Beschluss
23 L 909/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0816.23L909.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilien-Doppelhaushälften. 4 Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Jahre 1983 genehmigten eingeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück B.-------straße 00, Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 0000 (infolge Teilung hervorgegangen aus dem ehemaligen Flurstück 0000). Bei Genehmigung befanden sich bereits im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses eine im Jahre 1972 errichtete Halle einer KFZ-Reparaturwerkstatt sowie eine im Jahre 1973 errichtete Doppelgarage, deren Tore an der von der B.-------straße abgewandten südlichen Garagenwand liegen. Die Halle hat in der Folge eine Reihe von Nutzungsänderungen erfahren. Mit Baugenehmigung vom 10.05.2001 genehmigte die Antragsgegnerin eine Nutzung als Ausstellungshalle mit Büroräumen und zehn Stellplätzen, von denen vier westlich des Einfamilienhauses und sechs weitere dahinter vorgesehen waren. Eine Baugenehmigung vom 21.02.2002 für einen Anbau an diese Halle sowie insgesamt 14 Stellplätze ist im Jahre 2005 erloschen. Die Halle besteht heute nicht mehr. 5 Am 25.08.2006 erteilte die Antragsgegnerin gegenüber Frau E. W. -L. eine Baugenehmigung zum Neubau von zwei dreigeschossigen Mehrfamilien-Doppelhaushälften mit Pultdächern und je sechs Wohneinheiten sowie insgesamt zwölf Stellplätzen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück B.-------straße 00, Gemarkung G. , Flur 00, Teil aus Flurstück 0000. Es handelt sich um den Grundstücksteil (heute Flurstück 0000), auf dem die ehemalige Halle gestanden hat. Von den zwölf Stellplätzen sind zehn an der östlichen Grenze und zwei weitere an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller geplant. Auf deren Grundstück liegt teilweise die Abstandfläche Nr. 00 des Vorhabens. Zu Lasten der Teilfläche, aus der das Flurstück 0000 hervorgegangen ist, bewilligte Frau E. W. -L. hinsichtlich der Abstandfläche Nr. 00 am 29.08.2006 die Eintragung einer Baulast ins Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin. Die Baulast wurde entsprechend eingetragen. 6 Auf Antrag der ehemaligen Eigentümerin wurde das Flurstück 0000 im Jahre 2007 in die Flurstücke 0000, heute im Eigentum der Antragsteller, und 0000, das heutige Baugrundstück, aufgeteilt. Die Lage der beiden Grundstücke zueinander stellt sich folgendermaßen dar (die ehemalige Halle auf Flurstück 0000 ist noch, die Doppelgarage im südwestlichen Bereich des Flurstücks 0000 hingegen nicht dargestellt.): 7 8 Beide Grundstücke werden ausschließlich über die B.-------straße im Norden erschlossen. Der Abstand zwischen dem Vorhaben und dem Einfamilienhaus beträgt ca. 13 m. 9 Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.03.2009 veräußerte Frau E. W. -L. das Eigentum an dem Flurstück 0000 an die Antragsteller. Am 01.09.2009 wurde das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben. In Ziffer VI. 2 des Kaufvertrages heißt es u.a.: „Die Abstandsbaulast bezüglich des Flurstücks ist dem Käufer bekannt. Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen. Weiter ist ihm bekannt, dass die Fertiggarage derzeit nur als Speicherraum genutzt werden kann, da eine Zufahrt nicht möglich ist.“ 10 Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde durch Bescheide vom 28.10.2009, vom 02.11.2010, vom 09.09.2011 und zuletzt durch Bescheid vom 27.08.2012 bis zum 25.08.2013 verlängert. 11 Das Flurstück 0000 ging im Jahre 2010 zunächst ins Eigentum eines Herrn N. L. über. Die Auflassung gegenüber den Beigeladenen erfolgte Mitte 2012, im Februar 2013 wurden sie als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. 12 Zum 19.02.2013 zeigten die Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin den Baubeginn an. 13 Am 24.06.2013 haben die Antragsteller Klage (23 K 3917/13) gegen die Baugenehmigung erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung, die ihnen erst am 13.06.2013 bekannt gegeben worden sei, verletze sie in ihren Nachbarrechten. Diese seien nicht verwirkt. Die Genehmigung sei zum einen zu ihren Lasten unbestimmt, da die Abstandfläche Nr. 00 auf verschiedenen Bauvorlagen unterschiedliche Maße aufweise. Zum anderen verstoße die Anordnung von zehn Stellplätzen unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und von zwei weiteren Stellplätzen jenseits der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber eine erdrückende und verschattende Wirkung entfalte und zu ihrem Nachteil Einsichtnahmemöglichkeiten schaffe. 