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Urteil

2 K 4223/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0916.2K4223.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik. Der Kläger ist srilankischer Staatangehöriger und reiste erstmals im Jahre 1979 im Alter von 27 Jahren ins Bundesgebiet ein und betrieb mindestens zwei Asylverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), welche jedoch nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führten. Aus privaten Gründen reiste der Kläger im Juni 1984 freiwillig aus. In Sri Lanka heirate der Kläger seine heutige, ebenfalls aus Sri Lanka stammende Ehefrau I. N. . Im Juli 1984 reiste der Kläger erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, auf welchen das Bundesamt den Kläger und seine Frau mit Bescheid vom 26. August 1985 als asylberechtigt anerkannte. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 1986 (Az. 18 K 10822/85) wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten jedoch der entsprechende Bescheid aufgehoben und rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht asylberechtigt seien. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde im Nachgang vorübergehend geduldet. Am 00.0.1985 wurde das erste Kind W. und am 00.0.1990 das zweite Kind des Klägers E. geboren. Aufgrund einer Altfallregelung im Erlass des Innenministers von NW vom 19. Juni 1990, I B 5 / 44.40 wurden dem Kläger und seiner Familie erstmals am 23. August 1990 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die als Aufenthaltsbefugnis fort galten. Im Februar 2002 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 AufenthG erteilt. Seit 2008 ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Staatsanwaltschaft N1. , Az.: 301 Js 0000/09,wegen Beleidigung in zwei Fällen.- 50 Tagessätze zu je 25,00 Euro. 2. Staatsanwaltschaft N1. , Az.: 602 Js 000/08,Urteil des Amtsgerichts N1. vom 00.0.2010 wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 21 Fällen und wegen Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften in 2 Fällen.- Gesamtstrafe von 2 Jahren, zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit 3 Jahre, die Bewährung wurde widerrufen. 3. Staatsanwaltschaft N1. , Az.: 301 Js 0000/10V,Urteil des Landgerichts N1. vom 00.0.2011, Az.: 30 Ns-301 Js 0000/10-000/10 - 5 Ds 000/10 wegen Beleidigung und Bedrohung- Freiheitsstrafe von 3 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. 4. Urteil des Amtsgerichts N1. , Az.: 32 Ns-000 Js 000/10-00/12wegen sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts N1. vom 00.0.2011,- Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. 5. Staatsanwaltschaft N1. , Az.: 602 Js 000/08 (604) V,Urteil des Amtsgerichts N1. Jugendschöffengericht, Az.: 129 Ls-000 Js 000/08 – 00/09 BEW wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 21 Fällen, Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 00.0.2010. 6. Staatsanwaltschaft N1. , Az.: 604 Js 000/14V, Urteil des Amtsgerichts N1. vom 00.00. 2014, Az.: 129 Ls-000 Js 000/14-00/14 wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes.- Freiheitsstrafe 1 Jahr und 9 Monate. Das voraussichtliche Haftende des Klägers ist der 27. Juli 2020. Der Kläger hat in der Vergangenheit wegen Alkoholkonsums zahlreiche Entzugsbehandlungen wahrgenommen. Seit 2007 ist er arbeitslos. Nach einem Polizeieinsatz am 00.0.2014 bei ihm Zuhause wurde der Kläger zwangseingewiesen, da er Suizidabsichten geäußert hatte und zudem seine Familie unter Alkoholeinfluss mit einem großen Messer und den Worten „ich muss eh ins Gefängnis, auf ein paar Jahre mehr oder weniger kommt es nicht an“ bedroht hatte. Am 00.0.2014 wurde der Kläger in der Justizvollzugsanstalt X. zur Verbüßung seiner Freiheitstrafe aufgenommen und in Folge in die Justizvollzugsanstalt L. verlegt. Während seiner Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt L. war er disziplinarisch unauffällig und verbrachte seine Haftzeit fast ausschließlich in seinen Haftraum. Eine Arbeitszuweisung ist mangels Bereitschaft nicht erfolgt. Aus einem psychiatrischen Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vom 30. Januar 2013 geht hervor, dass eine alkoholtoxische Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit als nicht so erheblich angesehen werden könnte, dass hieraus die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien. Ernsthafte Zweifel an der Intaktheit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ließen sich medizinisch-psychologisch nicht begründen. Aus einem Fachbeitrag zur Vollzugsplanung vom 00.00.2015 von Frau Dr. B. geht hervor, dass die pädophilen Neigungen im Verlauf der strafrechtlichen Entwicklung eine aktivere und progressivere Form der Auslebung