Beschluss
10 L 2295/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1228.10L2295.10.0A
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Leitsätze
Die Frage der Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.(Rn.29) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisung und die kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO vollziehbare Abschiebungsandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass aufgrund der unaufgearbeiteten moralischen Ansichten des Antragstellers, seinen soziokulturellen Maßstäben und der Schwere der von ihm begangenen Straftat die Gefahr bestehe, dass er auch künftig straffällig werde und nicht riskiert werden könne, dass der Antragsteller durch das Einlegen von Rechtsmitteln einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erreiche und so bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten erhalte. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend führt die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, 1 C 29.02, NVwZ 2005, 224, m. w. N. zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber mit Bescheid vom 25.10.2010 ausgesprochene Ausweisung als offen anzusehen sind und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers der Vorrang vor dessen privaten Interesse am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gebührt. Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung des Antragstellers ist § 55 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Antragsteller besitzt, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, zumindest eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80. Danach haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines EG-Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Das Beschäftigungsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 umfasst dabei auch ein Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen. Der Kläger ist im Januar 1981 als Minderjähriger im Alter von 17 Jahren zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem hier bereits seit 1972 erwerbstätigen Vater erlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Da der Kläger nach Aktenlage zumindest bis zum 31.10.1986 bei seinen Eltern gelebt hat, ist auch die Mindestaufenthaltszeit des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt. Das Recht aus Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 geht auch nach längerer Inhaftierung nicht wieder verloren. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.11.2004 (Cetin-Kaya), C-467/02 NVwZ 1005, 198; ferner HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004, 12 TG 3649/04, DVBl. 2005, 320, m. w. N. Genießt der Antragsteller als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger demzufolge den Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, kann er nach bisherigem Verständnis dieser Vorschrift nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 04.10.2007, C-349/06, Polat, NVwZ 2008, 59 und vom 10.02.2000 (Nazli), C-340/97, Slg. I-957; ferner BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 Erforderlich ist danach eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Antragstellers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an der strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit von dem Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., und vom 03.08.2004, 1 C 29.02, a.a.O. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken an dem Vorliegen einer hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung durch den Antragsteller. Auch wenn die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Totschlags durch das Landgericht A-Stadt vom 18.07.2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht der allein ausschlaggebende Grund für seine Ausweisung sein darf, so bildet sie doch einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Antragstellers begründet eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Angesichts des hohen Ranges, den die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Integrität in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einnehmen, gelten für die im Rahmen der erforderlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. Vgl. dazu BVerwG, u. a. Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a.a.O., 389, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Dem genügt die von dem Antragsgegner angestellte Prognose einer konkreten Wiederholungsgefahr beim Antragsteller. Der Antragsgegner hat sich in dem angefochtenen Bescheid ausführlich mit der Frage einer Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang die konkreten Tatumstände sowie die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers, bei dem nach den strafgerichtlichen Feststellungen das handlungsleitende Motiv die Verärgerung über die von dem Tatopfer ausgestoßenen Beleidigungen gegenüber seiner Familie war, umfassend gewürdigt. Dass der Antragsgegner im Rahmen der auf dieser Grundlage angestellten Gefahrenprognose hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass bei dem Antragsteller die konkrete Gefahr der Begehung vergleichbarer schwerer Taten besteht, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. In dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen, vom Landgericht A-Stadt in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 12.10.2009 vgl. Bl. 125 ff. Ausländerakte ist darlegt, dass der Antragsteller grundsätzlich und rein rational in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. In der Analyse werde aber