14 Die Antragsteller beantragen, 15 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (23 K 3917/13) gegen die Baugenehmigung vom 25.08.2006 anzuordnen, 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung führt sie aus, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Antragsteller durch den Kauf des Grundstücks in die Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin eingetreten seien. Im Übrigen seien Nachbarrechte nicht verletzt. Die Lage der Abstandfläche Nr. 00 sei aufgrund der eingetragenen Baulast hinzunehmen. Die Baugenehmigung sei auch nicht unbestimmt, da Inhalt, Reichweite und Umfang des Vorhabens aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen erkennbar seien. Gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW werde nicht verstoßen, da die Stellplätze nahe der Straße untergebracht seien. Eine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten entstünden nicht. 19 Die Beigeladenen beantragen, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Sie machen geltend, den Antragstellern sei die Baugenehmigung durch den seinerzeitigen Verkäufer bei Erwerb des Einfamilienhauses übergeben worden. Die Baugenehmigung sei nicht widersprüchlich, da sich die in das Baulastenverzeichnis eingetragene Abstandfläche dem Lageplan entnehmen lasse. Die Geräusche, die mit der Nutzung der nahe an der Straße untergebrachten Stellplätze einhergingen, seien den Antragstellern zumutbar. Dass auf das Grundstück der Antragsteller zukünftig unmittelbar Einsichtnahme genommen und dieses nur noch als eine vom Vorhabengrundstück beherrschte Fläche wahrgenommen werden könne, sei nicht ersichtlich. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 K 3917/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 23 II. 24 Der Antrag hat keinen Erfolg. 25 Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. Denn ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage stellt sich bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sowohl als unzulässig wie auch als unbegründet dar. 26 Die Klage ist unzulässig, da etwaige Abwehrrechte, falls sie entstanden sein sollten, jedenfalls nicht mehr angefochten werden können. Bei Genehmigungserteilung im Jahre 2006 konnte das streitige Vorhaben keine Abwehrrechte zugunsten des Einfamilienhauses auslösen, das heute im Eigentum der Antragsteller steht. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Vorhaben auf demselben Flurstück (damalige Bezeichnung 0000) geplant, auf dem sich das Einfamilienhaus befand. Da sowohl das Bauplanungs- wie auch das Bauordnungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen sind, kann es keinen Nachbarrechtsschutz gegenüber einem Bauvorhaben auf ein und demselben Grundstück geben. Ob eventuelle Abwehrrechte zugunsten des Grundstücks der Antragsteller entstehen konnten, als diesen nach der Teilung das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde und damit die streitgegenständlichen Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehörten, kann vorliegend dahinstehen. 27 Denn selbst wenn nachbarliche Abwehrrechte für die Antragsteller beim Eigentumserwerb im Jahre 2009 entstanden sein sollten, wären diese Abwehrrechte inzwischen erloschen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung auch von Nachbarn, denen sie nicht bekanntgegeben worden ist, nur eine begrenzte Zeit lang angefochten werden kann, nachdem die Nachbarn auf sonstige Weise zuverlässig Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt haben. In aller Regel müssen sie sich dann nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Rechtsbehelfs so behandeln lassen, als sei ihnen die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis muss sie diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung veranlassen, ihre Einwendungen in angemessener Frist geltend zu machen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs richtet sich deshalb für die Nachbarn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihnen – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, müssen sie also ihren Rechtsbehelf regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Rechtsbehelf ist unzulässig („verwirkt“). Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass die Nachbarn von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätten haben müssen, weil sich ihnen das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihnen möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für sie die Frist des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung der Klage von dem Zeitpunkt ab, in dem sie zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätten erlangen müssen. Die dargelegte zeitliche Beschränkung des Klagerechts nach Treu und Glauben gilt allerdings nicht stets, sondern nur in der Regel. Sie lässt also Ausnahmen zu, wenn besondere von der Regel abweichende Umstände, die der Nachbar dartun und für deren Nichterweisbarkeit er die materielle Beweislast trägt, dies nach Treu und Glauben gebieten. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – IV C 2.72 –, juris, Rz. 23 ff., Beschlüsse vom 28.08.1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rz. 12 ff., vom 18.01.1988 – 4 B 257.87 –, juris und vom 17.02.1989 – 4 B 28.89 –, juris. 