Beschluss
19 L 264.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0124.19L264.13.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.36)
2. Bei einer Gemengelage besteht mangels eines Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch.(Rn.37)
3. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.(Rn.44)
4. Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führt, nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen.(Rn.48)
5. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen.(Rn.54)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird vor der Verbindung für das Verfahren VG 19 L 264.13 auf 30.000,00 Euro und für das Verfahren VG 19 L 396.13 auf 3.750,00 Euro sowie nach der Verbindung für das Verfahren VG 19 L 264.13 auf 33.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.36) 2. Bei einer Gemengelage besteht mangels eines Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch.(Rn.37) 3. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.(Rn.44) 4. Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führt, nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen.(Rn.48) 5. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen.(Rn.54) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird vor der Verbindung für das Verfahren VG 19 L 264.13 auf 30.000,00 Euro und für das Verfahren VG 19 L 396.13 auf 3.750,00 Euro sowie nach der Verbindung für das Verfahren VG 19 L 264.13 auf 33.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen und Ausnahmen zur Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes. Die Antragstellerin zu 13. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens K...straße 37, 38, M...straße 2, 3, W...straße 11, 12 und W...straße 10 / M...straße 3 A in 10178 Berlin, bei den Antragstellern zu 1. bis 12. handelt es sich um einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungen der Antragsteller zu 1. bis 12. befinden sich an der Südostseite des zehngeschossigen Wohnblocks, die zur O...-Straße ausgerichtet ist. Dort plant die Beigeladene im Baufeld A4 (lt. Bebauungsplan; Gemarkung Mitte, Flur, Flurstück ) die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes. Das Grundstück wird derzeit als Parkplatz genutzt. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B4a vom 14. August 1998 (GVBl. Bln. 2000 S. 283). Dieser weist die Grundstücke als Kerngebiet aus. Für das Grundstück der Beigeladenen sieht der Bebauungsplan einen J-förmigen Baukörper mit einer Einkragung im zur M...straße ausgerichteten Gebäudeflügel unter Bestimmung von Baugrenzen und Höhenfestsetzungen vor. Die derzeitige Bebauung des Baublocks ist im Liegenschaftskataster wie folgt dokumentiert: Unter dem 11. Juli 2012 beantragte die Beigeladene bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Erteilung einer Baugenehmigung nebst verschiedener Befreiungen und Ausnahmen für das Vorhaben „S... Büro- und Wohngebäude O...-Straße A4“. Ausweislich der Baubeschreibung ist ein L-förmiger Baukörper geplant, der den Blockrand der O...-Straße und der M...straße schließe. Zwischen dem Neubau und dem Gebäude der Antragsteller entstehe ein lang gestreckter weitgehend begrünter Innenbereich, der sich an der W...straße zum Straßenraum hin öffne. Ein von der Stadt Berlin gewünschter übergeordneter Radweg führe von der M...straße über den Innenbereich zur W...straße. Das Gebäude weise neun Geschosse auf und gliedere sich in ein großflächig verglastes Erdgeschoss und einem darauf liegenden Baukörper mit acht Obergeschossen, der an der O...-Straße beidseitig auskrage. Im Bereich der M...straße überspanne der Baukörper mit acht Obergeschossen die Durchfahrt im Erdgeschoss. Als Nutzung ist im Erdgeschoss „Büro- und Wohnlobby, Café, Einzelhandel“ angegeben, im 1. bis 8. Obergeschoss befinde sich Büronutzung (Gebäudeflügel O...-Straße) bzw. Wohnnutzung (Gebäudeflügel M...straße). Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage geplant. Hinsichtlich der architektonischen Gestaltung wird unter anderem ausgeführt, die dem Innenbereich des Grundstücks zugewandte Fassade erhalte einen vorgelagerten Balkonbereich. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 (Versagung Nr. 2012 / 2597) lehnte das Bezirksamt die Erteilung der Baugenehmigung ab. Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch reichte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (im Folgenden: Senatsverwaltung) der Beigeladenen unter dem 8. August 2013 die Baugenehmigung Nr. 2013 / 192 aus. Des Weiteren erteilte die Senatsverwaltung der Beigeladenen mit gesondertem Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013 die beantragten Befreiungen und Ausnahmen: a. Befreiung von der Baugrenze auf der straßenabgewandten Seite M...straße; b. Befreiung von der Baugrenze auf der straßenabgewandten Seite M...straße durch die Ausbildung von Balkonen; c. Befreiung von der Höhe der Traufkante; d. Befreiung von der Baugrenze im Bereich O...