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Urteil

2 A 1.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1113.2A1.19.00
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Leitsätze
1. Landschaftsschutzgebiete und FFH-Gebiete sind nur als harte Tabuzonen einzuordnen, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass eine Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen oder eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung auf keiner der Flächen des Schutzgebiets in Betracht kommt.(Rn.61) (Rn.69) (Rn.86) 2. Die Befugnis des Plangebers zur Typisierung und Pauschalierung bei der Festlegung von aus Immissionsschutzgründen zwingend erforderlichen Mindestabständen zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen bezieht sich nur auf dem Plangeber nicht bekannte Parameter.(Rn.98)
Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ der Stadt Doberlug-Kirchhain, dessen Genehmigung im Amtsblatt für die Stadt Doberlug-Kirchhain vom 18. März 2015 bekanntgemacht wurde, ist insoweit unwirksam, als mit ihm außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Landschaftsschutzgebiete und FFH-Gebiete sind nur als harte Tabuzonen einzuordnen, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass eine Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen oder eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung auf keiner der Flächen des Schutzgebiets in Betracht kommt.(Rn.61) (Rn.69) (Rn.86) 2. Die Befugnis des Plangebers zur Typisierung und Pauschalierung bei der Festlegung von aus Immissionsschutzgründen zwingend erforderlichen Mindestabständen zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen bezieht sich nur auf dem Plangeber nicht bekannte Parameter.(Rn.98) Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ der Stadt Doberlug-Kirchhain, dessen Genehmigung im Amtsblatt für die Stadt Doberlug-Kirchhain vom 18. März 2015 bekanntgemacht wurde, ist insoweit unwirksam, als mit ihm außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft (vgl. I.) und fristgerecht gestellt (vgl. II.). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. III.) und dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. IV.). I. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Normenkontrolle unterliegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 der Vorschrift im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür u.a. durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Derartige Darstellungen des Flächennutzungsplans, mit denen die Gemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung betreibt, erfüllen eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 11 ff., und vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 10). Die analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist aber auf die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde begrenzt, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen. Denn nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen oder sonstige Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten die einem Bebauungsplan vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 15 ff., sowie vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 29). II. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag ist am 30. Juli 2015, also binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftnutzung“ im Amtsblatt der Stadt Doberlug-Kirchhain am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. III. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die durch einen Flächennutzungsplan bewirkte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Danach muss ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Flächennutzungsplan in einem eigenen Recht verletzt ist. Die Antragsbefugnis kann sich auch aus einer Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben. Die Antragstellerin macht geltend, durch die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar hat sie bislang keinen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen gestellt, aber sie ist Berechtigte aus Nutzungsverträgen mit Eigentümern von außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche gelegenen Flächen über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Damit hat sie ein ernsthaftes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone bekundet, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Es besteht die Möglichkeit, dass das Vorhaben der Antragstellerin an der Darstellung einer Konzentrationszone für die Windkraftnutzung auf anderen Flächen in Verbindung mit der planerischen Entscheidung, hiermit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten zu lassen, scheitert. IV. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Das Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 14). Davon ist hier nicht auszugehen. Dem Ziel der Antragstellerin, auf Flächen außerhalb der Konzentrationszone Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben, steht der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald nicht entgegen, denn der Senat hat diesen Plan mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen vom 24. Mai 2019 für unwirksam erklärt (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris, sowie BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 BN 55.19 –, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch im Hinblick auf ein mögliches „Windkraft-Moratorium“ in der Region nicht entfallen. Gemäß § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG in der Fassung vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 11) ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen für zwei Jahre vorläufig unzulässig, wenn ein Regionalplan, der Windeignungsgebiete festlegt, mit rechtskräftiger Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt wurde, die Regionale Planungsgemeinschaft ein erneutes Planverfahren eingeleitet hat und die Einleitung dieses Verfahrens zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Planungskriterien unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBKPlG bekannt gemacht wurde. Zwar spricht Vieles dafür, dass die im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Oktober 2020 erfolgte Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Regionalplans für die Region Lausitz-Spreewald die Rechtsfolge des § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG ausgelöst hat. Dies hat das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren aber nicht entfallen lassen, denn die Unzulässigkeit einer Genehmigung gilt nur zeitlich befristet. Dass die Antragstellerin nach Ablauf dieser Frist keine Genehmigung für von ihr geplante Anlagen erhalten könnte, ist derzeit nicht erkennbar. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber des Regionalplans nicht von der Plankulisse des für unwirksam erklärten sachlichen Teilregionalplans abweichen wird, zumal dieser Plan zwar nur aus formellen Gründen aufgehoben wurde, der Senat aber auch im Hinblick auf die Ermittlung der harten Tabuzonen Fehler und Bedenken aufgezeigt hat (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin Vortrag der Antragstellerin dazu fordert, dass diese angesichts der neuen Vergütungsregelungen für Windenergie auch nach Auslaufen des Moratoriums noch ein Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen habe, verkennt sie, dass die Antragstellerin nicht gehindert ist, ein möglicherweise unwirtschaftliches Vorhaben weiterzuverfolgen. B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der sachliche Teilflächennutzungsplan weist zwar keine zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Fehler auf (vgl. I.), er leidet aber an materiellen Fehlern (vgl. II.). I. Formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit des Plans führen, sind nicht feststellbar. Insbesondere leidet die Bekanntmachung der Genehmigung des Plans nicht an einem beachtlichen Fehler. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ist nicht der gesamte Plan, sondern nur die Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Dieser Bekanntmachung muss nicht detailliert zu entnehmen sein, welche Grundstücke innerhalb der Konzentrationsfläche liegen. Für Bebauungspläne, bei denen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nur die Genehmigungserteilung bzw. im Falle einer nicht erforderlichen Genehmigung der Beschluss des Bebauungsplans bekannt zu machen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass an die Schlussbekanntmachung der Satzung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine „Anstoßwirkung" ausgehen muss. Jedoch muss der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, juris Rn. 14). Für die Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans gelten keine strengeren Anforderungen. Diesen Anforderungen wird die hier vorliegende Bekanntmachung gerecht. In ihr werden die Bezeichnung des Plans sowie die Daten des Beschlusses über den Plan und seiner Bestätigung genannt. Zudem wird darauf verwiesen, dass der Plan sich auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht und eine Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie enthält. Die ungefähre Lage der Konzentrationszone ist dem beigefügten (sehr stark verkleinerten) Lageplan zu entnehmen. Diese Angaben sind ausreichend, um den Plan zu identifizieren. Zudem enthält die Bekanntmachung einen Hinweis darauf, wo der Plan eingesehen werden kann. Verlässliche Kenntnis vom Inhalt des sachlichen Teilflächennutzungsplans können Interessierte sich durch Einsicht in den Plan verschaffen. Eine Prüfung weiterer Fehler der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind Bekanntmachungsfehler nach diesem Gesetz für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans nur beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 4 BbgKVerf ist die Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis vom Inhalt des Plans verschaffen konnten, nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt wurde. Eine derartige Rüge ist nicht ersichtlich. II. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist aber materiell fehlerhaft. Er verstößt zwar nicht gegen das Gebot, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. 1.) und seine Darstellungen sind hinlänglich bestimmt (vgl. 2.). Der Plan weist allerdings Abwägungsfehler auf (vgl. 3.). 1. Ein Verstoß gegen das Gebot aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Flächennutzungsplan gegen das Landesentwicklungsprogramm 2007 (GVBl. I S. 235, 236) verstoßen würde. Auch einen konkreten Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) hat die Antragstellerin nicht gerügt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieses Plans liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der LEP B-B 2009 ist vor der Bekanntmachung des hier angefochtenen Teilflächennutzungsplans am 18. März 2015 zwar wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für unwirksam erklärt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 BN 29.14 –, juris). Die nach Durchführung eines Verfahrens zur Fehlerbehebung erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24 vom 2. Juni 2015) ist jedoch rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft gesetzt worden. Normenkontrollanträge gegen diesen Plan hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigen Urteilen zurückgewiesen (vgl. u.a. Urteil vom 10. April 2019 – OVG 10 A 10.15 –, juris). Einen in Kraft getretenen Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald zur Windenergienutzung, dessen Ziele die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung zu beachten hatte, gibt es nicht. Der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ vom 17. Dezember 2015 befand sich bei Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan bzw. bei seiner Bekanntmachung noch in Aufstellung. Der Vorläuferplan, der am 3. Juli 2003 beschlossene sachliche Teilregionalplan III „Windkraftnutzung“, war mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 (OVG 10 A 9.05 –, juris) für unwirksam erklärt worden. 