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Urteil

6 K 4194/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1211.6K4194.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Mit-Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B.----------straße xx in H. (Gem. S. , Flur xx, Flurstück xxx). Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen Baugenehmigungen, die der Beigeladenen für die Nutzung einer Lagerfläche und die Errichtung einer Lagerhalle erteilt wurden. Die Beigeladene mit dem Betriebsstandort B.----------straße xxx in H. ist ein Stahlbaubetrieb zur Herstellung von Schrauben und verbindungstechnischen Systemen. Das Betriebsgelände erstreckt sich heute von der C. Straße und der T. Straße im Nordosten bis zu der B1.----------straße im Süden und der T1. Straße im Westen. Es ist mit mehreren größeren Hallen bebaut und verfügt über befestigte Freiflächen. Ungefähr gegenüber dem Gebäude B.----------straße xx befindet sich die Einfahrt zu der streitgegenständlichen befestigten Freifläche und der neuen Lagerhalle, die an eine bestehende Halle anschließt (Gem. S. , Flur xx, Flurstück xxx). In der näheren Umgebung des Betriebsgeländes sind in allen Richtungen Wohnhäuser vorhanden. Dies betrifft auch die B1.----------straße süd-südöstlich des Baugrundstücks. Davon abweichende Nutzungen finden sich dort jedenfalls in den Hausnummern xx (Bäckerei) und xx (Kiosk und Paketshop). An der T. Straße befinden sich größere gewerblich genutzte Flächen und Freiflächen. Weitere Einzelheiten der näheren Umgebungsbebauung sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: In der Original-Entscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze. Die Beigeladene geht auf eine Schrauben- und Nietenfabrik des 19. Jahrhunderts zurück. Ab den 1960er Jahren war die Fabrik großflächig südwestlich der C. Straße angesiedelt. Das Betriebsgelände wurde an der B1.----------straße erweitert. So standen an der Nordseite der B1.----------straße (Hausnummern xx bis xx), gegenüber dem klägerischen Grundstück, bis vor wenigen Jahren mehrere Wohnhäuser in geschlossener Bauweise auf, die zwischenzeitlich abgerissen wurden. Die in Rede stehenden Flurstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Jedoch wurden zur Überplanung des Betriebsgeländes der früheren Schrauben- und Nietenfabrik am 23. September 1977 bzw. am 23. Mai 1986 Aufstellungsbeschlüsse unterschiedlichen Inhalts gefasst. Der erste Aufstellungsbeschluss visierte die Umsiedlung der Fabrik an; das Firmengelände sollte zu einem Wohngebiet entwickelt werden. Dieser Beschluss wurde durch den zweiten Aufstellungsbeschluss aufgehoben, der nunmehr die Beibehaltung des Standortes beabsichtigte und dabei sowohl eine Emissionsminderung mit Blick auf die Anwohner als auch die Erweiterungsinteressen der Firma anführte. In der näheren Umgebung setzt der Bebauungsplan xxx „T2. Straße“, bekannt gemacht in seiner Ursprungsfassung am 23. August 1967, für den hier interessierenden Bereich westlich der T1. Straße bis zur B1.----------straße Ecke C1. reine Wohngebiete fest. Daneben setzt im Nordosten der streitbefangenen Flurstücke an der Ostseite der T. Straße der Bebauungsplan xxx 1. Änd. „Betriebsgelände der ehemaligen C2. E. , Schächte xxx/xx/xx“, bekannt gemacht am 22. November 1984, Gewerbegebiete fest. Ab dem Jahr 2016 und massiert ab dem Jahr 2019 sind Beschwerden der Nachbarschaft wegen Immissionen durch den Betrieb der Beigeladenen aktenkundig. Auch die Klägerin beschwerte sich ab April 2019 über Lärm- und Staubbelästigungen im Zusammenhang mit Lagertätigkeiten der Beigeladenen auf der ihrem Grundstück zugewandten Freifläche. Am 6. Mai 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der neuen Lagerhalle, B2. . xxx, xxxx H. , zur Lagerung von Rohmaterialien für die Schraubenherstellung mit 1.952,41 qm Grundfläche auf dem Flurstück xxx (Az. xxxx-xx-xx). Laut Betriebsbeschreibung sind die Betriebszeiten durchgängig. Dem Antrag beigefügt wurden offenbar ein Brandschutzkonzept vom 12. April 2019 und eine Geräuschimmissionsuntersuchung des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 22. Mai 2019 (dem Gericht unbekannten Inhalts). Ab dem Sommer 2019 erkundigte sich die Klägerin zusammen mit einer weiteren Anwohnerin mehrfach bei der Beklagten nach einer möglichen neuen Genehmigung der Beigeladenen betreffend die Errichtung einer neuen Lagerhalle sowie die Nutzung der Lagerfläche vor der Halle. Mit E-Mail vom 2. August 2019 teilte die Beklagte der Anwohnerin mit, dass ein Bauantrag für die Errichtung einer Lagerhalle vorliege. Am 27. August 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung der Fläche westlich der zur Genehmigung gestellten Lagerhalle auf dem Flurstück xxx als Lagerfläche mit Anlieferungshof mit 1.859,98 qm Größe (Az. xxxxx-xx-xx). Laut Betriebsbeschreibung sind die Betriebszeiten durchgängig. Am 30. August 2019 fand eine „Bürgerversammlung“ der Anwohner wegen „Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigung und [der] unzumutbare[n] Verkehrssituation in der B1.----------straße “ statt. Mit E-Mail vom 18. September 2019 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und fragte nach, ob eine Baugenehmigung für die neue Halle erteilt worden sei, da umfangreiche Arbeiten auf dem neuen Gelände stattfänden. Mit E-Mail vom 23. September 2019 teilte die Beklagte mit, dass eine Baugenehmigung für die Halle noch nicht erteilt worden sei. Zu beiden Bauanträgen reichte die Beigeladene eine Geräuschimmissionsuntersuchung nach TA Lärm durch J. , bearbeitet von Dipl.