Urteil
23 K 5757/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0610.23K5757.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2013 für einen Lagerraum auf dem Grundstück C. N.---pfad 000 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000) Az. 00/ 00/0000/0000 – in L. wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerraum. 3 Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks I.----straße 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000) in L. . Im Osten grenzt das Grundstück an das Grundstück C. N.---pfad 000 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000; z. t. fälschlich bezeichnet mit Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000/0) des Beigeladenen. 4 Die Beklagte erteilte am 12.01.1976 eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Laden und Werkstatt sowie einer PKW-Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen wurde zur Belichtung der Kellerfenster ein Lichthof ausgegraben. 5 Am 16.10.2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung, um den Lichthof in einen u.a. zum Grundstück der Kläger grenzständigen (s. den Lageplan, Bl. 2.15 Beiakte 1) oder grenznahen (s. den Grundriss Kellergeschoss, Bl. 2.20 Beiakte 1) überdachten Lagerraum für „einen Handwerksbetrieb“ zu ändern. Dieser Lagerraum soll gegenüber der westlichen Grundstücksgrenze 12,90 m, gegenüber der südlichen Grenze 7,40 m und gegenüber der nördlichen Grenze 6,80 m lang sein. Er kann über das Haupthaus begangen werden. 6 Unter dem 28.01.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, gegen Arbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuschreiten, die von der Baugenehmigung vom 16.10.2013 abwichen. 7 Gegen die Baugenehmigung vom 16.10.2013 haben die Kläger am 21.10.2014 Klage erhoben. Sie führen aus, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Denn unterschiedliche Höhenangaben befänden sich in Lageplan und Schnittzeichnung einerseits und in den Ansichtszeichnungen andererseits. Auch sei der Geländeverlauf im Grundriss des Kellergeschosses anders dargestellt als auf dem Lageplan. Als Gebäudeteil sei der Lagerraum abstandflächenrechtlich nicht privilegiert. Im Übrigen sei der Bau gegenüber der gemeinsamen Grenze länger als 9,00 m. Der Abstand von ihrem Hauptgebäude zur Außenwand des Vorhabens betrage derzeit deshalb nur 2,92 m, da der Beigeladene im Februar 2014 eine Dämmschicht habe aufbringen lassen. Mit der Dämmschicht sei ihr Grundstück überbaut worden. 8 Die Kläger beantragen, 9 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2013 für einen Lagerraum auf dem Grundstück C. N.---pfad 000 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie meint, die Kläger könnten nach Treu und Glauben nicht mit ihren Einwänden durchdringen, da ihr Haus nur einen Abstand von 2,70 m zur Grenze mit dem Grundstück des Beigeladenen wahre und somit gegen Abstandflächenrecht verstoße. Der Verstoß sei mindestens so schwerwiegend wie die etwas unklare Höhenbestimmung. 13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, im Februar 2014 eine Dämmschicht auf die Außenwand des Lagerraums aufgebracht zu haben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16.10.2013 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rz. 4. 19 Nicht nachbarschützende Vorschriften bleiben daher im Nachbarverfahren außer Betracht. 20 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Kläger gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen Abstandflächenrecht. 21 Die Baugenehmigung ist entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr den Umfang der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß ihrer Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung, entnommen werden können. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung sind die mit Zugehörigkeitsvermerk („Grünstempel“) versehenen Bauvorlagen heranzuziehen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rz. 59 ff. m.w.N. 23 Auf die Unbestimmtheit kann sich ein Nachbar nur dann berufen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass seine Nachbarrechte verletzt werden. Für sich betrachtet schließen die Bauvorlagen des Vorhabens nicht aus, dass Abstandflächenrecht zulasten der Kläger verletzt wird. Zum einen ist unklar, ob das Vorhaben grenzständig oder nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigt ist. Der Lageplan (Bl. 2.15 Beiakte 1) stellt das Vorhaben dort als grenzständig dar. Hingegen ist im Grundriss Kellergeschoss (Bl. 2.20 Beiakte 1) die westliche Außenwand mit einem geringen Abstand zu dieser Grenze gezeichnet. Zum anderen widersprechen sich einzelne Höhenangaben: Auf dem Lageplan (Bl. 2.15 Beiakte 1) und der Giebelansicht (Bl. 2.29) werden die Höhe der Außenwand mit 52,93 m NN und die Höhe der Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger mit 52,25 m wiedergegeben. Auf der Schnittzeichnung (Bl. 2.27 Beiakte 1) werden hingegen Wandhöhe und Höhe der Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück jeweils mit 52,93 m dargestellt. Wenn man die Bauvorlagen für sich betrachtet, ist demnach unklar, ob die westliche Außenwand des Lagerraums oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche liegt und somit eine Abstandfläche auslöst, die auf dem Grundstück der Kläger liegt. 