-Straße durch Vordächer über dem Erdgeschoss; e. Befreiung von der Baugrenze im straßenabgewandten Bereich O...-Straße / M...straße im EG aufgrund der Tiefgaragen-Zu- und Abfahrt; f. Ausnahme von der Zulässigkeit von Wohnungen nur oberhalb von 8,5 m über Gehweg; g. Befreiung vom verpflichtenden Flächenanteil für Wohnungen; h. Befreiung von der textlichen Festsetzung 5.1 Absatz 1 „Lärmgeschütze Anordnung von Wohnungen“; i. Befreiung von der textlichen Festsetzung 6.1 „Anteil der Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen“; j. Befreiung von der textlichen Festsetzung 6.2 „Größe der Technikflächen bei der Begrünung von Dachflächen“; k. Befreiung von der textlichen Festsetzung 6.6 „Anzahl der zu pflanzenden Bäume“; l. Befreiung von der textlichen Festsetzung 6.7 „Außenwandflächenbegrünung“ (mit Bedingung). Am 6. September 2013 und 20. Dezember 2013 erhoben die Antragsteller zu 1. bis 12. einerseits, die Antragstellerin zu 13. andererseits gegen die Baugenehmigung Nr. 2013 / 192 vom 8. August 2013 und den Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013 gesondert Klagen zum Verwaltungsgericht Berlin (VG 19 K 265.13 und VG 19 K 400.13). Zugleich haben die Antragsteller jeweils um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (VG 19 L 264.13 und VG 19 L 396.13). Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die angegriffene Baugenehmigung finde in dem Bebauungsplan I-B4a keine Rechtsgrundlage, da dieser in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und daher unwirksam sei. Insbesondere stelle die Ausweisung als Kerngebiet einen „Etikettenschwindel“ dar, sodass es an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Auch genüge die Festsetzung eines einzigen und einheitlichen Kerngebiets für den gesamten Geltungsbereich nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und gegen den aus § 50 BImSchG abgeleiteten Trennungsgrundsatz. Das Bauvorhaben müsse sich daher an § 34 BauGB messen lassen. Hiernach erweise es sich indes als unzulässig. Das Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Zumindest die in der Baubeschreibung vorgesehenen Nutzungen „Büro“, „Café“ und „Einzelhandel“ verließen den planungsrechtlichen Rahmen des faktischen Baugebiets und führten zu einer schleichenden Umwidmung, da diese Nutzungen im näheren Umfeld vorbildfrei seien und sich somit nicht einfügten. Ferner ergebe sich ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch auch aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot. Die Realisierung des Vorhabens würde dazu führen, dass der L-förmige Baukörper des geplanten Gebäudes im Innenhofbereich, also zu dem Gebäude der Antragsteller gewandt, mit einer Gebäudehöhe von 36,70 m ohne Rückstaffelung bei einer Höhe der Traufkante von 31,70 m ausgeführt werden könne. Die Entfernung zu den Fensteröffnungen in den Wohnungen der Antragsteller betrage bei dem entlang der M...straße orientierten Gebäudeflügel nur wenige Meter. Bei dem entlang der O...-Straße orientierten Gebäudeflügel betrage der Abstand zur Gebäudekante des Gebäudes der Antragsteller nur zwischen 27 m und ca. 32 m, das geplante Gebäude wäre mit der Oberkante seiner Vollgeschosse also immer noch ca. 10 m höher als der Innenhof überhaupt tief wäre. Insgesamt würde durch den massiven und hohen Neubau eine Konstellation geschaffen, bei der sich für die Antragsteller das Gefühl des „Eingemauertseins“ einstellen würde. Aufgrund der Südostausrichtung der Gebäude würde durch den massiven und hohen Riegel - zumindest für die nicht in den oberen Geschossen liegenden Wohnungen der Antragsteller zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. - zudem die Zufuhr von direktem Sonnenlicht vollständig unterbunden. Insgesamt werde durch diesen Hof, dessen Größe in keinem städtebaulich und nachbarlich vertretbaren Verhältnis zur Größe und Höhe der ihn umgebenden Baukörper stehe, eine „Gefängnishofsituation“ geschaffen, die erdrückende und einengende Wirkung auf die Nachbarbebauung entfalte. Durch die Überschreitung der Baugrenze zum Innenhofbereich durch den entlang der M...straße orientierten Gebäudeflügel bei Zulassung von Balkonen werde außerdem der erforderliche Sozialabstand zu den in jenem Bereich belegenen Balkonen der Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 5. und 8. unterschritten. Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a erweise sich die unter Befreiungen von wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die Befreiungen ihrerseits rechtswidrig seien. Namentlich die Befreiungen a., b., c. und e. verletzten die Nachbarrechte der Antragsteller. Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 hat das Gericht das bis dahin unter dem Aktenzeichen VG 19 L 396.13 geführte Verfahren der Antragstellerin zu 13. gemäß § 93 VwGO zu dem Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 12. mit dem Aktenzeichen VG 19 L 264.13 hinzu verbunden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Baugenehmigung Nr. 2013 / 192, Geschäftszeichen: 160-2013-192-VI-D 35, vom 8. August 2013 sowie den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Bescheid Nr. 2013 / 334, Geschäftszeichen: 180-2013-334-VI D 35, vom 8. August 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner) und die Verwaltungsvorgänge zum Bebauungsplanverfahren verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Die Anträge gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB bleiben ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Anträge bereits (teilweise) unzulässig sind. Insbesondere bedarf es keiner Differenzierung der Rügemöglichkeiten (Antragsbefugnis). Denn den Anträgen muss jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der dem Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein nachbarliches Abwehrrecht zu, ohne dass die Kammer Anlass hat, über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a zu entscheiden. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt keine Nachbarrechte der Antragsteller, gleichviel, ob der Bebauungsplan wirksam oder unwirksam ist. a. Geht man mit den Antragstellern von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a aus, so ergibt sich ein Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht aus der dann anwendbaren Vorschrift über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). aa. Ohne Erfolg machen die Antragsteller die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs durch das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, unabhängig davon, ob er durch sie unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679 ). Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1547; vgl. zuletzt z.B. auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39/13 -, Juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VGH 2 ZB 11.2793 -, Juris Rn. 3). (2) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a - und damit die Anwendbarkeit von § 34 BauGB - unterstellt, spricht nach den der Kammer vorliegenden Informationen viel dafür, dass die nähere Umgebung hier gemessen an der vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstruktur keinem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen entspricht, sondern eine Gemengelage darstellt, in der mangels eines Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch besteht (vgl. zuletzt z.B. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - VGH 15 CS 13.1445 - Juris Rn. 30, und vom 30. August 2013 -, VGH 15 CS 13.856 -, Juris Rn. 17). Von einer solchen Gemengelage sind auch die Antragsteller in der Antragsschrift vom 6. September 2013 (dort S. 10 f.) in dem Ausgangsverfahren VG 19 L 264.13 und in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2014 (dort S. 24) in dem hinzu verbundenen Verfahren VG 19 L 396.13 ausgegangen, wo sogar von einer „diffusen Gemengelage“ gesprochen wird. Festzustellen seien „unterschiedliche, sowohl vorwiegend bis ausschließlich Wohnen dienende als auch Gewerbe- sowie Verwaltungszwecke einschließende Nutzungsformen. Neben Gebäuden, die eine überwiegende bis ausschließliche Wohnnutzung aufweisen, wie die Gebäude in den Baufeldern (Benennung aus B-Plan) A6, A2 und A3, befinden sich Gebäude mit ausschließlich Verwaltungsnutzung (Polizeipräsidium, Baufeld A7) sowie eine Beherbergungsbetrieb (Hotel, Baufeld A8).“ Diese Beschreibung der vorhandenen Nutzungen entspricht der Darstellung des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 27. September 2013 (dort S. 6) in dem Verfahren VG 19 L 264.13, in dem ergänzend darauf hingewiesen wird, dass in den Erdgeschosszonen teilweise Gastronomie und Einzelhandel anzutreffen seien (vgl. im Einzelnen auch die dem Schriftsatz vom 27. September 2013 als Anlage 2c beigefügte Übersichtskarte „Nutzungen Sept. 2013“). Demgemäß kommen auch die Antragsteller selbst in der Antragsschrift vom 6. September 2013 in dem Verfahren VG 19 L 264.13 (dort S. 11) ausdrücklich zu dem Schluss (vgl. ebenso auch den Schriftsatz vom 13. Januar 2014, a.a.O.): „Entspricht somit die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, ist § 34 Abs. 2 BauGB unanwendbar und es greift daher für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens § 34 Abs. 2 BauGB ein (…).