Leitsatz: Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als garten- und landschaftsbauliche Nutzfläche Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 (Az.: °°°°°°°°°°) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich seit Längerem gegen gewerbliche Aktivitäten der Beigeladenen auf ihren Nachbargrundstücken. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur °, Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung N1. T.----straße 80 in E. . Auf dem Grundstück befindet sich ein früher für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Gebäudekomplex. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wird auf dem Grundstück bereits seit 1969 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb –heute die H. M. M1. GmbH- betrieben. Die Beigeladenen erwarben von der Beklagten auch das nordöstlich ihres Grundstücks liegende Flurstück °°° (heutige Flurstücksbezeichnung °°° u.a.), bezeichnet als Gut B. , unter der Straßenbezeichnung F. 167 in E. . Auf diesem Grundstück befindet sich das ehemalige Wirtschaftsgebäude des Gutes B. , das teilweise unter Denkmalschutz steht. Nördlich und westlich des Flurstücks °°°, mit seiner östlichen Seite an das Grundstück F. 167 angrenzend, liegt das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Flurstück °°°, das von den Beigeladenen in der Vergangenheit bis heute teilweise als zu ihrem Betrieb zugehörige Fläche für Zwecke des Garten- und Landschaftsbaus genutzt wird. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung N. , Flur °, Flurstücke °°°, °°° und °°°, die östlich des Grundstücks der Beigeladenen N1. T.----straße 80 und südlich des Grundstücks F. 167 liegen. Die Flurstücke °°° und °°° grenzen direkt an das Grundstück der Beigeladenen N1. T.----straße 80 und die Flurstücke °°° und °°° direkt an das Grundstück F. 167 an. Das östlich der Flurstücke °°° und °°° liegende Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung F. 169 in E. ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das Herrenhaus des ehemaligen Gutes B. . Der örtliche Bereich, in dem die Grundstücke der Beteiligten liegen, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und wird von der Beklagten als Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB eingestuft. Im Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Sie liegen im Übrigen im Landschaftsschutzgebiet L 5 des Landschaftsplans E. – Nord. Die Beigeladenen beabsichtigen, ihren Gewerbebetrieb auf den beiden Grundstücken N1. T.----straße 80 und F. 167 zu führen und im Zusammenhang zu legalisieren. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 28. Januar 2010 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Instandsetzung des Gutsgebäudes und Nutzungsänderung zu einer garten- und landschaftsbaulichen Betriebsstätte und der Erstellung von zehn Wohneinheiten „Gut B. “. Die Klägerin erhob gegen diesen Vorbescheid die Klage 10 K 4532/10 bei dem erkennenden Gericht. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013 änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Vorbescheid dahingehend ab, dass die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht die Frage der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme umfasst. Die Klägerin und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit insofern für erledigt, als die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2010 teilweise aufgehoben und geändert hatte. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 stellte das erkennende Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Bauantrag vom 27. Mai 2011 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück F. 167. Das Vorhaben war als Instandsetzung von Gut B. , Bauteil A, Erstellung einer garten- und landschaftsbaulichen Betriebsstätte für die Holzschnitzelaufbereitung auf Teilen der Freifläche von Gut B. , Neubau einer Remise bezeichnet. Es wurden eine Baubeschreibung und eine Betriebsbeschreibung vorgelegt. In der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 war unter der Rubrik 1 –Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge- angegeben: „Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren, Stapler, Radlader, Hydraulikbagger, Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Betriebszeit unter der Rubrik 2 ist an Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr angegeben. Unter der Rubrik 7.2 Geräusche heißt es: „An- und Abfahrt von Betriebsfahrzeugen, Ladetätigkeiten, Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine: 8 Std./Tag im durch Gebäude abgeschirmten Bereich, nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag“. Die Uhrzeit war von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Bei der Frage nach der Lage der Geräuschquellen heißt es: „nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude“. Weiter ist unter Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche angegeben: “zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Gebäuden, Abschirmung durch Schallschutzwand und Remise, Begrenzung der Betriebszeiten von Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine im abgeschirmten Bereich auf 8 Std./Tag, bei Parallelbetrieb auf 5 Std./Tag. Nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag.