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Beschluss

2 L 487/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0807.2L487.18.00
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Leitsätze

Waren die im Lageplan eine Baugenehmigung eingezeichneten Geländehöhen ursprünglich nicht genau zu erkennen, kann diese Unbestimmtheit hinsichtlich der mittleren Wandhöhe eines Bauvorhabens durch einen neu vermessenen Lageplan zum Gegenstand einer Nachtragsgenehmigung gemacht werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Waren die im Lageplan eine Baugenehmigung eingezeichneten Geländehöhen ursprünglich nicht genau zu erkennen, kann diese Unbestimmtheit hinsichtlich der mittleren Wandhöhe eines Bauvorhabens durch einen neu vermessenen Lageplan zum Gegenstand einer Nachtragsgenehmigung gemacht werden. Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, „die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage … vom 20.12.2017 (Az: 2 K 7350/17) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Stadt N1. vom 13.12.2017 für das Objekt X.------straße 00, 00, N1. , Az: 63-00427/2017, einschließlich des hierin enthaltenen Abweichungsbescheides vom 13.12.2017, Az: 63-00427/17, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9.05.2018, Az.: 63-00427/2017, zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage anzuordnen“, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller ist gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Die in diesen Verfahren vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache lässt sich nicht feststellen, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2018 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller als Eigentümerin des unmittelbar südöstlich des Vorhabengrundstücks angrenzenden Grundstücks Gemarkung N1. , Flur 1, Flurstück 20 (O. 1 in N1. ) zu dienen bestimmt sind. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Antragstellerin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, d.h. nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 und Beschl. v. 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 -. Eine Verletzung ist weder hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des Denkmalrechts (dazu unter I.), noch des Bauplanungsrechts (dazu unter II.) oder solcher des Bauordnungsrechtes (dazu unter III.) festzustellen. I. Bereits in dem den Beteiligten zugestellten Urteil vom 23. April 2018 – 2 K 4205/16 – hat das erkennende Gericht ausführlich seine Rechtsauffassung begründet, warum das genehmigte Bauvorhaben nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen die öffentliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, weil der Denkmalwert des auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Torhauses durch das Vorhaben nicht „erheblich beeinträchtigt“ wird. Auf die im Urteil aufgeführten Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. II. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nach hier bloß möglicher summarischer Prüfung nicht festzustellen. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich, so dass für als bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage § 34 BauGB einschlägig ist. Weder ist die Baugenehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandflächen zum Grundstück der Antragsteller zu unbestimmt noch verstößt sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 1. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Bauvorhaben erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012, a.a.O., Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, juris Rn. 59 ff. mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Gerügt wird von den Antragstellerin insoweit nur die Unbestimmtheit hinsichtlich der mittleren Wandhöhe, da sich hiernach die Abstandflächen zu ihrem Grundstück berechneten. Sie berufen sich auf die Rechtsauffassung des Vorsitzenden im Erörterungstermin zu ihrer Klage gegen den der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 9. September 2016 erteilten Bauvorbescheid (2 K 4205/16). Mag der mit Grünstempel versehene Lageplan, wie er Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 13. Dezember 2017 war, hinsichtlich der ausgewiesenen Geländehöhen unbestimmt gewesen sein, so hat die Beigeladene diese Unbestimmtheit jedenfalls durch den neu eingereichten Lageplan behoben, der im Wege des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2018 zum Gegenstand der Nachtrags– Baugenehmigung vom 13. Dezember 2017 gemacht wurde. Die insoweit maßgebliche Baugenehmigung ist nicht unbestimmt und verstößt nicht gegen Nachbarrechte der Antragsteller. Die entsprechenden Höhenpunkte sind nunmehr deutlich im zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan eingezeichnet und in der Legende entsprechend benannt. Nach dem Lageplan beginnt die Geländehöhe an der südöstlichen Gebäudewand des Neubauvorhabens „Wohnhaus 1“ (X.------straße 00) in nordöstlicher Richtung am „O. “ bei 61,15 m üNN und endet an der südwestlichen Gebäudewand bei 60,22 m üNN. Aufgrund der geneigten Geländeoberfläche ist zur Berechnung der Abstandfläche zum Grundstück der Antragsteller die mittlere Wandhöhe maßgebend (§ 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW). Der obere Bezugspunkt an der Gebäudeecke des Wohnhauses 1 am O. liegt deshalb bei 61,15 m üNN und der untere Bezugspunkt an der südwestlichen Gebäudeecke bei 60,22 m üNN, so dass sich eine mittlere Wandhöhe wie folgt berechnet: 60,22 m üNN plus 61,15 m üNN gleich 121,37 m üNN geteilt durch 2 gleich 60,685 m üNN, aufgerundet auf 60,69 m üNN. Die Höhe der Traufkante der südöstlichen Gebäudewand des Wohnhauses 1 liegt entsprechend der zu den Bauvorlagen gehörenden Schnittzeichnung A-A bei 71,36 m üNN. Zieht man von der Traufhöhe die 60,69 m üNN ab, ergibt sich eine tatsächliche Wandhöhe von 10,67 m. Gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2, 1. Spiegelstrich BauO NRW ist allerdings noch die Dachhöhe mit 1/3 hinzuzurechnen, weil die Dachneigung mit 54° zu berücksichtigen ist. Die Dachhöhe bis zum First beträgt 6,69 m. Diese durch 3 geteilt sind 2,23 m, die zu der Wandhöhe hinzu zu addieren sind, wodurch sich zum Grundstück der Antragsteller ein Maß H von 12,90 m (10,67 m plus 2,23 m) ergibt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandfläche 0,8 H, mithin also 10,32 m. Allerdings kann die Beigeladene sich auf das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW berufen. Nach dieser Vorschrift genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, wenn die Länge einer Außenwand nicht mehr als 16 m beträgt. Die zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtete südöstliche Außenwand des Wohnhauses 1 beträgt nicht mehr als 16 m. Bei einem Wandmaß von 0,4 H beträgt die Abstandfläche 12,90 m multipliziert mit 0,4 H also 5,16 m. Diese Abstandfläche wird zum Grundstück der Antragsteller nach dem neu eingereichten Lageplan exakt eingehalten. 2. Werden aber die Abstandflächen eingehalten, ist für einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall kein Raum mehr. Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris Rn. 43. Dass vorliegend abweichend von dem Regelfall ein Ausnahmefall anzunehmen sei, wird von den Antragstellern weder substantiiert behauptet noch ist ein solcher Ausnahmefall ersichtlich. Insbesondere resultiert gegenüber den Antragstellern eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N. 3. Ein Verstoß gegen den Bauvorbescheid liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann sich die Beigeladene nur auf die Legalisierungswirkung eines bestandskräftigen Bauvorbescheides berufen, soweit in diesem zu Fragen des Bauvorhabens Stellung genommen wurde. Die Frage nach den Abstandflächen und zur Tiefgarage wurden jedoch ausdrücklich ausgeklammert. Zudem ist das Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten worden und damit der ergangene Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig. III. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ebenso wenig ersichtlich. 1. Nach den vorstehenden Ausführungen können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW berufen, da die Abstandfläche zu ihrem Grundstück entsprechend dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan eingehalten wird 2. Weitere Gesichtspunkte des Bauordnungsrechts werden von den Antragstellern im Rahmen ihres vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geltend gemacht. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2003 (BauR 2003, 1883).