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Urteil

15 A 12/19

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den formellen Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift; (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.192) - Nur eine inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten, nicht zuletzt aus Fairnessgründen, eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes.(Rn.194) - Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an.(Rn.197) 2. Eine Bürgermeisterin, die Akten aus dem Zimmer ihrer Stellvertreterin entfernen lässt, ohne sich über deren Verbleib zu kümmern und dies nicht offenbart, begeht einen schweren Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht(Rn.394) .(Rn.399) 3. Auch für gewählte Bürgermeister gilt das Beamten- und Disziplinarrecht sowie die aus dem Kommunalverfassungsrecht resultierenden besonderen Berufspflichten (Rn.215) 4. Zur Evidenz und Gewicht einer disziplinarrechtlichen Pflichtverletzung.(Rn.476) (Rn.477) 5. Stadtrat und Bürgermeister haben zum Wohl der Kommune vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.(Rn.474) 6. Der Stadtrat darf als Dienstvorgesetzter seine Disziplinargewalt über den Bürgermeister nicht zur Durchsetzung anderslautender kommunalpolitischer Ansichten missbrauchen.(Rn.481)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den formellen Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift; (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.192) - Nur eine inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten, nicht zuletzt aus Fairnessgründen, eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes.(Rn.194) - Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an.(Rn.197) 2. Eine Bürgermeisterin, die Akten aus dem Zimmer ihrer Stellvertreterin entfernen lässt, ohne sich über deren Verbleib zu kümmern und dies nicht offenbart, begeht einen schweren Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht(Rn.394) .(Rn.399) 3. Auch für gewählte Bürgermeister gilt das Beamten- und Disziplinarrecht sowie die aus dem Kommunalverfassungsrecht resultierenden besonderen Berufspflichten (Rn.215) 4. Zur Evidenz und Gewicht einer disziplinarrechtlichen Pflichtverletzung.(Rn.476) (Rn.477) 5. Stadtrat und Bürgermeister haben zum Wohl der Kommune vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.(Rn.474) 6. Der Stadtrat darf als Dienstvorgesetzter seine Disziplinargewalt über den Bürgermeister nicht zur Durchsetzung anderslautender kommunalpolitischer Ansichten missbrauchen.(Rn.481) Die Beklagte hat vorsätzlich schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. I.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Trotz der vom Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung und durch richterliche Verfügung vorgehaltenen Erschwernisse im Umgang, in der Bearbeitung und letztendlich dem Verständnis der 287 Seiten umfassenden Klageschrift erfüllt diese – noch – die gesetzlichen Erfordernisse an den Inhalt einer Disziplinarklageschrift. 1.) Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei „verständiger“ Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen, das „herauszuschälen“, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung, die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln. Fehlt es einer Disziplinarklageschrift an diesen notwendigen Darstellungen ist die Disziplinarklage mangels gesetzlicher (tatbestandlicher) Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 DG LSA und damit fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen bzw. bei heilbaren (wesentlichen) Mängeln nach § 52 Abs. 3 DG LSA zur Heilung zurückzugeben (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; juris). Dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 01.07.2020, 17 A 3/18; juris). Das erkennende und für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht weist in seiner ständigen Rechtsprechung stetig auf diese zwingenden Darstellungserfordernisse in der Disziplinarklageschrift und im Übrigen auch in der behördlichen Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) sowie der Entscheidung zur vorläufigen Dienstenthebung und/oder Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge (§ 38 DG LSA) hin (vgl. aus der Vielzahl nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; VG Magdeburg, Urteil v. 18.12.2013, 8 A 15/13; VG Magdeburg, Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13; alle juris). Danach gilt es, ausufernde und wiederholende Beschreibungen der Geschehnisse und die Aufspaltung von Lebenssachverhalten zu vermeiden. Dabei ist aber entscheidend, dass eine Disziplinarklageschrift nicht automatisch wegen ihrer Länge und der Vielzahl der Vorwürfe rechtlichen Bedenken unterliegt. Mag dies bei den behördlichen Verfassern der Disziplinarklageschrift auch gerade aus Sorge um den Erfolg der Klage geschehen, so gefährdet gerade diese „Übermotivation“ die „verständige“ verständliche Lektüre der Klageschrift. Zudem darf der gutachterliche Ermittlungsbericht des eingesetzten Ermittlungsführers nicht als Disziplinarklageschrift eingereicht werden. Denn der Unterzeichner der Klageschrift muss sich seiner Disziplinargewalt bewusst sein. Ebenso darf die Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und/oder erhoben werden. Sprachlich hat die Anklage im Urteilsstil zu erfolgen. Die Vorwürfe dürfen nicht über die durch Einleitungs- (§ 18 DG LSA) oder Ausdehnungsverfügung (§ 19 DG LSA) mitgeteilten Sachverhalte hinausgehen; neue Handlungen können nur über die Nachtragsdisziplinarklage (§ 50 DG LSA) eingeführt werden. Nicht mehr verfolgte oder nicht bewiesene Pflichtverletzungen sind in dem anklagenden Teil nicht mehr zu erwähnen, allenfalls in einem darstellenden Teil als Ergebnis der Ermittlungen. Beweisanträge können in der Disziplinarklageschrift gestellt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 DG LSA; nach § 58 Abs. 2 BDG „sind zu stellen“). Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an. Verweise auf Aufstellungen, Listen, Daten etc. in den behördlichen Disziplinarvorgängen oder anderen Akten, können die notwendige Substantiierung des Vorwurfs im Anklagesatz nicht ersetzen. Bei einer Vielzahl angeklagter Handlungen unter gleichzeitiger Verletzung mehrerer Pflichtentatbestände sollten deren Konkurrenzen im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens und der führenden Pflichtverletzung herausgearbeitet werden. Die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss genannt werden (Thüringer OVG, Urteil v. 08.08.2017, 8 DO 568/16; schon zur Anklageschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v.11.02.2009, 2 WD 4.08; alle juris). 2.) Auffällig bei der hier zugrundeliegenden Disziplinarklageschrift ist, mit welcher Ausführlichkeit und mit welchem Detailreichtum sie verfasst wurde. Damit liegt das Problem mehr in der Darstellung und Bewertung der Geschehnisse. Beispielweise fällt bei der Begründung zur vorgehaltenen fehlerhaften Besetzung der Stelle des Sportplatzwartes (Vorwurf 20) auf, dass dies mit „gemeinsamen Feierlichkeiten im Garten der Familie R. anlässlich der Bürgermeisterwahl bekundeten Verbundenheit“ begründet wird, wobei die Recherche bis zum akribischen Abgleich von Bildern im Internet und bei google earth hinsichtlich der Gartengestaltung der Familie R. geht. Seitenfüllend werden mittels Facebook-Kontakten und dortigen Freundschaftsbekundungen vermeintliche private und parteipolitische Beziehungen zwischen der Beklagten und der von ihr im Vorwurf begünstigten Personen abgeleitet. Gleiches gilt für Vorwurf 4 hinsichtlich der Beziehung zu dem Mitarbeiter K..... Derartige beispielhaft dargestellte kriminalistische Recherchen gehen zur Überzeugung des Disziplinargerichts in dem vorliegenden Verfahren bereits hinsichtlich des Arbeitsaufwandes, aber auch bezüglich der sachlichen Darstellung zu weit. Zudem werden Lebenssachverhalte auseinandergerissen und an mehreren Stellen verarbeitet, sodass sich die Anzahl der Anschuldigungen tatsächlich sogar noch erhöht. Neben dem Vorwurf im Anklagesatz, finden sich im textlichen Teil weitere versteckte Vorwürfe, die zudem nicht von der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gedeckt sind. Hingegen werden nicht mehr angeklagte Vorwürfe gleichwohl im Anklagesatz genannt. Die Disziplinarklageschrift zeichnet ein Bild einer vollständig pflichtenvergessenen und aus Eigennutz handelnden Bürgermeisterin, wobei nahezu jede nur erdenkliche Pflichtennorm des Beamten- und Kommunalrechts, ja sogar des Grundgesetzes, herangezogen wird. Damit setzt sich der Kläger dem Vorwurf der übertriebenen und nicht an Gewicht und Evidenz orientierten Verfolgung vermeintlicher Pflichtenverstöße der Beklagten aus, ohne die Grenzen der sog. disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlung zu beachten (vgl. dazu nur: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris). Bereits wegen der vorliegenden besonderen Problematik der unterschiedlichen politischen Betätigung der Beteiligten als gleichgestellte kommunalverfassungsrechtliche Organe der Stadt A-Stadt erscheint dies besonders problematisch, was einen äußerst sensiblen Umgang mit den Geschehnissen erfordert. Auch soweit der Kläger als Stadtrat Dienstvorgesetzter der beklagten Bürgermeisterin ist, sind doch beide gleichgestellte Organe der Kommune (§ 7 KVG LSA) und zur Zusammenarbeit zum Wohle der Kommune verpflichtet; wobei Zusammenarbeit nicht einseitig definiert ist. So ist bei dieser Konstellation die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Stadtrat seine beamten- und disziplinarrechtliche Stellung als Dienstvorgesetzter dazu benutzt, den ihm somit dienstrechtlich unterstellten Hauptverwaltungsbeamten durch den Hebel des Disziplinarrechts politisch zu gängeln, was ihm ansonsten über den kommunalverfassungsrechtlichen Wege nicht gelingen könnte (vgl. zum beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG durch den Stadtrat; VG Cottbus, Beschluss v. 24.08.2020, 4 L 284/20; juris). Insoweit ist auch von Bedeutung, dass es gerichtsbekannt ist, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Organe der Stadt A-Stadt wiederholt vor der für das Kommunalverfassungsrecht zuständigen 9. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts ihre unterschiedlichen Meinungen ausgetragen haben. So führte auch die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt in dem Urteil vom 08.03.2017 (9 A 881/16 MD; juris) bezüglich der Klage der Beklagten gegen den Kläger wegen der Beschränkung und Herabsetzung der zuständigkeitsbegründenden Bestimmung von Wertgrenzen in der Hauptsatzung (Vorwurf 16) und der Übertragung weiter Befugnisse weg von der Beklagten auf andere Organe der Gemeinde, aus: „Vielmehr vermag sich das Gericht des Eindrucks nicht zu erwehren, dass die nunmehr begründeten Zuständigkeiten als verkappte Disziplinarmaßnahme des Beklagten [Stadtrat] gegenüber der Klägerin [Bürgermeisterin] wirken sollen.“ Diese Gefahr besteht umso mehr, wenn die Kommunalaufsicht – wie geschehen – das Disziplinarverfahren gerade nicht an sich zieht, obgleich sich dies wegen der langandauernden Geschehnisse und der auch der Kommunalaufsicht bekannten interkommunalen Probleme geradezu aufdrängt. Dies wurde auch durch den Landesgesetzgeber erkannt. Denn das vorliegende Disziplinarverfahren hat dazu geführt, dass die Regelungen zur Erhebung der Disziplinarklage bei Hauptverwaltungsbeamten geändert wurden und nunmehr allein die Kommunalaufsicht das Recht zur Disziplinarklageerhebung besitzt (§ 76 a DG LSA). Bei den Vorwürfen handelt es sich um solche der fehlenden Zusammenarbeit der Bürgermeisterin mit dem Stadtrat aufgrund Nichteinhaltung von Vorschriften des KVG LSA und um solche die die Beklagte als Dienstvorgesetzte und damit Leiterin der Behörde der Stadtverwaltung begangen habe. Dabei kommt das Gericht nicht umhin, festzustellen, dass die Vielzahl der (vermeintlichen) Vorwürfe einmal in der starken und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit der Beklagten angelegt sein dürften aber diese auch in der personellen Besetzung des Stadtrates ihr Gegengewicht findet. So haben sich zahlreiche Geschehnisse zu einem politischen wie persönlichen Kräftemessen zwischen den Beteiligten hochgeschaukelt. Die überwiegend kommunalpolitischen Streitigkeiten liegen im Wesentlichen in der Natur der Kommunalpolitik. Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und dem Stadtrat um kommunalpolitische Fragen, Beschlüsse, Vorgehen und Verhaltensweisen sind keine Seltenheit, zumal wenn sie in den unterschiedlichen politischen Ansichten und Kräfteverhältnisse angesiedelt sind. Dieses – kommunalpolitische Kräftemessen – allein stellt keine Rechtfertigung für eine disziplinarrechtliche Pflichtenmahnung dar (vgl. VG Cottbus, Beschluss v. 24.08.2020, 4 L 3/17284/20; juris). Das Disziplinargericht legt Wert auf die Feststellung, dass es keine Zweifel daran hegt, dass das Beamten- und Disziplinarrecht auch auf den Status des Bürgermeisters als gewählten Hauptverwaltungsbeamten Anwendung findet. Gleichwohl ergeben sich aus der demokratisch legitimierten Wahl in dieses (politische) Amt gewisse Spanungsfelder, die es bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Geschehnisse mit Augenmaß zu berücksichtigen gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017 (2 BvR 1745/17; juris) der Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die (gerichtlichen) Entscheidungen zur Suspendierung ausgeführt: „Bei kommunalen Wahlbeamten handelt es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne; sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zwar werden kommunale Wahlbeamte wie die Beschwerdeführerin nicht nach beamtenrechtlichen Kriterien ernannt, sondern auf Grund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen. In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheiden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, S. 357). Die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung sind Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung. Im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Beamte darf der Gesetzgeber anordnen, dass die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf der Grundlage des für alle Beamten geltenden Disziplinarrechts überprüft und gegebenenfalls als Dienstpflichtverletzung geahndet werden kann. Weder das Demokratieprinzip noch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten es, die kommunalen Wahlbeamten von einer solchen Rechtskontrolle freizustellen und es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden. Angesichts des Zwecks des Disziplinarrechts - die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung - ist seine Anwendung auf kommunale Wahlbeamte nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen aus der Perspektive der Bayerischen Verfassung auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, a.a.O.). Sie [die Bürgermeisterin] macht zum einen geltend, mit dem in der Kommunalverfassung vorgesehenen speziellen Instrument des Abwahlverfahrens bestehe eine "besondere Suspendierungsschranke", so dass eine vorläufige Dienstenthebung von kommunalen Wahlbeamten von vornherein schon nicht in Betracht komme. Für eine solche Annahme ist von Verfassungs wegen aber nichts ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber als Instrument zur (dauerhaften) Beschränkung des amtlichen Wirkens eines Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden das Abwahlverfahren vorgesehen hat. Eine solche kommunalpolitische Handlungsoption verdrängt aber nicht das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, welches andere Ziele verfolgt.