“ Im Februar 2012 wurde seitens der Beigeladenen die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros für °°°°°° °°°°°° °°°°°°–J. - aus E. vom 15. Februar 2012 bei der Beklagten vorgelegt. Die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. gab hierzu unter dem 13. März 2012 ihre Stellungnahme ab und gab unter anderem Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vor. Des Weiteren legten die Beigeladenen bei der Beklagten einen als solchen bezeichneten Grünordnungsplan vom 24. Januar 2012 sowie einen Lageplan vom 28. Februar 2012 vor. Die Untere Landschaftsbehörde erteilte für das Vorhaben unter dem 16. März 2012 eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten der Landschaftsschutzbestimmungen des rechtsverbindlichen Landschaftsplans E. -Nord mit bestimmten Auflagen und Hinweisen. Mit Baugenehmigung vom 18. April 2012 (Az.: °°°°°°) erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Remise und einer Schallschutzwand, Aufstellung eines Holzzerkleinerers und einer Bodensiebmaschine auf festgelegten Standorten, Nutzungsänderung zu garten- und landschaftsbaulichen Nutzflächen, Nutzung als garten- und landschaftsbauliche Betriebsfläche für ca. 4 Mitarbeiter, Umbau und Nutzungsänderung von Bauteil A zu einem Lager auf dem Grundstück F. 167 in E. . Das Vorhaben sei nach den beigefügten und mit Genehmigungsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Bei dem dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Begrünungsplan handele es sich um ein Gesamtkonzept, das auch die Parallelverfahren einschließe (°°°°°°, °°°°°° und °°°°°°). Der Baugenehmigung waren u.a. folgende Auflagen beigefügt: (10001) Nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen ist die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen; (1995) Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Prüfung war die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. ...in ihrer Fassung vom 15. Februar 2012. Die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung sind für die Ausführung bindend. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglichen veränderten Ausführung; (1996) Der Begrünungsplan vom 24. Januar 2012 ist Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung bindend. Die Baugenehmigung enthält des Weiteren u.a. folgende Besondere Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz: 1. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte –gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser- nicht überschreiten: ........ F. 169, Bauteil B –Ostfassade, Bauteil D –West-und Ostfassade bei Tage 60 dB(A), bei Nacht 45 dB(A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 und 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der zur Zeit gültigen Fassung. 2. Zur Gewährleistung der Einhaltung v. g. Immissionsrichtwerte sind die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 6 der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. vom 15. Februar 2012 umzusetzen. .... . Die Baugenehmigung enthält darüber hinaus u.a. besondere Hinweise zum Immissionsschutz. Als Anlagen zur Baugenehmigung wurden u.a. der Befreiungsbescheid der Unteren Landschaftsbehörde vom 16. März 2012, der Lageplan BL1 vom 28. Februar 2012, die Baubeschreibung vom 27. Mai 2011, die Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 und der Grünordnungsplan vom 24. Januar 2012 bezeichnet. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin seitens der Beklagten unter dem 8. Mai 2012 übersandt. Ebenfalls unter dem 18. April 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Instandsetzung von Gut B. , Bauteil D, Ostflügel und Erstellung von fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück F. 167 (Az.: °°°°°°). Die Klägerin hat am 1. Juni 2012 Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2012 betreffend die beabsichtigte gewerbliche Nutzung (Az.: °°°°°°) erhoben. Sie sei in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Beigeladenen betrieben auf dem Grundstück F. 167 einen Recyclinghof. Von diesem Recyclinghof führe eine nicht genehmigte Zufahrt über die nördlich des Flurstücks °°° liegende Parzelle, die als illegaler Lagerplatz genutzt werde, zum Bauhofgelände auf dem Grundstück N1. T.