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Urteil

1 C 40/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das landesrechtliche Schriftformerfordernis für Einwendungen gegen Raumordnungspläne in § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPLG stellt keine über die Schriftform i. S. v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen. 2. Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss für die Errichtung von Windenergieanlagen in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Die Grenze zwischen einer zulässigen Kontingentierungsplanung und einer unzulässigen Verhinderungsplanung lässt sich nicht abstrakt allein anhand von Größen- bzw. Flächenangaben bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Planungsraums. Dabei ist das Vorgehen eines Plangebers umso mehr zu hinterfragen, je kleiner die für eine Windenergienutzung bestimmten Konzentrationsflächen ausfallen (wie BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -). 3. Die Ausweisung von 0,02566 % der Gesamtfläche eines Planungsgebiets von rund 2.554 km² als Konzentrationsfläche für insgesamt etwa 25 Windenergieanlagen mit einer prognostizierten Gesamtleistung von etwa 46 Megawatt kann im Einzelfall als Verhinderungsplanung einzustufen sein (Fortführung von SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, JbSächsOVG 19, 247, 268 ff. = SächsVBl. 2011, 261).
Entscheidungsgründe
1. Das landesrechtliche Schriftformerfordernis für Einwendungen gegen Raumordnungspläne in § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPLG stellt keine über die Schriftform i. S. v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen. 2. Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss für die Errichtung von Windenergieanlagen in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Die Grenze zwischen einer zulässigen Kontingentierungsplanung und einer unzulässigen Verhinderungsplanung lässt sich nicht abstrakt allein anhand von Größen- bzw. Flächenangaben bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Planungsraums. Dabei ist das Vorgehen eines Plangebers umso mehr zu hinterfragen, je kleiner die für eine Windenergienutzung bestimmten Konzentrationsflächen ausfallen (wie BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -). 3. Die Ausweisung von 0,02566 % der Gesamtfläche eines Planungsgebiets von rund 2.554 km² als Konzentrationsfläche für insgesamt etwa 25 Windenergieanlagen mit einer prognostizierten Gesamtleistung von etwa 46 Megawatt kann im Einzelfall als Verhinderungsplanung einzustufen sein (Fortführung von SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, JbSächsOVG 19, 247, 268 ff. = SächsVBl. 2011, 261).