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Urteil

8 K 7562/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1108.8K7562.16.00
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Tenor

Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2016 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2016 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1976 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Dezember 1991 zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 25. September 2000 erteilte die Beklagte ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt. Seit dem 00.00.1998 ist der Kläger mit der marokkanischen Staatsangehörigen T. G. verheiratet, mit der er drei Kinder, darunter zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit, hat. Derzeit lebt er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in E. . Der Kläger verließ die allgemeinbildende Schule mit einem Hauptschulabschluss. In der Folge absolvierte er erfolgreich eine Berufsausbildung zum Koch, ohne jedoch anschließend in diesem Beruf zu arbeiten. Stattdessen war er längere Zeit als Lastkraftwagenfahrer tätig, übte Gelegenheits- und Teilzeittätigkeiten aus und lieferte zuletzt Pizza aus. Nach eigenen Angaben konsumierte der Kläger lediglich zwischen seinem achtzehnten und seinem zwanzigsten Lebensjahr gelegentlich Drogen in Form von Marihuana. Der Kläger trat im Bundesgebiet unter anderem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Amtsgericht Kleve (Az.: 103 Js 213/14 37 Cs 123/14), Strafbefehl vom 14. April 2014: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro Geldstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 5110 Js 233427/14), Urteil vom 9. Dezember 2014: Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main lag der folgende Tathergang zu Grunde: Im August 2014 kam der Kläger mit seinem Mittäter überein, Rauschgift in Form von Heroin aus den Niederlanden nach Frankfurt am Main zu befördern. Sie standen deshalb spätestens seit dem 9. August 2014 in telefonischem Kontakt und besprachen die Einzelheiten der Kurierfahrt und der Anlieferung des Rauschgifts. Dieses sollte von einem Lieferanten des Klägers stammen und von diesem mit einem angemieteten PKW in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Dort wollte der Mittäter des Klägers das Heroin gewinnbringend veräußern. Entsprechend des zuvor gefassten Tatplans mietete der Kläger am 11. August 2014 einen PKW an, fuhr damit in die Niederlande und übernahm von einem nicht näher identifizierten Hintermann namens „T1. “ insgesamt 1.969,5 Gramm Heroingemisch. Dieses transportierte er am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland. Nach telefonischer Verabredung traf er sich am 12. August 2014 mit seinem Mittäter in Frankfurt am Main. Von diesem erhielt er 1.500,00 Euro, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Geldbetrag seinen Kurierlohn oder einen Teil des Kaufpreises darstellte. Der Kläger und sein Mittäter wurden durch Polizeibeamte festgenommen, nachdem diese den Mittäter des Klägers bereits observiert hatten. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden weitere 37,24 Gramm Heroinzubereitung sowie 5,67 Gramm und 0,67 Gramm Marihuana gefunden. Der Kläger befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2014 (Az.: 931 Gs – 5110 Js 2323427/14) zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte er ab dem 6. November 2015 zunächst in der Justizvollzugsanstalt G1. , bevor er am 24. November 2015 der Justizvollzugsanstalt E. zugeführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 setzte die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers gemäß § 57 StGB zur Bewährung aus (Az.: 055 StVK 104/17). Die Bewährungszeit setzte das Gericht auf drei Jahre fest. Am 10. Juli 2017 wurde der Kläger nach Verbüßung von 2/3 seiner Strafhaft aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2016 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf acht Jahre (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Frankfurt am Main wiege das Ausweisungsinteresse im Falle des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer und gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG schwer. Zu Gunsten des Klägers sei demgegenüber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG zu berücksichtigen, da er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und das Personensorgerecht für seine (deutschen) Kinder innehabe. Die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sei bereits aufgrund der Höhe des Strafmaßes der schweren Kriminalität zuzurechnen, so dass die Ausweisung allein unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts gerechtfertigt sei. Bei der abgeurteilten Tat handele es sich um eine vorsätzliche Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers spreche. Der von ihm begangene Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, mithin auch gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, stelle eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das Recht auf Freiheit, körperliche Unversehrtheit, aber auch das Eigentum und Vermögen der hier lebenden Menschen seien hohe grundrechtlich geschützte Güter, die auch Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers, etwa seinem Verbleib im Bundesgebiet, hätten. Es sei unzweifelhaft, dass der Kläger bei seiner Straftat eine gewisse Professionalität zu erkennen gegeben habe. Er habe die Tat gemeinsam mit einer weiteren Person täterschaftlich ausgeübt. Die Planung und Organisation sei nach eingeübtem Muster verlaufen, der Kläger habe stets Kontakt zu seinem Mittäter gehalten und sich der in diesen kriminellen Kreisen üblichen Termini bedient. Er habe durch sein Verhalten eine Gesundheitsschädigung der Betäubungsmittelabnehmer billigend in Kauf genommen, um seine eigenen niederen Interessen zu befriedigen. Dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sei auch zu entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung Heroinzubereitungsmittel und Marihuana gefunden worden seien. Auch wenn dieser Fund nicht von der Anklage umfasst worden sei, so lasse er doch Rückschlüsse auf das Verhältnis des Klägers zu illegalen Drogen zu. Angesichts der professionellen Ausübung der Straftat, des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der ausgereiften Szenekontakte des Klägers sei nicht erkennbar, dass von diesem nunmehr keine Gefahr erneuter Rechtsgutsverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Sofern die Justizvollzugsanstalt ihm ein beanstandungsfreies Verhalten während der bisherigen Inhaftierung bescheinigt habe, sei dies nicht gesondert hervorzuheben, sondern entspreche der Erwartungshaltung an Strafgefangene. Es sei davon auszugehen, dass eine gesellschaftliche, lebensnahe Bewährung erst mit der Haftentlassung beginne. Der Ausweisung stehe auch das Recht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Zwar verfüge dieser über intensive persönliche und familiäre Bindungen, aufgrund derer er zunächst faktisch zu einem Inländer geworden sein könne, dem bei Verlassen des Bundesgebiets möglicherweise eine Entwurzelung drohe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der Kläger nicht fähig und willens gewesen sei, sich in die hiesige Gesellschaftsordnung zu integrieren. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass es ihm an einer inneren, dauerhaft eingestellten Rechtschaffenheit mangele und dass er um seines eigenen finanziellen Vorteils willen bereit sei, schwere Straftaten auszuüben. Nach alledem liege eine verlässliche Verwurzelung des Klägers in die hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vor. Auch die Vaterschaft zu seinen in Deutschland lebenden Kindern habe offensichtlich keinen so maßgeblichen Einfluss auf ihn gehabt, dass er von der Begehung von Straftaten abgesehen habe. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau und ein Teil seiner Großfamilie im Bundesgebiet lebe, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da seine familiären Verhältnisse ihn in der Vergangenheit nicht von der Begehung einer besonders schweren Straftat hätten abhalten können. Eine positive Beeinflussung seiner Person durch den gesamten Familienverbund sei daher auch in Zukunft nicht realistisch anzunehmen. Insoweit müsse der Kläger eine Beschränkung der Verbindung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen auf telefonische oder briefliche Kontakte bzw. Besuche im Heimatland hinnehmen. Die sprachlichen und kulturellen Defizite werde er, auch aufgrund seines Lebensalters und der nach wie vor bestehenden familiären Anbindung im Heimatland, mittelfristig ausgleichen und sich in die marokkanische Gesellschaft einfinden. Die Sperrfrist der Ausweisung in Höhe von acht Jahren sei angesichts der besonders gravierenden Verstöße des Klägers gegen die deutsche Rechtsordnung angebracht und auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Der Kläger habe durch sein schweres strafrechtliches Verhalten seinen Unwillen gezeigt, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren. Bei einer kürzeren Frist sei zu befürchten, dass er kurz nach seiner Wiedereinreise wieder straffällig werde. Es müsse gewährleistet werden, dass er sich über einen erheblichen Zeitraum im Ausland aufhalte und ein nachhaltiges Umdenken stattfinde. Erst danach könne ordnungsrechtlich gewährleistet werden, dass er eine wirkliche Änderung seines Wesens herbeiführe. Der Kläger hat am 23. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Von ihm gehe keine konkrete Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er sei zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die den Verurteilungen zugrundeliegenden Delikte in engem zeitlichem Abstand erfolgt seien. Abgesehen davon lebe er seit 25 Jahren in Deutschland und sei nicht vorbestraft. Die Sozial- und Legalprognose der Justizvollzugsanstalt sei stets positiv ausgefallen. Er habe sich während der gesamten Haftzeit beanstandungsfrei verhalten und zuletzt in der Küche gearbeitet. Er sei als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Er habe sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt und wolle sich künftig straffrei verhalten. Durch die Verbüßung der ihm vom Gericht auferlegten Strafe wolle er Verantwortung für seine Tat übernehmen. Er wünsche sich, nach seiner Entlassung gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland ein geordnetes Leben zu führen, für seine drei Kinder zu sorgen und ihnen ein Vorbild zu sein. Aus generalpräventiven Gründen sei eine Ausweisung in seinem besonders gelagerten Einzelfall ebenfalls nicht gerechtfertigt. Er weise einen geordneten Lebenslauf mit einem geregelten Einkommen auf. Eine länger andauernde illegale Betätigung liege nicht vor. Vielmehr habe er die Taten aufgrund eines finanziellen Engpasses begangen, aus dem er sich nicht anders habe zu helfen gewusst. Zu der letzten Straftat habe ihn der einschlägig vorbestrafte Mittäter bewegt, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. „Szenekontakte“ pflege er auch nicht. Das Heroin sei nicht auf den Markt gelangt, so dass es seine gefährliche Wirkung nicht habe entfalten können. Ein dringendes dahingehendes Bedürfnis, durch eine Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, bestehe nicht. Seine stabile und verantwortungsvolle Bindung zu seinen Kindern könne nicht im Rahmen einer Abwägung zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft herabgestuft werden. Er übe sein Personensorgerecht bzw. Umgangsrecht für seine Kinder aus. Während seiner Inhaftierung habe er den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern durch regelmäßigen Besuch aufrechterhalten. Er liebe seine Kinder über alles und wolle sein Personensorgerecht auch nach der Haftentlassung ausüben. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich nach über 25 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland in die marokkanische Gesellschaft werde integrieren können. Hilfe durch seine dort lebenden Geschwister könne er nicht erwarten, da er keinen Kontakt zu diesen halte. Demgegenüber sei er in Deutschland persönlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich verwurzelt. Er spreche fließend Deutsch und habe immer – wenn auch nicht in seinem erlernten Beruf – gearbeitet, ohne auf öffentliche Leistungen angewiesen zu sein. Die Befristungsentscheidung sei rechtswidrig, weil die Beklagte die positive Sozial- und Legalprognose der Justizvollzugsanstalt E. mit keinem Wort berücksichtigt habe. Die Justizvollzugsanstalt E. hat am 3. März 2016 und am 7. Juli 2017 Stellung zu dem Verhalten des Klägers während seiner Inhaftierung und zu der weiteren Sozialprognose genommen. Die Fachpsychologin für Rechtspsychologie Dipl.