2. Die zeichnerische Darstellung der Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ ist räumlich ausreichend bestimmt. Ausgehend von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde (nur) in den Grundzügen darzustellen ist, enthält die zeichnerische Darstellung von Flächen im Flächennutzungsplan zwar regelmäßig keine exakten und grundstücksscharf nachzuvollziehenden Grenzen, sondern soll und kann in der Regel nur den vorherrschenden Charakter eines Bereichs und seine ungefähre Umgrenzung festlegen. Erst der außenwirksame Bebauungsplan erreicht Parzellenschärfe. Höhere Bestimmtheitsanforderungen sind jedoch an die Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen. Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 13), kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 30; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Kartengrundlage der ausgefertigten Planzeichnungen ist ein ALK-Auszug, der Fluren und Flurstücksgrenzen erkennen lässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Maßstab der Kartengrundlage der Planzeichnung 1 von 1:40.000 hinreichend sicher erkennen lässt, welche Flurstücke ganz oder teilweise innerhalb der Konzentrationszone liegen. Jedenfalls der Planzeichnung 2 ist dies zu entnehmen, denn ihr liegt ein ALK-Auszug im Maßstab von 1:7.500 zugrunde. Zwar sind die Flur- und Flurstücksnummern auch auf dieser Karte schwer bis überhaupt nicht leserlich. Ausreichend ist aber, wenn der Planinhalt bestimmbar ist (für einen Bebauungsplan vgl. Mitschang, a.a.O. § 9 Rn. 7). Unter Hinzuziehung eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster, auf dem die Flur- und Flurstücksnummern lesbar sind, oder bei Einsichtnahme in die entsprechende Ansicht im Brandenburg-Viewer können die ganz oder teilweise in dem Sondergebiet liegenden Flurstücke zweifelsfrei ermittelt werden. Auch der Verlauf der Grenze der Sonderbaufläche ist erkennbar. Der Planzeichnung ist zu entnehmen, dass die nördliche und östliche Grenze dieser Fläche auf der Grenze des Gemeindegebiets der Stadt Doberlug-Kirchhain liegen. Es sind auch hinlänglich konkrete Darstellungen zur südlichen und östlichen Grenze der Konzentrationszone getroffen worden, die nicht entlang von Flur- oder Flurstücksgrenzen verlaufen, sondern Flurstücke zerschneiden. Die Planbegründung ist zur Auslegung heranzuziehen. Hiernach (vgl. dort S. 99) ergibt sich die südliche Grenze aus dem Abstand zum Siedlungsgebiet Buchhain und zu Wohnnutzungen im Außenbereich und die östliche Grenze aus dem Abstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich. In der Planbegründung wird zudem detailliert beschrieben, wie die zeichnerisch dargestellten Radien zustandekommen. Zu den äußeren Grenzen der Siedlungsgebiete gemäß Innenbereichssatzungen für die einzelnen Ortsteile und zu äußeren Grenzen der Gebäude von Splittersiedlungen, Einzelhäusern und Gehöften im Außenbereich ist jeweils ein Abstandspuffer von 1.000 m einzuhalten (Planbegr. S. 46). Mit diesen Angaben lässt sich die Grenze der Konzentrationsfläche zweifelsfrei ermitteln. 3. Der sachliche Teilflächennutzungsplan weist allerdings Abwägungsfehler auf. Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Ziele des in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald berücksichtigt hat (vgl. a). Der sachliche Teilflächennutzungsplan beruht aber nicht auf einem schlüssigen Gesamtkonzept (vgl. b). Die insoweit festgestellten Fehler sind nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich (vgl. c). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist (erst) verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans die Ziele des in Aufstellung befindlichen, später vom Senat für unwirksam erklärten sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald berücksichtigt hat, stellt grundsätzlich keinen Abwägungsfehler dar. Bei den Zielen eines in Aufstellung befindlichen Regionalplans handelt es sich um sonstige Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Der in Aufstellung befindliche sachliche Teilregionalplan befand sich in dem hier gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den sachlichen Teilflächennutzungsplan auch bereits in einem Verfahrensstadium, in dem von künftigen Festlegungen mit Zielqualität gesprochen werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass ein Planentwurf vorliegt, den das zuständige Beschlussorgan gebilligt hat (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2020, M § 3 Rn. 189 f.). Zuletzt hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Doberlug-Kirchhain am 11. Februar 2015 über den sachlichen Teilflächennutzungsplan entschieden. Die ersten Entwürfe des sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ wurden nach Billigung durch die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald bereits in den Jahren 2012 und 2014 ausgelegt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 40). Dass der sachliche Teilregionalplan später für unwirksam erklärt wurde, führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung der bei Erstellung des hier umstrittenen sachlichen Teilflächennutzungsplans in Aufstellung befindlichen Ziele des Regionalplans als Fehler im Abwägungsvorgang zu beurteilen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend. Zwar ist der Teilregionalplan mit Rechtskraft des Urteils, dessen Tenor nicht eingeschränkt war, rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens unwirksam geworden (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Januar 2020, § 47 Rn. 16, 113). Ein nach Inkrafttreten des Teilregionalplans beschlossener Flächennutzungsplan, der die dort festgesetzten Ziele der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB seiner Planung ohne eigene Abwägung als verbindliche Vorgaben zu Grunde gelegt hätte, wäre aufgrund dieser Rückwirkung wegen eines Abwägungsmangels unwirksam. Die Rückwirkung erstreckt sich aber nicht auf das Planaufstellungsverfahren, so dass die Berücksichtigung von Zielen eines in Aufstellung befindlichen, später für unwirksam erklärten Regionalplans im Rahmen der Abwägung auf einer unteren Planungsebene nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin hat die Ziele des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans auch nicht ohne eigene Abwägung als verbindliche Vorgaben in ihre Planung eingestellt. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Entwurf des sachlichen Teilregionalplans lediglich als sonstiges Erfordernis der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten sei (Planbegr. S. 13). Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Suchflächen wird zwar regelmäßig angegeben, ob diese sich innerhalb eines der Windeignungsgebiete des in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilregionalplans befinden (Planbegr. S. 64, 67, 68, 69, 73, 77, 79, 84, 86 und 87). Für die Darstellung der Suchfläche 1 als Konzentrationszone sowie die Nichtdarstellung der übrigen Suchflächen wird aber nicht lediglich hierauf abgestellt, sondern es werden jeweils verschiedene Erwägungen angestellt, etwa zu avifaunistischen Belangen, erforderlichem Biotopschutz oder einer drohenden Einkreisung von Ortslagen durch Windenergieanlagen. Wenn die Antragsgegnerin davon ausgegangen wäre, dass sie an die Festlegung von Windeignungsgebieten im Entwurf des Teilregionalplans gebunden gewesen wäre, hätte es dieser Erwägungen nicht bedurft. Die zutreffende Einordnung der Ziele des Regionalplanentwurfs als im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Erfordernisse der Raumordnung ergibt sich auch deutlich aus den Ausführungen im Abwägungsprotokoll zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingeholten Stellungnahmen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 24. Juli 2013 und der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 25. Juli 2017. Nichts anderes folgt aus den der Beurteilung der Suchflächen 5 und 8a/8b beigefügten Hinweisen (Planbegr. S. 71 f. u. 83). Die dort verwandte Formulierung, dass sich der Plan an die Ziele der Raumordnung anpasse, legt zwar die Vermutung nahe, dass sich die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet sah. Der Umstand, dass die Hinweise auch artenschutzrechtliche Belange benennen, belegt aber, dass sie nicht von einer strikten Bindung an die Ziele des Regionalplanentwurfs ausging, sondern ihre Entscheidung, die Flächen nicht als Konzentrationszonen darzustellen, auf weitere Erwägungen gestützt und eine Abwägung vorgenommen hat. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Abwägung zu den im Rahmen der ersten förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 4. März 2014 sowie der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 26. Februar 2014. Dort ist zwar ebenfalls von einer Anpassung an die sich offenbar nicht mehr ändernden Ziele des Regionalplanentwurfs die Rede, es wird aber auch dort auf weitere Gründe für eine Nichtausweisung der nicht in künftigen Windeignungsgebieten gelegenen Suchflächen verwiesen. Dass die Berücksichtigung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans zu einem Fehler im Abwägungsergebnis geführt hätten, ist nicht ersichtlich. Der sachliche Teilregionalplan ist wegen formeller Fehler aufgehoben worden. Ein festgestellter Abwägungsfehler hatte keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis, ob weitere Abwägungsfehler vorliegen, hat der Senat offen gelassen. b) Der Plan beruht aber nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, denn die Antragsgegnerin ist bei der Aufstellung dieses Konzepts (vgl. aa) nicht fehlerfrei vorgegangen. Die Bestimmung der harten Tabukriterien ist teilweise fehlerhaft (vgl. bb). Soweit hier geprüft, sind allerdings Fehler bei der Festlegung der weichen Tabukriterien (vgl. cc) und der Restriktionskriterien (vgl. dd) nicht festgestellt worden. Bei der Prüfung, ob der Windkraft mit dem Plan substanziell Raum verschafft wurde, ist nicht auf die maßgebliche Bezugsgröße abgestellt worden (vgl. ee). Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl in Bezug auf den Abwägungsvorgang als auch in Bezug auf das Abwägungsergebnis präzisiert. Danach vermag die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 36). Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als sog. Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss für die Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum gegeben wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern. Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. zu den gesamten Anforderungen Senatsurteil vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 9 ff.). aa) Die Antragsgegnerin ist bei der Planung wie folgt vorgegangen (vgl. Planbegr. S. 20 ff): In einem ersten Schritt hat sie die harten und weichen Tabu- sowie die Restriktionskriterien festgelegt und unter Anwendung dieser Kriterien alle Standorte ausgeschlossen, deren Belegung mit Windenergieanlagen wegen Tabu-Merkmalen oder auf Grund durchschlagender Restriktionskriterien zu unüberbrückbaren Nutzungskonflikten führen würde. In einem zweiten Schritt hat sie die verbleibenden Suchflächen daraufhin überprüft, welche weiteren privaten und öffentlichen Belange für oder gegen die Eignung als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung sprechen. In der Planbegründung wird die Entscheidung für und gegen die Darstellung der jeweiligen Suchflächen als Konzentrationsfläche im Einzelnen begründet (vgl. Planbegr. S. 64 ff). Die verbleibenden Konzentrationsflächen wurden in einem dritten Schritt speziell daraufhin untersucht, unter welchen Voraussetzungen sie für die Windkraftnutzung in Betracht kommen. Für die gewählte Konzentrationsfläche wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. In einem vierten Schritt hat die Antragsgegnerin im Wege einer Gesamtabwägung überprüft, ob der Windkraft substanziell Raum gegeben wurde. bb) Es sind allerdings Fehler bei der Festlegung der harten Tabukriterien festzustellen. (1) Die Antragsgegnerin hat fehlerhaft sämtliche in ihrem Stadtgebiet befindlichen Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen eingeordnet. (a) In Landschaftsschutzgebieten sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanalgen nicht von vorneherein ausgeschlossen, erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallprüfung. Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im Unterschied zu dem in einem Naturschutzgebiet bestehenden absoluten Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 91 ff.) sind die ein Landschaftsschutzgebiet betreffenden Verbote stets auf den jeweiligen Schutzzweck bzw. den Gebietscharakter bezogen und damit relativ (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 26 BNatSchG Rn. 15; Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatschG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 20). Maßgeblich ist die jeweilige Schutzgebietsverordnung. Diese muss der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht schlechterdings entgegenstehen. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten enthalten regelmäßig im Hinblick auf die Errichtung baulicher Anlagen lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“ vom 29. April 1996, GVBl. II S. 367 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“ vom 29. April 1996, GVBl. II S. 372). Zudem kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden (vgl. jeweils § 7 der genannten Schutzgebietsverordnungen). Auch der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen geht davon aus, dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten in Ausnahmefällen zulässig sein kann, wenn kein Widerspruch zum Schutzzweck anzunehmen ist, etwa in Randlagen oder in Bereichen mit Vorbelastung oder einem weniger hochwertigen Landschaftsbild (vgl. Nr. 3 Abs. 4 des Erlasses). Wenn eine objektive Genehmigungsfähigkeit bzw. eine objektive Befreiungslage vorliegt und einer Genehmigung oder Befreiung auch sonst nichts im Wege steht, ist ein Bauverbot nicht unüberwindbar und eine Windenergienutzung damit nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Nicht erforderlich ist, dass die Fläche der geplanten Konzentrationszone bereits aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert wurde (so Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 81) oder dass eine Zusicherung des Verordnungsgebers vorliegt, parallel zur Aufstellung von Bauleitplänen bzw. im Vorgriff auf immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren Ausgliederungsverfahren einzuleiten oder von Amts wegen eine Änderung der Schutzgebietsgrenzen herbeizuführen (vgl. Nr. 3 Abs. 4 des Erlasses vom 1. Januar 2011), denn der Plangeber ist nicht gehindert, in eine objektive Genehmigungs- oder Befreiungslage hineinzuplanen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O. Rn. 20). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mögliche Ausnahmen und Befreiungen lediglich einzelfallbezogen seien, eine flächendeckende Zulassung von Anlagen aber nicht ermöglichten (vgl. Gatz a.a.O. Rn. 81). Konzentrationszonen für die Windenergienutzung müssen nicht vollständig in Landschaftsschutzgebieten liegen, sondern können diese auch lediglich in Randbereichen überlagern. Zumindest in einer solchen Fallkonstellation wäre eine mögliche Zulassung von Windenergieanlagen im Einzelfall ausreichend (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 100). Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Vorliegen einer objektiven Genehmigungs- oder Befreiungslage nicht für größere Flächen festgestellt werden kann, auf denen die Errichtung einer Mehrzahl von Windenergieanlagen möglich ist. Der Umstand, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, steht der Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen nicht von vorneherein entgegen. Ergibt die Prüfung, dass Schutzzweck und/oder Gebietscharakter des jeweiligen Schutzgebiets einer Windenergienutzung entgegenstehen und auch in Randlagen oder stärker vorbelasteten Bereichen Windenergieanlagen nicht zugelassen werden können, besteht mithin keine objektive Genehmigungs- oder Befreiungslage, ist die Errichtung von Windenergieanlagen schlechterdings ausgeschlossen, es besteht insoweit kein Spielraum für eine Abwägungsentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 KN 182/17 –, juris Rn. 125). Bei der Prüfung der Frage, ob für jedes Landschaftsschutzgebiet und dort für jede in Betracht kommende Fläche die Errichtung von Windenergieanlagen schlechterdings ausgeschlossen ist, darf dem Plangeber allerdings nichts Unmögliches abverlangt werden. Ist die erforderliche Einzelprüfung nicht zu leisten, sind Landschaftsschutzgebiete aber zur Vermeidung eines auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Abwägungsmangels als weiche Tabu- bzw. Restriktionskriterien zu behandeln (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019, a.a.O. Rn. 101). (b) Ohne Erfolg trägt die Antragsgegnerin dem gegenüber vor, dass nach der früheren Rechtsprechung des Senats Landschaftsschutzgebiete ohne eine Einzelfallprüfung als harte Tabuzonen zu behandeln gewesen seien, was die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Rechtslage gewesen sei. Insoweit verkennt sie bereits, dass eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine geänderte Auslegung des Rechts darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 8 B 21.20 –, juris Rn. 8). Zudem konnte die Antragsgegnerin schon deshalb die zwischenzeitlich aufgegebene (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 99) rechtliche Beurteilung des Senats nicht als „geltende Rechtslage“ zu Grunde legen, weil sich der Senat mit seiner früher vertretenen Rechtsansicht, dass Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen zu qualifizieren sein dürften, da die Gemeinde keinen Einfluss auf die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft bzw. ihre Ausklammerung habe (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 63), gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Jahr 2002 entschieden, dass die Verbotsvorschriften einer Landschaftsschutzverordnung kein unüberwindliches rechtliches Hindernis darstellen, wenn objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Die hiervon abweichende frühere Rechtsauffassung des Senats stellte überdies lediglich ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum dar. Wie der Planbegründung zu entnehmen ist hat sich die Antragsgegnerin tatsächlich auch nicht auf die frühere Rechtsprechung des Senats gestützt, sondern dargelegt, dass die Gemeinden anhand von Schutzzwecken und örtlichen Verhältnissen entscheiden könnten und sollten, ob (u.a.) Landschaftsschutzgebiete für die Aufstellung von Windenergieanlagen gänzlich ungeeignet seien, weshalb die Schutzgebiete einer überschlägigen Prüfung unterzogen worden seien (Planbegr. S. 25). Unter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 wird ausgeführt, dass Landschaftsschutzgebiete wegen der Zielstellungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG zwar grundsätzlich nicht für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet seien, in Randlagen oder Bereichen mit weniger hochwertigem Landschaftsbild oder Vorbelastungen aber Konzentrationszonen für die Windkraft nach Prüfung im Einzelfall zugelassen werden könnten, weshalb eine entsprechende Vorprüfung erfolge (Planbegr. S. 27). Ebenfalls nicht durchgreifend macht die Antragsgegnerin geltend, dass in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Windenergieanlagen tatsächlich ausgeschlossen sei, weil das Landesamt für Umwelt hierfür keine Genehmigung bzw. Befreiung erteile. Diese Behauptung hat sie nicht belegt. Dem auch in der Planbegründung zitierten Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 ist, wie oben ausgeführt, dem gegenüber zu entnehmen, dass in den dort genannten Ausnahmefällen eine Genehmigungsfähigkeit besteht. (c) Die hier durchgeführte Prüfung erlaubt nicht den Schluss, dass in keinem der im Stadtgebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete Flächen vorhanden sind, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen objektiv genehmigungsfähig ist oder für die eine objektive Befreiungslage anzunehmen ist. (aa) Die Antragsgegnerin hat nicht für sämtliche im Plangebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete deren Schutzzweck und Gebietscharakter ermittelt. Schutzzweck und Gebietscharakter der Landschaftsschutzgebiete „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“ und „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“ ergeben sich aus § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“ bzw. § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“. Die dort genannten Schutzzwecke und Charakterisierungen des Schutzgebiets sind in der Planbegründung zumindest insoweit wiedergegeben, als die Antragsgegnerin daraus eine Unvereinbarkeit mit der Windenergienutzung ableitet. Für die Landschaftsschutzgebiete „Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain“ und „Grubenseen in der Rückersdorfer Heide“ existiert keine Schutzgebietsverordnung. Sie sind mit Beschluss Nr. 03 – 2/68 des Rates des Bezirks Cottbus vom 24. April 1968 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirks Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten eingerichtet worden. Diese Unterschutzstellung gilt fort (vgl. § 26 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung - vom 14. Mai 1970 - GBl. DDR II S. 331 -, § 37 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung - vom 18. Mai 1989 – GBl. DDR I S. 159 –; Art. 