-Ing. D. . I. , vom 25. September 2019 (BNr. xxxx-x H xxxx) nach. Weiter reichte sie zu beiden Anträgen unter dem 30. September 2019 eine Anlage zur Betriebsbeschreibung nach. Die tägliche Nutzung der Freifläche vor der Halle als Lagerfläche mit Anlieferungshof wird darin wie folgt beschrieben: Zwischen 6.00 und 7.00 Uhr Anfahrt von drei Lkw, zwischen 7.00 und 20.00 Uhr Anlieferung der Lagerhalle durch 12 Lkw nebst ca. 300 Minuten Gabelstaplertätigkeit zur Aus- und Abladung, zwischen 6.00 (Az. xxxxx-xx-xx) bzw. 7.00 (Az. xxxxx-xx-xx) und 22.00 Uhr Lagertätigkeiten mit Staplertätigkeiten durch Fahren der Elektro-Gabelstapler für ca. 60 Minuten, ca. 20 Mal Absetzen und Anheben von Leerpaletten und ca. 10 Mal das Ablegen von gebündeltem Stabstahl. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Lagerhalle (Az. xxxxx-xx-xx). Die Baugenehmigung erging u.a. mit den Auflagen Nr. 4 bis 7 zum Immissionsschutz: Danach dürfen die vom Betrieb der Lagerhalle und Lagertätigkeiten, einschließlich des Lieferverkehrs, verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Wohnhäusern in der Umgebung nicht überschreiten. Zugrunde gelegt wurden beim Immissionspunkt auf dem klägerischen Grundstück (IP03) tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Lärmprognose der J. vom 25. September 2019 sei Bestandteil der Antragsunterlagen und zu berücksichtigen, insbesondere Lärmschutzmaßnahmen des Gutachtens. Lkw-Verkehr und Lkw-Entladetätigkeiten seien entsprechend dem Antrag erlaubt von 7.00 bis 20.00 Uhr unter den weiteren Vorgaben für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr, dass Rangiertätigkeiten zur Entladung nicht gestattet und Motoren abzustellen seien. Zuletzt werden Vorgaben über die Schließung von Türen und Toren der Lagerhalle gemacht. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Lagerfläche mit Anlieferungshof (Az. xxxxx-xx-xx). Sie erging mit den Auflagen Nr. 1 bis 3 zum Immissionsschutz, die in Bezug auf die Nutzung der Lagerfläche den Auflagen Nr. 4 bis 6 der Baugenehmigung für die Lagerhalle entsprechen. Der Klägerin wurde keine der Baugenehmigungen zugestellt oder sonst förmlich bekannt gegeben. In den folgenden Monaten wandte sich die Klägerin mehrfach an die Beklagte im Zusammenhang mit der Lagerhalle und der Lagerfläche: Am 21. November 2019 sandte die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte, in der sie Beschwerden zu Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fläche erläuterte und um Anweisung an die Beigeladene, die Container vom Hof zu nehmen, ersuchte. Am 25. November 2019 sandte sie eine weitere E-Mail an die Beklagte mit einer Nachfrage zu einer Fällgenehmigung von Bäumen. Am 9. Dezember 2019 fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und Anwohnern wegen Beschwerden statt. Am 13. Dezember 2019 schrieb die Klägerin einem als zuständig für Anwohnerbeschwerden benannten Vertreter der Beklagten eine E-Mail, mit der sie um Mitteilung bat, wie sie Einsicht in die Flächennutzungspläne, Betriebsgenehmigungen, Erweiterungsgenehmigungen, vorliegende Gutachten bezüglich der Beigeladenen erhalte. Die Beklagte verstand dies als Akteneinsichtsantrag und teilte der Klägerin am 20. Dezember 2019 mit, dass ihr Antrag geprüft werde. Auf Nachfrage der Klägerin vom 14. Februar 2020 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2020 mit, dass ein schriftlicher Antrag an das zuständige Fachreferat unter Darlegung der Gründe zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Prüfung nötig sei. Am 5. März 2020 erhob die Klägerin Widerspruch bei der Beklagten gegen den „Bau einer Lagerhalle auf dem Gelände der Fa Friedberg B1.----------straße gegenüber der Hausnummer xx“. Mit Schreiben vom 6. April 2020 führte die Beklagte aus, dass sie nicht über den Widerspruch entscheiden könne, da das Rechtsmittel schon im Jahr 2007 abgeschafft worden sei. Sie schrieb abschließend: „Aus den vorgenannten Gründen kann ich daher nicht über Ihren Widerspruch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entscheiden. Es bleibt Ihnen unbenommen, die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens überprüfen zu lassen.“ Am 6. August 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine „Nachtragsgenehmigung“ zur Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019, Az. xxxxx-xx-xx, die eine Änderung der tragenden Konstruktion der Halle betrifft. Am 2. November 2020 erhielt die Beigeladene eine weitere „Nachtragsgenehmigung“ zu der genannten Baugenehmigung betreffend den Verzicht auf Wandhydranten in der Halle. Nach Akteneinsicht durch ihre Prozessbevollmächtigte hat die Klägerin am 3. November 2020 Klage gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019 betreffend die Lagerhalle (Az. xxxxx-xx-xx) erhoben. Die Kammer hat am 1. Juni 2023 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Termins Bezug genommen. Auf Antrag vom 16. November 2023 hat die Beklagte der Beigeladenen unter dem 4. Dezember 2023 eine Nachtragsgenehmigung (Az. xxxxx-xx-xx) als 3. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019 betreffend die Lagerhalle (Az. xxxxx-xx-xx) erteilt. Sie diene der Konkretisierung der Nebenbestimmung zu An- und Abfahrten in Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung für die Lagerhalle, der definierten Containerstandorte und der Regelung des Abpumpwagens. Es ergeht eine Auflage Nr. 1 zu den zulässigen Lkw. Zum Nachtrag gehört eine ergänzende Stellungnahme des J. -Gutachters vom 28. August 2023 (BNr. xxxx-xxx) und ein Lageplan, der eine schraffierte „Stellfläche Schrottcontainer“ enthält. Am 5. Dezember 2023 hat die Beklagte dem Gericht weitere Verwaltungsvorgänge übersandt, darunter erstmals den zu der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019 betreffend die Lagerfläche (Az. xxxxx-xx-xx), sowie die vorgenannte Nachtragsgenehmigung unter dem 4. Dezember 2023. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 6. Dezember 2023 bei Gericht Akteneinsicht genommen. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin ihre Klage auch auf die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019 betreffend die Lagerfläche erstreckt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2023 hat die Beklagte erklärt, dass sich die Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 auf beide Ausgangsbaugenehmigungen beziehen soll. Die Beigeladene hat bekundet, dass sie damit einverstanden ist und die ihr erteilten Baugenehmigungen nur in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 ausnutzen werde. Auf Anregung des Gerichts haben die Beteiligten zudem einige Erklärungen zur weiteren Präzisierung des Inhalts der angefochtenen Baugenehmigungen abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin hält an ihrer Klage auch in Ansehung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 sowie der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fest und meint: Es liege ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch vor. Weiter sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Denn Vorgaben des Immissionsschutzes seien nicht eingehalten. Die Beklagte gehe von unzutreffenden Immissionsrichtwerten aus. Ihr Grundstück liege nicht in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, sondern mindestens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein Mischgebiet sei es schon mangels Vermischung nicht; einzig der Betrieb der Beigeladenen sei keine Wohnbebauung in der fraglichen Umgebung. Ein Gewerbegebiet stoße hier an ein nur dem Wohnen dienendes Gebiet an. Daher seien die Immissionsrichtwerte eines Kern-, Dorf- oder Mischgebiets nicht angemessen. Selbst wenn es sich um eine Gemengelage handele, habe dies keine besondere Bedeutung für die Anforderungen aus dem Rücksichtnahmegebot. Insbesondere habe die Beigeladene eine Häuserreihe im Jahr 2014 entfernt und sei so näher an ihr Grundstück herangerückt. Ihr eigenes Haus sei ungefähr im Jahr 1928 errichtet worden. Das Lärm-Gutachten sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Es berufe sich auf Tätigkeiten nach der Betriebsbeschreibung, doch die Betriebsbeschreibung treffe nicht zu. Die Beigeladene halte sich nicht an die vorgegebenen Zeiten, z.B. würden die Einschränkungen für die Sattelschlepper nicht eingehalten. Die Fahrer hätten große Schwierigkeiten mit Anlieferung, Parken und Rangieren. Sattelzüge parkten auch im absoluten Halteverbot und in der Baustellenbucht. Sie verursachten Zusatzgeräusche durch laufende Motoren oder das Entfernen der Ladesicherung. Die Anlieferungs- und Rangiervorgänge dauerten länger als das Gutachten veranschlage. In diesem fehle die Tätigkeit eines Abpumpwagens als wesentliche Lärmquelle. Weiter sei die B1.----------straße für den Sattelschlepperverkehr nicht geeignet. Es sei bereits zu gefährlichen Verkehrssituationen und Verkehrschaos gekommen. Die Erschließung ihres gegenüber dem Zufahrtstor gelegenen Grundstücks sei erheblich verschlechtert. Die mit der Erweiterung des Betriebes hin zur B1.----------straße verbundenen Immissionen seien subjektiv belastend und ihr Eigentum habe einen massiven Wertverlust erlitten. Von der Baugenehmigung für die Lagerhalle habe sie erst nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten am 3. November 2020 Kenntnis erlangt. Sie selbst sei trotz mehrfacher Bemühungen und eines Akteneinsichtsantrags nicht über die Baugenehmigung informiert worden. Zudem sei sie auch nur über den geplanten Bau einer Lagerhalle unterrichtet worden. Zu den auf dem Hof stehenden Containern sei ihr erklärt worden, diese hätten mit vorübergehenden Bau- oder Umbauarbeiten zu tun. Von der Baugenehmigung betreffend die Lagerfläche mit Anlieferungshof habe sie erst am 6. Dezember 2023 Kenntnis erlangt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Oktober 2019 (Az. xxxxx-xx-xx und Az. xxxxx-xx-xx) in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 (Az. xxxxx-xx-x) sowie der Ergänzungen und Konkretisierungen vom 11. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, der Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots, konkretisiert durch die TA Lärm, sei von einer Gemengelage auszugehen. Der Betrieb der Beigeladenen habe sich nicht innerhalb einer vorhandenen Wohnbebauung angesiedelt, sondern westlich eines seit vielen Jahrzehnten angrenzenden Gewerbegebiets und die Umgebungsbebauung diene nicht nur dem Wohnen, sondern es finde sich auch weiteres Gewerbe, wobei der Betrieb der Beigeladenen aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung und wahrnehmbaren Geräuschemissionen das Gebiet dominiere. Wenn in Gemengelagen auch Wohnnutzung vorhanden sei, gehe die Rechtsprechung davon aus, dass hier regelmäßig Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts anzusetzen seien, weil das den Werten in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nach der TA Lärm entspreche, die ebenfalls der Nutzung durch Gewerbe und Wohnen dienten. Das vorgelegte Gutachten der J. bestätige die Einhaltung der Werte und sei plausibel und nachvollziehbar. Die Betriebsbeschreibung sei grundsätzlich bindend. Ein etwaiger Verstoß führe nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung; bei Verstößen erfolgten konkrete Anweisungen durch die Überwachungsbehörde. Die Nichtberücksichtigung des Abpumpwagens sei ein Versehen. Das Abpumpen im Außenbereich erfolge weniger als zehn Mal im Jahr. Bei Ortsbegehungen und dort durchgeführten Messungen sei kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt worden. Zur Frage der Verfristung oder Verwirkung meint sie, die Klägerin habe bereits im Juli 2019 Kenntnis vom Bauvorhaben der Beigeladenen gehabt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf positive Entwicklungen sowie ihr Entgegenkommen gegenüber der Klägerin. So habe sie zwei Container in die Halle umgesetzt und werde diese nur beladen, wenn die Tore der Halle geschlossen seien. Anfahrende Lkws, die nicht sofort be- oder entladen werden könnten, seien angewiesen, auf der T. Straße zu warten. Zu entsorgende Flüssigkeiten würden in der Halle abgepumpt. Von einer Einmauerung der Klägerin durch die Halle könne keine Rede sein. Durch die Pflasterung der Anliefer- und Lagerfläche sei die Staubentwicklung gestoppt worden. Die neue Halle mit direktem Anschluss an das bestehende Gebäude reduziere Lärmimmissionen. Das Gutachten der J. sei im laufenden Normalbetrieb erstellt worden. Die Beigeladene vermeide zusätzliche Störgeräusche. