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Urteil

2 K 1905/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0304.2K1905.16.00
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Leitsätze

Liegt eine Wohngrundstück schon nicht im Einwirkungsbereich der TA Lärm (Nr. 2.2), fehlt es nicht nur an einer Klagebefugnis, sondern auch an unzumutbaren Lärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die erstattungsfähig sind; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt eine Wohngrundstück schon nicht im Einwirkungsbereich der TA Lärm (Nr. 2.2), fehlt es nicht nur an einer Klagebefugnis, sondern auch an unzumutbaren Lärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die erstattungsfähig sind; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1) durch den Beklagten erteilten Bauvorbescheide zum Neubau eines Werkes zur Fertigung und Montage von LKW-Kofferaufliegern (Sattelauflieger oder Trailer) in W. . Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W. , Flur 000, Flurstück 000 (postalische Adresse: C.-----straße 00, 00000 W. ) am westlichen Rand der „C1. “ in W. . In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung des Grundstücks der Kläger schließt sich überwiegend Wohnbebauung an. Westlich grenzt ihr Grundstück an einen ca. 12 Meter breiten und (inklusive Wand auf der Wallkrone) 4,5 Meter hohen, begrünten Lärmschutzwall, der die Wohnbebauung der C.-----straße vom westlich gelegenen Gewerbegebiet „I. “ trennt. Der Lärmschutzwall erstreckt sich in nördlicher Richtung bis zur Bundesstraße B 70, die im Nordwesten die „C1. “ begrenzt. Nordwestlich der Bundesstraße liegt der Standort der Beigeladenen zu 1) mit der postalischen Adresse T. E. 00, 00000 W. . In südlicher Richtung reicht der zwischen dem Gewerbegebiet I. und der Wohnbebauung der C.-----straße verlaufende Lärmschutzwall bis an einen Wirtschaftsweg, der von der C.-----straße zur westlich gelegenen Bundesstraße B70 verläuft. Südlich des Gewerbegebiets „I. “ erstrecken sich unbebaute, vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. BPlan Nr.60,1 Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 Teil 1 „I. “, der am 20. Dezember 1996 vom Rat der Beigeladenen zu 2) beschlossen wurde. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Kläger ein Allgemeines Wohngebiet sowie westlich entlang der Grenze des Allgemeinen Wohngebietes einen Lärmschutzwall mit einer Höhe 4,5 Meter fest. Für die westlich des Lärmschutzwalls liegende Fläche, die in westlicher und nördlicher Richtung von der abknickenden Bundesstraße B 70 und südlich vom Wirtschaftsweg begrenzt wird, schreibt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan u. a. folgende Festsetzungen: Nr. 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass im festgesetzten Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen nur zulässig sind, soweit sie einen „flächenbezogenen Schallleistungspegel“ von 60 dB(A)/m 2 gem. DIN 18005 (Lärmschutz Städtebau) nicht überschreiten. Maßgeblich sei dabei der immissionsbezogene Schallleistungspegel an der jeweils nächstgelegenen hinteren Baugrenze im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet nur Betriebe und Anlagen, die im Tagbetrieb betrieben werden, zulässig. Ferner setzt der Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 „I. “ für die Bebauung im Gewerbegebiet eine Höhe von maximal 6 bzw. 10 Metern fest, für den Lärmschutzwall eine Höhe von 4,5 Metern und für das Allgemeine Wohngebiet eine Firsthöhe von maximal 10 Metern. Bei den festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen, den Traufhöhen und den Firsthöhen ist nach Nr. 6 der textlichen Festsetzungen „ein Bezugspunkt in Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße“ maßgeblich. BPlan Nr. 60, 2 Für die sich in östlicher Richtung des Grundstücks der Kläger und der C.-----straße erstreckende, vorwiegend zu Wohnzwecken genutzte Bebauung beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2) am 30. Oktober 1997 den Bebauungsplan Nr. 60 Teil 2 „I. – Erweiterung I1. “, der für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet festschreibt. Dabei bildet die C.-----straße die Trennlinie der Geltungsbereiche der Teile 1 und 2 der beiden Bebauungspläne Nr. 60. Ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 „I. “ setzt auch der Bebauungsplan Nr. 60 Teil 2 „I. – Erweiterung I1. “ für das Allgemeine Wohngebiet eine Firsthöhe von maximal 10 Metern fest und gibt diesbezüglich in Nr. 10 der textlichen Festsetzungen vor, dass „ein Bezugspunkt in Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße maßgeblich“ ist. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1999 dahingehend geändert (1. Änderung), dass die Baufenster der östlich der S.----straße liegenden Grundstücke erweitert wurden. Im Rahmen einer 2. Änderung im Jahr 2004 wurde das Plangebiet zur Ermöglichung einer Hinterlandbebauung überplant. Dabei blieb die Festsetzung der C1. als Allgemeines Wohngebiet sowie der maßgeblichen Traufhöhe von maximal 10 Metern unberührt. In Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans legte der Plangeber fest: „Die festgesetzten maximalen Traufhöhen beziehen sich auf die Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße, in den Bereichen der Hinterlandbebauung auf die Oberkante der jeweiligen Geländehöhe (§ 16 BauNVO).“ Die Beigeladene zu 1) produziert an ihrem Standort T. E. 13 (Werk 1) LKW-Auflieger. Sie beabsichtigt, den bestehenden Standort südöstlich davon zu erweitern. Hierfür soll ein neues Werk 2 zur Fertigung und Montage von LKW-Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden südlich des Gewerbegebiets „I. “ und der C1. entlang der östlichen Seite der Bundesstraße B 70 auf der dort vorhandenen Freifläche geschaffen werden. Dazu initiierte die Beigeladene zu 1) zur Durchführung des Vorhabens bei der Beigeladenen zu 2) einen sog. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Unter dem 12. Dezember 2014 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 „C2.-------straße – H. “ einschließlich des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes vom 13. August 2014 als Satzung. Das ca. 25 ha große Plangebiet umfasst im Wesentlichen die südlich des Gewerbegebiets I. und der C1. gelegenen Freiflächen einschließlich des ehemaligen Wirtschaftsweges von der C.-----straße bis zur B 70 sowie die nördlich des Wirtschaftsweges liegenden Grundstücke Gemarkung W. , Flur 000, Flurstücke 00 und 00. In das Plangebiet einbezogen ist ferner der Lärmschutzwall zwischen dem Gewerbegebiet I. und der Wohnbebauung westlich der C.-----straße . Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet (SO) „LKW-Auflieger-Produktion“ gem. § 11 BauNVO fest. Das Sondergebiet beinhaltet die Unterbringung von Betrieben der Fahrzeug- und Fahrzeugkomponentenproduktion für Nutzfahrzeuge. In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf ein schalltechnisches Gutachten vom 13. März 2014 des Ingenieursbüros S1. & I2. (Bericht Nr. L-2293-01/1) Bezug genommen. Den Satzungsbeschluss veröffentlichte die Beigeladene zu 2) am 21. Mai 2015 im Amtsblatt. VEP Nr. 32 Unter dem 20. Juli 2015 beantragte die Beigeladene zu 1) bei dem Beklagten Bauvorbescheide hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus des Werkes 2 und zwar getrennt nach den jeweiligen Betriebsbereichen (BB): Betriebsbereich I (BB I): Werkszufahrt mit 2 Schrankenanlagen; Zaunanlage; Auslieferung; Auslieferungscenter; Abruffläche Logistik; Bereitstellung Auslieferung; Abstellfläche Neufahrzeuge (Az. 63-68 2293 2015). Die zentrale Erschließung des neuen Werkgeländes soll über eine neu anzulegende Zufahrt von der B 70, die ca. 50 Meter südlich des vorhandenen Wirtschaftsweges von der B 70 zur C.-----straße liegt, erfolgen. Betriebsbereich II (BB II): Pförtner; Logistik/Verteilcenter; Instandhaltung/Technik; Fertigung 1 und Büro/Aufenthalt/Technik; Entsorgung/Tanken; Inbetriebnahme; Löschwasser/Sprinklertank; Trailer-Yard; Parken Mitarbeiter mit eingeschränkter Werkszufahrt; Interne Verbindungsstraße (Az. 63-68 2294 2015). Der Betriebsbereich II erstreckt sich im Wesentlichen auf den mittleren Teil des Vorhabengebiets. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1) sollen im mittleren und östlichen Teil des Vorhabengebiets die Produktionsanlagen errichtet werden. Hier sollen ein Logistik Verteilcenter sowie daran angeschlossen ein Fertigungsbereich I entstehen. Für die innerbetriebliche Anlieferung der Komponenten aus dem Werk 1 ist eine werksinterne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 parallel zu dem Lärmschutzwall zwischen dem Gewerbegebiet I. und der C1. geplant. Dazu soll der Lärmschutzwall so umgestaltet werden, dass auf der Seite des Gewerbegebietes I. eine Trasse mit einer Breite von 6,21 m entstehen soll. Zur Seite der Wohnbebauung soll die Hälfte des heutigen Walles erhalten bleiben. Die in Richtung C.-----straße verbleibende östliche Wallhälfte soll auf der Westseite durch eine Spundwand gestützt werden, auf der eine zusätzliche Absturzsicherung angebracht werden soll. Sie soll eine Höhe von 4,5 m haben und auf der Krone mit einer 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet werden. Die Beleuchtung der Verbindungsstraße soll über 55 W LED-Anbauleuchten, welche am Kopf der Spundwand angebracht werden und nach unten strahlen, erfolgen. Der werksinterne Transport auf der Verbindungstrasse soll nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1) ausschließlich mit Zugfahrzeugen durchgeführt werden, die einen maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) aufweisen (sog. Truck-Wiesel). Im Logistik-Verteilcenter würden die angelieferten Komponenten zu Sets zusammengestellt oder für die einzelnen Montagestationen kommissioniert und sodann in dem Fertigungsbereich I zu kompletten Aufliegern montiert. Die fertigen Kofferauflieger sollen sodann aus dem Fertigungsbereich I in die ca. 50 Meter östlich geplante Inbetriebnahme (Prüfcenter) gebracht werden, wo diese dann abschließenden Kontrollen (Probelauf der Kühlgeräte) unterzogen werden. Anschließend sollen die Trailer auf die südlich gelegene Abstellfläche des BB I transportiert werden. Die Mitarbeiter der Produktion sollen auf einem nördlich an die Zufahrt von der B 70 angrenzenden Parkplatz parken. Dabei ist geplant, dass sowohl die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) als auch Besucher über das Gewerbegebiet I. und den vorhandenen Knotenpunkt B 70 / L 608 auf das Gelände des Werks 2 fahren. In dem Werk 2 soll die Produktion an Werktagen während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) stattfinden. Betriebsbereich III (BB III): Soziales/Kantine (Az. 63-68 2294 2015): Dieser Betriebsbereich umfasst die zentralen Sozialräume für die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), die südlich des vorhandenen Wirtschaftsweges von der B 70 zur C.-----straße und westlich des – vom BB II umfassten – Parkplatzes für die Mitarbeiter der Produktion errichtet werden soll. Betriebsbereich IV (BB IV): Verwaltung; Parkplatz Mitarbeiter Verwaltung und Besucher; 2,0 m hohe Schallschutzwand (Az. 63-68 2296 2015) soll im nordwestlichen Teil des Vorhabengebietes entstehen und ein Verwaltungsgebäude nebst Parkplätzen für die Mitarbeiter (124 Stellplätze) und für externe Besucher (37 Stellplätze) umfassen. Der Betriebsbereich V (BB V): Fertigung 2 mit Technik (Az.: 63-68 2297 2015) ist nördlich des Betriebsbereichs II geplant und umfasst den Fertigungsbereich II für die Montage von zusätzlichen Produktkategorien. Die dafür erforderlichen Komponenten sollen in Trailern mit einem geräuscharmen Fahrzeug vom Logistik-Verteilcenter oder unmittelbar vom Trailer-yard zu den westlich und südlich gelegenen Toren der Halle gefahren werden. Der Betriebsbereich VI (BB VI) erfasst die Errichtung einer 8,0 Meter hohen Schallschutzwand (Az.: 63-68 2298 2015) zwischen der neu zu erstellenden Zufahrt von der B 70 (BB I) und dem Parkplatz für die Mitarbeiter der Produktion (BB II) entlang der Bundesstraße. Unter dem 12. August 2015 beantragte die Beigeladene zu 2) für das Gesamtbauvorhaben, die BB I-VI, einen Bauvorbescheid für das Werk 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden (Az. 63-68 2299 2015). Neben den Betriebsbeschreibungen gehören zu den eingereichten Bauvorlagen unter anderem für jeden Betriebsbereich gesondert sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015. Für die interne Verbindungsstraße zwischen dem Werk 1 und 2 reichte die Beigeladene zu 1) zudem ein Lichtschutzkonzept des Unternehmens T1. vom 17. März 2014 ein. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1) am 11. Februar 2016 den beantragten Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich BB I und unter dem 30. März 2016 auch die entsprechende Baugenehmigung. Mit weiteren Bauvorbescheiden vom 29. März 2016 – den Klägern zugestellt am 19. April 2016 – teilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass die beantragten Bauvorhaben der Betriebsbereiche BB II-VI sowie das beantragte Gesamtbauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht unter Einbeziehung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 15 BauNVO zulässig seien. Den jeweiligen Bauvorbescheid versah der Beklagte unter anderem mit verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen: „Das schalltechnische Gutachten – Immisionsprognose – des Ingenieurbüros S2. & I2. , […] Bericht Nummer L-2293 – 04/1 vom 10. November 2015 ist Bestandteil dieses Vorbescheides. Die dort berücksichtigten Emissionsansätze, Fahrzeugbewegungen, Bauschalldämmmaße etc. sind für den Betrieb der Anlage maßgeblich.“ (Nebenbestimmung Nr. 1) „Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb der Anlage unzulässig. Durch geeignete fest installierte Absperranlagen, z.B. Schranken, ist sicherzustellen, dass während der Nachtzeit das Gelände nicht von der B 70 aus befahren werden kann.“ (Nebenbestimmungen Nr. 2 [Satz 2 nur in den Nebenbestimmungen betreffend die BB II und BB I-VI]) „Die von der Anlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 28.8.1998 (GMBl. Nr. 26/98) führen. Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel, ermittelt nach TA Lärm, vor den nächst benachbarten Wohnhäusern an dem Immissionspunkt Immissionsrichtwert [dB(A)] Tags nachts V.----straße 3, 4, 7 und 9 T. E. 44 C.-----straße 4, 6, 22, 26 und 28 O.-----straße 2 55 40 […] nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (s. Nr. 6.1 TA Lärm). Ein Nachtbetrieb ist nicht zulässig (vgl. Nr. 2). Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.“ (Nebenbestimmungen Nr. 3) „Für den internen Werksverkehr auf der Verbindungstrasse dürfen nur Zugfahrzeuge eingesetzt werden, die einen Schallleistungspegel von 78 dB(A) einhalten. Für den internen Werksverkehr auf dem übrigen Werksgelände sind Zugfahrzeuge einzusetzen, die einen Schallleistungspegel von 99 dB(A) aufweisen. Die Einhaltung der Werte ist gutachterlich zu bescheinigen.“ (Nebenbestimmungen Nr. 4 der Bauvorbescheide betreffend die BB II und BB I-VI) „Die interne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Weg 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem mit dem unter der Nr. 4 aufgeführten Nachweis gutachterlich belegt worden ist, dass die dem Schallgutachten zu Grunde liegende Schallleistungspegelannahme für die Nutzung der internen Verbindungsstraße nicht überschritten wird.“ (Nebenbestimmungen Nr. 5 der Bauvorbescheide betreffend die BB II und BB I-VI) „Durch Beschilderung, betriebliche Anordnung etc. ist sicherzustellen, dass keine anderen Fahrzeuge als die im schalltechnischen Gutachten genannten, die interne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 befahren.“ (Nebenbestimmungen Nr. 6 der Bauvorbescheide betreffend die BB II und BB I-VI) Hiergegen haben die Kläger am 19. Mai 2016 die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig erhoben sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Normenkontrollklage gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 „C2.-------straße – H. “. Diesen erklärte das OVG NRW durch Urteile vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE - für unwirksam. Die von der Beigeladenen zu 1) gegen die Normenkontrollurteile erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht wies dieses durch Beschlüsse vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19, 4 BN 18.19 und 4 BN 19.19 – als unbegründet zurück. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer gegen die Bauvorbescheide erhobenen vorliegenden Klage im Wesentlichen vor: Ihr Vorbringen sei nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Zum einen habe die Vorschrift zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der heutigen Fassung noch nicht bestanden, zum anderen sei schon der Anwendungsbereich des UmwRG nicht eröffnet. Schließlich sei die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG von dem Gericht verlängert worden. Die Bauvorbescheide verletzten das Gebot der Rücksichtnahme, da von ihnen kein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG ausgehe. Das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015, auf welches die Nebenbestimmung Nr. 1 der Bauvorbescheide betreffend die Betriebsbereiche BB II, III, IV und V und betreffend den Gesamtbetriebsbereich BB I-VI Bezug nehme, leide an erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten. An einigen Immissionsorten sei ohne weitere Begründung eine pauschale Berücksichtigung der Vorbelastung um 6 dB(A) bzw. 10 dB(A) vorgenommen worden, obwohl eine konkrete Ermittlung der Vorbelastung nicht erfolgt sei. Bei einer tatsächlichen Immissionsmessung am 9. Mai 2018 am Nachbargrundstück C.-----straße 0 sei eine Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte um 3 dB(A) festgestellt worden. An den Immissionspunkten IP 14 (C.-----straße 0) und IP 15 (C.-----straße 0) hätten daher mindestens um 10 dB(A) reduzierte Richtwerte angesetzt werden müssen. Nr. 3.2.1 der TA-Lärm sei nicht anwendbar. Es hätte vielmehr einer Sonderfallprüfung bedurft, ob die Zielwerte mit 10 dB(A) unter dem Richtwert an den Immissionspunkten IP 14 und IP 15 in Kombination mit einer Lärmsanierung des Bestandes ausreichend seien. Des Weiteren hätte die den Bauvorbescheiden zugrunde gelegte Immissionsprognose klären müssen, ob die gemessenen Überschreitungen auch noch an weiteren Immissionsorten vorlägen, um angesichts dieser Vorbelastungssituation auch dort zu einer angemessenen Absenkung der reduzierten Richtwerte für die Zusatzbelastung zu kommen. Entsprechend den Ausführungen des von ihnen eingeschalteten Gutachterbüros ADU Cologne vom 30. September 2020 könne auf eine Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 3.2.1. der TA-Lärm auch nicht verzichtet werden. Bei dem Bauvorhaben gehe es um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes mit maßgeblichen Geräuschimmissionen im Bestand. In diesem Fall sei die Privilegierung einer möglichen 1 dB(A)-Überschreitung der Richtwerte nach der TA-Lärm nicht möglich und eine Zusatzbelastung könne nur genehmigt werden, wenn die Gesamtbelastung zukünftig zu einer Einhaltung der Richtwerte führe. Zudem seien die über die Lärmschutzwand von 4,5 m hinausragenden Hallen des Gewerbegebiets I. westlich des Lärmschutzwalls als auch die bis zu 8 m hohe geplante Lärmschutzwand als Reflektoren bei der Prognose unberücksichtigt geblieben. Ebenso sei eine Mehrfachreflektion in der Öffnung des geplanten Tunnels in der Verbindungstrasse unter der B70 nicht ausreichend untersucht und dargelegt worden. Das Gutachten gehe für die im innerbetrieblichen Werksverkehr vorgesehenen LKW von einem in der Literatur und den Erfahrungswerten abweichend angesetzten Schallleistungspegel LwA = 90 dB(A) aus. Der angegebene längenbezogene Schallleistungspegel von 33,2 dB(A) für die sog. Truckwiesel sei nicht nachvollziehbar. Die seitens der Beigeladenen zu 1) unterbreiteten Angaben zum Schallleistungspegel der Truckwiesel seien unrealistisch. Es gebe keinen Beleg, dass es in der Praxis lieferbare Sattelzugmaschinen mit einem Schallleistungspegel von 78 dB(A) gebe. Auch das OVG NRW habe in dem Normkontrollverfahren entsprechende Zweifel geäußert. Aus den von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Herstellerbescheinigungen werde vor allem deutlich, dass die angegebene Schallleistung von 78 dB(A) ausschließlich bei der Vorbeifahrt mit einer konstanten Geschwindigkeit von 25 km/h anzunehmen sei, bei der Last-, Brems- oder Beschleunigungsvorgänge unberücksichtigt geblieben seien. Mit Blick auf die Herstellerangaben sei der längenbezogene Schallleistungspegel zudem richtigerweise bei 58,7 dB(A) anzusetzen. Zudem berücksichtige das Gutachten nicht die lärmtechnischen Auswirkungen des bei einem solchen Truckwiesel zwingend erforderlichen Kompressors für die Druckluftversorgung der Bremsanlage. Nach der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Instituts ADU Cologne vom 20. November 2018, sei für solche Kompressoren ein Schallleistungspegel von LwA= 90 dB(A) nachgewiesen worden. Damit stellten die von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Herstellerbescheinigungen nicht auf reale Betriebsbedingungen ab. Außerdem hätten sich die Gutachter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob außer den Truckwieseln nicht auch durch andere Umstände immissionsrelevante Schallleistungen hervorgerufen werden könnten. So würde eine Nutzung der derzeit durch die Beigeladene zu 1) benutzten Anhänger zu einer signifikant erhöhten Schallabstrahlung führen, weil