Beschluss
2 L 1003/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0804.2L1003.17.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3888/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 9. November 2016 erteilte Baugenehmigung zum Austausch eines Sauerstofftanks auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flur 000, Flurstück 000 (H. Straße 00 in J. ) anzuordnen, ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Antragstellerin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist aber nur der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, d.h. nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache lässt sich nicht feststellen, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 9. November 2016 zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragstellerin als Eigentümerin des unmittelbar nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks Gemarkung J. , Flur 000, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 (H. Straße 00-00 in J. ) zu dienen bestimmt sind. a) Sofern die Antragstellerin rügt, dass der Beigeladenen eine Baugenehmigung statt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilt wurde, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar kann die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz vermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1990 – 7 C 55/89 –, juris Rn 18 ff. = BVerwGE 85, 368-380. Allerdings bedurfte das Vorhaben der Beigeladenen schon keiner die Baugenehmigung nach § 13 BImSchG mit umfassenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der streitgegenständliche Sauerstofftank kann – insoweit wird auf die Berechnung der Antragsgegnerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2017 Bezug genommen – nur 15,2 Tonnen Sauerstoff aufnehmen und überschreitet daher nicht die für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV maßgebenden Grenzwerte nach Ziffer 9.3 Anhang 1 und Nr. 4 Anhang 2 zur 4. BImSchV von 200 bzw. 2.000 Tonnen. b) Der Antragstellerin steht gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2016 kein Abwehrrecht wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung zu. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 2016 – 10 A 1310/14 -, vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, BRS 65 Nr. 182 und vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 62. Es kann dahinstehen, ob sich die streitgegenständliche Baugenehmigung – wie die Antragstellerin vorträgt – deshalb als inhaltlich unbestimmt darstellt, weil die Betriebsbeschreibung für den (Flüssig-)Sauerstofftank jegliche Angaben zur Belieferung und Befüllung sowie zum Betrieb desselben und den dadurch entstehenden Emissionen wie Lärm, Gerüchen und Erschütterungen vermissen lässt. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin weder durch die Belieferung und Befüllung noch durch den Betrieb i.S.d. Verdampfung des flüssigen Sauerstoffes und seine anschließende Abgabe in das Leitungsnetz des von der Beigeladenen betriebenen St. Elisabeth Krankenhauses konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten. Der Sauerstofftank wird nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen regelmäßig alle 14 Tage zwischen 7.00 und 17.00 Uhr – der regelmäßigen Dienstzeit der technischen Abteilung des T. . F. Krankenhauses – mit flüssigem Sauerstoff betankt, wobei ein Tankvorgang etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Dass dieser Tankvorgang zu einer Überschreitung der für das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Antragstellerin geltenden (Geräusch-)Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) nach Ziffer 6.1 TA Lärm führen könnte, ist schon mit Blick auf die Dauer des Betankungsvorgangs und die Berechnung des insoweit maßgeblichen Beurteilungspegels basierend auf einer zeitlichen Mittelung der Immissionen (vgl. 2.10 und 2.7 TA Lärm) nicht zu besorgen. Auch der Umstand, dass der hier streitgegenständliche Tank nur einen vorher an gleicher Stelle langjährig vorhandenen Sauerstofftank ersetzt, der ebenfalls betankt werden musste und dessen Existenz in der Vergangenheit – soweit ersichtlich – zu keinerlei Problemen geführt hat, steht der Annahme entgegen, dass die Antragstellerin als Nachbarin unzumutbare Auswirkungen durch den neuen Sauerstofftank befürchten muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf den Wegfall sonstiger Geräuschimmissionen an dieser Stelle des Grundstückes infolge der Verlegung der Anlieferung aus diesem Bereich auf die andere Seite des Krankenhausgeländes. Inwieweit mit sonstigen (schädlichen) Emissionen zu rechnen ist, ist von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch der Betrieb des Sauerstofftanks lässt konkret unzumutbare Auswirkungen für das Grundstück der Antragstellerin nicht befürchten. Die nötige Verdampfung des zunächst tiefkalten und daher flüssigen Sauerstoffs erfolgt in luftbeheizten Verdampfern. Bei diesen handelt es sich um nicht isolierte Rohrschlangen aus Aluminium, durch die der flüssige Sauerstoff geleitet und infolge eines Wärmetauschs mit der Umgebungsluft verdampft wird. Bei diesem Vorgang wird der Umgebungsluft zwar – durch die wärmeleitende Rohrschlange hindurch - Wärme entzogen und zur Verdampfung des Sauerstoffes genutzt. Zu einer Vermischung des Sauerstoffs mit der Umgebungsluft kommt es dabei jedoch nicht, und darf es auch nicht kommen, weil dadurch der für medizinische Zwecke benötigte Sauerstoff verunreinigt und unbrauchbar würde. Dafür, dass das Verdampfen des flüssigen Sauerstoffes andere Emissionen als dem von der Antragstellerin wohl vorrangig befürchteten Austritt von gasförmigem Sauerstoff verursacht, und diese konkret unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin befürchten lassen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Dies dürfte schließlich auch der tatsächlichen Wahrnehmung des Geschäftsführers der Antragstellerin entsprechen, wenn er – nach Inbetriebnahme des Sauerstofftanks – mit E-Mail vom 14. März 2017 bei der Antragsgegnerin anfragt, „ob diese Verdampfer Emissionen verursachen“. c) Der Antragstellerin kommt ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2016 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften zugute. Planungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 