“ (3) Soweit die Antragsteller abweichend von ihren vorstehend wiedergegebenen Ausführungen an anderer Stelle geltend machen, bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes handele es sich bei der entlang der M...straße angeordneten „Spange“ (Baufelder A2, A3 und A4) um ein faktisches - allgemeines oder besonderes - Wohngebiet (vgl. den Schriftsatz vom 6. November 2013 im Verfahren VG 19 L 264.13, S. 14), dürfte diese Einschätzung demgegenüber auf einer zu engen Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, Juris Rn. 37, und Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, Juris Rn. 7). Dabei ist regelmäßig danach zu differenzieren, ob es sich um ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung oder nach den übrigen in § 34 BauGB genannten Kriterien handelt. Bei der Ermittlung der Gebietsart ist der Umkreis der zu beachtenden „vorhandenen“ Bebauung in der Regel weiter zu ziehen als beim Einfügen nach den übrigen Kriterien des § 34 BauGB, wie etwa der überbaubaren Grundstücksfläche. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Umkreis der Umgebungsbebauung, auf die ein Vorhaben einwirkt und durch die es mitgeprägt wird, größer als bei der Frage, in welchem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bauliche Anlagen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zugelassen werden können. Unter dem Blickwinkel der übrigen Kriterien des § 34 BauGB sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2012, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - VGH 8 S 1281/93 -, Juris Rn. 22; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26). Nach diesen Grundsätzen dürfte die (südwestliche) Grenze zwischen der hier maßgeblichen näheren und der ferneren Umgebung nicht entlang der W...straße zu ziehen sein. Vielmehr ist auch die sich südwestlich anschließende Bebauung, insbesondere die Polizeidirektion (Baufeld A7) und das Hotel (Baufeld A8), voraussichtlich als erheblich anzusehen. Eine trennende Wirkung der W...straße ist insoweit nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Bebauung stellt sich die nähere Umgebung aber nicht als ein Gebiet dar, das „überwiegend dem Wohnen dient“ (vgl. § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauNVO). Wenn überhaupt, entspricht die maßgebliche Umgebungsbebauung am ehesten noch einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO (so auch der Antragsgegner im dem Schriftsatz vom 27. September 2013, a.a.O.), mit einer deutlichen Tendenz in Richtung eines Kerngebiets (§ 7 BauNVO), wie es auch durch den Bebauungsplan I-B4a festgesetzt worden ist. Auch in diesem Fall verletzt die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen mit Wohnnutzung sowie den weiteren Nutzungen „Büro“, „Café“ und „Einzelhandel“ (lt. Baubeschreibung) aber keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Denn im Mischgebiet sind die genannten Nutzungen allgemein zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO). (4) Selbst wenn hier aber von einem faktischen - allgemeinen oder besonderen - Wohngebiet auszugehen wäre, so ließe sich die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Denn die von der Beigeladenen beabsichtigten Nutzungen sind auch einem allgemeinen oder besonderen Wohngebiet nicht fremd (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO), wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Vorhaben schon dann nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn verstößt, wenn es bauplanungsrechtlich zumindest als Ausnahme in einem Baugebiet zugelassen werden kann (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 24. Juli 2013 - VG M 9 K 13.1415 -, Juris Rn. 13). Dass es im Fall der beabsichtigten Nutzungen „Café“ und „Einzelhandel“ an dem gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet erforderlichen Gebietsbezug („der Versorgung des Gebiets dienende“) fehlen könnte, ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil, dürfte mit dem Antragsgegner (vgl. den Schriftsatz vom 27. September 2013, a.a.O.) davon auszugehen sein, dass die genannten Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgrößen, wie sie sich aus den Bauvorlagen ergeben, selbst in einem allgemeinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig wären. bb. Die Antragsteller können einen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht auf das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme stützen. (1) In Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahme-möglichkeiten stellt das Abstandsflächenrecht eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, Juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. Im vorliegenden Fall sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO Bln unzweifelhaft gewahrt; auch die Antragsteller haben einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht nicht behauptet. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führt, nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Wann insoweit die (bauplanungsrechtliche) Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O., m.w.Nachw.). Mit diesen Situationen ist die vorliegend zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück der Antragsteller durch das streitbefangene Vorhaben nicht zu vergleichen. (2) Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung als rücksichtlos erscheint, werden vielfach mit den Schlagworten einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2012, a.a.O., und vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, Juris Rn. 11). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen jedenfalls für die Antragsteller zu 1. bis 12. im Vergleich zu der jetzigen Freifläche eine beengende und ihr Blickfeld beeinträchtigte Wirkung hat, lässt sich ihre Situation nicht mit einem „Gefängnishof“ oder einem „Eingemauertsein“ vergleichen. Das Vorhaben weist keine überdimensioniert wirkende Maße auf, die in einem krassen Missverhältnis zum Haus der Antragsteller und zur umgebenden Bebauung stehen würden. Insbesondere liegt auch kein extremer Höhenunterschied zwischen den benachbarten Bauten vor, dem im Einzelfall erdrückende Wirkung zukommen kann. Ein solches Missverhältnis ist vom Bundesverwaltungsgericht etwa im Fall eines zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses neben einem vorhandenen zweigeschossigen Wohnhaus angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1/78 -, Juris Rn. 34 u. 38). Ein derartiges Missverhältnis wird zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erreicht. Auch vermag die Kammer den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass der zwischen den Gebäuden entstehende Hof der Größe nach außer Verhältnis zur Größe und Höhe der umgebenden Baukörper stehe. Ausweislich der Bauunterlagen weist der Hof eine Breite von mehr als 30 m auf. Angesichts dessen kann von einem Einmauerungseffekt keine Rede sein. Dies umso weniger, als der Hof zur W...straße auf seiner gesamten Breite offen bleibt. Eine ungestörte freie Aussicht ist in innerstädtischen Bereichen nicht vom Schutz durch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot umfasst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 - OVG 7 A 2341/11 -, Juris Rn. 87). Selbst der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Die Aufrechterhaltung einer ungestörten Aussicht und das Fehlen von baulichen Anlagen stellen eine durch die ihm erteilte Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (OVG Berlin, Beschluss vom 4. August 1995 - OVG 2 S 5.95 -, Juris Rn. 9). (3) Auch unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten kommt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 13). Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus), oder dadurch, dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur 1 m zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn; vgl. die Nachweise bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O.). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegt hier kein Fall einer die Privatsphäre verletzenden „drangvollen Nähe“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O.) vor. Soweit die Antragsteller meinen, aufgrund der Balkone des entlang der M...straße ausgerichteten Gebäudeflügels werde der erforderliche Sozialabstand (teilweise) nicht eingehalten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Insoweit haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2013 in dem Verfahren VG 19 L 264.13 (dort S. 12) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Balkone mit Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung erst im Abstand von rd. 5 m vom Nachbargrundstück beginnen und zudem konisch zulaufend angeordnet sind (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. September 2013, S. 5 f., sowie zuvor bereits im Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013, S. 2 ). Bei dieser Situation ist der erforderliche Sozialabstand gewahrt. Dass sich die Antragsteller künftig den Blicken der Bewohner des benachbarten Grundstücks aussetzen müssen, entspricht in einer verdichteten städtischen Region, wie sie hier vorliegt, im Übrigen der Normalität (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - OVG 7 A 3199/08 -, Juris Rn. 67). In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es zu zuvor nicht gegebenen Einsichtsmöglichkeiten kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013, a.a.O., Rn. 85, und Urteil vom 9. Juni 2011 - OVG 7 A 1494/09 -, Juris Rn. 102). Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen hier nach Aktenlage auch nach ihrer Qualität nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. (4) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen die gegenüber den Antragstellern gebotene Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Verschattung vermissen lässt. Der bloße Vortrag der Antragsteller, aufgrund der Südostausrichtung der Gebäude würde durch das Vorhaben zumindest für die nicht in den oberen Geschossen liegenden Wohnungen der Antragsteller zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. die Zufuhr von direktem Sonnenlicht vollständig unterbunden, genügt nicht, um die Indizwirkung zu erschüttern, die sich aus der Einhaltung der Abstandsflächen ergibt. Dies umso weniger, als die Bevollmächtigten der Beigeladenen dem unter Hinweis auf eine im Januar 2012 erstellte Verschattungsstudie entgegengetreten sind, wonach sich für die vorgetragene „Gesamtverschattung“ keine Anhaltspunkte finden ließen (vgl. den Schriftsatz vom 27. September 2013, S. 10; s. ferner auch die Begründung der Befreiung c. im Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013, a.a.O.). Auch der Umstand, dass der zwischen den Gebäuden der Antragsteller und der Beigeladenen entstehende Hof nach Südwesten offen ist, spricht gegen die von den Antragstellern behauptete vollständige Unterbindung der Zufuhr von Sonnenlicht. Es obliegt den Antragstellern, zu dem von ihnen angenommenen Verschattungseffekt substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls einen Nachweis dazu zu erbringen, dass sich die Belichtungssituation auf ihrem Grundstück trotz der Einhaltung der Abstandsflächen in unzumutbarer Weise verschlechtert (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VGH 2 ZB 12.671 -, Juris Rn. 5). b. Ist der Bebauungsplans I-B4a wirksam, steht den Antragstellern ebenfalls kein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu. Insbesondere vermag die Kammer bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte nicht zu erkennen, dass die für das Vorhaben erteilten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei einer fehlerhaften Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zum einen dann gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird. Das bedeutet, dass bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013, a.a.O., m.w.Nachw.). Zum anderen kann auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Letzteres ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB, der nicht nur die städtebauliche Ordnung, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will. Daraus folgt zugleich, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer derartigen Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen danach eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8; vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, Juris Rn. 14). bb. Vorliegend können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4a nicht vorlägen. Denn diesen Festsetzungen kommt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützende Wirkung zu. Das gilt auch für die Festsetzungen, die Gegenstand der Befreiungen a., b., c. und e. sind, durch die sich die Antragsteller vor allem in ihren Nachbarrechten verletzt sehen. (1) Die genannten Festsetzungen betreffen zum einen die Baugrenzen im Bereich des Vorhabengrundstücks (Befreiungen a., b. und e.), also die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO), zum anderen das Maß der baulichen Nutzung in Gestalt der Höhe baulicher Anlagen (Traufhöhe, Befreiung c.; vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Derartigen Festsetzungen kommt im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, weil sie in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen (vgl. für die überbaubare Grundstücksfläche: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2013 - OVG 10 A 2269/10 -, Juris Rn. 99; für das Maß der baulichen Nutzung: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170 ). Das schließt allerdings nicht aus, dass es im Einzelfall anders sein kann. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch nachbarschützende Wirkung zukommt, ist letztlich im jeweiligen Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 101). (2) Hier bestehen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Festsetzungen ausnahmsweise auch dem Schutz planbetroffener Dritter, und namentlich der Antragsteller, zu dienen bestimmt sind. Im Gegenteil, verweist die Planbegründung (dort S. 131) gerade auf die städtebauliche Ordnungsfunktion der Festsetzungen: „Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen sowie Gebäudehöhen wird das quantitative Volumen der Baukörper begrenzt und das beabsichtigte Massenmodell räumlich beschrieben. Die Festsetzungen bestimmen das städtebaulich relevante maximale Volumen der Baukörper, das im Rahmen der zulässigen Geschossfläche ausgenutzt werden kann. Alle städtebaulich wichtigen Kriterien sind damit hinreichend festgelegt.