“ Demnach ist das Bundesverfassungsgericht der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt, wonach nur das besondere kommunalverfassungsrechtliche Instrument der Abwahl des gewählten Bürgermeisters, zur Beendigung des Amtes geeignet ist. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auf das kommunalverfassungsrechtliche Kräftespiel zwischen den Beteiligten hingewiesen und führt aus: „Soweit sie [die Bürgermeisterin] hierzu vorträgt, durch die vorläufige Dienstenthebung bezwecke der Stadtrat, die von ihr als Bürgermeisterin ausgeübte Kontrolle zu unterbinden und die mit ihrem Amtsantritt verbundenen Ankündigungen und Programme zu vereiteln, wird nicht deutlich, welche über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehenden Wirkungen dieser Umstand gerade für die Beschwerdeführerin als der von der Disziplinarmaßnahme Betroffenen zeitigte. Gleiches gilt für den Umstand, dass durch die Suspendierung eine Entscheidung des Wahlvolkes außer Kraft gesetzt wird, ohne ein Abwahlverfahren durchzuführen. Auch dadurch ist nicht die Person der Beschwerdeführerin betroffen.“ Das Disziplinargericht kommt nicht umhin festzustellen, dass ihm aufgrund seiner jahrzehntelangen Zuständigkeit keine Berufsgruppe bekannt ist, welcher derart viele unterschiedliche Dienstpflichten auferlegt sind, wie dies bei einem gewählten Hauptverwaltungsbeamten der Fall zu sein scheint. Den neben den allen Beamten obliegenden allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten (§§ 33 ff BeamtStG) gilt es hier, die besonderen kommunalverfassungsrechtlichen und damit berufsspezifischen Pflichten zu beachten. Einmal die explizit genannten (§ 65, § 66, § 71 i. V. m. § 32 und § 33 KVG) aber auch die vom Kläger vielfältig herangezogenen, wie z. B. Beachtung des Stellenplans (§ 76 KVG LSA) und der allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 98 KVG LSA) bis hin zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. 3.) Dies vorausgeschickt, gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass die zugrundeliegende Disziplinarklageschrift – noch – den gesetzlichen tatbestandlichen Erfordernissen nach § 49 Abs. 2 DG LSA genügt. Überwiegend enthält die Disziplinarklageschrift konkrete Anklagesätze, wenngleich diese sprachlich und grammatikalisch oftmals verunglückt, Bandwurmartig über mehrere Zeilen verfasst sind und die Klageschrift sich in den weiteren textlichen Ausführungen und Begründungen zunehmend verliert und ausschweift. Das Disziplinargericht hat sich daher dazu entschlossen, die in konkrete Anklagesätze gefasste Pflichtenversäumnisse, soweit sie für das Disziplinargericht erkennbar sind, in der mündlichen Verhandlung wörtlich zu verlesen und damit einzuführen und auch im Tatbestand als Zitat wiederzugeben. Unter Zuhilfenahme der weiteren textlichen Darstellungen in der Disziplinarklageschrift, lassen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit dies nicht gelingt, weist die Disziplinarkammer den betreffenden Anklagevorwurf als zu unbestimmt und unsubstantiiert zurück, aber ohne dies – wegen der Teilbarkeit – als Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt anzusehen (vgl. VG Meiningen, Urteil v. 23.11.2020, 6 D 141/19; juris). Zwar entspricht die Disziplinarklage von Seite 1 bis Seite 283 (Mitte) überwiegend und durchgängig und wortwörtlich dem Ermittlungsbericht der letzten Ermittlungsführerin. Jedoch hat der Kläger sich den Ermittlungsbericht durch Beschluss zu Eigen gemacht, war sich damit seiner Disziplinargewalt bewusst und der Stadtratsvorsitzende hat die – auch nicht im Gutachtenstil – verfasste Disziplinarklage unterzeichnet. Bereits aus dieser weitgehenden identischen Übernahme des Ermittlungsberichts in die Disziplinarklage resultiert die hier vorliegende Problematik der Disziplinarklageerhebung. Diese „handwerklichen“ Fehler des mit den beamten- und disziplinarrechtlichen Schwierigkeiten einer Disziplinarklageerhebung überforderten Klägers, wären mit Sicherheit bei einer frühzeitigen anwaltlichen Konsultierung oder der Beratung durch die Kommunalaufsicht auszuräumen gewesen. Wobei das erkennende Disziplinargericht bereits in dem Beschluss vom 24.09.2018 (15 B 23/18 MD; juris) zur vorläufigen Dienstenthebung der Beamtin diese Problematik frühzeitig erkannt und darauf hingewiesen hat, „dass eine Bündelung der Vielzahl der Vorhalte und deren Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Effektivität und letztendlich des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA) angeraten erscheint. Derartige mögliche (rechtliche) Mängel mögen aber bei tatsächlicher Erhebung der Disziplinarklage relevant sein können.“ Leider hat der Kläger diese vorausschauenden verfahrenslenkenden gerichtlichen Hinweise nicht aufgenommen, was dann auch nicht zur Beschleunigung beigetragen hat. II.) Unter diesen Voraussetzungen ist die Disziplinarklage begründet. 1.) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin zur Disziplinarklageerhebung befugt. Bereits in den Suspendierungsverfahren hat das Disziplinargericht ausgeführt, dass die beklagte Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin "Beamtin auf Zeit" ist und den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen unterliegt (§ 6 BeamtStG; § 7 LBG LSA; § 60 Abs. 1 KVG LSA, 1 Abs. 1 DG LSA (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 06.11.2013, 8 A 9/12 MD und Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD mit weiteren Nachweisen auch zu ehrenamtlichen Bürgermeistern; alle juris). Der Kläger ist als Stadtrat der Stadt H… zugleich Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 45 Abs. 5 KVG LSA) gegenüber der Beklagten als Bürgermeisterin und zur Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 1 DG LSA), zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1 DG LSA) und eben zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Abs. 2 DG LSA) berufen (VG Magdeburg, Beschluss v. 25.04.2017, 15 B 3/17; juris). Zwar ist in Ansehung dieses Verfahrens ab dem 01.07.2018 in § 76 a DG LSA geregelt worden, dass bei Hauptverwaltungsbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt. Gleichzeitig wurde aber in § 81 Abs. 10 DG LSA geregelt, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (22.06.2018) eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte nach den zuvor geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Das mit Beschluss vom 10.03.2016 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ist daher nach altem Recht fortzuführen. 2.) Hinsichtlich der angeklagten Dienstpflichtenverletzungen steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass aufgrund der beschriebenen Besonderheiten eine Vielzahl der Pflichtverletzungen nicht vorliegen oder nicht das disziplinarrechtlich relevante Gewicht und die hinreichende Evidenz erreichen, um eine disziplinarwürdige Verfolgung zu erreichen (sog. Bagatellverfehlungen), sodass die Beklagte insoweit freizusprechen ist. Das Disziplinargericht hat sich wegen der vorliegenden besonderen Problematik im Verhältnis zwischen den Beteiligten auch bewusst dazu entschlossen, diese Vielzahl der vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht durch Beschränkung nach § 53 DG LSA aus dem Verfahren herauszunehmen; einmal um der Beklagten wegen der individuellen Bedeutung des Verfahrens nicht die Möglichkeit der diesbezüglichen Exkulpation durch disziplinarrechtliche Entlastung (vgl. § 18 DG LSA) zu nehmen, aber auch um dem Kläger die Grenzen seiner (Disziplinar-)Befugnisse aufzuzeigen. Hingegen bestätigen sich gleichwohl zur Überzeugung des Disziplinargerichts die Vorwürfe zu den Nummern 12 und 17 (Änderung des Gesellschaftsvertrages WOBAU), 13 (Höhergruppierung einer Stelle ohne Änderung des Stellenplanes), 22 (Einstellung Pressesprecher ohne Stelle im Stellenplan), 23 (Verweigerung Berichte Rechnungsprüfungsamt) und 24 (Aktenentfernung aus dem Büro W.), welche in der Gesamtbetrachtung so schwerwiegend sind, dass der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ansteht. Zu Vorwurf 1 (Verstoß gegen Unterrichtspflicht; Bahnübergänge): Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 KVG liegt nicht vor. Danach hat der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist eine Ergänzung der nach § 43 Abs. 3 Satz 2 HS 1; § 45 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 KVG LSA bestehenden Auskunftsberechtigung der Mitglieder des Stadtrates. Anders als die dortige Auskunftsplicht (§ 43 Abs. 3 Satz 2 HS 2; § 45 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 KVG LSA) aufgrund eines aktiven Handelns des Stadtratsmitgliedes, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte nach § 65 Abs. 2 KVG LSA selbst darüber, welche Angelegenheiten der Kommune wichtig sind (§ 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA) und wie er die notwendigen Informationen transportiert. Die Unterrichtung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA über wichtige Planungen konkretisiert die allgemeine Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA. Dabei hat die Unterrichtung nicht laufend zu geschehen. Vielmehr muss sie sachorientiert an den Bedürfnissen jedes Einzelfalls gemessen erfolgen um sicherzustellen, dass die Verwaltung – gerade bei Planungen – an der Vertretung vorbei keine wichtigen (Vor-) Entscheidungen trifft. Die Vertretung muss danach die Möglichkeit der jederzeitigen Richtungsweisung und ggfs. Korrektur behalten (vgl. zum Ganzen: Reich, in: Schmid, Reich u.a., KVG LSA, 2. Aufl. 2015, § 65 Rz. 5 ff.; Klang/Gundlach, GO LSA, 3. Auflage 2012, § 62 Rz. 4 ff; Mielke, in: Blum u.a., NKomVG; Stand 6/2020, § 85 Rz. 23 ff.). Über die Verletzung dieser kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und örtlichen Verhältnisse der Beteiligten entschieden werden. Wird der Umgang mit dieser Pflicht bei einer „funktionierenden“ am Wohl der Kommune orientieren beidseitigen Zusammenarbeit der Gremien im Alltagsbetrieb keine Probleme bereiten, besteht bei einer Störung dieses „Grundverhältnisses“ aufgrund unterschiedlicher politischer, gesellschaftlicher oder persönlich-individueller Disharmonien, die Gefahr, dass die Verwaltung wie die Vertretung gleichermaßen die Unterrichtungspflicht als Vehikel ihrer jeweiligen Interessen verstehen; der Hauptverwaltungsbeamte wird bemüht sein, die Verwaltung durch mangelnde und oberflächliche Kommunikation von seinem Alltagsgeschäft und seinen Vorstellungen zur Gemeindearbeit fernzuhalten, andererseits besteht die Gefahr, dass die Vertretung den unliebsamen Hauptverwaltungsbeamten durch nicht an Gewicht und Evidenz des Verstoßes gemessene Disziplinarmaßnahmen gefügig macht. Dies vorangeschickt liegt kein - jedenfalls gewichtiger und evidenter - Pflichtenverstoß vor. Wörtlich heißt es in dem Protokoll vom 17.07.2015: „Die neu gewählte Bürgermeisterin, Frau C., stellt im Rahmen des Gespräches fest, dass sie mit der Schließung der 3 Bahnübergänge […] einschließlich der dafür vorgesehenen baulichen Ersatzlösungen aus kommunalpolitischer Sicht nicht einverstanden ist. Sie regt an, die Erarbeitung der fortgeschriebenen Kreuzungsvereinbarung einschließlich der Erstellung der dafür erforderlichen Unterlagen erst nach Abschluss einer öffentlichen, kommunalen Meinungsbildung in Angriff zu nehmen. Bis dahin sollen keine weiteren Planungsaufwendungen produziert werden. Die Weiterbearbeitung der Kreuzungsvereinbarungsunterlagen, durch das Ingenieurbüro … GmbH Halle soll erst nach ausdrücklicher Aufforderung erfolgen.“ Bereits die Tatsache, dass diese Beratung 10 Tage nach dem Amtsantritt der Beklagten stattfand, lässt den Vorwurf in einem anderen Licht erscheinen. Ihr Amtsvorgänger hat noch am 24.06.2015 – also eine Woche vor Amtsantritt der Beklagten – einen Änderungsantrag eingereicht. Eine Beratung oder gar Beschlussfassung des Stadtrates zur Projektänderung gab es noch nicht. Auf Veranlassung der Bürgermeisterin informierte der Amtsleiter des Bauamtes sie unter dem 28.08.2015 über das Projekt. Zwar ist anzunehmen und nach den Unterlagen in den Vorgängen auch ersichtlich, dass die Beklagte auch als frühere Stadträtin über das in der Bevölkerung kontrovers diskutierte Vorhaben informiert war. Jedoch ist ihr nicht vorzuhalten, dass sie sich zunächst über das Vorhaben – offiziell – als Verwaltungschefin informierte. Am 01.10.2015 fasste der Stadtrat den Beschluss über die Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens und zur Unterzeichnung der angepassten Kreuzungsvereinbarung. Schließlich gab die Beamtin am 02.10.2015 die Fortschreibung der Kreuzungsvereinbarung frei. Daher ist keine nennenswerte Verzögerung eingetreten und ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 KVG LSA liegt nicht vor. Zu Vorwurf 2 a (Kündigung O…): Auch hier liegt zur Überzeugung des Disziplinargerichts keine hinreichend schwere und evident disziplinarrechtlich zu verfolgende Pflichtverletzung vor. Die Bürgermeisterin hat Herrn H.O...bereits nicht rechtverbindlich gekündigt, wie das Arbeitsgericht B-Stadt aufgrund der Kündigungsschutzklage des Herrn H.O...feststellte. Die Beklagte teilte dem stellvertretenden Bürgermeister Herrn H.O...mit dem Betreff „Kündigung“ unter dem 31.08.2015 mit: […] Recherchen im Haus haben ergeben, dass Sie Geldbeträge unterschlagen haben. Aus diesem Grund werde ich Ihnen eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Im Hinblick auf das zerstörte Vertrauensverhältnis stelle ich Sie sofort von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, dies mit sofortiger Wirkung. Alle Schlüssel, Papiere, Unterlagen, Geräte etc. haben Sie sofort zu übergeben. Bitte übergeben Sie auch die Passwörter/Pin zu den dazugehörigen Geräten. Weiterhin erteile ich Ihnen ein Hausverbot.“ Ebenfalls mit Schreiben vom 31.08.2015 wandte sich die Beklagte an die Klägerin unter dem Betreff „außerordentliche Kündigung O...“: „Das Arbeitsverhältnis ist auch aus anderen Gründen nicht unbelastet. Herr O... ist einmal in der vergangenen Zeit ermahnt, dreimal wegen Fehlverhaltens abgemahnt worden. Dabei handelt es sich unter anderem um Arbeitszeitbetrug. Das Vertrauen in die integre Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist durch all das komplett zerstört, sodass keine Aussicht für eine künftige reibungslose und vertragsgerechte Erbringung der Arbeitsleistung bestehen. Ich beantrage daher im Rahmen des gestellten Tagesordnungspunktes, mir das Mandat zur Einleitung der erforderlichen Schritte zur Entlassung von Herrn H.O...zu erteilen, indem Sie gemäß § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung die Kündigung beschließen und mir als Hauptverwaltungsbeamten die Umsetzung übertragen.