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Urteil

10 A 2269/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0125.10A2269.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2009 (Az. 2009-101) in der Fassung vom 16. September 2010 wird aufgehoben.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen haben, als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2009 (Az. 2009-101) in der Fassung vom 16. September 2010 wird aufgehoben. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen haben, als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 29, Flurstück 428 (G. 23 und 25), in H. , das mit zwei 1958 und 2003 errichteten Wohnhäusern bebaut ist. Nördlich grenzt das circa 2.850 qm große Grundstück der Beigeladenen (Flurstücke 388 und 427) an, auf dem unter anderem ein Wohnhaus und ein Stallgebäude für die Schweinehaltung stehen. Ausweislich der Bauakten wurde dem Beigeladenen zu 1. im Jahr 1938 eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Waschküche, Tenne, kleinem Stall, Jauchegrube und Futterboden erteilt. Weitere Baugenehmigungen für einen separat errichteten Schuppen und ein südwestlich des Wohnhauses gelegenes Stallgebäude (6 m x 4 m) erhielt er in den Jahren 1940 und 1953. Unter dem 26. Juli 1962 genehmigte ihm der Oberkreisdirektor des Landkreises B. die Erweiterung des Stallgebäudes auf eine Grundfläche von 8,40 m x 12,0 m. In diesem sollten gemäß dem genehmigten Grundriss auf einem Drittel der Grundfläche Schweine gehalten werden. Mit Bauschein vom 16. Juni 1976 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Erweiterung des Stallgebäudes auf eine Gesamtgrundfläche von 12,0 m x 25,37 m. In dem neuen Teil des Stalles waren nach den Bauvorlagen eine Futterkammer, ein Futterlager sowie zwölf Schweineboxen mit einer Größe von jeweils circa 2,25 m x 2,40 m vorgesehen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens teilte die Landwirtschaftskammer X1. -M. der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 1976 mit, der Beigeladene zu 1. bewirtschafte im Nebenerwerb einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4,12 ha. An Vieh seien fünf bis sechs Kühe und zehn bis zwölf Zuchtsauen vorhanden. Den Neubau eines südwestlich des Wohnhauses gelegenes Garagengebäude genehmigte die Beklagte 1977. In den Jahren 1970 bis 1978 entwickelte sich in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen umfangreiche Wohnbebauung entlang der Straßen „G1. “ und „Q.----------weg “. Die nächstgelegenen Wohnhäuser G1. 16 und Q.----------weg 26 liegen circa 25,0 m von der westlichen Außenwand des 1976 auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigten Schweinestalls entfernt. Ebenfalls in den 1970er Jahren wurden auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne Baugenehmigung eine Maschinenhalle und östlich davon – daran angebaut – ein Stallgebäude mit einer Grundfläche von circa 18,0 m x 8,80 m errichtet. Der Abstand der östlichen Außenwand des Stallgebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt an der südöstlichen Gebäudeecke 3,04 m. Er verkleinert sich infolge des Grundstückszuschnitts in Richtung Norden in der Form eines Dreiecks, sodass die nordöstliche Gebäudeecke an der Grenze liegt. In einem Baugenehmigungsverfahren betreffend die Maschinenhalle und die Errichtung von Güllehochbehältern auf dem Grundstück der Beigeladenen stellte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt D. im Juli 1984 fest, dass dort 14 Plätze für Zuchtsauen mit Ferkeln (Festmistverfahren), 30 Plätze für niedertragende Sauen (Flüssigmistverfahren), 9 Plätze für Jungsauen (Flüssigmistverfahren), 15 Plätze für Läufer (Flüssigmistverfahren) sowie 120 Plätze für Ferkel (Flat-Deck) vorgehalten würden. Bei einem entsprechenden Bestand errechne sich eine Geruchsschwellenentfernung von 180 m. Unter Berücksichtigung der bei der Sauenhaltung mit Einstreu gegenüber der Mastschweinehaltung geringeren Emissionen sei die sich aus den vorgehaltenen Plätzen ergebende Zahl von 36 Großvieheinheiten (GV) zu halbieren. Die VDI-Richtlinie 3471 fordere bei der Planung von Wohnbebauung sowie bei der Errichtung von Stallanlagen im gegenseitigen Nahbereich von circa 100 m eine Sonderbeurteilung durch Sachverständige. Am 27. September 1988 erhielt der Beigeladene zu 1. nachträglich eine Baugenehmigung für die auf dem Flurstück 427 bereits errichtete Maschinenhalle als Halle für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Die Entfernung des circa 18,0 m langen und 6,60 m breiten Hallengebäudes von der südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen beträgt circa 10,0 m. Einen gegen die zuletzt erteilte Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Klägers zu 2. wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1989 zurück. Im Juni 1989 stellte die Beklagte fest, dass das Stallgebäude östlich der Maschinenhalle zur Haltung einer beträchtlichen Zahl von Kühen, Bullen, Rindern und Kälbern genutzt wurde. Sie forderte den Beigeladenen zu 1. mit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1989 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung entweder die Nutzung dieses Stallgebäudes einzustellen und den Viehbestand in dem genehmigten Schweinestall auf 25 Zuchtsauen, einen Eber sowie eine Nachzucht von circa 100 Ferkeln zu reduzieren, oder durch den Einbau von Biofilteranlagen in beiden Ställen die Geruchsimmissionen soweit einzudämmen, dass sie sich auf die umgebende Wohnbebauung nicht mehr störend auswirkten. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1. halte nach eigenen Angaben im dem Schweinestall etwa 60 bis 70 Zuchtsauen sowie 15 Ferkel. Dazu habe es genehmigungspflichtiger baulicher Veränderungen bedurft, wie zum Beispiel den Umbau der genehmigten Futterkammer zu Schweineboxen. Nach der VDI-Richtlinie 3471 ergebe sich bereits bei dem im Tenor genannten Viehbestand ein erforderlicher Abstand von circa 100 m zur Wohnbebauung. Da die umgebende Wohnbebauung weniger als 100 m von den Stallungen entfernt und der Viehbestand deutlich größer sei, sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 1. hob der Oberkreisdirektor des Kreises C. die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Forderung des Einbaus von Biofilteranlagen auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das nachfolgend von dem Beigeladenen zu 1. eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Münster (2 K 189/90) beendeten die Beteiligten am 25. April 1991 durch einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem folgende Regelungen enthält: 1 „Der Beklagte hebt Nr. 2 der Ordnungsverfügung auf. Er behält sich vor, die Nutzungserweiterung des Schweinestalls insoweit erneut zu überprüfen, als sie durch die Baugenehmigung vom 16. Juni 1976 nicht gedeckt ist. 2 Der Beklagte sichert zu, aus der Ordnungsverfügung zu Nr. 1. vor dem 1. Mai 1992 nicht zu vollstrecken, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, mit dem Beklagten eine Einigung über die weitere Nutzung des Schweinestalls und die weitere Nutzung des in Nr. 1 der Ordnungsverfügung angesprochenen Gebäudes zu erzielen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass Voraussetzung für eine solche Einigung die Verbesserung der Immissionssituation hinsichtlich des Schweinestalles ist. Dafür kommt insbesondere die Installation einer Biofilteranlage oder einer nach dem Urteil von Sachverständigen gleichwertigen anderen technischen Anlage in Betracht. 