angenommen haben und der Kläger zuletzt erstmalig mit einem „hands-on-Delikt“ auffällig wurde (Missbrauch der Tochter eines Bekannten). Die Kenntnis der Strafbarkeit inklusive Verurteilung und auch die Kontaktaufnahme zu einem Jungen sowie der Besitz homosexueller Kinderpornografie seien als legalprognostisch ungünstig zu nennen. Insgesamt könne die Missbrauchsgefahr im Sinne eines erneuten Sexualdelikts für vollzugsöffnende Maßnahmen als nicht hinreichend gering eingeschätzt werden. In der Vollzugsplanung wurde am 00.0.2016 ausgeführt, dass der Kläger weiterhin in einer absoluten Leugnungshaltung verhaftet sei und keinerlei Problembewusstsein bezüglich der Straftaten oder seines Alkoholkonsums zeige. Einen Behandlungsbedarf sehe er nicht, da er unschuldig sei sowie sein Trinkverhalten unter Kontrolle habe. Abschließend wurde festgestellt, dass das sexuell deviante Verhalten und der teilweise massive Alkoholmissbrauch des Klägers weiterhin als unbehandelt angesehen werden müssten und weiterhin keine Außenkontakte bestünden. In der Justizvollzugsanstalt L. wurden mit dem Kläger Gespräche auf Englisch und Deutsch geführt. Demzufolge gab der Kläger an, letztmalig im Jahr 2014 vor der Inhaftierung Alkohol getrunken zu haben. An der Gruppe der anonymen Alkoholiker sowie an einer Psychotherapie wollte der Kläger nicht teilnehmen. Der Kläger gab ferner an, nicht weiter sexuell an Kindern interessiert zu sein. Zu seiner Familie bestehe kein Kontakt, wobei der Kläger unterstellte, dass die von ihm verfassten Briefe nicht versendet worden seien und seine Ehefrau glaube, dass er unschuldig sei. Nach der Entlassung wolle der Kläger Rente beantragen, da er acht Jahre in Deutschland gearbeitet habe, finanziell würden die Kinder des Klägers diesen unterstützen. Wohnen wolle der Kläger im Nachgang bei seiner Ehefrau. Aus der Legalprognose der Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. vom 00.0.2018 geht folgendes hervor: „In dem Urteil des LG N1. vom 00.0.2014 wird angeführt, dass Versuche, Sexual- oder Alkoholtherapien zu absolvieren seitens der entsprechenden Stellen scheiterten, da Sie keine Einsicht und Therapiebereitschaft zeigten. Als Grund der zeitweise gezeigten Bemühungen um eine Therapie wurden taktische Erwägungen angeführt, da eine Einsicht zu einer Therapiebedürftigkeit und eine entsprechende Motivation fehlen würden. Sie verharmlosen die pädophilen Taten und machen den Alkohol oder Dritte dafür verantwortlich. Auch der Sachverständige Dr. B1. führte aus, dass die Bemühungen lediglich zweckorientiert im Hinblick auf das Verfahren und nicht durch eigenen Leidensdruck initiiert seien. Es bestehe keine Motivation zur Durchführung einer solchen Therapie.“ Der Beurteilung kann weiter entnommen werden, dass der Kläger um die sozial erwünschte Darstellung eines unschuldigen, lebensälteren und körperlich geschwächten Mannes bemüht sei. Die unter „Frühere Gutachten und Stellungnahmen“ beschriebenen Ausführungen zum Rückfallrisiko stünden demnach in Übereinstimmung mit den aktuellen Erkenntnissen, sodass diese zum Zeitpunkt Januar 2018 weiterhin vollumfänglich Bestand hätten. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. kommt daher zu dem Votum, dass der Kläger bezüglich seiner begangenen Straftaten weiterhin eine Leugnungshaltung einnehme. Es sei keinerlei Straf- oder Behandlungseinsicht bei gleichzeitig vorliegender Bedürftigkeit erkennbar. Sowohl die Alkoholproblematik als auch die Sexualdevianz seien zum jetzigen Zeitpunkt unbehandelt, was als rückfallprognostisch ungünstig zu bewerten sei. Die Sexualdelinquenz sei progredient und der Kläger habe trotz vorheriger Verurteilung erneut einschlägige Straftaten mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit begangen, sodass bei einer vorzeitigen Entlassung ohne Bearbeitung der hinter der Delinquenz liegenden persönlichen Faktoren von einer bedeutsam erhöhten einschlägigen Rückfallgefahr auszugehen sei. Da der Kläger in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch, insbesondere zur Stressreduktion in belastenden Lebensphasen gezeigt habe, erscheine nach der Entlassung erneuter Alkoholkonsum ebenfalls wahrscheinlich, welcher wiederum durch Enthemmung der Impulskontrolle sexuell deviantes Verhalten begünstigen könnte. Eine vorzeitige Entlassung sei aus psychologischer Sicht nicht zu befürworten. Mit dem psychologischen Dienst stimmte die zuständige Sozialarbeiterin überein, dass keine Ansätze erkennbar seien, die eine Auseinandersetzung mit der Straftat auch nur ansatzweise erkennen lassen würden. Seitdem der Kläger einen Mietfernseher besitzt, hat er sich zunehmend isoliert und verbringt seine Freizeit in seinem Haftraum. An einer Bewerbung für lebensältere Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt S. , die eine Isolierung entgegenwirken könnte, äußerte er kein Interesse, da er nicht verlegt werden wolle. Briefkontakt hat der Kläger keinen. Seinen letzten Besuch erhielt er im September 2014. Nachdem der Kläger zu einer etwaigen Ausweisung durch die Beklagte angehört worden war, teilte er mit Schreiben vom 00.0. 