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zudem eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dipl.-Ing. I. vom 4. Januar 2021 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung ist der Gutachter ausführlich befragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Antragsgemäßer Gegenstand der Klage ist auch die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2019 betreffend die Lagerfläche (Az. xxxxx-xx-xx) – obwohl die Klägerin zunächst allein Klage gegen die Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle (Az. xxxxx-xx-xx) erhoben hat. Wenn die Baugenehmigung betreffend die Lagerfläche einen eigenen Streitgegenstand darstellt, dann ist in dem klägerischen Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 insoweit eine zulässige Klageänderung bzw. -erweiterung zu sehen. Denn dann hält das Gericht es für sachdienlich, auch über diese Baugenehmigung zu entscheiden, um nicht die Sache unnötig aufzuspalten und so die Entscheidung des Rechtsstreits zu verzögern (vgl. § 91 Abs. 1 2. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im Übrigen haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Erörterung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Lagerfläche eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Wenn die Baugenehmigung betreffend die Lagerfläche keinen eigenen Streitgegenstand darstellt, ist sie aus Gründen der Klarstellung in das Verfahren einzubeziehen (vgl. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ZPO)). Dafür spricht, dass bereits die Bauvorlagen und die Auflagen zu der Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle die Lagerfläche mitregeln. Insofern liegt es aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten nahe – und wäre in der Sache durchaus denkbar gewesen –, dass die Regelungswirkung der Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle die Nutzung der Lagerfläche mitumfasst. Dementsprechend war die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Lagerfläche bereits vor Kenntnis von der diesbezüglich erteilten separaten Baugenehmigung Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten im Gerichtsverfahren. Insofern hätte sich der Klagegrund nach Bekanntwerden der separaten Baugenehmigung nicht wesentlich geändert. Die Klägerin hat ihre Klage auch fristgerecht erhoben. Die Monatsfrist für die Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, denn der Klägerin wurden die streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben. Ist die Belehrung aber wie hier unterblieben, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Die Jahresfrist hat die Klägerin eingehalten. Erst im Rahmen der Akteneinsichtnahme ihrer Prozessbevollmächtigten am 3. November 2020 bzw. am 6. Dezember 2023 wurden der Klägerin die Baugenehmigungen eröffnet (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dies zugrunde gelegt ist die Jahresfrist mit Klageerhebung am 3. November 2020 bzw. am 6. Dezember 2023 eingehalten. Indes ist im Baurecht anerkannt, dass die Klagefrist auch ohne förmliche Bekanntgabe zu laufen beginnen kann, wenn der Nachbar von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus reicht es auch aus, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben bzw. erlangen müssen, weil sich ihm ihre Existenz aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen. Dies beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rn. 33 f., und vom 28. Januar 2016 - 10 A 447/14 -, juris Rn. 37 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Je einfacher die Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. Vgl. nur VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 3. November 2015 - 2 K 2961/14 -, juris Rn. 20. Von der Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle hat die Klägerin frühestens im April 2020 zuverlässig Kenntnis erlangt. Auch dann ist die Jahresfrist mit Klageerhebung am 3. November 2020 eingehalten. Die Klägerin hat sich – wie bereits geschildert – frühzeitig und über mehrere Monate hinweg bemüht, Kenntnis von der Genehmigungslage betreffend die Lagerhalle sowie die Nutzung der Lagerfläche von der Beklagten zu erlangen. Doch selbst nach einem Akteneinsichtsantrag im Dezember 2019 wurde der Klägerin hierüber keine Kenntnis verschafft. Erst in dem Schreiben vom 6. April 2020 auf den klägerischen „Widerspruch“ äußerte die Beklagte, dass „die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung“ im Klagewege zur Prüfung gestellt werden könne und gab damit zu erkennen, dass zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt worden war. Indes benennt die Beklagte selbst hier nicht konkret, welche Baugenehmigung für welches Vorhaben existiert. Nur aufgrund des Bezugs zum klägerischen Widerspruch und der Vorgeschichte kann der Bezug zu der Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle hergestellt werden. Hinsichtlich der Baugenehmigung betreffend die Lagerfläche erfolgte die Klageerhebung entweder (implizit) rechtzeitig mit der Klageerhebung gegen die andere Baugenehmigung am 3. November 2020 oder separat am 6. Dezember 2023. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin vor dem 6. Dezember 2023 keine Kenntnis von dieser Baugenehmigung hatte. Dafür spricht schon der Hergang bis zum Schreiben der Beklagten vom 6. April 2020, wonach die Klägerin nicht über einen zweiten Bauantrag betreffend die Lagerfläche informiert wurde – trotz ihrer auch diesbezüglichen Beschwerden – und in dem genannten Schreiben auch nur auf eine Baugenehmigung im Singular Bezug genommen wurde. Überdies erweckten die Bauvorlagen und Auflagen der Baugenehmigung betreffend die Lagerhalle den Eindruck, dass die Nutzung der Lagerfläche mitgeregelt werden solle – wie bereits ausgeführt. Schließlich hatte selbst die Beklagte wohl zwischenzeitlich keine Kenntnis (mehr) von dieser Baugenehmigung und stellte den entsprechenden Verwaltungsvorgang erst auf Nachfragen des Gerichts zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren bereit. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Oktober 2019 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 sowie der Ergänzungen und Konkretisierungen in der mündlichen Verhandlung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 43, und ebenfalls vom 16. August 2022 - 6 K 2907/19 -, juris Rn. 42. Die hier auf der Grundlage von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erteilten Baugenehmigungen sind gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch. Mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO gegen eine mit dem Baugebietstyp unvereinbare Nutzung innerhalb desselben Gebiets wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vorliegend handelt es sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – entweder um zwei verschiedene Baugebiete oder um eine Gemengelage. Für einen Gebietsgewährleistungsanspruch ist unter diesen Umständen von vornherein kein Raum. Die Baugenehmigungen sind auch nicht mit Blick auf das Gebot hinreichender Bestimmtheit und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. S. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. September 2014 - 9 L 1232/14 -, juris Rn. 64. Die Baugenehmigung darf also nicht Merkmale des Vorhabens unreglementiert lassen, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedarf, um den genehmigten Betrieb nachbarrechtskonform auszugestalten. S. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 51. Materiell-rechtlich ist vorliegend das in der Tatbestandsvoraussetzung des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. S. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 2907/19 -, juris Rn. 49; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff., juris Rn. 19. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die Vorgaben der TA Lärm auf der Grundlage der Baugenehmigungen vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 sowie der Ergänzungen und Konkretisierungen vom 11. Dezember 2023 ein. Zunächst sind die nach der TA Lärm zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Ziffer 6.1 Buchstabe d) TA Lärm) korrekt angesetzt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Viel spricht dafür, dass die maßgebliche Umgebung – orientiert an dem Grundriss des Aufstellungsbeschlusses vom 16. Juli 1986 – zumindest von der F. Straße im Norden bis zur T1. Straße im Westen, dem W. im Süden sowie der T. Straße im Osten reicht. Insofern liegt das Wohnhaus der Klägerin in einer planungsrechtlichen Gemengelage. Denn bei der so abgegrenzten Umgebung handelt es sich um ein Gebiet, das keinem der in der Baunutzungsverordnung 2017 (BauNVO) beschriebenen Gebietstypen zugeordnet werden kann. Um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO handelt es sich schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen, einigermaßen ausgeglichenen Durchmischung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen fehlt. Das Gebiet wird nach der Fläche tendenziell durch die gewerbliche Nutzung des Betriebs der Beigeladenen dominiert. Es handelt sich allerdings auch nicht um ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO. Denn in einem Gewerbegebiet sind Wohnnutzungen grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO. Vorliegend finden sich in dem maßgeblichen Gebiet aber zahlreiche Wohnnutzungen. Angesichts ihrer Vielzahl und der Verteilung um den Betrieb der Beigeladenen herum lassen sich diese nicht als „Fremdkörper“ oder „Ausreißer“ in einem faktischen Gewerbegebiet betrachten. Gleiches gilt entsprechend für die gewerbliche Nutzung des Betriebs der Beigeladenen, wenn man die Wohnnutzungen zum Maßstab nimmt. Es handelt sich um ein historisch gewachsenes Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung. Hier muss wohl insgesamt von einer (planungsrechtlichen) Gemengelage gesprochen werden. Angesichts der Prägung des in Rede stehenden Gebiets insbesondere durch den Gewerbebetrieb der Beigeladenen, aber auch durch eine ganze Reihe von Wohnnutzungen, ist insoweit die Anlegung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (Ziffer 6.1 Buchstabe d) TA Lärm) geboten. Vgl. in ähnlichen Fällen VG Gelsenkirchen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 K 1046/14 -, juris Rn. 40 und 35, und vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, juris Rn. 45 und 56 ff. Dies legt auch der Regelungsgedanke der (vorliegend allerdings wohl nicht unmittelbar anwendbaren) Ziffer 6.7 TA Lärm nahe, dem zufolge die für das Kern‑, Dorf- und Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte beim Aufeinandertreffen von Wohn- und gewerblichen Nutzungen nicht überschritten werden sollen. Diese Regelung geht davon aus, dass bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 Buchstabe d) TA Lärm ein dauerhaftes Wohnen ohne besonderen passiven Schallschutz nicht gewährleistet ist. S. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 - 6 K 1046/14 -, juris Rn. 42; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Ziffer 6.7 Rn. 63, beide zu Ziffer 6.1 Buchstabe c) TA Lärm a.F. Handelt es sich vorliegend um eine auch durch Wohnnutzungen geprägte Gemengelage, ist die Anlegung noch höherer Richtwerte demnach nicht angezeigt. Die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wären im Übrigen auch dann sachgerechterweise zugrunde zu legen, wenn ein Zwischenwert nach Ziffer 6.7 Abs. 2 der TA Lärm zu bilden wäre. Dazu müssten nach Ziffer 6.7 Abs. 1 der TA Lärm gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage nach TA Lärm). Dies wäre dann der Fall, wenn der B1.