3 Der Beklagte erklärt seine Bereitschaft, für den Fall der Installation einer solchen immissionsmindernden Anlage über die Nutzung des in Nr. 1 der Ordnungsverfügung benannten Gebäudes unter wohlwollender Berücksichtigung der Belange des Klägers erneut zu entscheiden. 4 Der Kläger verfolgt sein Begehren nicht weiter. Unter dem 3. Mai 1989 wurde dem Beigeladenen zu 1. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines unterirdischen Güllekellers mit einer Lagerkapazität von 240 cbm erteilt. Dessen südöstliche Schmalseite liegt drei Meter von der Grenze zum Grundstück der Kläger entfernt. Am 14. Februar 1990 trat der Bebauungsplan Nr. 208 „C1. “ in Kraft. Er setzt für die am nordöstlichen Plangebietsrand an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen ein Kleinsiedlungsgebiet (WS) nach § 2 BauNVO 1977 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind darin durch Baugrenzen definiert, die Grundflächenzahl ist mit 0,3 festgesetzt. Es darf maximal eingeschossig in offener Bauweise gebaut werden. Für den weitaus überwiegenden Teil des übrigen Plangebiets sind allgemeine Wohngebiete festgesetzt, die die vorhandene Wohnbebauung erfassen sowie eine flächenmäßige Erweiterung der Wohnnutzung ermöglichen. Außerdem setzt der Bebauungsplan zwei weitere Flächen, auf denen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine landwirtschaftliche oder landwirtschaftsähnliche Nutzung stattfand, als Kleinsiedlungsgebiete fest. Ein im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingeholtes Geruchsgutachten des Dr.-Ing. T. vom 1. Juli 1985 hatte zusammenfassend festgestellt, dass die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen im damaligen Umfang geruchsbedingt einen Abstand von 160 m gegenüber Wohngebieten benötige. Die Anwendung von Abluftreinigungsverfahren für die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Anlagen scheide aus Platzmangel und technischen Gründen aus. Mit Baugenehmigung vom 8. Oktober 1999 sowie einem Befreiungsbescheid vom 21. November 1995 gestattete die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Errichtung eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit den Maßen 15,98 m x 13,48 m zur Unterbringung des vorhandenen Fahrzeugbestandes (offene Mehrzweckhalle). Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2001 forderte die Beklagte den Beigeladenen zu 1. erneut auf, spätestens zwei Monate nach Zustellung der Verfügung die Nutzung des östlich an die Maschinenhalle angebauten Stallgebäudes und der zwischen dem Wohnhaus und der Maschinenhalle gelegenen Tenne zum Zwecke der Viehhaltung zu unterlassen, und drohte ihm bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die formelle Illegalität der angesprochenen Gebäude beziehungsweise Umnutzungen sowie auf einen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Eine gleichlautende Ordnungsverfügung, die nur auf die formelle Illegalität gestützt war, erging am 16. Oktober 2001. Am 16. April 2002 wurden die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 8. Oktober 1999 und der zugehörige Befreiungsbescheid am aufgehoben. Gegen den Aufhebungsbescheid erhob der Beigeladene zu 1 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht Münster (2 K 2406/02). Anfang 2003 wandten sich die Beigeladenen gegen die im Freistellungsverfahren zugelassene Bebauung des Grundstücks der Kläger mit einem weiteren Wohnhaus. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragten sie beim Verwaltungsgericht Münster (2 L 146/03), die Beklagte zur Stilllegung der entsprechenden Bauarbeiten des Klägers zu 1. zu verpflichten. Zur Beendigung dieses Eilverfahrens schlossen die Beteiligten im Ortstermin am 10. März 2003 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beigeladenen mit der Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem Grundstück der Kläger und der Kläger zu 1. sich mit der Errichtung der offenen Mehrzweckhalle und einem Tierbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen, wie er nachfolgend unter 3. beschrieben ist, einverstanden erklärten. Der gerichtliche Vergleich enthält unter anderem folgende Regelungen: „3. Der Antragsgegner erklärt, dass er in Anknüpfung an den gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1991 in dem Verfahren 2 K 189/90, unter der Voraussetzung des Einbaus einer Lüftungsanlage bis zum 30. November 2003, die vom Staatlichen Umweltamt zur Verbesserung der Immissionssituation anerkannt wird, auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 aus der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1989 gegen die Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wird. Er erkennt einen Bestandsschutz für das 300 qm große Stallgebäude (für max. 68 Zuchtsauen und Ferkel*) und die in der Anlage mit „D“ gekennzeichneten Tenne (für 7 Kühe und 3 Kälber) an. Die Antragsteller und der Antragsgegner gehen davon aus, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2001 sich damit erledigt und gegenstandslos ist. 4. Der Antragsgegner erklärt, dass er im Falle des Einverständnisses des Landrats des Kreises C. seine Rücknahmeverfügung vom 16. April 2002 – Streitgegenstand in dem Verfahren 2 K 2406/02 – aufheben wird. 5. Daraufhin erklären die Antragsteller und ihre Prozessbevollmächtigte, dass sie die Klage 2 K 2406/02 zurücknehmen.“ Das Protokoll enthält zudem zu * die Anmerkung des Gerichts: Für diesen Tierbestand sollen nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten max. 3 Eber gehalten werden. Anlässlich des Ortstermins am 10. März 2003 stellte die Beklagte fest, dass in dem Schweinestall und in dem östlich an die Maschinenhalle angebauten Stall keine die Geruchsemissionen mindernden Anlagen eingebaut worden seien, wie es die Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1991 als Voraussetzung für eine Einigung festgelegt hätten. In der zwischen dem Wohnhaus und der Maschinenhalle gelegenen Tenne finde eine ungenehmigte Tierhaltung statt. Mit Bescheid vom 8. April 2004 setzte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1. das mit der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1989 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an, weil er der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen sei. Sie erneuerte die Aufforderung, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides entweder die Viehhaltung in dem östlich an die Maschinenhalle angebauten Stallgebäude einzustellen oder ersatzweise zur Verbesserung der Immissionssituation im Schweinestall eine vom Staatlichen Umweltamt I. anerkannte