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Beschluss

2 L 381/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0610.2L381.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 412/14 der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 30. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 412/14 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 30. Januar 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten auf dem Grundstück Gemarkung U. -Q. , Flur 17, Flurstück 354 in H. -I. anzuordnen, 4 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 5 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten voraussichtlich Erfolg haben wird. 6 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343. 8 Eine solche Rechtsverletzung der Antragstellerin liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Denn das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich – ungeachtet der im Übrigen dagegen vorgebrachten Einwendungen – jedenfalls aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen gegenüber der Antragstellerin als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. 9 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. 10 Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 59 ff. mit weiteren Nachweisen. 12 Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin zu erwarten sind. Es fehlt diesbezüglich an der verlässlichen Bestimmung der Betriebszeiten der Anlage. Eine solche Kenntnis ist für die Antragstellerin aber erforderlich, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu ihren Lasten – namentlich zur Nachtzeit – ausschließen zu können. Würden die Lärmimmissionen die Grenze des ihr Zumutbaren überschreiten, wären sie ihr gegenüber rücksichtslos. Auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme könnte sich die Antragstellerin berufen. 13 Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob bei einer Skateranlage, wie sie hier vorliegt, für die Beurteilung der Immissionssituation die 18. BImSchV oder die Richtlinien für Freizeitlärm – im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (Freizeitlärmrichtlinie) – heranzuziehen sind. 14 Vgl. zur (letztlich offen gelassenen) Frage der Heranziehung eines dieser beiden Regelungswerke bei Skateranlagen auch OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 72/07.NE –, juris Rn. 71 ff. mit weiteren Nachweisen. 15 Denn sowohl nach der 18. BImSchV als auch nach der Freizeitlärmrichtlinie beziehen sich die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an Werktagen auf einen Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf einen Zeitraum von 22.00 bis 7.00 Uhr, vgl. § 2 Abs. 2 und 5 der 18. BImschV und Nr. 3.1 in Verbindung mit Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie. Damit endet die Nachtzeit nach beiden Regelungswerken an Sonn- und Feiertagen erst um 7.00 Uhr. Laut der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 erfolgt die Nutzung der Skateranlage aber täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr. Diese Nebenbestimmung lässt demnach an Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr eine Nutzung zur Nachtzeit zu, deren Zumutbarkeit an den entsprechenden Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit zu messen ist. Selbst wenn man – im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen – davon ausgeht, dass an dem Wohnhaus der Antragstellerin nur die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, beträgt dieser Richtwert zur Nachtzeit immer noch 40 db(A), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImschV und Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie. Unter Zugrundelegung des nach den Untersuchungsergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens des Büros V. und Partner vom 19. August 2013 bei Betrieb der Skateranlage am Wohnhaus der Antragstellerin prognostizierten Beurteilungspegels von 48 db(A) – siehe Seite 20 des Textteils des Gutachtens – kann der für den Nachtzeitraum geltende Immissionsrichtwert von 40 db(A) hier ersichtlich nicht eingehalten werden. 16 Zwar wird in der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Bau- und Betriebsbeschreibung Skateranlage I. “ – Blatt t19 – aufgeführt, dass der Betrieb der Anlage außerhalb der Nachtzeit (werktags 22.00 – 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen 0.00 – 7.00 Uhr und 22.00 – 24.00 Uhr) erfolge. Angesichts der ausdrücklichen Festschreibung der Benutzungszeiten der Skateranlage auf den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr in der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 erweist sich die Baugenehmigung jedoch zumindest als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt zu Lasten der Antragstellerin aufgrund einer nicht auflösbaren Widersprüchlichkeit. 17 Im Übrigen wird auch das für die Antragstellerin geltende Immissionsschutzniveau in der Baugenehmigung vom 30. Januar 2014 nicht eindeutig bestimmt. Die Baugenehmigung nimmt im Hinblick auf die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte in der Nebenbestimmung Nr. 2 einerseits auf die Richtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm Bezug, andererseits soll die Freizeitlärmrichtlinie anwendbar sein, die unter Nr. 3.1 eigene Immissionsrichtwerte festschreibt. Daneben dürfen nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 2 die Immissionsrichtwerte vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern – unter anderem am Wohnhaus der Antragstellerin – tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten 50 db(A) nicht überschreiten. Die letztgenannte Regelung setzt sich insbesondere in Widerspruch zu den Immissionsrichtwerten nach der in Bezug genommenen Freizeitlärmrichtlinie. Denn nach dieser betragen die Richtwerte für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 db(A), vgl. Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.