----------straße für die Gebietsbestimmung Zäsurwirkung zugesprochen würde. Dagegen spricht freilich, dass die B1.----------straße eine eher schmale, zweispurige, innerstädtische Straße ist und sich Wohn- und Gewerbenutzung auch über die Straße hinweg gegenseitig prägen, was schon der vorliegende Streit vor Augen führt. Wenn die Zäsurwirkung aber bejaht würde, würden am Wohnhaus der Klägerin zwei Gebiete mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit aufeinandertreffen, nämlich ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auf der Klägerinnenseite und ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) auf Seiten der Beigeladenen. Das allgemeine Wohngebiet würde sich daraus ergeben, dass nach dem verfügbaren Bild- und Kartenmaterial in der dann maßgeblichen Umgebung südlich der B1.----------straße zwar schwerpunktmäßig Wohnnutzung vorhanden ist, jedoch finden sich dort auch in § 3 BauNVO (reines Wohngebiet) nicht genannte Handwerksbetriebe, die nicht nur zur Bedarfsdeckung dienen, bzw. Gewerbebetriebe. Dabei handelt es sich zum Beispiel um einen Malerbetrieb am W. , vgl. dessen Homepage https://www.malerbetrieb-C3. .de: „Als familiärer Malerbetrieb mit Firmensitz in H. sind wir sehr flexibel und weitflächig für unsere Kunden im Einsatz“, sowie – an der Stadtgrenze von H. und F1. – einen Gebäudeausstatter an der Straße C1. , vgl. dessen Homepage https://K. -bau.de/leistung: „Ihr Spezialist fürs Bauen in F1. und +50km“. Für das Betriebsgelände der Beigeladenen als Gewerbegebiet spräche in Abgrenzung zu einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO, dass der Betrieb der Beigeladenen nach Lage der Dinge nicht als erheblich belästigend anzusehen und deshalb in einem Gewerbegebiet gebietsverträglich wäre. Denn der Betrieb der Beigeladenen ist zwar großflächig und besteht aus mehreren Gebäuden und Freiflächen. Die Arbeiten finden jedoch überwiegend im eingehausten Bereich statt. Dementsprechend hat der Gutachter in der Immissionsprognose jedenfalls bei seiner Messung der Immissionen des Gesamtbetriebes (bei der Klägerin) gemittelt 50 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts festgestellt. Die jetzt im Bereich der B1.----------straße von der Klägerin monierten lärmintensiven Tätigkeiten sind nicht von der Hand zu weisen, beschränken sich aber auf die für Gewerbebetriebe typische Material-Anlieferung und -zwischenlagerung. Es werden überdies keine besonders gefährlichen Arbeiten durchgeführt oder besonders gefährliche Stoffe verarbeitet. Vgl. zu Abgrenzungskriterien OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 77 ff. Nach der TA Lärm wären in diesem Fall die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen. Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind, und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, und vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 2907/19 -, juris Rn. 52. Bei dem Zwischenwert nach der TA Lärm handelt es sich nicht um das arithmetische Mittel zweier Grenzwerte, sondern um die Bildung eines Wertes für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Wesentliche Kriterien bei der Zwischenwertbildung sind nach Ziffer 6.7 Abs. 2 S. 2 der TA Lärm unter anderem die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits und die Ortsüblichkeit eines Geräuschs. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist zudem, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist, ob also der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet – umgekehrt – in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat. S. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 2907/19 -, juris Rn. 59; vgl. zu den Parametern der Zwischenwertbildung BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 - und vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, jeweils juris. Daran gemessen wären die Zwischenwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts hier sachgerecht. Denn das Gebiet prägen Gewerbe- und Wohnnutzungen gleichermaßen. Zudem ist das Gebiet traditionell von Geräuschimmissionen durch Gewerbe geprägt, denn nicht nur ist die Beigeladene schon seit dem 19. Jahrhundert im Gebiet, sondern es war auch Bergbau in der Umgebung ansässig. Der Betrieb der Beigeladenen erstreckt sich überdies seit Jahrzehnten bis zur B1.----------straße . Zwar stand bis ins Jahr 2014 noch eine Häuserreihe an der B1.----------straße , Ecke T1. Straße, gegenüber der Klägerin, auf, die zur Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen abgerissen worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine kleinteilige Ausbreitung, die mit Blick auf die Frage, welche Nutzung zuerst verwirklicht worden ist, wertungsmäßig nicht ins Gewicht fällt – auch wenn der Unterschied für die Klägerin deutlich wahrnehmbar ist. Weiter sind die Ausweichmöglichkeiten für den Betrieb, der von Wohnbebauung umgeben ist, naturgemäß begrenzt. Allerdings hat sich die Beigeladene in den 1960er und 1980er Jahren bewusst für diesen Standort mit umliegender Wohnbebauung und damit einhergehenden Rücksichtnahmepflichten entschieden. In dieser historisch gewachsenen Situation des Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung wäre es angemessen, einen mittleren Wert als Zwischenwert zu wählen. Diese Einschätzung entspricht der Auffassung, wonach es grundsätzlich angemessen erscheint, einen mittleren Wert als Zwischenwert zu wählen, der den Richtwert für das zu schützende Gebiet um eine Gebietsstufe, d. h. um 5 dB(A), überschreitet, wenn bei einer Gemengelage im Sinne von Ziffer 6.7 TA Lärm Gebiete aneinander grenzen, die