Rollgeräusche durch die Vollgummireifen bzw. Geräusche durch die Deichseln und die auf den Anhängern offenkundig ohne zusätzliche Rutschsicherung transportierten Halbteile zusätzlich zu den Betriebsgeräuschen des Truckwiesels hinzuträten. Nach einer Stellungnahme des Instituts B. D. vom 30. September 2020 sei die Schallleistung einer bewegten Geräuschquelle allein keine geeignete Größe, um Emissionen ausreichend zu beschreiben. Bei geringen Geschwindigkeiten würden die Geräuschimmissionen an einem festen Immissionsort neben der Schallleistung maßgeblich durch die Geschwindigkeit der Quelle bestimmt. Der vorhergesagte linienbezogene Schallleistungspegel erhöhe sich um 4,8 dB(A), wenn nicht mit der von den Gutachtern S1. & I2. im Gutachten von November 2015 zugrunde gelegten Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren werde, sondern unter Berücksichtigung entsprechender Geschwindigkeitsbeschränkungen auf dem Gelände des Werkes 1 nur mit 10 km/h gefahren werde. Das Gutachten beschreibe überdies nicht, wie die – zu niedrig angesetzten – Innenpegel von 77 dB(A) ermittelt worden seien. Welche Arbeitsschritte und Betriebsweisen zugrundgelegt worden seien, sei nicht angegeben und somit nicht prüfbar. Soweit das Gutachten die Kühlanlage mit jeweils 70 dB(A) stark reglementiert habe, sei nicht auszuschließen, dass je nach Anzahl an Ventilatoren bei Lastbetrieb im Sommer dieser prognostizierte Wert nicht eingehalten werden könne. Soweit die Berechnungen der angesetzten Schallleistungspegel u.a. auf von der Beigeladenen zu 1) bzw. Anlagenherstellern angegebenen Daten basierten, seien diese im Gutachten nicht angegeben und somit nicht überprüfbar. Des Weiteren sei im Gutachten nicht angegeben, anhand welchen Schallleistungspegels bzw. anhand welcher betrieblichen Vorgänge das – mit Blick auf den Nachtzeitraum bedeutende – Kriterium für Geräuschspitzen überprüft worden sei. Die im Gutachten angegebene Prognoseunsicherheit von ≤ 0 dB(A) sei mit Blick auf die Ausführungen des Gutachterbüros B. D. in dessen Gutachten vom 20. November 2018 sowie mit Blick auf die Truckwiesel nicht nachvollziehbar. Zudem seien im Gutachten des Büros S1. & I2. vom 13. März 2014 stationäre Geräuschquellen betreffend das Auslieferungscenter, die Kantine oder das Verwaltungsgebäude berücksichtigt worden, die in dem von den Bauvorbescheiden in Bezug genommenen Gutachten vom 10. November 2015 ohne weitere Erklärung nunmehr fehlen würden. Zwischen den beiden Gutachten aus März 2014 und November 2015 gebe es außerdem erhebliche, auffällige Unterschiede bei den angesetzten Werten der schallabstrahlenden Außenbauteile etwa in Bezug auf die Kantine und Technikzentrale. Weitere auffällige Unterschiede fänden sich auch für den unter Nr. 4.1 der jeweiligen Gutachten behandelten Schallleistungspegel in Bezug auf den Lieferverkehr und die Verladetätigkeiten. Im Gutachten von November 2015 fehlten die Bewegungen der Mitarbeiter aus dem Bereich Produktion bei der Ein- und Ausfahrt während des Ruhezeitraums sowie die Teilstrecken der Mitarbeiter und Besucher für die Ein- und Ausfahrt. Die im Gutachten von 2014 noch ausführlich beschriebenen Touren für das Trennen bzw. Zusammensetzen der Trailer oder Gabelstaplerbewegungen seien im Gutachten von November 2015 ohne weitere Begründung weggelassen worden. Schließlich seien im Gutachten von November 2015 die Nutzungen der Parkflächen durch Mitarbeiter aus dem Bereich der Produktion zur Tagzeit innerhalb der Ruhezeit, durch Mitarbeiter der Verwaltung während der Tagzeit und durch Besucher während der Tagzeit nicht mit einbezogen worden. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass die Verbindungstrasse zwischen Werk 1 und Werk 2 bei Schneefall und Glatteis von Schneepflügen vor Schichtbeginn und damit zur Nachtzeit befahren werden müsse. Die Nebenbestimmungen unter Nr. 1 der Bauvorbescheide seien mit Blick auf den vorgenommenen pauschalen Verweis auf das schalltechnische Gutachten vom 10. November 2015 nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei das Gutachten den streitgegenständlichen Bescheiden nicht beigefügt und ihnen – den Klägern – nicht zugänglich gewesen. Die Nebenbestimmungen unter Nr. 2 der benannten Bauvorbescheide seien erkennbar unrealistisch, da vor Beginn der Frühschicht um 6.00 Uhr und nach Beendigung der zweiten Schicht um 22.00 Uhr Ein- bzw. Ausfahrten während der Nachtzeit stattfänden. Die Nebenbestimmungen unter Nr. 3 der benannten Bauvorbescheide stelle fälschlicherweise nicht auf die Immissionszielwerte, sondern auf die allgemeinen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ab. Überdies sei die Formulierung dieser Nebenbestimmung zu unbestimmt, da nicht deutlich werde, dass sämtliche im Bereich der vermessenen Immissionspunkte gelegenen Anwesen – wie etwa das Wohnhaus der Kläger, das keinen eigenen Immissionspunkt im Schallschutzgutachten darstelle – von der Schutzklausel ausdrücklich umfasst würden. Die Nebenbestimmungen unter Nr. 4 der vorgenannten Bescheide gingen ins Leere, da ein Truckwiesel mit einem Schallleistungspegel aus den vorgenannten Gründen nicht realisierbar sei. Zudem sei die Schallleistung einer bewegten Geräuschquelle allein nicht geeignet, um die Immission dieser Quelle zu beschreiben. Soweit die Nebenbestimmung weiter die Vorlage eines „Gutachtens“ ohne nähere Bestimmung desselben und ohne Einhaltung weiterer regelnder Vorgaben für den Fall des späteren Austausches entsprechender Truckwiesel vorsehe, sei diese Bestimmung insbesondere mit Blick darauf, dass der Schallleistungspegel von 78 dB(A) in zweifelhafter Weise von der Beigeladenen zu 1) vorgegeben und die Truckwiesel noch nicht einmal entwickelt worden seien, unzureichend. In der Konsequenz sei auch die Nebenbestimmung unter Nr. 5 unzureichend. Die Nebenbestimmung unter Nr. 6 sei zum einen zu unbestimmt, da im schalltechnischen Gutachten 5 Fahrzeugtypen genannt würden und nicht ausreichend eingrenzt werde, dass nur die Truckwiesel die Verbindungsstraße befahren dürfen. Zum anderen sei diese Nebenbestimmung mit Blick auf das notwendige Befahren der Verbindungstrasse mit entsprechenden Räumfahrzeugen bei Schneefall oder Glatteis nicht vollziehbar. Die Nebenbestimmung unter Nr. 7 sei ebenfalls wie die Nebenbestimmung unter Nr. 4 zu unbestimmt, indem sie die Form des Nachweises der Einhaltung des entsprechend geforderten Schallleistungspegels zu offen halte. Die Nebenbestimmungen in den Nr.‘n 8, 9 und 11 seien mangels Vorgabe einer automatischen Messaufzeichnungseinrichtung der Öffnungszeiten in ihrer ausgesprochenen Form nicht kontrollierbar. Die Anforderungen, die die Nebenbestimmungen unter Nr. 16 des Bauvorbescheides betreffend den BB II als auch unter Nr. 1 des Vorbescheides betreffend den BB VI an die zu errichtenden Schallschutzwände stelle, sei mit Blick auf die bereits ausgeführte fehlende Berücksichtigung von Reflexionswirkungen derselben unzureichend. Schließlich seien erhebliche Beeinträchtigungen ihrer gesunden Wohnverhältnisse durch Erschütterungen aufgrund der Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse und bei der Errichtung der Lärmschutzwand sowie durch Lichtimmissionen aufgrund der notwendigen Ausleuchtung der Verbindungstrasse von Werk 1 zu Werk 2 zu befürchten. Infolge der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei nunmehr die rechtliche Genehmigungsgrundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) entfallen; eine anderweitige Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Die interne Verbindungsstraße liege exakt im Bereich des zu ihren Gunsten im Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 „I. “ festgesetzten und entsprechend ausgebauten Lärmschutzwalls. Dieser Bebauungsplan sei allenfalls teilunwirksam. Der dort festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel entspreche den rechtlich gültigen Anforderungen zum damaligen Zeitpunkt der Beschlussfassung. Wäre der Beigeladenen zu 2) die Unwirksamkeit der Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels seinerzeit bekannt gewesen, hätte sie anderweitige Festsetzungen mit dem Ziel von Immissionshöchstgrenzen aufgenommen. Entsprechendes gelte für die Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplanes. Der dort vorgenommene Einzelhandelsausschluss könne nicht nachträglich an den heutigen seitens der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gemessen werden. Der untere Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen sei nicht unbestimmt, da die in Bezug genommene Erschließungsstraße zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses schon bestanden habe. Hinsichtlich des Lärmschutzwalles werde aus der Begründung des Bebauungsplanes klar, dass auf dem natürlich gewachsenen Boden eine Anschüttung in einer Höhe von 3,5 m erfolgen sollte. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen zu 1) jeweils von dem Beklagten erteilten baurechtlichen Vorbescheide vom 29. März 2016 betreffend die einzelnen Betriebsbereiche BB II, BB III, BB IV, BB V, BB VI sowie den Neubau des Werkes 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden (Betriebsbereiche BB I-VI) auf dem Grundstück Gemarkung W. Flur 000 Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 0, 0, 00, 0, 000, 000, 00, 00, 00, 00 und Flur 000 Flurstücke 000, 000 insgesamt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Kläger seien mit ihrem gesamten Vorbringen nach § 6 UmwRG präkludiert. Da die Bauvorbescheide noch nicht bestandskräftig geworden seien, finde das UmwRG nach der Überleitungsvorschrift auch auf das streitige Bauvorhaben Anwendung. Der Hinweis der Kläger auf eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist durch das Gericht gehe fehl, zumal die Kläger wie auch andere Nachbarn bereits im Vorfeld der Bauvorbescheide beteiligt worden seien. Zudem sei den Klägern das Lärmgutachten mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 übersandt worden. Eine hinreichende Entschuldigung der Verspätung sei nicht erfolgt. Die Klagen gegen die Bauvorbescheide für die Betriebsbereiche III, IV, V sowie VI seien auch unzulässig. Insoweit fehle den Klägern die Klagebefugnis. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide offensichtlich aus, da sich die Betriebsbereiche III, IV, V und VI weit entfernt vom Wohnhaus der Kläger befänden, so dass sie für die Kläger nicht wahrnehmbar seien. Unzumutbare Lärmimmissionen seien mit Blick auf die prognostizierten geringen Immissionen unter keinen Umständen zu befürchten. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 „C2.-------straße – H. “ der Beigeladenen zu 2) führe nicht automatisch zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Nach der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liege das Bauvorhaben der BB III bis VI im Außenbereich der Beigeladenen zu 2), so dass es an einer Rechtsverletzung offenkundig fehle. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Prüfungsumfang des Verfahrens beschränke sich allein auf die Verletzung drittschützender Normen. Vermeintliche Verstöße, die sich nicht auf das Grundstück der Kläger bezögen, seien somit irrelevant. Da sich der überwiegende Teil des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) im Außenbereich befinde, fehle es an einer Rechtsverletzung. Soweit sich die interne Verbindungstrasse des BB II im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 befinde, sei dieser aufgrund von Mängeln unwirksam. Auf einen Verstoß gegen dort enthaltene Festsetzungen könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Kläger könnten sich, da die Verbindungsstraße bauplanungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei aber nicht gegeben. Die Einwände der Kläger gegen das Lärmgutachten von S1. & I2. vom 10. November 2015 seien nicht geeignet, dieses in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und –zielwerte für ihr Grundstück käme es auf die einzelnen Rügen schon nicht an. Eine Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionspunkten IP16 und IP17, zwischen denen sich ihr Wohnhaus befinde, sei gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm entfallen, da die Geräuschimmissionen des Bauvorhabens – wie sich aus dem Schallschutzgutachten ergebe – die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Deshalb habe der Gutachter einen Immissionszielwert angesetzt, der den Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreite. Die Berücksichtigung eines Immissionszielwertes von 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert sei mangels entsprechender vorhandener Vorbelastung nicht gerechtfertigt. So dürfe das Werk 1 der Beigeladenen zu 1) am Wohnhaus der Kläger den Nacht-richtwert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Da das Werk zur Tag- und Nachtzeit mit weitestgehend identischen Betriebsabläufen gleichbleibende Emissionen verursache und der Immissionsrichtwert zur Tagzeit von 55 dB(A) um mindestens 15 dB(A) unterschritten werde, sei die Vorbelastung des Werkes 1 nur zur Nachtzeit zu berücksichtigen. Das Gewerbegebiet I. sei dagegen nur zur Tagzeit zu berücksichtigen, da in dem nördlichen Gewerbegebiet nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 der Beigeladenen zu 2) nur Betriebe und Anlagen im Tagbetrieb zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig seien. Am IP 18 sei eine entsprechende Berücksichtigung der Vorbelastung zur Tag- und Nachtzeit ebenfalls erfolgt. Da der IP 19 dem Gewerbegebiet „I. “ zugewandt und baulich vom Werk 1 der Beigeladenen zu 1) abgeschirmt sei, sei dort nur eine Vorbelastung zur Tagzeit berücksichtigt worden. Eine konkrete Ermittlung der Vorbelastung im Vorfeld sei für die Kläger nicht günstiger. Bei einem pauschalierten Ansetzen von 6 dB(A) bzw. 10 dB(A) werde angenommen, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Wohnhaus der Kläger bereits vollständig ausgeschöpft werde. Einwendungen hinsichtlich anderer Immissionspunkte als die am Wohnhaus der Kläger könnten diese im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Die im Gewerbegebiet vorhandenen Hallen seien entsprechend der Stellungnahme des Büros S1. & I2. vom 24. September 2014, wenn auch nur geringfügig, so doch als abschirmend anzusehen. Hinsichtlich der Zugfahrzeuge werde durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen sichergestellt, dass auf der internen Verbindungstrasse nur Zugfahrzeuge mit einem Schallleistungspegel von 78 dB(A) eingesetzt werden dürften. Mit Blick auf die seitens der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Bescheinigungen namhafter Anbieter und einer Bestätigung seitens des Fraunhofer-Instituts gebe es hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Lkw mit einem Schallleistungspegel von 78 dB(A) realisierbar sei. Der längenbezogene Schallleistungspegel bei einem Zugfahrzeug mit einem Schallleistungspegel von 78 dB(A) betrage 33,2 dB(A). Zudem hätten Nachberechnungen des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 27. August 2020 und vom 20. Oktober 2020 ergeben, dass selbst bei dem Einsatz eines Lkw mit 99 dB(A) nur ein Beurteilungspegel von 40,7 dB(A) auf dem Grundstück der Kläger zu erwarten sei. Der im Gutachten angesetzte Schallleistungspegel von 107 dB(A) für die Gabelstapler sei mit Blick auf einen Emissionsdatenkatalog des Bundesumweltamtes von August 2016 ein pessimaler Wert für einen dieselbetriebenen Gabelstapler. Der Halleninnenpegel von 77 dB(A) sei durch Messungen der Innenpegel im Werk 1, in dem aktuell vergleichbare Tätigkeiten erfolgen würden, ermittelt worden. Kühlanlagen seien in lärmgeminderter Bauweise erhältlich. Im schalltechnischen Gutachten vom 11. November 2015 werde eine 8 m hohe Lärmschutzwand als Minderungsmaßnahme nicht mehr vorgeschlagen, da diese nur für den Nachtbetrieb erforderlich gewesen wäre und somit auch nicht beantragt worden sei. Eine Reflexion in dem Tunnel der Verbindungstrasse sei unberücksichtigt geblieben, weil hinsichtlich der Durchfahrten der Zugmaschinen am IP 16 ein Teilpegel von 17,2 dB(A) und am IP 17 von 18,9 dB(A) ermittelt worden seien, wodurch der zulässige Immissionszielwert am zwischen diesen Immissionspunkten liegenden Wohnhaus der Kläger zur Tagzeit um mindestens 30 dB(A) unterschritten werde. Hinsichtlich der Geräuschspitzen sei auf die Betrachtung des Spitzenpegelkriteriums im Anhang 12 des schalltechnischen Gutachtens von November 2015 zu verweisen. In diesem Gutachten werde zudem nicht von einer Prognoseunsicherheit von ≥ 0 dB(A), sondern plausibel und nachvollziehbar von ≤ 0 dB(A) ausgegangen. Das Büro S1. & I2. habe passgenau für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als auch für die einzelnen Betriebsbereiche Schallgutachten erstellt, in denen jeweils die relevanten und entsprechend den Bauvorlagen beantragten Geräuschquellen berücksichtigt worden seien. Soweit die Kläger auf das Gutachten vom 13. März 2014 abstellten, habe sich dieses auf den Bebauungsplan bezogen und sei deshalb nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Insbesondere sei zu beachten, dass ein Nachtbetrieb – wie er im Gutachten von 2014 noch zugrunde gelegt worden sei – von der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Bauvoranfrage nicht mehr beantragt und auch planungsrechtlich auch nicht zugelassen worden sei. Insoweit seien auch Ein- und Ausfahrten durch Mitarbeiter der Produktion während der Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Pkw-Parkplätze der Verwaltungs- und Produktionsmitarbeiter sowie die der Besucher würden über die öffentlichen Verkehrsflächen im Gewerbegebiet „I. “ erschlossen. In dem Schallgutachten würden die drei LKW- bzw. Zugmaschinentypen – LKW „78“, LKW „99“ und LKW „105“ – und ihr jeweiliger Einsatzbereich vor dem Hintergrund der Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen zu 1) beschrieben. Der für externe LKW angesetzte Schallleistungspegel von 105 dB(A) entspreche der sog. „LKW-Studie“, Lärmschutz Hessen, Heft 3, aus dem Jahre 2005. Die Touren für das Trennen bzw. Zusammensetzen der Trailer oder durch Stapler seien im Gutachten von November 2015 (dort S. 13 und S. 8) nicht weggelassen worden. Ein weitere gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 27. August 2020 in Ergänzung zum Gutachten von November 2015, zeige, dass an dem Immissionspunkt IP 27 – dem Wohnhaus der Kläger – die Immissionsrichtwerte um 17 dB(A) und die Immissionszielwerte um 11 dB(A) unterschritten würden. Die angefochtenen Bauvorbescheide seien darüber hinaus auch hinreichend bestimmt. Sie seien gerade zur Vermeidung von Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot mit konkreten, lärmbezogenen Nebenbestimmungen zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung versehen worden. Soweit die Nebenbestimmung Nr. 1 auf das Gutachten von 2015 verweise, handele es sich um Ergänzungen zu den in den Vorbescheiden getroffenen Regelungen, die sich auf die detaillierten und grün gestempelten Antragsunterlagen bezögen, sowie den in den Nebenbestimmungen genannten immissionsschutzrechtlichen Parametern. Dieses Gutachten hätten die Kläger mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 erhalten. Die Nebenbestimmung Nr. 2 zur Frage, wie mit etwaigen Zu- und Abfahrtsbewegungen außerhalb der Betriebszeit umgegangen werde, betreffe ausschließlich die Umsetzung des Bauvorhabens. Sie solle sicherstellen, dass zur Nachtzeit keine Fahrzeuge von der B70 aus das Betriebsgelände anfahren könnten. Während dieser Zeit erfolge die Ein- und Ausfahrt der Mitarbeiter – was im schalltechnischen Gutachten von November 2015 berücksichtigt worden sei – ausschließlich über das Gewerbegebiet „I. “. Die Nebenbestimmung Nr. 3 zähle die relevanten Immissionspunkte auf, ohne dass es einer expliziten Nennung des Immissionsortes der Kläger bedürfe; sie stelle die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sicher. Das Gutachten belege unter Berücksichtigung des mit Blick auf Nr. 3.2.1. TA Lärm gebildeten Immissionszielwertes die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Die Nebenbestimmungen Nr. 4 und Nr. 7 würden nicht bestimmte Fahrzeug- bzw. Gabelstaplertypen, sondern von diesen ausgehende zulässige Schallleistungspegel benennen. Dadurch werde die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sichergestellt. Die Frage, wie mit geänderten Fahrzeug- bzw. Gabelstaplertypen umgegangen werde, sei keine Frage der Bestimmtheit der Vorbescheide, sondern deren Umsetzung. Der in Nebenbestimmung Nr. 5 geforderte Nachweis stelle zugunsten der Kläger sicher, dass sich die Beigeladene zu 1) im Genehmigungsrahmen bewege. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Nebenbestimmung Nr. 6 sei anzumerken, dass in den Bauvorlagen hinreichend detailliert dargestellt sei, welche Fahrzeugarten in welchen Bereichen eingesetzt würden. Hinsichtlich der vorgetragenen etwaigen Nutzung der Verbindungstrasse durch Räumfahrzeuge/Schneepflüge sei darauf hinzuweisen, dass derartige nicht baugenehmigungspflichtige Nutzungen keiner Regelung bedürften und gem. Nr. 7.1 TA Lärm zulässig seien. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen in den Nr.‘n 8, 9 und 11 betreffe die Überprüfung der Einhaltung der Öffnungszeiten der Tore nicht die Bestimmtheit, sondern die Umsetzung der Bauvorbescheide. Zudem würde der Immissionszielwert selbst bei einer 16-stündigen Öffnungszeit am Wohnhaus der Kläger nicht überschritten. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen unter Nr. 16 des Bauvorbescheides betreffend den BB II als auch unter Nr. 1 des Vorbescheides betreffend den BB VI sei darauf zu verweisen, dass im schalltechnischen Gutachten von November 2015 bereits die Vorbelastung durch einen Abzug von 6 dB(A) vom Immissionsrichtwert sowie Reflektionen und Abschirmungen berücksichtigt worden seien. Beleuchtungsanlagen im Bereich der Verbindungsstraße zwischen den Werken 1 und 2, die in Bezug auf das klägerische Grundstück unzulässige Lichtimmissionen verursachen könnten, seien nach den geprüften Antrags- bzw. Genehmigungsunterlagen, insbesondere auch mit Blick auf das im Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellte Lichtschutzkonzept, nicht zu erwarten. Mit Blick auf die Antragsunterlagen sowie der Entfernung der Verbindungsstraße zum klägerischen Grundstück und dem dazwischenliegenden Wall sei ebenso wenig von unzulässigen Erschütterungen auszugehen. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Die Klage gegen die Bauvorbescheide des Beklagten für die Betriebsbereiche BB III, IV, V sowie VI sei bereits unzulässig, da sich die genannten Betriebsbereiche in einer Entfernung von mehr als 150 Metern zum Wohnhaus der Kläger befänden und vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar seien. Unzumutbare Lärmimmissionen seien von diesen Betriebsbereichen mit Blick auf die prognostizierten Immissionen unter keinen Umständen zu befürchten. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der Vortrag der Kläger sei bereits nach § 6 UmwRG präkludiert. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 UmwRG habe die 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG mit Inkrafttreten der Vorschrift am 2. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 10. August 2017 geendet. Die Klage sei erst am 27. September 2017 und somit erst nach Ablauf der Frist begründet worden. Darüber hinaus seien nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1, in dessen Geltungsbereich die interne Verbindungstrasse zwischen Werk 1 und 2 im Falle der dauerhaften Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 „C2.-------straße – H. “ läge, sei nicht gegeben. Dieser Bebauungsplan sei ebenfalls unwirksam. Zum einen seien die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unwirksam. So könne Nr. 1 der textlichen Festsetzungen nicht auf § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, da eine Festsetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetze, dass es sich um eine bestimmte Art von Nutzungen handele. Erforderlich sei, dass sich die Beschreibung der Anlagen an marktüblichen Gegebenheiten orientiere, was die Existenz derartiger Anlagen in der sozialen und ökonomischen Realität voraussetze. Solche Anlagen würden sich allerdings nicht durch den Verschmutzungsgrad des von ihnen abfließenden Niederschlagswassers unterscheiden. Der in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen vorgegebene flächenbezogene Schallleistungspegel sei schon deshalb unwirksam, weil es an einer internen Gliederung des Baugebietes in einzelne Teilgebiete anhand zulässiger Schallleistungspegel fehle. Zudem erfordere eine Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern oder nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO extern, dass ein (Teil-)Gebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder ein (Teil-)Gebiet existiere, welches mit Emissionskontingenten oder flächenbezogenen Schallleistungspegeln belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn man die textliche Festsetzung Nr. 2 als „Zaunwert“ in Bezug auf die Immissionen an der nächstgelegenen hinteren Baugrenze im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet verstehe, wäre sie mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Das Verbot eines Nachtbetriebes in Nummer 3 der textlichen Festsetzungen könne nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden und sei deshalb mangels Ermächtigungsgrundlage ebenfalls unwirksam. Des Weiteren sei ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment, wie ihn Nr. 5 festsetze, nicht durch den Schutz und die Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu rechtfertigen. Für die weitere Regelung in Nr. 5 Satz 2 der textlichen Festsetzungen existiere auch keine Ermächtigungsgrundlage, da es sich nicht um einen festsetzungsfähigen Anlagentyp im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handele. Zum anderen enthalte der Bebauungsplan unwirksame Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan seien unbestimmt. Soweit Nr. 6 der textlichen Festsetzungen als Bezugspunkt die Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße vorgebe, sei unter anderem vor dem Hintergrund möglicher mehrerer Erschließungsstraßen unklar, was der untere Bezugspunkt der Höhenfestsetzung sei. Dass dem Bauherrn überlassen werde, welchen Bezugspunkt er innerhalb der Erschließungsstraße wähle, genüge nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Der Mangel der Höhenfestsetzungen führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt, da ein wesentliches Ziel der Beigeladenen zu 2) gewesen sei, durch die Höhenfestsetzungen die Auswirkungen der baulichen Anlagen im Plangebiet auf den Außenbereich zu steuern. Soweit der Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 4,5 Metern festsetze, sei der untere Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ebenfalls nicht bestimmt. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch existiere im Außenbereich, in dem vorliegend wesentliche Teile der streitgegenständlichen Bauvorbescheide lägen, nicht. Ein solcher scheide auch in Bezug auf die interne Verbindungstrasse aus, da der Lärmschutzwall und die interne Verbindungstrasse weder Teil des faktischen Wohngebietes noch des faktischen Gewerbegebietes sei. Ein Verstoß ihres Bauvorhabens gegen das die Kläger begünstigende Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Nach den Ergebnissen der einzelnen Immissionsprognosen lägen die Beurteilungspegel an den benachbarten Immissionspunkten IP 16 und IP 17 sowohl bei der Beurteilung der einzelnen geplanten Betriebsbereiche als auch aller Betriebsbereiche bei ca. 40 dB(A) tags und bei 30 dB(A) nachts und unterschritten damit deutlich die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Dies gelte auch hinsichtlich der um 6 dB(A) verringerten Irrelevanzgrenzen nach Nr. 3.2.1. Abs. 2 der TA Lärm. Die Immissionsprognosen des Ingenieurbüros S1. & I2. , die Grundlage der einzelnen Bauvorbescheide seien, seien methodisch fehlerfrei. Hinsichtlich der eingesetzten Zugfahrzeuge auf der internen Verbindungstrasse sei zu berücksichtigen, dass die Bauvorbescheide ausschließlich einen Betrieb mit einem Zugfahrzeug der entsprechenden Schallleistungsklasse genehmigten. Nach den Ergebnissen der ergänzenden Nachberechnungen des beauftragen Ingenieurbüros vom 27. August 2020 und vom 20. Oktober 2020 würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, aber auch die Immissionszielwerte auf dem Grundstück der Kläger deutlich unterschritten. Unzumutbare Erschütterungen und Lichtimmissionen seien unter Verweis auf die Ausführungen des OVG NRW im Normkontrollurteil vom 26. November 2018 (Az. 10 D 40/16.NE) nicht gegeben. Schließlich seien die streitgegenständlichen Bauvorbescheide auch hinreichend bestimmt. Der Verweis auf die maßgeblichen Immissionsprognosen sei ausreichend, da sich die Grundlagen und Prämissen der Immissionsprognosen aus den grün gestempelten Bauvorlagen ergäben. Der Vorwurf der fehlenden Übersendung der Immissionsprognose betreffe nicht deren Rechtmäßigkeit, sondern die Bekanntgabe der Bauvorbescheide. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Nebenbestimmung zur Schrankenanlage und dem Ausschluss des Betriebes zur Nachtzeit hinreichend umsetzbar. Die Mitarbeiterstellplätze würden zur Nachtzeit nicht über die B 70, sondern über die Erschließungsstraße im Gewerbegebiet angefahren. Die Aufnahme von Immissionsrichtwerten in der Nebenbestimmung Nr. 3 sei zutreffend. Die Kläger hätten nur einen Anspruch darauf, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einhalte oder die Zusatzbelastung – wie vorliegend – irrelevant sei. Aus der Nebenbestimmung ergebe sich hinreichend, dass nur Zugfahrzeuge mit einem Schallleistungspegel vom 78 dB(A) auf der Verbindungsstraße fahren dürften. Die Sicherstellung der Öffnungszeiten der Tore betreffe die Überwachung der Vorgaben der Bauvorbescheide und nicht ihren Regelungsinhalt. Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag gestellt. Mit Baugenehmigung vom 24. September 2018 hat der Beklagte die Inbetriebnahme des Betriebsbereichs BB II unter verschiedenen Nebenbestimmungen genehmigt. Der Bescheid ist den Klägern am 19. Oktober 2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die nachträglich eingereichten Gutachten zur Lärmbewertung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die – in objektiver Klagehäufung gemäß § 44 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene – Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich (BB) II ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter A.). Die Klage gegen die Bauvorbescheide betreffend jeweils die BB III bis VI ist unzulässig, darüber hinaus ebenfalls unbegründet (dazu unter B.). Die Klage gegen den Bauvorbescheid betreffend das Gesamtvorhaben ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet (dazu unter C.). Zur besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Erwägungen hat sich die Kammer entschlossen, den Entscheidungsgründen die nachfolgende Inhaltsübersicht voranzustellen. A. Klage gegen Bauvorbescheid betr. BB II I. Zulässigkeit 1. Klagebefugnis a) Präklusion gem. § 6 UmwRG b) Möglichkeit der Rechtsverletzung 2. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Unbestimmtheit des Bauvorbescheids a) Pauschaler Verweis auf Lärmgutachten b) Unterschiedliche Immissionswerte c) Einwirkungsbereich d) Unterschiedliche Fahrzeugtypen e) Sonstige Einwendungen 2. Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Nachbarrechte a) Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 b) Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 aa) Unwirksamkeit einzelner textlicher Festsetzungen bb) Gesamtunwirksamkeit c) Einhaltung des Gebietsgewährleistungsanspruchs d) Gebot der Rücksichtnahme aa) Lärmimmissionen bb) Lichtimmissionen cc) Erschütterungen B. Klage gegen Bauvorbescheid betr. BB III, IV, V und VI I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. BB III 2. BB IV 3. BB V 4. BB VI C. Klage gegen Bauvorbescheid betr. das Gesamtbauvorhaben I. Zulässigkeit II. Begründetheit A. Die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich II (Logistik, Verteilcenter, Instandhaltung u.m.) ist zulässig (I.), insbesondere sind die Kläger klagebefugt (dazu 1.) und sie besitzen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu 2.). In der Sache ist die Klage gegen diesen Betriebsbereich aber unbegründet (dazu unter II.). I. Die notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich II sind gegeben. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend für die Klagebefugnis ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h. es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die Kläger klagebefugt, da ihr Sachvortrag eine Verletzung in subjektiven Rechten möglich erscheinen lässt. Das Vorbingen der Kläger ist nicht nach § 6 UmwRG präkludiert (dazu a.). Die Kläger sind klagebefugt, da es möglich erscheint, dass die sie durch den Betrieb des streitbefangenen Betriebsbereichs II und den von ihnen behaupteten schädlichen Umwelteinwirkungen wie Erschütterungen des Zuliefererverkehrs und der Lichtemissionen auf der Verbindungstrasse, die entlang des Lärmschutzwalles, welcher an ihr Grundstück grenzt, vorbeiführt sowie möglicher nachbarschützender Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 (dazu b.) in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. a) Das Vorbringen der Kläger ist nicht nach § 6 UmwRG in der Fassung vom 29. Mai 2017 als auch in der – insoweit wortgleichen – Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (im Folgenden: UmwRG n.F.), präkludiert. Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des UmwRG mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG n.F. oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. vorliegend eröffnet ist, vgl. dazu Remmert, Die Drittanfechtung von Baugenehmigungen im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, in: VBlBW 2018, S. 181 (182 f.); Berkemann, Die Rechtsprechung des BVerwG zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, in: DVBl. 2020, S. 1 (2); Marquard, Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis, in: NVwZ 2019, S. 1162 ( 1163), denn § 6 UmwRG n.F. ist jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach § 6 Satz 1 UmwRG n.F. hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG n.F. innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG n.F.). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Präklusionsvorschrift beginnt die 10-Wochen-Frist mit der Klageerhebung zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Kläger am 19. Mai 2016 galt allerding noch § 4a Abs. 1 UmwRG in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwRG a.F.). Die Neufassung des § 6 UmwRG trat erst am 2. Juni 2017 und somit nach Rechtshängigkeit der Klagen und nach Ablauf der zuvor geltenden 6-Wochen-Frist zur Klagebegründung in Kraft. Die Präklusionswirkung tritt auch nicht infolge der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG n.F. ein. Zwar sieht die Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG explizit vor, dass § 6 auch auf solche Rechtsbehelfe anzuwenden ist, die nach dem 28. Januar 2013 und somit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden sind. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, normiert § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG, dass das Gesetz und damit grundsätzlich auch § 6 UmwRG n.F. Anwendung findet. Jedoch sind sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. als auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F., soweit es um die Anwendung von § 6 UmwRG geht, mit Blick auf Rechtsbehelfe, die vor dem 2. Juni 2017 anhängig geworden sind („Altverfahren“), aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend auszulegen. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfährt unter den weiteren Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie dem Rechtsstaatsprinzip eine einschränkende Konkretisierung. Danach haben die Gerichte die Übergangsregelung im Sinne des Vertrauensschutzes auszulegen. Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 1992 – 2 BVR 1631/90, 1728/90 -, juris Rn. 43, 47; BVerwG, Urt. v. 12. März 1998 – 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237 (238 f.). § 6 Satz 2 UmwRG n.F. verschärft im Vergleich zu der Vorgängerregelung in § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. die innerprozessuale Präklusion für die Kläger, indem bestimmt wird, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn die Verspätung des Vorbringens genügend entschuldigt ist. Auf eine Verzögerung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht mehr an; zudem besteht anders als im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kein Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Zurückweisung des Vorbringens; die Präklusion tritt aufgrund der Formulierung „sind nur zuzulassen“ bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen sogar kraft Gesetzes ein (vgl. die Gesetzesbegründung des Umweltausschusses des Bundestages auf BT-Drs. 18/12146, S. 16). Vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 67; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: Februar 2020 § 6 Rn. 3 ff. Würde man § 6 UmwRG damit auch auf Rechtsbehelfe anwenden, die bereits vor dem 2. Juni 2017 und damit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Mai 2017 anhängig gemacht wurden, bestünde die Möglichkeit, dass parteiliches Vorbringen, welches nach der früheren Regelung des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. nicht zurückgewiesen werden konnte oder jedenfalls nicht musste, nunmehr zwingend unberücksichtigt bleiben müsste. Dies stellt eine – dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts zuwiderlaufende – Rückwirkung von Rechtsfolgen dar, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt; sie begegnet daher erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. hinsichtlich § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG: VG Sigmaringen, Urt. v. 14.11.2018 – 10 K 118/17 – juris Rn. 55 sowie Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 8 UmwRG Rn. 3, § 194 VwGO Rn. 1; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 8 UmwRG Rn. 18 f.; hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 66 ff.; Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG Hamburg, Urt. v. 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4. Der prozessuale Vertrauensschutz spricht dagegen, den gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärften § 6 UmwRG n.F. auf Rechtsbehelfe zu erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bereits erhoben waren. So ausdrücklich BVerwG , Urt. v. 26. September 2019 – 7 C 5/18 – juris Rn. 28. § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. als auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. sind deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 6 UmwRG in der vorliegenden Konstellation eines bereits rechtshängigen Klageverfahrens keine Anwendung findet. Hinsichtlich § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wird von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Stichtages ausgegangen: vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 8 UmwRG Rn 19; hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG HH, Urt. v. 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4. Für § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG wird dafür teilweise eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorgeschlagen, vgl. dazu m.w.N. BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 68. Die Frage einer innerprozessualen Präklusion stellt sich vorliegend somit ausschließlich nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorgängervorschrift des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. Eine Präklusion nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend allerdings schon allein mit Blick auf eine fehlende Verzögerung des Verfahrens (§ 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) aus. Der teilweise vertretenen Ansicht, wonach § 6 UmwRG n.F. in bereits rechtshängigen Klageverfahren so anzuwenden sei, dass die Klagebegründungsfrist nicht rückwirkend im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erst mit Inkrafttreten des § 6 UmwRG n.F. am 2. Juni 2017 zu laufen begonnen habe, vgl. in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 6 UmwRG Rn. 30; Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4; in Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz UmwRG: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 Rn. 164, folgt die Kammer nicht. Bereits der Wortlaut des § 6 UmwRG n.F., der ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abstellt, steht dieser Auslegung als äußerste Grenze entgegen. Zudem würde ein solches Verständnis dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die seinerzeitige 6-wöchige Klagebegründungsfrist nach § 4a Abs. 1 UmwRG n.F. gelten und sodann im laufenden Verfahren eine weitere (strengere) Begründungsfrist hinzutreten würde. Dies widerspricht dem prozessualen Vertrauensschutz. b) Die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte durch die geplante Errichtung des Betriebsbereiches BB II ist nach dem Vorbringen der Kläger nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Die im Betriebsbereich BB II geplante Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 soll entlang des unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Lärmschutzwalles errichtet werden. Insoweit ist eine Verletzung sog. drittschützender bauplanungsrechtlicher Rechtsgrundsätze wie dem Rücksichtnahmegebot durch Erschütterungen oder Lichtimmissionen auf der Verbindungstrasse sowie durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 „I. jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Namentlich die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 und 4 des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 „I. “ sollen den östlich des Lärmschutzwalles wohnenden Anwohnern einen angemessenen Schutz vor Immissionen aus dem benachbarten Gewerbegebiet sichern. Diese Möglichkeit reicht aus, um eine Klagebefugnis der Kläger anzunehmen. 2. Den Klägern fehlt für die Klage auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Das grundsätzliche Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung einer Klage kann dann entfallen, wenn die Klage nutzlos ist, den Klägern also offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann, was u. U. dann der Fall ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt durch einen neuen oder anderen Verwaltungsakt erledigt hat. Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der Aufhebung des den BB II betreffenden Bauvorbescheid nicht durch die spätere Erteilung der – mangels Klageerhebung bestandskräftigen – Baugenehmigung vom 24. September 2018 zur Inbetriebnahme des BB II entfallen. Ein Bauvorbescheid erledigt sich auf sonstige Weise entsprechend § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich nicht durch die spätere Erteilung einer Baugenehmigung. Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9. Februar 1995 - 4 C 23/94 -, NVWZ 1995, 894 Soweit der Regelungsinhalt des Vorbescheids reicht, ist über die dort beantworteten Fragen des Bauvorbescheids aber abschließend entschieden mit der Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut die bereits durch den Bauvorbescheid beantworteten Fragen geprüft werden. Der Bauvorbescheid wird durch die später erteilte Baugenehmigung somit nicht konsumiert, sondern er ist vielmehr ein vorweggenommener, feststellender Teil von ihr. Vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 -, BRS Nr. 170; OVG NRW, Urt. v. 16. September 2009 – 10 A 3087/07 -, juris Rn. 49. Wird die spätere Baugenehmigung nicht angefochten und somit bestandskräftig, kann eine Anfechtungsklage gegen den zugrunde liegenden Bauvorbescheid die Rechtsposition des Klagenden nicht mehr verbessern und das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen. Denn die Baugenehmigung enthält neben der Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2000) als verfügenden Teil auch die Aufhebung des gesetzlichen Bauverbotes in § 75 Abs. 5 BauO NRW 2000, wonach vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf. Vgl. nur Heintz, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 75 Rn. 2 u. 177 ff. m.w.N. Erwächst diese Baufreigabe mangels Klageerhebung gegen die Baugenehmigung in Bestandskraft, besteht kein schutzwürdiges Rechtsinteresse daran, bauplanungsrechtliche Feststellungen betreffend dieses Vorhabens gerichtlich weiterhin klären lassen zu wollen. Vgl. VG Ansbach, Urt. v. 15. November 2017 – AN 9 K 16.00651 –, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23. August 2012 – 5 K 2893/09 –, juris Rn. 41 ff.; BayVGH, Urt. v. 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV 03.2181, 1 B 04 1232 –, juris Rn. 26; VG München, Urt. v. 24. April 2018 – M 1 K 17.2455 – juris Rn. 15 und 19. Dies setzt jedoch voraus, dass der Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vollständig in der späteren Baugenehmigung umgesetzt wurde. Denn nur dann können die Kläger die Nachteile, die sie durch ihre Anfechtungsklage gegen die Vorbescheide gerade abwehren möchten, nicht mehr vermeiden. Wenn der Regelungsgehalt der erlassenen Baugenehmigung jedoch nicht mit dem Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vollständig übereinstimmt, kann der Bauvorbescheid weiterhin Grundlage für eine geänderte neue Baugenehmigung sein. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2017 – AN 9 K 16.00651 – juris Rn. 28. Nach diesen Grundsätzen hat sich der angegriffene Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den BB II durch die am 24. September 2018 erteilte Baugenehmigung des Beklagten noch nicht erledigt. Das Bauvorhaben in dem angegriffenen Bauvorbescheid und der bestandskräftigen Baugenehmigung sind nicht identisch. Die Baugenehmigung vom 24. September 2018, die die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits errichtete Inbetriebnahme des Fertigungsbereiches II genehmigt, setzt nicht den (Teil-)Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vom 29. März 2016 (Betriebsbereich BB II, Az.: 63-68 02299 2015) um. Gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid vom 29. März 2016 genehmigte der Beklagte geänderte Fahrbewegungen, da die Trailer nicht aus der Fertigung I, sondern vom Werk 1 zu der genehmigten Inbetriebnahme transportiert werden müssen. Zudem ergeben sich immissionsrelevante Abweichungen dadurch, dass ein Zwischenparkplatz für 7 Auflieger sowie Änderungen am Gebäude (Aufenthaltsräume mit Kühl- und Lüftungsanlagen sind nach den Planunterlagen nicht mehr im nördlichen, sondern im südlichen Teil des Gebäudes) genehmigt wurden. Der Baugenehmigung vom 24. September 2018 liegt zudem eine eigenständige Immissionsprognose vom 24. Juli 2018 zugrunde und sie enthält eigene immissionsschutzrechtliche Regelungen, ohne auf den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 abzustellen. Damit unterwirft die Baugenehmigung das Bauvorhaben einem anderen Prüfungsmaßstab. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger werden durch den der Beigeladenen zu 1) erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich BB II nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides haben Nachbarn wie die Kläger nicht schon dann, wenn der Bauvorbescheid (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung des Bauvorbescheides darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Vorbescheid zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 -, juris Rn. 13, 15; Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343; Beschl. v. 16. August 1983 – 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3. Eine solche Verletzung drittschützender Normen, bei denen es sich mit Blick auf den Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Bauvorbescheids allein um solche materiellen Rechte des Bauplanungsrechts handeln kann, liegt nicht vor. Der Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich II des zu beurteilenden Bauvorhabens ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.) noch verstößt er gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 2.). 1. Der angefochtene Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich BB II verstößt entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. zur Unbestimmtheit OVG NRW, Beschl. v. 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3; Urt. v. 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35; Urt. v. 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings können sich die Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass dem Bauvorbescheid und den ihm zugrundeliegenden, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris LS. 5; Urt. v. 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 -, juris Rn. 46; Urt. v. 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, juris. Diesen Anforderungen wird der Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich BB II gerecht. Er legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebsbereichs II der Beigeladenen zu 1) hinreichend klar und eindeutig fest. Der Betriebsbereich wird unter Berücksichtigung der grün gestempelten Lagepläne, Betriebsbeschreibungen und differenzierter Baubeschreibungen ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. a) Ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus dem pauschalen Verweis auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 in der Nebenbestimmung unter Nr. 1 des Bauvorbescheides betreffend den Betriebsbereich BB II. In diesem Zusammenhang verfängt der Verweis der Kläger auf die Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschl. v. 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, nicht, in dem das Gericht unter dem Aspekt der Bestimmtheit der Genehmigung es als zweifelhaft angesehen hatte, dass Gutachten zum Gegenstand einer Genehmigung gemacht wurden, ohne die jeweils betroffene Regelung im Einzelnen zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob die Annahme der Kläger überhaupt zutrifft, führt die ggf. nicht hinreichend konkretisierte Einbeziehung eines schalltechnischen Gutachtens in einen baurechtlichen Bescheid dann nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, wenn der Inhalt des Bescheides in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer Bestimmungen hinreichend klar bzw. klar bestimmbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Nebenbestimmungen eindeutige Regelungen bezüglich des von dem Bauvorhaben ausgehenden Lärms beinhalten oder sich aus dem Gutachten selbst hinreichend konkretisierende Angaben entnehmen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, juris Rn. 9. Der hier streitgegenständliche Bauvorbescheid verweist nicht nur allgemein auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 und die vorgenommene Immissionsprognose, sondern legt die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebsbereiches, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, selbst fest. Die Betriebsbeschreibungen, die Grundlage des Schallschutzgutachtens sind, sind durch ihre Grünstempelung bereits – unabhängig von der Inbezugnahme des Gutachtens – Gegenstand des Bauvorbescheides. Darüber hinaus enthält der Bauvorbescheid immissionsrechtliche Nebenbestimmungen, die die wesentlichen Parameter des schallbezogenen Gutachtens von S1. & I2. , wie etwa die Betriebszeiten, die Festlegung bestimmter Fahrzeugtypen für bestimmte Betriebsbereiche oder die Öffnungszeiten der Tore einzelner Werkshallen, explizit aufgreifen und festschreiben. Der Verweis auf die Grundlagen und Prämissen des Gutachtens ist ausschließlich ergänzend. Eine Inkongruenz zwischen den Betriebsbeschreibungen, den immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen und dem Schallschutzgutachten wird seitens der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ob das schalltechnische Gutachten dem den Klägern zugestellten Bauvorbescheid beigefügt war, ist für die Frage der Bestimmtheit des Bauvorbescheides nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Ein Verwaltungsakt wie ein Bauvorbescheid muss hinsichtlich des verfügenden Teils einschließlich aller Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein; der Verweis auf allgemein zugängliche Dokumente wie Karten, Pläne oder Gutachten ist möglich, wenn das in Bezug genommene Dokument den verfügenden Teil nicht selbst formuliert. Hier ergeben sich die verfügenden Anforderungen aus der Nebenbestimmung selbst. Eine fehlende Übersendung der in Bezug genommenen Unterlagen – nach dem Vorbringen des Beklagten haben die Kläger das Gutachten allerdings per E-Mail erhalten – betrifft deshalb allein die – hier nicht bestrittene – Zustellung des Bauvorbescheides an die Kläger. Zudem blieb es den Klägern unbenommen, nach Zustellung des Bauvorbescheides Einsicht in die Bauvorlagen bei dem Beklagten zu nehmen. b) Ein Bestimmtheitsmangel mit nachbarrechtlicher Relevanz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nebenbestimmung unter Nr. 3 des Bauvorbescheides betreffend den Betriebsbereich BB II auf die Immissionsrichtwerte der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) v. 26. August 1998, GMBl. S. 503 verweist, während das dort in Bezug genommene schalltechnische Gutachten von S1. & I2. vom November 2015 in seiner Beurteilung Immissionszielwerte zugrunde gelegt hat. Wie ausgeführt ist der verfügende Teil des Bauvorbescheides für die Bestimmtheit des Verwaltungsakts maßgeblich. Der Bauvorbescheid stellt ausdrücklich auf die „Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm“ ab. Auch die Immissionsprognose vom 10. November 2015 legt als Ausgangspunkt und Maßstab die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm fest. Ausgehend von diesen Werten bilden die Gutachter mit Blick auf die Regelung Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA-Lärm Immissionszielwerte zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm. So heißt es auf Seite 5 des Gutachtens: „Für die von den zu erwartenden Geräuschimmissionen am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung des Betriebs … (Werk II) gelten die Orientierungswerte der DIN 18005 in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten gemäß TA Lärm. Da an den nächstgelegenen Wohnhäusern eine Geräuschvorbelastung im Sinne der TA Lärm durch weitere Betriebe nicht ausgeschlossen werden kann, sind an einigen Immissionsorten Immissionszielwerte einzuhalten, die die Immissionsrichtwerte um 6 dB (A) bzw. um 10 dB(A) unterschreiten“. In der sodann folgenden Tabelle auf Seite 6 des Gutachtens werden in Bezug auf die hier maßgeblichen Immissionspunkte IP 16 und IP 17 Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und Immissionszielwerte von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts nebeneinandergestellt. Die Bildung der Immissionszielwerte im Gutachten, welches durch den Verweis in der Nebenbestimmung zugleich auch Gegenstand des Bauvorbescheides ist, steht somit nicht im Widerspruch zu den festgesetzten Immissionsrichtwerten im Bauvorbescheid, sondern stellt einen anhand Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA-Lärm vorgenommenen methodischen Ansatz zur Überprüfung der – ausgehend von den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 der TA-Lärm – immissionsrechtlichen Vorgaben der TA-Lärm dar. Ob die Vorgehensweise der Bildung eines Immissionszielwertes zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm rechtmäßig ist, ist wiederum eine materielle Frage und berührt nicht die Bestimmtheit der Nebenbestimmung. c) Soweit die Kläger im Weiteren einwenden, die Formulierung der Nebenbestimmung unter Nr. 3 sei deshalb zu unbestimmt, weil nicht deutlich werde, dass sämtliche Baugrundstücke im Einwirkungsbereich des BB II – wie etwa das Wohnhaus der Kläger, das keinen eigenen Immissionspunkt im Schallschutzgutachten darstelle – von der Schutzklausel umfasst würden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Bauvorbescheid schreibt zwar nicht ausdrücklich für das Wohnhaus der Kläger, sondern ausgehend von der Immissionsprognose „nur“ an den Immissionspunkten C.-----straße 22 und 26 Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts fest. Einer expliziten Festlegung für das Wohnhaus der Kläger bedurfte es in dem Bauvorbescheid jedoch nicht, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften der Kläger auszuschließen. Denn mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionspunkten „C.-----straße 00 und 00“ geht zugleich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an dem – zwischen diesen beiden Punkten liegenden – Wohnhaus der Kläger „C.-----straße 00“ einher. Topografische oder bauliche Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass aus der Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Nachbarwohnhäusern nicht auf eine Einhaltung am Wohnhaus der Kläger geschlossen werden kann, werden von den Klägern selbst nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gutachterbüro S1. & I2. in einer ergänzenden Nachberechnung vom 20. Oktober 2020 auch das Wohngrundstück der Kläger in den Blick genommen und dieses als Immissionspunkt 27 einer Prognose der Lärmbelastung unterworfen. Danach liegt die prognostizierte Lärmbelastung durch den BB II für das Grundstück der Kläger mit 37,1 dB(A) deutlich unter dem Immissionszielwert von 49 dB(A). d) Ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Nebenbestimmung unter Nr. 6 des streitgegenständlichen Bauvorbescheides. Soweit die Kläger meinen, dass in dem schalltechnischen Gutachten 5 Fahrzeugtypen genannt und nicht ausreichend eingegrenzt würden, mit denen die Verbindungstrasse befahren werden dürfe, verkennen sie bereits den gutachterlichen Ansatz. In der Nebenbestimmung Nr. 4 des Bauvorbescheides wird zudem ausdrücklich festgelegt, dass für den internen Werksverkehr auf der Verbindungstrasse nur Zugfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die einen maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) einhalten. Auch das schalltechnische Gutachten von S1. & I2. , welches von der Nebenbestimmung Nr. 6 in Bezug genommen wird, stellt in hinreichend bestimmter Weise darauf ab, dass die Verbindungstrasse nur von Zugfahrzeugen mit einem maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) befahrenen werden darf. Dies hat der Beklagte in seine Nebenbestimmung Nr. 4 übernommen. Das Gutachten selbst listet zwar auf Seite 11 fünf verschiedene Fahrzeugtypen in einer Tabelle auf. Die Gutachter weisen diese fünf Fahrzeugtypen aber den einzelnen Einsatzbereichen zu. So heißt es dort: „Im vorliegenden Gutachten werden die eingesetzten Zugfahrzeuge zu ihrer Unterscheidung mit den max. Schallleistungspegeln bezeichnet. Das Zugfahrzeug auf der Trasse W1-W2 wird demnach mit Lkw ‚78‘ […] bezeichnet.“ Der schalltechnischen Berechnung wird mit Blick auf die Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens hinsichtlich des Transports der Trailer zur Fertigung auf der Trasse W1-W2 ebenfalls nur die Fahrzeugart Lkw ‚78‘ zugrundgelegt (Zeile 4 der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens). Schließlich verweist das Gutachten auch unter dem Punkt Minderungsmaßnahmen auf Seite 21 ausdrücklich darauf hin, dass „für den internen Werksverkehr auf der Verbindungstrasse […] Lkw mit einem Schallleistungspegel von LWA=78 dB(A) berücksichtigt“ werden. Eine Unbestimmtheit durch die unsichere Wahl eines der Fahrzeugtypen besteht deshalb nicht. e) Alle weiteren Gesichtspunkte, die die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit der Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid des BB II aufgreifen, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungen zur Absicherung der in dem Bauvorbescheid ausgewiesenen Immissionsrichtwerte, betreffen nicht die Bestimmtheit des verfügenden Inhalts des Bauvorbescheides, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen, vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, juris Rn 14.; VGH BaWü, Beschl. v. 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 38, worauf unten noch im Einzelnen eingegangen wird. 2. Der Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich BB II verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Ein Abwehranspruch der Kläger besteht nicht allein deshalb, weil der dem Bauvorbescheid zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 32 „C2.-------straße – H. “ durch das OVG NRW für unwirksam erklärt worden ist (dazu a)). Auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 Teil 1 „I. “ können sich die Kläger nicht berufen, da dieser ebenfalls unwirksam ist (dazu b)). Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Einhaltung der Gebietsgewährleistung zu (dazu c)). Der geplante Betriebsbereich BB II verstößt ferner nicht unzumutbar gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu d)). a) Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bauvorbescheide auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 „C2.-------straße – H. “ erlassen. Nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat, vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, steht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemeinverbindlich für jedermann fest, dass dieser Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war. Vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2001 – 4 BN 21.01 –, juris Rn. 10; Urt. v. 25. November 1999 – 4 CN 17.98 –,juris Rn. 22, und vom 3. Dezember 1998 – 4 CN 3.97 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 30. März 1990 – 7 B 3551/89 –, juris Rn. 9; Urt. v. 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 97; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag die bloße Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 ihrer Klage aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Damit mag dem Bauvorhaben zwar die eigentliche planungsrechtliche Grundlage entzogen sein, doch kommt es angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes in Verfahren von Dritten darauf nicht an. In Fällen der Anfechtung einer baurechtlichen Genehmigung, damit auch eines Bauvorbescheides, durch Dritte ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung: BVerwG, Beschl. v. 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3 und vom 22. April 1996 – 4 B 54.96 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 28. November 2007 – 8 A 2325/06 –, juris Rn. 49 ff. Wird eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines zu einem späteren Zeitpunkt für unwirksam erklärten Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung – wie oben bereits ausgeführt – nicht entscheidungserheblich an. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 –, juris Rn. 15; v. 13. Juni 1980 – IV C 31.77 –, juris Rn. 17; v. 23. August 1974 – IV C 29.73 –, juris Rn. 29 und v. 12. Januar 1968 – IV C 10.66 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris Rn. 11 f. Die Folge eines für unwirksam erklärten vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist vielmehr, dass an seiner Stelle (wieder) die vorherige Rechtslage auflebt und eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften anhand dieser Rechtslage zu prüfen ist. b) Danach fällt der Betriebsbereich II, was die Verbindungstrasse zwischen dem Werk 1 und dem Werk 2 angeht, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 „I. “ und für den übrigen BB II in den sog. Außenbereich der Beigeladenen zu 2). Sowohl die geplante Verbindungstrasse zwischen Werk 1 und Werk 2 der Beigeladenen zu 1) als auch die Werkszufahrt für die Mitarbeiter und Besucher erfolgen danach über das Gewerbegebiet I. , welches im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 liegt. Auf eine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des insoweit wieder geltenden Bebauungsplans Nr. 60 Teil 1 können sich die Kläger jedoch nicht berufen. Ob der geplante Betriebsbereich BB II gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt – insbesondere mit Blick auf die Festsetzung eines Lärmschutzwalles nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB hinsichtlich der Fläche, auf der nunmehr die werksinterne Verbindungsstraße geplant ist –, kann dahinstehen. Denn der Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 der Beigeladenen zu 2) ist aufgrund materieller Rechtsfehler unwirksam. Seine textlichen Festsetzungen sind teilweise unwirksam (dazu (aa)) und haben die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge (dazu (bb)). aa) Sowohl die Festsetzung eines „flächenbezogenen Schallleistungspegels“ in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebaungsplans Nr. 60, Teil 1 (dazu (1.)) als auch der Ausschluss eines Nachtbetriebes unter Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 Teil 1 (dazu (2.)) sind unwirksam, da es für sie an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Des Weiteren sind die in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Höhenfestsetzungen nicht hinreichend bestimmt und damit ebenfalls unwirksam (dazu (3.)) Abgesehen von einigen – hier nicht in Betracht kommenden – Sonderregelungen ist die Gemeinde bei der Auswahl möglicher normativer Festsetzungen in einem von ihr beschlossenen Bebauungsplan grundsätzlich auf die in § 9 Abs. 1 BauGB zur Verfügung gestellten Festsetzungsmöglichkeiten beschränkt. Die Aufzählung in § 9 Abs. 1 BauGB ist abschließend. BVerwG, Beschl. v. 