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 - GBl. DDR I S. 649 -; § 42 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG). Der Unterschutzstellungsbeschluss enthält weder Angaben zum Schutzzweck oder zum Gebietscharakter noch Verbotsregelungen. Soweit die Antragsgegnerin in Ermangelung einer Schutzgebietsverordnung für diese Landschaftsschutzgebiete jeweils auf die sich aus § 26 Abs. 1 BNatSchG ergebenden „allgemeinen Inhalte“ abgestellt hat, (Planbegr. S. 28, 29), erlaubt dies keine Beurteilung der Frage, ob die Errichtung von Windenergieanlagen in den betroffenen Gebieten schlechterdings ausgeschlossen ist. § 26 Abs. 1 BNatSchG umreißt, wie sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ ergibt, lediglich die möglichen Schutzziele einer Landschaftsschutzverordnung, besagt aber nichts darüber, welche dieser Ziele im jeweiligen Einzelfall verfolgt werden. Aussagen zum Gebietscharakter eines bestimmten Landschaftsschutzgebietes sind dieser Regelung offensichtlich ebensowenig zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, besteht in Landschaftsschutzgebieten anders als in Naturschutzgebieten aber kein absolutes Veränderungsverbot, sondern die bestehenden Verbote beziehen sich auf den jeweiligen Schutzzweck bzw. den Gebietscharakter. Diese müssen im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden, um feststellen zu können, ob eine objektive Genehmigungs- oder Befreiungslage vorliegt. Die Antragsgegnerin hätte mithin, wenn dem Beschluss über die Erklärung zu Landschaftsschutzgebieten nichts hierzu zu entnehmen ist, selbst Feststellungen zu Schutzzweck und Gebietscharakter der beiden Landschaftsschutzgebiete treffen müssen. Dass dies erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sämtliche Gebiete begangen worden seien und sich aus den hierzu gefertigten Planungsprotokollen weitere Informationen zu den getroffenen Feststellungen ergeben könnten, kann offen bleiben, ob die Ergebnisse derartiger Begehungen in der Planbegründung hätten dokumentiert werden müssen. Die Protokolle sind jedenfalls nicht in dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten. Weitere Ermittlungen musste der Senat hierzu schon deshalb nicht anstellen, weil die Antragsgegnerin keine Angaben dazu machen konnte, welche Informationen sich in den Planungsprotokollen tatsächlich befinden sollen. Dass es hierauf ankommen könnte, musste der Antragsgegnerin bewusst sein, denn in der Antragsbegründung eines in derselben Sitzung verhandelten Parallelverfahrens war das Fehlen konkreter Feststellungen zu den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebiete „Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain“ und „Grubenseen in der Rückersdorfer Heide“ gerügt worden. (bb) Die Antragsgegnerin hat zudem entgegen den allgemeinen Ausführungen betreffend Landschaftsschutzgebiete (Planbegr. S. 27) keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob Teile der im Plangebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete eine geringere Schutzwürdigkeit aufweisen und dort deshalb Windenergieanlagen objektiv genehmigungsfähig sind oder eine Befreiung erteilt werden kann. In der Bewertung des Landschaftsschutzgebiets „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“ (Planbegr. S. 29) wird lediglich dargelegt, dass eine Bebauung „in größerem Umfang“ nicht mit der Mehrzahl der Schutzziele, insbesondere der Bewahrung der Altmoränenlandschaft (mit einem geringen Grad an Bebauung) sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit gewachsener Böden vereinbar sei. Mit der Annahme, dass dies „bei Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung … gegeben“ sei, verkennt die Antragsgegnerin allerdings, dass eine Konzentrationszone, wie bereits ausgeführt, auch nur teilweise innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets gelegen sein kann, so dass nur wenige Windenergieanlagen innerhalb des Schutzgebietes errichtet werden können. Soweit sie darauf verweist, dass der Erhalt von seltenen und gefährdeten Vegetationstypen und Biotopen als Lebensraum für Flora und Fauna der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehe, wird nicht untersucht, ob sich auf der gesamten Fläche des immerhin 4.253 ha großen Landschaftsschutzgebiets derartige Vegetationstypen und Biotope befinden. Wie der Hinweis darauf, dass große Teile des Landschaftsschutzgebiets gleichzeitig zum europäischen Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) „Niederlausitzer Heide“ gehörten, belegt, ist nicht das gesamte Gebiet in gleicher Weise schutzwürdig. Dass mit der Unterschutzstellung das Ziel „Erhaltung und Entwicklung des Gebiets für eine naturorientierte Erholung“ verfolgt wird, rechtfertigt ohne nähere Erläuterungen ebenfalls nicht die Annahme, dass dies ein Freihalten der gesamten Fläche rechtfertigt. Dasselbe gilt für die Bewertung des Landschaftsschutzgebiets „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“ (Planbegr. S. 30). Dort wird ebenfalls nur festgestellt, dass die Mehrzahl der Schutzziele, hier insbesondere die Bewahrung des eiszeitlich geprägten Landschaftsbildes (mit einem geringen Grad an Bebauung) sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der weitgehend naturnahen, strukturreichen Waldgesellschaften einer baulichen Inanspruchnahme in größerem Umfang widerspreche. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass Windenergieanlagen auch dem Schutzzweck „Erhaltung und Entwicklung des Gebiets für eine naturorientierte Erholung“ zuwiderliefen, wird nicht untersucht, ob dies die Freihaltung des gesamten, 3.253 ha umfassenden Gebiets erfordert. Im Hinblick auf das lediglich 3 ha große Landschaftsschutzgebiet „Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain“ und das 26 ha große Landschaftsschutzgebiet „Grubenseen in der Rückersdorfer Heide (Planbegr. S. 29 und 30) wird zwar ausgeführt, dass schon eine einzige Windenergieanlagen das kleinere Landschaftsschutzgebiet erheblich stören bzw. bei dem größeren Landschaftsschutzgebiet zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks in weiten Teilen des Gebiets führen würde. Der Umstand, dass die Schutzgebiete relativ klein sind, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass hier in jedem Fall die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Wie bereits ausgeführt, wurden keine Feststellungen zu den konkret mit der jeweiligen Unterschutzstellung verfolgten Schutzzielen und dem Charakter des jeweiligen Gebiets getroffen, weshalb nicht dargetan ist, dass diese der Windkraftnutzung schlechterdings entgegenstehen. (d) Die fehlerhafte Einordnung der Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen ist nicht deswegen unbeachtlich, weil diese nach Auffassung der Antragsgegnerin jedenfalls als weiche Tabuzonen zu betrachten sind. Denn eine Einordnung der Landschaftsschutzgebiete auch als weiche Tabuzonen kann der Planbegründung nicht entnommen werden. Der Plangeber muss sich den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren, denn beide Arten der Tabuflächen unterliegen nicht demselben rechtlichen Regime. Weiche Tabuflächen sind im Gegensatz zu harten Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Der Plangeber muss deshalb kenntlich machen, dass er bei der Festlegung solcher Zonen einen Bewertungsspielraum hat und die Gründe für seine Wertung offenlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 11). Der Planbegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Frage, ob Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten zugelassen werden können, davon ausgegangen wäre, einen Bewertungsspielraum zu haben. Sie hat diese Flächen ausschließlich als harte Tabuzonen eingeordnet (Planbegr. S. 23). Eine hilfsweise Einordnung auch als weiche Tabuflächen ergibt sich aus der Planbegründung nicht. Auch die „überschlägige“ (Planbegr. S. 25) Prüfung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete erlaubt nicht den Schluss, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen wäre, im Hinblick auf diese Flächen eine Abwägung treffen zu können. (2) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt berichtigt ABl. L 095 vom 29. März 2014 S. 70 – FFH-Richtlinie) sind ebenfalls fehlerhaft als harte Tabuzonen eingeordnet worden. (a) Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in FFH-Gebieten ist nicht zwingend verboten. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Nach Satz 2 der Regelung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Die Errichtung von Windenergieanlagen fällt nicht unter die Verbote nach § 33 Abs. 1a BNatSchG, von denen keine Befreiung erteilt werden kann. Projekte wie die Errichtung von Windenergieanlagen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist zunächst durch eine sog. Vorprüfung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46/07 –, juris Rn. 6). Ergibt die hiernach ggf. erforderliche Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinem für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (Abs. 2 der Regelung), wenn nicht gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen wird. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Errichtung von Windenergieanlagen in FFH-Gebieten kein absolutes Verbot entgegensteht, dieses sich vielmehr nur aus den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des jeweiligen Gebiets ergeben kann. Eine Einordnung als harte Tabuzone setzt damit eine Einzelfallprüfung dahingehend voraus, ob der Schutzzweck bzw. die mit der Ausweisung des jeweiligen Gebiets verfolgten Erhaltungsziele durch die Errichtung von Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE –, juris Rn. 157; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12 –, juris Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. 10.2015 – 2 K 109/13 –, juris Rn. 57). Soweit der Senat die Rechtsansicht vertreten hat, dass FFH-Gebiete grundsätzlich den harten Tabukriterien zuzurechnen seien (Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 63), wird hieran nicht mehr festgehalten. Ist eine als erheblich einzustufende Beeinträchtigung von Schutzzweck und/oder Erhaltungszielen festzustellen, dürfte die Einordnung als harte Tabuzone allerdings gerechtfertigt sein, denn eine objektive Ausnahmelage dürfte nicht in Betracht kommen. Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist eine Ausnahme nur zuzulassen, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung dürfte bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung offensichtlich nicht vorliegen, denn Windenergieanlagen sind nicht standortgebunden, können also auch auf Flächen außerhalb von FFH-Gebieten errichtet werden. Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ohne Inanspruchnahme von Flächen in FFH-Gebieten der Windkraft nicht substanziell Raum gegeben werden könnte. (b) Die von der Antragsgegnerin angestellte Prüfung rechtfertigt nicht die Annahme, dass in den im Stadtgebiet liegenden FFH-Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen schlechterdings ausgeschlossen ist. (aa) Sie hat für alle FFH-Gebiete die Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung maßgeblich deshalb verneint, weil in den Gebieten „Hochfläche um die Hohe Warte“, „Hohe Warte“ und „Kleine Elster und Niederungsbereiche“ Vorkommen von Mops- und Bechsteinfledermäusen und im FFH-Gebiet „Kleine Elster und Niederungsbereiche Ergänzung“ Mopsfledermäuse festzustellen seien. Diese Fledermausarten seien sowohl in Anhang II als auch in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und genössen somit besonderen Schutz. Durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen entstünden für sie eine Vielzahl von Gefährdungspotenzialen, insbesondere ein erhöhtes Tötungsrisiko. Außerdem würden die Lebensräume der Tiere u.a. durch Lärm beeinträchtigt. Schutzzweck von FFH-Gebieten ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes u.a. einer in Anhang 2 der FFH-Richtlinie aufgeführten Art (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Die genannten Fledermausarten sind in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt und ausweislich der anhand der an die Europäische Union gemeldeten Standarddatenbögen vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Steckbriefe für die jeweiligen FFH-Gebiete als in diesen FFH-Gebieten zu schützende Arten genannt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzziels, diese Arten zu erhalten bzw. ihren Erhaltungszustand zu verbessern, ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein erhöhtes Tötungsrisiko für die Fledermäuse besteht, sondern es genügt, wenn ihr Lebensraum verkleinert oder so verändert wird, dass eine Erhaltung der Art bzw. eine Erholung des Bestandes beeinträchtigt wird. Demgemäß ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Habitatflächen der Fledermäuse sowie in solcher Nähe zu derartigen Flächen, dass diese etwa durch Lärm negativ beeinflusst werden, unzulässig. Weder den Ausführungen in der Planbegründung noch den Steckbriefen ist aber zu entnehmen, dass die gesamten Flächen der FFH-Gebiete als Habitatflächen für die genannten Fledermausarten in Betracht kommen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2020, a.a.O. Rn. 161). Ausweislich der Steckbriefe umfasst jedes dieser Gebiete unterschiedliche Lebensraumtypen und dient dem Schutz verschiedener in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführter Arten. Substanzielle Ausführungen dazu, dass die Habitatflächen der Fledermäuse durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf anderen Flächen der FFH-Gebiete so beeinträchtigt würden, dass dies das Ziel der Erhaltung oder der Verbesserung des Erhaltungszustands der Fledermauspopulationen gefährden würde, fehlen ebenfalls. Die schlichte Behauptung, dass hiervon auszugehen sei, genügt insoweit nicht. (bb) Soweit in der Planbegründung darauf verwiesen wird, dass darüber hinaus ohnehin fraglich sei, ob die Errichtung der Anlagen auf den Moorwaldböden, die einen sehr hohen Grundwasserspiegel aufwiesen, statisch bzw. faktisch möglich sei (Planbegr. S. 32, 33, 34 u. 35), rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Annahme von harten Tabuzonen, weil die Antragsgegnerin nicht abschließend geprüft hat, ob eine Errichtung von Windenergieanlagen auf diesen Flächen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Zudem ist weder den Ausführungen in der Planbegründung noch den Steckbriefen des Bundesamtes für Naturschutz zu entnehmen, dass auf den gesamten Flächen der FFH-Gebiete ausschließlich Moorböden anzutreffen wären. Der Steckbrief für das FFH-Gebiet „Hochfläche um die Hohe Warte“, mit dem das FFH-Gebiet „Hohe Warte“ zwischenzeitlich zusammengelegt wurde, führt als Lebensraumtypen unter anderem Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, trockene Heiden und verschiedene Waldflächen auf, der Steckbrief für das FFH-Gebiet „Kleine Elster und Niederungsbereiche“ weist etwa magere Flachland-Mähwiesen und verschiedene Waldflächen aus und dem Steckbrief für das FFH-Gebiet „Kleine Elster und Niederungsbereiche Ergänzung“ ist zu entnehmen, dass sich dort unter anderem Pfeifengraswiesen, verschiedene Waldflächen und subkontinentale basenreiche Sandrasen befinden. (cc) Auch der Hinweis in der Planbegründung, dass das FFH-Gebiet „Kleine Elster und Niederungsbereiche“ dem Flusslauf der Kleinen Elster folge und an vielen Stellen nur eine äußerst geringe Ausdehnung besitze, wodurch bereits eine Windenergieanlage punktuell zu einer Zerschneidung des Gebiets und damit des Lebensraums verschiedener Arten führen könne (Planbegr. S. 34), erlaubt nicht den Schluss, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in dem gesamten Gebiet schlechterdings ausgeschlossen ist. Eine drohende Zerschneidung des Lebensraums von Arten, für deren Erhaltung das FFH-Gebiet eingerichtet wurde, könnte sich zwar negativ auf den Erhaltungszustand dieser Arten auswirken und damit den Schutzzweck des Gebiets erheblich beeinträchtigen. Der Planbegründung ist aber nicht zu entnehmen, welche Arten hiervon konkret betroffen wären. Allein die Nennung verschiedener in dem FFH-Gebiet beheimateter Arten im Rahmen der Charakterisierung des Schutzgebiets genügt insoweit nicht. Außerdem wird ausgeführt, dass eine Zerschneidung lediglich an „vielen Stellen“, mithin nicht im gesamten FFH-Gebiet drohe. (c) Der Fehler bei der Einordnung der FFH-Gebiete als harte Tabuzonen ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin diese ihrem Vortrag zufolge auch als weiche Tabuzonen betrachtet hätte. Dieses Kriterium ist ausschließlich als „hart“ gekennzeichnet (Planbegr. S. 23). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erfolgte Auseinandersetzung mit den Schutzzielen der einzelnen FFH-Gebiete nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin von einem bestehenden Bewertungsspielraum ausgegangen wäre. Anhaltspunkte für eine hilfsweise Prüfung als weiches Tabukriterium sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. (3) Ein weiterer Fehler liegt vor, soweit die Antragsgegnerin als harte Tabuzonen jeweils einen Mindestabstand von 400 m zu Siedlungsgebieten, Splittersiedlungen, Einzelgebäuden und Gehöften im Außenbereich, gewerblichen Baugebieten, überwiegend gewerblich genutzten Sonderbaugebieten sowie überwiegend gewerblich genutzten Anlagen im Außenbereich festgelegt hat. (a) Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 81). (b) Die Antragsgegnerin hat bei der Festlegung des Mindestabstands von 400 m zu den genannten Nutzungen fehlerhaft keine Erwägungen dazu angestellt, welche Schutzabstände zwingend erforderlich sind, um unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und Erschütterungen auszuschließen. Der Umstand, dass die Planbegründung im Rahmen der Erläuterungen zum weichen Tabukriterium eines weiteren Abstandspuffers zu schutzbedürftigen Siedlungsgebieten und schutzbedürftigen baulichen Nutzungen im Außenbereich Ausführungen zu Schallemissionen, Schattenwurf, und anderen Effekten von Windenergieanlagen enthält (Planbegr. S. 47 ff.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dortigen Darlegungen, die die Festlegung eines weitergehenden Abstandspuffers zum Zwecke der Vorsorge begründen, erlauben keinen Schluss darauf, innerhalb welcher Mindestabstände aus Lärmschutzgründen oder zum Schutz vor Schattenwurf, Erschütterungen o.ä. die Errichtung von Windenergieanlagen schlechterdings ausgeschlossen sein soll. Der Verzicht auf derartige Erwägungen in der Erläuterung zum Kriterium des Mindestabstandes von 400 m wird damit begründet, dass sich Beeinträchtigungen durch Schallemissionen, Erschütterungen und Schattenwurf zur Bemessung eines „notwendigen“ Abstands einigermaßen zuverlässig nur bei Kenntnis des Anlagentyps und der örtlichen Gegebenheiten (Baugrund, konkrete Umgebungssituation) beurteilen ließen und deshalb als maßstabsleitend für eine überschlägige Beurteilung zunächst nur die optische Bedrängung übrigbleibe, die als grober Maßstab praktikabel verwendbar sei (Planbegr. S. 42). Dies kann aber die fehlende Berücksichtigung insbesondere der Belange des Immissionsschutzes nicht rechtfertigen. Der Antragsgegnerin wird mit der Festlegung eines die Immissionsbelastung berücksichtigenden Mindestabstandes nichts Unmögliches abverlangt. Der Senat verkennt nicht, dass die Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der zwingend geboten ist, um etwa die Grenzwerte der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) einhalten zu können, und einem darüber hinausgehenden Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium, mit dem bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImschG) eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung betrieben werden soll, mit Schwierigkeiten verbunden ist. Der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt von der regelmäßig noch nicht bekannten Leistung, Konstruktion, Anzahl und Anordnung der Windkraftanlagen ab, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken. Deshalb hat der Plangeber einen Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung. Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 –, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 65, vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 96 und vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 83). Eine prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Das Recht zur Typisierung erlaubt aber nicht, die Belange des Immissionsschutzes bei der Festlegung harter Tabuzonen vollständig auszublenden. Soweit in der Planbegründung ausgeführt wird, dass der im Hinblick auf die optische Beeinträchtigung festgelegte Mindestabstand von 400 m die absolute Untergrenze des harten Abstands gegenüber jeder Wohnbebauung auch aus Gründen des Schallschutzes, des Schattenwurfs und der visuellen Beeinträchtigung durch Nachtbeleuchtung sein dürfte (Planbegr. S. 43), liegt keine zulässige Pauschalierung und Typisierung vor. Das Kriterium der optischen Beeinträchtigung ist zur Ermittlung etwa des aus Immissionsschutzgründen erforderlichen Mindestabstandes ungeeignet. Mit der Festlegung eines einheitlichen Mindestabstandes zu sämtlichen Siedlungsgebieten - also Wohnbaugebieten, gemischten und gewerblichen Baugebieten, Sondergebieten für Erholung, Wohn-, Kur- und Klinikzwecke, überwiegend gewerbliche Nutzung und öffentliche Einrichtungen – sowie Splittersiedlungen, Einzelhäusern, Gehöften und überwiegend gewerblich genutzten baulichen Anlagen im Außenbereich (Planbegr. S. 23 f.) überschreitet die Antragsgegnerin zudem ihre Befugnis zur Pauschalierung. Eine pauschalierende Berücksichtigung maßgeblicher Parameter, etwa Windrichtung und –geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 26) ist grundsätzlich nur für nicht bekannte Parameter zulässig. Die Schutzbedürftigkeit verschiedener Gebietstypen im Hinblick auf den Immissionsschutz ist aber bekannt. Die jeweiligen Grenzwerte ergeben sich aus der TA Lärm. Diese weichen auch deutlich voneinander ab. So liegt der nach Nr. 6.1 der TA Lärm tags einzuhaltende Grenzwert für Kur- und Klinikgebiete bei 45 db(A), für Gewerbegebiete aber bei 65 dB(A). (c) Die Antragsgegnerin hat zudem fehlerhaft im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen einen Mindestabstand von 400 m als harte Tabuzone festgelegt. Zwar rechtfertigt die Annahme einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden unzumutbaren optischen Bedrängung die Festlegung eines solchen Kriteriums (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2017 – 12 KN 206/15 –, juris Rn. 37). Der tatsächlich festgelegte Mindestabstand stellt aber selbst unter Berücksichtigung des Rechts des Plangebers zur Pauschalierung und Typisierung nicht den Abstand dar, innerhalb dessen die Errichtung von Windenergieanlagen