29 Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die Baugenehmigung vom 25.08.2006 den Antragstellern, wie von den Beigeladenen behauptet, bei Erwerb des Einfamilienhauses von Verkäuferseite übergeben worden ist. Denn jedenfalls hätten die 30 Antragsteller spätestens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags am 20.03.2009 Kenntnis von der streitigen Baugenehmigung haben müssen. In Ziffer VI. 2. des Kaufvertrages haben die Antragsteller durch Unterschrift bestätigt, dass ihnen die Abstandflächenbaulast auf ihrem Flurstück bekannt war. Angesichts dessen hätte sich ihnen die Existenz der streitigen Baugenehmigung aufdrängen müssen und wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt die inzwischen bei weitem abgelaufene Jahresfrist ausgelöst. Die Kenntnis von der Abstandflächenbaulast jedenfalls gab ihnen Anlass, das Baulastenverzeichnis bei der Antragsgegnerin einzusehen und den sich daraus ergebenden Hinweisen auf die streitige Baugenehmigung nachzugehen, sei es durch Nachfrage bei ihrer Rechtsvorgängerin oder bei der Antragsgegnerin. 31 Darüber hinaus stellt sich die Klage nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch als unbegründet dar. Die angefochtene Baugenehmigung ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise zu Lasten der Antragsteller unbestimmt noch verstößt sie zu deren Ungunsten gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW oder das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 32 Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rz. 59 ff. m.w.N. 34 Die Frage der Bestimmtheit stellt sich in Nachbarstreitverfahren nur dann, wenn aufgrund einer Unbestimmtheit eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend ist aber ein Verstoß gegen die Regelung des § 6 BauO NRW durch die Abstandfläche Nr. 00 nicht (mehr) möglich. Bei Ersterteilung der streitigen Baugenehmigung im Jahre 2006 konnte die damalige Bauherrin lediglich das sogenannte Schmalseitenprivileg nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 BauO NRW in der damals gültigen Fassung in Anspruch nehmen. Danach genügte vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der an sich erforderlichen Tiefe. Die erforderliche Tiefe der Abstandflächen an den übrigen Außenwänden bestimmte sich nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW a.F. Dementsprechend hat der Entwurfsverfasser bei der Berechnung der Abstandfläche Nr. 00 die betreffende Wandhöhe H (10,39 m) mit 0,8 (vgl. § 6 Abs. 5 S. 1 1. Spiegelstrich BauO NRW a.F.) multipliziert. Daraus ergibt sich als Tiefe dieser Abstandfläche 8,31 m. Mit Artikel I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615) wurde § 6 der Bauordnung novelliert. In der seitdem geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 S. 1 Fall 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Somit musste die Tiefe der Abstandfläche Nr. 00 im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verlängerung der Baugenehmigung vom 27.08.2012 nur noch die Hälfte, namentlich 4,16 m betragen. Diesen Abstand hält das Vorhaben auf jeden Fall ein. 35 Die Anordnung und die Anzahl der zum Vorhaben gehörenden Stellplätze begründen keinen Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW zum Nachteil der Antragsteller. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Deswegen kommt es beispielsweise darauf an, wo die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – 2 B 1095/12 –, juris, Rz. 32 m.w.N. 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für die Zufahrt zu Stellplätzen oder Garagen gelten, erweist sich die Anordnung der Stellplätze und der Ein- und Ausfahrt sowie die Anzahl der Stellplätze in der genehmigten Ausführung nicht als den Antragstellern unzumutbar. Dafür spricht bereits, dass die streitgegenständlichen Stellplätze auf dem nur über die B.-------straße erschlossenen Baugrundstück überwiegend straßennah errichtet werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Stellplatzsituation westlich und südlich des Grundstücks der Antragsteller dergestalt vorgeprägt ist, dass die geplante Stellplatzanzahl und -anordnung keine ihnen unzumutbare Veränderung darstellt. Ob mit Blick auf die Doppelgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller angesichts mittlerweile fehlender Anfahrmöglichkeit eine prägende Wirkung hinsichtlich PKW-Nutzung anzunehmen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Vorhabengrundstück ist durch seine vorherige bauliche Nutzung in dieser Hinsicht entscheidend vorgeprägt. Für die dort vorher befindliche Ausstellungshalle waren insgesamt zehn Stellplätze genehmigt. Von diesen lagen immerhin vier auf der westlichen Seite des Einfamilienhauses und sogar sechs Stellplätze in dessen rückwärtigen Grundstücksbereich. Damit ist der Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits in der Vergangenheit erheblichen Beeinträchtigungen durch Parkverkehr und Rangierbewegungen auf den genannten Stellplätzen und der Zufahrt zu diesen ausgesetzt gewesen. Angesichts dessen mussten die Antragsteller damit rechnen, dass es zu einer zukünftigen Stellplatznutzung vergleichbaren Ausmaßes auf dem Vorhabengrundstück kommen würde. Somit ist ihnen die Genehmigung von zehn Stellplätzen an der westlichen Grundstücksgrenze sowie zwei weiteren Stellplätzen im Bereich hinter der südlichen Grundstücksgrenze zuzumuten. 