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Beschluss

10 L 763/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1027.10L763.10.0A
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Leitsätze
1. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Ablehnung des Antrages eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer nach § 4 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis.(Rn.4) (Rn.6) 2. Die Frage der Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.(Rn.20) (Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.07.2010 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.07.2010 unter Ziff. 2) ausgesprochene Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers sowie die in Ziff. 3) und 4) weiter verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch für die Ablehnung des Antrages eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer nach § 4 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis.(Rn.4) (Rn.6) 2. Die Frage der Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.(Rn.20) (Rn.22) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.07.2010 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.07.2010 unter Ziff. 2) ausgesprochene Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers sowie die in Ziff. 3) und 4) weiter verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Das Aussetzungsbegehren des Antragstellers hat Erfolg. Der von dem Antragsteller vorrangig gestellte Antrag, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass durch die mit Bescheid des Antragsgegners vom 12.07.2010 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels keine vollziehbare Ausreisepflicht begründet wurde, ist entsprechend seinem hilfsweise gestellten Antrag dahingehend auszulegen, dass damit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 12.07.2010 begehrt wird, soweit darin unter Ziff. 2) der Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgelehnt und ihm unter unter Ziff. 4) die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. Der fristgerecht erhobene Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und auch die gegenüber dem Antragsteller weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar und gilt daher auch für die mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners inzident verwehrte Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat eine solche Aufenthaltserlaubnis lediglich deklaratorischen Charakter, weil türkische Staatsangehörige, soweit und sobald ihnen nach den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – ein Aufenthaltsrecht zusteht, dieses unmittelbar bzw. ohne erforderlichen konstitutiven Akt besteht. Beantragt aber ein türkischer Staatsangehöriger die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, um das betreffende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nachweisen zu können, und lehnt die Ausländerbehörde – wie hier der Antragsgegner – diese ausdrücklich oder auch nur inzident durch die Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz ab, so wird diese Entscheidung gleichwohl vom Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfasst. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.09.2009, 2 B 413/09; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2008, 18 B 291/08, InfAuslR 2008, 290, und OVG Bremen, Beschluss vom 02.02.2010, 1 B 366/09; ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: August 2010, § 4 Rdnr. 119 f. sowie § 84 Rdnr. 14 m. w. N.; a. A. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2007, 4 Bs 241/06, NVwZ-RR 2008, 60, sowie Oberhäuser in HK-AuslR, 1. Auflage 2008, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 50 Hierfür maßgebend ist, dass die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach ihrem Wortlaut mit dem Begriff der „Verlängerung“ sowohl eine konstitutiv als auch eine deklaratorisch wirkende Aufenthaltserlaubnis erfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gesetzeszweck der Vorschrift, denn dieser liegt nicht darin, eine Ausreisepflicht vollziehbar zu machen, sondern die nach den §§ 50 und 58 Abs. 2 AufenthG begründete Vollziehbarkeit zu erhalten. Sofern eine solche nicht entstanden ist, gehen daher von § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch keine Wirkungen aus. Der Besonderheit, dass durch die Ablehnung der lediglich deklaratorisch wirkenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG wegen des kraft Assoziationsrechts entstehenden materiellen Aufenthaltsrechts nicht zwangsläufig die Ausreisepflicht eines Ausländers begründet wird, ist in § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 50 Abs. 1 AufenthG hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass vom Assoziationsberechtigten nur der Besitz einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis gefordert wird und - nach § 50 Abs. 1 AufenthG – seine Ausreisepflicht nur entsteht, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht oder nicht mehr besteht. Sofern Letzteres durch einen ablehnenden Bescheid auf einen Antrag auf Ausstellung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, ist die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, denn die dort enthaltene Formulierung „Versagung eines Aufenthaltstitels“ unterscheidet nicht zwischen einem konstitutiv oder deklaratorisch wirkenden Aufenthaltstitel. So überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 10.04.2008, a. a. O., in ausführlicher Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller angeführten abweichenden Rechtsprechung des OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2007, a. a. O. Der danach allein nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Aussetzungsantrag ist begründet. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der - - kraft Gesetzes - ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend führt die im vorliegenden Verfahren gebotene Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O. zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Versagung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels sowie die Abschiebungsandrohung als offen anzusehen sind und das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausreisepflicht überwiegt. Der Antragsgegner hat die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers maßgeblich auf die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt, derzufolge einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich aber als offen, ob die gegen den Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid unter Ziff. 1) zugleich ergangene Ausweisungsverfügung, die mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist, gleichwohl aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers Wirksamkeit entfaltet, im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung des Antragstellers ist § 55 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Antragsteller besitzt, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, neben der von ihm selbst erworbenen Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auch ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Demzufolge kann der Antragsteller nach bisherigem Verständnis des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 04.10.2007, C-349/06, Polat, NVwZ 2008, 59, und vom 10.02.2000, C-340/97, Nazli, Slg. I-957; ferner BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 Erforderlich ist danach eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Antragstellers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an der strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit von dem Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, a. a. O., und vom 03.08.2004, 1 C 29.02, NVwZ 2005, 224 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen bereits durchgreifende Bedenken daran, dass der Antragsgegner vorliegend eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Antragstellers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorgenommen hat. Zwar hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angenommen, dass insbesondere die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B-Stadt vom 18.03.2009, 9 Ls 950/08/50 VRs 31 Js 947/08, wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht darstellt. Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Antragstellers ist dabei angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen grundsätzlich geeignet, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung zu begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Indes hat der Antragsgegner bei seiner diesbezüglichen Abwägung nicht berücksichtigt, dass das öffentliche Interesse an der mit der Ausweisung des Antragstellers verfolgten Gefahrenabwehr nicht unerheblich dadurch gemindert ist, dass der Antragsteller, nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.03.2009 unter dem 05.02.2010 zur Fortführung der von ihm begonnenen therapeutischen Behandlung gemäß § 35 BtmG zurückgestellt worden ist, er zwischenzeitlich die ambulante Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und vieles dafür spricht, dass der Antragsteller seine Drogensucht, die offenbar maßgeblichen Anteil an seiner Straffälligkeit hatte, überwunden hat. Dies folgt aus der Stellungnahme der Dipl.-Psych. K. F. vom 23.09.2010, ausweislich der der Antragsteller seit März 2009 erfolgreich an einem Beratungsprozess in der Fachstelle für Suchtberatung teilgenommen habe, während dem er zu einer differenzierten und stabilen Problemeinsicht gelangt sei, auf deren Grundlage er langfristige und erkennbare Veränderungen im Hinblick auf seine Freizeitgestaltung, sein soziales Umfeld, seine Tagesstruktur sowie seine Konfliktfähigkeit habe umsetzen können. Wie der Stellungnahme weiter zu entnehmen ist, habe sich der Antragsteller heute deutlich von seiner alten Lebensführung distanziert und eine dauerhafte Abstinenz von Cannabinoiden erreicht. Diesen von ihm nicht einmal selbst ermittelten Umständen hat der Antragsgegner fallbezogen nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er nunmehr auch in Ansehung dieser positiven Entwicklung der Lebensumstände des Antragstellers weiterhin an der Ausweisung festhält. Insoweit fehlt es nämlich gerade mit Blick auf die im Vordergrund stehenden und von Art. 8 EMRK geschützten Belange des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens, denen insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, die wie der Antragsteller über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen, besonderes Gewicht zukommt, an der gebotenen ausführlichen Auseinandersetzung mit den durch die vorgenannte Stellungnahme der Dipl.-Psych. K. F. vom 23.09.2010 belegten und verhaltensrelevanten Änderungen in der Lebensführung des Antragstellers. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller sich nach seiner Haftentlassung um eine Arbeitsstelle bemüht hat und ausweislich des von ihm mit der Fa. O., Arbeitnehmerüberlassungen, abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit 07.05.2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfs- und Reinigungsarbeiter steht. Sind bereits aus den vorstehenden Gründen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Ausweisung gegenwärtig zumindest als offen anzusehen, kommt es für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit im Weiteren maßgeblich darauf an, ob zugunsten des Antragstellers von einer Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige ausgegangen werden kann. Bei einer Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie und der diesen umsetzenden Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU könnte der Kläger rechtmäßigerweise nur ausgewiesen werden, wenn die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU vorausgesetzten zwingenden Gründe vorlägen. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist, keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht betroffen ist und ersichtlich auch keine terroristische Gefahr von ihm ausgeht. Da die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers danach entscheidungserheblich von der Klärung der dem Europäischen Gerichtshof von dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Frage einer Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG geregelten Ausweisungsschutzes auf nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige abhängt, vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 25.08.2009, 1 C 25.08, NVwZ 2010, 392 kann bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur diesbezüglichen Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners keine Erfolgsaussichten hat. Ist infolgedessen der Bestand der Ausweisungsverfügung im Ergebnis insgesamt als offen anzusehen, gilt dies in gleicher Weise für die Anwendung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit auch für die Versagung der Verlängerung des vom Antragsteller begehrten Aufenthaltstitels sowie die darauf gründende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Bei der danach aufgrund insgesamt offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides. Dabei fällt zugunsten des hier geborenen Antragstellers insbesondere seine Bindung an Deutschland ins Gewicht sowie dass er erfolgreich eine ambulante Drogentherapie absolviert hat und eine sofortige Ausreise voraussichtlich auch den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge hätte. Es ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.