antragsteller zunächst stets abgestritten, die Taten, wegen derer er verurteilt worden ist, begangen zu haben, etwa gegenüber dem sozialen Dienst der JVA F. (vgl. Sozialprognose vom 29. Oktober 2022) und gegenüber Beamten des Polizeipräsidiums LU. anlässlich einer Asservatenübergabe am 2. Februar 2023. Bei letzterer Gelegenheit äußerte der Antragsteller konkret, dass sein Prozess ein Schauprozess mit falschen Vorwürfen gewesen sei. Er habe lediglich einige hetzerische Reden gehalten, aber ansonsten nichts getan. Bei dieser Darstellung blieb der Antragsteller auch im Rahmen seiner im April und Mai 2023 erfolgten Befragung durch Islamwissenschaftler des Polizeipräsidiums LU. anlässlich seines Antrags auf Verlegung in den offenen Vollzug. Er führte aus, ungerechtfertigt inhaftiert zu sein und seiner Auffassung nach keine Straftaten begangen zu haben. In Anbetracht dieser über Jahre andauernden konstanten Bewertung seiner Verurteilung durch den Antragsteller als falsch sind auch seine Kontaktaufnahme zu dem Aussteigerprogramm API des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen sowie seine Äußerungen z.B. im Rahmen der Anhörung vor dem OLG Celle am 14. Dezember 2023 nicht zum Beleg eines Einstellungswandels geeignet. Auch in diesem Rahmen hat sich der Antragsteller nämlich nicht mit der gebotenen Klarheit zu seinen vorherigen Unterstützungshandlungen bekannt und sich nur oberflächlich und teilweise ausweichend eingelassen. Zwar räumt der Antragsteller inzwischen ein, dass er im Tatzeitraum islamistisch radikalisiert gewesen ist. Insoweit hat das API in seiner Stellungnahme vom 3. August 2023 ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu einem gewissen Grad die Auswirkung seiner Radikalisierung erkennen könne. Unter dem 29. November 2023 hat das API weiter berichtet, dass bei dem Antragsteller, der zu Beginn der Begleitung eher die Opferrolle im Hinblick auf seine Straftat eingenommen habe, ein zunehmendes Bewusstsein für das Ausmaß seiner Taten erkennbar werde. Jedoch geht auch aus dieser Stellungnahme nicht hervor, dass der Antragsteller die Mitgliedschaft im IS und die konkreten Unterstützungshandlungen ausreisewilliger Personen eingeräumt hätte. Ähnliches gilt für die Angaben des Antragstellers in der Anhörung vor dem OLG Celle am 14. Dezember 2023. Zwar hat er in diesem Rahmen seine Radikalisierung pauschal eingestanden. So hat er u.a. erklärt, er sei den schlimmsten und radikalsten Ansichten gefolgt und habe seiner Zuhörerschaft seine radikalen Ansichten vermittelt. Er habe dabei eine falsche Religion vermittelt, nur um Menschen zufriedenzustellen, die ihn dafür gefeiert und belobigt hätten. Er erfahre jeden Tag mehr und mehr, in welchem Irrtum er sich bei der Begehung seiner Taten befunden habe. Welche Taten er damit meinte, bleibt aber offen. Die konkreten Tathandlungen, namentlich im Bereich der Ausreiseunterstützung und die damit in seinem Fall einhergehenden Beziehungen zum IS, wegen derer er verurteilt worden ist, hat er auch in dieser Anhörung nicht eingeräumt. Zu den Tatvorwürfen hat er sich nicht differenziert geäußert oder sich mit seinem Verhalten im Einzelnen befasst. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, was er an seinen früheren Taten konkret bereut, hat sich der Antragsteller vielmehr – wie dargestellt – ausweichend allgemein auf seine Radikalität und seine Anerkennung in der islamistischen Szene bezogen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem eigenen sicherheitsgefährdenden Handeln, die dem Antragsteller ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG erst ermöglichen könnte, tritt in der Anhörung nicht zutage. Dieses Bild ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der JVA im Rahmen der Entscheidung der Vollzugskonferenz vom 23. Januar 2024. Danach beginne der Antragsteller, früheres (Hass-)Predigen mittlerweile als problematisch zu erleben. Auch der Psychologische Dienst stellt im Folgenden allerdings fest, der Antragsteller leugne nach wie vor die begangenen Taten (nicht jedoch das Predigen) und sei mitunter nicht offen in seiner Selbstdarstellung. Ist ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen des Antragstellers im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.E. auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, bedarf es keiner Vertiefung, ob und inwiefern die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Antragstellers zum Aussteigerprogramm API im März 2023 und damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erneuten Anhörung zur Ausweisung vom 24. Februar 2023, wie vom Antragsgegner angenommen, als verfahrensangepasstes Verhalten zu werten sind.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Hauptsacheverfahren und mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin fest. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Angaben des Klägers in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt im Asylverfahren am 5. Juli 2024. Denn auch in diesem Rahmen hat er lediglich pauschale Aussagen zu seiner damaligen Radikalisierung getroffen, insbesondere in Zusammenhang mit einer aus Sicht des Klägers übertriebenen medialen Berichterstattung. Konkrete Tathandlungen hat er weiterhin nicht eingeräumt, geschweige denn sich dezidiert mit den Strafvorwürfen und seinem Bezug zum IS auseinandergesetzt. Auch in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht gerecht geworden. Gegenüber dem erkennenden Gericht hat er keine Aussagen getroffen, die Grundlage für die Annahme eines erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens sein könnten. Auf Nachfrage des Gerichts nach seiner aktuellen Sicht auf die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden ist, hat der Kläger vielmehr über seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sich dazu nicht äußern zu wollen, da er eine Vorwegnahme des parallel laufenden Verfahrens über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung vor dem OLG Celle fürchte. Er verwies, statt die Gelegenheit der persönlichen Vorsprache zu nutzen, auf Stellungnahmen, die in dem Vollstreckungsverfahren ergangen seien. Das Gericht war nicht gehalten, zur Beurteilung des Merkmals des erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens, der Anregung des Klägers folgend, das Verfahren auszusetzen und die entsprechenden Stellungnahmen, die nach dem Vortrag des Klägers divergierende Aussagen über ihn enthalten, einzuholen. Etwaigen Angaben in Stellungnahmen, die in anderen Verfahren zu anderen Zwecken erstellt worden sind, kommt zwar eine indizielle Bedeutung zu, vgl. dazu im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 B 76.22 -, juris, Rn. 11, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 57 ff., jedoch können solche Bezugnahmen die unmittelbare Darlegung des Klägers gegenüber dem erkennenden Gericht nicht ersetzen. Vielmehr stellt die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung das sachnächste Mittel zur Aufklärung für das erkennende Gericht dar, um sich seine richterliche Überzeugung hinsichtlich der Frage zu bilden, ob der Kläger von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat. Aufgrund der bezüglich dieser Frage bestehenden Darlegungslast des Klägers und seines beharrlichen Bestreitens seiner Zugehörigkeit zum IS in der Vergangenheit kommt dieser Anhörung sogar ein besonderes Gewicht für die dem erkennenden Gericht obliegende Prüfung des erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln zu. 2. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob im Falle einer Verwirklichung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gesonderte Feststellung einer (fortbestehenden) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist. So VGH BW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, juris, Rn. 99; zum Verhältnis der Vorschriften siehe BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 34; zum Streitstand siehe VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 2 K 198/20 -, juris, Rn. 27. Denn eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend jedenfalls gegeben. Von dem Kläger geht auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine hinreichend große Gefahr der Verübung weiterer erheblicher Straftaten aus. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 15, vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 16, vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, juris, Rn. 17, und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 -, juris, Rn. 6. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 - 18 A 1327/22 -, juris, Rn. 98. Eine entsprechende umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht ordnungsrechtlichen Grundsätzen und letztlich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris, Rn. 179. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30.10 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris, Rn. 16. Diesbezüglich hat die Kammer im Eilbeschluss vom 13. Mai 2024 ausgeführt: „Der Antragsteller ist durch Urteil des OLG Celle vom 24. Februar 2021 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Terrorismusfinanzierung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dabei hat das OLG u.a. festgestellt, dass der Antragsteller zwischen 2014 und 2016 im Auftrag und Absprache mit der Führung des IS als Vertreter dieser Terrororganisation in Deutschland eingesetzt war. In dieser Funktion hat er seine Anhänger animiert, zum IS auszureisen oder aber zumindest in Deutschland für den IS – etwa durch die Begehung von Anschlägen – tätig zu werden. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch diese Straftaten des Antragstellers verletzt bzw. gefährdet worden sind, und seiner besonders hervorgehobenen und exponierten Stellung als Vertreter der Terrororganisation IS in Deutschland genügt in seinem Falle nach den oben dargestellten Grundsätzen eines abgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer, vergleichbarer Straftaten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten, insbesondere eine erneute Betätigung in der islamistischen Szene und die Begehung staatsschutzrelevanter Straftaten, und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller ist nach Auffassung des Gerichts gegeben. Zwar ist der Antragsteller seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2016 nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Haft nicht weiter strafrechtlich auffällig geworden. Insbesondere hat er nach den Stellungnahmen der jeweiligen Justizvollzugsanstalten keine Versuche der Radikalisierung von Mitgefangenen unternommen. Jedoch hat das Gericht im Rahmen der im hiesigen Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung keine nachhaltige Deradikalisierung des Antragstellers erkennen können. Nach den Feststellungen der islamwissenschaftlichen Bewertung vom 26. Juni 2023 ist der Antragsteller zu einer eigenständigen Deradikalisierung von islamistischem bzw. salafistischem Gedankengut nicht in der Lage. Die polizeilichen Islamwissenschaftler haben dazu ausgeführt: Das Rückfallrisiko des Antragstellers sei aus islamwissenschaftlicher Sicht als hoch einzustufen. In den mit ihm geführten Gesprächen sei festgestellt worden, dass er seine Taten nicht als Straftaten reflektiert habe und er sich vielmehr – weiter – als Opfer eines Justizskandals sehe. Momente der Reue hätten sich ausschließlich auf seine Haftsituation bezogen. Seine Rolle als Prediger I. bagatellisiere er vielfach. Eine Reflektion seiner Straftaten sowie ein Schuldbewusstsein seien zu keinem Zeitpunkt ernsthaft erkennbar gewesen. Soweit er an einigen Stellen den Wunsch zur Deradikalisierung geäußert habe, sei der Eindruck entstanden, dass er dies nicht konkretisieren könne. Der Antragsteller scheine nicht zwischen einem radikalen und einem gemäßigten Weltbild unterscheiden zu können. Er verfalle immer wieder in jihadistische Sprache, ohne dies zu bemerken. Neben Rechtfertigungen für Terroranschläge und terroristische Gruppierungen zeige sich immer wieder eine jihadistische Weltsicht in gläubig und ungläubig. Der Antragsteller zeige keine Bereitschaft, radikale Ansichten aktiv und intrinsisch motiviert anzugehen. Ohne eine aktive Deradikalisierungsunterstützung scheine ein ideologischer Ausstieg höchst unwahrscheinlich. Selbst mit einer solchen Unterstützung sei ob des als sehr verankert wahrgenommenen extremistischen Weltbildes nicht klar, ob ein Ausstieg aus der Ideologie möglich sei. Das Gericht schließt sich dieser detaillierten und einzelfallbezogenen Stellungnahme der Gutachter nach eigener Würdigung an. Die Islamwissenschaftler haben für die Kammer überzeugend anhand mehrerer Beispiele dargelegt, welche Schwierigkeiten der Antragsteller beim Erkennen islamistischen Gedankenguts hat und dass er daher zu einer eigenständigen Deradikalisierung nicht in der Lage ist. Soweit der Antragsteller seit März 2023 die von den polizeilichen Islamwissenschaftlern für erforderlich gehaltene Deradikalisierungsunterstützung in Form der Begleitung durch das API erhält, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit hat das API zur Konzeption dieses Aussteigerprogramms in seinen Stellungnahmen vom 3. August 2023 und vom 29. November 2023 ausgeführt: Das Programm richte sich auf freiwilliger Basis an stark radikalisierte und in die islamistische Szene fest eingebundene Person. Die Ausstiegsprozesse seien langwierig, die Begleitung dauere in der Regel zwischen drei und fünf Jahre. Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist nach gut einjähriger Teilnahme des Antragstellers an dem Aussteigerprogramm bereits in zeitlicher Hinsicht noch nicht von einer erfolgreichen Deradikalisierung auszugehen. In seiner jüngsten Stellungnahme vom 29. November 2023 hat das API zur Begleitung des Antragstellers ausgeführt, dass mit diesem seit März 2023 fünfzehn Gespräche geführt worden sind. Der Antragsteller zeige ein zunehmendes Bewusstsein für das Ausmaß seiner Taten, nachdem er zu Beginn der Begleitung eher die Opferrolle eingenommen habe. Es würden Szenarien entwickelt, wie er nach einer späteren Haftentlassung Kontakte zu Szeneangehörigen meiden könne. In der Zusammenarbeit zeige sich der Antragsteller bisher eher wenig taktisch geprägt. Er signalisiere durch seine Mitarbeit die Bereitschaft, sich mit seinem Radikalisierungsprozess, seinem Werdegang, seiner Persönlichkeit und seinen Perspektiven auseinandersetzen zu wollen. Mittelfristig bildeten die Verantwortungsübernahme seiner Tat und die Aufarbeitung seiner Ideologie Schwerpunkte in der Ausstiegsbegleitung. Eine weitere Begleitung des Antragstellers sei vorgesehen. Dies berücksichtigt, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller – dem Regelfall im API entsprechend – eine mehrjährige Begleitung benötigt, um eine erfolgreiche Deradikalisierung potentiell erreichen zu können. Dass der Antragsteller auch aus Sicht des insoweit fachkundigen API als derzeit (noch) nicht deradikalisiert betrachtet wird, zeigt sich deutlich an der für das Gericht nachvollziehbaren Schilderung der langjährigen Begleitungsdauer in den Stellungnahmen des Programms sowie den darin ebenfalls benannten mittelfristigen Zielen für die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller. Hinzu tritt, dass ein unmissverständliches „Abstandnehmen“ des Antragstellers von seinem damaligen sicherheitsgefährdenden Handeln bis heute nicht zu erkennen ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwiesen. Neben diesen Faktoren der fehlenden Verantwortungsübernahme für die Straftaten und der bisher nicht erfolgten Deradikalisierung wird die Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers durch seine Persönlichkeitsstruktur und externe Risikofaktoren weiter erhöht. Diesem ist verschiedentlich – in für die Kammer nachvollziehbarer Weise – bescheinigt worden, dass seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur im Zuge seiner Radikalisierung und Tätigkeit als Prediger eine wesentliche Rolle gespielt hat und eine ausreichende psychologische Aufarbeitung bislang nicht erfolgt ist. Ausweislich der islamwissenschaftlichen Bewertung hat der Antragsteller seine Radikalisierung in den geführten Gesprächen mehrfach mit einer körperlichen und mentalen Sucht verglichen. Er habe zahlreiche Aspekte seiner damaligen Position in dem Gefüge eines salafistischen Netzwerkes als positiv erinnert. Der auf Basis dieser Gespräche erstellte psychologische Fachbericht des LKA NRW vom 5. September 2023 ordnet die aufgrund dieser Darstellung erkennbare Persönlichkeitsstruktur als bedeutsames Merkmal für die bisherige Delinquenz ein. Die Selbstdarstellung des Antragstellers deute in Richtung einer geltungssüchtigen, narzisstischen Persönlichkeit. Seine Äußerungen, wonach er seine Predigten immer radikaler gestaltet habe, weil dies bei seinem Publikum gut angekommen sei, deuteten auf ein gesteigertes Selbstwertgefühl hinsichtlich seiner Predigertätigkeit hin. Auch gegenüber der Anstaltspsychologin der JVA F. I (vgl. Stellungnahme vom 14. September 2023) äußerte der Antragsteller, dass das radikale Predigen für ihn Anerkennung, Lob und einen Kick bedeutet habe. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der hiermit im Zusammenhang stehenden narzisstischen Persönlichkeitsproblematik sei jedoch nicht ersichtlich geworden. Damit liege die zur Radikalisierung und den Taten führende Persönlichkeitskonstitution weiter vor. Die mit Blick auf die narzisstischen Persönlichkeitsanteile bestehende Behandlungsnotwendigkeit sehe der Antragsteller nicht ein. In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug führte die Anstaltspsychologin aus, dass insgesamt eine beginnende Nachreifung seiner Persönlichkeit erkennbar werde, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in frühere maladaptive Verhaltensweisen in Anbetracht der erst beginnenden Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen, der noch nicht ausreichenden Stabilität und weitestgehend fehlenden selbstwertstabilisierenden Faktoren jedoch noch als hoch zu erachten sei. Zu diesen persönlichkeitsbedingten Faktoren treten weitere Faktoren, welche eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Wiederanschlusses an die islamistische Szene und die sich daran anschließende Gefahr der Begehung von Staatsschutzdelikten im Falle der spätestens 2027 anstehenden Haftentlassung des Antragstellers, aber auch schon zuvor im Fall des Übergangs in einen offenen Vollzug begründen. Insoweit ist nach den genannten psychologischen Stellungnahmen erkennbar, dass diverse Risikofaktoren für eine erneute Delinquenz des Antragstellers bestehen, insbesondere weil nicht erkennbar ist, auf welche andere Weise er sein Bedürfnis nach Anerkennung und Selbstwertstabilisierung stillen soll. Der psychologische Fachbericht des LKA NRW vom 5. September 2023 benennt dabei unter anderem die unklare berufliche Situation des Antragstellers als Risikofaktor. Auch für die Kammer ist keine klare berufliche Perspektive erkennbar. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit für einige Zeit – die genauen Zeitangaben des Antragstellers diesbezüglich variieren – selbständig mehrere Bekleidungsgeschäfte in Niedersachsen betrieben. Diese Geschäftstätigkeit hatte er ausweislich des vom Antragsgegner eingeholten Rentenversicherungsverlaufs vom 17. Juni 2019 indes bereits vor seiner Inhaftierung aufgegeben, da er ab dem 29. September 2015 Arbeitslosengeld II bezog. Eine anderweitige berufliche Perspektive für den Antragsteller ist nicht ersichtlich. Er ist 40 Jahre alt und hat in Deutschland keine Berufsausbildung absolviert. Eine berufliche Tätigkeit, die geeignet sein könnte, sein Bedürfnis nach Anerkennung hinreichend zu befriedigen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung vor dem OLG Celle angegeben, langfristig die selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu wollen, wobei er wisse, dass ein Wiedereinstieg sehr hart werde. In seinem Schreiben an das OLG Celle vom 18. Dezember 2023 hat der Antragsteller zusätzlich angegeben, sich aufgrund seiner Vorkenntnisse im Textilbereich um eine Erwerbstätigkeit bei dem Großhändler NX. in YC. bemühen zu wollen. Dass er dies tatsächlich getan hat, ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich. Zudem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine Aufnahme einer Tätigkeit als (ungelernter) Angestellter das Bedürfnis des Antragstellers nach Anerkennung erfüllen und damit sein Radikalisierungsrisiko nachhaltig senken würde. Schließlich hat auch die vormalige Tätigkeit als Betreiber mehrerer Bekleidungsgeschäfte seine Radikalisierung nicht verhindert. Einen weiteren Risikofaktor für den Antragsteller stellt seine weiterhin bestehende Popularität in der islamistischen Szene dar. Dazu hat die Vollzugskonferenz der JVA F. in ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2024 ausgeführt, dass es nach Auskünften des Fachbereichs Radikalisierungsprävention im Justizvollzug in der islamistischen Szene Personen gibt, die gezielt Informationen über den Aufenthalt von