-Psych. K. N. hat am 26. Mai 2017 auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2017 in dem Verfahren 055 StVK 104/17 ein Rechtspsychologisches Gutachten zur Kriminalitätsrückfallprognose erstellt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2016 aufzuheben, hilfsweise, die in Ziffer 2 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rückfalls sei bei dem Kläger derart stark ausgeprägt, dass eine von ihm ausgehende konkrete gegenwärtige Gefahr, insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität, nicht auszuschließen sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch strafrechtliche Maßnahmen beeindruckt sei. Seine letzte Straftat habe er begangen, um die Geldstrafe aus der vorherigen Verurteilung begleichen zu können. Bei Vorliegen eines nachhaltigen Unrechtsbewusstseins hätte er von der Begehung weiterer Straftaten abgesehen. Hierbei sei auch die Steigerung zwischen den abgeurteilten Taten in Betracht zu ziehen. Es sei überdies nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Haft hinreichend beeindruckt sei. Die Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt vom 3. März 2016 stütze sich überwiegend auf Aussagen des Klägers zu seinen avisierten Zielen und Wünschen nach seiner Haftentlassung. Konkrete Anhaltspunkte, anhand derer eine Abschwächung der Wiederholungsgefahr erkennbar sei, gingen daraus nicht hervor. Im Übrigen habe der Kläger nach Auskunft des Jobcenters E. entgegen eigener Angaben in den Zeiträumen vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2007 und vom 1. November 2011 bis 11. August 2014 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Er habe damit bis zu seiner Verhaftung im Bezug öffentlicher Mittel gestanden und sei nicht in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sicherzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten einschließlich des Vollstreckungsheftes und der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem sich der Kläger im Wesentlichen gegen die verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet und die Androhung seiner Abschiebung wendet, unbegründet (I.). Insoweit ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2016 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit sich der Kläger mit dem Hilfsantrag gegen die verfügte Sperrfrist wendet, ist die Beklagte allerdings zur Neubescheidung zu verpflichten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (II.). I. Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009– 1 C 2.08 –, juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, juris (Rdn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I, S. 1386, neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Rechtstreue des Ausländers zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-Regel-Ermessensausweisung. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 2). Dabei kann die Ausweisungsentscheidung – ausgenommen für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen, zu denen der Kläger nicht gehört – grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. An seiner Ausweisung besteht ein (besonders) schwerwiegendes Interesse, das sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Ausweisungsinteresse wiegt im Falle des Klägers gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AufenthG schwer und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt, nachdem der Kläger durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag ein Sachverhalt aus dem Jahre 2014 zugrunde, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu beschaffen, kam der Kläger mit seinem Mittäter überein, Rauschgift in Form von Heroin aus den Niederlanden nach Frankfurt am Main zu befördern. Entsprechend des zuvor gefassten Tatplans mietete der Kläger am 11. August 2014 einen PKW an, fuhr damit in die Niederlande und übernahm von einem nicht näher identifizierten Hintermann insgesamt 1.969,5 Gramm Heroingemisch. Dieses transportierte er am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland, um es durch seinen Mittäter gewinnbringend veräußern zu lassen. Die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erfüllt ohne weiteres die in § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Grenzwerte. Von dem Kläger geht auch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er weiterhin Straftaten begehen wird, die sich im Wesentlichen gegen Leben und Gesundheit anderer richten. Dieser Einschätzung steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers aus dem Urteil vom 9. Dezember 2014 gemäß § 57 StGB nach Zwei-Drittel-Verbüßung gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, juris (Rdn. 23). Das Gericht ist bei seiner Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer bei deren Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder an die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten gebunden. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt. Die vorzeitige Haftentlassung und die Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines inhaftierten Straftäters durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggfs. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Hierbei ist zu ermitteln, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Hierbei ist zu beurteilen, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Für diese längerfristige Prognose ist maßgeblich, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rdn. 18 f.) und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, juris (Rdn. 23). Bei der ausländerrechtlichen Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rdn. 6), und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris (Rdn. 16). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rdn. 16). Nach Maßgabe dessen ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 9. Dezember 2014 liegt eine Straftat zu Grunde, die dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zuzuordnen ist und sich mithin gegen die Volksgesundheit, also Leib und Leben unbeteiligter Dritter, richtet. Bei dieser Tat handelt es sich um eine schwere Straftat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Dies kommt bereits durch die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren zum Ausdruck. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Bürger, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist, werden diese Rechtsgüter in schwerwiegender Weise gefährdet, so dass die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, juris (Rdn. 12) m.w.N. Im Falle des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er vor seiner letzten Verurteilung bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 14. April 2014 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, wobei diese Entscheidung nur wenige Monate vor der zuletzt abgeurteilten Tat erging. Hierbei reiste der Kläger am 2. Dezember 2013 als Fahrer eines Mietfahrzeugs aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein und führte dabei in einer Tasche 138,8 g Marihuana mit sich. Demgegenüber erfolgte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge. Innerhalb kürzester Zeit haben sich die Intensität und das Strafmaß der von dem Kläger begangenen Taten auf diese Weise erheblich gesteigert. Dabei geht aus den Gründen des zuletzt genannten Urteils hervor, dass der abgeurteilten Tat eine gut durchdachte Organisation zugrunde lag, die einen nicht unerheblichen Aufwand erforderte. Hierbei kam dem Kläger ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen ein weitgehender Handlungsspielraum zu. Demnach entschied er eigenständig über den zeitlichen Ablauf der Übergabe des Rauschgifts, etwa dahingehend, dass er dieses erst am Folgetag der eigentlichen Kurierfahrt in Frankfurt am Main übergeben wollte. Zudem hatte er während der gesamten Fahrt die alleinige tatsächliche Gewalt über die Betäubungsmittel. All dies belegt, dass das kriminelle Verhalten des Klägers von einer gewissen Professionalität geprägt rar, die seine Gefährlichkeit noch erheblich steigert. Hierfür spricht auch, dass er sich bei der Kommunikation mit seinem Mittäter der in diesen Kreisen üblichen Terminologie bediente und sein Verhalten gezielt darauf ausrichtete, einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen. All dies spricht dafür, dass der Kläger mit den Abläufen und Gepflogenheiten des Drogenmilieus vertraut war und sich darin entgegen seiner eigenen Behauptung nicht zum ersten Mal bewegte. Nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung verfügt der Kläger trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht über ein aufrichtiges Gefühl von Reue und das für ein straffreies Leben erforderliche Unrechtsbewusstsein. Die seiner ersten Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zugrundeliegende Straftat hat er auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vollständig geleugnet und sich dahingehend eingelassen, er habe „mit den Drogen nichts zu tun gehabt“, vielmehr seien diese ohne sein Zutun in dem von ihm geführten Fahrzeug gefunden worden. Auch die im Jahre 2014 begangene Anlasstat hat der Kläger nur teilweise eingeräumt, nämlich mit der Relativierung, er sei bei dem Transport des Rauschgifts davon ausgegangen, es handele sich nicht um Heroin, sondern um Marihuana. Insgesamt vermittelt der Kläger den Eindruck, dass er sein eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten weitgehend relativiert und dabei jedes Bestreben vermissen lässt, sich mit den Beweggründen für seine Tat auseinanderzusetzen. In der mündlichen Verhandlung auf die Hintergründe seiner Kurierfahrt angesprochen, hat er sich dahingehend eingelassen, er wisse „heute eigentlich überhaupt nicht, was ihn damals dazu veranlasst habe, diese Tat zu begehen“, er müsse zum damaligen Zeitpunkt „neben sich“ gestanden haben. Dies belegt, dass der Kläger sich weder mit seiner Tat und der diesen zugrundeliegenden Beweggründen auseinandergesetzt noch sein eigenes, rechtswidriges Verhalten nachhaltig reflektiert hat. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass er die Reichweite seiner Straftaten und die Auswirkungen seiner Handlungen auf andere Menschen noch immer nicht verinnerlicht hat. Mögliche Auswirkungen auf das Schicksal seiner Opfer werden von ihm nicht ansatzweise in Betracht gezogen, da er die Tat allenfalls für sich selbst und sein eigenes Schicksal als negativ begreift. Den Eindruck aufrichtiger Reue oder Bedauerns konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die eher beiläufige Angabe, er bereue seine Tat und habe keinen Tag unschuldig im Gefängnis gesessen, nicht vermitteln. Vielmehr scheint der Kläger durch eine taktische Aussagehaltung, die auch im Rahmen seiner durch die Strafvollstreckungskammer angeordneten rechtspsychologischen Begutachtung konstatiert wurde, ein möglichst positives Bild von sich selbst zeichnen zu wollen. Empathie oder Mitgefühl gegenüber anderen lässt er vollständig vermissen. Offensichtlich mangelt es ihm vollständig an Respekt vor der Rechtsordnung und der durch diese geschützten Rechtsgüter, so dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit immer wieder schwere Angriffe mit gravierenden Folgen für Dritte von ihm ausgehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Inhaftierung des Klägers, seiner sich an die Tat anschließenden persönlichen und sozialen Entwicklung sowie seiner derzeitigen Lebensumstände eine nachhaltige Veränderung seiner Persönlichkeit stattgefunden hat. Für eine Zäsur seines Lebenswandels bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht ausschließlich positiv, sondern zur Begehung weiterer Regelverstöße genutzt. Bereits am 4. Dezember 2014 verhängte ein Mitarbeiter der JVA E. nach dreimaliger Verwarnung eine dreitätige Freizeitsperre gegen ihn, nachdem er lautstark vor seinem Haftraum herumgeschrien hatte. Am 13. April 2015 wurde bei dem Kläger im Rahmen einer Haftraumkontrolle eine nicht genehmigte Armbanduhr gefunden, die er nach eigenen Angaben gegen Tabak getauscht hatte. Diese wurde eingezogen. Am 29. Juli 2015 wurde im Rahmen einer Haftraumkontrolle bei dem Kläger eine nicht genehmigte Haarschneidemaschine gefunden. Diese wurde ebenfalls eingezogen. Am 22. September 2015 versteckte der Kläger bei einer angeordneten Urinkontrolle eine in Alufolie verpackte Tablette Seroquel in seiner Hand. Die anschließende Urinkontrolle verweigerte er unter Hinweis darauf, zu einer Urinabgabe physisch nicht in der Lage zu sein. Den Besitz der Tablette leugnete er und gab an, ein Mitgefangener habe diese in seinem Haftraum verloren. Gegen den Kläger wurde daraufhin eine Einkaufssperre von vier Wochen verhängt. Nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt E. wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger eröffnet, nachdem eine Urinkontrolle am 20. April 2016 positiv auf THC getestet worden war. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Kläger an, in einer Freistunde zwei bis drei Mal an einem Joint gezogen zu haben. Angesichts des begangenen Regelverstoßes verhängte die Justizvollzugsanstalt eine 14-tägige Freizeit- und Umschlusssperre und lehnte zudem den zuvor gestellten Antrag des Klägers auf vollzugsöffnende Maßnahmen bzw. auf Verlegung in den offenen Vollzug ab. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger Belastungsproben nicht positiv zu nutzen vermag, und er aller Voraussicht nach kurz- und mittelfristig nicht zu einer pflichtbewussten und verantwortungsvollen Lebensführung in der Lage sein wird. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger die Konsequenzen des begangenen Regelverstoßes auch im Hinblick auf die Beziehung und den Kontakt zu seinen Kindern und deren Wohlergehen bewusst gewesen sein dürften, er sich aber gleichwohl zu einem erneuten Drogenkonsum hat verleiten lassen. Aus dem letztgenannten Umstand wird deutlich, dass der Kläger die ihm gebotenen Gelegenheiten zur Änderung seines Lebenswandels nicht genutzt hat und aller Voraussicht nach auch zukünftig nicht nutzen wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht über adäquate Bewältigungsmechanismen für den Umgang mit zukünftigen Belastungssituationen verfügt, die ihm langfristig zu einem drogen- und straffreien Leben verhelfen werden. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass sich der Kläger der Gefahr illegaler Betäubungsmittel offenbar überhaupt nicht bewusst ist und er sich auch selbst nicht nachhaltig von dem Konsum entsprechender Substanzen distanziert. Zwar ist derzeit ausweislich der im Rahmen des Justizvollzugs durchgeführten und im Ergebnis negativen Drogenscreenings ein aktueller Betäubungsmittelkonsum des Klägers zu verneinen. Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger allein aufgrund seiner fehlenden (physischen) Abhängigkeit in Zukunft keinen Kontakt zu entsprechenden Substanzen suchen oder diese erneut in Umlauf bringen wird. Aufgrund seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Konsum illegaler Betäubungsmittel weitestgehend verharmlost. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er trotz des Umstandes, dass er selbst und auch Menschen aus seinem engsten Umfeld illegale Drogen konsumiert haben, diesbezügliche Therapieangebote weder während noch nach seiner Inhaftierung wahrgenommen hat. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er bekundet, eine Drogentherapie „gar nicht nötig“ und während seiner Inhaftierung stattdessen an einem Gesprächskreis teilgenommen zu haben. Diese Einlassung ist angesichts dessen, dass der Kläger nachgewiesenermaßen immer wieder Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln hatte, nicht nachvollziehbar. Nach eigenen Angaben rauchte der Kläger bereits in seinen Jugendjahren gelegentlich Marihuana. Darüber hinaus konsumierte auch seine spätere Lebensgefährtin Frau Q. regelmäßig Marihuana, nach Angaben des Klägers in regelmäßigen Abständen auch in der gemeinsamen Wohnung. Dementsprechend stellte die Polizei anlässlich einer Durchsuchung in den Wohn- und Schlafräumen des Klägers und seiner Lebensgefährtin sowohl Marihuana als auch geringe Mengen Heroin sicher. Dass der Kläger selbst im Beisein seiner Lebensgefährtin und deren Freundinnen nie Drogen konsumiert und sich stattdessen in sein Zimmer zurückgezogen haben will, kann ihm nicht ansatzweise abgenommen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass er auch während der Zeit seiner Inhaftierung durch den Konsum von Marihuana aufgefallen ist, für die gegenteilige Annahme. Trotz alledem stuft der Kläger den Konsum von Betäubungsmitteln nicht als bedenklich oder therapiebedürftig ein, weswegen zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft bei finanziellen Engpässen nicht vor der Beschaffung und dem Verkauf illegaler Drogen zurückschrecken wird. Hierfür spricht auch, dass der Kläger offenbar nicht über eine hinreichende Motivation verfügt, sich nachhaltig (auch räumlich) von seinem alten Milieu zu distanzieren. Aufgrund dessen, dass er über familiäre Kontakte in den Niederlanden verfügt und nach eigenem Bekunden von seinem Onkel zu der Kurierfahrt angestiftet wurde, steht nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass er diese Kontakte in Zukunft nicht erneut zum Zwecke der Beschaffung finanzieller Mittel beleben wird. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, derzeit keinen Umgang mehr zu seinem Onkel zu pflegen. Angesichts dessen, dass eine weitere Tante des Klägers in den Niederlanden lebt und sich der Kläger offenbar bereits vor seiner letzten Verurteilung regelmäßig dort aufhielt, ist jedoch zu befürchten, dass er im Falle eines finanziellen Engpasses bei passender Gelegenheit erneut die Beförderung von Betäubungsmitteln in Erwägung ziehen wird. Hierfür spricht ferner, dass der Kläger auch im Hinblick auf seinen früheren und derzeitigen Wohnort E. nicht bemüht ist, den Kontakt zu früheren Weggefährten zu vermeiden. So hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, seine ehemalige Lebensgefährtin Frau Q. nach seiner Haftentlassung bei deren Arbeitsstelle besucht und ihr „Hallo“ gesagt zu haben. Angesichts dessen, dass Frau Q. nach eigenem Bekunden des Klägers bis zu dessen Inhaftierung selbst regelmäßig Drogen konsumiert hat, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser sich nach seiner Haftentlassung nachhaltig (auch räumlich) von ihrer Person distanziert. Der Annahme, dass von dem Kläger und seiner Persönlichkeitsstruktur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren für bedrohte Rechtsgüter ausgehen, stehen auch die Stellungnahmen und Berichte zur Persönlichkeit des Klägers und seinem Vollzugsverlauf, namentlich die Sozialprognosen der Justizvollzugsanstalt E. vom 3. März 2016 und 7. Juli 2017 und das Rechtspsychologische Gutachten zur Kriminalitätsrückfallprognose der Fachpsychologin für Rechtspsychologie Dipl.-Psych. K. N. vom 26. Mai 2017, die den Kläger im Auftrag des Landgerichts Düsseldorf während seiner Inhaftierung begutachtete, nicht entgegen. Den Sozialprognosen der Justizvollzugsanstalt E. vom 3. März 2016 und 7. Juli 2017 lässt sich eine Gewissheit dafür, dass der Kläger zukünftig von der Begehung schwerer Straftaten absehen wird, nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen beschränken sich lediglich auf die Darstellung der bisherigen Entwicklung des Klägers, ohne jedoch eine weitergehende Gefahrenprognose zu enthalten. Sofern die weitere Sozial- und Legalprognose des Klägers in der Stellungnahme vom 3. März 2016 ansatzweise thematisiert wird, sind die Ausführungen so vage und allgemein gehalten, dass sich ihnen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche positive Entwicklung des Klägers entnehmen lassen. So heißt es auf Seite 2 der vorgelegten Stellungnahme lediglich: „Hr. B. hinterlässt einen sehr offenen und auskunftsbereiten Eindruck. Er geht offen und ehrlich mit seiner Straftat um und zeigt sich diesbezüglich reflektiert.Er hinterließ den Anschein, sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt zu haben. Die Haftstrafe habe er angenommen, da es sich nicht um „eine Kleinigkeit“ gehandelt habe. Unter Würdigung der Gesamtsituation fällt nach hiesiger Einschätzung die Sozial- und Legalprognose positiv aus.