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Beschluss

4 L 2568/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0311.4L2568.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 9380/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 (Az: 00/00-BA-0000/12) zum Umbau der alten P. mit 24 Wohnungen und einer Tiefgarage bei Beibehaltung der alten Außenwände auf dem Grundstück W. Straße 16a in E. , Gemarkung E1. , Flur 0, Flurstück 000, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. Dezember 2013 gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 4 K 9380/13 vom 9. Dezember 2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 (Az: 00/00-BA-0000/12) zum Umbau der alten P. mit 24 Wohnungen und einer Tiefgarage bei Beibehaltung der alten Außenwände auf dem Grundstück W. Straße 16a in E. , Gemarkung E1. , Flur 0, Flurstück 000, anzuordnen, 4 ist begründet. 5 Die in der Sache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. So liegt der Fall hier. 6 Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. 7 Die angegriffene Baugenehmigung wird sich aller Voraussicht nach unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange als unbestimmt erweisen. 8 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Baumaßnahmen beziehungsweise Nutzungen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. 9 OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, juris Rdnr. 59, und Beschluss vom 16. März 2007 - 10 B 14/07 -, juris Rdnr. 22, jeweils m.w.N. 10 An der danach erforderlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung fehlt es hier, da die Abstandflächenberechnung gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NRW) zu Lasten der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt. 11 Zunächst ist bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Berechnung der gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin dargestellten Abstandfläche T32 = 5,13 überhaupt beruht. In dem grün gestempelten Lageplan vom 3. April 2013 (Beiakte 2, Blatt 71) findet sich eine Berechnung dieser Abstandfläche T32 selbst nicht. Demgegenüber gibt es jedoch einen weiteren amtlichen Lageplan desselben öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ebenfalls vom 3. April 2013 (Beiakte 1, Blatt 266), der zwar nicht grün gestempelt ist, in dem aber die Abstandfläche gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin mit T32 = 3,90 dargestellt wird. Die Berechnung der Abstandflächen selbst lässt sich nur einer aus zwei Seiten bestehenden als „Anlage zum Amtlichen Lageplan vom 03.04.2013 (Paragr.2 Abs. 5 BauPrüf.VO / Berechnung der Abstandflächen) überschriebenen Berechnung (Beiakte 2, Blatt 74 und 75) entnehmen. Diese Berechnung enthält ihrerseits keinen Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung und war identisch mit der Berechnung, die dem nicht grün gestempelten amtlichen Lageplan, in dem die Abstandfläche mit T32 = 3,90 angegeben war, beigefügt war. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung wäre jedenfalls auf der Berechnung der Abstandflächen ein Zugehörigkeitsvermerk erforderlich gewesen, um die Anforderungen an die Bestimmtheit der Baugenehmigung zu wahren. 12 Unabhängig davon ist die angefochtene Baugenehmigung auch deshalb inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil in dem mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen amtlichen Lageplan vom 3. April 2013 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO NRW nicht sämtliche Abstandflächen hinsichtlich der südlichen, dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 000) zugekehrten Außenwand des Bauvorhabens eingetragen sind. In dem amtlichen Lageplan ist gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin lediglich eine Abstandfläche T32 = 5,13 eingetragen. Demgegenüber ergeben sich jedoch aus der Berechnung der Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin die weiteren Abstandflächen T30 = 3,00, T31 = 3,98, T33 = 5,91 und T34 = 5,94, die sämtlich innerhalb T32 liegen sollen. Um dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit Rechnung zu tragen, hätten aber sämtliche Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin in den amtlichen Lageplan eingetragen werden müssen. 13 Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Baugenehmigung auch im Hinblick auf die für die Abstandflächenberechnung gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin maßgeblichen Angaben zur Geländehöhe zu Lasten der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt ist. In dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen amtlichen Lageplan vom 3. April 2013 ist die Geländehöhe an der linken Grenze des Grundstücks der Antragstellerin mit 38,11 und die Abstandfläche T32 = 5,13 angegeben. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die die Berechnung der Abstandfläche T32 = 5,13 unter Zugrundelegung einer Geländehöhe von 38,47 und nicht 38,11 erfolgt ist. 14 Die nach alledem gegebene Unbestimmtheit der Baugenehmigung verletzt auch die Antragstellerin in ihren Rechten, da sich deren Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 15 Wird sich die streitgegenständliche Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise dennoch zu Gunsten der Beigeladenen einen weiteren Vollzug der Baugenehmigung rechtfertigen könnten. Angesichts der Unklarheiten zu den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere der Geländehöhe, liegt keinesfalls auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) ist die Bedeutung des Fortbestands der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Hauptsache aus Nachbarsicht dem Grunde nach mit einem Wert von 5.000,00 Euro zu bemessen. Dieser Wert ist aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.