“ Damit ist der Beklagten nichts vorzuwerfen. Ihr war bewusst, dass die „Entlassung“ dem Kläger oblag und bat um diesbezügliche Ermächtigung. Schließlich hat auch das Arbeitsgericht B-Stadt auf die Kündigungsschutzklage des Herrn H.O...mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2015 (9 Ca 2474/15) festgestellt, dass es sich nicht um eine ausgesprochene Kündigung handelte, sondern um eine sofortige Freistellung. Das Abstellen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.11.2018 (3 Sa 435/16), liegt neben der Sache. Denn dabei handelt es sich nicht um die Kündigungsschutzklage des Herrn O..., sondern um ein gänzlich anderes Verfahren hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Herrn O.... Derartiges ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage und bedarf daher keiner Erwähnung. Soweit sich in der Disziplinarklage sodann unter dem Punkt „2 a. 4. Disziplinare Würdigung“ der versteckte und nicht vom Anklagesatz umfasste Vorwurf erhoben wird, die Beklagte habe durch ihr Vorgehen auch das Fehlen eines allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin zu vertreten, ist dies nicht gerechtfertigt. Denn die Wahl des Vertreters obliegt nach § 67 Abs. 1 KVG LSA dem Stadtrat. Im Übrigen sind von der Kommunalaufsicht Kläger wie Beklagte im November 2015 mehrfach auf dieses Erfordernis hingewiesen worden, nachdem Herr O... kündigte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beteiligten sich nicht darüber einig werden konnten, wie und wann darüber zu entscheiden ist, wobei die Beklagte eine außerordentliche Sitzung vorschlug. Sodann wurde Frau W. als stellvertretende Bürgermeisterin erst im Januar 2016 gewählt. Die Beklagte allein für diese Umstände und Verzögerungen verantwortlich zu machen, ist unangemessen. Zu Vorwurf 2b (Weiterleitung): Bezüglich der Nichtweiterleitung des Schreibens der Kommunalaufsicht mag ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA vorliegen. Denn darin war auch die Antwort der Kommunalaufsicht auf die Anfrage der Bürgermeisterin vom 11.09.2015 zu den Voraussetzungen einer Stadtratssitzung nach § 53 Abs. 4 S. 5 KVG LSA enthalten, wonach eine Einberufung nur bei Notfällen möglich erscheine. Gleichwohl überschreitet auch dieser Vorwurf weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau die für eine Dienstpflichtverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Zu Vorwurf 3 (arbeitsgerichtlicher Vergleich): Festzustellen ist, dass sich die Beklagte gegen die fachliche Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Stadt und des Arbeitsrichters zum Abschluss des Vergleichs entschied. Darin liegt aber kein Verstoß gegen die sparsame und wirtschaftliche Haushaltswirtschaft begründet (§ 98 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA). Nach § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA kann der Stadtrat den Abschluss von Vergleichen nicht auf die Bürgermeisterin übertragen, „soweit von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenzen überschritten“ werden. Diese Wertgrenze liegt nach § 6 Abs. 6 Hauptsatzung bei 15.000,00 Euro pro Jahr. Die Disziplinarklage ist hier wirr und lässt nicht erkennen, ob dieser Vorwurf hinsichtlich der Wertgrenze bestehen bleibt. Denn es wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Kosten der Höhergruppierung schwer zu berechnen seien. Denn fraglich sei, ob man hier ein „Jährlichkeitsprinzip“ anwenden könne. Die Disziplinarklage macht hier einmal die Anwaltskosten in Höhe von 2.544,82 Euro und monatliche Mehraufwendungen von 99,24 Euro geltend. Der Vergleichsabschluss sei eingruppierungsrechtlich nicht tragbar und stelle eine finanzielle Belastung der Stadt für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers S.... dar. Somit wird wohl abschließend nur auf § 98 Abs. 2 KVG LSA abgestellt. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verpflichtet die Verwaltung zu einem ökonomisch vernünftigen und sparsamen Wirtschaften (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 48/88; Juris). Bei der Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Wirtschaftlichkeit“ obliegt der Bürgermeisterin jedoch ein Beurteilungsspielraum. Entsprechend liegt eine Verletzung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes erst dann vor, wenn eine Entscheidung mit den Grundsätzen vernünftige Wirtschaftsführung schlechterdings nicht vereinbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 1990,15 A 1099/87; juris). Danach muss die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt haben. Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit ist erst überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvermeidbar ist (BayVGH, Urteil vom 18. März 1998, 4 B 97.3249; juris). Unwirtschaftlich ist eine Maßnahme dann, wenn zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln eine ungünstige Relation besteht. Eine von der Haupterwartung Beamten getroffene, ihre Zuständigkeit obliegende Finanzentscheidung ist insoweit nur dann als unwirtschaftlich anzusehen, wenn diese als objektiv nicht vertretbar erscheint. Auch unterstellt, die Stadt hätte den Arbeitsprozess gewinnen können, ist kein Verstoß im Sinne der o. g. Rechtsprechung gegen die sparsame und wirtschaftliche Haushaltswirtschaft festzustellen. Hinsichtlich der Anwaltskosten ist ein solcher Verstoß auch deshalb nicht feststellbar, weil im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges die obsiegende Partei gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten hat. Dass die Stadt A-Stadt sich im Vergleich vor dem Arbeitsgericht B-Stadt vom 27.08.2015 zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite verpflichtet hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der angebliche Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA nicht beziffert. Zu Vorwurf 4 (fehlende Umsetzung Einstellung Sachgebietsleiterin Verwaltungs- und Hausservice): Indem die Klageschrift ausführt, dass am ursprünglichen Vorwurf der Nichtumsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 25.06.2015 zur Einstellung der Frau S. nicht mehr festgehalten wird und stattdessen neue Vorhalte konstruiert, bewegt sie sich nicht mehr in dem durch die Einleitungsverfügungen bestimmten disziplinarrechtlichen Rahmen. Soweit nunmehr - anscheinend - der Bürgermeisterin vorgeworfen wird, entgegen § 65 Abs. 2 KVG LSA den Stadtrat nicht über die Besetzung der Stelle mit Herrn K.... informiert zu haben, und aufgrund der Freundschaft zu ihm gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 S. 2 BeamtStG) und sogar zur unparteiischen Amtsführung, wobei sogar bis zur Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf Herrn K.... gegangen wird, ist dies nicht von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gedeckt. In diesem Zusammenhang zielt die Disziplinarklage darauf ab, dass die Bürgermeisterin mit dem ihr nahestehenden Herrn K.... eine geräuschlose Personalmaßnahme in Form der Installation auf einen Sachgebietsleiterdienstposten vorgenommen habe, was auch durch den im September 2015 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich deutlich werde. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er zunächst durch Vergleich in die Entgeltgruppe 9 „gehoben“ werden sollte, um ihn anschließend unkompliziert auf die Sachgebietsleiterstelle zu bringen. Die Disziplinarklage meint Ausführungen dazu machen zu müssen, dass man durch Facebook-Seiten belegen könne, dass zwischen der Beklagten und Herrn K.... eine „fortbestehende freundschaftliche Beziehung“ bestehe. Sie habe Herrn K.... auf ihrer privaten Facebook-Seite als Freund hinzugefügt und freundschaftlich kontaktiert. Diese Ausführungen liegen neben der Sache und sind Teil der vom Disziplinargericht bereits eingangs beschriebenen unsachlichen und einseitigen Darstellungsweise. Zu Vorwurf 5 (Nebentätigkeitsanzeige): Die Beamtin hat bereits in der Stadtratssitzung vom 01.10.2015 offengelegt, ihre seit April 2015 – also vor ihrer Wahl – ausgeübte Betreuertätigkeit mit sinkender Belastung zu Ende zu führen. Nachdem sie seit der Wahl keine neuen Betreuungsmandate aufgenommen hatte, beabsichtigte sie die von ihr übernommenen Fälle einem angemessenen Abschluss oder Übergang zu einem neuen Betreuer zuzuführen. (Protokoll vom 01.10.2015 Seite 13). Sie führte aus, dass die Arbeit aktuell durch einen Mitarbeiter, einen Beschäftigten und durch ihren Mann geleistet werde. Sukzessive werde für jeden Betreuten ein Antrag auf Entbindung beim Amtsgericht gestellt. Damit hat die Beamtin in der ersten auf Ihren Amtsantritt folgenden Sitzung des Stadtrates die Nebentätigkeit offE.egt. Zudem war die ausgeübte Betreuertätigkeit allgemein bekannt und ging bereits aus dem Lebenslauf der Beamtin hervor. Die Disziplinarklage übersieht, dass die Beklagte die ihr gerichtlich verliehene Betreuungstätigkeit nicht ohne Entbindung durch das Amtsgericht einstellen konnte und durfte. Dieser Vorwurf ist konstruiert. Zu Vorwurf 6/7 (Umsetzung von Beschlüssen): Das Disziplinargericht geht davon aus, dass nur noch die unter 6.3.2 und 6.3.3. dargestellten Vorgänge disziplinarrechtlich verfolgt werden sollen. Dabei handelt es sich um das Unterlassen der Weitergabe der Stellungnahme der Kommunalaufsicht zur Berufung von N.E... als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat (6.3.2.) und um die Weigerung der Bürgermeisterin, auf die Frage von Stadtrat C... zu antworten (6.3.3). Nach der Zeugenaussage im behördlichen Verfahren der Frau F... (Bürgermeisterbüro) bekundete diese, dass sie von der Bürgermeisterin angewiesen worden sei, den Stadträten ihre Widersprüche zur Entsendung des Herrn E... zu übersenden aber nicht die Antwort der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016. Die Beklagte meint, dass es keiner Weiterleitung bedurft habe. Denn der Entscheidung der Kommunalaufsicht sei nicht zu entnehmen gewesen sei, ob der Entsendung des ehemaligen Bürgermeisters E... tatsächlich kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegenstehe. Daraufhin habe sie die Kommunalaufsicht erneut angeschrieben. Somit habe im Ergebnis weiterer Klärungsbedarf bestanden, der vor einer Unterrichtung des Stadtrates durch die Bürgermeisterin zu beseitigen gewesen sei. Entsprechend habe sie (zunächst) die Weiterleitung des Schreibens der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 an die Stadträte verhindert. Jedenfalls sei der Vorsitzende des Stadtrates unmittelbar durch die Kommunalaufsicht über die Entscheidung informiert worden. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er diesen einheitlichen Lebenssachverhalt sodann weiter auseinanderreißt, indem unter Vorwurf 9 der Disziplinarklageschrift isoliert die Einlegung der Widersprüche gegen die Nominierung des Herrn E...s behandelt wird. Dazu kann man dem behördlichen Disziplinarvorgang entnehmen, dass zur Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 über die Widersprüche der Bürgermeisterin vom 18.02.2016 und vom 10.03.2016 bei der Kommunalaufsicht durch Schreiben vom 05.04.2016 am 07.04.2016 eingegangen sind. Zutreffend ist, dass der Vorsitzende der Klägerin von der Kommunalaufsicht direkt über die Entscheidung über die Widersprüche der Beklagten informiert wurde und die Beklagte die Widersprüche mit einer Verzögerung von ca. 4 bis 6 Wochen einlegte. Demnach mag hier ein gewisses taktisches Verhalten der Beklagten bezüglich einer verzögerten Informationspolitik im Sinne der bereits behandelten Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA zu verzeichnen sein. Ein Verstoß gegen die in § 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA genannte 2-Wochen-Frist mag ebenso vorliegen. Auch hier ist aber festzustellen, dass die Schwelle zur Disziplinarverfolgbarkeit nicht erreicht wird. Hinsichtlich der Nichtprotokollierung der Äußerung von Stadtrat C... äußert sich die Kommunalaufsicht im Schreiben vom 01.12.2015: „Nach § 58 Abs. 1 S. 1 KVG LSA ist über jede Sitzung der Vertretung eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen. In der Geschäftsordnung ist im § 18 Abs. 1 geregelt, dass soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Regelungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse entsprechende Anwendung finden. Gemäß § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des Stadtrates verlangen, dass seine Erklärung wörtlich in der Niederschrift festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um ein Einzelmitgliedschaftsrecht, also um einen Rechtsanspruch, der weder vom Vorsitzenden der Vertretung oder des Ausschlusses noch vom Protokollführer abgelehnt werden kann. Dem Gesetz ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass es dem Verwaltungsbeamten (Bürgermeister) erlaubt ist, grundsätzlich in dieses Recht einzugreifen. Eine Einvernehmensherstellung zwischen dem Vorsitzenden der Vertretung mit dem Bürgermeister bedarf es nach dem Kommunalrecht ebenfalls nicht. Unstimmigkeiten, die im Rahmen der Anfertigung von Sitzungsniederschriften zur Diskussion stehen, sind daher mit dem in der Vertretung, dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Mitteln zu überwinden. Es steht jedem Mandatsträger frei, gegen eine fehlende Niederschrift Einwendungen zu erheben. Über Einwendungen entscheidet die Vertretung oder der Ausschuss. Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vertretung nach § 58 Abs. 2 KVG LSA stehen den beteiligten Person, hier den Mitgliedern des besagten Ausschusses, nicht zu. Eine Bewertung der Frage, ob es sich bei dem Wortbeitrag des Ausschussmitgliedes um sogenannte ungebührliche Äußerungen handelt, die nach der Auffassung der Bürgermeisterin einen klaren Verstoß gegen die Regularien des §§ 15 Abs. 2 Geschäftsordnung darstellen und demnach durch einen Ordnungsruf des Vorsitzenden zufrieden gewesen wären, wird von mir (der Kommunalaufsicht) nicht vorgenommen. Eine Klärung der Unstimmigkeiten kann nur durch die Beteiligten unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten herbeigeführt werden. Für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten sehe ich außer der rechtlichen Beratung, die ich hiermit vorgenommen habe, keinen Rechtsgrund.