----straße 80. Die Zufahrt werde ständig mit schweren LKW´s befahren. Es würden schwere Geräte wie eine Siebmaschine, ein Holzhäcksler sowie Bagger und sonstige Baugeräte eingesetzt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt. Weiter lässt die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt begründen: Die Baugenehmigung lasse nicht erkennen, auf Basis welcher rechtlichen Vorschriften sie erteilt worden sei. Es werde in Frage gestellt, ob die Beklagte eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt habe. Auf dem Hofgelände sei offenbar schon lange keine Landwirtschaft mehr betrieben worden, so dass die landwirtschaftliche Prägung der Flächen seit Jahrzehnten aufgegeben sei. Die Beklagte sei bei der Vermarktung der Auffassung gewesen, dass allenfalls eine Entwicklung zu Wohnzwecken, nicht jedoch eine gewerbliche Nutzung denkbar sei. Nach dem Internet- Auftritt der Firma der Beigeladenen biete diese insbesondere Baufeldvorbereitungen und Erdbau mit eigenem Maschinenpark an. Demzufolge seien auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen hohe Aktivitäten mit schweren Maschinen, LKW`s etc. zu beobachten. Hierzu werden nähere Ausführungen gemacht. Aufgrund des Betriebslärms auf dem Betriebsgrundstück werde regelmäßig ein Dauerschallpegel erreicht, der tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschreite. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und die Baugenehmigung sei aufgrund ihrer schwerwiegenden Mängel als nichtig anzusehen. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der enthaltenen Auflagen nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen § 37 Abs. 1 VwVfG. Dies gelte für die Auflage (10001). Es bleibe unklar, was mit dieser Auflage überhaupt gemeint sei. Welche Maßnahmen müssten umgesetzt werden und welche nicht genehmigte Nutzung sei einzustellen ? Welches nördliche Nachbargrundstück werde hier angesprochen ? Die Auflage (1995) sei offensichtlich unbestimmt. Die bloße Inbezugnahme eines Sachverständigengutachtens sei nicht ausreichend, dem Bestimmtheitserfordernis der Baugenehmigung Rechnung zu tragen. Es hätte eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten auf dem Freigelände aufgenommen werden müssen. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie werde über das ihr zumutbare Maß hinaus gestört und belästigt. Die von dem Gutachter (in der Immissionsprognose) zugrunde gelegten Annahmen entsprächen nicht dem durch die Baugenehmigung legalisierten Betrieb und den damit einher gehenden Tatsachen. Die gebotene Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Ein früher existierender landwirtschaftlicher Betrieb sei in keiner Weise mit dem jetzt genehmigten Gewerbebetrieb vergleichbar. Insbesondere sei auch der Gartenbereich als Ruhebereich stark betroffen. Während der normalen Betriebszeiten sei ein Aufenthalt im Garten nahezu unmöglich. Durch eine konkrete Gestaltung der Betriebsabläufe, deren Festschreibung in der Baugenehmigung und die Schaffung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen wären die auf ihr Grundstück einwirkenden Belästigungen grundsätzlich erheblich reduzierbar. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 16. Juli 2015 und vom 10. August 2015 ist für die Klägerin weiter vorgetragen worden. Es wurde eine Fotodokumentation vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletze. Insbesondere durch die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz werde sichergestellt, dass das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Es werde bestritten, dass auf dem sog. Lagerplatz, der von dem angefochtenen Bescheid nicht erfasst sei, ein Recyclinghof betrieben werde. Im Übrigen sei ihnen die Auflage erteilt worden, die gewerbliche Nutzung des Lagerplatzes einzustellen. Die Ausführungen zu einem vermeintlich illegalen Lagerplatz seien auch nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung des Bescheides geeignet, da sich keine Verletzung nachbarschützender Normen erkennen lasse. Die Klägerin hat am 27. Januar 2015 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend das Grundstück F. 167 gestellt -10 L 152/15-, über den noch nicht entschieden ist. Die Beklagte hat unter dem 9. Juli 2015 eine von den Beigeladenen gefertigte Erläuterung der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 –ohne einen Grünstempel- zu den Gerichtsakten übersandt und zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakten einschließlich der Verfahren 10 K 4532/10, 10 K 1698/12 und 10 L 152/15 sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge zu den Grundstücken F. 167 und N1. T.----straße 80 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die von der Klägerin angefochtene, den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen nur, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 09. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, 1550 ff. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11- und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14-, jeweils m.w.N., juris. Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst –gegebenenfalls durch Auslegung- entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 -10 A 2269/10-, BauR 2013, S. 1239 ff. Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung vom 18. April 2012 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Klägerin führt. Die Baugenehmigung enthält zum Einen zu Lasten der Klägerin gravierende widersprüchliche Angaben in den Bauvorlagen, zum Anderen lässt sie Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zur Klägerin nachbarrechtskonform auszugestalten. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Allerdings folgt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass in der Auflage (1995) die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. vom 15. Februar 2012 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist. Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 -10 B 248/96-, NWVBl 1997,62; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2002 -5 L 503/02-, juris. Die Geräuschimmissionsprognose ist hier jedoch nicht undifferenziert in die Baugenehmigung mit einbezogen worden. Vielmehr ist in der Auflage (1995) bestimmt, dass die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung für die Ausführung bindend sind. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglich veränderten Ausführung. Insbesondere durch die Verbindlicherklärung der der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die erforderliche Bestimmbarkeit grundsätzlich gegeben. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 nicht grüngestempelt ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Auflage (10001) in der Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Die Auflage bestimmt, dass nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen ist. Zwar bezieht sich die erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2012 zunächst ausschließlich auf das Grundstück F. 167 wie sich der Baugenehmigung selbst und dem Lageplan entnehmen lässt. Die Auflage (10001) trifft jedoch im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen auch eine rechtlich relevante Regelung für das Flurstück °°°. Die Auflage ist zunächst im Verhältnis zwischen den Bauherrn und der Beklagten ergangen; ihr Inhalt kann durch die erforderliche und auch mögliche Auslegung ermittelt werden. Mit dem nördlichen Nachbargrundstück ist für alle Beteiligten erkennbar die Teilfläche des Flurstücks °°° gemeint, die westlich des Grundstücks F. 167 liegt und die in der Vergangenheit bis heute von den Beigeladenen für betriebliche Zwecke genutzt worden ist bzw. genutzt wird. Mit der Formulierung „nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen“ ist, wie sich aus dem Kontext mit den vorstehenden Ausführungen in der Baugenehmigung schließen lässt, die abschließende Fertigstellung aller vier Vorhaben unter den Aktenzeichen °°°°°°, °°°°°°, °°°°°° und °°°°°° –gewerbliche Nutzung und Erstellung von Wohnungen- auf den Grundstücken N1. T1. . 80 und F. 167 gemeint. Die Auflage ist im Ergebnis -im Umkehrschluss- dahingehend zu verstehen, dass die Beigeladenen die Nutzung des Teilstücks des Flurstücks °°° zumindest im bisherigen Umfang solange fortsetzen können, bis die abschließende Fertigstellung aller vier Bauvorhaben angezeigt ist und die Beklagte ihrerseits solange hiergegen ordnungsrechtlich nicht einschreiten wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Beigeladenen mit dieser Auflage (10001) eine rechtsbeachtliche Duldung der weiteren Nutzung des Flurstücks °°° erteilt hat. Die sog. „aktive“ Duldung beinhaltet eine (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung der Bauaufsichtsbehörde, sich in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht einzuschreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 -2 A 690/14-, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagten war bewusst, dass auf dem Flurstück °°° eine nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung durch die Beigeladenen stattfand und stattfindet (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Dezember 2011, Bl. °°° und °°° der Beiakte Heft ° zum Verfahren 10 L 179/12). Mit der Auflage (10001) hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den baurechtswidrigen Zustand bis zur abschließenden Fertigstellunganzeige betreffend alle vier Vorhaben nicht einschreiten wird. Zwar ist diese Erklärung nicht unbedingt und dauerhaft erfolgt, sondern nur bis zur Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeigen. Dies ist jedoch hier im Verhältnis zur Klägerin unbeachtlich. Die Beigeladenen haben es im Wesentlichen selbst in der Hand, wie lange das Pachtgrundstück noch von ihnen genutzt werden kann. Nur sie disponieren darüber, wann sie sämtliche Bauvorhaben fertigstellen. Im Übrigen können Baugenehmigungen auch verlängert werden. Daher ermöglicht die Auflage, dass das Pachtgrundstück noch eine längere und im Ergebnis