OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 1318/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.18E1318.14.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D.       beigeordnet, soweit die Klage sich gegen die Befristungsentscheidung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet, soweit die Klage sich gegen die Befristungsentscheidung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2014 enthaltene Befristung der Wirkungen der Ausweisung wendet. Insoweit hat die Klage nunmehr Erfolg, nachdem mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 die Vorschrift des § 11 AufenthG geändert und die Entscheidung über die Länge der Befristung in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt wurde. Die danach erforderliche Ermessensentscheidung hat die Beklagte indes bis heute nicht getroffen. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die in der Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2014 enthaltene Ausweisung dürfte voraussichtlich auch derzeit nicht zu beanstanden sein. Rechtsgrundlage für die Ausweisung sind aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten nunmehr die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Auf ein schwerwiegendes oder gar besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Auch ist trotz seines mehrfachen Hinweises auf eine seiner Auffassung nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest eines subsidiären Schutzstatus begründende Situation in seinem Heimatland bislang die Stellung eines erneuten Schutzantrags gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Aktenlage nicht festzustellen. Das vorliegend gegebene besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse dürfte weiterhin das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Mit Blick auf die von dem Kläger ausgehenden Gefahren ‑ die verübten Gewalt- und Sexualdelikte führten nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 6. September 2013 zu teils erheblichen psychischen Folgen bei seinen Opfern ‑ gelten, wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. Vgl. zum differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, InfAuslR 2012, 399 sowie Beschluss vom 25. August 2009 ‑ 1 C 25.08 ‑, ZAR 2010, 64. Zudem haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei ‑ wie hier ‑ spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an Entscheidungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. So sind selbst Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB, um die es hier allerdings nicht einmal geht, zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung im Ausweisungsverfahren bzw. in dem auf Befristung der Ausweisungswirkungen gerichteten Verfahren. Denn die prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, a.a.O. Hiervon ausgehend bietet der Umstand, dass der Kläger im Maßregelvollzug wegen seiner Alkoholsucht behandelt wird und er zuletzt im November 2014 unbegleitete Lockerungen nicht für einen Rückfall in den Alkoholkonsum genutzt hat, keinen Raum für die Annahme, von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Hierfür reicht eine zwar aufgenommene, aber noch nicht erfolgreich abgeschlossene Therapie im Regelfall ‑ und so auch hier ‑ nicht aus. Die Einschätzung der Diplom-Psychologin und -Kriminologin T. -Q. ‑ Stationstherapeutin der Klinik ‑ in ihrem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Kurzgutachten vom 20. November 2014, bei Fortführung der Therapie sei ein vollständiger Therapieerfolg sehr wahrscheinlich zu erwarten, kann den erfolgreichen Abschluss der Therapie nicht ersetzen. Zudem ist die Grundlage ihrer Bewertung, der Kläger habe angemessene Wege gefunden, mit der unabänderlichen Bedrohung umzugehen, indem er sich ablenke und seine Zukunftsziele beharrlich verfolge, nicht nachvollziehbar. Weder ist dargelegt, welcher Art die „Ablenkung“ sein soll, noch wird aufgezeigt, welche Zukunftsziele der Kläger verfolgt. Sofern hiermit die in der Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 8. Juli 2014 und im Strafurteil des Landgerichts C. vom 6. September 2013 angesprochenen Absichten des Klägers, einen Schulabschluss zu erlangen und nachfolgend eine Ausbildung ‑ einmal zum Maler und Lackierer, dann wiederum zum Friseur ‑ zu absolvieren gemeint sein sollen, beruhen diese allerdings auf der ‑ angesichts der fehlenden Aufenthaltsberechtigung ‑ unzutreffenden Annahme, dem Kläger sei ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet möglich. Mit Blick darauf, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge im Anschluss an den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2012 und der damit einhergehenden Erkenntnis einer fehlenden Bleibeberechtigung verstärkt Alkohol konsumiert und in dessen Folge ab dem 6. August 2012 die Straftaten verübt hat, dürfte die von ihm ausgehende Gefahr der Verübung weiterer Straftaten bei realistischer Betrachtung unverändert fortbestehen. Davon abgesehen rechtfertigt vor dem Hintergrund der hohen Rückfallquote bei Suchtgefährdeten selbst der erfolgreiche Abschluss einer Therapie für sich genommen nicht die Annahme, der Kläger, der ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen seit seinem 14. Lebensjahr alkoholkrank ist, werde künftig keinen Alkohol mehr konsumieren. Eine solche Prognose ist regelmäßig ‑ und vorliegend erst Recht angesichts der bei einem Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgüter ‑ erst dann gerechtfertigt, wenn der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt hat, dass er auch ohne die engmaschige Betreuung im Maßregelvollzug zu einer eigenständigen drogen- und straffreien Lebensführung in der Lage ist. Die Beiordnung von Rechtsanwalt D. beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Der Senat weist darauf hin, dass der Teilstreitwert für die gegen die Befristung gerichtete Klage, auf die sich die Prozesskostenhilfebewilligung erstreckt, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Juli 2013 ‑ 1 C 9.12 ‑ und vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 13.12 ‑) ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 5.000,- EUR und einem Verhältnis der Ausweisung zur Befristung von 4/5 zu 1/5 mit 1.000,- EUR zu bewerten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte beruht auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. Danach kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Beschluss ist unanfechtbar.