schlechterdings ausgeschlossen ist. In der Planbegründung (S. 43) wird unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris) ausgeführt, eine Einzelfallprüfung dürfte überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung bestehe, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage. Sei der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Betrage der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedürfe es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Ausgehend von den üblichen Anlagenhöhen von 140 m bis 180 m ergebe sich hieraus ein notwendiger (harter) Mindestabstand um Siedlungsränder bzw. Gebäude im Außenbereich herum von 420 m bis 540 m, der pauschalierend auf 400 m herabgesetzt werde. Schlechterdings ausgeschlossen ist die Errichtung von Windenergieanlagen unter Zugrundelegung dieser Ausführungen bei pauschalierender Betrachtung aber allenfalls bei einem unter dem Zweifachen der Anlagenhöhe liegenden Abstand, der ausgehend von Anlagenhöhen von 140 m bis 180 m bei 280 m bis 360 m liegt (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O. Rn. 35 ff.). Soweit ein Abstand gewählt wurde, der sicherstellt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle keine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann, hat die Antragsgegnerin sich auf Vorsorgeerwägungen gestützt, die lediglich die Festlegung weicher Tabukriterien rechtfertigen können. (4) Ein weiterer Fehler liegt vor, soweit die Antragsgegnerin einen Abstand zu den Platzrunden des Sonderlandeplatzes „Finsterwalde/Heinrichsruh“ als harte Tabuzone festgelegt hat. (a) Es ist schon fraglich, ob die Größe der Tabuzone eindeutig festgelegt wurde. Im Rahmen der Ausführungen zu den harten Tabuzonen wird unter Nr. 7.1.1.6. (Planbegr. S. 38 f.) Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (Nachrichten für Luftfahrer I 92/13 vom 2. Mai 2013 – Gemeinsame Grund-sätze) zitiert, der zufolge von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde grundsätzlich dann auszugehen ist, wenn relevante Bauwerke oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb der Platzrunde errichtet werden sollen oder einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Demgemäß sollen die Platzrunden sowie der erforderliche Mindestabstand von 400 m bzw. 850 m um diese Runden als harte Tabuzonen berücksichtigt werden. In der Begründung dafür, warum die Suchfläche 8b nicht als Konzentrationszone dargestellt wurde (Planbegr. S. 78 f.) wird demgegenüber zu der Abgrenzung dieser Suchfläche lediglich auf einen 850-m-Abstand zu den festgelegten Platzrunden des Sonderlandeplatzes verwiesen. Auch die der Planung zu Grunde liegende Karte „Räumliches Gesamtkonzept“, Stand 15. Januar 2014 weist lediglich Abstandsradien von 850 m zu den Platzrunden aus. Ob der Antragsgegnerin insoweit ein Fehler unterlaufen ist oder ob im Plangebiet lediglich solche Flächen liegen, für die nach den Gemeinsamen Grundsätzen der 850-m-Abstand gilt, ist nicht erkennbar. (b) Die Errichtung von Windenergieanlagen in den genannten Abständen ist rechtlich nicht schlechterdings ausgeschlossen. Gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG darf außerhalb eines (hier nicht betroffenen) Bauschutzbereichs die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die höher sind als 100 m, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen, dasselbe gilt nach Abs. 2 der Regelung unter im Einzelnen benannten Voraussetzungen für Bauwerke von mehr als 30 m auf Bodenerhebungen. Spezielle gesetzliche Regelungen für Platzrunden gibt es nicht. Die bereits genannten Gemeinsamen Grundsätze stellen lediglich im Außenverhältnis nicht verbindliche Verwaltungsvorschriften dar. Die Errichtung von Windenergieanlagen in den Abstandsflächen zu Platzrunden ist auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen. Dieses Gebot wird nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris Rn. 13 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung (dort S. 39) stellt aber nicht jede Unterschreitung des 850-m-Abstandes gegenüber der Flugplatznutzung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar. Welche Anforderungen es begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O. Rn. 22). Hiervon geht auch die in der Planbegründung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2007 – 16 K 3980/06 –, juris Rn. 33). Nach Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze führt eine Unterschreitung der Mindestabstände nur „grundsätzlich“, also nicht in jedem Fall zu einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs. Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation ist eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen. Eine solche Einzelfallprüfung ist hier nicht erfolgt. (c) Auch aus tatsächlichen Gründen ist die Errichtung von Windenergieanlagen in den gemäß Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze einzuhaltenden Abständen zu Platzrunden nicht zwingend ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat der Senat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert, in seinen Entscheidungen vom 23. Mai 2019 (vgl. OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 89) hat er sich lediglich mit den Sicherheitsflächen um die Start- und Landeflächen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG befasst. Die Gemeinsamen Grundsätze gehen, wie bereits dargelegt, davon aus, dass eine Unterschreitung der Mindestabstände nur „grundsätzlich“ zu einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs führt und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Dass im vorliegenden Fall die gemäß § 14 LuftVG erforderliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zu einer Unterschreitung der Mindestabstände versagt würde, ist nicht erkennbar. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2013 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, der noch eine größere Suchfläche „Hennersdorf Nord“ zu Grunde lag, nicht auf die Mindestabstände zu den Platzrunden verwiesen. cc) Ein Fehler bei der Festlegung weicher Tabukriterien ist, soweit hier geprüft, nicht feststellbar. (1) Grundsätzlich ist das Planungskonzept nicht zu beanstanden, soweit darin weiche Tabukriterien aufgestellt wurden. Die Antragsgegnerin hat erkannt und dokumentiert, dass sie bei der Aufstellung derartiger Kriterien einen Bewertungsspielraum hat. In der Planbegründung wird dargelegt, dass es sich bei diesen Tabubereichen um Flächen handele, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich seien, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin aber keine solchen Anlagen aufgestellt werden sollten. In der Regel spreche im weichen Tabubereich ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Windkraftnutzung, die Inanspruchnahme weicher Tabuzonen hierfür könne jedoch geboten sein, wenn die übrigen für die Windenergienutzung zur Verfügung stehenden Suchflächen nicht ausreichten, um der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen (Planbegr. S. 22 f., 44). Die Antragsgegnerin hat die weichen Tabukriterien auch zutreffend einheitlich und ohne ortsbezogene Differenzierung angewandt. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin über den als harte Tabuzone bestimmten Mindestabstand von 400 m hinaus als weiche Tabuzone einen weiteren Abstandspuffer von 600 m zu Siedlungsgebieten sowie Splittersiedlungen, Einzelhäusern und Gehöften im Außenbereich festgelegt hat. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Baugebietstypen sowie Außenbereichslagen war insoweit nicht erforderlich. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Windkraftnutzung bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was etwa anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist. Eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung ist im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2012 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 42) oder die verbleibenden Konzentrationszonen so klein sind, dass der Windkraft nicht mehr substanziell Raum gegeben wird (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 113). Der einheitliche Abstand von 1.000 m ist nicht so groß, dass er offensichtlich städtebaulich nicht zu begründen wäre. Die Antragsgegnerin hat auch städtebauliche Gründe hierfür angegeben. In der Planbegründung wird auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen (Planbegr. S. 48), Lärmimmissionen (Planbegr. S. 49 f.) sowie Beeinträchtigungen durch Licht- und Schattenwurf (Planbegr. S. 51) verwiesen, wobei insbesondere letztere bei einer angenommenen Anlagenhöhe von 200 m einen Abstand von 1.000 bis 1.200 m rechtfertigen sollen. Zur Erfassung schutzbedürftiger Nutzungen im Außenbereich wird ausgeführt, dass diese zwar weniger schutzwürdig seien, die dortige Wohnnutzung aber dennoch entsprechend geschützt werden solle (Planbegr. S. 51). Diese planerische Entscheidung ist nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegnerin sich, wie bereits dargelegt, eine erneute Überprüfung dieses Kriteriums für den Fall vorbehalten hat, dass der Windkraft durch die Planung nicht substanziell Raum gegeben wird. dd) Soweit im Hinblick auf die Bestimmung der Restriktionskriterien Rügen zur Festlegung eines Mindestabstandes von 5 km zwischen den Konzentrationsflächen erhoben wurden, bleibt offen, ob diese auf einen Abwägungsfehler führen. (1) Grundsätzlich steht es im weiten Planungsermessen der Antragsgegnerin, zum Schutz des Landschaftsbildes einen Mindestabstand zwischen den Standorten von Windenergieanlagen pauschal festzulegen. Die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung. Angesichts des bestehenden planerischen Ermessens ist die Bestimmung eines Abstandswertes erst dann fehlerhaft, wenn er „nicht mehr begründbar“ ist (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 114). Nichts anderes ist dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2011 zu entnehmen. Das Gericht hat lediglich deshalb Bedenken an dem Kriterium eines Mindestabstands der Konzentrationsflächen zueinander angemeldet, weil im dortigen Einzelfall der Windkraft durch die Planung im Ergebnis nicht substanziell Raum gegeben wurde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Juli 2011 – 1 C 25/08 –, juris Rn. 61 ff.). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass erst durch einen deutlich wahrnehmbaren Abstand zwischen den Konzentrationszonen bzw. Windparks diese als räumlich getrennte Flächen wahrnehmbar seien, während geringere Abstände zu einer flächendeckenden „Verstreuung“ von Anlagen und optischen Verschmelzung der Windparks führten (vgl. Planbegr. S. 57), ist plausibel. (2) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Anwendung des Mindestabstandskriteriums zum Ausschluss der Suchfläche 2 geführt habe, ist ein Fehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Suchfläche 2 den 5-km-Mindestabstand zu der als Konzentrationszone dargestellten Suchfläche 1 unterschreitet (Planbegr. S. 66 f.). Damit hat sie ihrer Abwägung, wie oben dargelegt, ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Kriterium zu Grunde gelegt. Die Annahme einer erheblichen Barrierewirkung bei Darstellung sowohl der Suchfläche 1 als auch der Suchfläche 2 als Konzentrationsfläche erscheint angesichts des Umstandes, dass die Suchflächen nur ca. 780 m von-einander entfernt liegen und sich beide in West-Ostrichtung erstrecken, ohne Weiteres plausibel. Durchgreifende Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein könnte, von einer kompletten Streichung der Suchfläche 2 abzusehen und etwa durch Reduzierung der Flächen einen größeren Abstand zwischen den Suchflächen herzustellen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Plangeber ist, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, sämtliche für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen als Konzentrationszonen darzustellen. Er muss lediglich mit seiner Planung der Windkraft substanziell Raum geben. Dass eine substanzielle Raumgewährung nur bei Darstellung der Suchfläche 2 gewährleistet werden könnte, ist nicht erkennbar. (3) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Abwägungsfehler vorliegt, soweit der Ausschluss der Suchflächen 7 und 9 mit einer Unterschreitung des Mindestabstands von 5 km zu den ebenfalls nicht als Konzentrationszonen dargestellten Suchflächen 8a bzw. 8b begründet wird (Planbegr. S. 76 f., 84 f.). Die Antragsgegnerin hat damit einen tatsächlich der Darstellung dieser Suchflächen als Konzentrationsflächen nicht entgegenstehenden Belang in die Abwägung eingestellt. Angesichts der bereits festgestellten Fehler der Planung kann offenbleiben, ob ein Abwägungsfehler dennoch zu verneinen ist, weil, wie die Antragsgegnerin vorträgt, die anderen in der Planbegründung jeweils angegebenen Gründe ihre Entscheidung, die Suchflächen 7 und 9 nicht als Konzentrationszonen darzustellen, allein tragen. Bedenken hiergegen bestehen allerdings, weil der Planbegründung keine Gewichtung der genannten Gründe zu entnehmen ist, sie insbesondere nicht verdeutlicht, dass einzelne der angegebenen Gründe die Entscheidung gegen die Suchflächen selbständig tragen würden. ee) Die Prüfung, ob der Windkraft mit der vorliegenden Planung substanziell Raum gegeben wurde, ist ebenfalls fehlerhaft. (1) Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 11; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 41, und vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 131). Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist den Tatsachengerichten vorbehalten. Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 18). Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 60 sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 131). (2) Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Frage, ob der Windenergienutzung durch die Darstellungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans substanziell Raum gegeben wird, nicht auf dieses Verhältnis abgestellt. Es fehlt an einer in der Planbegründung oder den sonstigen Abwägungsunterlagen dokumentierten, zumindest annäherungsweisen Quantifizierung des Anteils der harten Tabuzonen an der Gemeindegebietsfläche und des Verhältnisses der nach Abzug der harten Tabuflächen verbleibenden Potenzialflächen zu den im sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen. Die maßgebliche Bezugsgröße für die Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit substanziell Raum verschafft wird, ist nicht in die Abwägung eingestellt worden (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 71). (3) Die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, dass der Windkraft substanziell Raum gegeben wird. In der Planbegründung (dort S. 95 f.) wird insoweit maßgeblich auf das Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zum gesamten Gemeindegebiet abgestellt und festgestellt, dass die Konzentrationsfläche 2,28 % des Stadtgebiets ausmache. Angesichts des Umstandes, dass ausweislich der Energiestrategie des Landes Brandenburg nur etwa 2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müssten und sie mit 339,92 ha rund die Hälfte mehr an Fläche für die Windkraft ausgewiesen habe, als anteilmäßig erforderlich sei (nur 294,88 ha), werde der Windkraft durch die Planung substanziell Raum verschafft. Zudem wird ausgeführt, dass für die Windenenergie nach einer „Faustformel“ wohl dann substanziell Raum geschaffen werde, wenn mindestens ein Fünftel der ermittelten Suchflächen als Konzentrationsflächen ausgewiesen würden. Die Quote liege hier mit 22,7 % darüber, denn 1.494,37 ha Suchflächen stünden 339,92 ha an ausgewiesenen Konzentrationsflächen gegenüber. Das Kriterium des Verhältnisses zwischen Konzentrationszone und dem gesamten Plangebiet kann zwar in eine Gesamtabwägung einfließen, ihm kommt aber grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu, da maßgeblich die Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten zur Ansiedlung von Windenenergieanlagen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 28; Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 121). Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin einen prozentual größeren Anteil ihres Stadtgebiets als Konzentrationszone ausgewiesen hat, als dies nach der Energiestrategie des Landes Brandenburg erforderlich sein soll. Das Verhältnis von Suchflächen zu dargestellten Konzentrationsflächen ist ebensowenig geeignet zu belegen, dass der Windkraft substanziell Raum verschafft werden soll, weil die Größe der Suchflächen maßgeblich durch die Festlegung der harten Tabuzonen beeinflusst wird. Da diese zu groß festgelegt wurden, sind die in den Blick genommenen Suchflächen zu klein, weshalb der Anteil der Konzentrationszonen an den fehlerhaft ermittelten Suchflächen größer ist als er bei korrekter Bestimmung der Suchflächen ausgefallen wäre. c) Die fehlerhafte Festlegung der harten Tabuzonen und der Fehler bei der Prüfung der Substanzialität sind ist nicht nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches unbeachtlich, denn sie sind offensichtlich und haben das Abwägungsergebnis beeinflusst (vgl. aa). Zudem sind sie rechtzeitig gerügt worden (vgl. bb). aa) Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. (1) Die festgestellten Fehler bei der Bestimmung der harten Tabuzonen und der Mangel bei der Prüfung der Frage, ob der Windkraft mit dem Plan substanziell Raum gegeben wurde, sind offensichtlich, denn sie sind der Planbegründung zu entnehmen. (2) Diese Fehler sind hinsichtlich eines Teils der Flächen auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Bei der gebotenen Bewertung anhand der oben genannten objektiven Bezugsgröße wirkt sich die Festlegung zu großer harter Tabuzonen und damit fehlerhaft zu kleiner Potenzialflächen auf die Prüfung der Substanzialität aus, denn der aus diesen Daten ermittelte Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen an den Potenzialflächen ist größer als bei zutreffender Bestimmung der harten Tabuzonen. Demgemäß kann bei einem solchen Fehler in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass deutlich mehr Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommen und die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler die Darstellungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans in Bezug auf Anzahl und Größe der Konzen-trationsflächen für Windenergie geändert hätte. Soweit die fehlerhaft als harte Tabuzonen eingeordneten Flächen allerdings auch nach anderen Kriterien, gegen die keine oder erfolglose Rügen erhoben wurden, als harte Tabuzonen qualifiziert worden sind, ist eine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis zu verneinen. Wie der Karte „Räumliches Gesamtkonzept“ Stand 15. Januar 2014 zu entnehmen ist, liegen hier in jedem Fall größere Flächen der zu Unrecht als harte Tabuzonen eingeordneten Landschaftsschutzgebiete (etwa östlich und nördlich von Schilda, südöstlich von Buchhain, südlich zwischen Prießen und Dübrichen, südlich von Arenzhain, südwestlich von Lugau unmittelbar angrenzend an das Suchgebiet 11) und FFH-Gebieten (südwestlich von Doberlug-Kirchhain, östlich von Frankena unmittelbar angrenzend an das Suchgebiet 8a, zwischen den Suchgebieten 6 und 6a) nicht innerhalb anderweitig festgelegter harter Tabuzonen. Auch die Flächen, die innerhalb der Abstände zu den Platzrunden des Flugplatzes „Finsterwalde/Heinrichsruh“ liegen, werden nicht von sonstigen harten Tabuzonen überlagert. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin weitere Konzentrationsflächen dargestellt oder den Zuschnitt der bestehenden Konzentrationsfläche verändert hätte, wenn ihr die festgestellten Mängel bewusst gewesen wären. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die fehlerhafte Bestimmung der immissionsschutzrechtlich zwingend gebotenen Schutzabstände zu Siedlungen etc. mit generell 400 m ebenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Denn es steht außer Frage, dass solche Schutzabstände zu entsprechend schutzbedürftigen Nutzungen als harte Tabuzonen zu berücksichtigen sind, unklar ist vorliegend lediglich die Größe dieser Flächen. bb) Die Mängel bei der Bestimmung der harten Tabuzonen sind nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs (Nr. 3 der Regelung) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügefrist ist durch eine den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügende, ordnungsgemäße Belehrung in der Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans in Gang gesetzt worden. Innerhalb der Jahresfrist sind Rügen eingegangen. Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag bereits am 30. Juli 2015 begründet und die Antragstellerin eines parallel verhandelten Verfahrens hat mit Schriftsatz vom 18. März 2016, der am selben Tag per Fax an die Antragsgegnerin gesandt wurde, Rügen erhoben. Die Fehler sind auch hinlänglich konkret gerügt worden. Das Gesetz verlangt insoweit Substanziierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Bei der Rüge von Mängeln im Abwägungsvorgang ist es erforderlich, dass die Belange, hinsichtlich derer ein Abwägungsfehler geltend gemacht wird, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substanziiert dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –., juris Rn. 6 f.). Hierbei genügt, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde erschließen kann, welche Frage überprüft werden muss (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2019 – OVG 2 A 8.16 –, juris Rn. 40). Die Antragstellerin hat in der Begründung ihres Normenkontrollantrags die fehlerhafte Festlegung eines harten Tabukriteriums des Mindestabstands von 400 m zu Siedlungen und sonstigen Nutzungen gerügt und dabei u.a. darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin insoweit auf Vorsorgeerwägungen abgestellt und mit der Festlegung einheitlicher Schutzabstände zu jeglichen Siedlungsflächen ohne Differenzierung die Unterschiede der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Bereiche eingeebnet habe. Die Antragstellerin in einem Parallelverfahren hat mit ihrem Rügeschriftsatz die Einordnung der Landschaftsschutzgebiete und FFH-Gebiete als harte Tabuzonen gerügt und darauf verwiesen, dass eine einzelfallbezogene Prüfung anhand des jeweiligen konkreten Schutzwecks erforderlich sei. Im Hinblick auf die FFH-Flächen hat sie ausgeführt, dass eine Untersuchung der Raumnutzung durch Fledermäuse hätte erfolgen müssen. Ferner hat sie die Einordnung der Abstände zu den Platzrunden des Flugplatzes „Finsterwalde/Heinrichsruh“ als hartes Tabukriterium gerügt und vorgetragen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in den Abstandsflächen zu Platzrunden nicht schlechterdings ausgeschlossen sei, sondern lediglich einer luftverkehrsrechtlichen Zustimmung bedürfe, insoweit fehle die erforderliche Einzelfallprüfung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ der Stadt Doberlug-Kirchhain. Der das gesamte Gebiet der Antragsgegnerin umfassende Plan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets eine Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 2013) dar. Die textlichen Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung lauten u.a.: 1. Die als „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ dargestellte Sonderbaufläche ist für folgende Anlagen und Nutzungen bestimmt: Windenergieanlagen einschließlich der zugehörigen notwendigen Nebenanlagen wie z.B. Trafostationen, Übergabestationen und Zuwegungen. 