Lüftungsanlage einzubauen. Gegen den Bescheid erhob der Beigeladene zu 1. unter dem 22. April 2004 Widerspruch. Verhandlungen über eine Umsiedelung der Hofstelle der Beigeladenen scheiterten. In den Verwaltungsvorgängen findet sich in diesem Zusammenhang eine Betriebsbeschreibung, wonach der Beigeladene zu 1. insgesamt 12,86 ha, davon 6,76 ha Ackerland (davon 1,83 ha Eigentum und 4,93 ha Pacht) sowie 6,10 Grünland (ausschließlich Pacht), bewirtschafte, und mit einem Bestand von acht Kühen, sechs Rindern und 75 Zuchtsauen Tierzucht betreibe. Sein Ziel sei die Haltung von 352 Mastschweinen. Am 8. November 2004 erhob der Kläger zu 1. Klage beim Verwaltungsgericht Münster (2 K 3309/04) mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1. eine Reduzierung des Schweinebestandes im genehmigten Schweinestall aufzugeben, sowie die Baugenehmigung für die Maschinenhalle aufzuheben. In der Gerichtsakte befindet sich die Kopie eines vom Staatlichen Umweltamt I. an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 16. Dezember 2005 , wonach bei einer Ortsbesichtigung am 14. Dezember 2005 der Einbau einer Lüftungsanlage in dem Schweinestall festgestellt worden sei. Die Stallabluft werde über einen Zentralkamin, dessen Abluftaustrittsstelle sich circa 2,50 m über dem höchsten Dachpunkt befinde, ohne behindernde Abdeckung ins Freie abgeführt. Dies stelle eine Verbesserung der Emissionssituation gegenüber der früheren Abluftführung dar. Es könne nicht gesagt werden, welcher Geruchsimmissionswert nach der GIRL sich daraus für die Kläger ergäbe. Im Orts- und Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 19. Juni 2006 erklärte der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes I. zu Protokoll, dass die im Schweinestall eingebaute Lüftungsanlage dem Stand der Technik entspreche (100 Punkte gemäß 3.2.1 der VDI 3471) und geeignet sei, die Immissionsbelastung zu verbessern. Die Anlage gehe sogar insoweit über den Stand der Technik hinaus, als nur noch eine Emissionsquelle vorhanden sei und ein besserer dynamischer Auftrieb erfolge. Für das Grundstück der Kläger werde sich eine Verbesserung ergeben, die sich aber nicht quantifizieren lasse. Eine solche Quantifizierung sei nur mittels eines Sachverständigengutachtens nach der GIRL möglich, wonach auch für den Nahbereich eine Abschätzung vorgenommen werden könne. Diese Einschätzung gelte als Anerkenntnis seitens des Staatlichen Umweltamtes. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ein. Mit Vertrag vom 27. Dezember 2007 übertrug der Beigeladene zu 1. den Hof mit circa 6,3 ha landwirtschaftlicher Betriebsfläche auf den Beigeladenen zu 2. Am 27. Februar 2009 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung der Mehrzweckhalle (Bauschen Nr. BS Nr. 391/88) mit Stallbereich in einen Viehstall für Kühe, Kälber (Abkalbung) und Pferde“. Ausweislich der Bauvorlagen sollten die 1988 genehmigte Maschinenhalle sowie ein Teil des östlich daran angebauten ungenehmigten Stallgebäudes zu einem neuen Stallgebäude (11,24 m x 13,33 m) für fünf Zuchtpferde und sieben Mutterkühe mit Kälbern nebst Futterraum umgebaut werden. Die Baugenehmigung wurde am 20. März 2009 erteilt. Unter demselben Datum erhielten die Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des auf ihrem Grundstück vorhandenen Wohnhauses unter Einbeziehung der Tenne auf insgesamt zwei Wohneinheiten. Ebenfalls am 20. März 2009 erteilte ihnen die Beklagte einen Bescheid über die Abweichung von § 6 BauO NRW und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu der Zahl der Vollgeschosse (II statt I), der Grundflächenzahl (0,3 statt 0,2), der Geschossflächenzahl (0,4 statt 0,3) und der Baugrenze (7,28 m Überschreitung im Südwesten und 0,75 m im Nordwesten). Dieser Bescheid ist mit „Umbau und Erweiterung des Wohnhauses um 1 WE (insg. 2 WE)“ überschrieben und enthält den Hinweis, dass die Befreiungen und die Abweichung nur in Verbindung mit der Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses gelten. Außerdem erhielten die Beigeladenen eine Genehmigung für den Abbruch der Tenne und des nicht von der Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung erfassten Teils des östlich an die Maschinenhalle angebauten ungenehmigten Stallgebäudes. Mit der am 22. Mai 2009 vom Kläger zu 1. erhobenen Klage, der sich der Kläger zu 2. am 18. Juni 2009 angeschlossen hat, begehrten die Kläger zunächst die Aufhebung der Baugenehmigungen für den Umbau und die Nutzungsänderung der Maschinenhalle, für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses sowie für die Abbruchmaßnahmen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Angesichts des in dem gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 vereinbarten Bestandsschutzes für maximal 68 Zuchtsauen und Ferkel im Schweinestall sowie 7 Kühe und 3 Kälber in der Tenne betreibe der Beigeladene zu 2. keine Nebenerwerbsstelle mehr. Eine Vergrößerung des Viehbestands widerspreche der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets, da bereits ohne diese Vergrößerung von einem Vollerwerbsbetrieb auszugehen sei. Das Maß der baulichen Nutzung werde auf dem Grundstück der Beigeladenen in Bezug auf die festgesetzte Grundflächenzahl bei Weitem überschritten. Diese Festsetzung sei auch nachbarschützend. Der Rat habe ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16. August 1989 den Planungswillen gehabt, den bereits 1989 genehmigten Gebäudebestand zu begrenzen, um im Interesse der Nachbarbebauung ein Heranrücken zu verhindern. Auch die Festsetzung der Baugrenzen habe der Kreis C. als nachbarschützend angesehen. Sie sollten ebenfalls dazu dienen, ein Heranrücken der Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb sowie ein Heranrücken des Betriebes an die Wohnbebauung zu verhindern. Das Vorhaben erweise sich zudem als rücksichtslos. Die Baugenehmigung sehe keine Begrenzung der Viehhaltung vor, sondern ermögliche generell eine Ausweitung der Haltung von Kühen, Kälbern und Pferden. Einer Tierhaltung in der Maschinenhalle hätten sie zu keiner Zeit zugestimmt. Mit dem Vorhaben rücke die immissionsträchtige Tierhaltung näher an das eigene Wohngrundstück heran. Schon 1989 seien die Fachdienststellen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Abstand von mindestens 135 m erforderlich sei. Die Beklagte sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gar nicht in der Lage, eine qualifizierte Aussage zum Immissionsschutz zu treffen. Dies habe selbst das Staatliche Umweltamt im Jahr 2005 nicht gekonnt. Das Vorhaben sei in Bezug auf die für den Umbau und die Nutzungsänderung anstehenden Gebäude auch nicht hinreichend konkretisiert, sodass die Baugenehmigung schon aus formellen Gründen rechtswidrig sei. In dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan sei eine Mehrzweckhalle eingezeichnet; Gegenstand der Baugenehmigung sei aber ein Teil der Maschinenhalle sowie der Schwarzbau östlich davon. Auch der Standort für die Mistlagerung gehe aus den Bauvorlagen nicht hervor. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er gegen den Trennungsgrundsatz verstoße, indem er neben einem allgemeinen Wohngebiet eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Jedenfalls könne er heute keine Geltung mehr beanspruchen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse abweichend entwickelt hätten. Den Beigeladenen seien zum Zwecke der Erweiterung der Hofstelle immer weitere Ausnahmen und Befreiungen von seinen Festsetzungen erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. September 2010 änderte die Beklagte die Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung der Maschinenhalle durch Erklärung zu Protokoll dahingehend, dass eine Viehhaltung und die dafür notwendigen Einrichtungsgegenstände sich nur noch in dem nördlichen Stallbereich befinden dürften. Der südliche Teil werde durch eine Wand abgetrennt und als Abstellraum genehmigt. Die zulässige Tierhaltung im nördlichen Stallbereich werde auf sechs Mutterkühe zur Abkalbung, zwei Zuchtstuten und ‑ für kurze Zeit ‑ die von ihnen geborenen Fohlen reduziert. Die überwiegende Haltung dieser Tiere erfolge zudem auf den den Beigeladenen zur Verfügung stehenden Freiflächen, sodass ihre Unterbringung im Viehstall nur in den Monaten von November bis April sowie zum Zwecke der Abkalbung vorgesehen sei. Bei dem nördlichen Stallbereich handelt es sich ausweislich der dem Protokoll beigefügten Skizze und der wörtlichen Umschreibung um den Teil des neu genehmigten Stallgebäudes, der innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Die Klage gegen die den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen sowie die Abbruchmaßnahmen betreffenden Baugenehmigungen haben die Kläger daraufhin zurückgenommen. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. März 2009 in der Fassung vom 16. September 2010 für den Umbau und die Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 29, Flurstück 427, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht nachbarschützend. Es stelle sich auch die Frage, ob die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebietes nicht von Anfang an funktionslos gewesen sei, da bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1990 der Beigeladene zu 1. bereits einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb und keine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle geführt habe. Auch das Grundstück der Kläger sei zu keiner Zeit als Kleinsiedlerstelle genutzt worden. Die den Umbau und die Nutzungsänderung der Maschinenhalle betreffende Baugenehmigung definiere das Vorhaben unmissverständlich. Es sei ein Viehstall für Kühe, Kälber (Abkalbung) und Pferde mit einer Nutzfläche von 131,26 qm genehmigt worden. Die Zahl der Tiere, die dort gehalten werden dürften, ergebe sich aus der Betriebsbeschreibung, die genaue Lage des Stallgebäudes aus dem genehmigten Lageplan. Der Beigeladene zu 2. gehe in Vollzeit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit nach und betreibe die Landwirtschaft lediglich im Nebenerwerb. In dem gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 hätten die Kläger einen Viehbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen von 68 Zuchtsauen mit Ferkelnachzucht, maximal drei Ebern, sieben Kühen und drei Kälbern anerkannt. Dieser Viehbestand biete nicht die wirtschaftliche Grundlage für einen Haupterwerbsbetrieb. Eine Ausweitung des durch den gerichtlichen Vergleich anerkannten Viehbestandes finde nur hinsichtlich der Pferde statt. Die sieben Milchkühe und Kälber würden aus der als Milchviehstall genutzten Tenne in den neuen Viehstall verlegt, wo auch die Pferde untergebracht würden. Die Schweinehaltung in dem östlich an die Maschinenhalle angebauten Stall, der abgebrochen werden solle, werde aufgegeben. Letztlich würden mit der Baugenehmigung die gerichtlichen Vergleiche aus den Jahren 1991 und 2003 umgesetzt. Die im Bebauungsplan eingeräumte Möglichkeit der Weiterexistenz von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben erfordere eine Anpassung an wirtschaftliche Betriebsstrukturen und die damit verbundenen baulichen Umsetzungen. Der genehmigte Viehstall ermögliche eine ebenerdige Futterlagerung, die die Arbeitsabläufe erleichtere. Das Erfordernis, die Existenz des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs des Beigeladenen zu 2. mittelfristig zu sichern, gebiete auch die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grund- und Geschossflächenzahl. Nachbarliche Belange seien dabei berücksichtigt worden, soweit noch Schweine in dem mit einer Lüftungsanlage versehenen Schweinestall gehalten würden. Da die Kläger sich im gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 mit dem genehmigten Viehbestand von sieben Kühen und Kälbern einverstanden erklärt hätten, dürfte ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für eine dagegen gerichtete Klage fehlen. Ein solches Vorhaben sei in einem Kleinsiedlungsgebiet allgemein zulässig, weshalb ein Anspruch der Kläger auf Wahrung der Gebietsart ausscheide. In Bezug auf das Rücksichtnahmegebot sei zu beachten, dass in dem genehmigten Stallgebäude keine Schweine gehalten würden. Der Tierbesatz mit sieben Kühen und Kälbern sowie fünf Pferden lasse keine wesentlichen Geruchs- und Lärmbelästigungen erwarten. Die Pferdehaltung sei in dem gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 nicht erwähnt worden, weil von ihr keine nennenswerten Geruchsbelastungen ausgingen. Geringfügige Belästigungen seien in einem Kleinsiedlungsgebiet hinzunehmen. Durch den Abbruch des illegalen, östlich an die Maschinenhalle angebauten Stallgebäudes werde sich die Immissionssituation insgesamt erheblich verbessern. Da das zweite Wohnhaus auf dem Grundstück der Kläger zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, als es den emittierenden Betrieb bereits gegeben habe, könnten sie sich - auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2010 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Kläger zu 1. könne sich im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen, da er sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 mit dem darin aufgeführten Tierbestand im Schweinestall und in der Tenne einverstanden erklärt und sich damit seiner Abwehrrechte gegen die Tierhaltung in dem genannten Umfang begeben habe. In Anbetracht seiner eindeutigen Erklärung in Bezug auf den Umfang der Tierhaltung sei es für die Tragweite seines damit verbundenen Verzichts auf Nachbarrechte ohne Bedeutung, dass die Tiere nunmehr nicht mehr in der Tenne sondern in dem durch teilweisen Abbruch neu entstandenen Stallgebäude untergebracht werden sollten. Hierdurch erhöhe sich die Immissionsbelastung für die Kläger offenkundig nicht, weshalb ein Wiederaufleben eines Gebietswahrungsanspruchs ausscheide. Im Falle des Klägers zu 2. sei es treuwidrig, wenn dieser sich nunmehr darauf berufe, an dem gerichtlichen Vergleich nicht beteiligt gewesen zu sein, obwohl er unter Ausnutzung dieses Vergleich zwischenzeitlich ein weiteres Wohnhaus auf dem Flurstück 428 errichtet habe. Da die Wohnhäuser der Kläger keinen Bezug zu einer Kleinsiedlung besäßen, könnten sie darüber hinaus auch nicht von ihren Nachbarn erwarten, die diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplans zu beachten. Der Festsetzung der südlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen komme keine nachbarschützende Wirkung zu. Diese solle allenfalls verhindern, dass die emissionsträchtige Tierhaltung näher an die geplante Wohnbebauung heranrücke. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus. Die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kläger sei infolge der im Zeitpunkt der Bebauung bereits vorhandenen Vorbelastung erheblich herabgesetzt. Gleichwohl hätten sie noch im Jahre 2003 ein weiteres Wohnhaus in Kenntnis der Immissionsbelastung errichtet. Pferde würden seit Jahrzehnten auf dem Nachbargrundstück gehalten und die Zahl der Mutterkühe, die nach der Baugenehmigung in dem neuen Stallgebäude gehalten werden dürften, bleibe hinter der von dem Kläger zu 1. selbst in dem gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 vereinbarten Zahl zurück. Zwar sei in dem gerichtlichen Vergleich mit der Tenne ein anderer Standort für den Stall vorgesehen gewesen, jedoch begründe die genehmigte Verlagerung des Stallgebäudes letztlich keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern, weil sich die Tiere während der Hälfte des Jahres ohnehin nicht in dem Stall, sondern auf den Freiflächen aufhalten würden. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 zugelassene Berufung der Kläger. Zu deren Begründung beziehen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor, das Heranrücken der auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgeübten Viehhaltung an ihr Grundstück in der zuvor nur zum Unterstellen von Maschinen und Geräten genehmigten Maschinenhalle sei ihnen gegenüber rücksichtslos und von dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom März 2003 nicht umfasst. Es fehle eine immissionsschutzrechtliche Gesamtbetrachtung, weshalb zu befürchten sei, dass weitere Nutzungsänderungsgenehmigungen mit weiteren gerichtlichen Verfahren folgten. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets schließe die Errichtung eines reinen Wohngebäudes, wie sie es getan hätten, nicht aus, sondern ermögliche lediglich die Nutzung der Landzulage zum Zwecke der Selbstversorgung. Daher bestehe ihr Gebietserhaltungsanspruch fort. Zudem dürften nur gleichartige Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verglichen werden. Mit dem Wohnen passten sie sich der Umgebung an, während die Beigeladenen eine weit über das in einem Kleinsiedlungsgebiet zulässige Maß hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung betrieben. Ginge man von einer Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom März 2003 aus, müsse aus der Ordnungsverfügung aus dem Jahr 1989 vollstreckt werden. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen die drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, da die Baugrenze nicht eingehalten und die Grundflächenzahl von 0,3 bei weitem überschritten sei. So habe der Kreis C. in dem die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Kleintierstallung auf ihrem Grundstück betreffenden Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Baugrenzen sollten ein Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen verhindern. Sie seien nachbarschützend, weshalb die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht komme. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Beigeladenen sind der Ansicht, die Annahme eines Gebietswahrungsanspruchs der Kläger scheide ebenso aus wie die Annahme der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Der Bebauungsplan Nr. 208 „C1. “ sei hinsichtlich der Festsetzung des Kleinsiedlungsgebietes von Anfang an funktionslos gewesen, weil sie bereits lange vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens eine über den Betrieb einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle hinausgehende landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hätten. Die überwiegende Zahl der Grundstücke in dem Kleinsiedlungsgebiet werde nicht in einer Weise genutzt, die den Eigentümern aus überwiegend gartenbaulicher Nutzung eine spürbare Ergänzung ihres Einkommens biete, sondern ausschließlich zu Wohnzwecken oder zur Freizeitgestaltung. Es sei auch auf absehbare Zeit nicht mit einer Nutzung dieser Flächen zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu rechnen. Daher sei jedenfalls von einer nachträglichen Funktionslosigkeit der Festsetzung Kleinsiedlungsgebiet auszugehen. Ginge man demgegenüber von der Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans aus, käme ein Gebietswahrungsanspruch sowie ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 BauNVO aus den im erstinstanzlichen Urteil genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Die Kläger hätten zudem aktiv durch den Verkauf von Grundstücken an sie ‑ die Beigeladenen ‑ die Voraussetzungen für die Erweiterungen der Hofstelle geschaffen. Die Modifizierung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts verringere den Tierbestand. Dass dieser näher an das Grundstück der Kläger heranrücke, führe zu keiner Verschlechterung der Immissionslage. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Gegebenheiten am 17. Januar 2013 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Akten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 2 K 189/90, 2 K 2406/02, 2 L 146/03, 2 K 3309/04, 2 K 2165/07 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 18) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist, soweit sie im Berufungsverfahren noch anhängig ist, zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie erweist sich in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände als unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 ‑ 10 B 2071/05 -; Urteil vom 10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182. Von einer Unbestimmtheit dieser Art ist bezogen auf die angefochtene Baugenehmigung in zweierlei Hinsicht auszugehen. Aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass sich die Geruchsimmissionen, die von dem Tierbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgehen, noch im Rahmen des den Klägern Zumutbaren halten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Geruchsimmissionen maßgeblich, die der Tierbestand insgesamt verursacht, denn eine Vergrößerung des Tierbestandes – auch in geringer Stückzahl – kann unter Umständen hinsichtlich eines bestimmten Nachbarn für sich genommen ebenso zur Überschreitung der bisher gewahrten Schwelle der Zumutbarkeit führen wie eine Verlegung des Standorts der bereits gehaltenen Tiere auf dem Grundstück. Das Vorhaben stellt sich bezogen auf die Tierhaltung jedenfalls insoweit als eine nicht unwesentliche Änderung der bisherigen bauaufsichtlich genehmigten beziehungsweise von den Klägern akzeptierten Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen dar, als erstmals die zusätzliche Haltung von Pferden, nämlich von zwei Zuchtstuten nebst Fohlen, erlaubt wird, und der Stall für die Kühe, die nach dem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10. März 2003 im Verfahren 2 L 146/03 bislang in der Tenne gehalten worden sind, deutlich näher an das Grundstück der Kläger heranrücken soll. Soweit der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung des Senats in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, es seien „schon immer“ Pferde auf seiner Hofstelle gehalten worden, findet sich in den das Grundstück der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgängen keine Baugenehmigung für einen Pferdestall. Die Beigeladenen haben eine derartige Baugenehmigung auch weder vorgelegt noch behauptet, über eine solche zu verfügen. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1., wie sich seinem am 27. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Schreiben entnehmen lässt, im Jahre 1975 die Mitgliedschaft im Zuchtverband „X. Q1. e.V.“ erworben hat, ist ebenso wenig ein Beleg dafür, dass die Haltung von Pferden auf dem Grundstück der Beigeladenen zu irgendeiner Zeit bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Kläger ihre Abwehrrechte gegen eine tatsächlich langjährig ausgeübte Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen an anderer Stelle verwirkt haben sollten – wofür allerdings nichts spricht –, wären davon ihre möglichen Abwehrrechte gegen die Haltung von Pferden in dem näher an ihr Grundstück heranrückenden neuen Stallgebäude nicht betroffen. Die Kenntnis des Ausmaßes der nach Ausnutzung der Baugenehmigung zu erwartenden Geruchsimmissionen ist für die Kläger auch erforderlich, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu ihren Lasten ausschließen zu können. Würden die Geruchsimmissionen die Grenze des ihnen Zumutbaren überschreiten, wären sie ihnen gegenüber rücksichtslos. Auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme könnten sich die Kläger berufen. Ihr Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes ergäbe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Der Inhalt der Baugenehmigung in der Gestalt der Protokollerklärung vom 16. September 2010 ist in Bezug auf die nach ihrer Ausnutzung für die Kläger von dem Tierbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt zu erwartenden Geruchsimmissionen unzureichend. Ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass die vormalige Maschinenhalle und ein Teil des daran östlich angrenzenden Stallgebäudes, das ohne Baugenehmigung errichtet worden ist, einer neuen Nutzung als "Viehstall für Pferde, Fohlen, Kühe und Kälber" zugeführt werden dürfen. Der Umfang des in dem geplanten Viehstall zulässigen Tierbesatzes ist auf zwei Zuchtstuten mit Fohlen und sechs Mutterkühe mit Kälbern begrenzt. Weder aus diesen Angaben noch aus den weiteren Bauvorlagen lässt sich entnehmen, wie sich die Immissionssituation unter Einbeziehung des auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits vorhandenen Schweinestalls für das Grundstück der Kläger nach Ausnutzung der Baugenehmigung voraussichtlich darstellen wird. Es fehlen insbesondere Angaben zur Zahl und zur Art der auf dem Grundstück der Beigeladenen gehalten Tiere und zu der Art und Weise, wie sie gehalten werden. Ferner fehlt eine prognostische Beurteilung der von diesen Tieren ausgehenden, auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Geruchsimmissionen. Eine gut-achterliche Beurteilung der Geruchssituation ist insoweit erforderlich, weil die Wohnhäuser der Kläger bei einer Entfernung von circa 40 m von dem genehmigten Stallgebäude in einem Bereich liegen, der einen Nutzungskonflikt zwischen Tierhaltung der hier in Rede stehenden Art und Wohnen offenkundig zu Tage treten lässt. Insoweit genügt es mit Blick auf die konkret genehmigte Tierhaltung, die für die Kläger jedenfalls eine Intensivierung der bisherigen darstellt, und auf die für die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes entscheidende Frage des Grades der an ihren Wohnhäusern auftretenden Geruchsbelastung nicht, lediglich die Emissionen der von der Baugenehmigung unmittelbar geregelten Tierhaltung zu betrachten. Die Geruchsbelästigung durch die Schweinezucht der Beigeladenen hat in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft und zu diversen Rechtsstreitigkeiten geführt. Zudem fordert die zur Abschätzung der Geruchsimmissionen regelmäßig heranzuziehende VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" von Juni 1986 eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse für den Fall, dass sich im Nahbereich der Schweinehaltung von unter 100 m Wohnnutzung befindet. Auf das Erfordernis einer derart konkreten Einzelfallbewertung der Geruchssituation, die sich durch die Ausnutzung der Baugenehmigung zu Lasten der Kläger möglicherweise sogar verschärfen kann, haben sowohl das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt D. als auch das Staatliche Umweltamt I. über Jahre in verschiedenen Schreiben an die Beklagte wiederholt hingewiesen. Beide Fachbehörden gingen in den Stellungnahmen, die in den die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgängen enthalten sind, davon aus, dass auch bei Annahme bestmöglicher Haltungsumstände die Geruchsschwelle deutlich jenseits von 100 m liege. Sie legten dabei bezogen auf die Schweinehaltung Bestandszahlen zu Grunde, die weit unter denen liegen, die die Beklagte nach dem gerichtlichen Vergleich von 2003 als bestandsgeschützt ansieht, nämlich 68 Zuchtsauen mit Ferkeln und drei Eber. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die zuvor aufgezeigte Unbestimmtheit der Baugenehmigung für die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes etwa unerheblich wäre, weil im Falle ihrer Ausnutzung unabhängig von der Größe des Tierbestandes auf dem Grundstück der Beigeladenen und den Umständen der Tierhaltung unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Kläger in jedem Fall ausgeschlossen wären. Auch ein Rückgriff auf frühere Baugenehmigungsunterlagen, die nach der Rechtsprechung jedenfalls im Regelfall nicht für die Auslegung einer Baugenehmigung heranzuziehen sind, ließe keinen Rückschluss auf ein verträgliches Nebeneinander von Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kläger und Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Einbeziehung der streitigen Nutzungsänderung zu. Denn in keinem der bisherigen, für das Grundstück der Beigeladenen dokumentierten Baugenehmigungsverfahren wurde eine belastbare Aussage zu den für die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen getroffen. Anhand der Baugenehmigung lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob das Vorhaben seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den Anspruch der Kläger auf Wahrung der Gebietsart verletzt. Da das Grundstück der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 208 „C1. “ liegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan setzt sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das der Kläger als Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauNVO 1977 fest. Diese Festsetzung ist wirksam. Weder ist sie ungeeignet, das mit ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen, noch war ihre Realisierung von Anfang an unmöglich oder ist später eine Entwicklung eingetreten, die sie hat funktionslos werden lassen. Der in der Bebauungsplanbegründung dokumentierte Wille des Rates zielte erkennbar darauf ab, eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen insoweit planungsrechtlich abzusichern, als sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses legalisiert und in einem Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO 1977 zulässig war. Soweit der Rat die Beigeladenen hinsichtlich einer möglicherweise schon damals darüber hinausgehenden Nutzung ihres Grundstücks fehlerhaft auf den Bestand gesetzt haben sollte, würde dies zwar einen Mangel im Abwägungsvorgang begründen, hinderte aber nicht die Umsetzung des mit der Festsetzung verbundenen Planungswillens. Ein Abwägungsfehler wäre nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, da er nicht fristgerecht gerügt worden ist. Der Umsetzung der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets standen daher jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit Blick auf eine künftige Entwicklung keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Solche Hindernisse sind auch nicht nachträglich eingetreten, sodass auch die Annahme einer Funktionslosigkeit der hier in Rede stehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ausscheidet. Ein Bauleitplan kann außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne entsprechenden Planungsakt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003‑ 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52, und vom 29. Mai 2001- 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 7; Urteil vom 29. April 1977- IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, a.a.O., und vom 3. August 1990 - 7 C 41 bis 43.89 -, NJW 1991, 310; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34. Eine diesen Maßstäben entsprechende erkennbare Fehlentwicklung hat im Bereich des für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen festgesetzten Kleinsiedlungsgebietes nicht stattgefunden. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegebene Situation hat sich im Prinzip nicht wesentlich geändert. Mit der Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem Grundstück der Kläger ist zwar die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzung intensiviert worden, doch erweist sich allein dadurch das der Planung des Rates zugrunde liegende Konzept nicht als offenkundig hinfällig. Eine Entwicklung der fraglichen Flächen zum Kleinsiedlungsgebiet ist weiterhin möglich. Ausweislich der im Ortstermin getroffenen Feststellungen befindet sich auf dem Wohngrundstück der Kläger ein derzeit als Taubenschlag genutztes Nebengebäude, das ohne weiteres etwa der Unterbringung von Nutztieren dienen kann. Die zur Selbstversorgung des Kleinsiedlers dienenden Nutzgärten ließen sich auf den in ausreichendem Maße zur Verfügung stehenden Freiflächen anlegen. Der im Baugebiet noch vorhandene unbebaute Bereich ermöglicht jedenfalls die Nutzung als Gartenland für eine Kleinsiedler- oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle auf den benachbarten Grundstücken und auch das Grundstück der Beigeladenen ließe sich – gegebenenfalls nach einer Reduzierung der derzeitigen Nutzungen – nach wie vor als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle oder als Kleinsiedlerstelle nutzen. Dass eine Entwicklung der fraglichen Flächen im Sinne eines Kleinsiedlungsgebietes nach dem derzeitigen Willen der Grundstückseigentümer aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist, ist nach den strengen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit an das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans stellt, nicht relevant. Dies umso weniger, als das mit der Angebotsplanung verfolgte Ziel, die benachbarten konfliktbeladenen Nutzungen in einem gegenseitig verträglichen Maß planungsrechtlich abzusichern, immer noch aktuell ist. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung zur Art der baulichen Nutzung betrifft den Anspruch der Kläger auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart, der ihnen nach ständiger Rechtsprechung als Eigentümer eines Grundstücks im selben Baugebiet zusteht. Ein Nachbar in einem Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen. Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen werden. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163; Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, und 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 95, 151. Die Angaben in der genehmigten Baubeschreibung ermöglichen es den Klägern nicht, festzustellen, ob die Beigeladenen lediglich eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle oder einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen. Einer solchen Feststellung bedarf es aber, weil ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Gegensatz zu einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle in dem festgesetzten Kleinsiedlungsgebiet nicht zulässig ist. Ohne sie bleibt unklar, ob das Vorhaben zu Lasten der Kläger dem Charakter des festgesetzten Baugebiets widerspricht. Würde das genehmigte Vorhaben einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dienen, könnten sich die Kläger ihm gegenüber mit Erfolg auf ihren Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters als Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 2 BauNVO 1977 berufen. Die Nebenerwerbsstelle unterscheidet sich von der Kleinsiedlerstelle regelmäßig nur insoweit, als sie über eine zusätzliche Landzugabe im Kleinsiedlungsgebiet verfügt und der Kleinsiedler vorwiegend Gartennutzung und Kleintierhaltung ausübt. Das bedeutet, dass auch bei der Nutzung als Nebenerwerbsstelle die Selbstversorgung, die den Charakter der Baugebietsform „Kleinsiedlungsgebiet“ bestimmt, weiterhin im Vordergrund stehen muss. Die von einer Nebenerwerbsstelle ausgehende zusätzliche Bewirtschaftung von Flächen außerhalb des Kleinsiedlungsgebiets ist für die Erhaltung dieser Nutzungsform unschädlich, solange nicht durch den Umfang der Bewirtschaftung die Schwelle zum Nebenerwerbsbetrieb überschritten wird. Zu den Tatsachen, die die Zuordnung des Vorhabens zu einer Nebenerwerbsstelle oder – in Abgrenzung dazu – zu einem Nebenerwerbsbetrieb gestatten würden, trifft die Baugenehmigung keine Aussagen. Die Betriebseigenschaft bei der Landwirtschaft setzt – auch bei einem Nebenerwerbsbetrieb – eine spezifische betriebliche Organisation voraus und erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Dazu müssen die notwendigen Betriebsmittel einschließlich der bewirtschafteten Flächen zur Verfügung stehen. Der Betriebsinhaber muss die persönliche Eignung und Sachkunde aufweisen. Für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung im Sinne eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens bedarf es der Gewinnerzielungsabsicht und der langfristigen Sicherung der Bodennutzungsmöglichkeiten durch hinreichendes Eigenland. Ob danach ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, hängt hier neben dem Umfang der vorhandenen Betriebsmittel und der betriebenen Schweinezucht vor allem auch vom Umfang und von der Art der von den Beigeladenen bewirtschafteten Flächen außerhalb des Kleinsiedlungsgebiets ab. Auch der erzielte Gewinn und der Anteil der Erzeugnisse für die Selbstversorgung ist von Bedeutung. Zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen dieser Flächen, zu der Art ihrer Bewirtschaftung und zu den Vertriebswegen für die Erzeugnisse trifft die Baugenehmigung – ebenso wie die früher erteilten Baugenehmigungen – jedoch keine Aussage. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart würde auch nicht aufgrund des Umstands ausscheiden, dass die Kläger selbst keine Kleinsiedlerstelle, sondern Wohnhäuser errichtet haben aus. Denn die reine Wohnnutzung ist in einem Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 – wenn auch nur ausnahmsweise – zulässig. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zudem gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach den anhand der Verwaltungsvorgänge getroffenen Feststellungen und nach den von der Berichterstatterin bei der Ortbesichtigung gewonnenen Eindrücken, die sie dem Senat vermittelt hat, stellt sich die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen als eine Nutzungsform dar, die jedenfalls die Schwelle zum Nebenerwerbsbetrieb überschritten hat. Sie ist im Kleinsiedlungsgebiet weder als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle allgemein noch als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Letzteres deshalb nicht, weil die von der intensiven Tierhaltung verursachten Geruchsimmissionen bei typisierender Betrachtung einen Störungsgrad erreichen, der dem durch Wohnnutzung mitbestimmten Gebietscharakter zuwiderläuft. Ob die auf Tierhaltung ausgerichtete Nutzung darüber hinaus überhaupt als landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB zu qualifizieren ist, was eine überwiegend eigene Futtergrundlage voraussetzen würde, kann offenbleiben, weil die Betriebsform „landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle“ schon wegen der Intensität der derzeitigen Schweinehaltung und der Flächenbewirtschaftung ausscheidet. Ebenso wenig kommt es deshalb darauf an, welches Maß an Selbstversorgung mit der tatsächlich ausgeübten Nutzung verbunden ist. Das genehmigte Vorhaben dient der in dem Kleinsiedlungsgebiet planungsrechtlich unzulässigen Nutzung und verletzt daher den Anspruch der Kläger auf Wahrung der Gebietsart. Es ist auch nicht durch den Bestandsschutz, der dem Großteil der auf dem Grundstück vorhandenen Nutzungseinheiten und damit deren Nutzung selbst zukommt, gedeckt. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995- 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246. Die Angriffe der Kläger gegen die Baugenehmigung sind insoweit auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich im Hinblick auf den früher unter Beteiligung des Klägers zu 1. abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs von 2003, mit dem er sich mit der Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen in bestimmter Art und in bestimmtem Umfang einverstanden erklärt hatte. Dieser gerichtliche Vergleich hatte eine andere Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zum Gegenstand als die angegriffene Baugenehmigung es gestattet und erfasste insbesondere keine Erweiterung der abgestimmten Nutzung in Richtung des Grundstücks der Kläger. Das Vorhaben ist auch mit den für das Grundstück der Beigeladenen geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 208 „C1. “ zur überbaubaren Grundstücksfläche unvereinbar. Ist wie hier eine Baugrenze festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Das Vorhaben überschreitet die festgesetzten Baugrenzen, an deren Wirksamkeit keinerlei Zweifel bestehen, in erheblichem Ausmaß. Die Festsetzung der Baugrenzen in dem Kleinsiedlungsgebiet hat auch nachbarschützenden Charakter, sodass sich die Kläger auf ihre Missachtung berufen können. Zwar kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 ‑ 10 B 10/94 -, vom 25. April 1990 - 10 B 255/90 - und vom 16. September - 11 B 2070/91 -, m.w.N.; Urteil vom9. März 1989 - 7 A 1817/87 -, juris. Das schließt aber nicht aus, dass es im Einzelfall anders sein kann. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch nachbarschützende Wirkung zukommt, ist letztlich im jeweiligen Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hier lässt sich der Bebauungsplanbegründung hinreichend deutlich entnehmen, dass die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise auch dem Schutz der planbetroffenen Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind. Sie sollen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion im Interesse der Entzerrung des vom Rat erkannten Nutzungskonflikts zwischen der damals bereits vorhandenen Tierhaltung und dem immissionsempfindlichen Wohnen größere Abstände zwischen den emissionsträchtigen Stallungen und den Wohngebäuden sicherstellen als sie die bauordnungsrechtlichen Regelungen des § 6 BauO NRW gewährleisten. Es gehört damit nach dem erkennbaren Willen des Rates auch zu ihren Aufgaben, dafür sorgen, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen – insbesondere, wenn sie emissionsträchtig sind – den umliegenden Wohngebäuden nicht zu nahe kommen. Aus dieser Intention ergibt sich ein nachbarschützender Charakter der festgesetzten Baugrenzen. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann insoweit auch nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen hat die Beklagte weder erteilt noch könnte eine solche bei angemessener Berücksichtigung der hier betroffenen nachbarlichen Belange erteilt werden. Eine derartige Befreiung würde hier jedenfalls daran scheitern, dass es zur Bewältigung des Nutzungskonfliktes, der mit der Ansiedlung einer weiteren emissionsträchtigen Nutzung in räumlicher Nähe zur Wohnbebauung entstünde oder zumindest erheblich verschärft würde, einer Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedürfte, mithin die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt wären. Der Gesetzgeber stellt mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für solche Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht. Generelle, das heißt typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die – wie hier – eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch eine Änderung der Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Zu einem möglichen Bestandsschutz ist oben bereits das Erforderliche gesagt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.