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 4; Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 sowie Gaentzsch, in: Schlichter/Stich (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 2f. m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die vorbenannten Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 nicht gerecht. (1.) Der unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 festgesetzte „flächenbezogene Schallleistungspegel“ kann weder auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (dazu (a.)) noch auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (dazu (b.)) noch auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1990) (dazu (c.)) gestützt werden. (a) Die Beigeladene zu 2) wollte den festgesetzten „flächenbezogenen Schallleistungspegel“ ausweislich Nr. 2 der textlichen Festsetzungen auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO (1990) stützen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB – in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 8. Dezember 1986 (im Folgenden BauGB a.F.) – können im Bebauungsplan die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Die Vorschrift entspricht weitgehend – im Jahr 2003 wurde lediglich die Ergänzung „und sonstige Gefahren“ eingefügt – vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 48, der derzeit gültigen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Die vorliegend allein in Betracht kommende 3. Variante dieser Vorschrift („Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“) stellt keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels dar. Denn der eindeutige Wortlaut der Norm gestattet als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur bauliche und technische Maßnahmen, nicht aber die Festlegung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten. Die Festlegung von Immissionsgrenzwerten ist nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, wie dies beispielsweise bei einer baulichen Lärmschutzwand oder technischen Schallschutzfenstern der Fall ist. Vielmehr legen sie nur das Ziel des Immissionsschutzes fest, enthalten aber keine Aussage über die konkret zu treffenden Maßnahmen. vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 15,. Urt. v. 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 – juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 2. März 2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 71. (b) Die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels findet auch keine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (1990). Nach dieser Norm können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO (1990) bezeichneten Baugebiete für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. So sind Emissionskontingente, für die zuvor die Bezeichnung „immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel“ gebräuchlich war, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 – juris Rn. 8, im Prinzip geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen in einem Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 9. März 2015 – 4 BN 26/14 –, juris Rn. 5 und v. 2. Oktober 2013 – 4 BN 10/13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 2. März 2020 – 10 A 1136/18 –, juris Rn. 47 ff. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Gliederns“ setzt § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (1990) aber voraus, dass das Baugebiet anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche unterteilt wird. Das Baugebiet muss also in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt werden können. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 2015 – 4 BN 26/14 –, juris Rn. 5. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 – für das gesamte Baugebiet, welches aus zwei Gewerbegebieten (GE) und einem allgemeinen Wohngebiet (WA) besteht, ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird. Vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerwG Urt. v. 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urt. v. 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris Rn. 120 und Urt. v. 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE –, juris Rn. 160 In den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 und in seiner Begründung werden keine Aussagen dazu getroffen, welche Emissionen von einem bestimmten Betrieb in welchem Bereich ausgehen dürfen. Die in Rede stehende Festsetzung gleicht vielmehr einem Summenpegel im Sinne eines "Zaunwerts", der für die Gesamtheit der im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und zu steuern. Eine derartige Regelung kann durch die Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde und Immissionsschutzbehörde nicht umgesetzt werden, weil auf der Grundlage dieser Satzungsregelung nicht klar ist, welcher Betrieb in den festgesetzten Gewerbegebieten an welcher Stelle des betroffenen Planbereichs in welchem Umfang emittieren darf. Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23 f., Beschl. v. 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 = juris Rn. 10, v. 7. März 1997 - 4 NB 38.96 -, BRS 59 Nr. 25 = juris Rn. 3, und v. 10. August 1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 11 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 77, v. 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn. 106, und v. 15. Oktober 1992 - 7a D 80/91.NE -, NWVBl. 1993, 176 = juris Rn. 8 ff. (c) Auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1990) kann der festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel ebenso wenig gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1989 – 4 C 16.88 –, juris Rn. 37; und Beschl. v. 9. März 2015 – 4 BN 26/14 –, juris Rn. 6 Die Vorschrift setzt damit eine baugebietsübergreifende Gesamtbetrachtung verschiedener Gewerbegebiete innerhalb einer Gemeinde voraus, so dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden sein muss und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind, mithin keine Emissionsbeschränkungen gelten. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, juris Rn. 17; und Beschl. v. 9. März 2015 – 4 BN 26/14 –, juris Rn. 6 Die Wirksamkeit einer solchen baugebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentiert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 – juris Rn. 15; Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 4 BN 24/19 – juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE – juris Rn. 54. Anhaltspunkte dafür, dass eine baugebietsübergreifende Gliederung im Sinne der vorstehenden Grundsätze nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1990) durch die Beigeladene zu 2) vorgenommen wurden, sind weder der Planurkunde noch der Planbegründung zu entnehmen. Soweit die Kläger gegen die vorstehenden Ausführungen einwenden, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels erst nach Beschlussfassung des Bebauungsplans von der Rechtsprechung entwickelt worden seien und deshalb nicht herangezogen werden könnten, trägt dies aus zwei Gründen nicht: Die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gültigen Rechtslage. Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 27; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 Rn. 139. Eine Änderung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung stellt dabei keine Änderung der Rechtslage dar. Vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 – 1 B 60/95 –, juris Rn. 4 m.w.N. Die Präzisierung der Anforderungen im Bauleitplanverfahren durch die Rechtsprechung gilt – anders als die Verschärfung der Anforderungen durch eine gesetzliche Neuregelung – für alle zur Überprüfung anstehenden Planungsentscheidungen unabhängig davon, wie weit sie zurückreichen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat auch nicht etwa die Möglichkeit, von der Anwendung der von ihr für richtig erkannten Anforderungen an eine fehlerfreie Planung für eine Übergangszeit abzusehen. Vgl. OVG TH, Urt. vom 08. April 2014 – 1 N 676/12 –, juris Rn. 85. Unabhängig davon galten die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Anforderungen an die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels auch schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 60, Teil 1 im Jahr 1996, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10. August 1993 – 4 NB 2/93 –, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Urt. v. 15. Oktober 1992 – 7a D 80/91.NE –, juris Rn. 7 ff., so dass das Argument der Kläger nicht greift. (2.) Die Kläger können sich auch nicht zu ihren Gunsten auf den unter Nr. 3 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 erfolgten Ausschluss von Betrieben und Anlagen mit Nachtbetrieb im Gewerbegebiet berufen. Unabhängig davon, dass die Beigeladene zu 2) einen Betrieb des BB II zur Nachtzeit überhaupt nicht beantragt hat und der angegriffene Bauvorbescheid einen solchen Betrieb planungsrechtlich auch nicht für zulässig erklärt, ist diese Festsetzung im Bebauungsplan zudem unwirksam. Eine Beschränkung der Betriebszeiten der in den festgesetzten Gewerbegebieten angesiedelten Betriebe und Anlagen auf die Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr findet weder in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB noch in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1990) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Mit der – strikten – Betonung auf Vorkehrungen baulicher und technischer Art in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist es ausgeschlossen, in einem Bebauungsplan Regelungen der Betriebs- bzw. Produktionszeiten aufzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzung ist für die Gemeinde verbindlich und kann nicht durch interpretatorische sonstige Maßnahmen unterlaufen werden. Vgl. Hess. VGH, Urt. v. 12. November 2012 – 4 C 2052/11.N -, juris Rn. 44; VGH BaWü, Urt. v. 14. November 1996 – 5 S 5/95 -, juris Rn. 33 ff.; Die textliche Festsetzung der Betriebszeit im Gewerbegebiet lässt sich schließlich auch nicht auf eine der Differenzierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1990) stützen. Denn sie regelt nicht die Art der baulichen Nutzung dieser Flächen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO), sondern lediglich die Nutzungszeiten der dort errichteten Anlagen. Vgl. VGH BaWü, Urt. v. 14. November 1996 – 5 S 5/95 -, juris Rn. 33 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 12. November 2012 – 4 C 2052/11.N -, juris. (3.) Schließlich sind auch die im Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 festgesetzten Höhen für die baulichen Anlagen in den Gewerbegebieten und dem allgemeinen Wohngebiet in Verbindung mit der textlichen Festsetzung der Nr. 6 des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird auf maximal 6 Meter Traufhöhe im Gewerbegebiet und im allgemeinen Wohngebiet auf maximal 10 Meter Firsthöhe festgesetzt. In diesem Zusammenhang gibt Nr. 6 der textlichen Festsetzungen einen „Bezugspunkt in Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße“ als maßgeblich vor. Diese Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO (1990) – die damals geltende Fassung vom 23. Januar 1990 entspricht der heutigen Fassung – ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. März 2016 – 10 A 1112/14 -, juris Rn. 48. Um diesen Grundsätzen entsprechend als ausreichende Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der zulässigen Höhe im Einzelfall dienen zu können, muss die Festsetzung eindeutig sein, d. h., die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter sind klar und unmissverständlich zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. März 2016 – 10 A 1112/14 –, juris Rn. 48 f; Urt. v. 13. November 2009 – 10 D 87/07.NE -, juris Rn. 86; VGH BaWü, Urt. v. 9. Mai 2019 – 5 S 2015/17 – juris Rn. 166 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Die bloße Bezugnahme auf die Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße als Ausgangshöhe für die Berechnung der zulässigen Höhe künftiger baulicher Anlagen ist hier aus mehreren Gründen zu unbestimmt. Zum einen ist bereits unklar, was genau der Bezugspunkt der Erschließungsstraße sein soll. Denn die getroffene Festsetzung bezieht sich gerade nicht auf einen bestimmten Punkt der im Baugebiet vorhandenen Verkehrsflächen, vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE – juris Rn. 21 f. m.w.N., sondern pauschal auf die Verkehrsfläche insgesamt. Ob die Mitte der Verkehrsfläche oder ihr dem jeweiligen Grundstück zugewandter Rand für die Bestimmung der Ausgangshöhen entscheidend ist, wird offengelassen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. März 2016 – 10 A 1112/14 –, juris Rn. 53; und Urt. v. 28. August 2014 – 7 D 8/13.NE – juris Rn. 52. Zum anderen war – unabhängig davon, ob die C.-----straße bereits fertiggestellt war – die im Gewerbegebiet erforderliche Erschließungsstraße als Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen Bezugspunkte im Zeitpunkt des gefassten Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage dieser Erschließungsstraße auch nicht fest, sondern überlässt es dem Tiefbauamt der Beigeladenen zu 2), die Höhenlage vorzugeben. Dies hat zur Folge, dass, solange eine Erschließungsstraße nicht endgültig fertiggestellt ist, nicht bestimmt werden kann, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen im Gewerbegebiet liegen. So könnte beispielsweise in einem auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichteten Verfahren nicht verbindlich geklärt werden, ob das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen einhält. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat der Beigeladenen zu 2) von der nicht von ihm bestimmten und offengelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Lage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE – juris Rn. 61; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –, juris Rn. 59; Urt. v. 8. März 2017 –10 D 6/16.NE – juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 15. November 2017 – juris Rn. 24 f.; Urt. v. 30. April 1993 – 7a D 179/91.NE -. Schließlich ist auch die Höhenfestsetzung des Lärmschutzwalles vollkommen unbestimmt. Der Lärmschutzwall wird nicht durch eine Straße erschlossen, so dass Nr. 6 der textlichen Festsetzungen, der für die Höhe baulicher Anlagen als Bezugspunkt auf die Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße abstellt, keinen hinreichenden Bezugspunkt im Sinne des § 18 Abs. 1 BauNVO bestimmt. Selbst wenn man die Festsetzungen Nr. 6 des Bebauungsplans in Bezug auf den Lärmschutzwall dahingehend auslegen würde, dass die nächstgelegene Verkehrsfläche gemeint sein sollte, bleibt die Höhenbestimmung unklar. Denn als heranzuziehende Verkehrsflächen kämen hier sowohl die – zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellte – Straße im Gewerbegebiet I. als auch die C.-----straße in Betracht. Insofern bleibt unklar, welche Straße im Sinne der Festsetzung anzusehen ist. Dass die in Betracht kommen Verkehrsflächen höhengleich sind, ist nicht sichergestellt und eine verbindliche Regelung in Bezug auf die damit notwendige Ermittlung des Bezugspunktes – wie zum Beispiel eine Mittelwertbildung – nicht getroffen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –, juris Rn. 61; OVG NRW, Urt. v. 31. August 2012 –10 D 114/10.NE –, juris Rn. 63 und Urt. v. 28. August 2014 – 7 D 8/13.NE –, juris Rn. 42; VGH BaWü, Urt. v. 9. Mai 2019 – 5 S 2015/17 –, juris Rn. 167. Dass in Bezug auf den Lärmschutzwall abweichend von Nr. 6 der textlichen Festsetzungen die natürlich gewachsene Geländeoberfläche als Bezugspunkt maßgeblich sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplans. Dort wird auf Seite 9 lediglich die bauliche Konzeption des Walls dahingehend beschrieben, dass „auf einen 3,50 m angeschütteten Wall eine 1 m hohe Lärmschutzwand aufgesetzt wird“. Ein Bezugspunkt für die Aufschüttung ergibt sich daraus gerade nicht. bb) Bereits diese unwirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 führen zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Insoweit lässt es die Kammer dahinstehen, ob die Einwendungen der Beigeladenen zu 1) gegen weitere Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 durchgreifen. Die Unwirksamkeit der vorgenannten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 „I. “ der Beigeladenen zu 2) führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Bestimmungen des Bebauungsplans ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Rates mit Sicherheit anzunehmen ist, dass dieser sie auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist dem Plangeber im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 – 4 C 21/07 – juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 2. März 2020 – 10 A 1136/18 – Rn. 80. Dass der Rat der Beigeladenen zu 2) den Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 „I. “ auch ohne die Festsetzungen eines flächenbezogenen Schallleistungspegels und des Ausschlusses des Nachtbetriebes für das Gewerbegebiet beschlossen hätte, ist angesichts des in Nr. 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden Planungswillens des Plangebers zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 3 dienen der Begrenzung des zu erwartenden Lärms in den Gewerbegebieten und sind Bestandteil der Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts der festgesetzten Gewerbegebiete mit dem unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. In der Planbegründung wird auf Seite 9 ausgeführt, dass sich die aus der unmittelbaren Angrenzung des geplanten Gewerbegebiets an das vorhandene und geplante Wohngebiet ergebende Konfliktsituation durch besonders geeignete Festsetzungen und Regelungen berücksichtigt würden. Im Bebauungsplan würden zur Sicherung eines ausreichenden Immissionsschutzes daher folgende Festsetzungen getroffen: Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels, Errichtung eines Lärmschutzwalles, Nachtarbeitsverbot und spezielle Festsetzungen für die Grundstücke hinter dem Lärmschutzwall. Dieser Ordnungszweck würde mit dem Wegfall der zwei zentralen Lärmschutzmaßnahmen – Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels und der Errichtung eines Lärmschutzwalles – entfallen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urt. v. 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 79 ff. Dem Einwand der Kläger, der Rat der Beigeladenen zu 2. hätte, wenn er Kenntnis von der Unwirksamkeit des flächenbezogenen Schallleistungspegels gehabt hätte, anderweitige Festsetzungen z.B. mit dem Ziel von Immissionshöchstgrenzen auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet und somit der Zuordnung lärmintensiverer Betriebe an die dem Wohngebiet abgewandten Seite des Plangebiets oder ähnliches als Festsetzung aufgenommen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn maßgeblich für die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 ist nach den oben dargestellten Grundsätzen, ob der Rat der Beigeladenen zu 2) den Plan auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte und nicht, oder ob er stattdessen andere Festsetzungen getroffen hätte, was angesichts der Planbegründung und dem verfolgten Zweck ausgeschlossen ist. Unabhängig davon und selbständig tragend, führt auch die Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung der baulichen Anlagen im Plangebiet zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 60 „I. , Teil 1“. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen zu 2) den Bebauungsplan Nr. 60, Teil 1 ohne jede Höhenfestsetzung getroffen hätte. Die getroffenen Höhenfestsetzungen betreffen das gesamte Gewerbegebiet, den Lärmschutzwall als auch das allgemeine Wohngebiet und sind als wesentlicher Teil des Planungskonzepts anzusehen. Hierfür spricht auch die Planbegründung zu den Höhenfestsetzungen. Dort wird in Bezug auf das Gewerbegebiet ausgeführt, dass die Beschränkung der Höhe eine städtebaulich sinnvolle Einbettung in die Nachbarschaft und freie Landwirtschaft sichert (Seite 5 der Planbegründung). Eine zu große Höhenentwicklung, die insbesondere bei gewerblich genutzten Geschosshöhen möglich sei, solle verhindert werden. Durch die teilweise Höhenbeschränkung auf 6 Meter entlang des Lärmschutzwalles könne sichergestellt werden, dass einerseits eine sinnvolle gewerbliche Nutzung in den Gebäuden möglich bleibe, andererseits das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde (Seite 5 der Planbegründung). Neben der Wahrung des Gesamtbildes des Gebietes sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist die Höhenfestsetzung im Gewerbegebiet und die Höhenfestsetzung des Lärmschutzwalles auch wesentlicher Bestandteil der Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts des festgesetzten Gewerbegebiets mit dem unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Die Errichtung des Lärmschutzwalles als auch die speziellen Festsetzungen für die Grundstücke im Gewerbegebiet hinter dem Lärmschutzwall dienen der Sicherung eines ausreichenden Immissionsschutzes (vgl. Seite 9 ff. der Planbegründung). Dieser Ordnungszweck würde durch die fehlenden Höhenfestsetzungen ebenfalls entfallen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Beigeladenen zu 2) den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen getroffen hätte. Vgl. zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans bei Unwirksamkeit der Höhenfestsetzungen OVG NRW, Urt. v. 15. März 2016 – 10 A 1112/14 –, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 6. September 2018 – 7 D 38/16.NE –, juris Rn. 46; Urt. v. 