“ Wohl auf die Beschwerde der Bürgermeisterin teilte die obere Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt unter dem 16.01.2016 mit, dass die Auskunft der unteren Kommunalaufsicht zutreffend sei. Hintergrund der Nichtprotokollierung ist, dass der Stadtrat R... beleidigende Äußerungen gegenüber der Bürgermeisterin abgegeben habe. Danach habe Stadtrat R... durch Verlesen einer persönlichen Erklärung behauptet, dass die Bürgermeisterin den Ausschuss sowie dem Stadtrat in Bezug auf das Sicherheitskonzept Altstadtfest 2015 belogen habe. Weiter behandelt die Disziplinarklageschrift diesen einheitlichen Lebenssachverhalt unter Vorhalt Nr. 7: Die Beklagte gab das Protokoll hinsichtlich der wörtlichen Aufnahme der Äußerungen des Stadtrates R... nicht „frei“. Es entspann sich ein kontroverser Mailverkehr zwischen dem Ausschussvorsitzenden Herrn C... und dem Büroleiter der Beklagten. Daraufhin wandte sich Herr C... an die Kommunalaufsicht, welche unter dem 01.12.2015 mitteilte, dass es der Herstellung eines Einvernehmens mit der Bürgermeisterin nicht bedarf. Die in der Stadt A-Stadt praktizierte Verfahrensweise der Fertigung von Sitzungsniederschriften durch den Protokollführer der Verwaltung sei nicht zu beanstanden, woraus aber keine weitergehenden Rechte des Hauptverwaltungsbeamten abgeleitet werden könnte. Ein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht mag daher vorliegen. Jedoch zeigt auch die Stellungnahme der Kommunalaufsicht, dass diesem Geschehen seitens der Klägerin eine zu große Bedeutung beigemessen wird, was sich bereits aus der vermeintlichen Anklage unter fünf Vorwürfen und Text auf insgesamt 18 Din-A-4 Seiten ergibt, wovon ein Vorwurf wieder fallengelassen wurde. Die Diskussion im Stadtrat war von den gegenseitigen Angriffen und Wortbeiträgen angeheizt, dass das Verhalten der Bürgermeisterin zumindest nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend bewertet das Disziplinargericht diesen einheitlichen Sachverhalt für wenig disziplinarrelevant, so dass ein Verstoß nicht ins Gewicht einer disziplinarrechtlichen Ahndung fällt. Auch hier gelten die bisherigen Ausführungen des Disziplinargerichts, das bei einer funktionierenden, vertrauensvollen am Wohle der Kommune orientierten beidseitigen kommunalpolitischen Zusammenarbeit der einzelnen Gremien, derartige Vorfälle hinzunehmen sein dürften und mit Augenmaß zu betrachten sind. Jedenfalls bedarf es keines Rückgriffs auf vermeintliche Verstöße gegen Recht und Gesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 2; § 36 Abs. 1 BeamtStG). Zu Vorwurf 8 (Inkompatibilität): Mit Schreiben vom 05.04.2016 wies die Kommunalaufsicht die Bürgermeisterin auf die Zuständigkeit zur Feststellung von Hinderungsgründen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KVG LSA hin und forderte zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung bis zum 11.04.2016 auf. Ebenso wurde auch der Vorsitzende des Stadtrats informiert. Die Bürgermeisterin meinte unter dem 14.04.2016, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Unter dem 27.04.2016 teilt sie die Umsetzung des Herrn S...mit. Am 26.05.2016 beschloss der Stadtrat, dass ein Hinderungsgrund für Herrn S. vorliegt. Dagegen legte die Bürgermeisterin unter dem 30.05.2016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass dies nur leitende Beschäftigte betreffe. Die Kommunalaufsicht informierte unter dem 09.06.2016, dass dies nicht zutreffe. Durch die Umsetzung sei der Hinderungsgrund aber beseitigt. Trotzdem beschloss der Stadtrat unter dem 23.06.2016 erneut das Vorliegen eines Hinderungsgrundes. Dagegen erhob die Bürgermeisterin erneut Widerspruch. Mit Beanstandungsverfügung vom 09.08.2016 hob die Kommunalaufsicht den Feststellungsbeschluss wegen der Umsetzung auf. Die Kommunalaufsicht weist auf die von ihr dem Vorsitzenden des Stadtrates und der Bürgermeisterin gegebene Informationen hin. Danach wäre nach § 53 Abs. 3 KVG LSA unmittelbar nach der Sitzung am 14.04.2016, zu der die Tagesordnung bereits feststand, geladen werden können und nicht erst am 26.05.2016. Nicht bekannt sei, ob die Stadtratsmitglieder die Informationen hatten. Der Widerspruch der Bürgermeisterin sei damit begründet. Jedoch sehe sich die Kommunalaufsicht veranlasst mit dem förmlichen Aufsichtsmittel der Beanstandung nach § 146 Abs. 1 KVG LSA vorzugehen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass Bürgermeisterin wie Stadtratsvorsitzender von ihren Rechtsauffassungen abrücken. Die Kommunalaufsicht sah sich zu dem Hinweis veranlasst: „Im Zusammenhang mit der Feststellung eines Hinderungsgrunds für Herrn S. ist es zu Informationsverlusten des Stadtrates und dadurch zur Unsicherheit bei der Auslegung und Subsumtion der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 KVG LSA gekommen. Dies nehme ich zum Anlass darauf hinzuweisen, dass § 65 Abs. 2 KVG der Bürgermeisterin eine Informationspflicht auferlegt. Diese Informationspflicht betrifft hier die aktuelle Stellenbeschreibung für Herrn S. . Insbesondere unter Würdigung der aktuellen Umstände halte ich diese Information an den Stadtrat für unerlässlich und erforderlich. Das rechtmäßige Handeln der Stadt A-Stadt spiegelt sich nicht nur im Rahmen der Beschlussfassungen und Entscheidungen der Vertretung und seiner beschließenden Ausschüsse wieder. Dieser Rechtsanspruch gilt ebenso für die dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgabenerledigung im Rahmen seiner Personalzuständigkeiten. Mit der Nachweisführung soll neben einer gleichlautenden Informationslage i. S. d. § 45 Abs. 1 ggf. auch anderslautenden Informationen bzw. Spekulationen entgegengewirkt werden Die Nachweisführung ist spätestens in der Sitzung des Stadtrates, in der die Aufhebung des Beschlusses ansteht, vorzunehmen.“ Auch an dieser Stelle kommt das Disziplinargericht nicht umhin, die auf Konflikte angelegte, ja fehlende Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten festzustellen und zu rügen. So weist auch die Kommunalaufsicht darauf hin, dass die Beteiligten nicht bereit sind von ihren Standpunkten abzuweichen. Schließlich war dem Kläger bekannt, dass Herr S... ihm angehört und der Vorsitzende war seit dem 01.04.2016 informiert und hätte den notwendigen Stadtratsbeschluss herbeiführen bzw. den Sachverhalt aufklären können. Ebenso hätte auch das Stadtratsmitglied selbst seine Arbeitsaufnahme anzeigen können und müssen (§ 32 ff. KVG LSA). Die Bürgermeisterin hatte sich im Vorfeld rechtlichen Rat eingeholt und erlag dem Irrtum, dass Inkompatibilität nur bei leitenden Funktionen vorliege. Schließlich klärte sie die Situation durch Versetzung des Stadtratsmitglieds. Statt die Situation durch sachliche Gespräche zu klären, zerstritten sich die Beteiligten zunehmend über gefasste Beschlüsse unter Einschaltung der Kommunalaufsicht. Dem Disziplinargericht drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass es dem Kläger vordergründig um die Auswahlentscheidung selbst geht. Denn unter Ziffer 8.a.3 der Disziplinarklageschrift findet sich der verdeckte Vorwurf, dass „zunächst zu untersuchen“ sei, „ob dessen Einstellung [Herr S…] zum 01.04.2016 nach einem entsprechenden Auswahlverfahren“ rechtskonform erfolgt sei. Dieser Vorwurf dürfte bereits nicht von der Einleitungsverfügung zum Vorwurf 8.a.1. (Nichtanzeige der Inkompatibilität) gedeckt sein. Mit den Ausführungen will die Disziplinarklage wohl belegen, dass das Anforderungsprofil geschönt bzw. überzogen worden sei und andere Bewerber von vornherein keine Chance gehabt hätten. Dieser Vorwurf wird auch unter Vorwurf Nr. 15 (falsche Eingruppierung) geprüft. Weiter ist die Verdrängung von Frau O. (Vorwurf Nr. 18) Textgegenstand. Unter „8.a.5. Disziplinare Würdigung“ wird dann wieder nur die Pflichtverletzung zur Inkompatibilität gesehen. Gleichwohl heißt es wieder, dass Verstöße gegen die Uneigennützigkeit und unparteiischen Amtsführung sowie Recht und Gesetz vorlegen, weil Herr S. erkennbar ein Freund der Bürgermeisterin sei. Dazu wird ein Wahlflyer bemüht. Mangels Einleitung geht das Disziplinargericht dem nicht weiter nach. Zu Vorwurf 8 b. (Entlassung Leiter Jugendfeuerwehr): Die Disziplinarklage verschweigt die Vorgeschichte: Die Bürgermeisterin wurde auf Facebook durch Äußerungen von Herrn D. in Misskredit gebracht. In einem Anhörungsschreiben vom 07.04.2016 hielt sie ihm dies vor (Buh-Rufe; Nichterscheinen zur Dienstbesprechung). Der Wehrleiter Herr J wurde unter dem 20 (22).04.2016 gebeten, einen Ausschlussbeschluss herbeizuführen. Mit Schreiben vom 24.04.2016 lehnte er dies gegenüber der Bürgermeisterin ab. Nach § 6 Abs. 5 Laufbahnverordnung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FF) erfolgt der Ausschuss durch den Träger der Feuerwehr; dies ist die Stadt A-Stadt. Nichts anders regelt das unter § 13 Pkt. 4.2. der Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt A-Stadt geregelte Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr. Mag man auch darüber streiten können, ob die Gründe für den Ausschluss vorliegen (§ 6 Abs. 4 LVO-FF), so ist der Beklagten jedenfalls nicht die angeklagte Kompetenzüberschreitung vorzuwerfen. Zu Vorwurf 9: Dazu hat sich das Disziplinargericht bereits unter Punkt 6.3.3. geäußert. Zu Vorwurf 10 (Unterlassung Einladung): Die Kommunalaufsicht teilte dem Vorsitzenden des Stadtrates ebenso unter dem 03.05.2016 mit: „Vorliegend haben Sie die Tagesordnung entsprechend § 53 Abs. 5 S. 2 KVG LSA festgelegt. Hierzu bedarf es keines Einvernehmens mit der Bürgermeisterin!!!! Von daher ist es für mich unverständlich, dass der Antrag der Fraktion Die Linke nicht Gegenstand der Stadtrat Sitzung am 19.05.2016 ist. Von daher kann ich auch ein nicht erforderliches Einvernehmen nicht ersetzen. Sehr geehrter Herr H...., ihre Tagesordnung ist mit dem Antrag an die Mitglieder des Stadtrates zu versenden. Frau C. erhält diese Antwort z. K.“ Demnach bricht hiermit der disziplinarrechtliche Vorwurf zusammen. Aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten, nämlich der Einladung nach § 53 Abs. 5 KVG LSA, ist gerade das sonst nach 53 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA für die Einberufung und Festlegung der Tagesordnung erforderliche Einvernehmen mit der Bürgermeisterin nicht erforderlich gewesen. Darauf wurde Herr H.... von der Kommunalaufsicht ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hätte der Vorsitzende des Stadtrates die Einladung selbstständig vornehmen können, war nicht auf das Einvernehmen der Bürgermeisterin angewiesen, sodass er auch die von ihr vorgenommene Streichung der Tagesordnungspunkte hätte ignorieren können und dürfen. Die Versendungserstellung der Tagesordnung für die Sondersitzung war also Aufgabe des Staatsratsvorsitzenden. Statt seiner Funktion gerecht zu werden, wandte sich der Staatsratsvorsitzende an die Bürgermeisterin warum sie ihr Einvernehmen verweigere. Ab diesem Zeitpunkt haben sich die Beteiligten wieder auf „Nebenkriegsschauplätze“ begeben und sich darin verloren. Zu Vorwurf 11 (Verhinderung Stadtratssitzung): Die Disziplinarklageschrift ist hier wirr und nicht nachvollziehbar. Nachdem der ursprüngliche von der Einleitung gedeckte Vorwurf der Verhinderung der Sitzung am 07.01.2016 fallen gelassen wurde, wird ein neuer Vorwurf konstruiert, dass die Beklagte durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung verstoßen habe, wozu 6 Seiten bemüht werden. Dieser Vorwurf muss im Zusammenhang mit der Problematik Kündigung O... (Vorwurf 2) gesehen werden. Denn anlässlich der Stadtratssitzung am 07.01.2016 sollte der stellvertretende Bürgermeister gewählt werden. Der Termin war nach 53 Abs. 5 KVG LSA bestimmt; eines Einvernehmens bedurfte es nicht. Die Bürgermeisterin bat um Verlegung, weil sie urlaubsabwesend war. Der Bürgermeisterin wird sodann zum Vorwurf gemacht, dass der von ihr beauftragte Rechtsanwalt Dr. M. eine Honorarrechnung i. H. v. 1.010,83 € in Rechnung stellte. Dies sei ein Verstoß gegen § 98 Abs. 2 KVG. Die Beauftragung eines externen Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen. Denn die Stadt A-Stadt habe 2 Volljuristen beschäftigt. Mangels Einleitung geht das Disziplinargericht dem nicht weiter nach. Zu Vorwurf 12 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Dieser Vorwurf steht mit Vorwurf 17 in Zusammenhang. Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte durch die diesbezüglichen unbestrittenen Geschehnisse, nämlich die Nichtbeachtung der Beschlüsse des Klägers und der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungen, ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen begangen hat. Sie hat vorsätzlich und schuldhaft gegen § 45 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA, § 65 Abs. 1 KVG LSA sowie gegen ihre Dienst- und Treuepflicht aus § 33 BeamtStG verstoßen. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: In seiner außerordentlichen Sitzung am 14.04.2016 hat der Stadtrat einen Antrag zur Anweisung der Bürgermeisterin auf Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft und Anweisung des Unterlassens von Personalmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Dagegen hat die Bürgermeisterin am gleichen Tage Widerspruch eingelegt. Diesen begründete sie mit ihrem Widerspruchsrecht nach § 65 Abs. 3 S. 2 KVG LSA. Der Beschluss sei für die Kommune nachteilig. Die Entsendung von weiteren Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung werde zwar durch § 131 Abs. 1 S. 2 KVG LSA ausdrücklich zugelassen. Jedoch betrachte sie im konkreten Fall die Entsendung weiterer Mitglieder gerade deshalb nachteilig, weil die Stadt die alleinige Gesellschafterin der Wohnungsbaugesellschaft sei. Die bisherige Regelung entspreche den Empfehlungen des Handbuchs über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt. Nämlich die Beschlussfähigkeit, wenn die Alleingesellschafterin durch ihren organschaftlichen Vertreter vertreten sei. Demnach sei der Beschluss zur Erweiterung der Gesellschafterversammlung nachteilig. Der Stadtrat hat am 26.05.2016 erneut entschieden und ist bei seiner ursprünglichen Entscheidung geblieben. Mit Bescheid vom 28.07.2016 hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Widersprüche der Bürgermeisterin als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Die zugrundeliegenden Beschlüsse des Stadtrates seien weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Beklagte werde aufgefordert die Beschlüsse bis zum 01.08.2016 umzusetzen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Hinter den Kulissen ging es wohl um Widersprüche bezüglich der Mitwirkung der Frau O... wegen Befangenheit. Die Kommunalaufsicht teilte der Bürgermeisterin mit, dass es darauf nicht ankäme. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat unter dem 09.08.2016 kommunalaufsichtsrechtlich angeordnet, dass der Beschluss des Stadtrates vom 26.05.2016 durch die Bürgermeisterin umzusetzen ist. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zwischenzeitlich hat die Bürgermeisterin in der Gesellschafterversammlung am 23.05.2016 den Gesellschaftervertrag jedoch notariell ändern lassen. In der Verfügung wurde festgestellt, dass die Bürgermeisterin mit ihrer Weigerung der Umsetzung gegen § 65 Abs. 1 KVG LSA verstoßen habe. Danach habe sie die Beschlüsse der Vertretung auszuführen. Da sie sich geweigert habe, den diesbezüglichen Beschluss des Stadtrates umzusetzen, habe sich die Kommunalaufsicht entschieden, die Umsetzung anzuordnen. Zur Anordnung des Sofortvollzuges heißt es: „Der Inhalt des Beschlusses des Stadtrates ist von wesentlicher Bedeutung für den Stadtrat. Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass die Bürgermeisterin die Willensbildung des Stadtrates ignoriert, dieser sogar entgegengesetzt handelt und Tatsachen schafft. Dies muss so schnell wie möglich rückgängig gemacht werden, um dem Entscheidungsträger Stadtrat zu seinem Recht zu verhelfen. Im Übrigen kann auch nicht hingenommen werden, dass rechtswidrige Gesellschaft der Entscheidungen Grundlage des Handelns der städtischen Eigengesellschaft sind.