beachtliche Zeit genutzt werden kann, ohne dass die Beklagte hiergegen einschreiten wird. Die solcherart in der Baugenehmigung ausgesprochene Duldungserklärung ist zu Lasten der Klägerin unbestimmt, da die Rahmenbedingungen dieser Duldung im Verhältnis zur Klägerin nicht geregelt sind. Es ist nichts Genaues darüber bekannt, für welche Zwecke die Beigeladenen das Pachtgrundstück genau nutzen und in Zukunft nutzen werden. Auf dem Grundstück wird augenscheinlich Baumaterial gelagert, Geräte werden abgestellt oder auch im dortigen Bereich eingesetzt, im nördlichen Bereich befinden sich Bodenmieten (vgl. auch die Darstellungen des Grünordnungsplans zum Bestand). Das bedeutet im Ergebnis, dass auf dem Pachtgrundstück auch gearbeitet wird. Den Umfang der geduldeten Nutzung legt die Auflage (10001) nicht fest, es wird vielmehr nur von der nicht genehmigten Nutzung gesprochen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit im Ergebnis jegliche Nutzung beinhalten kann. In welchem Umfang und mit welchen Immissionen die weitere Nutzung des Pachtgrundstücks für die Klägerin verbunden ist, ist mit Ausnahme der beabsichtigten LKW-Durchfahrten, die Eingang in die Immissionsprognose vom 15. Februar 2012 gefunden haben, weder festgelegt noch ermittelt worden. Dies führt zur Unbestimmtheit der streitigen Auflage. Des Weiteren enthalten die Bauvorlagen nicht auflösbare Widersprüche, Unklarheiten und Lücken, die zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung lassen sich der Baugenehmigung und den Bauvorlagen nicht eindeutig entnehmen. In der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011, die durch Grünstempelung zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. April 2012 erklärt worden ist, befinden sich folgende Angaben: Unter der Rubrik 1 –Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge- ist angegeben: „Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren, Stapler, Radlader, Hydraulikbagger, Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Betriebszeit unter der Rubrik 2 ist an Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr angegeben. Unter der Rubrik 7.2 Geräusche heißt es: „An- und Abfahrt von Betriebsfahrzeugen, Ladetätigkeiten, Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine: 8 Std./Tag im durch Gebäude abgeschirmten Bereich, nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag“. Die Uhrzeit ist von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Bei der Frage nach der Lage der Geräuschquellen heißt es: „nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude“. Weiter ist unter Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche angegeben: „Zusätzlich zu den landwirtschaftlichen“ Gebäuden, Abschirmung durch Schallschutzwand und Remise, Begrenzung der Betriebszeiten von Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine im abgeschirmten Bereich auf 8 Std./Tag, bei Parallelbetrieb auf 5 Std./Tag. Nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag.“ Im ebenfalls grüngestempelten Lageplan vom 28. Februar 2012 wird nördlich der geplanten Remise eine 15 m x 10 m große Aufstellungsfläche für Holzzerkleinerer und nordwestlich des vorhandenen Gebäudebestandes (Bauteil A) eine 20 m x 15 m große Aufstellungsfläche für (eine) Bodensiebmaschine ausgewiesen, wobei die ursprüngliche Bezeichnung Trommelsiebmaschine handschriftlich in Bodensiebmaschine geändert ist. Die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Geräuschimmissionsprognose des J. vom 15. Februar 2012 geht unter Punkt 3.2.9 davon aus, dass vor der Remise tageweise der Betrieb eines Holzzerkleinerers bis zu 6 Stunden am Tag stattfinden soll, wobei die erzeugten Hackschnitzel direkt in die Remise eingeblasen werden. Unter Punkt 3.2.10 wird davon ausgegangen, dass unmittelbar vor dem Bauteil A die Aktionsfläche für den Betrieb einer Bodensiebmaschine (ohne Brecher) vorgesehen ist. Die Bodensiebmaschine werde zur Aufbereitung von Boden mit bis zu 10 Std./Tag eingesetzt. Unter Punkt 6 Schallschutzmaßnahmen ist zu 6.1 Bodensiebmaschine ausgeführt, dass der Betrieb der Bodensiebmaschine auf den in der Anlage 1.3 gekennzeichneten Aktionsbereich zu begrenzen ist. Zum Betrieb der Bodensiebmaschine ist ausgeführt, dass der Standort nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude liege, die maximale Betriebszeit betrage 10 h/Tag, kein Betrieb des Holzzerkleinerers am selben Tag. Zum mobilen Holzzerkleinerer ist unter Punkt 6.2 ausgeführt, dass der Betrieb auf den in der Anlage 1.3 gekennzeichneten Aktionsbereich zu begrenzen ist. Der Standort des Holzzerkleinerers ist nördlich der geplanten Remise, Aktionsbereich, maximale Betriebszeit: 6 h/Tag vorgesehen, kein Betrieb der Bodensiebmaschine am selben Tag. In der Anlage 1-3 sind die Aktionsflächen für beide Maschinen auf der Grundlage des im Maßstab verkleinerten Grünordnungsplans