2018 mit, dass er nicht abgeschoben werden wolle, weil er schon 40 Jahre in Deutschland lebe. Mit Schreiben vom 0.0.2018, welches mit Schreibhilfe durch den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt L. erstellt wurde, ergänzte der Kläger, dass er in Sri Lanka keine Verwandten habe und sich seine Familie in Deutschland befinde. Vor einer Abschiebung nach Sri Lanka habe er Angst. Die ebenfalls angehörte, vom Kläger getrennt lebende Ehefrau gab mit Schreiben vom 0.0.2018 an, dass sie eine Ausweisung befürwortete: „Er stellt sowohl für mich als auch für meine Kinder eine Gefahr dar. Er hat mich jahrelang physisch als psychisch unter Druck gesetzt und auch meine Kinder psychisch terrorisiert. Zuletzt hat er vor seiner Verhaftung in 2014 sowohl meine Kinder als auch mich mehrfach mit dem Messer bedroht. Er ist seit Jahren alkoholkrank und hat auch schon mehrere gescheiterte Entzüge hinter sich. Er ist manipulativ und uneinsichtig. Insbesondere macht er für alle Taten den Alkohol verantwortlich, dabei ist ihm immer ganz genau bewusst was er tut und sagt. Er verwendet es als Ausrede um seine Taten zu verharmlosen bzw. nicht dafür gerade stehen zu müssen.“ Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1) und befristete seine Ausweisung auf sieben Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausweisung (Ziffer 2). Ferner wurde dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht (Ziffer 4). Ein besonderer Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG stehe dem Kläger nicht zur Seite, da er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 AufenthG wiege besonders schwer, da der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziffer 1a) AufenthG wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis 2010 sei der Kläger wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 21 Fällen und Verbreitung und Besitzes von kinderpornografischen Schriften, Bedrohung und Beleidigung sowie (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten. Bewährungsstrafen seien widerrufen und Freiheitsstrafen verhängt worden. Der Kläger habe durch die Vielzahl der Straftaten mehrfach gegen die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Der Kläger habe sich zu einem Serienstraftäter entwickelt, der offensichtlich unbelehrbar sei und der durch die verhängten Strafen nicht habe positiv beeinflusst werden können. Würde der Aufenthalt weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt werden, bestünde die Gefahr, dass der Kläger erneut straffällig werden und dadurch die Rechte Dritter oder der Allgemeinheit tangieren würde. Für diese Annahme sprächen die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie die in den Strafverfahren erstellten Gutachten und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt L. . Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass bei einem weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Straftaten als besonders schwerwiegend oder Vorsatztaten angesehen werden müssten. Nach dem bisherigen Verlauf des Aufenthaltes des Klägers könne nur davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit erneut straffällig werde. Bei der Abwägung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG seien nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Insoweit wiege das Bleibeinteresses des Klägers schwer, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Rahmen der Abwägung sei festzustellen, dass der Kläger sich zwar seit fast 40 Jahren in Deutschland befinde, es aber nicht geschafft habe, auf Dauer in seinem Gastland ein eigenständiges und gesetzeskonformes Leben aufzubauen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten und sei ein Mehrfachstraftäter. Insoweit werde ein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, welches das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen würde, durch das gegebene Ausweisungsinteresse überlagert. Der Kläger könnte auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes geltend machen, da nur mit der Ausweisung erreicht werden könne, dass der Kläger für längere Zeit vom Bundesgebiet ferngehalten werde und somit für diese Zeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet sei. Familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bestünden defacto nicht. Sollten die Familienangehörigen in der Zukunft wieder