“ Unter dem 14.09.2016 legte die Bürgermeisterin Widerspruch gegen die Verfügung vom 09.08.2016 ein und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Dem Widerspruch half die Kommunalaufsichtsbehörde nicht ab und legte diesen der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde abgelehnt. Schließlich drohte die Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 29.09.2016 die Anordnung der Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 06.10.2016 wurde der Widerspruch der Bürgermeisterin als unzulässig zurückgewiesen und unter dem 11.10.2016 informierte die Kommunalaufsichtsbehörde die Bürgermeisterin erneut über die mögliche Durchführung der Ersatzvornahme zur Änderung des Gesellschaftervertrages. Dem kann die Bürgermeisterin dann auch durch den Notartermin am 26.09.2016 nach. Die eigenmächtigen Änderungen vom 23.05.2016 sind damit rückgängig gemacht worden. Die Bürgermeisterin verweigerte aber weiter die Änderung der Besetzung der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, sie habe Widerspruch und Klage geführt. Am 26.10.2016 ordnete die Kommunalaufsichtsbehörde die Ersatzvornahme bezüglich der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungsverfügung vom 09.08.2016 an: „Ich ordne an, dass der Beschluss des Stadtrates vom 26.05.2016 top 4 einschließlich des hierzu beschlossenen Änderungsantrages – Rückgängigmachung von am 23.05.2016 vorgenommenen notariellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages – durch die Bürgermeisterin umzusetzen ist. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.“ Demnach sind die unter Punkt 12 und 17 der Disziplinarklage genannten Verstöße gegeben. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Bürgermeisterin bis zur kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidung über ihre Widersprüche bzw. der Anordnung bei ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der Beschlüsse vom 14.04.2016 und 26.05.2016 bleiben durfte. Denn sie hatte Widerspruch eingelegt, welche aufschiebende Wirkung entfalteten (§ 65 Abs. 3 Satz 4 und 6 KVG LSA). Zutreffend geht die Disziplinarklage daher davon aus, dass die Beklagte gesellschaftsrechtlich zulässig handeln durfte. Gleichwohl liegt der disziplinarrechtlich relevante Verstoß darin begründet, dass der Beklagten als Hauptverwaltungsbeamtin klar gewesen sein muss, dass sie in Kenntnis der andersartigen Meinung des Stadtrates gegen § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA verstieß. Danach kann die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist, nicht von der Vertretung auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Dem Gesamtgeschehen und den über fünf Monate andauernden zeitlichen Abläufen ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte darüber bewusst hinweggesetzt hat und ihre Vorstellungen entgegen der des Stadtrates durchsetzen wollte. Damit handelte sie auch vorwerfbar vorsätzlich. So wäre es möglich gewesen, statt die Änderungen am 23.05.2016 notariell durchzuführen die erneute Stadtratssitzung am 26.05.2016 abzuwarten. Soweit die Disziplinarklageschrift sodann wieder die Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 KVG bemüht, vermag dies dahinstehen. Denn durch die Einlegung der Widersprüche war die anderslautende Auffassung der Beklagten dem Kläger hinlänglich bekannt. Ein – wenn auch unbedeutender – Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nach § 98 Abs. 2 KVG LSA liegt vor. Denn durch die eigenmächtigen Handlungen der Beklagten sind Notarkosten in Höhe von 441,13 Euro und Gerichtsgebühren in Höhe von 70,00 Euro angefallen. Da sie zur Änderung des Gesellschaftsvertrages nach § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht befugt war, hätte sie auch die diesbezüglichen Kosten vermeiden können und müssen. In diesem Zusammenhang schwerer bewertet das Disziplinargericht die hartnäckige Weigerung der Beklagten zur Befolgung der kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidungen, sodass es sogar zur Ersatzvornahme der Anordnungsverfügung vom 09.08.2016 bezüglich der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 26.05.2016 kam (Vorwurf 17). Erst bei Übergabe der Ersatzvornahmeverfügung war die Beklagte bereit von ihren Vorstellungen abzuweichen und Recht und Gesetz zu beachten. Zu Vorwurf 13 (Höhergruppierung Frau R… ): Dieser Vorwurf greift. Unter dem 29.07.2016 hat die Bürgermeisterin dem Personalrat mitgeteilt: „… wie Ihnen bekannt ist, wurde mit Abschluss der Tarifverhandlungen zum TVöD die Einführung der neuen Entgeltordnung beschlossen. Diese tritt zum 01.01.2017 in Kraft und erfordert einen erheblichen Arbeitsaufwand bezüglich Stellenbeschreibung und Stellenbewertung. Darüber hinaus ermangelt es bisher einer kontinuierlichen Fortschreibung der Personalentwicklung, Verwaltungsorganisation sowie diverser Dienstanweisungen. Diese Aufgaben sind zwingend zu erfüllen, können jedoch seit dem Wegfall einer Stelle im damaligen Hauptamt von der bestehenden schmalen Personalstruktur im Bereich Personalservice nicht erbracht werden. Ich habe daher die Entscheidung getroffen zur Erledigung dieser auf Dauer angelegten Aufgaben eine zusätzliche Stelle zu schaffen, bzw. diese wieder einzustellen. Auch zum Schutz des internen Personals insbesondere zur Vermeidung von Personalüberhang und zur Einhaltung der mit Ihnen vereinbarten Dienstanweisung zur Stellenbesetzung habe ich mich entschieden eine interne Stellenvergabe vorzunehmen. Entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG habe ich Ihnen dazu die Auswahlmatrix einschließlich Begründung beigefügt. Diese ergibt die Stellenbesetzung mit Frau A.R. im Rahmen der grundgesetzlichen Bestenauswahl. Ein entsprechendes Gespräch wurde mit Frau R. geführt. Diese erklärte Bereitschaft die Aufgaben zu übernehmen. Verbunden mit der Aufgabenübertragung ist eine Höhergruppierung. Die übertragenen Arbeitsaufgaben wurden bereits vor Jahren bewertet und ergeben die EG 11. Ich beabsichtige daher Frau R... von der EG 9 in die EG 11 höher zu gruppieren.“ Der Personalrat hat unter dem 09.08.2016 seine Zustimmung erteilt. Mit Änderungsvertrag vom 11.08.2016 wurde Frau R... sodann mit Wirkung vom 22.08.2016 von der Entgeltgruppe 9 nach der Entgeltgruppe 11 beschäftigt und auf die entsprechende Stelle umgesetzt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA vor. Danach hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Beschäftigte in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechende Stelle nicht enthält. Auch die Ausnahmeregelung nach § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA greift nicht. Diese Ausnahmeregelung trifft bei einer Höhergruppierung zur EG 11 nicht zu. Weiter liegt ein Verstoß gegen das Personalentwicklungskonzept der Stadt A-Stadt vor. Denn es geschah keine Ausschreibung. Es wurden Beschäftigte mit B.II.-Lehrgangs Niveau oder gleichwertig in ein vorgenommenes internes Auswahlverfahren ohne vorherige Ausschreibung einbezogen. Zudem wurde das Auswahlverfahren ohne Kenntnis der einbezogenen Beschäftigten durchgeführt. Eine Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ergab, dass es weitere Beschäftigte mit vergleichbarem Abschluss in der Verwaltung gab, welche nicht beigezogen wurden. Die Zuständigkeit der Entscheidung lag nicht im Entscheidungsbereich der Bürgermeisterin. Nach § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA beschließt die Vertretung im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamten unter anderem über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer. Zum 1. HS des §§ 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA liegt eine Regelung der Hauptsatzung vor, mit der Begrenzung bis zur EG 8 im Zuständigkeitsbereich der Bürgermeisterin. Der 2. HS von § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA ist in der Hauptsatzung nicht weitergehend geregelt. Somit beschließt die Vertretung über die nicht nur vorgehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit. Dies geht aus dem Rechnungsprüfungsbericht vom 16.11.2016 hervor. Die Beamtin versucht sich damit zu entlasten, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorgelegen habe. Denn die mit der Personalangelegenheit beauftragte Frau N... habe es verabsäumt die Beklagte auf die Notwendigkeit eines Stadtratsbeschlusses hinzuweisen. Damit kann sie nicht gehört werden. Nach den vorstehenden Ausführungen wusste sie was sie tat; sie wollte vorwerfbar schuldhaft Frau R... in die höhere Position ohne entsprechende Stelle im Stellenplan beschäftigen. Mag sie dabei auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Stelle zur effektiven Aufgabenerledigung gesehen haben, so hat sie sich mit ihrer Entscheidung doch gegen Recht und Gesetz gestellt. Dafür, dass die Beklagte Frau R... - als zweifelsfrei und unstreitig feststehende - Freundin begünstigen wollte, sind - anders als in der Disziplinarklageschrift dargestellt - keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Zu Vorwurf 14 (Doppelter Geschäftsführer WOBAU): Bereits in der öffentlichen Stellenanzeige vom 11.06.2016 zum Einstellungstermin am 01.01.2017 ist vermerkt: „Wir bieten Ihnen eine individuell abgestimmte Einarbeitungszeit, idealerweise ab dem 4. Quartal 2016.“ Von den 8 Bewerbern wurden 3 Bewerber vor dem Stadtrat ausgewählt. In der Sitzung vom 15.09.2016 hat der Stadtrat Herrn Dr. N... ausgewählt. Ein konkretes Einstellungsdatum ergibt sich daraus nicht. Nur aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2016 (nur zwischen BM und Geschäftsführer S....) wird der 01.10.2016 genannt. Am 21.09.2016 unterzeichnete die Beklagte als Vertreterin der Wohnungsbaugesellschaft und der neue Geschäftsführer Dr. N... den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsbeginn 01.10.2016. Als Verstoß kommt hier allenfalls § 98 Abs. 2 KVG LSA ein Betracht. Durch die Einstellung zum 01.10.2016 seien Mehrkosten in Höhe von ca. 16.000 € entstanden. Wenn bereits in der Stellenausschreibung einer Einarbeitungszeit im 4. Quartal des Jahres 2016 bestimmt wurde, ist dieser Vorhalt schwer verständlich und wird vom Disziplinargericht nicht weiter verfolgt. Zu Vorwurf 15 (Eingruppierung S… ): Dieser Vorwurf steht mit Vorwurf zu Nr. 8.a. im Zusammenhang. Aufgrund der wegen der Inkompatibilität zwischen Mitglied des Stadtrates und einer Tätigkeit in der Kernverwaltung musste der zum 01.04.2016 eingestellte Stadtrat S. von der Kernverwaltung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Dies geschah mit Verfügung vom 27.04.2016. Für diese Umsetzung lag keine Stellenausschreibung für eine Mitarbeiterstelle zugrunde. Zutreffend bemängelt der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass dieser Vorwurf unklar und zu unbestimmt formuliert ist sowie nicht von der Einleitung gedeckt ist. Denn der ursprüngliche Vorwurf der fehlerhaften Eingruppierung des Herrn S. in E8 wurde unter Punkt 15.3. der Disziplinarklage wieder fallen gelassen. Dann schwenkt die Disziplinarklage auf „Fehler bei der Umsetzung“ um und macht dazu auf nahezu 10 Seiten textliche Ausführungen die unter „15.6. Disziplinare Würdigung“ damit enden, dass die Beklagte gegen die Dienstvereinbarung, § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA, die zu hohe Eingruppierung und den damit einhergehenden Verstoß gegen § 98 Abs. 2 KVG LSA sowie wegen der Fehlinformation gegen § 65 Abs. 2 KVG LSA verstoßen habe. Die Beklagte habe ihre Fehler bezüglich der Inkompatibilität des Herrn S. fortgesetzt. Damit wird die „fehlerhaft zu hohe Eingruppierung“ doch wieder behandelt und zum Gegenstand der Anklage gemacht. Der Verweis unter Punkt 15.1. der Disziplinarklageschrift, dass auch der Rechnungsprüfungsbericht 14/57/2916 als Anlage Gegenstand der Einleitung sei und „im Rahmen dieser Überarbeitung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Wortlaut dieses Vorwurfs sowie die Begründung des entsprechenden Antrags des Klägers einer genauen Prüfung unterzogen worden“ ist, belegt die unbestimmte Formulierung des Vorwurfs und die nahezu hilflose Konstruktion weiterer Vorhalte umso mehr. Wie das Disziplinargericht bereits eingangs zur Zulässigkeit der Disziplinarklage ausführlich begründet hat, müssen disziplinarrechtliche Vorwürfe eindeutig formuliert und aus sich selbst verständlich sein. Dies wegen der Begrenzungsfunktion, der fairen Verteidigungsmöglichkeit des Beamten und der Bearbeitungsmöglichkeit durch das Disziplinargericht. Dem werden derartige sich über Seiten hinziehende textliche Formulierungen unter unklaren Prüfungspunkten nicht gerecht. Das Disziplinargericht geht dem „Vorwurf“ daher nicht weiter nach. Zu Vorwurf 16 (Nichtveröffentlichung der Hauptsatzung): Dieser Vorwurf wird nach durchgeführten Klageverfahren vor der 9. Kammer des VG Magdeburg (Urteil v. 08.03.2017, 9 A 881/16 MD; juris) nicht mehr aufrechterhalten und sei „nicht Gegenstand der Disziplinarklage“. Für das Disziplinargericht ist es unverständlich, warum dieser Vorwurf in der Disziplinarklageschrift dann noch aufgeführt wird. Zu Vorwurf 17 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Diesen Vorwurf hat das Disziplinargericht bereits unter Vorwurf 12 mit behandelt und als gegeben angesehen. Zu Vorwurf 18 (Umsetzung Frau O...): Die Beklagte leitet als Hauptverwaltungsbeamtin die Verwaltung der Kommune (§ 66 Abs. 1 KVG LSA) und erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 66 Abs.1 Satz 3 KVG LSA) und die ihr durch Hauptsatzung von der Vertretung übertragenen weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung (§ 66 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA). Mit der zum Zeitpunkt der Geschehnisse geltenden Hauptsatzung der Stadt A-Stadt v. 03.07.2014 hat der Kläger unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 „dem Bürgermeister“ u. a. „die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten und Beamten in den Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen bis 8 TVöD bzw. bis A 8“ zur selbständigen Erledigung übertragen. Sind ihr damit die in § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA geregelten Personalentscheidungen der Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung bis zur Stufe 8 der jeweiligen Eingruppierung übertragen, darf sie als Behördenchefin auch als Ausdruck ihres Direktionsrechts bis zu dieser Eingruppierung bloße verwaltungsinterne Umsetzungen und Eingruppierungen vornehmen. Ein disziplinarrechtlicher Pflichtenverstoß bei der Umsetzung der Frau O ist damit nicht erkennbar. Soweit die Disziplinarklage die Dienstvereinbarung bemüht, spricht diese nur von „Einstellungsverfahren“ und dürfte auf bloße interne personelle Umsetzungen nicht anwendbar sein. Zutreffend bescheinigt die Disziplinarklage der Beklagten, das „die Umsetzung […] eine geeignete und erforderliche Maßnahme der Kompensation des dortigen Erziehungsmangels darstellte“; wenn es aber weiter heißt, „so ist diese jedenfalls nicht angemessen, d. h. nicht verhältnismäßig im engeren Sinne“, wird eine Einschätzung vorgenommen, die dem Verfasser der Disziplinarklageschrift nicht zusteht. Selbstverständlich muss die Hauptverwaltungsbeamtin als „Chefin der Verwaltung“ eigenständig mit einem weiten Ermessensspielraum die ihr zugewiesenen „eigenen“ Personalentscheidungen treffen können und müssen. Zu Vorwurf 19 (Umsetzung Frau H… ): Hier darf auf die Ausführungen zu Vorwurf 18 verwiesen werden. Auch diese Personalmaßnahme war von der Aufgabenübertragung bis zur Entgeltgruppe 8 und dem Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Zu Vorwurf 20 (Besetzung Stelle Sportplatzwart): Die Bürgermeisterin hat mit Schreiben vom 01.04.2016 die Zustimmung zur Einstellung von Herrn R. als Sportplatzwart beim Personalrat erfragt und erhielt die Zustimmung. Die Ausschreibung erfolgte Anfang 2016. Es erfolgten 27 Bewerbungen. Es wurde eine Auswahlkommission gebildet. Danach entschied sich die Auswahlkommission für die Bewerber M.S… und S.B… . Geeignete Unterlagen darüber gibt es aber nicht. Nur einen Aktenvermerk vom 23.02.2017 von Frau N... bezüglich der Reihenfolge vom 29.03.2016 also ein Jahr zuvor. Weiter ist in den Akten ein Blatt zum Vorstellungsgespräch vom 29.03.2016 enthalten, worin die Reihenfolge 1. S… 2. B… festgehalten ist. Auch diese mit EG 4 dotierte Stelle eines Sportplatzwarts ist letztendlich von der personalrechtlichen Einstellungskompetenz der Hauptverwaltungsbeamtin gedeckt. Es mag sein, dass die zwischen dem Personalrat und dem Amtsvorgänger der Beklagten geschlossene „Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt“ v. 12.02.2008 unter Nr. 2 grundsätzlich eine interne Stellenbesetzung vorsieht; gleichwohl ist eine externe Ausschreibung und Besetzung danach nicht verboten. Die dortige Formulierung: „2. Alle übrigen Stellen sind grundsätzliche intern, wenn geeignete Beschäftigte vorhanden sind, bzw. extern auszuschreiben. […] Über Art und den Umfang der öffentlichen Stellenausschreibung entscheidet der Arbeitgeber.