“ Auch die Ausführungen der Antragsteller belegen nicht den Willen des Plangebers, dass ihnen als einzelnen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Festsetzungen der Baugrenzen und der Gebäudehöhe subjektive Nachbarrechte eingeräumt werden sollten. Zwar mag zutreffen, dass - wie die Antragsteller mit Blick auf die Befreiungen von der Baugrenze auf der straßenabgewandten Seite der M...straße (Befreiungen a. und b.), vorgetragen haben - ein möglicher Neubau auf dem Baufeld A4 nach der Konzeption des Bebauungsplans „in den Kreuzungsbereich zur M...straße hin vorspringen“ sollte; und zwar mit dem doppelten Ziel, sowohl die durch Wohnen geprägte Bestandsnutzung „durch die abschirmende Wirkung des vorspringenden Baukörpers vor dem Straßenlärm“ als auch - in ähnlicher Weise - die zu erweiternde öffentliche Parkanlage entlang der M...straße zu schützen (vgl. den Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 in dem Verfahren VG 19 L 264.13, S. 3 u. 5, sowie den Schriftsatz vom 13. Januar 2014 in dem Verfahren VG 19 L 396.13, S. 15 f. u. 18). Mit diesen Erwägungen hatte das Bezirksamt durch den Bescheid vom 23. Januar 2013 (Versagung Nr. 2012 / 2597) ursprünglich auch die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene abgelehnt. In dem Bescheid vom 23. Januar 2013 (dort S. 2) heißt es: „Die städtebaulichen Entwicklungsziele für diesen Bereich finden ihren Niederschlag in den Festsetzungen der Bebauungspläne I-B4a und I-B4c. Danach schieben sich an den Blockecken O...-Str. / M...str. und K...-Str. neue Baukörper (MK A1 und MK A4) über 20m gegenüber der Bauflucht der Bestandsgebäude (MK A2 und MK A3) nördlich in die M...str. hinein. Voraussetzung für diese Bebauung war ein Umbau der M...str., einschließlich der jeweiligen Kreuzungsbereiche. Diese Planung bewirkt, dass die bestehenden Wohngebäude MK A2 und MK A3, in denen Wohnen ab dem 1. Vollgeschoss zulässig ist, von der M...str. zurücktreten und insbesondere durch die Neubauten MK A1 und MK A4 von den Kreuzungsbereichen abgeschirmt werden. Da der Umbau der M...str. nunmehr nicht mehr beabsichtigt ist, sollen die Baukörper MK A1 und MK A4 deutlich nach Süden verlagert werden. Sie rücken somit deutlich näher an die bestehenden Wohngebäude auf den Nachbargrundstücken heran. Die Abschirmungseffekte gegenüber den Kreuzungsbereichen der M...str. werden deutlich reduziert.“ Diese Überlegungen sind jedoch lediglich städtebaulicher Art. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber das gefundene Abwägungsergebnis, wie es sich durch die Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der M...straße ausdrückt, durch ein subjektives Recht der Planbetroffenen im Baugenehmigungsverfahren verstärken wollte. Was sich für die Planbetroffenen objektiv günstig auswirkt, muss sie noch nicht subjektiv berechtigen. Auch das Bezirksamt hat in dem Bescheid vom 23. Januar 2013 nicht auf eine subjektive Rechtsverletzung der Planbetroffenen abgestellt. Vielmehr hat es der Erteilung der in Rede stehenden Befreiungen allein deshalb nicht zugestimmt, weil es aufgrund seiner oben wiedergegebenen Erwägungen einen Widerspruch zu den Grundzügen der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) sah. Davon abgesehen hat der Plangeber gerade keine Baulinien (vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO) festgesetzt, sondern „nur“ Baugrenzen, die jederzeit unterschritten werden dürfen (vgl. nur Aschke, in: Ferner/Kröninger/ders. , BauGB mit BauNVO, 3. Aufl. 2013, § 23 BauNVO Rn. 5). Das bedeutet, dass der von den Antragstellern ins Feld geführte „Abschirmungseffekt“ nach dem Bebauungsplan schon objektiv-rechtlich nicht zwingend ist. Vielmehr liegt es am Bauherrn, inwieweit der Baukörper durch Ausnutzung der Baugrenze zur M...straße „vorspringt“. Im Übrigen geht es hier auch nicht um die vordere Baugrenze zur M...straße, da die fraglichen Befreiungen a. und b. die Baugrenze auf der straßenabgewandten Seite der M...straße betreffen. Die Befreiungen haben daher letztlich keinen unmittelbaren Einfluss auf den „Abschirmungseffekt“. Dieser wird vielmehr unmittelbar allenfalls dadurch berührt, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen die vordere Baugrenze zur M...straße nicht ausschöpft. Ein (mittelbarer) Zusammenhang mit den Befreiungen a. und b. besteht nur insoweit, als sich die „Verlegung der Rückseite hinter die Baugrenze“ als Folge der „zurückgesetzten Vorderkante des Baukörpers“ darstellt (vgl. die Begründung für den entsprechenden Befreiungsantrag der Beigeladenen vom 12. Juli 2012, S. 1; s. ferner auch die Begründung der Befreiung a. im Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013, a.a.O.). Hinsichtlich der Befreiung c. steht der Annahme, den Antragstellern stünde ein subjektives Recht auf Einhaltung der Traufhöhe von 30,5 m zu, auch die textliche Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans I-B4a entgegen. Danach ist im Baufeld A4 eine Überschreitung der Traufhöhe von 30,5 m durch weitere Geschosse zulässig, wenn die Geschosse an den den Verkehrsflächen zugewandten Seiten in einem Winkel von max. 60° hinter die Baugrenzen zurücktreten (Staffelgeschosse) und die Oberkante von 36,7 m nicht überschritten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier zwar nicht vor, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen keine zurückgestaffelten Geschosse aufweist, weshalb die Beigeladene der Befreiung von der Höhe der Traufkante bedurfte (um 1,2 m auf 31,7 m). Aus dem Umstand, dass die Rückstaffelung nur straßenseitig gefordert wird, nicht im Hofbereich (vgl. auch die Begründung der Befreiung c. im Bescheid Nr. 2013 / 334 vom 8. August 2013, S. 3), lässt sich jedoch der Rückschluss ziehen, dass die Antragsteller als planbetroffene Nachbarn insoweit gerade nicht als schützenswert angesehen werden. cc. Können die Antragsteller nach dem zuvor Gesagten Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots des § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen, so sind sie durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht in unzumutbarer Weise in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt. Die Kammer verweist insoweit zunächst auf ihre Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB (s.o., II. 1. a. bb.), die grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung beanspruchen können. Aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Zwecke des § 31 Abs. 2 BauGB (im Unterschied zu denen des § 34 Abs. 1 BauGB) überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen nach Lage der Dinge nicht das Maß dessen, was den Antragstellern als Rücksichtnahmebegünstigten zugemutet werden kann. Bei der nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Würdigung der Interessen der Beigeladenen an der Erteilung der Befreiungen einerseits, der Interessen der Antragsteller an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16), lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB nicht feststellen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.). Auch ist in Rechnung zu stellen, dass hier Befreiungen und Ausnahmen zumindest in einem quantitativ nennenswerten Umfang (kumulativ) erteilt worden sind (vgl. für dieses Kriterium der Abwägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16). Gleichwohl ist ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar. Zum einen führen die erteilten Befreiungen im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans schon nicht zu einer intensiveren baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks der Beigeladenen oder jedenfalls nicht zu einer solchen Erhöhung der Ausnutzung, wie sie etwa bei der Verdoppelung der bebaubaren Fläche unter gleichzeitiger nennenswerter Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl eintritt (vgl. hierfür OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 17). Letztlich ist im Vergleich zu dem durch den Bebauungsplan ausgewiesenen J-förmigen Baukörper aufgrund der vorgesehenen Öffnung im südwestlichen Grundstücksteil zur K...straße sogar eine weniger intensive Nutzung gegeben. Zum anderen erscheinen nach Lage der Dinge die Beeinträchtigungen und Nachteile der Antragsteller durch die erteilten Befreiungen nicht unzumutbar. Dass das Vorhaben der Beigeladenen weder eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller ausübt, noch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten zur Folge hat, hat die Kammer bereits ausgeführt; ebenso, dass eine unzumutbare Verschattung nicht dargetan ist. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vorgetragen haben, dass sich der „Abschirmeffekt“ gegenüber dem Verkehrslärm im Vergleich zu der Baukörperausweisung des Bebauungsplans reduziere (vgl. den Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 in dem Verfahren VG 19 L 264.13, S. 5, und den Schriftsatz vom 13. Januar 2014 in dem Verfahren VG 19 L 396.13, S. 18), haben sie ihr Vorbringen ebenfalls nicht weiter substantiiert. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen haben denn auch ausdrücklich bestritten, dass die abschirmende Wirkung des nach wie vor „vorspringenden“ Baukörpers durch dessen „bloße Verschiebung“ in Frage gestellt werde (vgl. den Schriftsatz vom 7. November 2013 in dem Verfahren VG 19 L 264.13, S. 5 f.). Davon abgesehen ist die behauptete Reduzierung des „Abschirmeffekts“ zu Lasten der Antragsteller nicht eine unmittelbare Folge der insoweit relevanten Befreiung a., sondern - wie die Antragsteller (a.a.O.) selbst ausgeführt haben - allenfalls des „Zurückweichens hinter die festgesetzte Baugrenze“ auf der straßenzugewandten Seite der M...straße (s. auch schon o., II. 1. b. bb. [2]). Die Befreiung von der hinteren Baugrenze erhöht für sich genommen die abschirmende Wirkung gegenüber dem Straßenlärm gerade wieder. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 9.7.1, Streitwerte für die Hauptsachen von 7.500,00 Euro je Sondereigentümer (insgesamt acht) sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde. Für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes waren die so ermittelten Streitwerte auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).