38 Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Vorhaben nicht zu Ungunsten der Antragsteller verletzt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. 40 Die durch das streitige Vorhaben entstehenden Belastungen für das Grundstück der Antragsteller erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung kann sich ein Bauvorhaben dann mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn es eine erdrückende Wirkung hat. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet keine erdrückende Wirkung in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rz. 58 f. m.w.N. 42 Eine erdrückende Wirkung ist indes in der Rechtsprechung erst bei gravierenderen Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden, 43 z.B. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 4 C 34.85 – (drei 11,50 m hohe Silos neben 7 m breiten Grundstück, 6 m hinter Wohnhaus und 3 m von der Grundstücksgrenze); OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.1988 – 1 A 75/87 – (160 m Lärmschutzwall und -wand in 25 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.1991 – 11 B 2890 – (75 m lange, 9,50 bzw. 7,50 m hohe, ungegliederte Halle mit Grenzabstand 3 m); BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 37/07 – (für ein Planfeststellungsverfahren: Autobahntalbrücke 20 m neben einem Wohnhaus); 44 keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2010 – 7 A 3199/08 – (17,50 m hohes Flachdachgebäude neben knapp 12 m hohem Wohnhaus mit Walmdach); OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2010 – 7 B 201/10 – (2,70 m höheres Wohnhaus); OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010 – 7 B 1840/09 – (ähnlich hohes Gebäude mit Staffelgeschoss in ca. 9 m Entfernung); OVG NRW, Urteil vom 06.12.2009 – 8 D 6/08.AK - (181 m hoher Kühlturm eines Kraftwerkes in 570 m Entfernung zu einem Wohnhaus); OVG NRW, Urteil vom 03.05.2007 – 7 A 2364/06 – (6,20 m hohe Wand vor kleinem Grundstück); OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 – 10 A 3138/02 – (27 m hohe und 62 m lange Wand eines Versandlagers in 34 bis 38 m Entfernung zu Wohnhäusern); OVG NRW, Beschluss vom 12.07.1991 – 10 B 1547/91 – (Wand von 8 m Höhe und 45 m Länge unter Einhaltung der Abstandflächen); OVG NRW, Beschluss vom 22.05.1991 – 11 B 3358/90 – (44 m langes Gebäude im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze bei einer Traufhöhe von 4,5 m); OVG NRW, Beschluss vom 08.05.1991 – 11 B 668/91 – (an die Grenze gebautes zwei- oder dreigeschossiges Gebäude); OVG NRW, Beschluss vom 21.07.1994 – 11 B 1511/94 – (5 m hoher, 270 m langer bepflanzter Lärmschutzwall); OVG Lüneburg, Urteil vom 11.4.1997 – 1 L 7286/95 – (insgesamt 80 m lange, 5,50 m hohe gewerbliche Hofüberdachung / Halle an zwei Grundstücksgrenzen); OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999 – 7 B 1457/99 – (Wohnbebauung mit 54 Wohneinheiten bei vorhandener Bebauung / Geländeerhöhung auf allen Seiten); BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 – 9 A 62/03 – (für ein Planfeststellungsverfahren: 300 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand neben Wohnhäusern in 14 bis 24 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 7 B 487/12 – (Firsthöhe von 7,20 m zu 15,86 m bei einem Gebäudeabstand von 5,23 m). 45 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es angesichts einer Pultdachfirsthöhe der geplanten Wohnhäuser von 11,40 m bei einem Abstand zwischen den Wohnhäusern von ca. 13 m nicht zu einer erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller. Hierfür spricht ferner die oben erläuterte Einhaltung der Abstandflächen. Eine Rücksichtslosigkeit resultiert den Antragstellern gegenüber auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung ihres Grundstücks. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks kommt. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 28 ff. 47 Eine Verschattung unzumutbaren Ausmaßes ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Ebenso wenig führen die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten zu einer Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rz. 67; Beschluss 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 30. 49 Dies gilt insbesondere für das genehmigte Vorhaben. Es weist an der zum Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Nordseite weder Balkone noch besonders großflächige oder zahlreiche Fenster auf. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 51 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).