“ Die Regelung ist derart unbestimmt, dass ein Pflichtenverstoß darauf schwerlich zu stützen ist. Durch die Formulierung „bzw.“ ist eine externe Bewerberlage jedenfalls nicht ausgeschlossen und zudem sind die internen Beschäftigten nicht an einer Bewerbung gehindert. Soweit die Disziplinarklage einen Pflichtenverstoß darin begründet sieht, dass sich die Beklagte gegen das Votum und dem Ranking der sogenannten Auswahlkommission hinweggesetzt habe, ist dem nicht zu folgen. Bereits die Bemühung des Art. 33 Abs. 2 GG zur sogenannten Bestenauslese scheint zu weit hergeholt zu sein. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Diese verfassungsgemäß verankerten Zugangskriterien stellen in erster Linie einen einklagbaren „Bewerbungsverfahrensanspruch“ des unterlegenen Bewerbers einer Auswahlentscheidung dar. Darum geht es aber vorliegend nicht. Zwar ist die Bindung des Beamten an Recht und Gesetz und damit auch an die Kriterien der Bestenauslese zweifelsfrei; jedoch folgt auch aus den mittlerweile in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung zunehmend zu verzeichnenden erfolgreichen Konkurrentenklagen, keine disziplinarwürdige Pflichtenverletzung des die fehlerhafte Auswahl vorgenommen Beamten. Ansonsten wären viele Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter sowie Präsidenten, Direktoren etc. und sonstige zur Bestenauswahl befugte Beamte disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dem Disziplinargericht ist indes kein solches Verfahren bekannt. Vielmehr wird der Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch über möglichen Schadensersatz „wegen verspäteter Beförderung“ geregelt. Wenn der Beklagten von der Disziplinarklage Willkür wegen der Abweichung vom Votum und dem Ranking der Auswahlkommission vorgeworfen wird, muss festgestellt werden, dass die Auswahlkommission unstreitig selbst keine Auswahldokumentation geführt hat und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine Überprüfung nicht dokumentiert hat, was bereits jeden unterlegenen Bewerber, also auch Herrn R..., eine (gerichtliche) Überprüfung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erlaubt hätte. Bereits deshalb durfte sich die Beklagte über diese Auswahlentscheidung hinwegsetzen. Weiter ist festzustellen, dass Herr R... nur wegen einer späteren Listung im Ranking für die Position als Sportplatzwart nicht (gänzlich) ungeeignet erschien. Im Übrigen war die Beklagte auch sonst nicht an das Ranking der Auswahlkommission gebunden. Bereits die Gründung und Notwendigkeit einer solchen Auswahlkommission erschließt sich dem Disziplinargericht nicht. Denn eine derartige rechtliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Der „Dienstvereinbarung“ ist unter 3 Satz 4 nur zu entnehmen, dass „durch das Fachamt in Abstimmung mit dem Bereich Personalservice unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrungen der Bewerber/innen sowie des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes die Bewertung der Bewerbungsunterlagen und eine Vorauswahl von Bewerber/innen, die zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind“ erfolgt. Demnach ist die Beklagte als „Chefin der Verwaltung“ nicht daran gehindert, ihre eigenen Vorstellungen bei der Besetzung eines Sportplatzwartes durchzusetzen, zumal diese Besetzung mit überschaubarem Verantwortungsbereich und entsprechend niedriger Dotierung ausgestattet ist. Für eine willkürliche Entscheidung unter Verstoß gegen ihre beamten- oder kommunalrechtlich auferlegte Pflichten gibt der Sachverhalt jedenfalls zu wenig her. Soweit die Disziplinarklage auch diese Personalentscheidung aufgrund zweifellos bestehender privater oder parteifreundschaftlicher Beziehungen mit einer Begünstigung dieser Personen verknüpft, gehen die diesbezüglich geführten Ermittlungen weit über die Notwendigkeit und Angemessenheit hinaus. Das Disziplinargericht bemängelte diesen kriminalistischen Aufwand mittels Bildervergleich bereits eingangs bei der Zulässigkeit der Disziplinarklageschrift. Es stellt jedenfalls nicht ungesehen eine Dienstpflichtverletzung dar, öffentliche Ämter mit Freunden, Bekannten, Verwandten oder sonst nahestehende Personen zu besetzen, sofern dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; über moralische Ansichten hat das Disziplinargericht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Zu 21 (Besetzung Stelle Saisonkraft Jugendherberge): Zutreffend kann festgestellt werden, dass der von der Beklagten ausgewählte Bewerber Herr D. als Koch für die Stelle einer Saisonkraft Küchenhilfe überqualifiziert zu sein scheint. Ein Verstoß gegen die Bestenauslese kann daher schlechterdings nicht vorliegen. Weiter steht fest, dass es im Sommer 2016 zu kollegialen Meinungsverschiedenheiten unter den Kollegen in der Jugendherberge über den Verbleib des Herrn D. kam. Im Ergebnis gilt das zu Vorwurf 20 ausgeführte. Die Beklagte war als Chefin der Verwaltung in diesen „einfachen“ Personalangelegenheiten frei in ihrer Ermessensentscheidung. Dies gilt auch bei dem Festhalten an Herrn D. trotz Hinweisen auf die Nichtbewährung in der Probezeit. Willkür, Eigennützigkeit oder Günstlingswirtschaft kann ihr nicht unterstellt werden. Der Disziplinarklageschrift gelingt dies auf den 15seitigen Ausführungen zur Überzeugung des Disziplinargerichts jedenfalls nicht. Auch hier gilt, dass das Disziplinargericht über moralische Ansichten nicht zu entscheiden hat. Zu 22 (Einstellung Pressesprecher ohne Stelle im Stellenplan): Das Disziplinargericht hält diesen Vorwurf für begründet. Jedenfalls durch die Entfristung der Stelle hat die Beklagte unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 KVG gehandelt und eine Stelle ohne Hinterlegung im Stellenplan geschaffen. Dabei handelte sie auch bewusst und vorsätzlich. Denn ihr war bekannt, dass der Kläger unter dem 08.11.2016, 01.12.2016 und am 02.02.2017 die Streichung der EG 8 Stelle des Pressesprechers beschloss. Gleichwohl wurde mit Herrn R. unter dem 29.12.2016 ein Änderungsvertrag zur Entfristung ab dem 01.01.2017 geschlossen. Den gegen die Stellenstreichung eingelegten Widerspruch vom 15.12.2016 entlastet sie nicht. Denn auf eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG zur Rechtfertigung der Stelle konnte und durfte sie nicht rechtlich verbindlich vertrauen. Mag auch der Vortrag des früheren Prozessbevollmächtigten zutreffen, dass sich die Beamtin anwaltlichen Rechtsrat einholte, so beinhaltete dieser nur die Möglichkeit der Heilung durch eine Nachtragshaushaltssatzung. Auch dass sie diese wegen ihrer Suspendierung im Februar 2017 nicht mehr bis zum 31.12.2017 beantragen konnte, entlastet sie nicht. Denn sie wusste, dass der Kläger einer Stellenschaffung und damit auch einer Nachtragshaushaltssatzung nicht zustimmen wird. Von einer „blauäugigen“ Verfehlung mit – wenn überhaupt – geringem disziplinarrechtlichem Gewicht, wie es der frühere Prozessbevollmächtigte ausdrückt, kann keine Rede sein. Die Beklagte wollte ihre Personalvorstellungen mittels eines Kräftemessens durchdrücken und lies es darauf ankommen. Sie handelte vorsätzlich schuldhaft. Auch aufgrund ihrer nach der Hauptsatzung eingeräumten Personalbefugnisse und ihrer Direktionsgewalt darf die Hauptverwaltungsbeamtin selbstverständlich nur im Rahmen des insoweit verbindlichen Stellenplans agieren. Zu 23 (Verweigerung Berichte Rechnungsprüfungsamt): Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt diesbezüglich ein Dienstvergehen vor. Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes nahm den Prüfauftrag als Teilnehmerin der Stadtratssitzung am 10.03.2016 direkt entgegen und leitete die Prüfungen der verschiedenen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 13 Personalmaßnahmen ein. Am 14.04.2016 wurden 3 Berichte an die Bürgermeisterin übergeben, am 27.04.2016 folgten weitere 3 Prüfungsberichte. Unter dem 27.04.2016 teilte die Beklagte dem Rechnungsprüfungsamt mit, dass keine weitere Aufgabenübertragung an das Rechnungsprüfungsamt nach § 140 Abs. 2 KVG erfolgen könne. Denn die Stadt habe ein eigens Rechnungsprüfungsamt. Damit entbehre der gefasste Beschluss einer geltenden Rechtsnorm. Hinsichtlich der inneren Organisation und der Ablauforganisation unterliege das Rechnungsprüfungsamt den Weisungen durch die Bürgermeisterin. Des Weiteren bemängelte sie einige Feststellungen und forderte zur gesamten Überarbeitung der Ausführungen auf. Alles Weitere sollte in einem Termin am 28.04.2016 besprochen werden. Frau E. berichtete unter dem 10.06.2016 weiter an die Bürgermeisterin und verwies auf ihre Unabhängigkeit nach § 139 Abs. 1 KVG LSA. Sie machte von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch. Weitere Übergaben erfolgten am 29.04.2016. Am 10.06.2016 forderte die Beklagte das Rechnungsprüfungsamt zur Überarbeitung der Berichte auf und führte aus: „In Ihren Ausführungen haben Sie jedoch nicht nur Bezug auf die finanziellen Auswirkungen genommen, sondern rechtliche Würdigungen vorgenommen, die nicht Gegenstand des Auftrages waren […]. Ich erwarte Ihren Prüfbericht, welcher entsprechend Ihres Prüfauftrages grundsätzlich lediglich und ausschließlich aus Zahlen bestehen kann, bis zum 30.06.2016.“ Am 30.06.2016 übergab Frau E. die drei überarbeiteten Prüfberichte vom 14.04.2016, die drei vom 27.04.2016 und vier weitere an die Beklagte. Mit Beschluss vom 11.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur unverzüglichen Stellungnahme zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamtes gemäß Beschluss vom 10.03.2016 unter Vorlage der Berichte auf. Am 24.08.2016 übergab Frau E. weitere drei Berichte an die Beklagte. Am 15.09.2016 erfolgte die Übergabe durch die Beklagte an den Kläger. Die Beklagte wandte sich an die Kommunalaufsicht zur Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 10.03.2016 formell rechtmäßig zustande gekommen sei. Nach ihrer Auffassung liege eine Befangenheit des Stadtratsmitgliedes O… als Ehemann einer im fraglichen Zeitraum von einer Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten vor. Einen formellen Widerspruch legte die Bürgermeisterin nicht ein. Auch die CDU Stadtratsfraktion wandte sich wegen der verzögerten Umsetzung an die Kommunalaufsicht. Die Kommunalaufsicht forderte einen Bericht von der Bürgermeisterin an, welchen sie ohne die Rechnungsprüfungsberichte beantwortete. Daraufhin kam es am 17. und 25.08.2016 zu zwei weiteren Vorlageanforderungen der Kommunalaufsicht. Unter dem 01.09.2016 kündigte die Kommunalaufsicht einen Vor-Ort-Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen im Rathaus der Stadt A-Stadt für den 07.09.2016 an. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Kommunalaufsicht die Unterlagen an sich. Am 16.11.2016 erhielt die Beklagte weitere Berichte, welche am 22.02.2017 durch die stellvertretende Bürgermeisterin an den Kläger übergeben wurden. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten trug vor, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass die Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes unrichtig seien, die Mitarbeiter aber mit ihren Hinweisen gegenüber Frau E. nicht durchdrängen. Folglich habe die Beklagte für Mitte Januar eine gemeinsame Besprechung mit der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und dem hinzugezogenen anwaltlichen Berater, Prof. Dr. G…, anberaumt. Demnach ist festzustellen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Erledigung der im Stadtratsbeschluss vom 10.03.2016 und 10.11.2016 erteilten Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt verzögerte bzw. bis zur Suspendierung nicht erfüllte. Damit liegt ein Verstoß nach § 65 Abs. 1 KVG LSA vor. Hintergrund dieser Verzögerung war es, dass sich die Beklagte der Überprüfung ihrer Personalentscheidung ausgesetzt sah. Es ist davon auszugehen, dass im Frühjahr 2016 das Verhältnis zwischen den Beteiligten als zerrüttet anzusehen war. Denn unter dem 10.03.2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Ebenso wurde unter dem 10.03.2016 der hier interessierende Beschluss zur Einschaltung des Rechnungsprüfungsamtes gefasst: „Der Stadtrat der Stadt A-Stadt hat dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt A-Stadt mit Beschluss der Rechnungsprüfungsordnung über die Pflichtaufgaben des § 140 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt hinaus weitere Aufgaben übertragen. Im Rahmen dieser Übertragung beauftragt der Stadtrat die Stadtverwaltung A-Stadt für die jeweilige Stelle rückwirkend ab dem 01.01.2016 die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt A-Stadt aufzuzeigen unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Neubesetzung bez. Umsetzung und das jeweilige Ergebnis dem Wirtschafts- und Finanzausschuss schriftliche vorzulegen. Dem Rechnungsprüfungsamt sind dafür alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt: „In den vergangenen Wochen wurden mehrere Anfragen bezüglich Personaleinstellungen und Umsetzungen gestellt. Die Beantwortung erfolgt zögerlich. Aus diesem Grund soll das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner übertragenen Aufgaben diesen konkreten Prüfungsauftrag erhalten.