30 BauGB zu beurteilen, da es - ebenso wie das Grundstück der Antragstellerin – innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 000 „H. Straße – T. . F. -Hospital“ der Antragsgegnerin gelegen ist. Die Antragstellerin rügt insoweit zwar zu Recht, dass der Sauerstofftank außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen genehmigt und errichtet wurde. Auf diesen Umstand kann sie sich jedoch nicht berufen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO kommt im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, weil sie wegen ihrer vorrangig städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen und nicht dem Nachbarschutz dienen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde als Planungsträger einer Festsetzung nachbarschützende Wirkung hat verleihen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 – und Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, jeweils juris. Vorliegend ergibt sich ein solcher Wille der Gemeinde jedoch weder aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung – bei der die Baugrenzen nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten besprochen werden (vgl. Seite 13 der Begründung) – noch aus den übrigen Umständen der Planaufstellung. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an einer für eine Abweichung von den nicht-nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB fehlt. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch wäre damit in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nur dann verbunden, wenn das Bauvorhaben sich als rücksichtslos i.S.d. Maßstäbe erwiese, die das BVerwG zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 – 10 B 629/03 – und vom 22. November 2006 – 10 B 2315/06; kritisch dazu Schulte-Beerbühl, öffentliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 2017, Rn 356 und 298 ff. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist bei der in Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich nach den obigen Ausführungen keine von dem streitgegenständlichen Sauerstofftank ausgehenden (Geräusch-)Immissionen, so dass auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Grundsatzes nachbarlicher Rücksichtnahme i.S.d. § 15 BauNVO ausscheidet. d) Sofern die Antragstellerin auf Grundlage der Sicherheitshinweise zur Aufstellung von Tankanlagen des Industriegasverbandes e.V. die Verletzung verschiedener, der Betriebs- und Anlagensicherheit dienender Bestimmungen (TRB 600, TRBS 314 X sowie der technischen Regeln für Betriebssicherheit / Gefahrstoffe – ortsfeste Druckanlagen für Gase – TRBS 3146 / TRGS 746) rügt, verhilft das ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg. Insoweit kann offenbleiben, ob diesen – von der Antragstellerin ganz überwiegend nur pauschal als verletzt gerügten – Bestimmungen allgemein nachbarschützende Wirkung zukommt. Denn das Gericht geht auf Grundlage der in Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Einklang mit diesen Bestimmungen genehmigt und errichtet worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bericht für die Prüfung der Aufstellung einer Druckbehälteranlage nach § 15 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 9. Mai 2017. Mit diesem Bericht attestiert eine nach Maßgabe des Anhangs 2, Abschnitt 3 und 4 zur BetrSichV u.a. durch Ausbildung und Erfahrung befähigte Person, dass bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Sauerstofftanks die TRBS 3146 / TRGS 726 und TRBS 1201 Teil 2 beachtet und insbesondere Schutzabstände und der Schutz gegen mechanische Einwirkungen von außen hinreichend berücksichtigt wurden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zum Anlass genommen, das streitgegenständliche Bauvorhaben durch den Leiter des Fachdienstes Feuerwehr überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass insbesondere die Abstände des Sauerstofftanks zum Grundstück der Antragstellerin und zu Kanälen, Schächten und Öffnungen öffentlicher Versorgungsleitungen den einschlägigen Vorgaben entsprechen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Leiter des Fachdienstes Feuerwehr waren zwar die notwendigen Beschilderungen (Betriebsanweisungen, Gefahrstoffanweisungen, Flucht- und Rettungspläne) noch nicht angebracht worden. Dies wurde jedoch ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 30. Juni und 14. Juli 2017 übersandten Lichtbilder zwischenzeitlich nachgeholt. Sofern die Antragstellerin daneben konkret rügt, der vorläufig – bis zur Errichtung einer endgültigen und ortsfest installierten Zaunanlage am 9. August 2017 – aufgestellte Bauzaun stelle keine ausreichend abschließbare Sicherung der Anlage dar, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Der Bauzaun ist – was auf den vorliegenden Lichtbildern gut erkennbar ist – auf Betonfüßen aufgestellt und die einzelnen Elemente sind fest miteinander verbunden. Damit schützt er den Sauerstofftank hinreichend vor Beschädigungen durch auf dem Krankenhausgelände verkehrende Fahrzeuge. Er kann auch nicht ohne weiteres, sondern nur mit erheblicher Mühewaltung überwunden werden, so dass die unmittelbare Umgebung des Sauerstofftanks vor unbefugtem Betreten ausreichend gesichert ist. Ob schließlich – wie die Antragstellerin vorträgt und die übrigen Beteiligten bestreiten – ein hinreichender Sicherheitsabstand zwischen dem Sauerstofftank und einem in unmittelbarer Nähe befindlichen Fluchttreppenhaus besteht, kann offenbleiben. Dieses Treppenhaus befindet sich nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin, so dass diese etwaige Rechtsverletzung jedenfalls nicht die Antragstellerin in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzte. 2. Der weitere Antrag der Antragstellerin, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu treffen , hat ebenfalls keinen Erfolg. Mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt weder die Aufhebung der Vollziehung (§§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) noch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Vgl. zur Notwendigkeit einer vorherigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 10 B 2060/99 –, juris Rn 5 ff. m.w.N. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 7 und 12 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883 f.).