hinsichtlich ihres Schutzniveaus gemäß der Immissionsrichtwerteskala der Ziffer 6.1 TA Lärm um zwei Stufen auseinanderliegen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 7 A 2154/19 -, juris Rn. 6. Diese Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm hält der Betrieb der Beigeladenen auf der Grundlage der Baugenehmigungen mit hinreichender Sicherheit ein. Nach der zum Bestandteil der Baugenehmigungen gemachten Geräuschimmissionsuntersuchung vom 25. September 2019 werden die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten. Das Gutachten kommt an der Nordseite des klägerischen Hauses (IP03) unter Berücksichtigung der Geräuschimmissionen durch den Bestandsbetrieb der Beigeladenen zu einem Gesamtbeurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts; hierbei handelt es sich um einen aufgerundeten Wert (rechnerisch liegt der prognostizierte Pegel bei ca. 56,7 dB(A) tags). Von diesem Gesamtbeurteilungspegel entfallen 55,6 dB(A) tags und 25,9 dB(A) nachts auf das neue Vorhaben. Der zutreffenderweise berücksichtigte Bestandsbetrieb wurde mit 50 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts an der Nordseite des klägerischen Hauses (logarithmisch) hinzuaddiert. Diese Geräuschimmissionen wurden durch Messungen wochentags zur Tag- und Nachtzeit an grenznah gelegenen Referenzpunkten auf dem Beigeladenen-Grundstück unter Berücksichtigung der Abstandsverhältnisse ermittelt. Sie erscheinen auf Grundlage der plausibilisierten Messungen nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung dieses Gesamtbeurteilungspegels ist noch ungefähr eine Verdoppelung des Lärms nach der verbindlich zugrunde zu legenden TA Lärm zulässig, bevor die maßgeblichen Immissionsrichtwerte erreicht sind. Durch die Baugenehmigungen ist hinreichend sichergestellt, dass die in der Geräuschimmissionsuntersuchung ermittelte Gesamtbelastung am Wohnhaus der Klägerin eingehalten wird. Bedenken der Kammer wegen der Unbestimmtheit der Baugenehmigungen inklusive ihrer Auflagen und Bauvorlagen wurden im Laufe des Klageverfahrens ausgeräumt oder greifen nicht durch. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. August 2012 - 6 K 3756/09 -, juris Rn. 48, und vom 20. September 2022 - 6 K 4455/20 -, juris Rn. 33 ff. Es ist erforderlich, dass die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist. S. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 A 2163/20 -, juris Rn. 20 f., mit weiteren Nachweisen. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen – also z.B. der Nachbarn – „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. S. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 A 2163/20 -, juris Rn. 17; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Ziffer 6.9 Rn. 82 a.E., jeweils mit weiteren Nachweisen. Auch nicht durch Auslegung auszuräumende Widersprüche mit dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Gutachten können zur Unklarheit führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 A 2163/20 -, juris Rn. 17; ausf. Hüwelmeier, in BeckOK BauO, 16. Ed. 2023, § 74 Rn. 79 ff. Daran gemessen ist die Bestimmtheit der Baugenehmigungen jedenfalls in dem für die Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt gegeben. Die Baugenehmigungen sind mit der Geräuschimmissionsuntersuchung vom 25. September 2019 mehrfach verzahnt. So ist sie nach Auflage Nr. 5 (Az. xxxxx-xx-xx) bzw. Nr. 2 (Az. xxxxx-xx-xx) insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen auf S. 21 der Untersuchung zu berücksichtigen und weitere Vorgaben, etwa zum Auskleiden der Container für den Einwurf der Schrottsorten Pinne und Butzenschrott werden aufgestellt. Laute, beispielhaft angeführte Geräusche sind zu vermeiden. Weiter stimmen die genannten Betriebszeiten und die abgestuft erlaubten Lkw-Tätigkeiten zwischen Baugenehmigungen, Bauvorlagen und Gutachten überein. Mit dem 3. Nachtrag in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist der Bestimmtheitsmangel bezüglich des Abpumpwagens als seltenes Ereignis behoben worden. Hintergrund ist, dass das Vorliegen eines seltenen Ereignisses nach Ziffer 7.2 der TA Lärm durch die Behörde in der Baugenehmigung entschieden und geregelt werden muss. Vgl. in diesem Zusammenhang nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, juris Rn. 49 ff. Mit dem 3. Nachtrag in der Fassung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung sind zudem naheliegende Bestimmtheitsmängel betreffend die Container-Nutzung behoben worden. Zum einen wurde nunmehr eine Fläche für die Standorte der Container ausgewiesen und zudem gesichert, dass die Mehrzahl der betreffenden Mulden – einschließlich der für die Schrottsorten Pinne und Butzenschrott – nördlich der Punktschallquelle Q15 im grün gestempelten Lageplan, aufgestellt werden müssen. Zum anderen wird nunmehr die Anzahl der zulässigen Einwurfvorgänge in die Container bestimmt geregelt. Beide Regelungen sind für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen von zentraler Bedeutung, da das Schrottabkippen in Container das lauteste Geräusch nach der Teilpegeltabelle im Gutachten am Immissionspunkt der Klägerin ist, aber zugleich in den Baugenehmigungen in den Ursprungsfassungen samt Bauvorlagen kaum geregelt war. Weiter stellen die Baugenehmigungen in ihrer aktuellen Fassung auch sicher, wie viele Lkw zur Materialanlieferung sowie zur Anlieferung und Abholung von Schrottcontainermulden erlaubt sind und wie ihre Fahrer sich auf dem Betriebsgrundstück zu verhalten haben. Nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt es, wenn anfahrende Lkw die Anlieferungszeiten und Lärmvorgaben nicht einhalten. Denn durch die klaren Vorgaben in Auflage Nr. 6 (xxxxx-xx-xx) bzw. Nr. 3 (Az. xxxxx-xx-xx) der Baugenehmigungen zu Entlade- und Anfahrtszeiten samt dann unzulässigem Verhalten wird den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. Ob diese eingehalten werden, ist eine Frage der Durchsetzung der Baugenehmigung. Angesichts der erfolgten Konkretisierungen können auch nach der Befragung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung verbleibende Zweifel der Kammer an der Geräuschimmissionsuntersuchung vom 25. September 2019 dahinstehen. Wesentlich für die Validität einer Immissionsprognose ist zunächst, dass sie ein realistisches, d. h. repräsentatives bzw. typisches Betriebsgeschehen widerspiegelt. Dazu kann der Lärmgutachter grundsätzlich auch auf Betreiberangaben zurückgreifen. S. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 B 99/15 -, juris Rn. 14 f., mit weiteren Nachweisen. Davon ausgehend begegnet die Aussagekraft des Geräuschimmissionsschutzgutachtens vom 25. September 2019 zwar gewissen Bedenken. Denn das Gutachten hat die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen wohl nicht umfänglich ermittelt und lärmtechnisch bewertet. Doch der nach dem Gutachten verbleibende Spielraum bis zur Erreichung des Richtwerts führt dazu, dass die Bedenken nach Auffassung der Kammer nicht durchschlagen können. Hierbei berücksichtigt die Kammer die Ausführungen des Gutachters, einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz, in seinen schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung. Die Befragung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hat aus Sicht der Kammer ergeben, dass für den Umstand, dass die auf der Lagerfläche fahrenden Gabelstapler teilweise beladen sind und dies mit Metallkästen, möglicherweise Zusatzgeräusche zu berücksichtigen gewesen wären. Der Gutachter hat erklärt, dass für die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Lärms wohl ungefähr ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) statt der veranschlagten 95 dB(A) anzulegen wäre, jedoch nicht über die gesamten sechs Stunden Staplertätigkeiten einschließlich Fahren (errechnet aus 60 Minuten Staplertätigkeiten auf Außenlagerflächen (F01 nach Teilpegeltabelle) und 300 Minuten im Zusammenhang mit der Lkw-Anlieferung (F05 nach Teilpegeltabelle)), sondern – nach Rücksprache mit der Beigeladenen – für zwei Stunden. Dementsprechend wäre dann überschlägig ein gemittelter Pegel von 101 bis 102 dB(A) in die Prognose einzustellen gewesen. Entsprechend erhöhe sich der Teilpegel am Immissionspunkt der Klägerin linear. Der Kammer erscheinen die von dem Gutachter bei seiner Überschlagsrechnung zugrunde gelegten Annahmen recht hoch gegriffen. So wird beispielsweise bei Elektrostaplern mit ein bis zwei Tonnen Nutzlast und mittlerem Arbeitszyklus nach dem aktuellen Emissionsdatenkatalog einer Arbeitsgruppe des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung ein Pegel von 90 dB(A) angeführt. Vgl. Forum Schall, Emissionsdatenkatalog 12/2023, S. 1. Selbst wenn man jedoch eine Erhöhung des Teilpegels auf 101 bis 102 dB(A) für geboten hielte, würde der Gesamtbeurteilungspegel nicht über den zulässigen Richtwert von 60 dB(A) hinausgehen. Ob es vertretbar ist, für die lärmtechnische Bewertung des Einwurfs von Schrottmaterialien in Container eine Punktquelle zugrunde zu legen, obwohl diese Container über eine gewisse Fläche verteilt sind, kann offen bleiben. Denn nach den in der mündlichen Verhandlung auch insoweit konkretisierten Baugenehmigungen ist ein hinreichender Abstand gewährleistet, so dass nach Überzeugung der Kammer im Lichte der Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung kein relevanter Unterschied zu einer Flächenquelle bezüglich des Immissionspunktes der Klägerin verbleibt. Die Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Standorte ist im Übrigen auch realistisch, weil die Container, würde man sie sämtlich am südlichen Ende der in der Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 markierten Fläche aufstellen, die Zufahrt zur Lagerhalle blockieren würden. Unschädlich ist aus Sicht der Kammer, dass der Abpumpwagen im Außenbereich nicht in das Gutachten eingestellt wurde, da sich dieser Vorgang im hinteren Teil der Fläche vollzieht und nach den plausiblen Schilderungen des Gutachters auch nicht weiter lärmintensiv ist. Weitere Unschärfen kann die Kammer ebenfalls dahinstehen lassen, weil sie keinen nennenswerten Einfluss auf den Gesamtbeurteilungspegel am IP03 haben können. Das betrifft etwa Fragen der Dauer der Rangiertätigkeiten der Lkw auf der Fläche und (kurze) nicht einbezogene Linienquellen für Staplerfahrten. Nicht durchgreifend ist daneben die klägerische Rüge der Überlastung der öffentlichen Straße. Denn wenn ein mit Fahrzeugverkehr verbundener Gewerbebetrieb seiner Art nach auf einem Baugrundstück planungsrechtlich zulässig ist, so sind auch die mit dem Betrieb verbundenen Belästigungen grundsätzlich hinzunehmen. S. in diesem Zusammenhang VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 - juris Rn. 56. Überdies dürfte es sich um Störungen durch Dritte, nämlich sich nicht an Vorgaben der Beigeladenen haltende Fahrer handeln. Diese wären der Beigeladenen nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Etwas anderes könnte gelten, wenn mit dem Auftreten derartiger Störungen bei objektivierter und typisierter Betrachtungsweise von vornherein konkret zu rechnen war. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 61 ff. Dies liegt bei einer Anzahl von maximal zwölf Lkw am Tag und faktisch zusätzlichen Anfahrtsmöglichkeiten des Betriebs nicht nahe. Angesichts des zuvor Gesagten kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Klägerin ihre Nachbarrechte (materiell) verwirkt hat, wofür trotz der bis zur Erhebung der Klage abgelaufenen Zeitspanne allerdings wenig spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bezüglich der Beklagten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und bezüglich der Beigeladenen aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.