“ Demnach kam es zum kommunalverfassungsrechtlichen Kräftemessen zwischen den beiden Kommunalverfassungsorganen. Mag der Beschuss auch Ausdruck der inzwischen wohl durchgehend ablehnenden Haltung einzelner Mitglieder des Klägers gegenüber der Beklagten gewesen sein, so stand dieser Beschlussfassung kommunalverfassungsrechtlich nichts entgegen und ist nicht zu beanstanden. Gleiches geht aus den Mitteilungen der Kommunalaufsicht gegenüber der Beklagten auf ihre Anfragen hervor. Rechtsverbindliche Widersprüche hat sie nicht eingelegt. Demnach war sie zweifelsfrei zur Ausführung des Beschlusses nach § 65 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet. Sie handelte vorsätzlich und schuldhaft. Zu 24 (Aktenentfernung aus Büro W.): Mit diesem Vorwurf klagt die Klägerin zu Recht eine schwere beamtenrechtliche Pflichtverletzung an. Die Wegnahme dienstlicher Vorgänge aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin bzw. das Verstecken und nicht Offenbaren des Verbringungsortes, also gleichsam die Sorglosigkeit um den dienstlichen Zugriff, ist nicht nachvollziehbar. Wegen dieser Geschehnisse wurde mit Anklageschrift vom 08.03.2020 gegen die Beklagte und einer weiteren Person Anklage vor dem Amtsgericht wegen Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) erhoben. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte, muss das Disziplinargericht nicht die strafrechtliche Entscheidung abwarten oder gar das gerichtliche Disziplinarverfahren nach § 22 DG LSA aussetzen. Denn diese Vorschrift betrifft das „behördliche Disziplinarverfahren“ (Teil 3; §§ 17 ff DG LSA) und nicht das gerichtliche Disziplinarverfahren (Teil 4; § 45 ff DG LSA). Im gerichtlichen Verfahren richtet sich eine Unterbrechung ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 DG LSA und über § 3 DG LSA nach den Vorschriften der VwGO (§ 94), wonach die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts liegt. Von diesem Ermessen hat das Gericht wegen der langen Dauer des Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung erfolgen grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Zwar wird eine innerdienstlich begangene Straftat auch das Dienstvergehen indizieren und die tatbestandlichen Feststellungen eines zuvor ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Disziplinargericht in der Regel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindend. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen zwischen Disziplinar- und Strafrecht muss jedoch stets eine eigene disziplinarrechtliche Bewertung der Pflichtenverletzung erfolgen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 4/19; juris). Demnach bewertet das Disziplinargericht das vorliegende Geschehen ausschließlich nach disziplinarrechtlichen Erwägungen und überlässt die strafrechtliche Bewertung dem anhängigen Strafverfahren. Dazu geht das Disziplinargericht von folgenden Feststellungen aus: Am Montag, dem 06.02.2017, dem ersten Arbeitstag nach Übergabe der vorläufigen Dienstenthebung an die Beklagte, stellte Frau W., die Kämmerin und zugleich stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt, fest, dass der in ihrem Dienstzimmer befindliche Schrank leergeräumt war. Es handele sich dabei um Unterlagen zu Investitionen und sonstigen Vorgängen, um Ordner mit internen Vorgängen wie dem Haushaltsplan 2017 und einen solchen zur Organisationsuntersuchung im Stadthof sowie um die folgenden Personalunterlagen: drei Aktenordner Personal, Aktenvorgänge zu verschiedenen Stellenbeschreibungen, Teilnahmebestätigungen, drei weitere Akten zu Personalvorgängen und diverse Lehrgangsunterlagen. Daneben gab sie den Verlust persönlicher Gegenstände, wie einer Aktentasche und einem Schreibset an (vgl. Aufstellung v. 08.02.2017; Beiakte F). Frau W. gab in ihrer zeugenschaftlichen behördlichen Vernehmung an: „Es gab drei Aktenordner mit der Aufschrift „Personal“. Im ersten Ordner waren Kopien der Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiter der Kämmerei abgeheftet. Im zweiten Ordner waren Beispiele für Vorlagen für die Erstellung von Zeugnissen, Beurteilungen usw. abgelegt. Ferner befanden sich in diesem Ordner Kopien von Zeugnissen und Beurteilungen von Mitarbeitern der Kämmerei. Im dritten Ordner befanden sich Statistiken über Krankenstandsauswertungen für den Bereich der Kämmerei. Weiterhin befanden sich Notizen über Mitarbeitergespräche in diesem Ordner. Zu diese Komplex gehören noch drei weitere Ordner über die jährlichen Leistungsorientierten Bewertungen der Mitarbeiter der Kämmerei.“ Im Laufe des Disziplinarverfahrens wurden in einem mit einer halbhohen verschlossenen Tür versehenen Verschlag hinter dem Revisionsschacht eines Fahrstuhls diverse der vermissten Akten aufgefunden. Über das Verschwinden der Akten wurde als „Einbruch und Diebstahl“ im Rathaus umgehend und ausführlich in der Presse und im Fernsehen berichtet. Fest steht, dass die Beklagte an dem Sonntagabend (29.01.2017) vor der Stadtratssitzung (02.02.2017) zu ihrer Suspendierung (03.02.2017) von ihrer privaten E-Mail-Adresse eine E-Mail an die dienstliche Adresse ihrer Vorzimmerkraft, Frau D. K., mit dem Inhalt schrieb: „[…]. Dann müssen wir besprechen, dass Y… oder/und die Azubis ALLE Unterlagen bei der W. rausholen und sichern in einem Raum. Frag dazu bitte mal C… .“ Der Vornahme Y… bezeichnet offensichtlich Herrn R. und C. Herrn K..., mit welchen die Beklagte unstreitig freundschaftlich verbunden ist bzw. jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt war. Frau K. sagte in ihrer behördlichen Zeugenvernehmung aus, dass sie Herrn K.... Montagfrüh über die Mail informierte und dies der Beklagten mitteilte. Herr K.... sei Montagvormittag bei der Beklagten erschienen und man habe hinter verschlossener Tür über ihr unbekannte Dinge geredet. Ausweislich eines Schriftsatzes des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.03.2017 in dem gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung (15 B 3/17 MD) führte dieser aus: „[…] zog die stellvertretende Bürgermeisterin [Frau W.] eigenmächtig und ohne Kenntnis der Abteilungsleiterin Personal – auch aus dem Büro der Antragstellerin [der Beklagten] – die den Vorwürfen in ihrem Verfahren zugrundeliegenden Personalakten und -vorgänge zusammen. Dies geschah nicht aus dienstlichen Gründen, sondern beruhte auch privaten Interessen und diente der Vorbereitung arbeitsrechtlicher Schritte gegen die Stadt A-Stadt. Als die Antragstellerin [Beklagte] dies erfuhr, entschied sie, diese Personalvorgänge zu sichern. Als stellvertretende Bürgermeisterin war die Kämmerin mehrfach bei internen Personalentscheidungen und bei der Organisation der Stadtratssitzungen beteiligt, sodass sie die entsprechenden (Personal-) Akten unbehelligt hätte beeinflussen können. Dies war ja aufgrund der fehlenden Nummerierung der Akteninhalte ohne weiteres möglich. Aufgrund der bestehenden Gefahr der weiteren Veränderung dieser Akten sollten diese durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gesichert werden […]. Aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin ließ die Antragstellerin [Beklagte] nur bestimmte Vorgänge sichern. Räumlich lässt sich der Umfang der verschwundenen Unterlagen auf 1 Fach im Aktenschrank eingrenzen, dass Frau W. auch gleich vom MDR „abfilmen“ ließ. Auf Veranlassung der Antragstellerin [Beklagte] und nach der Mail vom 29.03.2017 [muss richtig 29.01.2017 heißen] wurde nur die von Frau W. zu persönlichen Zwecken zusammengezogenen Personalvorgänge in 3 Umzugskartons von Herrn C. K.... gesichert. […]. Die Antragstellerin [Beklagte] hat also am 02.02.2017 keine Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin entfernt, sondern Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit der Sicherung beauftragt. Zudem sollten die Akten aus dienstlichen Gründen – zur Sicherung vor missbräuchlichen Veränderungen – aus dem Zimmer von Frau W. gesichert werden. Insofern stellte die Antragstellerin [Beklagte] den Ausschluss jeder Beeinflussung von Ermittlungsmaßnahme durch ihre Hand sicher.“ Unter dem 03.04.2018 (S. 178) führte er gegenüber dem Kläger aus: „Hingegen steht fest, dass die Beamtin drei Kartons mit Personalakten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin entfernte, um diese vor Manipulation zu schützen. Dies entsprach ihrer Dienstpflicht als Leiterin der Stadtverwaltung und war zur Durchsetzung der Dienstanweisung zur Verwahrung von Personalakten geboten.“ Auf Seite 181 f heißt es: „Tatsächlich hat die Beamtin die Personalakten aus der berechtigten Furcht vor Manipulationen durch die stellvertretende Bürgermeisterin sichern lassen. […]. Weil die Beamtin diese Unterlagen bei den Personalakten verwahrt wissen wollte – und um eine Manipulation der Personalakten zu vermeiden –, ließ sie diese in ihrem Büro zusammenziehen. Wo die Akten nach der Suspendierung hingelangten, kann die Beamtin nicht feststellen.“ Auf Seite 183: „Zum Schutze der Akten war sie daher berechtigt und verpflichtet, die Personalakten selbst im Rathaus zu sichern. Allein dies tat sie.“ Sodann wurde gegen die Beklagte strafrechtlich ermittelt und unter dem 27.04.2017 das behördliche Disziplinarverfahren u. a. auf diesen Sachverhalt (Vorwurf 24) ausgedehnt. Staatsanwaltschaftlich veranlasste Hausdurchsuchungen bei der Beklagten im Mai und August 2017 blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 07.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte nach § 37 Abs. 6 BeamtStG zur Herausgabe der Akten bzw. Mitteilung des Verwahrortes auf. Die Beklagte legte hiergegen durch den früheren Bevollmächtigten mit der Begründung der Rechtswidrigkeit Widerspruch ein und führte unter dem 19.12.2017 aus, dass es bereits an Anhaltspunkten für einen Besitz der Beklagten an derartigen Unterlagen mangele (Beiakte I; S. 9 unten). Weiter heißt es: „Dem Auskunftsersuchen kam meine Mandantin bereits nach und erklärte in ihrer Stellungnahme im laufenden Disziplinarverfahren wahrheitsgemäß, keinerlei dienstliche Unterlagen in ihrem privaten Besitz zu halten [….]. Dies [die E-Mail v. 29.01.17] bestätigt, dass die Widerspruchsführerin [Beklagte] selbst keinen Zugriff auf die zusammengezogenen Personalakten der stellvertretenden Bürgermeisterin W. nahm oder nehmen wollte und die Akten nicht in die privaten Räumlichkeiten der Widerspruchsführer verbracht wurden oder verbracht werden sollten. Hingegen belegt die E-Mail, dass die Widerspruchsführerin [Beklagte] bewusst den persönlichen Besitz an den zusammengezogenen Personalakten vermied und diese in einem separaten Raum der Stadtverwaltung durch Dritte sichern lassen wollte. […]. Der Widerspruchsführerin ist auch nicht bekannt, ob und wenn ja von wem und an welchem Ort die in der E-Mail vom 29.01.2017 gemeinten Personalakten verbracht wurden.“ Somit steht nach dem festgestellten Sachverhalt und den Einlassungen der Beklagten zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass diese die Entfernung von dienstlichen Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin mindestens veranlasst und den Verbringungsort verschwiegen bzw. nicht um den Ort gekümmert hat. Ihr durch den früheren Prozessbevollmächtigten vorgetragenes Verteidigungsverhalten, auf das sich ihr jetziger Prozessbevollmächtigter bezieht, entlastet sie nicht. Dort wird ausschließlich darauf abgestellt, dass Frau W. rechtswidrig Personalunterlagen in ihrem Dienstzimmer zusammengezogen habe. Zum Schutz vor Manipulation durch Frau W. und dem Missbrauch in Arbeitsgerichtsprozessen, sei es gerade die Dienstplicht der Beklagten gewesen, diese Unterlagen zu sichern. Auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussage kommt es nicht an. Denn mag die Beklagte zur Aktensichtung und -verbringung in dem angeklagten Zeitraum vom 29.01.2017 bis 02.02.2017, also vor ihrer Suspendierung am 03.02.2017, als Chefin der Verwaltung auch noch dienstlich berechtigt gewesen sein, so liegt der Schwerpunkt der Verfehlung doch in der Tatsache begründet, dass dies heimlich und unter Nichtoffenbarung des Verbringungsortes und offensichtlich vollkommen sorglos geschah. So wäre es jedenfalls auch zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Sicherung der Akten ihre Dienstpflicht gewesen die Verbringung der Akten anzuzeigen und diese sicher aufzubewahren bzw. aufzubewahren lassen. Schließlich beruft sie sich selbst auf den “Schutz der Akten“ gemäß der „Dienstanweisung zur Verwahrung von Personalakten“. Indem sie die Akten ohne Kundgabe des Verbringungsortes entfernen ließ, verhielt sie sich nicht anders, als es Frau W. ihrer Meinung nach tat. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Standort behördlicher Akten stets bekannt und hinterlegt sein muss. Daran muss sich auch und gerade die Hauptverwaltungsbeamtin halten, was ihr auch bewusst war. Ebenso entlastet es sie nicht, wenn sie ausweislich des Vortrag des früheren Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 19.12.2017 zum Herausgabeverlangen vorgibt, den Verbringungsort nicht zu kennen. Denn auch insoweit wäre es selbstverständlich von ihrer Dienstpflicht umfasst, diesen von ihrem Beauftragten zu erfragen. Es erscheint dem Disziplinargericht äußerst abwegig, dass eine Hauptverwaltungsbeamtin meint, eine rechtmäßige Sicherstellung vornehmen zu dürfen, aber den Verbringungsort nicht erfragen zu müssen und so die „sichergestellten“ Akten gleichsam ihrem Schicksal zu überlassen. Genauso abwegig erscheint es dem Disziplinargericht, dass andere unbekannte Personen zeitgleich Akten aus dem Büro der Frau W. weggenommen haben sollen. Auch soweit anscheinend der Eindruck hinterlassen werden soll, dass es sich bei den von der Beklagten „sichergestellten“ Akten um andere als die verloren gegangen handeln soll, ist dies nicht belegt. Im Gegenteil benennt die Beklagte „drei Kartons mit Personalakten“, was sich mit den Angaben der Frau W. deckt. Mag hier auch eine gewisse Diskrepanz zwischen den von der Beklagten eingeräumten „sichergestellten“ Akten und den von Frau W. angegebenen Akten, Unterlagen und auch privaten Gegenständen bestehen, so ist dies für das Disziplinargericht nicht entscheidend. Im Übrigen ist in der besagten E-Mail mit Großbuchstaben bezeichnet: „ALLE Unterlagen.