inhaftierten Szenemitgliedern, insbesondere auch über deren Entlassung, sammeln und diese verbreiten. Der Antragsteller sei in der Szene keinesfalls in Vergessenheit geraten. So fänden sich etwa unter alten Predigervideos von ihm auch aktuelle Kommentare. Aufgrund seiner Bekanntheit sei zudem mit einer medialen Berichterstattung zu rechnen. Diese Tatsachenlage korrespondiert mit dem Risikoszenario, welches das LKA NRW in seinem psychologischen Fachbericht vom 5. September 2023 für den Antragsteller entwickelt hat. Dazu hat das LKA NRW folgende denkbare Hypothesen aufgestellt: „AA wird sich nach Haftentlassung, mangels gemäßigter sozialer Kontakte, wieder mit Personen umgeben, die eine salafistische (und Islamismus-offene) Religionsauslegung verfolgen. Anknüpfungspunkte ergeben sich durch seine irakische Kernfamilie, die Familien der Erst- und Zweitfrau und durch sein während der Haft ruhendes Szenenetzwerk im In- und Ausland, welches er aktiv schätzungsweise fünf Jahre bedient hat; und welches ihn darüber hinaus während seiner Gerichtsverhandlung über mehrere Jahre begleitet hat. Eine vollständige Kappung der Szenekontakte ist aufgrund der langen Verweildauer in der Szene sowie seiner dortigen exponierten Stellung nicht anzunehmen. AA wird durch seine Szenekontakte Lob erfahren für das Durchlaufen der Haftzeit, welche in Szenekreisen als göttliche Prüfung stilisiert wird. Durch die Lobbekundungen erfährt AA den Zuspruch, den er braucht, um sein Bedürfnis nach Status und Anerkennung zu befriedigen. Zur Steigerung seines Ansehens wird ihm nicht nur die Haftzeit als solches, sondern auch sein Verhalten in Haft dienen: Er wird sich als (ideologisch) standhaften Muslim darstellen, da er sich in Haft weder von der Szene oder dem sog. IS distanziert noch über Szene-Verbindungen o.ä. mit den Behörden geredet hat (Ausnahmen bilden hierbei lediglich die Personen, die ihn vor Gericht belastet haben). In der Szene kann AA sein Talent als Koranrezitator/Referent/Prediger ausspielen. Alternativen mit einem vergleichbaren Renommee bleiben aufgrund der fehlenden Berufsausbildung begrenzt. Selbst bei Aufnahme eines „einfachen Berufes" wird er auch aufgrund wirtschaftlicher Zwänge (sieben Kinder, zwei Ehefrauen, Drang nach Statussymbolen) mittelfristig umschwenken, oder wie vor der Inhaftierung, Parallelstrukturen zur Szene etablieren.“ Entsprechende Befürchtungen äußert in Übereinstimmung mit dem vom LKA entwickelten Szenario auch die Anstaltspsychologin der JVA F. in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug sowie die Vollzugskonferenz in ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2024. Auch das Gericht erkennt aufgrund der fachkundigen Stellungnahmen, welche das Gericht als nachvollziehbar und plausibel erachtet, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine erneute Tätigkeit des Antragstellers in der islamistischen Szene im Falle einer Kontaktaufnahme durch Szenemitglieder. Durch seine öffentlichkeitswirksame Predigertätigkeit, welche der Antragsteller auch online umfassend ausgeübt hat, etwa in eigenen Telegram-Kanälen, hat er sich seinerzeit einen deutschlandweiten Bekanntheitsgrad erarbeitet. Es ist davon auszugehen – gerade unter Berücksichtigung der von der JVA F. benannten Erkenntnisse des Fachbereichs Radikalisierungsprävention im Justizvollzug –, dass sich trotz der seit seiner Inhaftierung vergangenen Zeit weiterhin Anhänger des Antragstellers finden werden, die nach seiner Haftentlassung versuchen werden, zu ihm Kontakt aufzunehmen. Angesichts der oben geschilderten Persönlichkeitsstruktur ist es nicht fernliegend, anzunehmen, dass sich der Antragsteller in einem solchen Fall geschmeichelt fühlen wird und – möglicherweise in schwierigen Situationen nach der Haftentlassung, etwa aus familiären oder wirtschaftlichen Gründen – für eine solche Kontaktaufnahme empfänglich sein wird. Hinzu tritt, dass die Wohnanschrift des Antragstellers und seiner Familie in S. ehemaligen Weggefährten aus der Szene bekannt geworden ist (vgl. etwa Ermittlungsakte der Generalbundesanwaltschaft, Sachakte, Band 4, Bl. 230), sodass entgegen der Angaben des Antragstellers nicht davon auszugehen ist, dass er dort vor einer solchen Kontaktaufnahme sicher ist. Schließlich ist auch nicht von einem Entfall der Wiederholungsgefahr aufgrund der familiären Einbindung des Antragstellers auszugehen. Soweit seine in Niedersachsen lebende Zweitfamilie betroffen ist, besteht zu dieser derzeit – ungeachtet deutlicher Hinweise aus der Ermittlungsakte und der islamwissenschaftlichen Bewertung auf eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Festnahme des Antragstellers bestehende Einbindung der Zweitfrau in die islamistische Szene – nach übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und seiner Zweitfrau kein Kontakt. Anders stellt sich dies hinsichtlich der in S. lebenden Familie des Antragstellers dar, die ihn regelmäßig in der JVA besucht und in deren Haushalt er im Falle seiner Entlassung nach seinen Plänen zurückkehren würde. Jedoch hat ihn auch die familiäre Einbindung – insbesondere durch die 2004, 2006, 2009 und 2014 geborenen Kinder – nicht von der Begehung der Taten zwischen 2014 und 2016 abhalten können. Trotz der aus den vorliegenden Erkenntnissen hervorgehenden starken Familienorientiertheit des Antragstellers in jüngerer Zeit, die sowohl in der islamwissenschaftlichen Bewertung als auch in den Stellungnahmen des API als maßgeblicher Faktor herausgestellt worden ist, ist daher nicht anzunehmen, dass ihn die familiäre Einbindung im Falle des Eintretens ausreichender anderer Risikofaktoren von der Begehung von Staatsschutzdelikten abhalten würde. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen eines zur Vorbereitung von Langzeitbesuchen geführten Gesprächs mit der Ehefrau sowie der volljährigen Tochter R. des Antragstellers beide (ebenfalls) der Überzeugung sind, dass der Antragsteller unschuldig ist. Dies gibt jedenfalls Anlass zu der Befürchtung, sie könnten ihn im Falle weiterer aus seiner Sicht bestehenden Diskriminierungserlebnisse in dieser Wahrnehmung unterstützen und bestärken. Besteht nach alldem eine Wiederholungsgefahr für eine erneute Betätigung des Antragstellers in der islamistischen Szene und eine damit zusammenhängende Begehung von Staatsschutzdelikten, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Hinweise im psychologischen Fachbericht des LKA NRW vom 5. September 2023 auf Auffälligkeiten im Gesprächsverhalten des Antragstellers und die Angaben der Anstaltspsychologin der JVA F. in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023 zu Manipulationsversuchen.“ Auch an dieser Einschätzung hält das Gericht unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Hauptsacheverfahren sowie der weiteren Entwicklungen seit der Entscheidung im Eilverfahren fest. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Angaben des Klägers in seiner Anhörung im Asylverfahren am 5. Juli 2024, in der er u. a. ausführte, er habe sich verändert und sei ein anderer Mensch. Konkrete Ausführungen, die sich auf sein bisheriges jihadistisches Weltbild oder sein konkretes Tatverhalten und dessen Gefährlichkeit beziehen – und etwaige Änderungen dessen –, sind darin nicht zu finden. Vielmehr bedauert der Kläger im Wesentlichen die verlorene Zeit mit seiner Familie und seine wirtschaftlichen Verluste. Seine Aussagen zu seinem Verhalten in der Zukunft (weitere Teilnahme am Aussteigerprogramm, Nachkommen von Forderungen, Erreichen von Zielen) bleiben pauschal und zeigen nicht konkret auf, was sich an seinem Verhalten ändern und wie er mit Rückfallgefahren umgehen wird. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu seiner heutigen Sicht auf die von ihm begangenen Straftaten nicht geäußert. Insbesondere hat er sich auch in diesem Rahmen nicht von seiner vormaligen Tätigkeit für den IS distanziert. Es bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der vom Kläger benannten Stellungnahmen des API vom 15. April 2025 und der Generalbundesanwaltschaft vom 6. Mai 2025, der in Ermangelung eines konkret benannten Beweisthemas eine Beweisanregung darstellt, vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 9 A 8.10 -, Rn. 2, juris, nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Gericht verfügt über umfangreiche Erkenntnisse zur Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr und erachtet eine Beiziehung der vom Kläger benannten Stellungnahmen zur weiteren Aufklärung nicht für erforderlich. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner aktuellen Einstellung zu den durch ihn begangenen Straftaten ausschließlich auf Unterlagen aus dem Strafvollstreckungsverfahren verweist und auf die ihm gebotene Möglichkeit der persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Gericht verzichtet hat, verkennt er, dass es im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren die ureigene Aufgabe der Kammer ist, eine eigenständige Entscheidung hinsichtlich der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zu treffen, für welche selbst eine – hier nicht vorliegende – positive Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung lediglich ein das erkennende Gericht nicht bindendes Indiz darstellt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 B 76.22 -, juris, Rn. 11, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 57 ff. Mangels rechtlicher Vorgreiflichkeit des Strafvollstreckungsverfahrens bzw. einer rechtlichen Bindung an die in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen bestand auch keine Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO. Das Gericht wertet das Vorbringen des Klägers zu den weiteren Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass der Kläger damit sinngemäß geltend macht, diese Stellungnahmen zeigten ein gegenüber den vorherigen Stellungnahmen positiveres Bild seiner Persönlichkeit, seiner Einstellung und seinem aktuellen Stand hinsichtlich der Deradikalisierung, wobei er selbst darauf hinwies, dass die Stellungnahmen divergierende Aussagen enthielten. Dass der Kläger weiterhin an dem Aussteigerprogramm des API teilnimmt und dabei in der gut ein Jahr andauernden Zeit zwischen der gerichtlichen Eilentscheidung und der mündlichen Verhandlung weitere Fortschritte hinsichtlich seiner Deradikalisierung gemacht haben wird, legt das erkennende Gericht zugrunde. Ebenso unterstellt die Kammer, dass der Kläger mittlerweile in der JVA F. mit Psychologen an den Anteilen seiner Persönlichkeitsstruktur arbeitet, die nach den