“ Weitergehende Ausführungen enthält auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 7. Juli 2017 nicht. Dort stellt der Verfasser auf Seite 1 zusammenfassend fest: „Bei Gesamtwürdigung seiner Entwicklung im Strafvollzug und unter Berücksichtigung, dass die Erstinhaftierung Herrn B. sichtlich beeindruckt hat, wurde die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB befürwortet.“ Auch dem Rechtspsychologischen Gutachten zur Kriminalitätsrückfallprognose der Fachpsychologin für Rechtspsychologie Dipl.-Psych. K. N. vom 26. Mai 2017 lässt sich keine dahingehende Gewissheit entnehmen, von dem Kläger werde zukünftig keine Gefahr der Begehung schwerer Straftaten ausgehen. Zu der Frage einer möglichen weiteren Straffälligkeit des Klägers stellt die Gutachterin auf Grundlage einer statistischen Einschätzung verschiedener Risikofaktoren mittels des Inventars zur Einschätzung des Rückfallrisikos und des Betreuungs- und Behandlungsbedarfs von Straftätern (sog. LSI-R) auf Seite 31 ihrer schriftlichen Ausführungen als „abschließende prognostische Bewertung“ fest, dass das diesbezügliche Risiko als „eher gering bis moderat“ einzuschätzen sei. Soweit die Gutachterin an anderer Stelle zu der Erkenntnis gelangt, dass „zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass bei Herrn B. dessen durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ und zur Begründung ihrer Einschätzung darauf verweist, die Anlasstat habe er „im Rahmen einer sich zugespitzten Lebenssituation vor dem Hintergrund einer subjektiv empfundenen Drucksituation begangen, um so schnell und ohne größeren Aufwand seine Schulden begleichen zu können“, ohne dass diese Lebenssituation in der damaligen Form heute fortbestehe, so ist diese Einschätzung – ungeachtet dessen, dass sie im Widerspruch zu der oben dargestellten abschließenden prognostischen Bewertung der Gutachterin steht – angesichts der tatsächlichen Umstände zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) haltbar. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass sich der Kläger derzeit erneut in einer Situation der finanziellen Überforderung befindet, zu deren Lösung ihm eine wirtschaftliche und soziale Perspektive fehlt. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Lebensumstände des Klägers nachhaltig zu seinen Gunsten verbessert haben, so dass sich, ungeachtet dessen, dass auch die Gutachterin bei dem Kläger von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgeht, die von ihr zu Gunsten des Klägers angenommene Veränderung der tatsächlichen und sozialen Umstände gerade nicht realisiert hat. Der Kläger ist nach wie vor überschuldet. Ausweislich der beigezogenen Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt E. und des Vollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main befindet sich der Kläger mit der Begleichung von Kosten aus verschiedenen Gerichtsverfahren im Rückstand, wobei allein aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens bei dem Landgericht Frankfurt am Main eine Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 4.104,29 Euro entstanden ist. Hinzu kommen die gegenüber der Justizkasse Nordrhein-Westfalen bestehenden Verbindlichkeiten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die der Kläger ausweislich der jüngsten Niederschlagungsaufhebungsmitteilung bislang ebenfalls nicht vollständig beglichen hat. Trotz seiner finanziell angespannten Verhältnisse verfügt der Kläger nach wie vor nicht über eine nachhaltige wirtschaftliche Perspektive. Zwar hat er die Hauptschule abgeschlossen und anschließend erfolgreich eine Ausbildung als Koch absolviert. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass er die Chancen, die sich ihm aufgrund seiner Berufsausbildung in der Vergangenheit geboten haben, bisher nutzen konnte oder in der Zukunft wird nutzen können. Er ist trotz seiner ihm als Familienvater zukommenden Verantwortung offenbar ohne einen stringenten, festen Lebensplan, zu dessen Umsetzung er – auch unter Anstrengung eigener Kräfte – bereit ist. Auf eine mögliche Anstellung als Koch angesprochen, hat er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, er habe eine solche aufgrund der „extremen Arbeitszeiten“ überhaupt nicht angestrebt, und eingeräumt, stattdessen circa zwei Jahre lang öffentliche Gelder bezogen zu haben. Bereits diese Einlassung macht deutlich, dass der Kläger bislang nicht willens und fähig gewesen ist, sich wirtschaftlich langfristig in die deutsche Gesellschaft zu integrieren und durch den Einsatz seiner Arbeitskraft den Lebensunterhalt für sich und seine Familie eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Angesichts dessen, dass der Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Anstellung als Koch offenbar nicht in Erwägung zieht, sondern sich ausschließlich um eine Hilfstätigkeit als Auslieferungsfahrer bemüht, wird deutlich, dass er auch derzeit nicht nachhaltig bestrebt ist, seine Arbeitskraft in seinem erlernten Beruf einzusetzen und dadurch eine langfristige berufliche und wirtschaftliche Perspektive für sich und seine Familie zu schaffen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger nach eigenem Bekunden eine Anstellung als Auslieferungsfahrer bei der B1. & Co. Q1. E. GmbH in Aussicht gestellt wurde. Ungeachtet dessen, dass aus dem vorgelegten Schreiben der B1. & Co. Q1. E. GmbH vom 20. Oktober 2017 nicht ansatzweise hervorgeht, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. um ein solches in Vollzeit oder in Teilzeit handelt, lässt sich diesem bereits keine Einstellungszusage entnehmen. Vielmehr wird dort lediglich der Eingang der Bewerbungsunterlagen bestätigt und die Bereitschaft angezeigt, dem Kläger zum 1. Januar 2018 eine Anstellung anzubieten, falls dieser bis dahin „seine Dokumente zusammen hat“. Entgegen der Einlassung des Klägers handelt es sich mithin nicht um ein verbindliches Arbeitsangebot, sondern allenfalls um eine bloße Absichtsbekundung, die nicht zu Gunsten des Klägers in Ansatz gebracht werden kann. Unabhängig davon und selbständig tragend ist nicht erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis – ein Zustandekommen des Arbeitsvertrages vorausgesetzt – dem Kläger und seiner Familie eine zur Sicherstellung des gesamten Familienunterhalts ausreichende wirtschaftliche Perspektive bieten könnte. Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung würde er für seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer monatlich eine Vergütung in Höhe von 1.800 Euro brutto erhalten. Dass dieser Lohn auch nur ansatzweise ausreichen könnte, um eine fünfköpfige Familie zu unterhalten, ist nicht erkennbar. Trotz dieser unsicheren Perspektive ist der Kläger offensichtlich nicht willens oder in der Lage, sich um einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zu bemühen. Entsprechende Bestrebungen sind weder nachgewiesen noch erkennbar. All dies belegt, dass der Kläger offensichtlich nicht über eine ausreichende Motivation verfügt, seine beruflichen Perspektiven auch zum Wohle seiner Familie neu zu gestalten und ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes Fundament zu schaffen, auf das er zukünftig wird zurückgreifen können. Angesichts des bisherigen Lebenswandels des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn sein familiärer Rückhalt von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Vater von zwei deutschen Kindern ist, zu denen er eine liebevolle Beziehung pflegt. Der Kläger hat es in der Vergangenheit trotz seiner bestehenden Vaterschaft nicht vermocht, ein verantwortungsvolles, straffreies Leben zu führen und seinen Kindern ein vorbildlicher Vater zu sein. Durch die fortlaufende Begehung von Straftaten hat er einen regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern konterkariert und einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit ihnen jede Grundlage entzogen. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner marokkanischen Ehefrau, die der Kläger nach eigenen Angaben bereits während der Zeit seiner Inhaftierung wieder aufgenommen haben will. Da die Beziehung zu seinen Familienangehörigen dem Kläger in der Vergangenheit offenbar keinen Halt zu geben vermocht hat, ist nicht erkennbar, dass er zukünftig zum Wohle seiner Familie in Situationen der Überforderung die Begehung von Straftaten unterlassen wird. Der Kläger kann sich jedoch auf ein gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG als besonders schwer typisiertes Bleibeinteresse berufen. Grundsätzlich sind die in § 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Bleibeinteressen – ebenso wie die in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen – in die nach § 53 AufenthG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 –, juris (Rdn. 23). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Gleiches gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. So liegt der Fall hier, nachdem der Kläger seit dem Jahre 2000 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, welche mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort gilt, und er nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung seit seiner Haftentlassung mit seinen deutschen Kindern, für die er auch das Personensorgerecht ausübt, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Wiegen sowohl die Ausweisungs- als auch die Bleibeinteressen nach der gesetzlichen Wertung in § 54 f. AufenthG abstrakt besonders schwer, ergibt hier die Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zugunsten des Klägers sind neben den in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Gesamtabwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 –, juris (Rdn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rdn. 81); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 –, 27 K 2552/14 –. Nach Maßgabe dessen überwiegt hier das Ausweisungsinteresse die persönlichen Bleibeinteressen des Klägers. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zwar kann sich der Kläger auf ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse berufen, da er viele Jahre im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen ist und sich seit seiner Jugendzeit – von kleineren Unterbrechungen abgesehen – fast durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch ist bei der Gewichtung dieses vom Gesetzgeber typisierten Bleibeinteresses im konkreten Fall zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er einen deutschen Schulabschluss erworben hat und die deutsche Sprache fließend spricht. Nahezu sämtliche Familienangehörige wohnen in der Bundesrepublik Deutschland, darunter auch die Ehefrau und die Kinder des Klägers. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwei der Kinder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind und ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland genießen. Indes kommt dem Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers erhebliches Gewicht zu, da diesem nicht eine einmalige Verfehlung zugrunde liegt, sondern ein wiederholter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der im Falle der letzten Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren geführt hat. Nach den obigen Ausführungen stellt die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine erhebliche und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das Leben und die Gesundheit Dritter, dar. Angesichts dessen ist im Falle des Klägers auch ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Der Kläger hat sich trotz des Verhältnisses zu seinen Kindern in der Vergangenheit weder von seinem Drogenkonsum noch von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Ihm ist es auch im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Darüber hinaus hat er in dem vollen Bewusstsein, ein Regelverstoß könne zu einer Verwehrung vollzugsöffnender Maßnahmen führen, die ihm in der Justizvollzugsanstalt gewährte Freistunde zu einem erneuten Konsum von Betäubungsmitteln genutzt und damit den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern aufs Spiel gesetzt. Nach alledem ist er trotz des guten Verhältnisses zu seinen Kindern nicht in der Lage, ihm auferlegte Regeln konsequent zu befolgen und seinen eigenen Unzulänglichkeiten zum Wohle seiner Kinder erfolgreich entgegenzuwirken. Mag die – vorübergehende – Trennung von ihrem Vater aus Sicht der Kinder des Klägers ebenfalls einen Eingriff in die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung zu ihrem Vater darstellen, so ist dieser auch insoweit gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von der hier in Rede stehenden