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris Rn. 33; Urt v. 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris Rn. 66 ff.; Urt. v. 28. August 2014 – 7 D 8/13.NE –, juris Rn. 54 ff. c) Die Kläger werden durch den angegriffenen Bauvorbescheid auch nicht in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 m. w. N. Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich planfestgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung (§ 34 Abs. 2 BauGB) geprägt ist. Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 -, juris Rn. 29 und Urt. v. 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BRS 79 Nr. 171 = BauR 2012, 1100; vgl. ferner Stühler, BauR 2020, S. 561 ff. Allerdings greift der so beschriebene Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet – unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen – besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 -, juris Rn. 33. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem westlich ihres Hausgrundstückes geplanten Betriebsbereich BB II, namentlich gegen die Verbindungsstraße zwischen dem Werk 1 und Werk 2 der Beigeladenen zu 1). Das Grundstück der Kläger und das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) liegen schon nicht in demselben Baugebiet. Das Grundstück der Kläger liegt nach der vorstehend festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 „I. “ und der dann heranzuziehenden bauplanungsrechtlichen Situation im sog. unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 BauGB) der Beigeladenen zu 2). Demgegenüber befindet sich der geplante Betriebsbereich BB II – mit Ausnahme der internen Verbindungsstraße – aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 „C2.-------straße – H. “ als auch des Bebauungsplan Nr. 60 Teil „I. “ im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) der Beigeladenen zu 2). Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63 und Beschl. v. 29. September 2014 – 2 B 1048/14 –, juris Rn. 16 f. Die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) beurteilt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, dem Zusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2015 - 4 B 28/15 –, juris Rn. 5 f. m.w.N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach diesen Grundsätzen endet der Bebauungszusammenhang für das Wohngebiet der „C1. “ bzw. „I1. “ südlich der C.-----straße und westlich an dem Lärmschutzwall, der das Wohngebiet nach Art seiner Nutzung von dem westlich des Lärmschutzwalles gelegenen Gewerbegebiet abgrenzt. Die Reihe der bebauten Hausgrundstücke östlich des Lärmschutzwalles, zu denen auch das Wohngrundstück der Kläger zählt, nehmen optisch an dem Bebauungszusammenhang östlich der C.-----straße teil. Dieser Bereich ist nach den §§ 3, 4 BauNVO einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zuzuordnen. Der Bebauungszusammenhang der Gewerbebetriebe westlich des Lärmschutzwalles endet weiter westlich an der Bundesstraße 70 und südlich hinter den letzten Gebäuden der dort angesiedelten Gewerbebetriebe. Dieser Bebauungszusammenhang ist rechtlich als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO einzuordnen. Die sich daran anschließenden Freiflächen sind dem Außenbereich zuzurechnen. Von dem geplanten Bauvorhaben des Betriebsbereiches (BB II) soll lediglich die geplante interne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 im Bereich des tatsächlich vorhandenen Gewerbegebietes errichtet und somit im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wobei die Fläche des bestehenden Lärmschutzwalls nicht dem Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, zuzuordnen ist. Der Lärmschutzwall stellt vielmehr eine eigenständige Fläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dar, vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. April 2015 – 2 D 12/13.NE –, juris Rn. 73 f. sowie Rixner/Biedermann/Charlier in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans Rn. 132, die schädliche Umwelteinwirkungen durch das Gewerbegebiet auf das östlich angesiedelte Wohngebiet verhindern soll. Dementsprechend wurde der Wall auch nicht mit der Errichtung der Wohnhäuser entlang der C.-----straße , sondern erst später aufgrund der Planung des Gewerbegebiets „I. “ errichtet. Er liegt – wie im unwirksamen Bebauungsplan Nr. 60 „I. , Teil 1“ vorgesehen – als Pufferzone zwischen dem (faktischen) Gewerbegebiet und dem (faktischen) Wohngebiet. Indem das Wohngrundstück der Kläger weder dem faktischen Gewerbegebiet noch dem Außenbereich zuzuordnen ist, liegt das Bauvorhaben jedenfalls außerhalb des Baugebiets der Kläger und ist demnach von einem Anspruch auf Einhaltung der Gebietsgewährleistung ausgenommen. d) Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch den Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich BB II berufen. Das Rücksichtnahmegebot, welches sich im Regelungsbereich des § 34 BauGB aus dem Tatbestandsmarkmal des Einfügens, vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 –, juris Rn. 10 ff., und im Regelungsbereich des § 35 BauGB aus dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ergibt, vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, BRS 55 Nr. 168; grundlegend: Urt. v. 25. Februar 1977 – IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 133 und v. 18. November 2004 - 4 C 1/04 -, juris, schützt Nachbarn wie die Kläger vor unzumutbaren Belästigung oder Störungen (vgl. auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Grundstücksnachbar billigerweise noch zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot weder mit Blick auf die durch den geplanten Betriebsbereich BB II verursachten Lärm- (dazu aa)) oder Lichtimmissionen (dazu bb)) noch hinsichtlich etwaiger Erschütterungen aufgrund der Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse und bei der Errichtung der Lärmschutzwand (dazu cc)) feststellen. aa) Die von dem Betriebsbereich BB II ausgehenden Lärmimmissionen verstoßen für die Kläger nicht unzumutbar gegen das sie schützende Gebot der Rücksichtnahme. Sind von einem Bauvorhaben – wie dem vorliegenden – Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des BImSchG zu messen, die die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmen. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen/Störungen eines Bauvorhabens im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C - 8/11 - und v. 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Urt. v. 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris Rn. 38. Dabei ist – wie ausgeführt – auf die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn abzustellen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 -, juris Rn. 21 und Urt. v. 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 5. November 2019 – 10 A 1261/17 –, juris Rn. 77. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Die Grenzen der Zumutbarkeit der von dem geplanten Betriebsbereich BB II auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen werden nicht überschritten. (1.) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 für das Grundstück der Kläger richten sich danach, welchem Baugebietstypus das Hausgrundstück der Kläger zuzuordnen ist. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass das Grundstück der Kläger angesichts der im näheren Umfeld vorhandenen Nutzungen in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO liegt. Aber auch wenn man die Umgebung zum Grundstück der Kläger als Gemengelage einstufen wollte, ergeben sich nach Nr. 6.7 TA Lärm keine anderen Immissionsrichtwerte. Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist dabei die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien hält die Kammer zu Gunsten der Kläger jedenfalls den Ansatz von Immissionsrichtwerten für ein Allgemeines Wohngebiet für zutreffend. Das Grundstück der Kläger befindet sich in Randlage der C1. , so dass es nach dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang diesem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen ist. Andererseits grenzt es auf seiner westlichen Seite unmittelbar an das Gewerbegebiet I. . Der zwischen der Wohnbebauung der C1. und dem Gewerbegebiet „I. “ liegende Lärmschutzwall ändert an dem Aneinandergrenzen der beiden Baugebiete nichts. Vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 -, juris Rn. 60, 72. Des Weiteren erstreckt sich in nordwestlicher Richtung jenseits der Bundesstraße B 70 das weitreichende Gelände des Werks 1 der Beigeladenen zu 1). Das Grundstück der Kläger ist somit bereits durch gewerbliche und industrielle Nutzung erheblich vorgeprägt. Insbesondere das Werk 1 bestand bereits vor Errichtung der Wohnhäuser entlang der C.-----straße . Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Prägungen ist die Schutzbedürftigkeit des Wohngebäudes der Kläger der Werte in einem Allgemeinen Wohngebiet gleichzusetzen. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschl. v. 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 25 ff. (2.) Für das Grundstück der Kläger ist demnach gemäß Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm von einem Immissions richt wert von tags 55 dB (A) auszugehen. Auf den dort ebenfalls geregelten Nachtwert kommt es nicht an, da ein Nachtbetrieb im Werk 2 weder vorgesehen ist noch beantragt wurde. Wegen der Vorbelastung des benachbarten Gewerbegebietes „I. “ ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm ein Irrelevanzwert in Form einer Unterschreitung von 6 dB(A) in Ansatz zu bringen, so dass von Immissions ziel werten von 49 dB(A) tags ausgegangen werden kann. Der demnach maßgebliche Immissions richt wert eines allgemeinen Wohngebietes von „tags 55 dB(A)“, aber auch der Immissions ziel wert von 49 dB (A) wird nach dem von der Beigeladenen zu 1) als Bauvorlage eingereichten schalltechnischem Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 sowie den dazu ergänzend vorgelegten Nachberechnungen vom 27. August 2020 und vom 20. Oktober 2020 eingehalten. Danach prognostizieren die Gutachter eine Lärmbelastung am Wohnhaus der Kläger – dem Immissionspunkt (IP) 27 – durch den Betriebsbereich BB II mit einem Beurteilungspegel LR von 37,1 dB(A) und durch das Gesamtbauvorhaben (BB I bis BB VI) von 37,3 dB(A) tagsüber. Diese prognostizierten Lärmwerte liegen 17,9 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert bzw. 11,9 dB (A) unterhalb des Immissionszielwertes für das Wohngrundstück der Kläger. Gemäß Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm befindet sich das Grundstück der Kläger damit schon nicht mehr im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens und der hier zu untersuchenden baulichen Anlage. Als Einwirkungsbereich einer Anlage sind nach dieser Regelung die Flächen anzusehen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant ist. Angesichts einer Unterschreitung des für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) bzw. eine Immissionszielwertes von 49 dB(A) um mehr als 10 dB(A) bietet das die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I2. in der Gestalt ihrer ergänzenden Berechnungen eine tragfähige Grundlage, um die Zugehörigkeit des Wohngrundstückes der Kläger aus dem Einwirkungsbereich des planungsrechtlich für zulässig erklärten Betriebsbereiches BB II ausschließen zu können. Vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 23. September 2020 – 8 A 1161/18 -, juris Rn. 58; Beschl. v. 27. august 2019 – 2 A 3300/18 -, juris Rn. 33 und Beschl. v. 9. Februar 2018 – 2 B 1396/17 -, juris Rn. 32. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S1. & I2. methodisch nicht zu beanstanden; die dort gelisteten Ergebnisse sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Schalltechnische Gutachten im Vorfeld von Bauvorhaben stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2017 - 7 A 2289/15 – juris Rn. 43 und Urt. v. 28. März 2018 - 10 B 163/18 – juris Rn. 21. Diese Anforderungen erfüllt das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahmen. Es ist nach dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN 18005 erstellt worden. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen teilt das erkennende Gericht nicht. (a.) Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist das immissionsschutzrechtliche Gutachten nicht insoweit zu beanstanden, als es keine Ermittlung der Vorbelastung durch orientierende Vorgutachten, Genehmigungsbescheide oder über flächenbezogene Schallleistungspegel vorgenommen hat. Weil von dem in westlicher Richtung zum Grundstück der Kläger gelegenen Gewerbegebiet „I. “ durch die dort ansässigen Gewerbebetriebe, aber auch von dem nördlich jenseits der Bundesstraße 70 befindlichen Werk 1 der Beigeladenen zu 1) eine Vorbelastung besteht, wovon alle Beteiligten ausgehen, haben die Gutachter des Ingenieursbüros S1. & I2. zusätzlich zu dem den Klägern zukommenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) das sog. Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 TA Lärm berücksichtigt, indem das Schutzniveau noch einmal um 6 dB(A) reduziert auf den Immissionszielwert von 49 dB (A) vermindert wurde. Nach dieser Regelung darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund einer Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Im Hinblick auf diese Regelung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Von diesem norminterpretierenden fachlichen Ansatz ausgehend legt das Gutachten sowohl am Immissionspunkt IP 16 (C.-----straße 00) als auch am IP 17 (C.-----straße 00) – zwischen denen sich das Wohnhaus der Kläger (C.-----straße 00 = IP 27) befindet – Immissionszielwerte von 49 dB(A) tags zugrunde, die die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm (55 dB(A) tags um 6 dB(A) unterschreiten. Mit der festgestellten Einhaltung dieser Werte, sowohl im Ausgangsgutachten vom 10. November 2015, als auch in der Gestalt der Ergänzungsgutachten vom 27. August 2020 und vom 20. Oktober 2020 für das Wohngrundstück der Kläger liegt die zu erwartende Zusatzbelastung durch den Betriebsbereich II mit 37,1 dB (A) deutlich unterhalb des Immissionszielwertes und ist als irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm einzustufen. Vgl. zum Irrelevanzkriterium etwa Bay VGH, Beschl. v. 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 –, juris Rn. 34 ff. Soweit die Kläger vortragen, dass an einzelnen Immissionspunkten, wie etwa am IP 7 oder am IP 8, in nicht nachvollziehbarer Weise eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch Reduzierung des Immissionsrichtwertes nicht vorgenommen worden sei, ist dies für die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten BB II auf das Wohnhaus der Kläger einwirkenden Immissionen unbeachtlich. Abgesehen davon, dass das Wohnhaus der Kläger zwischen den Immissionspunkten IP 16 und IP 17 liegt, an denen jeweils Vorbelastungen durch die Zugrundelegung eines um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertes als Zielwert berücksichtigt wurden, zeigt die ergänzende Prognoseberechnung des Gutachterbüros auch für das Grundstück der Kläger einen irrelevanten Lärmwert. Soweit die Kläger unter Hinweis auf das Ergänzungsgutachten der B. D. vom 20. November 2018 die Reduzierung des Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit an den IP 14 und 15 um mindestens 10 dB(A) anmahnen, verkennen sie, dass ein Nachtbetrieb von der Beigeladenen zu 1) nicht beantragt und von dem Bauvorbescheid auch nicht umfasst ist. (b.) Der weitere Einwand der Kläger, dass die bestehenden Hallen im Gewerbegebiet I. westlich des Lärmschutzwalls im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. als Schallreflektoren unberücksichtigt geblieben seien, vermag die Prognoseentscheidung des Ingenieursbüros nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. So führt das Ingenieurbüro S1. & I2. in seiner Stellungnahme vom 24. September 2014 aus, dass die Hallen keine zusätzlichen Reflexionen auf die betrachteten Immissionspunkte erzeugen und belegt dies mit Berechnungen hinsichtlich der an der C.-----straße gelegenen Immissionspunkte IP 18 und IP 19, zwischen denen sich das Wohnhaus der Kläger befindet. Dieser plausiblen Einschätzung wird seitens der Kläger auch unter Berücksichtigung der privatgutachterlichen Stellungnahmen der B. D. vom 20. November 2020 und vom 30. September 2020 nichts entgegengesetzt. Entsprechendes gilt für den vorgebrachten Einwand der Kläger, eine Mehrfachreflexion in der Öffnung des geplanten Tunnels der Verbindungstrasse unter der B 70 sei nicht ausreichend untersucht und dargelegt worden. In dem Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 werden die Geräuschimmissionen von den durch den Tunnel fahrenden Truckwiesel in Ansatz gebracht. Auf Seite 12 des Gutachtens wird ausgeführt, dass sich für die Durchfahrten der Truckwiesel durch den Tunnel ein Schallleistungspegel von LWA = 58,5 dB(A) je Fahrt errechne. Dieser Schallleistungspegel werde in den schalltechnischen Berechnungen für die Öffnung des Tunnels in Ansatz gebracht. Dementsprechend wird in der Tabelle Anhang A8 zum Gutachten für die Tunnelöffnung am Immissionspunkt IP 16 (C.-----straße 00) ein Teilpegel von 3,0 dB(A) tags und am Immissionspunkt IP 17 (C.-----straße 00) ein Teilpegel von 0,9 dB(A) tags aufgeführt. Auf diese Aspekte gehen die Kläger nicht ein. Sie übernehmen die Kritik ihres Gutachterbüros B. D. , welches sich aber auf das im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 13. März 2014 stützt, in dem die vorgenannten Ausführungen jedoch nicht enthalten waren. Zudem gehen die Kläger davon aus, dass der Tunnel unter der B 70 „schallhart“ ausgelegt sei, während die Gutachter der Beigeladenen zu 1) darauf hinweisen, dass nach dem Stand der Technik Tunnelwände heute schallabsorbierend ausgelegt würden, sie aber als pessimalen Ansatz von einer schallharten Ausführung der Tunnelwände ausgegangen seien. Ein Widerspruch ist daher nicht erkennbar. Aber selbst wenn davon auszugehen ist, dass bisher nicht berücksichtigte Reflexionen – sei es durch die Hallen im Gewerbegebiet oder die Tunnelöffnung – durch den Betrieb des Bauvorhabens zu erwarten seien, ist eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bzw.-zielwerte nicht zu befürchten. Da die interne Verbindungsstraße zur Nachtzeit nicht befahren wird, sind Reflexionen durch Emissionen der Truckwiesel in der Tunnelöffnung allenfalls im Tageszeitraum zu erwarten. Für den Tageszeitraum wurde aber hinsichtlich der Fahrbewegungen der Truckwiesel auf der Verbindungstrasse an dem Immissionspunkt IP 16 ein Teilpegel von 17,2 dB(A) und am IP 17 ein Teilpegel von 19,0 dB(A) ermittelt (vgl. Anhang A8 des Gutachtens vom 10. November 2015, Bl. 60). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die errechneten vom BB II ausgehenden Lärmbelastungen im Tageszeitraum an den Immissionspunkten IP 16 und IP 17, aber auch am Wohnhaus der Kläger (IP 27), und mit Blick auf zur Berücksichtigung der Vorbelastung gebildeten Immissionszielwerte (Irrelevanzkriterium) um mehr als 10 dB (A) unterschritten werden, ist nicht davon auszugehen, dass sich Erhöhungen durch von den Klägern befürchteten Reflexionen einzelner herausragender Teile oder durch die Tunnelöffnung richtwertüberschreitend auswirken. Denn selbst eine Verdoppelung der Schallenergie würde nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. März 2018 – 10 B 163/18 – juris Rn. 12; siehe auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. Rn. 436 ff, und damit immer noch unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes verbleiben. (c.) Soweit die Kläger einwenden, dass das von dem Beklagten seinem Bauvorbescheid zugrunde gelegte Lärmprognose-Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. deshalb fehlerhaft sei, weil es einen zu niedrigen längenbezogenen Schallleistungspegel LWA von 33,2 dB(A) für die sog. Truckwiesel zugrunde lege, führt diese ebenso wenig zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung und damit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) sollen auf der internen Verbindungstrasse sog. Truckwiesel mit einem Schallleistungspegel von 78 dB(A) eingesetzt werden. Ausgehend von diesem Wert ermittelte die Lärmprognose des Ingenieurbüros S1. & I2. einen längenbezogenen Schallleistungspegel von 33,2 dB(A). Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger stellen nicht die Berechnung und das Ergebnis des längenbezogenen Schallleistungspegels in Frage, sondern richten sich ausschließlich gegen die Zugrundelegung des auf den Angaben der Beigeladenen zu 1) beruhenden Ausgangswertes von 78 dB(A). So liegt den Berechnungen von B. D. in dessen Gutachten vom 30. Juni 2014, auf deren Ausführungen die Kläger verweisen, ein „Wert von 78 dB(A) +/- 1 dB(A) für das mittlere Pegelmaximum bei der Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung“ zugrunde. Dieser Schalldruckpegel korrespondiere mit einem Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) und einem längenbezogenen Schallleistungspegel von 58,7 dB(A) (Bl. 5 f. des Gutachtens). Damit legt das Institut B. D. seiner Berechnung eines längenbezogenen Schallleistungspegels der geplanten einzusetzenden Truckwiesel allerdings einen anderen Ausgangswert als die Gutachter der Beigeladenen zu 1) zugrunde, was schon zu einer Nichtvergleichbarkeit der Ergebnisse führt. Soweit die Kläger unter Hinweis auf die von ihnen in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der B. D. vom 12. September 2017 und auch in der mündlichen Verhandlung ausführen, dass der seitens der Beigeladenen zu 1) angegebene und in der Berechnung des Gutachterbüros S1. & I2. zugrunde gelegte Schallleistungspegel der Truckwiesel von 78 dB(A) nach ihren Messerfahrungen unrealistisch sei, steht dies mit Blick auf die von den Firmen H. U. O. BV und F. -G. P. AG abgegebenen Verpflichtungserklärungen, wonach Lastkraftwagen mit entsprechenden Schallleistungspegeln hergestellt werden können, nicht im Einklang. Der Gutachter der Beigeladenen zu 1) weist in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 (GA, Bl. 300) klarstellend darauf hin, dass „Truckwiesel“ als allgemeine Bezeichnung für ein Zugfahrzeug zu verstehen sei und nicht an einen bestimmten Fahrzeugtyp oder Fahrzeughersteller gebunden sei. Konkrete Herstellerangaben – wie sie B. D. auf S. 6 ihres Gutachtens zugrunde legt – existierten daher nicht. Darüber hinaus hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Bauherr mit seiner Bauvoranfrage oder seinem Bauantrag die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens bestimmt und festlegt, was Verfahrensgegenstand des Bauvorbescheids sein soll. In der Betriebsbeschreibung betreffend den Betriebsbereich BB II, die von dem Beklagten mit einem grünen Genehmigungsstempel versehen wurde und Inhalt des Bauvorbescheides ist, wird auf Seite 10 ausgeführt, dass die Trailer auf der internen Verbindungstrasse von lärmarmen Fahrzeugen gezogen werden, die einen maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) aufweisen. Daran ist die Beigeladene zu 1) als Bauherrin und Inhaberin des Bauvorbescheides festzuhalten und zu messen. Zudem wird in dem Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich II durch die Nebenbestimmung Nr. 4 der Beigeladenen explizit vorgegeben, dass auf der internen Verbindungsstraße nur Zugfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die einen Schallleistungspegel von 78 dB(A) einhalten, womit ebenfalls sichergestellt werden soll, dass die in der Lärmprognose zugrunde gelegten Annahmen auch in der Lebenswirklichkeit eingehalten werden. Sollten im aufgenommenen Betrieb entgegen der Betriebsbeschreibung und der Nebenbestimmung im Bauvorbescheid Zugfahrzeuge mit einem höheren Schallleistungspegel zum Einsatz kommen, betrifft dies nicht die Bauvoranfrage, sondern die spätere Bauüberwachung, die die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides als solche nicht in Frage stellt. Vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 29. Juli 2005 – 3 UZ 239/05 –, juris Rn. 5. (d.) Auch soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten der B. D. vom 30. Juni 2014 fehlende Ausführungen zur Ermittlung des angesetzten Innenpegels von 77 dB (A) bemängeln, ist die Schallimmissionsprognose noch nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sich die Ausführungen der Kläger wiederum auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieursbüros S1. & I2. vom 13. April 2014 beziehen, welches nur Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 „C2.-------straße – H. “ war, führten das Ingenieurbüro S1. & I2. in ihrem – im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen – Gutachten vom 10. November 2015 betreffend den Betriebsbereich II auf Seite 14 aus, dass für die Ermittlung der Innenpegel der Fertigungshallen und Logistikcenter die Ergebnisse der Schallpegelmessungen aus den Hallen im Werk 1 herangezogen worden seien. Auf der Grundlage dieser Messwerte seien die für die Fertigungshalle und das Logistikcenter dargestellten Innenpegel berücksichtigt worden. Zudem hat der Ingenieur I2. in seiner Stellungnahme vom 24. September 2014 bereits ausgeführt, dass zur Ermittlung der Emissionsdaten im Werk 1 in den bestehenden Hallen mehrere Messungen der Innenpegel durchgeführt worden seien. Ausgehend von den Messwerten und den Maßen der neuen Hallen sowie den durch die Beigeladene beschriebenen Betriebsweisen sei es möglich, einen Halleninnenpegel von 77 dB(A) einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser methodische Ansatz zur Ermittlung des Halleninnenpegels ungeeignet ist. Soweit ein fehlender konkreter Nachweis für die Annahme des Prognosegutachtens bemängelt wird, verkennen die Kläger, dass die ermittelten Lärmwerte lediglich sachverständig geschätzt werden und ein Nachweis erst nach Betriebsaufnahme möglich ist. Prognostische Ermittlungen sind immer von Unsicherheiten gekennzeichnet und können nur versuchen, sich den späteren Wirklichkeiten anzunähern. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die angesetzten Zeiten der Öffnungen der Tore der Fertigungshalle zur Nachtzeit in Frage stellen, ist darauf zu verweisen, dass ein Nachbetrieb nach der Betriebsbeschreibung (BB II) der Beigeladenen zu 1) nicht beantragt und dementsprechend auch von dem Beklagten bei dem Bauvorbescheid planungsrechtlich nicht berücksichtigt wurden. (e.) Die vorgebrachten Zweifel der Kläger an der Richtigkeit der im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 zugrundgelegten Schallleistungspegel für einige Kühlanlagen, Lüftungsöffnungen und Abgaskamine greifen ebenfalls nicht durch. In dem Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich II wird durch die Nebenbestimmung Nr. 14 explizit vorgegeben, dass die Kühlanlagen, Lüftungsöffnungen und Abgaskamine die im zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachten Seite 17 bis 18 genannten jeweiligen Schallleistungspegel nicht überschreiten dürfen. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben wird des Weiteren in Satz 2 der Nebenbestimmung ein entsprechender Nachweis durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung vor ihrer Inbetriebnahme gefordert. Geräte mit einem höheren Schallleistungspegel sind von dem Bauvorbescheid nicht umfasst. Ob die Schallleistungspegel der Aggregate bei der späteren Betriebsaufnahme eingehalten werden, ist eine Frage des Vollzugs und der Bauüberwachung. (f.) Soweit die Kläger gegen die Lärmprognose einwenden, dass im Gutachten nicht angegeben sei, anhand welchen Schallleistungspegels bzw. anhand welcher betrieblichen Vorgänge das – mit Blick auf den Nachtzeitraum bedeutende – Kriterium für Geräuschspitzen überprüft worden sei, ist wiederum darauf zu verweisen, dass ein Nachtbetrieb von dem Bauvorbescheid gerade nicht umfasst ist. Zudem sind im Anhang A9 des Gutachtens die Ergebnisse der Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums aufgelistet. Dort wird angeführt, dass für die Nachtzeit das Türenschlagen eines Pkw mit 97,5 dB(A) und für die Tageszeit die Lkw-Bremse mit 110 dB(A) berücksichtigt wurde. (g.) Die Kritik der Kläger zur Prognoseunsicherheit der Schallimmissionsprognose vermag diese ebenfalls nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Wie oben schon ausgeführt, zeichnen sich Prognosen gerade dadurch aus, dass sie zwar wissenschaftlich begründete Voraussagen einer künftigen Entwicklung enthalten, ihnen aber gleichwohl eine gewisse Unsicherheit als Voraussage innewohnt. Dieser Unsicherheit kann auf der Bauvorbescheids- oder Baugenehmigungsebene dadurch zulässigerweise begegnet werden, dass durch nachträgliche Messungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert wird und bei Überschreitung von Grenzwerten entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden. Insoweit genügt zur Konfliktbewältigung auf Ebene des Bauvorbescheides, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wozu auch prognostische Gutachten gehören können, davon ausgehen darf, dass die Werte der TA Lärm eingehalten werden und sie, soweit sich durch Überwachungsmessungen herausstellen sollte, dass die Werte nicht eingehalten werden, im Nachhinein bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen kann. Vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 29. Juli 2005 – 3 UZ 239/05 – juris Rn. 5 Darüber hinaus wird in dem Gutachten entgegen der Ansicht der Kläger plausibel von einer Prognoseunsicherheit von ≤ 0 dB(A) ausgegangen. Die Gutachtachter führen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die lärmrelevanten Emissionsquellen hinsichtlich ihrer Dauer der Geräuscheinwirkungen und der Fahrzeugfrequentierungen auf dem Gelände mit einem pessimalen Ansatz ermittelt worden seien. Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger greifen nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch. Aber selbst wenn man eine höhere Prognoseunsicherheit – zum Beispiel von ±1 dB(A) – annehmen würde, ist mit Blick darauf, dass das Gutachten vom 10. November 2015, aber auch die Ergänzungsgutachten vom August und Oktober 2020 im Ergebnis zu einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte bzw. Immissionszielwerte am hier maßgeblichen Wohnhaus der Kläger (IP 27) kommen, eine Überschreitung der Vorgaben der TA-Lärm und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. (h.) Schließlich verfängt auch der Einwand der Kläger, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verbindungstrasse Werk 1 zum Werk 2 bei Schneefall und Glatteis von Schneepflügen vor Schichtbeginn und damit zur Nachtzeit befahren werden müsse, nicht. Im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 wird auf Seite 9 (Fußnote 2) ausgeführt, dass für den Fall, dass auf der Trasse ein Fahrzeug zum Streuen eingesetzt werden müsse, dies nach Aussage der Beigeladenen zu 1) nach 6.00 Uhr (Beginn der Frühschicht) erfolge. Diese geringen Bewegungen seien zur Tagzeit nicht relevant. Die im Werk 1 produzierten Großkomponenten würden nicht direkt der Fertigung im Werk 2 zugeführt, sondern dem Puffer im Verteilzentrum, sodass zu Beginn der Schicht ausreichend Material im Werk 2 vorhanden sei. Entsprechende Angaben finden sich auch auf Seite 10 der grün gestempelten Betriebsbeschreibung betreffend den Betriebsbereich II. (i.) Auf weitere Einwendungen der Kläger, die sich insbesondere auf das dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Gutachten des Ingenieursbüros S1. & I2. vom 13. März 2014 betreffen, geht die Kammer nicht ein, da dieses dem angegriffenen Bauvorbescheid nicht zugrunde lag. Die Unterschiedlichkeiten zwischen dem Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 und dem Immissionsgutachten vom 13. März 2014 sind größtenteils darauf zurückzuführen, dass Gegenstand der Gutachten unterschiedliche Vorhaben (BB II einerseits, Gesamtbetrieb andererseits) waren. Zum einen ist dem Gutachten von März 2014 noch ein Nachtbetrieb zugrundgelegt worden, der nunmehr nicht mehr beantragt und genehmigt worden ist. In der Baubeschreibung betreffend den Betriebsbereich BB II wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich die Bauvoranfrage ausschließlich auf die Genehmigung für einen 2-Schichtenbetrieb von 6.00 bis 22.00 Uhr bezieht. Entsprechendes hat die Beklagte auch in den Nebenbestimmungen Nr. 2 und Nr. 3 ausdrücklich festgelegt. Zum anderen hat die Beigeladene für jeden Betriebsbereich gesondert sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) schalltechnische Gutachten vorgelegt. (3.) Sofern die Kläger Einwendungen materiell-rechtlicher Art gegen die einzelnen Nebenbestimmungen in dem Bauvorbescheid erheben, vermögen sie ebenso wenig eine unzumutbare Beeinträchtigung für ihr Wohngrundstück darzulegen und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu begründen. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht – der Bauvorbescheid ist der Beigeladenen zu 1) nach §§ 71 Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 BauO (2000) zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen – u.a. dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts eingehalten werden. Die unter den Nr.‘n 1 bis 16 enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen sollen gerade sicherstellen, dass durch den Betriebsbereich II keine unzumutbaren Beeinträchtigungen und Störungen für die Umgebungsbebauung eintreten. Damit dienen sie gerade der gebotenen Rücksicht auf die Nachbarn. Inhaltlich begegnen die Auflagen keinen Bedenken. Die Auflagen sind geeignet sicherzustellen, dass von dem BB II keine unzumutbaren, schädlichen Geräuschimmissionen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft ausgehen. (a.) Die Nebenbestimmung unter Nr. 2 (Nichtbefahrbarkeit des Betriebsbereiches zur Nachtzeit) des Bauvorbescheides vom 29. März 2016 betreffend den Betriebsbereich BB II ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht unrealistisch. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Ein- und Ausfahrten der Mitarbeiter – wie in der Betriebsbeschreibung betreffend den Betriebsbereich BB II auf Seite 9 ausgeführt – ausschließlich über die Zuwegung im nördlich gelegenen Gewerbegebiet „I. “ erfolgen. Sollten gleichwohl entgegen der Nebenbestimmung Ein- und Ausfahrten während der Nachtzeit von der B 70 stattfinden, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides, sondern die spätere Bauüberwachung. (b.) Die Vorgaben, die die Auflagen Nrn. 4 und 7 des Bauvorbescheides hinsichtlich des Einsatzes verschiedener Zugfahrzeuge im internen Werksverkehr treffen, sind ausreichend. Es ist – wie der Beklagte zutreffend ausführt – nicht erforderlich, dass ein bestimmter Fahrzeug- bzw. Gabelstaplertyp festgelegt wird. Durch die Festschreibung eines maximalen Schallleistungspegels von 107 dB(A), wird ausreichend sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte bzw. -zielwerte am Wohnhaus der Kläger nicht überschritten werden. Die Einhaltung des Schallleistungspegels ist eine Frage des Vollzugs der noch zu erteilenden Baugenehmigung und im Wege nachträglicher Messverfahren ohne weiteres möglich – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass sich der Schallleistungspegel beim internen Werksverkehr aus der mittleren Fahrstrecke errechne, die dann höher sei, wenn sich das Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit auf dem Fahrweg bewege, verfängt dies nicht. Die Kläger verweisen insoweit darauf, dass im Werk 1 nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden dürfe. Deshalb sei anzunehmen, dass dies auch für den Betriebsweg zum Werk 2 gelte. Unter dieser Annahme würden sich aber die linienbezogenen Schallleistungen um 3,0 dB(A) bei 15 km/h oder um 4,8 dB(A) bei 10 km/h erhöhen, so dass die Schallleistungspegel durch das Gutachterbüro zu gering angesetzt seien. Abgesehen davon, dass die Annahme der Kläger durch die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung widerlegt wurde, hat das Ingenieurbüro S1. & I2. eine Geschwindigkeit auf der Verbindungstrasse von 30 km/h zugrunde gelegt. Durch organisatorische Maßnahmen könne sichergestellt werden, dass eine zur Gefahrenabwehr reduzierte Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Verbindungstrasse nicht notwendig sei. Auf der geraden Strecke, die ohne Hindernisse ausgelegt sei, spreche nichts dagegen, warum die Truckwiesel nicht mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h am Grundstück/Immissionspunkt der Kläger vorbeifahren sollten. Aufgrund der klägerischen Einwendung hat das Ingenieursbüro ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 eine neue Modellberechnung unter Einbeziehung eines um 4,8 dB(A) erhöhten Schallleistungspegels der LKW ‚99‘ und ‚78‘ durchgeführt, wodurch sich die Lärmimmissionen für das Wohngrundstück der Kläger um 0,2 dB(A) auf 37,3 dB(A) erhöhe. Damit liegt die Geräuschimmission trotz pessimaler Annahme des längenbezogenen Schallleistungspegels immer noch deutlich unterhalb der maßgeblichen Immissionsricht- und –zielwerte, wodurch das Wohngrundstück der Kläger aus dem Einwirkungsbereich des Bauvorhabens herausfällt (Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm). (c.) Der Einwand der Kläger, die Nebenbestimmung Nr. 6 (Geräusche durch andere Fahrzeuge) sei mit Blick auf das notwendige Befahren der Verbindungsstraße mit entsprechenden Räumfahrzeugen bei Schneefall und Glatteis nicht nachvollziehbar, greift ebenfalls nicht durch. Wie zuvor bereits ausgeführt, berücksichtigt das Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 auf Seite 9 (Fußnote 2) das Befahren der Verbindungstrasse mit Räumfahrzeugen ab einer Uhrzeit nach 6.00 Uhr und damit tagsüber. Die singulären Bewegungen seien damit nicht relevant. Im Übrigen gilt auch hier wieder der durch die Nebenbestimmung als Auflage festgesetzte maximale Schallleistungspegel. (d.) Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass die Nebenbestimmung unter den Nr.n 8, 9 und 11 nicht kontrollierbar seien, betrifft dies keine Frage Unzumutbarkeit des Bauvorbescheides, sondern der späteren Bauüberwachung. Es bleibt der späteren bauaufsichtsrechtlichen Überprüfung überlassen, ob die Einhaltung der Türöffnungszeiten etwa mittels automatischer Messaufzeichnungseinrichtungen erfolgen soll. Für die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides reicht es aus, dass die maximalen Öffnungszeiten – wie sie auch dem Immissionsgutachten vom 10. November 2015 zugrunde liegen – verbindlich festgeschrieben werden. (e.) Entgegen der Ansicht der Kläger stellt die Nebenbestimmung unter Nr. 16 des Bauvorbescheides betreffend den Betriebsbereich BB II ausreichende Anforderungen an die zu errichtenden Schallschutzschwand. Diese Nebenbestimmung greift eine Vorgabe auf, die das Schallschutzgutachten von S1. & I2. vom 10. November 2015 als Minderungsmaßnahme vorgab und der Immissionsprognose zugrunde gelegt hat (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Die Immissionsrichtwerte bzw. -zielwerte werden unter Berücksichtigung dieser Anforderung an die Schallschutzmauer - wie zuvor ausgeführt - nicht überschritten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung von Reflexionen rügen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bb) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger auch nicht mit Blick auf möglicherweise zu erwartender Lichtimmissionen, die durch die geplante Beleuchtung der Verbindungstrasse zwischen dem Werk 1 und dem geplanten Werk 2 entstehen könnten, gegeben. Unabhängig davon, dass die Beigeladene zu 1) ihren Nachtbetrieb aufgegeben und planungsrechtlich eine Nutzung des Betriebsbereichs II nur tagsüber zur Zulässigkeitsüberprüfung gestellt hat, was eine Beleuchtung der Verbindungsstraße zwischen dem Werk 1 und 2 zwar nicht ausschließt, aber überwiegend entbehrlich machen dürfte, wird die Befürchtung der Kläger, unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, durch die Lichtberechnung der Firma T1. vom 17. März 2014 entkräftet. Auf deren Gutachten wird in der grün gestempelten Baubeschreibung betreffend die interne Werksverbindung verwiesen, welches den Bauvorlagen beigefügt ist. Insoweit irren die Kläger, wenn sie vortragen, in den Antragunterlagen befinde sich nur ein Lichtschutzkonzept der P1. GmbH vom 21. März 2014, welches lediglich den Schutz der Fledermauspopulation betreffe. In der Berechnung der Firma T1. vom 17. März 2014 ist im Einzelnen ausgeführt, dass es nach den Ergebnissen von Simulationen in zwei Beleuchtungsvarianten entlang der Verbindungsstraße keine Lichtimmissionen in Richtung der C.-----straße geben werde. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser Stellungnahme zu zweifeln. Der Einwand der Kläger, die Ausführung der Schallschutzwand entlang der Verbindungstrasse dahingehend, dass der oberste Bereich in einer Größenordnung von etwa einem Meter in einem lichtdurchlässigen Gittermaterial vorgesehen sei, führe zu einer starken Ausflutung der Luxstärken der Beleuchtungsanlagen in den Wohnbereich der Anwohner entlang der C.-----straße , greift nicht durch. Entsprechend der grün gestempelten Planzeichnung Bl. 129 Beiakte Heft 2 zum Verfahren 2 K 1488/16 soll eine 4,5 Meter hohe Lärmschutzwand errichtet werden, auf der ein 1 Meter hoher Stabgitterzaun als Absturzsicherung angebracht werden soll. Die Ansatzleuchten sollen nicht an der lichtdurchlässigen Absturzsicherung, sondern am Kopf der 4,5 Meter hohen Spundwand angebracht werden und nach unten strahlen, sodass nur der vom Grundstück der Kläger abgewandte Teil der Spundwand beleuchtet wird. Auch die zuvor genannte Lichtberechnung der Firma T1. vom 17. März 2014 geht entsprechend davon aus, dass die Leuchten in einer Höhe von 4,5 Metern und nicht auf der Absturzsicherung in einer Höhe von 5,5 Metern angebracht werden (vgl. Bl. 83-85 und Bl. 106-107 des Gutachtens). cc) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1) unzumutbaren Erschütterungen ausgesetzt zu sein. Soweit die Kläger Erschütterungen durch die Errichtung der Spundwand am Lärmschutzwall befürchten, können sie dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon nicht geltend machen. Belästigungen, die durch die aufgenommenen Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens verursacht werden, sind nicht Gegenstand des angegriffenen Bauvorbescheides. Sie sind vielmehr Folge der – noch zu erteilenden – Baugenehmigung und des mit ihr einhergehenden Baubeginns. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 -, juris; OVG RhPf, Beschl. v. 08. Dezember 2009 – 8 B 11243/09 – beckonline; OVG SL, Urt.l v. 26. Januar 2006 – 2 R 9/05 – juris Rn 44. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich unzumutbare Erschütterungen durch das Befahren der Verbindungsstraße mit beladenen Fahrzeugen ergeben. Dies wird von den Klägern auch nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Rahmen des Normkontrollverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht zur Frage der Erschütterungsproblematik durch Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse ausgeführt, die Einschätzung, „dass angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl von insgesamt 250 Fahrzeugbewegungen pro Tag sowie der geringen Geschwindigkeit der Transportfahrzeuge keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass beim Befahren der Verbindungsstraße mit solchen Fahrzeugen für die benachbarte Wohnnutzung unverträgliche Erschütterungen entstünden“ sei plausibel. Eine geringe Geschwindigkeit der Transportfahrzeuge beim Befahren der Verbindungsstraße sei schon durch deren geringe Breite vorgegeben. Vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 – 10 D 40/16.NE –, juris Rn. 201. Dieser Einschätzung folgt das Gericht auch für das vorliegende Klageverfahren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Fahrzeugbewegungen – im Vergleich zum Bauleitplanverfahren – aufgrund des Ausschlusses des Nachbetriebes des geplanten Werkes 2 reduzieren. Nach der Betriebsbeschreibung werden 150 Fahrbewegungen zwischen Werk 1 und Werk 2 erwartet. Im Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. wird sogar von pessimal 154 Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse ausgegangen. Zudem wird die Verbindungstrasse einspurig ausgeführt und weist nach dem Lageplan nur eine Breite von 6,21 Metern auf, so dass ein Begegnungsverkehr nicht ohne weiteres möglich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verbindungstrasse jeweils nur einspurig von den Truckwieseln mit Trailern befahren werden wird. B. Die Klage der Kläger gegen die Bauvorbescheide vom 29. März 2016 betreffend jeweils die Betriebsbereiche BB III-VI ist schon unzulässig (dazu unter I.), darüber hinaus aber auch unbegründet (dazu unter II.). I. Soweit die Kläger die Bauvorbescheide betreffend den BB III (Kantine und Sozialräume), den BB IV (Verwaltung und Parkplätze), den BB V (Fertigungshalle II) sowie den BB VI (Schallschutzwand an der B70) anfechten, fehlt ihnen bereits die Klagebefugnis. Für die Frage der Klagebefugnis kommt es allein auf die (möglichen) materiellen Auswirkungen des hier zur planungsrechtlichen Zulässigkeit gestellten Bauvorhabens an. Entscheidend ist insoweit, dass den Klägern nach den vorstehenden Ausführungen unter keinen Gesichtspunkten eine Beeinträchtigung geschützter Individualbelange droht, die sich ihrem Vorbringen nach allein aus einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen ergeben könnte. Es ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass das planungsrechtlich für zulässig erachtete Bauvorhaben im Betriebsbereich II, welcher dem Grundstück der Kläger am nächsten gelegen ist, für sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft. Die Betriebsbereiche BB III bis VI sind noch weiter entfernt. Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Einwirkungsbereich schädlicher Lärmimmissionen der BB III bis VI. Ausweislich der Schallimmissionsprognosen des Ingenieurbüros S1. & I2. ist nach den ergänzenden Nachberechnungen vom 27. August 2020 und vom 20. Oktober 2020 (GA S. 809 ff.) für das Grundstück der Kläger als Immissionspunkt IP 27 bei pessimalem Ansatz aller Lärmumstände vom BB III nur mit einer Geräuschbelastung von 37,1 dB (A), durch die BB IV, V und VI mit einer Lärmimmission von je 37,3 dB(A) zu rechnen. Geht man – zu Gunsten der Kläger – von einem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm von tags 55 dB(A) aus, liegt die errechnete Lärmprognose 17,9 dB (A) bzw. 17,7 dB(A) unterhalb des Wertes, bei dessen Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist (Nr. 2.1 TA Lärm). Berücksichtigt man zudem, dass die Genehmigung für das Bauvorhaben dann nicht untersagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als irrelevant anzusehen ist, was in der Regel bei einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes nach Nr. 6.1 TA Lärm um mindestens 6 dB (A) der Fall ist, bleibt die errechnete Immissionsbelastung vom BB III für das Grundstück immer noch 11,9 dB (A) bzw. 11,7 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionszielwertes von 49 dB (A). Das Grundstück der Kläger liegt damit nach Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm schon nicht mehr im Einwirkungsbereich der von diesen Betriebsbereichen III bis VI ausgehenden Lärmimmissionen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Urt. v. 11. Dezember 2017 – 8 A 924/16 -, UA S. 18; Beschl. v. 30. Januar 2018 – 8 B 1060/17 -, juris Rn. 24, fehlt es in so einem Fall an der Klagebefugnis, weil es offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, dass die Kläger dann durch die Bauvorhaben dieser Betriebsbereiche rücksichtslos und damit in eigenen Rechten beeinträchtigt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 27. August 2019 – 2 A 3300/18 -, juris Rn. 33 und Beschl. v. 9. Februar 2018 – 2 B 1396/17 -, juris Rn. 32. Soweit die Kläger sich auf ihre Einwendungen hinsichtlich der Nebenbestimmungen in den Bauvorbescheiden beziehen, die sie bereits bei dem Bauvorbescheid betreffend den BB II geltend gemacht haben, ist es nach den oben unter A. erfolgten Ausführungen ebenfalls offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass diese in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt oder materiell rechtswidrig sind. II. Die Klage ist zudem unbegründet, weil die Kläger durch die Bauvorbescheide betreffend die Betriebsbereiche BB III bis VI nicht in eigenen Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Der Bauvorbescheid betreffend den BB III (Kantine und Sozialräume) ist hinsichtlich seiner Nebenbestimmungen, die gleichlautend mit den Auflagen im Bauvorbescheid zum BB II sind, aus den vom Gericht oben unter A. erläuterten Gründen nicht zu Lasten der Kläger unbestimmt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Der Betriebsbereich III liegt aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 „C2.-------straße – H. “ (dazu zuvor unter A.II.2.a)) im Außenbereich der Beigeladenen zu 2) (vgl. § 35 BauGB). Unabhängig davon, ob ein solches Vorhabens im Außenbereich der Gemeinde planungsrechtlich zulässig ist, werden die Kläger hierdurch jedenfalls nicht in dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Soweit sich die Kläger allein gegen die prognostizierten Lärmimmissionen wenden, liegt ihr Grundstück schon nicht im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 in der Gestalt der Ergänzungsgutachten vom 27. August 2020 und 20. Oktober 2020 methodisch nicht zu beanstanden. Die Berechnung kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Auch wenn das Gutachten vom 10. November 2015 die Geräuschsituation durch die Errichtung des Betriebsbereiches III schalltechnisch untersucht, schließt es dabei die Geräuschimmissionen der zuvor errichteten Betriebsbereiche BB I und BB II mit ein (vgl. Seite 3 des Gutachtens vom 10. November 2015). Die im Gutachten betreffend des Betriebsbereiches II angesetzten Parameter werden bei den jeweiligen Emissionsdaten erneut aufgelistet. Dass insoweit Daten weggelassen oder falsch übernommen wurden, wird weder von den Klägern vorgetragen noch ist dies ersichtlich, so dass insoweit aber auch im Übrigen auf die obigen Ausführungen unter A. Bezug genommen werden kann. Entsprechendes gilt für die seitens der Kläger bemängelten nicht berücksichtigten Reflexionen sowie die Lärmimmissionen weiterer Aggregate wie Kühlanlagen, Lüftungsöffnungen oder Abgaskaminen. In dem Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend den BB III wird durch die Nebenbestimmung Nr. 4 explizit vorgegeben, dass die Kühlanlagen, Lüftungsöffnungen und Abgaskamine die im schalltechnischen Gutachten genannten jeweiligen Schallleistungspegel nicht überschreiten dürfen. Auch wenn die Nebenbestimmung insoweit fälschlicherweise auf die Seiten 17 und 18 des Gutachtens verweist (dort finden sich nur Ausführungen zu schallabstrahlenden Außenbauteilen), wird hinreichend deutlich, dass offensichtlich die im Gutachten – ohnehin über Nebenbestimmung Nr. 1 einbezogenen – auf Seite 19 und 20 genannten Schallleistungspegel maßgeblich sind. Geräte mit höheren Schallleistungspegeln sind somit nicht genehmigt und betreffen allein die spätere Bauüberwachung. Zudem wird bereits in der Nebenbestimmung selbst (Satz 2) vorgegeben, dass zur Sicherstellung dieser Vorgaben ein entsprechender Nachweis durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung vor der Inbetriebnahme vorzulegen ist. Die allgemein bereits im Rahmen des BB II angesprochenen – und als vermeintlich fehlend gerügten – stationären Geräuschquellen betreffend die Kantine werden in dem vorliegenden Gutachten nunmehr – da sie den BB III betreffen – berücksichtigt. In der Tabelle auf Seite 20 des Gutachtens des Ingenieurbüros S1. & I2. vom 10. November 2015 betreffend den Betriebsbereich BB III werden die Kälte- und Lüftungsanlage sowie die Fortluft der Küche ebenso wie im Anhang A4 und A5 aufgeführt (dort S. 66 f.). Das Gebäude der Kantine wird als schallabstrahlendes Außenbauteil („Kantine, Technikzentrale“) nunmehr ebenfalls berücksichtigt (vgl. Seite 16 des Gutachtens, Bl. 46). Die weiteren von den Klägern geltend gemachten stationären Geräuschquellen und schallabstrahlenden Außenbauteile betreffend das Verwaltungsgebäude und gehören zu dem hier nicht relevanten Betriebsbereich BB IV. 2. Der durch Bauvorbescheid planungsrechtlich für zulässig erklärte Betriebsbereich IV (Verwaltung und Parkplätze) ist ebenso wenig in seinen Nebenbestimmungen zu unbestimmt oder verletzt die Kläger in ihrem Anspruch auf die gebotene Rücksichtnahme. Die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebsbereichs IV der Beigeladenen zu 1) werden im Sinne des § 37 VwVfG hinreichend klar festgeschrieben. So enthalten die grün gestempelten Betriebsbeschreibung und die Pläne, Bauzeichnungen umfangreiche Angaben, auf deren Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich ist. Soweit sich die Einwendungen der Kläger gegen die in den Nebenbestimmungen des Bauvorbescheides enthaltenen Auflagen betreffend den BB IV wiederholen, nimmt das Gericht auf die diesbezüglichen vorangegangenen Ausführungen Bezug. Infolge der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 liegt der BB IV im südwestlichen Zipfel des Gewerbegebiets „I. “, welches wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB anzusehen ist. Insoweit können sich die Kläger ebenfalls nur auf das im Tatbestandsmerkmal „Einfügen“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot stützen, welches aber durch den BB IV nicht verletzt wird. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch diesen Betriebsbereich liegt nach den vorherigen Ausführungen nicht vor, da das Grundstück ausweislich der Schallimmissionsprognose des Gutachters der Beigeladenen zu 1) nicht in dessen Einwirkungsbereich liegt. Dass das Gutachten methodisch zu beanstanden ist oder zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt, ist nach den bisherigen Ausführungen für das Gericht nicht feststellbar. Soweit die Kläger auf Unterschiedlichkeiten zwischen den Gutachten des Ingenieurbüros S1. & I2. aus den Jahren 2014 und 2015 abheben, sind diese auf unterschiedliche Bauvorhaben zurückzuführen. Während im Bauleitplanverfahren noch ein 3-Schicht-System einschließlich eines Nachtbetriebes geplant worden war, ist nunmehr entsprechend der Betriebsbeschreibung auf einen bloßen 2-Schichtbetrieb von 6.00 bis 22.00 Uhr tagsüber vorgesehen. Die Nebenbestimmung unter Nr. 2 des Bauvorbescheides betreffend den Betriebsbereich BB IV legt dies ebenfalls explizit fest. Zudem betrifft das Gutachten vom 13. März 2014, welches die Kläger vergleichend heranziehen, den Gesamtbetrieb – daher den BB I bis BB VI – des geplanten Werkes 2. Soweit die Kläger im Übrigen ihre Einwendungen gegen die Nebenbestimmungen wiederholen, verweist das erkennende Gericht auf die in diesem Zusammenhang gemachten obigen Ausführungen. 3. Ein Verstoß des Bauvorbescheides betreffend den BB V (Fertigungshalle II) gegen die Kläger nachbarschützende Bestimmungen des Bauvorbescheides oder des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar. Die dort aufgeführten immissionsschutzrechtlichen Auflagen sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt. Die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebsbereichs V der Beigeladenen zu 1) werden im Sinne des § 37 VwVfG hinreichend klar festgeschrieben. So enthalten die grün gestempelten Betriebsbeschreibung, die Baubeschreibung und die Pläne umfangreiche Angaben, auf deren Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger gegen die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen, insbesondere betreffend die Lärmimmissionen, sind wiederholender Art, so dass zur Vermeidung einer Redundanz auf die bisherigen Ausführungen des Gerichts verwiesen wird. Bauplanungsrechtlich ist der Bereich, in dem der BB V untergebracht werden soll, nach der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00 dem sog. Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Eine nachbarschützende Wirkung entfaltet das in dieser Vorschrift im Tatbestandsmerkmal der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme, welches aber durch das Bauvorhaben nicht verletzt wird. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch diesen Betriebsbereich ist nicht gegeben, zumal das Grundstück der Kläger nicht im Einwirkungsbereich der Anlage liegt. Wegen der weiteren Einwendungen der Kläger, die ihre bisherige Kritik an der dem Bauvorbescheid zugrunde liegenden Immissionsprognose wiederholen, wird auf die vorangegangenen Entscheidungsgründe verwiesen. 4. Soweit es den BB VI (Schallschutzwand entlang der B70) betrifft, ist der Bauvorbescheid weder in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt noch verstößt diese bauliche Anlage zum Nachteil der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies wird seitens der Kläger auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die mit dem vorliegenden Bauvorbescheid planungsrechtliche zulässig gewertete 8 Meter hohe Schallschutzwand entlang der Bundesstraße 70 dient gerade dem Lärmschutz. Von der Lärmschutzwand selbst gehen auch keine Geräuschimmissionen zu Lasten der Kläger aus. Ihr Grundstück liegt von diesem Bauvorhaben ca. 400 bis 500 Meter entfernt (abgegriffen auf dem Lageplan im Maßstab 1:500). Schallreflexionen der anderen Betriebsbereiche II bis V in Richtung des Grundstückes der Kläger sind nicht zu befürchten, da die prognostizierten Geräuschimmissionen deutlich unterhalb der Immissionszielwerte liegen, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt. Im Übrigen ergibt sich aus der Schallschutzprognose von S1. & I2. , dass in den vorgenommenen Berechnungen „die Abschirmung und Reflexionen der Gebäude berücksichtigt“ wurden. C. Die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend das Gesamtbauvorhaben (BB I bis VI) ist zulässig (dazu unter I.), in der Sache aber nicht begründet (dazu unter II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Kläger sind klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil bei dem Gesamtvorhaben, welches auch den Betriebsbereich I und II umfasst, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass sich die zum Betriebsbereich II gehörende Verbindungstrasse und der Verkehr zwischen dem Werk 1 und dem Werk 2, namentlich zum Fertigungsbereich II (BB V) und zum Logistik/Verteilcenter (BB II) geräuschmäßig nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann (vgl. dazu oben unter A). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer unter A.I.1. Bezug genommen. 2. Der Klage gegen den Bauvorbescheid bezüglich der gesamten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Werkes 2 der Beigeladenen zu 1) fehlt es auch nicht am Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klagen, soweit sie auch die Betriebsbereiche BB I und II als Teil des Gesamtvorhabens BB I bis VI und die Inbetriebnahme als Teil des Betriebsreiches BB II betreffen, nicht durch die Erteilung der – mangels Klageerhebung - bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 30. März 2016 (Betriebsbereich BB I) und vom 24. September 2018 (Inbetriebnahme BB II) entfallen. Erwächst diese Baufreigabe mangels Klageerhebung gegen die Baugenehmigung in Bestandskraft, besteht im Regelfall kein schutzwürdiges Interesse daran, bauplanungsrechtliche Feststellungen betreffend dieses Vorhabens gerichtlich weiterhin klären lassen zu wollen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 15. November 2017 – AN 9 K 16.00651 – juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. August 2012 – 5 K 2893/09 – juris Rn. 41 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV 03.2181, 1 B 04 1232 – juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 24. April 2018 – M 1 K 17.2455 – juris Rn. 15 und 19. Allerdings setzt dies voraus, dass der Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vollständig in der späteren Baugenehmigung umgesetzt wurde. Stimmt der Regelungsgehalt der erlassenen Baugenehmigung nicht mit dem Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vollständig überein, kann der Bauvorbescheid weiterhin Grundlage für eine geänderte neue Baugenehmigung sein. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2017 – AN 9 K 16.00651 – juris Rn. 28. Dies nimmt die Kammer für den vorliegenden Fall an. Die mit Bescheid vom 30. März 2016 erteilte Baugenehmigung betreffend den Betriebsbereich BB I stützt sich auf den – nicht streitgegenständlichen – Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 (Az.: 63-68 02293 2015), in dem der Betriebsbereich BB I isoliert vom Gesamtvorhaben betrachtet wurde. Der seitens der Kläger angefochtene Bauvorbescheid vom 29. März 2016 (Az.: 63-68 02299 2015) betrifft demgegenüber auch den Betriebsbereich I als Teil des Gesamtvorhabens BB I bis VI. Auch wenn die in den Betriebsbeschreibungen enthaltenen Funktionsbereiche des Betriebsbereiches BB I sowohl in der isolierten Betrachtung als auch im Gesamtvorhaben identisch sind, unterscheiden sich die Vorhaben gleichwohl hinsichtlich der immissionsrelevanten Fahrzeugbewegungen. Der Bauvorbescheid für den BB I vom 11. Februar 2016 und die sich auf ihn stützende Baugenehmigung vom 30. März 2016 stellen darauf ab, dass die im Werk 1 fertig gestellten Trailer auf die Abstellfläche für Neufahrzeuge des Betriebsbereiches BB I gebracht und dort abgestellt werden. Die Zufahrt auf das Gelände soll über die neu anzulegende Zufahrt von der Bundesstraße B 70 erfolgen (vgl. Seite 5 der Betriebsbeschreibung). Demgegenüber liegt dem Bauvorbescheid vom 29. März 2016 zugrunde, dass die Trailer in der Fertigungshalle I zusammengesetzt, sodann ggf. in die Inbetriebnahme (Prüfcenter) gebracht und schließlich auf die Abstellfläche des Betriebsbereichs BB I transportiert werden (vgl. Seite 7 der Betriebsbeschreibung, Bl. 30 der Beiakte Heft 2 im Verfahren 2 K 1489/16). Dem entsprechend liegen dem Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 und der Baugenehmigung vom 30. März 2016 auf der einen und dem Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend das Gesamtvorhaben auf der anderen Seite jeweils eigenständige Immissionsprognosen mit unterschiedlichen Immissionsparametern zugrunde. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. v. 29. Juni 2017 – 10 B 32/17 –, juris Rn. 11. Auch der Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 24. September 2018 (Inbetriebnahme) setzt nicht den (Teil-)Regelungsgehalt der Bauvorbescheide vom 29. März 2016 (Betriebsbereich BB II) und vom 29. März 2016 (Gesamtvorhaben BB I bis VI) um. Gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorbescheiden vom 29. März 2016 ändern sich die Fahrbewegungen, da die Trailer nicht aus der Fertigung I, sondern vom Werk I zu der genehmigten Inbetriebnahme transportiert werden müssen. Zudem ergeben sich immissionsrelevante Abweichungen dadurch, dass ein Zwischenparkplatz für 7 Auflieger sowie Änderungen am Gebäude (Aufenthaltsräume mit Kühl- und Lüftungsanlagen sind nach den Planunterlagen nicht mehr im nördlichen, sondern im südlichen Teil des Gebäudes) genehmigt wurden. Der Baugenehmigung vom 24. September 2018 liegt eine eigenständige Immissionsprognose vom 24. Juli 2018 zugrunde und sie enthält eigene immissionsschutzrechtliche Regelungen, ohne auf den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 abzustellen. II. Die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 betreffend das Gesamtbauvorhaben des Werkes 2 (BB I bis VI) der Beigeladenen zu 1) ist aber unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen zu den einzelnen Betriebsbereichen (BB II bis V) kann weder festgestellt werden, dass die einzelnen Bauvorbescheide die Kläger in eigenen nachbarschützenden Rechten verletzen, noch dass die Kläger insoweit durch das Gesamtbauvorhaben in eigenen Rechten verletzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird aus die obigen Ausführungen verwiesen.