ausgewerteten Unterlagen mitursächlich für die Straftaten des Klägers und die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind. Diese Annahmen führen im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass – wie ausgeführt – angesichts der besonders hochrangigen in Rede stehenden Rechtsgüter ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genügt. Dieser ist nach umfassender Betrachtung aller Umstände auch unter Berücksichtigung einer weiteren Entwicklung des Klägers überschritten. Maßgeblich dafür ist zum einen, dass das API in seiner dem Gericht vorliegenden Stellungnahme vom 3. August 2023 ausgeführt hat, dass die Ausstiegsprozesse langwierig seien und die Begleitung in der Regel drei bis fünf Jahre dauere. Das Gericht erkennt – auch angesichts der beim Kläger langjährig und tief verankerten islamistischen Überzeugungen – keine Grundlage dafür, bereits nach gut zwei Jahren Ausstiegsbegleitung und damit deutlich vor Abschluss der durch das API begleiteten Unterstützungszeit von einem Entfall der Wiederholungsgefahr auszugehen. Zum anderen ist für das Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung, dass der Kläger sich weiterhin in Haft befindet und noch nicht die Gelegenheit hatte, sich über einen gewissen Zeitraum in dem ungleich herausfordernderen Umfeld außerhalb der JVA zu bewähren. Schließlich hält das Gericht auch die vom Kläger angeregte Beiziehung eines etwaigen im Strafvollstreckungsverfahren einzuholenden Sachverständigengutachtens zu seiner Gefährlichkeit nicht für erforderlich, weil es insoweit selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es im Rahmen eines ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur in Ausnahmefällen – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 -, juris, Rn. 76, und vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, juris, Rn. 80. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich hier um einen derartigen Sonderfall handelt. Im Übrigen und selbstständig tragend ist die Berufung des Klägers auf diese Stellungnahmen sowie die Anregung deren Beiziehung in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2025 aufgrund einer nach § 87b Abs. 3 VwGO getroffenen gerichtlichen Ermessensentscheidung als verspätet abzulehnen. Der Kläger wurde in der seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 30. April 2025 zugestellten Ladung nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert, etwaige neue Tatsachen und Beweismittel sowie Urkunden bis zum 28. Mai 2025 anzugeben bzw. vorzulegen, auf die sich der Kläger zur Begründung der Klage stützen will. Zugleich wurde er über die möglichen Folgen einer Fristversäumung belehrt. Gleichwohl hat der Kläger das Gericht ohne genügenden Entschuldigungsgrund vor Ablauf der Frist weder über die Existenz der Stellungnahmen informiert noch wurden diese innerhalb der Frist eingereicht, obgleich die Vorlage der bzw. der Hinweis auf die vom 15. April 2025 und vom 6. Mai 2025 datierenden Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung durfte sie auch nicht davon ausgehen, dass dem erkennenden Gericht die Stellungnahmen vorlagen, da sie in diesem Fall davon in Kenntnis gesetzt worden wäre. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO liegen vor, insbesondere würde die Beiziehung der Stellungnahmen bzw. das Abwarten der Einholung einer psychologischen Stellungnahme im Strafvollstreckungsverfahren die Erledigung des Rechtsstreits nach der freien Überzeugung des Gerichts verzögern (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), da dies zur Folge gehabt hätte, dass das Verfahren nicht aufgrund des Verhandlungstermins am 11. Juni 2025 hätte beendet werden können. 3. Die Anforderungen des § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG sind ebenfalls erfüllt. Es liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vor, welche die spezialpräventiv erfolgte Ausweisung des Klägers, nur eine solche ist im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG zulässig, vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, juris, Rn. 50; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047, S. 34; unter Berufung darauf Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 Rn. 123 (Stand: 1. April 2025); Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG - Abs. 3a Rn. 16 (Stand: 28. März 2023), rechtfertigen. Zur Auslegung der Begriffe „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ kann auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Begriffe der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) zurückgegriffen werden. Danach erfasst der Begriff der Sicherheit des Mitgliedstaates sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates. Sie kann daher berührt werden durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste, durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren. Die zwingenden Gründe erfordern dann, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung muss auf einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gründen. Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 51; VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 9 A 175/22 MD -, juris, Rn. 41 ff. unter Berufung u.a. auf EuGH, Urteile vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -, juris, Rn. 77 ff., 86 ff., vom 22. Mai 2012 - C-348/09 -, juris, Rn. 28, und vom 23. November 2010 - C-145/09 -, juris, Rn. 43 f. Soweit – wie vorliegend – eine Wiederholungsgefahr für Handlungen im Bereich der Terrorismusunterstützung besteht, darf dies nach der Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch zur Aufhebung eines Aufenthaltstitels des Ausländers führen. Vielmehr ist für die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob es sich bei der durch den Ausländer unterstützten Organisation um eine Terrororganisation im Sinne der europäischen Maßgaben handelt. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Betreffende im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat, und auch der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 52, unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -, juris, Rn. 83 ff. Diese Anforderungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Bei dem IS handelt es sich nach den Ausführungen zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Maßgaben – um eine terroristische Organisation. Die Rolle des Klägers bei der Unterstützung des IS ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch von einem solchen Gewicht, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen. Auch in diesem Rahmen ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht lediglich „einfacher“ Unterstützer des IS war, sondern als Mitglied fest in die damalige Organisationsstruktur der Terrororganisation eingebunden war. Er übernahm für den IS eine führende Rolle in Deutschland und stand dabei mit Führungskräften der Organisation in deren damaligem Herrschaftsgebiet in Kontakt. Trotz seiner Positionierung in Deutschland ermöglichte es ihm seine Stellung, von dort aus Einfluss auf den weiteren Weg der Personen zu nehmen, deren Ausreise er vermittelt hatte, was einen weiteren Beleg für seine exponierte Rolle darstellt. Dem IS-Anhänger GY. vermittelte er so eine Position im Geheimdienst des IS. Für den Ausgereisten OT. konnte er – von Deutschland aus – dessen Freilassung aus einem IS-Gefängnis erwirken. Neben diesem Einfluss, welchen der Kläger im damaligen Herrschaftsgebiet der Terrororganisation im Irak und in Syrien geltend machen konnte, übte er auch in Deutschland sowohl durch seine Predigten in der TK. DIK-Moschee und andernorts als auch durch seine Onlinepräsenz eine besondere Anziehungskraft auf IS-Sympathisanten aus. 4. Den im Fall des Klägers bestehenden Ausweisungsinteressen stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG entgegen. Zum einen besaß er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 6. September 2023, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 23 ff., eine Niederlassungserlaubnis und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hinzu tritt das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, das Ausländern zur Seite steht, die mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, ihr Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem ihr Umgangsrecht ausüben. Der Kläger kann sich jedenfalls mit Blick auf seine Ehefrau X. und die Ausübung des Sorgerechts für seine minderjährigen Kinder O. und B. auf dieses Bleibeinteresse berufen, mit denen er – ungeachtet der konkreten Art und Intensität der Paar- bzw. Eltern-Kind-Beziehung während der Inhaftierungszeiten des Klägers – jedenfalls regelmäßig familiären Umgang pflegt. Zudem verfügt der Kläger über weitere, nicht normierte Bleibeinteressen. So befindet sich im Bundesgebiet seine deutsche „Zweitfrau“ G., mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist, sowie die drei gemeinsamen deutschen Kinder. Auch wenn der Kläger für diese nicht die Personensorge ausübt und angesichts des – nach Angaben des Klägers – lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontaktes nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung eine familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen Kindern wiederherstellen wird, hat der Kläger ein Interesse daran, im Bundesgebiet zu verbleiben, um den Kontakt zu Frau G. und den gemeinsamen Kindern wieder zu intensivieren. Weiterhin ist sein Interesse an der Führung einer familiären Beziehung mit seinen volljährigen Töchtern R. und C. im Bundesgebiet sowie das Interesse seiner Töchter daran zu berücksichtigen. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Kläger während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet weitere Sozialkontakte aufgebaut hat, an deren Pflege im Bundesgebiet er ebenfalls ein Interesse hat. 5. Die Ausweisung des Klägers erweist sich schließlich auch unter Abwägung der bestehenden Ausweisungsinteressen mit seinen Bleibeinteressen als verhältnismäßig. In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind zudem die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des EGMR orientieren. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] -. Daher sind zugunsten des Ausländers einerseits die auch in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris, Rn. 81. Nicht zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung hingegen geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 AufenthG überschreiten, jedenfalls insoweit, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bisher nicht festgestellt hat. Dies gilt insbesondere für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer mit einem materiellen Asylbegehren nach § 13 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Hat er bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, ist unabhängig davon die Ausländerbehörde zudem gemäß § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden. Diese Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu. Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist. Die Ausländerbehörde ist deshalb im Ausweisungsverfahren an eine negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Sie ist nach bisheriger Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, das Ausweisungsverfahren auszusetzen, bis das Bundesamt eine aktuelle Entscheidung über einen Asylfolgeantrag oder ein Folgeschutzgesuch getroffen hat, sondern darf ihre Entscheidung (zunächst) auf der unterstellten, nicht notwendigerweise weiterhin zutreffenden tatsächlichen Grundlage treffen, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 34, und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 53 f. Diese Rechtsprechung ist nicht durch das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 im Verfahren C-156/23 zur Auslegung von Art. 5 RL 2008/115/EG überholt. Denn diese Entscheidung ist hier nicht relevant, da es sich bei der Ausweisung nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG handelt – vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 42 – und ihre Rechtmäßigkeit mithin nicht anhand dieser Richtlinie zu beurteilen ist. Vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, juris, Rn. 143 f. Es sind jedoch solche Nachteile in die Abwägung einzubeziehen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 35. Hiernach kann das Vorbringen des Klägers, ihm drohten im Irak Gefahren wie die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, insbesondere bei einer Inhaftierung, vgl. zur Verhängung der Todesstrafe und Folter im Irak BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 -, juris, Rn. 167, 183 f., zur Doppelbestrafung Rn. 174 ff., im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden. Insoweit besteht gemäß § 6 Satz 1 und § 42 AsylG eine Bindung der Ausländerbehörde und des Gerichts an die bisherigen negativen Feststellungen des Bundesamtes. Dieses hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. April 2005 die mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass betreffend den Kläger weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ist der Kläger aus diesem Grund auf das zwischenzeitlich angestrengte weitere Asylverfahren (Az. 10562760-438) zu verweisen. Insbesondere ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für das Gericht ohne das Vorliegen einer diplomatischen Zusicherung nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten, ihm im Irak drohenden Gefahren um solche handeln könnte, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht erreichen mit der Folge, dass diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wären. Das Bundesamt hatte bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten ausgeführt, dass auf die Taten, für die der Kläger in Deutschland verurteilt worden sei, im irakischen Strafrecht die Todesstrafe stehe, die dort auch vollstreckt werde. Aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit und der daraus resultierenden Prominenz des Klägers solle in jedem Fall eine diplomatische Zusicherung von der irakischen Regierung erbeten werden, die einerseits die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ausschließe und zudem – für den Fall einer Inhaftierung – die Einhaltung des Pakts über die bürgerlichen Rechte garantiere sowie die nach Art. 3 EMRK entwickelten Standards an die Haftbedingungen sicherstelle. Eine solche diplomatische Zusicherung liegt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch – weiterhin – nicht vor. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher Bleibeinteressen – insbesondere von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – als verhältnismäßig. Zugunsten des Klägers ist dabei unter Berücksichtigung von Art. 6 GG zunächst sein Interesse an der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau X. sowie mit Frau G. und seinen minderjährigen deutschen Kindern O., B., N., M. und K. in die Abwägung einzustellen sowie das Interesse dieser Kinder, seiner Ehefrau und Frau G. an der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen zum Kläger im Bundesgebiet. Hierzu gilt folgendes: Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris, Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 -, juris, Rn. 113; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 -, juris, Rn. 8. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden. Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 46 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, juris, Rn. 13, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 -, juris, Rn. 10. Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 48, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 14. Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes oder sonstigen familiären Belangen einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen vor Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang. Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris, Rn. 20; VGH BW, Beschlüsse vom 25. Juli 2023 - 11 S 985/22 -, juris, Rn. 22, und vom 4. Juli 2023 - 11 S 448/23 -, juris, Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 -, juris, Rn. 13. Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes. Dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegen allerdings auch gelebte Paarbeziehungen, die nicht als Ehe geführt werden. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 11 S 448/23 -, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 -, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßgaben ist neben den Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau X. und seinen Kindern aus beiden Paarbeziehungen auch die Beziehung zu seiner weiteren Ehefrau nach islamischem Ritus, G., von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass er weiterhin eine Paarbeziehung mit Frau G. führt. Für das Gericht ist zwar auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unklar geblieben, ob eine solche Beziehung zwischen den beiden weiterhin besteht. Ausweislich der Besuchslisten der JVA F. hat Frau G. den Kläger seit seiner Verlegung in die JVA F. im Oktober 2022 nicht mehr besucht. Frau G. hatte gegenüber dem Beklagtem Ende 2023 gar angegeben, keinen Kontakt mehr zum Kläger zu haben. Jedoch hat der Kläger in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt im Juli 2024 berichtet, in telefonischem Kontakt mit Frau G. zu stehen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger dazu – auch auf Nachfrage des Gerichts – nicht geäußert. Weiterhin sind zugunsten des Klägers seine Beziehungen zu seinen volljährigen Töchtern R. und C. in die Abwägung einzustellen. Ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt diesen jedoch nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris, Rn. 8 ff.; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369, und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 [Mokrani] -, InfAuslR 2004, 183. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Zwar hat R. in ihrer Stellungnahme, welche der Stellungnahme ihrer Mutter im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom 19. März 2023 beigefügt war, ausgeführt, dass sie bereits seit der Inhaftierung des Klägers an „Bindungs- und Verlustängsten“ leide. Seit der Anhörung sei sie „psychisch am Ende“ und leide unter Schlafstörungen. Auch wenn daraus ersichtlich wird, dass R. eine Bindung zu dem Kläger als ihrem Vater aufweist und dessen drohende Ausweisung bzw. Ausreise/Abschiebung sie belastet, ist weder ersichtlich, dass die volljährige Tochter vom Kläger über die bestehende Bindung hinaus abhängig ist noch, dass sie dessen Lebenshilfe benötigt. Gleiches gilt für die weitere volljährige Tochter C., die in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, der Kläger sei der wichtigste Mensch in ihrem Leben. Er motiviere sie schulisch sehr und stärke sie. Für diese Tochter ergibt sich so zwar ebenfalls eine enge familiäre Bindung zum Kläger, aber keine darüberhinausgehende Abhängigkeit oder Angewiesenheit auf die Lebenshilfe des Klägers. Bei der Abwägung ist mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet weiterhin zu berücksichtigen, ob dieser sich als sog. faktischer Inländer auf sein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen kann. Dies kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, juris, Rn. 30; VGH BW, Beschluss vom 2. März 2020 - 11 S 2293/18 -, juris, Rn. 30. Jedoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Ausweisung sogenannter „faktischer Inländer“ nicht von vornherein unzulässig ist. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 33. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem Kläger bereits nicht um einen „faktischen Inländer“, da sich – ungeachtet der Frage, ob er in Deutschland verwurzelt ist – jedenfalls eine Entwurzelung im Irak nicht feststellen lässt. Der Kläger hat die ersten siebzehn Jahre seines Lebens und damit prägende Jahre seine Kindheit und Jugend im Irak verbracht. Er spricht sowohl die arabische als auch die kurdische Sprache. Auch nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger zudem den Bezug zur irakischen Kultur nicht verloren. So hat er im Rahmen des Zugangsgesprächs in der JVA nach seiner Festnahme im November 2016 berichtet, dass er seine Herkunftsfamilie im Irak etwa einmal jährlich besuche. Noch im Jahr 2015 und damit kurz vor seiner Inhaftierung hat sich der Kläger im Irak aufgehalten und war dort nach seinen Angaben auch beruflich als Handelsvertreter tätig. Bei Abwägung der vorgenannten für den Kläger sprechenden Belange erweist sich seine Ausweisung dennoch angesichts der erheblichen Ausweisungsinteressen als verhältnismäßig und der Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Diese Belange müssen mit Blick auf die von ihm ausgehende hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten. Zulasten des Klägers ist dabei in die Abwägung einzustellen, dass das durch seine Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verwirklichte Ausweisungsinteresse ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Nicht allein die eigenhändige Vornahme terroristischer Handlungen, auch deren Unterstützung berührt Rechtsgüter von höchstem Gewicht und ist u.a. im nationalen Aufenthaltsrecht – etwa in § 5 Abs. 4, § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 58a AufenthG – und unionsrechtlich, vgl. Richtlinie 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, auf das Schärfste geächtet, weil sie nach dem Erwägungsgrund 2 der RL 2017/541 einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die der Union zugrunde liegen, darstellt; auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten zu einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus, etwa durch das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl. 2003 II S. 1923. Vgl. für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris, Rn. 27. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen kann vor diesem Hintergrund auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 64, und vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Zulasten des Klägers ist neben der Betroffenheit höchstrangiger Rechtsgüter zudem seine exponierte Rolle innerhalb der Terrororganisation IS zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des OLG Celle war der Kläger nämlich kein Mitläufer oder schlichter Unterstützer bzw. Bewunderer des IS. Er war von der Führung der Terrororganisation selbst vielmehr als Vertreter mit der Befugnis zur Erstellung von Rechtsgutachten und als Rekrutierer eingesetzt. Führungskräften des IS war er trotz seines Agierens von Deutschland aus als einer der ihren bekannt. Dabei galt er innerhalb der salafistisch-islamistischen Szene in Deutschland als führende Autorität. Die von ihm durchgeführten Veranstaltungen übten eine große Anziehungskraft nicht nur im TK. Raum, in welchem der Kläger in der DIK-Moschee tätig war, sondern bundesweit aus. Seine enorme Reichweite verstärkte der Kläger durch seine Internetpräsenz in sozialen Netzwerken. Korrespondierend mit dieser hervorgehobenen Rolle innerhalb der Terrororganisation ist der Kläger zudem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die mit zehn Jahren und sechs Monaten die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannte Schwelle von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ganz erheblich überschreitet. Vgl. zur Maßgeblichkeit des letztgenannten Aspektes BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 -, juris, Rn. 4. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelingen sollte, sich im Irak erfolgreich zu integrieren. Er verfügt – wie bereits ausgeführt – über gute Kenntnisse der irakischen Lebensweise und Gesellschaft, da er dort 17 Jahre lang gelebt hat und auch nach seiner Ausreise regelmäßig dorthin gereist ist, wobei er sogar beruflich tätig war. Zudem ist davon auszugehen, dass er dort – auch wenn seine Angabe gegenüber dem Gericht, wonach er außer seiner hochbetagten Mutter keine Familienmitglieder im Irak habe, als zutreffend unterstellt wird – über Kontakte verfügt, etwa aus seiner beruflichen Tätigkeit, die ihm bei der Integration im Irak behilflich sein können. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Aufenthaltsbeendigung des Klägers die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern und die Beziehung seiner Kinder zu ihm erheblich belastet wird. Nach den Schilderungen des Klägers, der Angaben seiner Ehefrau X. und seiner Kinder im Anhörungsverfahren sowie der Stellungnahme des Jugendamtes vom 19. Februar 2024 geht das Gericht davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern O. und B. ein nach Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 EU-GR-Charta schützenswertes familiäres Näheverhältnis besteht. Insoweit geht aus den durch das Gericht beigezogenen Akten hervor, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern auch nach dessen Inhaftierung im Jahr 2016 kontinuierlich weitergeführt worden ist. Während der Kläger von 2016 bis Herbst 2022 in Niedersachsen inhaftiert war, haben Frau X. und die Kinder ihn regelmäßig in der JVA besucht und auch Telefontermine wahrgenommen bzw. in Zeiten pandemiebedingter Besuchsverbote Videotelefonate geführt. Nachdem der Kläger im Oktober 2022 in die JVA F. verlegt worden ist, haben sich die Besuchskontakte zwischen dem Kläger und O. und B. weiter intensiviert. Da Frau G. und ihre Kinder keine Besuchstermine bei dem Kläger in F. wahrgenommen haben bzw. wahrnehmen, worauf noch einzugehen sein wird, können die genannten Kinder aus seiner Beziehung mit Frau X. häufiger Besuchstermine bei dem Kläger wahrnehmen. Dabei gestaltet sich der Besuchskontakt ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 19. Februar 2024 so, dass zweimal im Monat „normale“ Besuche für je 90 Minuten stattfinden, einmal im Monat ein Kinderbesuch für 90 Minuten sowie einmal im Monat ein Langzeitbesuch für drei Stunden, bei dem der Kläger in der Regel für die Familie kocht. Zusätzlich finden Telefongespräche statt. Aus der beigezogenen (Rest-)Gefangenenpersonalakte ergibt sich, dass diese Form des Besuchskontakts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin regelmäßig besteht. Unter Würdigung dieser zeitlichen Gegebenheiten und sonstigen Erkenntnisse ist von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft von O. und B. mit dem Kläger auszugehen. Diese Kinder nutzen ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes und ihrer eigenen Stellungnahmen die durchgeführten Besuche, um sich mit dem Kläger auszutauschen. Die Kinder benennen die persönliche und emotionale Bedeutung, die der Kontakt zum Vater für sie hat und benennen Beispiele, wie sie diese Bindung in ihrem Alltag erleben. Bezüglich der Kinder N., M. und K. aus seiner Beziehung zu Frau G. ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch keine nach Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 EU-GR-Charta schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung zu dem Kläger erkennbar. Zu diesen Kindern hatte der Kläger seit seiner Verlegung in die JVA F. im Oktober 2022 bis zu gerichtlichen Eilentscheidung im Mai 2024 keinen Kontakt mehr. Nach den Angaben des Klägers in seinem Asylverfahren im Juli 2024 besteht mittlerweile wieder ein unregelmäßiger telefonischer Kontakt. Mit Blick auf das Alter dieser Kinder, die bei Inhaftierung des Klägers zwei Jahre, ein Jahr bzw. wenige Monate alt waren, ist nicht anzunehmen, dass nach einer anderthalbjährigen Zeit ohne Kontakt und anschließendem lediglich unregelmäßigen telefonischem Kontakt noch eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung besteht. Das bekundete Interesse des Klägers an einer Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung allein begründet keinen Schutz nach Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 EU-GR-Charta. Die Kammer hält die Ausweisung des Klägers jedoch auch unter Berücksichtigung des darin mit Blick auf die Beziehungen zu seiner Ehefrau und Frau G. sowie zu seinen Kindern O. und B. liegenden Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 GG, des Art. 8 Abs. 1 und – betreffend die Kinder – Art. 24 EU-GR-Charta für verhältnismäßig. Gleiches gilt, wenn – selbständig tragend – zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass auch bezüglich der Kinder N., M. und K. eine nach Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 EU-GR-Charta schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung besteht. Aus Sicht des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er durch seine Straffälligkeit in Kenntnis der Folgen für seinen Aufenthalt die Trennung von seiner Familie selbst verursacht hat. Schwerwiegender ist die Aufenthaltsbeendigung aus Sicht seiner Ehefrau und Frau G. sowie der Kinder. Jedoch ist mit Blick auf die Kinder des Klägers zu berücksichtigen, dass sie zwar – wie oben ausgeführt – seit der Inhaftierung des Klägers im Jahr 2016 mit diesem weiterhin regelmäßigen Kontakt pflegen, dieser sich seither aber nur im Rahmen des nach den Bedingungen der jeweiligen Justizvollzugsanstalten möglichen bewegt. In häuslicher Gemeinschaft haben die Kinder des Klägers mit diesem zuletzt vor über acht Jahren gelebt, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass das Zusammenleben damals insoweit reduziert erfolgte, als der Kläger seine Anwesenheitszeiten zwischen der Familie in S. und der weiteren Familie in Niedersachsen aufteilte. Die im Jahr 2009 geborene Tochter O. war bei Inhaftierung des Klägers sieben Jahre alt und hat damit einen weiten Teil ihrer Kindheit und Jugend in Abwesenheit des Klägers verbracht. Noch erheblicher stellen sich die Abwesenheitszeiten des Klägers mit Blick auf den Sohn B. dar, der damals erst zwei Jahre alt war. Dies gilt auch für die Kinder aus der Beziehung mit Frau G., die bei Inhaftierung des Klägers zwei Jahre, ein Jahr sowie knapp drei Monate alt waren. Alle Kinder haben den überwiegenden Teil ihres Lebens ohne häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger verbracht. Weiterhin ist mit Blick auf die Kinder in den Blick zu nehmen, dass sie in einem Alter sind, in dem ihnen eine Aufrechterhaltung des Kontakts zum Kläger über Fernkommunikationsmittel, etwa Videotelefonate, und Besuche im Irak möglich ist. Dieses gilt umso mehr für die Ehefrau des Klägers und Frau X.. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Kinder aus der Beziehung mit Frau X., insbesondere wohl der Sohn B., ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes sowie ihrer eigenen Angaben den Verlust des Klägers im Alltag zwar deutlich spüren und benennen. Ausweislich der Erkenntnisse des Jugendamtes hat sich Frau X. jedoch trotz der schwierigen Situation aufgrund der Inhaftierung des Klägers sehr für das Wohl ihrer Kinder eingesetzt, sodass diese schulisch und am Wohnort gut integriert sind. Zudem kann die Familie auf Hilfe der Verwandtschaft von Frau X. zurückgreifen. Laut Angaben von Frau X. gegenüber dem Jugendamt des Beklagten am 14. Mai 2019 hat sie in der Vergangenheit bereits von Unterstützung durch ihre Eltern aus V. und ihren Brüdern Gebrauch gemacht. Die Folgen für die Kinder des Klägers wiegen schwer – dem ist aber die erhebliche Bedeutung der durch das Verhalten des Klägers gefährdeten Rechtsgüter entgegenzuhalten. Terroristische Organisationen wie der IS, dem der Kläger vor seiner Inhaftierung angehört hat, bedrohen durch ihr Handeln nicht nur eine unbestimmte Vielzahl an Menschenleben, sondern richten sich auch gegen den Staat und seine Einrichtungen. Nichts anderes ergibt sich für die Abwägung unter Berücksichtigung der sonstigen Familien- und Sozialkontakte des Klägers im Bundesgebiet. Insbesondere ist es seinen volljährigen Töchtern R. und C. ebenfalls möglich, mit dem Kläger über Fernkommunikationsmittel Kontakt zu halten bzw. diesen im Irak zu besuchen. Erweist sich die Ausweisung des Klägers danach unter Berücksichtigung aller Umstände als verhältnismäßig, ergibt sich aus Art. 20 AEUV nichts Anderes. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird, kann einem Drittstaatsangehörigen dann zustehen, wenn ein von diesem abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Dies kann jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen, nämlich in Situationen, in denen der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - C-451/19 und C-532/19 (Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen XU u. gegen QP) -, juris, Rn. 45 ff., und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A. u.a.) -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 34 f. Nach jüngerer Rechtsprechung des EuGH besteht Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten – wie vorliegend Frau X. und Frau G. als deutsche Staatsbürgerinnen –, wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-451/19 und C-532/19 (Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen XU u. gegen QP) -, juris, Rn. 69. Ein solches „unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art“, hat zur Folge, dass eine Aufenthaltsbeendigung nur möglich ist, wenn von dem so Aufenthaltsberechtigten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A. u.a.) -, juris, Rn. 92 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 2 B 235/20 -, juris, Rn. 27. Nach diesen Maßgaben kommt dem Kläger kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art aus Art. 20 AEUV zu, da keine Abhängigkeit seiner deutschen Kinder von ihm in der Form besteht, dass sie sich gezwungen sehen werden, ihm in den Irak zu folgen. Unabhängig davon, ob mit Blick auf die derzeitige Inhaftierung des Klägers und die zuvor jedenfalls zeitweise gegebene häusliche Gemeinschaft mit seinen Kindern eine Vermutung für ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis eingreift, wäre eine solche Vermutung hier jedenfalls widerlegt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zur Vater-Kind-Beziehung besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Für die Kinder aus der Beziehung mit Frau G. gilt dies bereits mit Blick darauf, dass diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach den Angaben des Klägers lediglich unregelmäßigen Telefonkontakt ohne jegliche Anhaltspunkte für ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger haben. Soweit die Kinder O. und B. betroffen sind, ist trotz des intensiveren Kontakts zum Kläger nicht von einer Abhängigkeit dieser Kinder von ihm im Sinne des Art. 20 AEUV auszugehen. Wie bereits dargelegt, sind die Kinder längere Abwesenheitszeiten des Klägers aufgrund der vergangenen Inhaftierungszeiten gewohnt. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau X. die maßgebliche Bezugsperson der Kinder ist. In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Kinder des Klägers im Falle seiner ausweisungsbedingten Ausreise bzw. Abschiebung – auch wenn die Kammer die damit einhergehenden Belastungen für die Kinder nicht verkennt – mit Frau X. in Deutschland verbleiben werden. Dafür spricht nicht zuletzt auch die von Frau X. gegenüber dem Jugendamt des Beklagten ausweislich dessen Stellungnahme vom 19. Februar 2024 getroffene Aussage, dass die Kinder in Deutschland fest integriert seien und nur deutsch sprächen, weshalb sie sich eine Umsiedlung in den Irak für sich und ihre Kinder nicht vorstellen könne. Selbst wenn – selbständig tragend – ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 20 AEUV unterstellt wird, ist seine Ausweisung verhältnismäßig, wofür auf die obigen Ausführungen zur Abwägung verwiesen wird. Auch unter ergänzender Berücksichtigung des zu Art. 20 AEUV dargelegten Maßstabes überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Bleibeinteressen und erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig. II. Die Regelung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2023, wonach der Aufenthalt des Klägers außer zur Erfüllung seiner in Ziffer 5 verfügten Meldepflicht räumlich auf die Stadt S. beschränkt wird, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 2 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines Ausländers, gegen den – wie gegen den Kläger – eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses u.a. nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Während die in dieser Norm enthaltene Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entsteht, ermächtigt die Norm die Ausländerbehörde, diese räumliche Beschränkung im pflichtgemäßen Ermessen zu modifizieren. Vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, juris, Rn.145 m.w.N.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 56 Rn. 39 ff. (Stand: 1. April 2025); Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 56 AufenthG, Rn. 88 (Stand: 11. Juni 2024). Ermessensfehler des Beklagten bei der Anordnung der gegenüber der gesetzlichen Regelung auf das Gebiet der Stadt S. modifizierten räumlichen Beschränkung sind nicht erkennbar. Die Maßnahme ist insbesondere geeignet, um einen Rückfall des Klägers in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren. Die Erwägungen des Beklagten, wonach der Kläger selbst angeführt habe, dass ihn „in S. keiner kenne“, sind der Sache nach insbesondere mit Blick auf den außerordentlich hohen Rang der durch den Kläger gefährdeten Rechtsgüter nicht zu beanstanden. Zwar ist seine Wohnanschrift in S. nach den Erkenntnissen aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren einigen anderen Szenemitgliedern bekannt geworden. Das Risiko, dass der Kläger – ob ungewollt oder bewusst – auf Mitglieder der islamistischen Szene trifft, ist dennoch geringer, wenn sein räumlicher Bewegungsradius entsprechend beschränkt ist. Das Interesse des Klägers, Besuchskontakte zu der in Niedersachsen lebenden Frau G. und den gemeinsamen Kindern aufzunehmen, hat der Beklagte bei Erlass der Verfügung berücksichtigt und ihn diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise auf die Möglichkeit der Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG verwiesen. Der Beklagte hat diese Anordnung als Dauerverwaltungsakt – insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung – unter Kontrolle zu halten, vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Januar 2025 - 12 S 2124/22 -, juris, Rn. 145; zur Vorgängervorschrift des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris, Rn. 29, und wird dabei je nach Entwicklung der Sachlage etwaige Lockerungen der Beschränkung zu erwägen haben. Dies kann etwa für den Fall in Betracht zu ziehen sein, dass der Kläger – etwa im Rahmen eines offenen Vollzuges oder bei vorzeitiger Entlassung – ein konkret vorliegendes Arbeitsplatzangebot außerhalb von S. benennen sollte. III. Auch die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 verfügte Verpflichtung des Klägers, sich einmal täglich bei der polizeilichen Dienststelle in FU. zu melden, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann diese Anordnung auf § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Ausländer, gegen den – wie im Falle des Klägers – eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses u.a. nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Auch diesbezüglich besteht nach der Gesetzeskonzeption die Möglichkeit der Ausländerbehörde, die kraft Gesetzes entstehende wöchentliche Meldepflicht durch Verwaltungsakt zu modifizieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 18 B 895/16 -, juris, Rn. 21. Dabei dient diese Regelung der Gefahrenabwehr. Durch die Bestimmung soll die Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eingedämmt werden, die von den nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgeht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist. Zudem dient die Meldepflicht nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls auch dem Zweck, die Anwesenheit im Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts regelmäßig zu kontrollieren. Dabei hat die Ausländerbehörde den mit der Meldepflicht verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und – insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung – unter Kontrolle zu halten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 19 CS 18.1704 -, juris, Rn. 34; VGH BW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 18 B 895/16 -, juris, Rn. 46 ff. m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 - 8 K 702/21 -, juris, Rn. 136; zur Vorgängerregelung in § 54a Abs. 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris, Rn. 29. Nach diesen Maßgaben erweist sich die Anordnung der täglichen Meldepflicht des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat diese Maßnahme in nicht zu beanstandender Weise mit der Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung des Klägers begründet. Er hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der Vergangenheit bei seinen islamistischen Aktivitäten eine erhöhte Mobilität an den Tag gelegt und Veranstaltungen an verschiedenen Orten im Bundesgebiet durchgeführt hat. Die Bestimmung der von der gesetzlichen Konzeption abweichenden täglichen Meldepflicht erschwert dem Kläger die Wiederaufnahme derartiger Aktivitäten erheblich. Zudem hat der Beklagte zutreffend in seine Ermessensentscheidung einbezogen, dass durch die Anordnung der täglichen Meldepflicht die Kontrolle der Einhaltung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) erleichtert wird. Vgl. zum letztgenannten Aspekt Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 19 CS 18.1704 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 18 B 895/16 -, juris, Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 - 8 K 702/21 -, juris, Rn. 137. Soweit aus der Bezugnahme (auch) auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefolgert wird, dass der Gesetzgeber auch in Fällen mit Terrorismusbezug grundsätzlich die wöchentliche Meldepflicht als ausreichend ansieht, um den Überwachungszweck regelmäßig zu erreichen und die Ausländerbehörde bei einer zeitlich engmaschigeren Bestimmung daher nachvollziehbar begründen muss, aus welchen Gründen dies geboten ist, wobei die Effektivität der häufigeren Meldung gegenüber der bloß wöchentlichen Meldung grundsätzlich kein taugliches Argument sein soll, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 ME 36/18 -, juris, Rn. 21; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - Au 1 S 22.2157 -, juris, Rn. 32, erfüllt die Anordnung in Ziffer 5 auch diese Anforderungen. Mit der Bezugnahme des Beklagten auf die erhöhte Mobilität des Klägers vor seiner Inhaftierung, der für Predigten und Seminare an vielen verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland aufgetreten ist, hat er nachvollziehbar und bezogen auf den Einzelfall des Klägers begründet, warum eine häufigere als eine wöchentliche Kontrolle vorliegend geboten ist. Eine etwaige Wiederaufnahme entsprechender Tätigkeiten in der islamistischen Szene durch den Kläger, die letztlich zu abermaligen terroristischen Aktivitäten führen könnte, wird dadurch deutlich erschwert. Soweit der Kläger schließlich ausgeführt hat, dass die Meldepflicht die Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung zu seinen in Niedersachsen lebenden Kindern um ein Vielfaches erschwere, da sie ihm aufgrund der Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Besuch dieser Kinder unmöglich mache, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die Kinder den Kläger in S. besuchen können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, seine minderjährigen Kinder aus Niedersachsen könnten nicht eigenständig entscheiden, ihn in S. zu besuchen, ist es dem Kläger unbenommen, gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter, Frau G., ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu erwirken, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme familiengerichtlichen Rechtsschutzes. Sollte sich danach ergeben, dass ein Umgang des Klägers mit diesen Kindern tatsächlich nur in einer Weise erfolgen kann, der die Einhaltung der Meldepflicht nicht zulässt, wird der Beklagte jeweils ermessensgerecht über einzelfallbezogene Ausnahmen von der Meldepflicht zu entscheiden haben. Zudem ist mit Blick auf etwaige Besuche des Klägers bei seinen Kindern in Niedersachsen zu berücksichtigen, dass deren Wohnort in QR. (weiterhin) räumlich nah am Haupttätigkeitsort des Klägers während seiner Tätigkeit für den IS, nämlich D., liegt. Dem Interesse des Klägers an einem Besuch seiner Kinder stehen daher besonders hohe Risiken einer erneuten Kontaktaufnahme – und sei es im Rahmen einer zufälligen Begegnung – zu ehemaligen Weggefährten entgegen. Angesichts der Unüberschaubarkeit des Personenkreises, mit dem der Kläger während seiner Tätigkeit als Prediger in der DIK-Moschee in Kontakt gekommen sein wird, vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Auflage eine Überprüfung voraussetzte, ob diese Personen – so sie denn überhaupt alle den Behörden bekannt geworden sind – weiterhin dort aufhältig sind. Im Übrigen ist der Beklagte – wie bereits zur räumlichen Beschränkung ausgeführt – auch bezüglich der Meldepflicht verpflichtet, seine Anordnung unter Kontrolle zu halten und ggf. anzupassen. IV. Die Regelung in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2023, wonach dem Kläger bis zu seiner Ausreise untersagt wird, EDV-gestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art sowie Faxgeräte aller Art mit Ausnahme eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons nach Anzeige der Telefon-, Karten- und IMEI-Nummer sowie eines Mobiltelefons für den Falle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu nutzen, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte kann diese Anordnung auf § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stützen. Danach kann der Ausländer u.a. verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist u.a. nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen worden. Die Untersagung der Nutzung der genannten Kommunikationsmittel erschwert es ihm, sein staatsgefährdendes Handeln im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene aufzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er vor seiner Inhaftierung auch in sozialen Netzwerken über eine große Reichweite verfügt hat. Beispielsweise hatten etwa 1.500 Personen im September 2016 seinen Telegram-Kanal „I3“ abonniert. Zudem verbleiben dem Kläger mit dem zugelassenen nicht-internetfähigen Mobiltelefon Kommunikationsmittel. Dabei ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Beschaffung eines solchen Telefons ihm unmöglich wäre mit der Folge, dass keine Kommunikationsmittel verbleiben. Auch der Kläger, der sich (lediglich) auf Beschaffungsschwierigkeiten berufen hat, hat dies nicht vorgebracht. Es ist dem Kläger zumutbar, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Auch ist diese Beschränkung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit und Leib und Leben Dritter notwendig. Nach den obigen Ausführungen besteht die Gefahr, dass der Kläger (abermals) aufgrund einer erneuten Einbindung in die islamistische Szene Staatsschutzdelikte begeht und etwa auch – wie zuvor – zur Begehung von Anschlägen in der Bundesrepublik Deutschland aufruft, die das Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Dritten gefährden. Die Kammer verkennt nicht die erheblichen Einschränkungen, die für den Kläger mit dieser Beschränkung einhergehen, insbesondere – wie er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgebracht hat – hinsichtlich der Suche einer Arbeitsstelle oder der Kontaktaufnahme zu Psychologen oder dem API. Jedoch ist ein milderes Mittel zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass er nach den Feststellungen des OLG Celle vor seiner Festnahme über eine reichweitenstarke Präsenz in sozialen Netzwerken verfügte, nicht ersichtlich. Gerade Kontakte in sozialen Medien und über andere Fernkommunikationsmittel ermöglichten es dem Kläger, im Falle von – insbesondere durch den psychologischen Fachbericht nachvollziehbar aufgezeigten – Frustrationserlebnissen nach seiner Haftentlassung niedrigschwellig Kontakt zu Unterstützern aufzunehmen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel in der Form von Messengerdiensten, Chatforen und ähnlichen Einrichtungen für Personen im Umfeld des internationalen Terrorismus eine wichtige Plattform zur Verbreitung von Sympathiewerbung und Propaganda darstellt, wobei die systemimmanenten Schwierigkeiten der Überwachung durch staatliche Sicherheitsorgane bewusst ausgenutzt werden. Gerade wegen der genannten Überwachungsprobleme ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen der effektiven staatlichen Gefahrenabwehr. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 7 K 20.613 -, juris, Rn. 53. Schließlich erweist sich die Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung auch – jedenfalls für den Zeitraum unmittelbar nach einer möglichen Haftentlassung – angesichts der dargestellten erheblichen Gefahren als verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es dem Kläger weiterhin möglich, mit seiner Familie in Niedersachsen mit dem erlaubten nicht internet-fähigen Mobiltelefon zu telefonieren. Dabei ist nicht ersichtlich, dass er zur Wiederherstellung eines Erstkontaktes bzw. Weiterführung des telefonisch gepflegten Kontaktes – wie von ihm vorgetragen – auf Videotelefonate mit seinen Kindern angewiesen ist und dieser nicht auch über herkömmliche Telefonate erfolgen kann. Auch mit dem API oder mit Psychologen kann der Kläger telefonieren. Im Übrigen ist es dem Kläger zumutbar, Hilfe seiner Familie in Anspruch zu nehmen, soweit für Angelegenheiten des täglichen Lebens Zugang zum Internet erforderlich ist. Insoweit ist etwa denkbar, dass seine Ehefrau X. oder seine volljährigen Töchter R. und C. für ihn tätig werden. Schließlich wird der Beklagte auch insoweit die Entwicklung nach Haftentlassung abzuwarten und die Maßnahmen ggf. entsprechend anzupassen haben. V. Rechtliche Bedenken gegen die in Ziffer 8 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung gemäß Ziffer 4 der Verfügung bestehen nicht. Diese Maßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 69 VwVG NRW. Insbesondere ist die Annahme des Beklagten nicht zu beanstanden, dass andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), vor allem mit Blick auf die fehlende Eignung des Zwangsgeldes zur Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeschränkung. Ferner ist auch die in den Ziffern 9 bzw. 11 der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 5 der Verfügung auferlegte Meldepflicht bzw. das in Ziffer 7 der Verfügung enthaltene Verbot der Nutzung von Kommunikationsmitteln nicht zu beanstanden. Diese Zwangsgeldandrohungen finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, die sich im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens bewegt und bei deren Bestimmung der Beklagte die wirtschaftliche Situation des Klägers berücksichtigt hat, bestehen ebenfalls nicht. B. Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die Meldeauflage und das Verbot der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel in den Ziffern 4, 5 und 7 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig, da die damit erhobene Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht statthaft ist. Nach § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, eine beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist und andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Kläger begehrt vorliegend indes nicht den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sein Rechtsschutzbegehren ist vielmehr bereits vollumfänglich durch die auf die vorgenannten Verfügungspunkte bezogenen Anfechtungsklageanträge zu 2., 3. und 4. abgedeckt. Denn die drei streitgegenständlichen Verfügungspunkte stellen für den Kläger belastende Verwaltungsakte dar, weshalb diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit, auch wenn diese (nur) auf einem Ermessensfehler beruhte, vollumfänglich aufzuheben wären (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich ergänzend sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Hilfsantrag auch unbegründet gewesen wäre, da sich die Verfügungspunkte in den Ziffern 4, 5 und 7 nach dem Vorstehenden als rechtmäßig erweisen, sie insbesondere frei von Ermessensfehlern sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei für die Ausweisung, die räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die Meldepflicht und das Verbot der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel jeweils den Auffangstreitwert angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 18 A 2230/21 -, juris, Rn. 134. Die Zwangsmittelandrohungen hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht gelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.