Beschluss
2 B 105/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0715.2B105.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Juni 2018 (VG Minden 9 K 2458/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2018 zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten nebst 14 Tiefgaragenstellplätzen und einem oberirdischen Stellplatz auf dem in Q. gelegenen Grundstück Gemarkung Q. , Flur .., Flurstück … (Q1.-------weg 3, 3 a - d), und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 2. Mai 2018 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Bescheide verstießen nach vorläufiger Einschätzung nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Dabei sei im vorläufigen Rechtsschutz von der Geltung des seit dem 21. Juni 1995 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. .. A, I. Änderung, - M.-----weg - auszugehen, der das Baugrundstück als reines Wohngebiet, eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festsetze. Danach sei das Mehrfamilienwohnhaus seiner Art nach zulässig. Auch die Maßfestsetzungen würden beachtet, insbesondere die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 eingehalten. Hierbei sei auf das gesamte Buchgrundstück mit seiner Größe von 1.170 m² - einschließlich des Grundstücksstreifens entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks …, der in der Vergangenheit für den Vorgängerbau als Zufahrt zur L.-----straße gedient habe, - abzustellen. Auch dieser Streifen liege in dem durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Bereich. Das Vorhaben entspreche auch hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse der Festsetzung des Bebauungsplans. Denn das Dachgeschoss stelle kein Vollgeschoss dar, weil es eine Höhe von 2,30 m über nicht mehr als drei Viertel seiner Grundfläche habe. Die Dachgauben erreichten diese Höhe nicht. Im Übrigen seien die Maßfestsetzungen - wie regelmäßig und so auch hier - nicht drittschützend. Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen des Plangebers bestünden nicht. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes i. S. v. § 15 BauNVO oder § 31 Abs. 2 BauGB mit Blick auf die erteilte Befreiung liege nicht vor. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem geplanten Baukörper betrage etwa 22 m. Dazwischen liege der Q1.-------weg . In Bezug auf das bisher unbebaute Flurstück … der Antragstellerin gelte im Ergebnis Gleiches, auch wenn insoweit die Abstandflächen nach der BauO a. F. wohl nicht eingehalten seien. Bei der Berechnung der Wandhöhe von 3,65 m sei zwar von der nach den Planunterlagen niedrigsten vorhandenen Geländehöhe ausgegangen worden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Höhenmaß von 155,60 m zu Lasten der Antragstellerin unzutreffend sei, ergäben sich nicht aus dem Umstand, dass der in den Bauzeichnungen eingezeichnete natürliche Geländeverlauf in der Nord- und Südansicht lediglich leicht geneigt verlaufe und in der Ost- und Westansicht ohne Neigung dargestellt sei. Von einem solchen gradlinig und lediglich in Ost-West-Richtung leicht geneigten natürlichen Geländeverlauf sei die Antragsgegnerin nicht ausgegangen. Die im Lageplan eingetragenen Geländehöhen mit 155,72 m, 156,03 m, 156,32 m und 156,39 m lägen stets über dem für die Berechnung der Wandhöhe angegebenen Geländehöhenmaß. Die vorliegend gemachten Angaben seien zur notwendigen baurechtlichen Prüfung ausreichend. Die danach im Ansatz richtige Abstandsflächenberechnung in den Bauvorlagen erweise sich aber nach der im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Rechtslage als unzutreffend, weil die Dachflächen angesichts der geplanten Dachgauben zu Unrecht (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 2. Spiegelstrich BauO NRW a. F.) unberücksichtigt geblieben seien. Eine getrennte Betrachtung der jeweiligen Gaubenreihen verbietet sich schon dem Wortlaut der Vorschrift nach. Damit weise die zum Flurstück … der Antragstellerin gelegene Abstandsfläche bei richtiger Berechnung eine Tiefe von 4,84 m (= 0,8 x (3,65 m + 7,22 m / 3)) auf und liege mit Blick auf den Grenzabstand von 3,005 m nicht auf dem eigenen Grundstück. Zugunsten der Beigeladenen sei aber die neue Rechtslage nach der BauO NRW 2018 zu berücksichtigen. Danach liege kein Abstandsflächenverstoß (mehr) vor. Nach dem seit dem 1. Januar 2019 anwendbaren § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 betrage die Tiefe der Abstandsfläche nunmehr unabhängig von der Gebäudelänge 0,4 H, mindestens 3 m, sodass der Grenzabstand von 3,005 m genüge. Die damit einhergehende deutliche Schlechterstellung des Nachbarn habe der Gesetzgeber bewusst hingenommen. Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Eine „abriegelnde" oder „erdrückende" Wirkung bestehe nicht. Der Wohnkomplex der Beigeladenen solle in einem deutlichen Abstand zum Wohngebäude der Antragstellerin errichtet werden. Auch hinsichtlich des bisher unbebauten Flurstücks … fehle eine abriegelnde Wirkung. Zwar erstrecke sich in einem Grenzabstand von lediglich 3 m an der Südseite des Grundstücks der Antragstellerin die 32,23 m lange Außenwand, die nur zum straßenseitig gelegenen Grundstücksteil eine etwa 5,50 m breite Durchsicht ermögliche. Allerdings sei die Außenwand lediglich 3,65 m hoch und das Dach 45° geneigt. Erdrückend wirkten die zum Flurstück … liegende Dachflächen mit ihren zahlreichen Dachgauben ebenfalls nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gauben in der Dachfläche lägen und diese eher auflockerten. Das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich auch nicht deshalb als rücksichtslos, weil von dort aus das Grundstück der Antragstellerin nebst Ruhebereich eingesehen werden könne. Dies sei in einem bebauten Gebiet allgemein üblich. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben wegen der geplanten Stellplätze rücksichtslos sei. Die 14 Tiefgaragenstellplätze wirkten sich aufgrund ihrer unterirdischen Lage nicht unmittelbar aus. Aufgrund des vorgesehenen Autolifts sei auch nicht wie bei Rampen mit besonderen Fahrgeräuschen zu rechnen. Die zum Betrieb des Autolifts erforderliche Hebeanlage befinde sich im Gebäudeinneren und ihre Emissionen würden beim Betrieb der Anlage durch das geschlossene Außentor abgeschirmt. Der mit der Nutzung der Stellplätze verbundene Fahrzeugverkehr sei als solcher von der Antragstellerin hinzunehmen. Es handele sich zwar aufgrund der hohen Anzahl der Stellplätze um eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugbewegungen. Diese gingen aber nicht über das hinaus, was bei einem Mehrfamilienhaus der hier vorgesehenen und bauplanungsrechtlich zulässigen Größe zu erwarten sei. Angesichts der Breite des Q2.-------wegs von ca. 4,50 m sei auch der Begegnungsverkehr nicht mit erhöhten Risiken verbunden. Mit Rangierverkehr sei aufgrund der Straßenbreite und der Entfernung des Autolifts von der Straße von ca. 5,50 m nicht zu rechnen. Ein- und ausfahrende Fahrzeuge würden sich im Grundstücksbereich nur langsam bewegen. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass sich die Grundstückssituation für die Antragstellerin gegenüber dem früheren Zustand verschlechtern werde, könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen über das zumutbare Maß überstiegen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die umfangreichen Ausführungen zur Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl – konkret zu der Frage, ob hier ausnahmsweise nicht das Buchgrundstück als Maßstab herangezogen werden darf – geben schon deshalb keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, weil die Frage einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl jedenfalls unter den hier allein maßgeblichen nachbarrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Festsetzung nicht nachbarschützend. Nach gefestigter Rechtsprechung, die auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat und die die Antragstellerin grundsätzlich auch nicht in Zweifel zieht, vermitteln Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzungen anders als die zur Art der baulichen Nutzung selbst den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Sie lassen in aller Regel – und so auch hier – den Gebietscharakter unberührt, weil sie nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis eingreifen, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Allenfalls ausnahmsweise ist unter besonderen Voraussetzungen eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 2 A 33/15 -, juris Rn. 17, und vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, m. w. N., Urteile vom 31. Juli 2017 - 7 A 830/16 -, BRS 85 Nr. 138 = juris Rn. 28, vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013, 1239 = juris Rn. 99 ff., und vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 102 = juris Rn. 52. Ein solcher Ausnahmefall ist hier im Hinblick auf die Maßfestsetzungen, namentlich die Festsetzung zur zulässigen Grundflächenzahl, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegeben. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen auf Seite 3 der Begründung des Bebauungsplanes, wonach „die Vorschriften über die Bauweise, Zahl der Vollgeschosse und Gestaltung der Dächer Rücksicht auf die vorhandene Bebauung nehmen und eine störungsfreie, maßstabsgerechter Einpassung der Neubebauung in den Baubestand gewährleisten“ sollen. Selbst wenn man diese Ausführungen auch auf die - in diesem Zusammenhang allerdings gerade nicht genannte - Festsetzung der Grundflächenzahl beziehen könnte, ergibt sich hieraus jedoch gerade keine nachbarschützende Regelungsabsicht des Plangebers. Denn Maßstab des Einfügens soll danach die vorhandene Bebauung sein, mithin ein rein städtebaulicher Gesichtspunkt. Demgegenüber stellt die Planbegründung, anders als in der von der Antragstellerin angeführten Fallgestaltung, die der Entscheidung des 11. Senats vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BauR 1992, 60, zugrundelag, hier gerade keinen Bezug zu der Sozialsphäre und den Interessen der Bewohner her. Unabhängig davon erschließt sich auch nicht, warum hier abweichend vom Regelfall nicht das gesamte Grundstück in den Blick zu nehmen sein sollte. Dass zum Zeitpunkt der Planaufstellung das Grundstück in dieser Form noch nicht vorhanden war, ändert jedenfalls nichts daran, dass die Fläche nach den damaligen (unveränderten) Festsetzungen insgesamt überbaubar war. Den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Im Ergebnis ist es jedoch für die Bebauungsdichte – und damit aus Sicht des Planers – unerheblich, ob auf drei Grundstücken jeweils eine GRZ von 0,4 (also dreimal) verwirklicht wird oder einmal auf einem entsprechend größeren Grundstück. Warum man trotz der insoweit eindeutigen Baugrenzen unterstellen müsste, ursprünglich sei nur das Flurstück … als bebaubar gemeint gewesen, ist angesichts dessen nicht zu begründen. Erst recht sind keine Gründe ersichtlich, aus denen durch die Gleichsetzung des Buch- mit dem Baugrundstück der Sinn bodenrechtlicher Vorschriften hier handgreiflich verfehlt würde. Zu dieser Differenzierungsvoraussetzung vgl. nur Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 19 Rn. 30 m. w. N. Der Verweis auf die vom Plangeber vorgestellten ca. 40 Wohnungseinheiten ist ‑ abgesehen von ihrem unklaren Inhalt, der jedenfalls - anders als es die Antragstellerin voraussetzt - nicht ohne Weiteres mit dem planungsrechtlichen Begriff der Wohnungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) gleichgesetzt werden kann, in diesem Zusammenhang unergiebig, weil ihm gerade im Verständnis der Antragstellerin jeder Bezug zur Zahl der (Buch- oder Bau-)Grundstücke im Plangebiet fehlt. Die ursprünglich weiter geäußerten Zweifel, ob die Grundstücksgröße zutreffend ermittelt sei, hat die Antragstellerin nach Vorlage einer entsprechenden Einmessung durch die Beigeladene nicht wiederholt. Der Senat hat auch im Übrigen keine Veranlassung, die Richtigkeit dieses Befundes zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend noch darauf hingewiesen, dass sich eine insoweit behauptete Unbestimmtheit der Baugenehmigung jedenfalls nicht dadurch begründen lässt, dass eine Flächenberechnung des Verwaltungsgerichts (angeblich) nicht nachvollziehbar sein soll. Wie sich die Grundflächenzahl berechnet, ist in § 17 BauNVO hinreichend präzisiert. Aufgrund des fehlenden Nachbarschutzes der Maßfestsetzungen kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine etwaige Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse berufen. Für die Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob eine oder beide Ebenen im Dachbereich als Vollgeschoss nach § 2 Abs. 5 BauO NRW 1995 anzusehen sind. Allerdings merkt der Senat hierzu an, dass die Berechnungen der Antragstellerin insoweit jedenfalls nicht den genehmigten Bauvorlagen entsprechen. Im Bereich der Dachgauben bezieht sich das eingetragene Höhenmaß von 2,30 m ersichtlich auf deren Außenmaße, so dass die für die Höhenberechnung des Innenraumes maßgebliche lichte Höhe und damit der darunterliegende Raum unter Berücksichtigung etwa des Fensterrahmens oder des Trägermaterials jedenfalls unterhalb von 2,30 m verbleibt. Die von der Antragstellerin – nicht zu Unrecht – gesehenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der im genehmigten Lageplan eingetragenen Höhenmaße rechtfertigen ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht dieses Problem gesehen hat und dann davon ausgegangen ist, dass gleichwohl jedenfalls ein Nachbarrechtsverstoß deshalb ausscheide, weil die Antragsgegnerin ihrer Abstandsflächenberechnung jeweils die niedrigst mögliche mittlere Geländehöhe zugrundegelegt habe. Daher komme es auf den fehlenden Nachvollzug des Geländegefälles jedenfalls im Ergebnis nicht an. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Auch der von ihr vorgelegte Lage- und Höhenplan des Vermessungsbüros C. lässt nicht hervortreten, dass tatsächlich ein (noch) niedrigeres Ausgangsmaß anzusetzen gewesen wäre. Unabhängig davon dürften sich etwaige Unbestimmtheiten jedenfalls noch im laufenden Klageverfahren durch einen entsprechenden Nachtrag zur erteilten Baugenehmigung auf der Basis des jetzt vorliegenden Lageplans vom 20. Februar 2019 des Vermessungsbüros L1. , den die Beigeladene unter dem 11. März 2019 eingereicht hat und der als Bauvorlage ohne weiteres in Betracht kommt, absehbar heilen lassen. Dass diese Einmessung in relevanter Weise fehlerhaft sein könnte, hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Im Gegenteil unterscheiden sich die Ergebnisse von denjenigen des Büros C. allenfalls um wenige Zentimeter, was sich hier unschwer daraus erklären lässt, dass letztere nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst gemessen werden konnten. Im Übrigen hat die Beigeladene eingehend und in der Sache zutreffend herausgearbeitet, dass nach allen vorliegenden Lageplänen die Abstandsflächen nach der neuen Bauordnung eingehalten sind, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Dachhöhe entgegen der Annahme der Antragsgegnerin zu einem Drittel zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls nicht feststellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin offensichtlich rücksichtslos wäre. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob auch nach den durch die BauO NRW 2018 nochmals reduzierten Abstandsflächen weiterhin davon auszugehen ist, dass mit ihrer Einhaltung nach Landesrecht jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot regelmäßig gewahrt ist. Vgl. zu § 6 BauO a. F. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris Rn. 43 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, BauR 2018, 1096 = juris Rn. 4. Der vorliegende Fall könnte zwar angesichts des Umstandes, dass auf praktisch der gesamten südlichen Grundstücksgrenze des (unbebauten) Flurstücks … der Antragstellerin nunmehr in 3 m Entfernung von dieser Grenze ein nach altem Recht überdimensionierter Baukörper stehen wird und die Beigeladene auch im Übrigen die planungsrechtlich zulässige Ausnutzung des Grundstücks zumindest vollständig ausgereizt hat, möglicherweise auch in Teilen überreizt hat, im Hauptsacheverfahren Veranlassung zu einer eingehenderen Prüfung und Überprüfung des vorgenannten Grundsatzes geben. Dabei wird aber jedenfalls mit dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sein, dass die Außenwand des Gebäudes mit 3,65 m für sich genommen relativ niedrig ist, die Dachneigung 45° beträgt und die vorgesehenen Gauben in diesem Dach integriert sind, so dass das Ergebnis keinesfalls im Sinne der Antragstellerin vorgezeichnet ist. Hinzu kommt, dass jedenfalls vergleichbar große Baukörper im Plangebiet und der übrigen näheren Umgebung bereits vorhanden sind und eine erdrückende oder beherrschende Wirkung des Vorhabens jedenfalls nicht für jegliche zulässige (zukünftige) Bebauung auf dem Flurstück … unausweichlich erscheint. In Anbetracht der gesetzlichen Wertung und des Umstandes, dass das insoweit betroffene Grundstück der Antragstellerin derzeit nicht bebaut ist und absehbar auch nicht zur Bebauung ansteht, fällt jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus. Soweit die Antragstellerin an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung festhält, Anlage und Nutzung der Tiefgarage seien in Anbetracht der nur schmalen Erschließungsstraße ihr gegenüber unzumutbar, liegt indes ein Rücksichtnahmeverstoß fern. Der PKW-Aufzug befindet sich in einer Entfernung von minimal ca. 20 m zum Hauseingang der Antragstellerin. Zumindest bei den regelmäßigen Nutzern der Tiefgarage spricht auch nichts Überwiegendes dafür, dass Anfahrt und Nutzung des Aufzugs mit größeren Rangiermanövern verbunden sein müssten. Gleiches gilt für die Betriebsgeräusche des Aufzugs selbst. Hierzu hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nichts an Substanz vorgetragen. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Tiefgarage zumindest die mit der Nutzung der Stellplätze im Übrigen verbundenen Geräusche (insbesondere Türenschlagen) von der Nachbarschaft fernhält. Angesichts dessen kann allein der Umstand, dass das Vorhaben für zehn Wohneinheiten ausgelegt ist, auch im Hinblick auf den ausgelösten Verkehr für sich genommen nicht als rücksichtslos gewertet werden. Die relativ schmale Zufahrt ändert hieran nichts. Dass dadurch der Antragstellerin die Nutzung ihres eigenen Grundstücks nennenswert erschwert werden könnte, ist angesichts der Länge dieser Straße ebenfalls nicht zu erkennen. Namentlich erschließt sich nicht, dass die Antragsgegnerin davon hätte ausgehen müssen, der Q1.-------weg werde zu einer Zufahrt für das Vorhabengrundstück degradiert, die eine Nutzung durch die Antragstellerin (zum selben Zweck) ausschließen oder wesentlich erschweren könnte. Dies liegt bei max. 14 täglich genutzten Stellplätzen und einer dem entsprechenden Anzahl von Pkw eher fern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und berücksichtigt, dass die Antragstellerin die (unterschiedliche) Beeinträchtigung von zwei Grundstücken geltend macht. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.