24 Berücksichtigt man weitere Dokumente, wird sogar deutlich, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Kläger Abstandflächenrecht verletzt. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht. Jedenfalls liegt der Lagerraum an bzw. nahe der gemeinsamen Grenze oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Die zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 41) zeigen, dass die bestehende Außenwand des Lichthofes das Grundstück der Kläger überragt. Dies bestätigen auch die Höhenangaben im Lageplan der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 08.03.2010 (vgl. Bl. 2.5 Beiakte 6). Somit ist auf der Schnittzeichnung zur angefochtenen Baugenehmigung (vgl. Bl. 2.27 Beiakte 1) die Höhe der Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger falsch dargestellt. Mit einer abstandflächenrelevanten Wandhöhe von 0,68 m wirft der grenzständig genehmigte Lagerraum eine 3 m tiefe Abstandfläche. Diese liegt, da der genaue Wandverlauf im Verhältnis zur Grundstücksgrenze unklar ist, jedenfalls größtenteils auf dem Grundstück der Kläger. 25 Der Lagerraum ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Gemäß Satz 1 des Absatzes sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Sie gilt nur für bauliche Anlagen, die in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständig zu privaten Zwecken benutzbar sind. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris, Rz. 45 ff.; Beschluss vom 05.08.2008 – 10 A 1096/08 –, juris, Rz. 4. 27 Der Lagerraum ist funktional ein unselbstständiger Gebäudeteil des Haupthauses. Denn er ist allein über das Kellergeschoss des Haupthauses zugänglich. Zudem ist er ausweislich des Bauscheins für einen Handwerksbetrieb, also zur gewerblichen Hauptnutzung genehmigt. Darüber hinaus wären auch weitere Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten, § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW. An der Grenze zum Grundstück der Kläger ist der Lagerraum ca. 12,90 m lang. Seine Länge zu allen Nachbargrenzen beträgt ca. 27,10 m. 28 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kläger nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den genehmigten Abstandflächenverstoß anzufechten. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es erfordern (vgl. § 242 BGB), gehört auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Daher kann es demjenigen verwehrt sein, seine Rechte durchzusetzen, der eigene Pflichten bzw. Rechte anderer verletzt – getreu dem Rechtssprichwort „Ein jeder kehre vor seiner Tür“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. So hindert nicht jeder Abstandflächenverstoß daran, ein Nachbarvorhaben wegen eines solchen Verstoßes anzugreifen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt vielmehr, dass der Eigentümer nur solche Rechtsverstöße abwehren kann, die sein Grundstück stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück. Ob die Verstöße vergleichbar sind, hängt vom Grenzverlauf, der Intensität der Beeinträchtigung und den weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ab. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 – IV C 6.76 –, juris, Rz. 10; OVG NRW, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rz. 91; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 242, Rz. 6, 46; zu dem Rechtssprichwort s. PrOVG, Urteil vom 30.10.1886 – Rep. I. A. 33/86 –, PrOVGE 14, 399 (400); FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 – VII 22/04 –, juris, Rz. 17.; Jellinek, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 125. 30 Die Beklagte hat ihren Vortrag, dass das Haupthaus der Kläger lediglich 2,70 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei, nicht durch eine amtliche Vermessung nachgewiesen. Ihr Bauaufsichtsamt hat lediglich den Abstand des Hauses der Kläger zur Wand des Lagerraums elektronisch gemessen. Da jedoch die genaue Lage der Wand zum Grenzverlauf nach den Genehmigungsunterlagen unklar ist und der Beigeladene im Februar 2014 eine Dämmschicht auf die Außenwand des Lagerraums aufgebracht hat, legt das Messergebnis der Beklagten keinen Abstandverstoß der Kläger nahe. Jedenfalls war für das Gericht eine amtliche Vermessung des Grenzabstands deshalb nicht geboten, weil die Verstöße selbst dann kein vergleichbares Gewicht erreichen würden, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde: Das Haupthaus der Kläger wirft nach Osten eine Abstandfläche, die – den Vortrag der Beklagten insoweit als wahr unterstellt – ca. 30 Zentimeter tief auf dem Grundstück des Beigeladenen liegen würde. Demgegenüber liegt die Abstandfläche der Außenwand des Lagerraums mit einer Tiefe von ca. 3 m – je nach der tatsächlichen Lage der Wand zur Grundstücksgrenze –, auf dem Grundstück der Kläger, also ungefähr zehn Mal so tief. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.