Betäubungsmittelkriminalität erhebliche Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen, deren Schutz ein überragendes Interesse der Gesellschaft darstellt. Angesichts der schweren Straftaten ihres Vaters und der von diesem ausgehenden Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter ist es seinen Kindern zuzumuten, den Kontakt zukünftig mittels Telefonaten oder Briefen bzw. Besuchen in seinem Heimatland zu pflegen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beziehung des Klägers zu seinen sonstigen Familienangehörigen, die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland leben. Angesichts der nachhaltigen Schädigungen, die der Kläger zu Lasten unbeteiligter Dritter in Kauf genommen hat, ist es ihm in Ansehung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auch insoweit zuzumuten, die Verbindung zu seiner Familie künftig über telefonische und briefliche Kontakte bzw. Besuche in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar. Soweit diese Vorschrift das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens schützt, tritt dieses aus den obenstehenden Erwägungen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurück. Denn der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 –, juris (Rdn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 –, juris (Rdn. 35). Art. 8 EMRK schützt aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteilvom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012– 18 A 2388/10 –, juris (Rdn. 61). Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, juris (Rdn. 14 ff.). Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 –, juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 –, juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris (Rdn. 28). Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch in Ansehung des Rechts des Klägers auf Privatsphäre verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seinen Lebensmittelpunkt hat. Hier leben auch seine Kinder, seine Ehefrau und weitere enge Familienangehörige. Auch verkennt das Gericht nicht, dass ein Leben in Marokko für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Indes haben seine familiären Bindungen den Kläger nicht von seiner fortwährenden Straffälligkeit abgehalten. Zudem hat er trotz der ihm als Vater zukommenden besonderen Verantwortung Drogen konsumiert und seinen Kindern dadurch ein negatives Vorbild geboten. In der Vergangenheit hat er sich aus eigener Initiative nicht ansatzweise seinem Drogenkonsum gestellt. Es ist daher mit der Beklagten festzuhalten, dass weder seine Kinder noch seine sonstigen Familienangehörigen einen (positiven) Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zudem ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert. Er ist mehrfach aufgrund seiner Betäubungsmittelkriminalität strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat die Warnungen der Strafgerichte nicht ernst genommen. Auch wirtschaftlich ist er nicht integriert. Zwar verfügt er über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in seinem erlernten Beruf tätig gewesen, sondern über Jahre hinweg verschiedenen Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten nachgegangen. Derzeit verfügt er über keine verfestigte berufliche Perspektive. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine wirtschaftliche Existenz. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er der marokkanischen Sprache mächtig ist und im Haushalt seines marokkanischen Onkels aufgewachsen ist. Überdies leben nach seinen eigenen Angaben noch immer mehrere Geschwister in seinem Heimatland, zu denen er erneut Kontakt wird aufnehmen können. Nach alledem wird eine Integration des Klägers in seinem Heimatland – trotz bestehender Schwierigkeiten, die das Gericht nicht verkennt – mittel- bzw. langfristig möglich sein. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung auch nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände als verhältnismäßig und damit unerlässlich, weil die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die Beklagte hat die in § 53 Abs. 2 AufenthG beispielhaft genannten Abwägungsbelange – namentlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner – berücksichtigt und in beanstandungsfreier Weise zu Lasten des Klägers gewichtet. Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger – nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit – zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Soweit er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist diese infolge der Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). II. Der Hilfsantrag des Klägers hat dagegen Erfolg. Die Beklagte ist unter Aufhebung der Befristung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides zur Neubescheidung zu verpflichten, weil die verfügte Befristung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist im Falle der Ausweisung die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier fehlerhaft. Sie lässt nicht erkennen, dass alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die (teilweise) positive Entwicklung des Klägers im Justizvollzug sowie die Beziehung zu seinen deutschen Kindern, in ausreichendem Maße einbezogen wurden. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Kläger ein liebevolles und inniges Verhältnis zu seinen Kindern unterhält, das aufenthaltsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird. Dies und die Entwicklung des Klägers im Justizvollzug ist für die im Rahmen der Fristbemessung erforderliche prognostische Einschätzung, wie lange sein Verhalten das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und für die im gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu haltende Frage der Verhältnismäßigkeit der Frist bedeutsam. Ihr ist im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen. Wenngleich die Beklagte an die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Fünfjahresfrist nicht gebunden ist, dürfte dabei Vieles dafür sprechen, dass unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bekannten Umstände des Einzelfalles eine Sperrwirkung im oberen Bereich des Zeitrahmens von fünf bis zehn Jahren nicht angemessen sein dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf die Befristung zielenden hilfsweisen Verpflichtungsantrag mit 1/5. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris (Rdn. 102); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rdn. 46). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.