2. … 3. Außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ stehen der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich des Stadtgebiets von Doberlug-Kirchhain in der Regel öffentliche Belange entgegen (Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Dies gilt auch für Kleinwindanlagen. 4. … Dem Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 5. September 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Doberlug-Kirchhain die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans mit dem Inhalt „Windkraftnutzung“. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange wurden zwei förmliche Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Mit Beschluss vom 17. September 2014 stellte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Teilflächennutzungsplan fest. Der Landkreis Elbe-Elster genehmigte den Plan am 19. Dezember 2014 mit der Maßgabe, die Auflistung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung und die Abwägungstabelle zu vervollständigen und darauf basierend einen Beitrittsbeschluss zu fassen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 ergänzte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Abwägung entsprechend und billigte den Feststellungsbeschluss. Der Vertreter des Bürgermeisters fertigte am 3. März 2015 den Flächennutzungsplan durch Unterschrift auf den Planzeichnungen aus. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt Doberlug-Kirchhain vom 18. März 2015 bekannt gemacht. Die Muttergesellschaft der Antragstellerin hatte im Jahr 2012 mit verschiedenen Grundstückseigentümern Verträge über die Nutzung von außerhalb der Konzen-trationszone gelegenen Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geschlossen und diese Nutzungsverträge mit Vereinbarung vom 6. August 2014 auf die Antragstellerin übertragen. Der Normenkontrollantrag ist am 30. Juli 2015 bei Gericht eingegangen. Die Antragstellerin trägt vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere fehle ihm im Hinblick auf das nunmehr gemäß § 2c Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Region Lausitz-Spreewald geltende Moratorium für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es bestehe die Möglichkeit einer Ausnahme, zudem sei das Moratorium zeitlich beschränkt. Der Plan leide an einem formellen Mangel, denn dem Beschluss über die Abwägung lägen 29 Stellungnahmen zugrunde, die in die Prüfung der öffentlichen Belange mit einbezogen, aber nicht im Protokoll aufgeführt worden seien. Es lägen auch materielle Mängel vor. Soweit sich die Antragsgegnerin bei der Teilflächennutzungsplanung an dem in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald orientiert habe, handele es sich um ein fehlerhaftes Planungskriterium, denn dieser sei wegen verschiedener Mängel unwirksam. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung habe es bei der Abwägung zum Teilflächennutzungsplan nicht gegeben, denn die Regionale Planungsgemeinschaft habe wegen Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP-BB) seinerzeit einen Regionalplan nicht rechtswirksam erlassen können. Die pauschale Einhaltung eines Siedlungsabstandes von 400 m als hartes Tabukriterium sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin verweise auf immissionsschutzrechtliche Vorsorgeerwägungen und das Gebot der Rücksichtnahme, könne aber nicht belegen, dass innerhalb des 400-m-Abstandes die Darstellung einer Konzentrationsfläche ausgeschlossen sei. Aus Vorsorgeerwägungen festgelegte Abstandsflächen seien weiche Tabuzonen. Zudem ebne die Festlegung einheitlicher Schutzabstände zu jeglichen Siedlungsflächen ohne Differenzierung die Unterschiede der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Bereiche ein. Warum die Antragstellerin darüber hinaus als weiches Tabukriterium einen Mindestanstand von weiteren 600 m, insgesamt also 1000 m für erforderlich halte, sei nicht ersichtlich. Der Maximalabstand, den sich die Planbegründung durch Verweis auf den Windenergieerlass in Bayern zu Eigen mache, betrage lediglich 800 m. Das Restriktionskriterium „Mindestabstand der Konzentrationsflächen untereinander“ sei fehlerhaft angewandt worden sei. Ein Mindestabstand von 5000 m bedürfe einer städtebaulichen Begründung, die hier nicht gegeben sei. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen halte einem Urteil vom 1. Juli 2011 zufolge ein solches Kriterium für bedenklich. Der Plangeber habe zunächst sogenannte harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln und auch zu dokumentieren, bevor es zu einer Abwägung zugänglicher Potenzialflächen komme. Zudem werde der Windenergie nicht substanziell Raum verschafft, denn mit der vollständigen Streichung der Suchfläche 2 werde eine Fläche von 304 ha der Windenergienutzung entzogen. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr Abweichungen vom Mindestabstandskriterium zulassen oder die Konzentrationszonen reduzieren müssen, um das Mindestabstandskriterium einzuhalten. Die Antragstellerin beantragt, den Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin „Windkraftnutzung“ in-soweit für unwirksam zu erklären, als dass dieser eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorsieht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihrem Ziel, auf außerhalb der Konzentrationszone gelegenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten, entgegenstehe, dass seit Oktober 2020 gemäß § 2c Abs. 1 RegBkPlG die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Region Lausitz-Spreewald unzulässig sei. Mit der Erteilung einer Ausnahme könne die Antragstellerin nicht rechnen, denn die Regionale Planungsgemeinschaft werde wohl kaum von der bisherigen Plankulisse des vor allem aus formellen Gründen für unwirksam erklärten sachlichen Teilregionalplans abweichen. Selbst wenn der künftige Regionalplan die Anlagen ab Oktober 2022 zulassen sollte, sei nichts dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin dann überhaupt noch ein Interesse an der Genehmigung und Realisierung der Windenergieanlagen habe. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Rüge der Antragstellerin, dass im Beschluss über die Abwägung 29 Stellungnahmen, die in die Prüfung der öffentlichen Belange einbezogen worden seien, nicht im Protokoll aufgeführt worden seien, sei unverständlich. Den Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass alle Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt worden seien. Materielle Fehler lägen nicht vor. Sie sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, ihrer Planung den sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ zu Grunde zu legen. Dem stehe nicht entgegen, dass dieser Plan zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB habe er sich als wirksam dargestellt. § 1 Abs. 4 BauGB ordne an, die kommunale Planung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Einer Gemeinde sei es verwehrt, ohne die Annahme offensichtlicher, auf der Hand liegender Rechtsfehler der höherrangigen Planung hiervon abzuweichen. Zudem sei der Regionalplan letztlich nur aufgrund formeller Fehler gescheitert. Die Abstände zu Siedlungen und sonstigen Nutzungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Plangeber müsse einen Mindestabstand zu Siedlungen als harte Tabuzone festlegen. Ihm komme aber eine Befugnis zur Typisierung zu. Es sei ausreichend, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm erforderlich seien, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheine. Der Abstand von 400 m, der auch im Windenergieerlass Niedersachsen vorgesehen sei, sei danach angemessen. Eine harte Tabuzone von 400 m sei zudem aus dem rechtlich zwingenden Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen gerechtfertigt. Ein solcher Abstand sei auch zu gewerblich genutzten Gebieten einzuhalten, denn dort müssten gesunde Arbeitsverhältnisse herrschen. Da dem Plangeber bei der Festlegung von weitergehenden Abständen als weiche Tabuzonen ebenfalls ein Bewertungsspielraum zukomme, sei ein einheitlicher Abstand von weiteren 600 m zu sonstigen Siedlungsflächen zulässig. Eine Differenzierung zwischen Wohnsiedlungsflächen und gewerblich genutzten Flächen finde insoweit statt. Bedenken gegen das Kriterium eines Mindestabstandes zwischen den Konzentrationszonen von 5 km bestünden ebenfalls nicht. Es komme nicht darauf an, ob nach diesem Kriterium die Suchfläche 2 zu Unrecht gestrichen worden sei, denn diese Fläche hätte die Antragsgegnerin mit Blick auf den Entwurf des sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung ohnehin nicht als Konzentrationszone darstellen dürfen, weil sie nicht in einer der dort ausgewiesenen Windeignungszonen liege. Die Antragsgegnerin habe auch die Anforderungen der Rechtsprechung zum schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept beachtet und dies ausführlich dokumentiert. Zudem sei der Planbegründung zu entnehmen, dass der Mindestabstand zwischen den Konzentrationsflächen als ein Restriktionskriterium behandelt worden sei, das eine Abwägung im Einzelfall erfordere, die auch erfolgt sei. Vorliegend werde der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschafft, denn die Konzentrationsfläche mache einen Anteil von 2,28 % des Plangebiets, einen Anteil von 7,01 % der Potenzialflächen nach Abzug der harten Tabuzonen und einen Anteil von 22,74 % der Potenzialflächen nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen aus. Mit Urteilen vom 24. Mai 2019 hat der Senat den sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Spreewald Lausitz für unwirksam erklärt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 10. Juni 2020 zurückgewiesen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Oktober 2020 den Beschluss der Regionalversammlung Lausitz-Spreewald zur Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung eines Regionalplans, der auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Steuerung der Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen enthält, sowie die Planungsabsichten und die voraussichtlichen Kriterien für ein gesamträumliches Planungskonzept bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass ab dem Tag der Bekanntmachung im gesamten Plangebiet die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen für zwei Jahre vorläufig unzulässig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Bände) verwiesen.