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Beschluss

2 B 1050/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0917.2B1050.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller den mit der Beschwerde jedenfalls sinngemäß weiterverfolgten Anspruch darauf hätte, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, mit dem Bauvorhaben Am L1.----weg 6, 8, L. entsprechend der Mitteilung der Antragsgegnerin gemäß § 67 BauO NRW vom 13. Juni 2013, einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 11 K 6198/13 nicht zu beginnen und ihr die Ausführung von Bauarbeiten auf dem vorgenannten Grundstück zu untersagen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme glaubhaft macht. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene im Hinblick auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück Am L1.----weg 6 und 6 zusteht. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Antragsteller durch das Bauvorhaben der Beigeladenen - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts - in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird. So ergibt sich eine Verletzung von Nachbarrechten weder im Hinblick auf die (Nicht-)Einhaltung von Abstandflächen (dazu 1.) noch im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze (dazu 2.) oder eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze (dazu 3.). Sonstige Nachbarrechte sind ebenfalls nicht betroffen (dazu 4.). 1. Das 7,50 m tiefe und 2,57 m hohe Garagen- und Abstellgebäude bildet mit dem eigentlichen Wohngebäude (auf der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 1205) keine bauliche Einheit. Ersteres ist damit nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert und ohne Einhaltung von Abstandflächen unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zulässig. Zugleich hält das Wohngebäude damit den nach § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlichen Grenzabstand ein. Für die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage um ein - einheitlich zu betrachtendes - Gebäude im Sinne von §§ 6 Abs. 11, 2 Abs. 2 BauO NRW handelt, ist entscheidend, ob die Teile der zur Überprüfung gestellten baulichen Anlage sowohl in funktionaler als auch in bautechnischer Hinsicht selbständig oder unselbständig sind. Letztlich kommt es dazu auf eine wertende, natürliche Sichtweise an, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung, das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 A 2056/12 -, juris Rn. 11, Urteile vom 8. Mai 2009 - 7 A 423/08 -, BRS 74 Nr. 138 = juris Rn. 43, und vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, BRS 73 Nr. 118 = juris Rn. 45 und 53. Ausgehend davon steht vorliegend außer Zweifel, dass das Nebengebäude, welches als Garage und zu Abstellzwecken (u.a. für Müll und Fahrräder) genutzt wird, mit dem Wohngebäude kein einheitlich zu betrachtendes Gebäude bildet. Eine solche Einheit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass ein Teilbereich der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes zugleich die Außenwand des Abstellraums für Müll und Fahrräder bildet. Ungeachtet der Frage, ob dies bereits zu einer baukonstruktiven Einheit führt, ist das Nebengebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild sowie seiner Funktion nämlich so klar und eindeutig vom Hauptgebäude separiert, dass eine Betrachtung als einheitliches Gebäude bei einer wertenden Betrachtung offensichtlich ausscheidet. 2. Aus dem Umstand, dass die zu den Wohngebäuden gehörenden vier Stellplätze teilweise - nämlich die „St2“ und „St3“ (vgl. Lageplan) - in den im Bebauungsplan Nr. 33 „Am L1.----weg “ der Beklagten gekennzeichneten Vorgartenbereich hineinragen (dazu a) und die Stellplätze „St1“ und „St2“ bzw. die Stellplätze „St3“ und „St4“ unmittelbar hintereinander angeordnet sind (dazu b), resultiert keine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers. a) Die textliche Festsetzung Nr. 3.1, wonach zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der überbaubaren Grundstücksfläche (Vorgartenbereich) Stellplätze grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn es erfolgt der Nachweis eines zusätzlichen Stellplatzes in der Stellplatz-/Garagenzufahrt, ist erkennbar nicht nachbarschützend. Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO haben anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit prinzipiell das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte, drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 -, juris Rn. 6, und vom 29. Dezember 2010 - 2 A 1991/09 -, das gleichermaßen Anwendung findet, wenn eine Baugenehmigung ohne eine (ggfs.) erforderliche Befreiung erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - , BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 13 ff. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche abweichend von dieser normativen Ausgangslage neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise drittschützend sind, hängt von dem objektiven Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, wie er in der jeweiligen Festsetzung zum Ausdruck gelangt. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte - im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Gehalt der jeweiligen Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 44 ff. Dabei wird regelmäßig die Annahme nahe liegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung der Baugrenzen allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Vgl. zur regelmäßig fehlenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 2 B 709/11 -, vom 25. Februar 2011 - 10 B 1752/10 - und vom 29. Dezember 2010 - 2 A 1991/09 -. Greifbare Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall eine Auslegung rechtfertigen würden, dass die textliche Festsetzung Nr. 3.1 des Bebauungsplans Nr. 33 nicht nur der städtebaulichen Ordnung, sondern nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen soll, benennt die Beschwerde nicht; solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr heißt es in der Planbegründung (Ziffer 5.2) ausdrücklich: „Die Vorschriften für die Errichtung von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen sollen bewirken, dass diese notwendigen Folgeeinrichtungen sich in Maßstab, Gestaltung und Lage in die Wohnsiedlung einfügen und keine negativen gestalterischen Einflüsse auf das Straßenbild entfalten.“ Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung Nr. 3.1 allein gestalterische Zwecke verfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser textlichen Festsetzung eine „intensive Nutzung“ der Baugrundstücke unterbinden werden soll, fehlen demgegenüber. Gegen eine solche Zielrichtung spricht vielmehr die Regelung in Satz 3, wonach zusätzliche Stellplätze in den Vorgartenbereichen ausnahmsweise zulässig sein sollen. b) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller im Weiteren, die Stellplätze Nr. 1 und Nr. 4 seien zum Nachweis notwendige Stellplätze nicht geeignet, weil sie aufgrund ihrer Lage unmittelbar hinter den Stellplätzen Nr. 2 und Nr. 3 nicht angefahren werden könnten. Der Senat kann nämlich bereits nicht feststellen, dass die Stellplätze Nr. 1 und Nr. 4 nicht angefahren werden können. Diese Stellplätze liegen zwar unmittelbar hinter den vorgelagerten Stellplätzen Nr. 2 und Nr. 3, halten andererseits aber einen Abstand von 2 m zum Abstellraum ein, so dass tatsächlich etwa 7 m für den Ein- und Ausparkvorgang zur Verfügung stehen. Da der Abstand des Stellplatzes Nr. 1 zum Grundstück des Antragstellers zudem 3 m beträgt, dürfte eine Nutzung des Stellplatzes im Regelfall ohne Weiteres möglich sein. Darüber hinaus begründet ein etwaiger Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW kein Abwehrrecht des Nachbarn. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011- 2 A 1957/10 -, S. 12 des amtl. Abdrucks, und vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BRS 71 Nr. 93 = juris Rn. 25, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123 = juris Rn. 8 ff. Nur im Einzelfall kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt allerdings voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011- 2 A 1957/10 -, S. 13 des amtl. Abdrucks, vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BRS 71 Nr. 93 = juris Rn. 27, vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168 = juris Rn. 21, und vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -, juris Rn. 6. Selbst wenn man daher unterstellt, dass die Stellplätze Nr. 1 und Nr. 4 aufgrund ihrer Lage nicht genutzt und die entsprechenden Nutzer stattdessen auf den öffentlichen Straßenraum ausweichen würden, führte dies nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Dessen Beschwerde zeigt aber überzeugend weder eine durch Straßen- und Parksuchverkehr vorbelastete Situation im Bereich der Straße Am L1.----weg noch eine unzumutbare Verschärfung der Verkehrssituation für ihr Grundstück für den vorgenannten Fall auf. Beides ist nach Aktenlage auch auszuschließen. Die Beschwerde verengt ihre Sicht einseitig auf den unmittelbaren Nahbereich zur Bebauung und die Feststellung, dort existierten nur zwei Stellplätze auf öffentlichem Grund. 3. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um jeweils 3 m durch die zu den beiden Wohngebäuden gehörigen Garagen- und Abstellgebäude begründet ungeachtet der Frage, ob diese Überschreitung nach Nr. 3.2, Satz 2, der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33 ausnahmsweise zulässig ist, ebenfalls keine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der festgesetzten rückwärtigen Baugrenze nach den unter 2. a) dargelegten Grundsätzen eine nachbarschützende Funktion zukommt. Die Ausführungen in der Planbegründung zu Ziffer 5.3 „Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche“ lassen vielmehr erkennen, dass mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche allein städtebauliche bzw. gestalterische Ziele verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die hintere Baugrenze auch dazu dient, ein Vordringen der Bebauung in Richtung der sich hinter den Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen befindlichen Kreuzwegstation zu verhindern, lassen sich dagegen weder den Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Planbegründung mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnehmen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013, 1239 = juris, zugrunde lag. In diesem Urteil wird nämlich ausdrücklich festgestellt, der Bebauungsplanbegründung lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise auch dem Schutz der planbetroffenen Wohnnutzung zu dienen bestimmt seien (juris Rn. 102). Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit der Antragsteller auf Stellungnahmen der Antragsgegnerin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens verweist, verhalten sich diese nicht zur rückwärtigen Baugrenze, sondern befassen sich allein mit der Parkanlage sowie dem Pflanzgebot nach Nr. 5 der textlichen Festsetzungen. Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass mit der hinteren Baugrenze auch ein Heranrücken von Bebauung an den L1.----weg bzw. die Kreuzwegstation verhindert werden sollte, wäre dies allein ein städtebaulicher Belang; Nachbarinteressen - etwa des Antragstellers - wären dagegen erkennbar nicht betroffen und damit auch nicht schutzwürdig. Von daher bestand für den Plangeber kein Anlass, der hinteren Baugrenze eine nachbarschützende Funktion zukommen zu lassen, selbst wenn er mit der hinteren Baugrenze negative Auswirkungen auf die Kreuzwegstation hätte verhindern wollen. Kann sich der Antragsteller somit nicht auf eine Überschreitung der hinteren Baugrenze berufen, besteht auch keine Veranlassung, zur Frage der Schutzbedürftigkeit der Kreuzwegstation einen Ortstermin durchzuführen. 4. Eine Verletzung sonstiger Nachbarrechte wird mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 63 BauO NRW zum Genehmigungsverfahren bzw. zur Freistellung einzelner Bauvorhaben vom Genehmigungsverfahren entfalten keine nachbarschützende Wirkung, vgl. etwa Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, Rn. 31 zu § 74 m. w. N.; Johlen, in: Gädtke/Czepuch/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, Rn. 86 zu § 74, so dass sich ein Nachbar nicht darauf berufen kann, die Gemeinde habe das „falsche“ Verfahren - hier also das Freistellungsverfahren statt eines normalen Genehmigungsverfahrens - gewählt. Der Nachbar kann gegen eine etwaige Verletzung seiner Rechte - wie das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zeigt - unabhängig von der Wahl des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens effektiv um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Soweit der Antragsteller weiter ausführt, sowohl einzelne Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin als auch Anwohner seien davon ausgegangen, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33 lediglich Einfamilienhäuser an der Straße „Am L1.----weg “ errichtet werden dürften, handelt es sich um für das vorliegende Verfahren grundsätzlich irrelevante Fehlvorstellungen, die in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden haben. Nachbarrechte des Antragstellers können sich aus solchen subjektiven (Fehl-)Vorstellungen nicht ergeben. Dies gilt erst recht für die Vorstellungen der Kirchengemeinde St. N. bzw. des Kirchenvorstands sowie des Nachbars O. zu Sinn und Zweck des Bebauungsplans. Für eine Beiladung dieser Personen nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht daher kein Anlass. Schließlich ist auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen Vorschriften der Baumschutzsatzung nicht nachbarrechtsrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.