entsprechend der Darstellung im Lageplan ausgewiesen, allerdings ist die Fläche nordwestlich des Bauteils A als Aktionsfläche für den Betrieb einer Trommelsiebmaschine vorgesehen. Die Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 ermöglicht nach alledem einen Einsatz des Holzzerkleinerers während 8 Stunden am Tag, während die Geräuschimmissionsprognose nur einen tageweisen Betrieb des Holzzerkleinerers bis zu 6 Stunden/Tag berücksichtigt. Des Weiteren bestehen zwischen den Angaben in der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung, den Darstellungen im Lageplan und in der Geräuschimmissionsprognose keine übereinstimmenden und eindeutigen Vorgaben betreffend die Aufstellungs- bzw. Einsatzorte des Holzzerkleinerers und der Siebmaschine. Die örtliche Reichweite der möglichen Einsatzorte für die Maschinen bleibt nach der Betriebsbeschreibung unklar und geht jedenfalls weiter als nach den Festlegungen des Lageplans und der Immissionsprognose mit der Zuweisung der festgelegten Aufstellungsflächen. Nach der Betriebsbeschreibung ist es darüber hinaus auch möglich, beide Maschinen im nicht abgeschirmten Bereich 1 Std./Tag zu betreiben, was nach der Geräuschimmissionsprognose weder vorgesehen noch berücksichtigt ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die bezeichnete eine Stunde zu den 8 Std je/Tag hinzuzurechnen oder ob sie hierin bereits enthalten ist. Die in der Prognose des J. vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 6., die nach Ziffer 2. der besonderen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2012 umzusetzen sind, sehen darüber hinaus vor, dass die Bodensiebmaschine und der Holzzerkleinerer nicht am selben Tag betrieben werden, während nach der Betriebsbeschreibung während 5 Stunden am Tag ein Parallelbetrieb möglich und zulässig ist. Im Übrigen bleibt unklar, ob der Betrieb einer Bodensiebmaschine und/oder einer Trommelsiebmaschine zugelassen wird. Die Betriebsbeschreibung und die Anlage 1-3 zur Geräuschimmissionsprognose gehen vom Einsatz einer Trommelsiebmaschine aus, während der Lageplan –insoweit handschriftlich geändert- und die Geräuschimmissionsprognose im textlichen Teil vom Betrieb einer Bodensiebmaschine ausgehen. Diese Unklarheit wirkt sich auch zu Lasten der Klägerin aus, da bei dem Betrieb einer Trommelsiebmaschine eine höhere Schallleistung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu –die ungültig gestempelte-Geräuschimmissionsprognose vom 9. Juni 2011, vgl. Bl. 55 ff der Beiakte Heft ° zum Verfahren 10 L 179/12, danach ist bei dem Betrieb einer Trommelsiebmaschine eine Schallleistung von 118 dB(A) zugrunde zu legen, während nach der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 für den Betrieb einer Bodensiebmaschine eine Schallleistung von 108 dB(A) angesetzt wird). Schließlich ist entgegen der Angabe in der Betriebsbeschreibung eine Anlage/erweiterte Betriebsbeschreibung nicht vorgelegt worden. Jedenfalls befindet sich eine solche nicht bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Die aufgeführten Widersprüche und Unklarheiten werden auch nicht durch die Erläuterung der Betriebsbeschreibung durch die Beigeladenen vom 8. Juli 2015 beseitigt. Hierin wird u.a. erklärt, dass für die Bodenaufbereitung eine mobile Bodensiebmaschine eingesetzt werden soll. Der Aktionsbereich der Siebmaschine befinde sich im abgeschirmten Bereich nördlich des Bauteils A. Ein Betrieb außerhalb des abgeschirmten Bereichs finde nicht statt. Der Aktionsbereich des Holzzerkleinerers befinde sich im dargestellten abgeschirmten Bereich nördlich der neu erstellten Remise und Schallschutzwand. Ein Betrieb außerhalb des abgeschirmten Bereichs finde nicht statt. Die Bodensiebmaschine und der Holzzerkleinerer würden nicht zur gleichen Zeit betrieben. Die vorgelegte Erläuterung vom 8. Juli 2015 ist nicht grüngestempelt und ersetzt insbesondere die grüngestempelte und damit nach wie vor zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 nicht. Im Ergebnis kann die Klägerin nach Maßgabe der Angaben in der Betriebsbeschreibung weitergehenden und (wesentlich) höheren Lärmbelastungen als nach den Vorgaben der Geräuschimmissionsprognose zulässig und berücksichtigt ausgesetzt sein. Darüber hinaus ergeben sich Lücken in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012: In der Prognose werden unter Punkt 3.2.5 Geräuschemissionen durch LKW-Stellplatzwechsel in der Nähe der Schüttboxen berücksichtigt und zwar durch die genannten Quellen Q11 bis Q14. Unter Punkt 3.2.6 werden Geräuschemissionen durch LKW Abkippvorgänge berücksichtigt. Es heißt dort u.a., dass die Lage der Quellen LKW Abkippvorgänge Entladung (Q06 – Q10) in der Anlage 2 dargestellt sind. Es würden insgesamt 90 Abkippvorgänge auf dem Betriebsgelände bei der Berechnung der Geräuschimmissionen berücksichtigt. In der Anlage 2-2 werden