mit dem Kläger in Kontakt treten wollen, so könnten sie dies durch Briefe, Telefonate etc. tun. In Abwägung des langfristigen Aufenthaltes des Klägers, aber auch bedingt durch die Art der von dem Kläger begangenen Straftaten, sei eine Einreisesperre von sieben Jahren angemessen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2019 Klage erhoben und vorgetragen, dass Straftäter wie er in Sri Lanka geschlagen und verhaftet würden. Die Angehörigen hätten ein „Auslösegeld“ zu bezahlen. In Sri Lanka habe der Kläger keine sozialen Kontakte. Ferner sei er krank und benötige ärztliche Hilfe im Hinblick auf seinen Herzschrittmacher. Insoweit hat der Kläger seinen Medikationsplan aus der Justizvollzugsanstalt L. vom 24. Juli 2018 vorgelegt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2018 zu verpflichten, über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich hinsichtlich ihres Klageabweisungsantrags auf die Gründe aus ihrem Bescheid. Soweit der Kläger erstmalig vortrage, dass ihm in Sri Lanka aufgrund seiner Vorstrafen Verfolgung drohe, handele es sich um ein beim Bundesamt geltend zu machendes zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis. Auch habe der Kläger keine ausreichenden Bescheinigungen vorgelegt, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne. Zu der mündlichen Verhandlung am 16. September 2019 ist der Kläger nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Eine Entscheidung konnte auch trotz Ausbleibens der Beteiligten bei der mündlichen Verhandlung am 16. September 2019 erfolgen, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 sowie vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12, juris. als frei von Rechtsfehlern. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als erforderlich. In die nach § 53 Absatz 1 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind zudem die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte orientieren. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 – Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] –. Daher sind zugunsten des Ausländers einerseits die auch in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 – Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rn. 81, juris. a) Im Fall des Klägers besteht zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG. Der Kläger ist bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. wegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Er hat sich durch diese Verurteilung indes völlig unbeeindruckt gezeigt und ist erneut einschlägig straffällig geworden, weswegen er wegen schwerem sexuellen Missbrauchs eines Kindes am 00.0.2014 durch Urteil des Amtsgerichts N1. vom 00.00.2014 (Az.: 129 Ls-000 Js 000/14-00/14) erneut zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere bei den zuletzt abgeurteilten Taten handelt es sich um besonders schwerwiegende Missbrauchstat im direkten Umfeld des Klägers, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib, Leben sowie sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den vom Kläger begangenen (schweren) Kindesmissbrauch sind diese Rechtsgüter in schwerwiegender Weise gefährdet und verletzt worden. Auch besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr. Bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 und vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt. Davon ausgehend besteht ungeachtet dessen, dass der Kläger derzeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, auch gegenwärtig noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger. Der Kläger hat wiederholt durch die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung einer aufgrund ihres jungen Alters besonders schutzlosen Person unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit und des Näheverhältnisses schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Durch dieses Verhalten besteht – wie auch in der Legalprognose der Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. vom 00.0.2018 näher ausgeführt – eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die bis heute andauert. Für das Vorliegen einer positiven Sozialprognose sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr spricht für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der bedrohten Schutzgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, dass der Kläger seine Taten weiter leugnet und eine Auseinandersetzung mit den gravierenden Straftaten nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine seine Sexualdelinquenz aufarbeitende Therapie hat er bisher nicht absolviert. Insoweit ist zwar durchaus zu berücksichtigen, dass nicht jeder Straftäter der Behandlung oder einer Therapie bedarf. Andererseits können das Einsehen früherer Verfehlungen und deren intrinsisch motivierte Aufarbeitung mithilfe entsprechender Unterstützungsangebote (in der Haftanstalt) grundsätzlich Anhaltspunkte dafür bieten, dass sich das frühere strafbare Verhalten nicht wiederholen wird. Da sich der Kläger insoweit aber jeder inhaltlichen Aufarbeitung seines Handels verweigert, ist mit Blick auf die in Gefahr stehenden Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger wieder Sexualdelikte begehen wird. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sind indes weder dargetan noch ansonsten feststellbar. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger immer wieder und mit gesteigerter krimineller Energie und unter Alkoholeinfluss strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neben der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl seiner Straftaten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger mit den von ihm zuletzt begangenen Missbrauchstaten nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist, sondern diese zudem – zumindest teilweise – noch während einer laufenden Bewährungszeit begangen worden sind. Dies bestätigt nachdrücklich das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr, zeigt dieser Umstand doch, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten und diesem die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Demgegenüber lässt allein ein beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug, welches häufig auch unter dem Eindruck der drohenden Aufenthaltsbeendigung zu sehen ist, für sich genommen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr zu. Es ist vielmehr selbstverständlich und darf nicht zuletzt im eigenen Interesse des Klägers erwartet werden, dass dieser sich im Strafvollzug ordentlich führt. Ebenso wenig kann der Kläger der Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr mit Erfolg seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen entgegenhalten. Weder seine deutsche Ehefrau noch sein sonstiges familiäres Umfeld hat den Kläger in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Im Gegenteil hat sich das kriminelle Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bis hin zur Begehung von schweren Missbrauchstaten von Kindern in erheblichem Ausmaß gesteigert und auch gegenüber der Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Frau und seinen Kindern nicht zurückgeschreckt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger künftig allein aufgrund seiner Eheschließung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. b) Dem besonders schwerwiegenden Ausweiseinteresse steht vorliegend ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. c) Liegen danach besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Klägers als auch für dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, erweist sich die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft gleichwohl nach der zu treffenden Abwägung als erforderlich. Zwar lebt der inzwischen 67-jährige Kläger seit dem Jahr 1979 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seines Erwachsenlebens in Deutschland verbracht hat, ist es ihm gleichwohl nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Seit dem Jahr 2009 ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat eine Vielzahl von Straftaten mit zunehmender Schwere begangen. Insgesamt wurde der Kläger in dem Zeitraum von 2009 bis 2014 fünf Mal strafrechtlich verurteilt. Dabei hat sich der Kläger weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, vielmehr hat sich sein kriminelles Verhalten bis hin zur Begehung von schwerem Kindesmissbrauch in erheblichem Ausmaß gesteigert. Dies bestätigt, dass der Kläger nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Demgegenüber ist auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse einzuräumen. Bei dem Gewicht, welches der ehelichen Bindung in der Abwägungsentscheidung beizumessen ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Eheleute in Trennung leben und die Ehefrau des Klägers mit diesem keinen Kontakt mehr wünscht. Die Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Kindern lassen sich – soweit gewünscht – auch von Sri Lanka aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dafür, dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen wäre, hat der Kläger weder etwas dargetan noch ist dies ansonsten ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt. Zwar sind persönliche Beziehungen im Heimatland nicht bekannt. Indes ist davon auszugehen, dass dem Kläger der heimische Kulturkreis vertraut ist. Der Kläger ist in seinem Heimatland bis zum 27. Lebensjahr aufgewachsen und spricht auch heute noch die Landessprache. Im Rahmen seiner Strafverfahren hat er einen Dolmetscher für die tamilische Sprache beansprucht, gleiches galt für das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht gelingen sollte, sich in die Lebensverhältnisse in Sri Lanka einzugliedern. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Klägers nach Sri Lanka einen tiefen Einschnitt das Leben des Klägers bedeutet und die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger, der vorgibt, in Sri Lanka keine Kontakte zu Familienangehörigen zu haben, nicht als gering einzuschätzen sind, können diese nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger ebenso wie für dessen bestehende familiäre Beziehungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von ihm begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr erweist sich die Ausweisung des Klägers zum Schutz der Bevölkerung vor weiteren sexuellen Missbrauch von Kindern durch den Kläger auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände als verhältnismäßig. 2. Die mit der Ausweisung verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG. Insbesondere kann sich der Kläger auch nicht auf ein etwaiges Abschiebeverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG berufen. Soweit sich der Kläger auf das zielstaatsbezogene Abschiebehindernis der Verfolgung in Sri Lanka aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung (Kindesmissbrauch) in Deutschland beruft, ist zu beachten, dass für die Prüfung (und Entscheidung) hinsichtlich der weiterhin ausschließlich national geregelten ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 5 AufenthG und in § 60 Abs. 7 AufenthG die Zuständigkeit des Bundesamtes nur über § 24 Abs. 2 AsylG gegeben ist und danach erst nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder in § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Insoweit bleibt es grundsätzlich bei der generellen Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG, wenn ein Ausländer isoliert ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend macht. Hoppe , HTK-AuslR / RL-Umsetzungsgesetz 2013, Stand: 18. November 2016, Rn. 40. Hat der Ausländer jedoch bisher beim Bundesamt bezogen auf sein aktuelles Verfolgungsschicksal keinen Asylantrag gestellt, sondern begehrt er die Unterlassung einer Abschiebung gegenüber der Ausländerbehörde, so ist zu beachten, dass er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen ist, wenn er sich – wie hier der Kläger mit dem Vortrag, dass wegen Kindesmissbrauch verurteilte Straftäter in Sri Lanka geschlagen würden und Lösegeld zu zahlen hätten – materiell auf Asylgründe i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3 AsylG beruft. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 B 126/05. Vor diesem Hintergrund kann das vom Kläger geltend gemachte zielstaatsbezogene Abschiebehindernis lediglich in einem asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen steht der vom Kläger – welcher sich seit Jahrzehnten nicht mehr in seinem Heimatland aufgeholten hat – nicht weiter substantiierte Vortrag, dass er als verurteilter Sexualstraftäter Repressionen durch den Staat Sri Lanka zu erwarten habe und seine Angehörigen ein Lösegeld für ihn zahlen müssten, aber auch nicht im Einklang mit der derzeitigen Erkenntnislage. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich vielmehr, dass gerade hinsichtlich des Straftatbestandes des Kindesmissbrauchs in Sri Lanka eine Kultur der Straflosigkeit herrscht, die zu einer langwierigen Verzögerung bei der Bearbeitung von Fällen von Kindesmissbrauch führt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, 18. Dezember 2016, Seite 17. Soweit sich der Kläger vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation (Herzschrittmacher) auf ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis beruft, hat er keine – insbesondere nicht mit dem Medikationsplan vom 24. Juli 2018 – den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Atteste vorlegt (vgl. auch § 60 Abs. 2c Satz 2 AufenthG). 3. Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf sieben Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre im Fall des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm zudem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ausweislich des angefochtenen Bescheids hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, insbesondere seine noch bestehende Ehe in gebührendem Umfang berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor schwerem sexuellen Missbrauch, dessen Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, stellt sich der von dem Beklagten festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren auch nicht als unverhältnismäßig lang dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.