deutlich, dass die rein rationalen Mechanismen ohne tiefgreifenden emotionalen Bezug seien. Eine grundlegende Änderung der emotionalen Grundlage der situationalen Interpretationen sei nicht erkennbar. Trotz seines langen Aufenthaltes in Deutschland empfinde der Antragsteller die sexualisierte Beleidigung seiner Frau und seiner Familie nach wie vor als schwerste Kränkung und Ehrverletzung, die es zu vergelten gelte. Nach eigenen Angaben könne er zwar nunmehr über Beleidigungen seiner Person hinwegsehen. Die Ehre seiner Frau bzw. seiner Familie lasse er jedoch nicht beschmutzen. Dabei wird in dem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, dass bei dem Antragsteller die gleichen tatfördernden Ansichten und Einstellungen vorherrschten, die auch zur aktuellen Indextat geführt hätten. Auch innerhalb der Haftzeit hätten diesbezüglich keine Einstellungsänderungen erwirkt werden können und habe der Antragsteller bislang ein geringes Potenzial entwickelt, das ihm erlauben würde, in ähnlichen Situationen seine Emotionalität zu kontrollieren. Zusammenfassend ist in dem Gutachten abschließend festgehalten, dass bei dem Antragsteller eine kritische Auseinandersetzung mit seinen delikt- fördernden moralischen Ansichten auch in Ansätzen nicht zu erkennen sei und daher davon ausgegangen werden müsse, dass er weiterhin in der Gefahr stehe, gewalttätig zu reagieren, wenn ihm dies seine soziokulturellen Maßstäbe geboten erscheinen ließen. Es bestehe, wenngleich die allgemeine Kriminalprognose eher günstig sei, eine spezielle Deliktsgefährdung. Dass bei dem Antragsteller, der zwar vorgibt, sich kritisch mit seiner Tat auseinandergesetzt zu haben und heute nicht mehr gewalttätig auf sexualisierte Beleidigungen seiner weiblichen Familienangehörigen reagieren würde, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine noch unaufgearbeitete Persönlichkeits- und Gewaltproblematik vorliegt, so dass in seinem Fall nicht von einer positiven Sozial- und Gefährdungsprognose ausgegangen werden kann, findet seine Bestätigung zudem in der aktuellen Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 13.07.2010. Vgl. Bl. 100 f. Ausländerakte Darin ist unter Bezugnahme auf das Protokoll der Vollzugsplanfortschreibung vom 08.04.2010 ausführlich dargelegt, dass eine therapeutische Aufarbeitung seiner Tat aufgrund der sprachlichen Defizite des Antragstellers noch nicht stattgefunden habe, so dass weiterhin von einer Missbrauchsgefahr auszugehen sei und dem Antragsteller daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Außenlockerungen gewährt werden könnten. Ins Gewicht fällt darüber hinaus, dass es im Rahmen der laufenden Inhaftierung des Antragstellers zu einer weiteren Auseinandersetzung des Antragstellers mit einem Mitgefangenen gekommen ist, deren Ausgangspunkt ausweislich des Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 12.10.2009 ebenfalls eine vorangegangene Beleidigung des Antragstellers war. Dies bestätigt nachdrücklich die Einschätzung des Antragsgegners, dass weder durch seine strafrechtliche Verurteilung noch durch die bisherige Haftverbüßung ein Einstellungswandel beim Antragsteller eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist aber die Annahme einer im Fall des Antragstellers bestehenden Wiederholungsgefahr ohne Weiteres gerechtfertigt und nicht, wie der Antragsteller meint, von dem Antragsgegner lediglich „unterstellt“ worden. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich im Weiteren nicht als ermessensfehlerhaft und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsgegner hat letztlich alle für die getroffene Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände in seine Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner neben seiner familiären und persönlichen Situation insbesondere auch die wirtschaftlichen Bindungen des Antragsstellers berücksichtigt und die Folgen der Ausweisung für seine türkische Ehefrau und seine drei volljährigen Töchter ausreichend gewürdigt. Dass der Antragsgegner das durch den Rechtsgüterschutz geprägte öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bei seiner Abwägung höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, unterliegt auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen rechtlichen Bedenken. Die Gefahr der Begehung weiterer, die hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Integrität betreffenden Straftaten durch den Antragsteller wiegt schwer. Demgegenüber fallen die Interessen des Antragstellers an einem Verzicht auf die Ausweisung weniger ins Gewicht. Zwar schlägt der beinahe 30-jährige rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die während dieser Zeit geknüpften sozialen Bindungen erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst kurz vor Vollendung seines 18. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist ist und damit seine frühkindliche Prägung und Sozialisation bis ins Jugendalter in der Türkei erfahren hat. Außerdem verfügt er, da seine Eltern offenbar wieder in der Türkei leben vgl. das Gutachten des Instituts für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 12.10.2009, Bl. 159 ff., 184 der Ausländerakte über ausreichende persönliche Bindungen in seinem Herkunftsland, so dass ihm die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar ist. Auch genießt der Schutz des Familienlebens mit Blick darauf, dass die drei Töchter des Antragstellers volljährig sind, mithin zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage sein müssten, und seine Ehefrau ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und daher die beabsichtigte Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung des Antragstellers mithin nicht allein im Bundesgebiet möglich ist, kein überragendes Gewicht. Dafür, dass es der Ehefrau des Antragstellers trotz Besitzes einer Niederlassungserlaubnis nicht zumutbar wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen, spricht vorliegend nichts. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür dargetan, geschweige denn vom Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine drei Töchter zwingend gerade auf seine Lebenshilfe angewiesen wären und diese Hilfe sich auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Die Ausweisung erweist sich im Weiteren auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG verfügt und der Antragsteller lediglich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Befristungsantrag zu stellen, verwiesen wurde. Angesichts der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftat, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, war es auch unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Situation des Antragstellers bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, a. a. O., m. w.N. Verstößt die Ausweisung des Antragstellers danach voraussichtlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in seiner bisher maßgeblichen Bedeutung, kommt es für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit letztlich darauf an, ob zugunsten des Antragstellers von einer Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige ausgegangen werden kann. Bei einer Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie und der diesen umsetzenden Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU könnte der Antragsteller rechtmäßigerweise nämlich nur ausgewiesen werden, wenn die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU vorausgesetzten zwingenden Gründe vorlägen. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist, keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht betroffen ist und ersichtlich auch keine terroristische Gefahr von ihm ausgeht. Da die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers danach entscheidungserheblich von der Klärung der dem Europäischen Gerichtshof von dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Frage einer Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG geregelten Ausweisungsschutzes auf nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige abhängt vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 25.08.2009, 1 C 25.08, NVwZ 2010, 392, kann bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur diesbezüglichen Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners keine Erfolgsaussichten hat. So bereits Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 10 L 763/10 Ist infolgedessen der Bestand der Ausweisung des Antragstellers im Ergebnis als offen anzusehen, gilt dies in gleicher Weise für die hierauf gründende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Antragsgegners. Bei der danach aufgrund insgesamt offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zwar sind die Folgen einer sofortigen Ausreise für den Antragsteller durchaus einschneidend. Er wird nicht nur in seinen grundsätzlich schützenswerten familiären Beziehungen zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und seinen drei Töchtern beeinträchtigt. Ihm wird vielmehr auch die Möglichkeit genommen, das ihm nach seiner Haftentlassung offenbar in Aussicht gestellte Beschäftigungsverhältnis als Schlosserhelfer bei der Firma ... Schweißtechnik einzugehen und die ihm damit eingeräumte Chance zu seiner Resozialisierung genommen. Auf der anderen Seite besteht allerdings aufgrund der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung seiner Straftat und kritischen Auseinandersetzung mit seinen tatfördernden Ansichten und Einstellungen die konkrete Gefahr vergleichbarer schwerer Straftaten durch den Antragsteller. Angesichts des hohen Ranges der potenziell betroffenen Rechtsgüter des Lebens sowie der körperlichen Integrität wiegt die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr für die Allgemeinheit doch deutlich schwerer wie die Folgen einer unverzüglichen Ausreise für ihn selbst. Der Antragsteller verfügt auch in der Türkei über Familienanschluss und kann auf die Unterstützung seiner dort lebenden Eltern zurückgreifen, um sich in dem dortigen vertrauten Umfeld wieder zurechtzufinden. Zudem ist es der Ehefrau des Antragstellers als türkischer Staatsangehöriger zumutbar, den Antragsteller in die Türkei zu begleiten, um in ihrem gemeinsamen Herkunftsland die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Im Hinblick auf seine volljährigen Töchter genießt der Schutz des Familienlebens ohnehin kein überragendes Gewicht. Zu diesen lassen sich die Kontakte auch von der Türkei durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Überwiegt daher in der Gesamtabwägung das öffentliche Interesse, weitere schwerwiegende Straftaten durch den Antragsteller durch seine unverzügliche Ausreise bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich bereits über drei Jahre in Haft befand, bevor der Antragsgegner die Ausweisungsverfügung erlassen hat. Allein entscheidend ist insofern, dass es infolge des Strafvollzuges nicht zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen ist und von diesem nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Der Antrag ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.