die Punktquellen Q06 – Q10 Abkippvorgänge (2 Min/Vorgang) und Q11 – Q14 LKW- Stellplatzwechsel als Geräuschquellen genannt; im Lageplan selbst sind die Punktquellen Q06 und Q13 jedoch nicht vorhanden bzw. gekennzeichnet. In den Anlagen 3 und 4 sind die Punktquellen Q06 und Q13 nicht aufgeführt, sondern bleiben bei den Darstellungen und Berechnungen unberücksichtigt. Es ist demnach zum Einen nicht bekannt, auf welchem Grundstück und wo genau diese im textlichen Teil vergebenen Punktquellen liegen. Nicht auszuschließen ist, dass sie auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück F. 167 liegen. Zum Anderen sind die Punktquellen Q06 und Q13 als Geräuschquellen zu Lasten der Klägerin bei der Ermittlung der Immissionsbelastung auch nicht berücksichtigt worden sind. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass nach den textlichen Ausführungen in der Prognose 90 Abkippvorgänge berücksichtigt worden sind. Dies ist einerseits nicht zutreffend, denn nach der Anlage 3 sind für die Quellen Q07 bis Q10 insgesamt nur 150 Minuten berücksichtigt worden, was im Ergebnis lediglich 75 Abkippvorgängen entspricht. Andererseits kommt es für die Ermittlung der Geräuschbelastung nicht nur auf die Anzahl der lärmverursachenden Vorgänge, sondern auch auf die Lage der Geräuschquellen zu den bestimmten Immissionspunkten an. Die Lage der Geräuschquelle Q06 ist aber eben nicht bekannt. Soweit sich das Fehlen der Punktquellen Q06 und Q13 durch die Historie der verschiedenen Immissionsprognosen erklären lassen sollte –in der als ungültig gestempelten zeitlich früheren Prognose vom 9. Juni 2011 ist das Pachtgrundstück mit jeweils einer Punktquelle Abkippvorgang und einer Punktquelle LKW-Stellplatzwechsel versehen worden-, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist und die der hier streitigen Baugenehmigung zugrunde liegende Prognose vom 15. Februar 2012 selbst in sich schlüssig sein muss und keine Unklarheiten zu Lasten der Klägerin aufweisen darf. Möglich wäre, dass die genannten Punktquellen auf dem Grundstück F. 167 und zwar auf der Fläche liegen, die in der Anlage 2-2 zur Geräuschimmissionsprognose nordöstlich des Gebäudebestandes und südlich des Weges liegt und durch die Schraffur als –von der nordwestlich liegenden Flächenquelle getrennt liegende- Flächenquelle dargestellt ist, ohne dass sie als eine bestimmte Flächenquelle ausgewiesen und gekennzeichnet worden ist. Ausweislich des ebenfalls zur Baugenehmigung zugehörigen Grünordnungsplans befinden sich hier Lagerflächen für Stammholz, Astholz, Grünschnitt und Wurzelholz sowie für Mutterboden. D.h., es wird auf dieser Fläche auch gearbeitet, und es kommen Fahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz, ohne dass erkennbar ist, dass dies in die Geräuschimmissionsprognose eingestellt worden ist. Auch insoweit liegt eine Unklarheit vor. Diese ist umso gravierender als der in Rede stehende örtliche Bereich zumindest teilweise im nicht durch Gebäude oder Schallschutzwand abgeschirmten Bereich liegt. Im Übrigen reicht die bezeichnete Lagerfläche nach dem Grünordnungsplan, der hier für die Geräuschimmissionsprognose als Grundlage diente, weiter in Richtung Süden als die in der Anlage 2-2 dargestellte Flächenquelle. Des Weiteren ist nach der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 auf dem Grundstück F. 167 der Einsatz von Kleintransportern, Sattelschleppern und Traktoren, Staplern, Radladern und Hydraulikbaggern vorgesehen und im Ergebnis durch die Grünstempelung genehmigt worden. Zumindest hinsichtlich des Einsatzes der angegebenen Traktoren fehlt es jedoch in den Bauvorlagen an jeglicher Angabe und Festlegung hinsichtlich des Umfangs ihres Einsatzes als auch an einer Bestimmung ihres genauen Einsatzortes. Geräuschimmissionen hinsichtlich des Traktoreneinsatzes sind in der Geräuschimmissionsprognose auch nicht ermittelt worden. Im Rahmen der Berücksichtigung der auch auf dem Grundstück F. 167 vorkommenden LKW-Stellplatzwechsel wird in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 der Ansatz gemäß der Parkplatzlärmstudie gemacht, dabei werden jedoch Rangiervorgänge und Rückwärtsfahrsignale zuzüglich eines Zuschlages für Tonhaltigkeit nicht erfasst. Außerdem werden die im Lageplan vom 28. Februar 2012 dargestellten vier betrieblichen Stellplätze nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Angabe im Bauschein „ ca. 4 Mitarbeiter“ einer genauen Festlegung entbehrt und offen lässt, wie viel mehr oder weniger Mitarbeiter von dieser Angabe noch erfasst werden. Durch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2015 übersandte Erläuterung der Betriebsbeschreibung durch die Beigeladenen vom 8. Juli 2015, die die Beklagte zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung erklärt hat aber nicht über einen Grünstempel verfügt, werden weitere Unklarheiten begründet, die zur Unbestimmtheit führen. So sollen nach der Erläuterung auf dem Grundstück F. 167 nunmehr auch Fahrzeuge und Maschinen abgestellt und geparkt werden. Dies war bislang nicht Gegenstand der Bauvorlagen und auch nicht der Geräuschimmissionsprognose. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher Konkretisierung. Des Weiteren sollen Schüttgüter (Kies, Schotter, Schüttsteine) angeliefert, gelagert, verarbeitet und verladen werden. Auch dies war bislang nicht Gegenstand der Betriebsbeschreibung. Nach dieser sollen auf dem Grundstück F. 167 Holzhackschnitzel hergestellt und eine Siebmaschine eingesetzt werden. Als Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe etc. sind Holz, Pflanzen und Grünabfälle genannt. Dies umfasst nicht die Arbeit mit bzw. die Verarbeitung von Schüttgütern. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer Berücksichtigung in der Geräuschimmissionsprognose. Darüber hinaus hält die Kammer es insgesamt nochmals für überprüfungsbedürftig, ob in der Betriebsbeschreibung, vgl. hierzu auch §5 Abs.2 BauPrüfVO, und in der Geräuschimmissionsprognose ansonsten tatsächlich alle immissionsrechtlich relevanten Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück erfasst worden sind, ob also das typische Betriebsgeschehen umfänglich widergespiegelt wird. Hier ist etwa zu denken an das Bewegen und Abstellen von (schweren) Baumaschinen auf dem Betriebsgrundstück außer Staplern und Radladern, das Umherfahren von Staplern und Radladern auf dem Betriebsgrundstück außerhalb der Flächenquellen, das Verladen von Stammholz mittels mobilen Krans, die Durchführung von Sägearbeiten etc.. Hier wird nochmals eine sehr sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung des Betriebsgeschehens erforderlich sein. In diesem Zusammenhang spricht auch Einiges für die Notwendigkeit, die genaue Nutzung der Freiflächen auf dem Betriebsgrundstück im Lageplan darzustellen. Das Gericht merkt schließlich an, dass die Errichtung der Schallschutzwand, die sich zu Gunsten der Klägerin auswirken könnte und über die außer ihrer Höhe nichts bekannt ist, in der Geräuschimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden ist. Es reicht hier zur genügenden Konkretisierung der Baugenehmigung auch nicht aus, dass in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgegeben ist, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm –TA Lärm- vom 26. August 1998 am Haus der Klägerin nicht überschritten werden dürfen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 -2 B 1336/12- und Beschluss vom 14. November 2014 -2 A 767/14-, juris. Eine solche Situation ist hier deshalb anzunehmen, weil vorliegend eine Summe von Unklarheiten und regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten Lärmquellen gegeben ist, die jedenfalls insgesamt weitere wesentliche Immissionen für die Klägerin mit sich bringen können. Dabei ist es auch nicht auszuschließen, dass es zu einer erheblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelastung für die Klägerin kommen kann. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 -7 A 1573/09-. Es muss sich daher aus der Baugenehmigung selbst positiv und umfassend ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, juris. Durch die in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend festgelegten betrieblichen Rahmenbedingungen können unzumutbare Immissionen für die Klägerin nicht hinreichend sicher und verlässlich ausgeschlossen werden. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass das Gutachten in der Geräuschimmissionsprognose zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtbeurteilungspegel am Haus der Klägerin (IP01 und IP02) in der Tageszeit 54,6 dB(A) und 48,0 dB(A) beträgt und insoweit ausgehend von dem Richtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) am Tag noch ein nicht unerheblicher Puffer gegeben ist. Insofern wäre es auf Seiten des Gerichts reine Spekulation, abzuschätzen, wie sich die möglichen, aber nicht bewerteten Geräuschquellen für die Klägerin auswirken. Eine zuverlässige und abgesicherte Überprüfung der Nachbarrechtskonformität ist hier im Ergebnis weder für die Klägerin noch für das Gericht möglich. Aus den aufgeführten Gründen folgt die Unbestimmtheit und die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 18. April 2012. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstößt die Baugenehmigung deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Vgl. zur Verankerung des Rücksichtnahmegebotes in § 35 BauGB OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11-, a.a.O. und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14-, juris. Die Baugenehmigung vom 18. April 2012 war daher aufzuheben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag gestellt haben, konnten ihnen auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.