“ Für die disziplinarrechtliche Bewertung genügt der eingeräumte Sachverhalt zu der Wegnahme der Personalakten und dem diesbezüglichen Verschweigen des Verbringungsortes. Darin besteht der disziplinarrechtliche Vorwurf, der so auch im konkreten Anklagesatz der Disziplinarklage formuliert ist. Über das Verschwinden der Akten wurde bereits am Tage nach dem Bemerken des Verlustes ausführlich in der Presse und im Fernsehen berichtet. Die Geschehnisse waren stadtbekannt. Demnach wusste die Beklagte von dem als „Einbruch und Diebstahl“ im Rathaus bezeichneten Medienecho. Somit wäre es vor wie auch nach ihrer Suspendierung ihre Dienstpflicht gewesen, den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären und mitzuteilen, dass sie die Verbringung der Akten – oder auch nur Teile davon – veranlasst hat und den Ort ihrer Verwahrung zu benennen. Dies erst recht, weil sie später schriftsätzlich stets die Rechtmäßigkeit ihrer als „Sicherstellung“ bezeichneten Wegnahme der Akten beteuert. Die Sache wäre damit erledigt gewesen. Indes entlastet dieses erst ca. 6 Wochen nach der Wegnahme im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung ihrer vorläufigen Dienstenthebung abgegebene Verteidigungsverhalten die Beklagte auch nicht. Selbst unterstellt sie sei der Auffassung gewesen, dass die Wegnahme der Akten und die Nichtmitteilung über den Verbringungsort nicht von ihrer Berechtigung als Hauptverwaltungsbeamtin gedeckt gewesen war und sie somit die Tat vertuschen wollte, entlastet sie das nicht von dem Vorwurf des (frühen) Verschweigens. Zwar gilt auch im Disziplinarrecht der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Gleichwohl war das Dienstvergehen mit dem pflichtwidrigen Verschweigen des Verbringungsortes zur Zeit ihres Dienstes bereits vollendet. Dem Disziplinargericht ist das Verschweigen des Standortes der Akten absolut unverständlich und findet keinerlei Erklärung für ein solches Verhalten; kann es doch nur darin begründet liegen, die Verwaltung nach ihrer Suspendierung zu schädigen, in Verruf zu bringen und Unruhe zu stiften um zu zeigen, dass es ohne sie nicht geht. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zumindest und offensichtlich gegen ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzen Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris). Die heimliche Entnahme der Unterlagen, ohne dies durch einen entsprechenden Hinweis der Entfernung kenntlich zu machen, widerspricht auch in den angesprochenen angespannten Phasen der Zusammenarbeit einem ehrlichen und kollegialen Verhalten und einer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn die Beklagte hat Frau W. gerade nicht zur persönlichen Herausgabe aufgefordert, sondern den Weg der heimlichen Entnahme gewählt. Gerade der Beklagten obliegt es als Chefin der Verwaltung und damit als Vorbild für die ihr unterstellten Beschäftigten für die Wohlverhaltenspflicht einzustehen. Nach alledem handelte die Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. Der Verstoß wiegt sehr schwer. Zu 25 (Löschen/Verstecken von Computerdaten): Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist dieser Vorwurf nicht hinreichend konkret und bestimmt genug gefasst, sodass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt für eine disziplinarrechtlich relevante Verfolgung ungeeignet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, um welche Daten es sich im Einzelnen gehandelt hat. Es gelten hier die eingangs vom Disziplinargericht geäußerten Bedenken zum Inhalt und der Darstellung einer Disziplinarklageschrift. Die Zeugin S… stellte fest, dass 3 verschiedenen Datenbestände (Userverzeichnis auf dem Datei-Server, Daten des lokalen PC und Outlook-Daten auf dem Exchange Server) von ihren ursprünglichen Speicherplätzen entfernt und Teile davon auf dem Terminal Server versteckt worden sein. Ähnliches ergibt sich aus dem Gutachten des Fachkommissariat 1 der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … . Danach wurde am 02.02.2017 auf der Festplatte des untersuchten Rechners Windows 7 neu installiert und Daten, welche sich vor diesem Datum auf der Festplatte befunden haben, gelöscht oder unlesbar gemacht. Der konkrete Anklagesatz zieht sich bandwurmartig aus einem Satz bestehend über 10 Zeilen hinweg und ist dabei bereits sprachlich missglückt. Mit der Einleitung „[…] indem sie zum einen das Löschen bez. Verstecken von dienstlichen Daten (Festplatte und E-Mail-Fach) veranlasste … und gleichzeitig […]“, fehlt ersichtlich die aus der Wendung „zum Anderen“ oder „im Weiteren“ bestehende Fortsetzung und Beendigung des mit der Wendung „zum einen“ eingeleiteten Satzteils. Dies dahingestellt, geht das Disziplinargericht nach den textlichen Ausführungen davon aus, dass die Disziplinarklage das Löschen/Verstecken dienstlicher Daten und die Schaffung der technischen Voraussetzungen zum Zugreifen auf dienstliche Daten von außerhalb der Stadtverwaltung anklagen will. Das Disziplinargericht hat durch eigene Beweiserhebung nach § 55 DG LSA versucht den Sachverhalt aufzuklären und entscheidungsreif zu machen. Die danach in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 als Zeugin vernommene IT-Sachgebietsleiterin Frau S. wiederholte ihre bereits im behördlichen Disziplinarverfahren gemachten Angaben und sagte aus, dass sie 549 Dateien aus der nächtlichen Datensicherung auf den Rechner der Beklagten zurückholen konnte. Dabei bekundete sie aber auf Nachfrage des Gerichts, dass sie nicht wisse, was für Daten dies seien und ob diese wichtig gewesen seien. Sie gab nur an, dass sie sich vorstellen könnte, dass eine Bürgermeisterin wichtige Daten auf dem Rechner habe. Die Nachfrage, ob es sich auch um private Daten gehandelt haben könnte, musste sie dies verneinen, weil die Dienstanweisung dies verbiete. Letzteres lässt natürlich nicht den Schluss zu, dass keine privaten Daten betroffen sein konnten. Im Outlook-Postfach konnte die Zeugin über 9.000 Einträge wieder zurücksichern. Nach ihrer Aussage könnten dies Mails, Kontakte oder Termine sein. Nur eine Mail ist ihr wegen des Buchstaben „Y“ am Anfang aufgefallen. Im Juni 2017 hat sie dann ein verstecktes Verzeichnis gefunden, welches annähernd mit dem Datenvolumen ihrer Sicherung im Februar übereinstimmte. Über den Inhalt der Daten konnte die Zeugin keine Erklärung abgeben. Ob wichtige Dokumente seit dieser „Säuberung“ verschwunden sind, wusste sie nicht. Ebenso konnte die Zeugin zum Inhalt der verschwundenen Festplatte keine Angaben machen. Ihr Bekunden vom Hören sagen, dass sie von einer anderen Mitarbeiterin gehört habe, wie die Beklagte zu Herrn R… gesagt haben soll, dass Löschen der Daten nicht zu vergessen, hilft nicht weiter. Denn auch daraus ergibt sich, keine Aussage über die Daten. Nach diesen gerichtlichen Aufklärungsbemühungen ist nicht mit der zur disziplinarrechtlichen Verfolgung und Ahndung notwendigen Gewissheit festzustellen, um welche Daten, überhaupt welcher Art und mit welchem Inhalt es sich bei den nicht mehr auf dem Rechner der Beklagten vorhanden gewesenen Daten gehandelt hat. Gleiches gilt für die rückgesicherten Daten. Sogar unklar ist, ob es sich bei den rückgesicherten Daten um alle ehemaligen Datenbestände des Rechners gehandelt hat. Zudem ist davon auszugehen, dass wirklich wichtige, sensible Daten der Stadtverwaltung nicht oder nicht nur in dem Verzeichnis der Bürgermeisterin aufbewahrt werden. Zur eingangs in den Entscheidungsgründen genannten disziplinarrechtlichen Umschreibungs- und Begrenzungsfunktion, der fairen Verteidigungsmöglichkeit des Beamten und letztendlich auch der effektiven Bearbeitung durch das Disziplinargericht ist es zwingend notwendig, die Daten nach Art und Weise und Inhalt näher zu konkretisieren. So bleibt bereits unklar ob es sich um dienstliche oder private Daten und Dateien, Word-, PDF-Dateien etc., Videos, Fotos, Schriftstücke, Ablagen, Mails, Kontakte und sonstige Unterlagen der Beklagten gehandelt hat. Allein der Verweis auf das Verbot der Speicherung privater Daten auf dem dienstlichen Rechner, schließt es natürlich nicht aus, dass diese trotzdem auf dem Rechner vorhanden waren, wovon nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar auszugehen ist. Bereits eingehende private E-Mails kann der Empfänger schwerlich unterdrücken. Zu bedenken ist auch, dass es wahrscheinlich ist, dass die Beklagte als gewählte und politisch aktive Bürgermeisterin auch sensible (partei-)politische Unterlagen auf dem Rechner aufbewahrte, wobei der Übergang zwischen dienstlichen und privaten parteipolitischen Daten eher als fließend anzusehen sein wird. Letztendlich ist die Beklagte von der Staatsanwaltschaft wegen dieses Sachverhaltes auch nicht angeklagt worden. Soweit mit dem zweiten Satzteil des Vorwurfs im konkreten Anklagesatz die Schaffung technischer Voraussetzungen zum Zugriff auf dienstliche Daten außerhalb der Stadtverwaltung gemeint sein soll, ist dieser unberechtigt. Denn ausweislich der Zeugenaussage von Frau S… in der mündlichen Verhandlung, sind die technischen Voraussetzungen für diese VPN-Verbindung bereits Wochen vor den Ereignissen im Februar 2017 geschaffen worden. Natürlich war die Beklagte als Chefin der Verwaltung auch dazu berechtigt, sich selbst diesen Zugang zu bewilligen und freischalten zu lassen. Die nach der Zeugenaussage dazu gegebene Begründung der Beklagten, auch z. B. bei der Wahrnehmung von Außenterminen Zugriff haben zu können, ist nachvollziehbar und gerechtfertigt. Sollte sich der Vorwurf konkret auf den 02.02.2017 gegen 16.25 Uhr zur Einrichtung des Profils beziehen, wäre auch dieses Geschehen noch von den dienstlichen Aktivitäten der Beklagten als Bürgermeisterin gedeckt. Denn zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht suspendiert. Das dies im Vorgriff auf die bevorstehende Dienstenthebung geschehen sein sollte ist, wenn auch wahrscheinlich, dennoch reine Spekulation. Entscheidend ist vielmehr, dass es zu keinem Zugriff durch die Beklagte nach ihrer Suspendierung kam, wenngleich Frau S... den Zugang bereits am 06.02.2017 sperrte. Auch diesbezüglich erfolgte keine staatsanwaltschaftliche Anklage. Zu 26 (Anweisung zur Einstellung von Verwarngeldverfahren): Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist die Beklagte von diesem Vorwurf freizusprechen. Denn er ist nicht erwiesen. Nach den diesbezüglichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Leiter der Bußgeldstelle, Herrn W…, bei der Personalabteilung der Stadt um Bekanntgabe des Fahrzeugführers an den besagten Tagen bat. Mangels Fahrtenbuchführung war das nicht möglich. Kurz darauf schrieb die Beklagte Herrn W… eine E-Mail mit dem Wortlaut: „Sie kommen bitte am 17.02.2016, 09.30 zum Termin!“ Daraufhin erstellte Herr W… eine Einstellungsverfügung und brachte diese zum Termin mit. Die Beklagte unterschrieb diese jedoch nicht, sondern erteilte Herrn W… den Auftrag, alle Ordnungswidrigkeiten der vormaligen Leitungsebene der Stadt A-Stadt, Herrn E... und Herrn O..., innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Dienstantritt der Beklagten zusammenzustellen. Da es in dem von der Beklagten vorgegebenen Zeitraum keine Verstöße gab, listete Herr W… ab 2011 einen Verstoß von Herrn E... mit Verwarngeld in Höhe von 15,00 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und von Herrn H.O...dreimal 5,00 Euro und zweimal 10,00 Euro wegen Parkverstößen auf. Die Beklagte rief daraufhin Herrn W... an. Der Inhalt des Telefonates, ob nämlich die Beklagte Herrn W... zur Einstellung der Verfahren anwies, ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht hinreichend sicher festzustellen. Herr W... bekundete in seiner behördlichen Zeugenvernehmung, dass die Beklagte auf seinen Hinweis zur notwendigen schriftlichen Anordnung der Einstellung erwiderte: „Genau, wie Sie das für Herrn E... auch taten. Auf Wiederhören!“ In der mündlichen Verhandlung bekundete der Zeuge, dass die Beklagte gesagt habe: „Sie stellen das so ein, wie Sie das bei Herrn E... auch gemacht haben“. Auf Nachfrage des Disziplinargerichts sagte Herr W... aus, dass er dies als Weisung zur Einstellung verstanden habe. Im Gesamtzusammenhang der Geschehnisse ist das Disziplinargericht nicht davon überzeugt, dass die Beklagte eine entsprechende pflichtwidrige Weisung erteilt hat. Denn es ist durchaus denkbar, dass Herr W... eine „Einstellung ohne Bezahlung“ in die Geschehnisse hineininterpretiert hat. Dafür spricht bereits, dass Herr W..., wie er auf Nachfrage des Disziplinargerichts aussagte, von Beginn an von einer Einstellung ausging und sogar beim ersten Treffen mit der Beklagten mit einer von ihm vorformulierten Einstellungsverfügung erschien, welche die Beklagte aber gerade nicht unterschrieben hat. Hätte die Beklagte die Einstellung gewünscht, hätte sie dies sogleich auf einfachem Wege erreichen können. Stattdessen wies sie Herrn W... aber an, die Verstöße ihres Vorgängers und des stellvertretenden Bürgermeisters aufzulisten. In Kenntnis dieser Auflistung und der jeweiligen Bezahlung der Ordnungswidrigkeiten durch die Personen, wählte sie gegenüber Herrn W... die Wendung: „Sie stellen das so ein, wie Sie das für Herrn E... auch gemacht haben.“ Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte in Ansehung der jeweils erfolgten Bezahlung früherer Verstöße, auch die Erledigung durch Bezahlung wählen wollte und den entsprechenden weiteren Maßnahmen der Verwarngeldstelle entgegensah. Diese Missinterpretation des Telefonats durch Herrn W... ist jedenfalls auch wegen des in der Stadtverwaltung bekannten äußerst autoritären Führungsstils der Beklagten naheliegend und auch der Zeuge vermochte dies nicht auszuschließen. 3.) Schlussendlich liegt zur Überzeugung des Disziplinargerichts ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen bestehend aus Folgenden Verstößen vor: - Verstöße gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, keine Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen nach § 45 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vorzunehmen und Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen sowie gegen ihre Dienst- und Treuepflicht aus § 33 BeamtStG (Vorwurf 12/17), - Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Stellenplans nach § 76 Abs. 1 KVG (Vorwurf 13, 22), - Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen (Vorwurf 23) - Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht nach § 34 S. 3 BeamtStG (Vorwurf 24). 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; alle juris). a.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf den Geschehnissen um die Aktenentfernung (Vorwurf 24). Der dort begangene Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zieht sich durch die gesamten Geschehnisse und bildet gleichsam die "böse Wurzel" des einheitlichen Dienstvergehens (vgl. zur „bösen Wurzel“ nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2008, 8 A 19/08; juris). Auch die anderen von der Beklagten verwirklichten kommunalverfassungsrechtlichen Pflichtverletzungen haben ihren Ursprung in ihrer gegen die Wohlverhaltenspflicht stehenden Dienstauffassung. Durchgängig ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie bei den verwirklichten Pflichtenverletzungen versuchte, ihre persönlichen (politischen) Vorstellungen durchzusetzen, nämlich hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesellschafter, der Stellenbesetzung, der (Nicht-)Befolgung von Stadtratsbeschlüssen und deren Umsetzung und schließlich der eigenmächtigen Entfernung dienstlicher Akten ohne deren Verbleib zu klären. Diese Charaktereigenschaft zeichnet ihre Persönlichkeit und war Triebfeder ihrer Handlungen. Es scheint so, dass die Beklagte ihre dienstliche Stellung als unabhängig und frei von hierarchischen Strukturen ansah. Ihr Verhalten zeigt, dass sie bereit war, kommunalverfassungsrechtliche Regelungen außer Acht zu lassen, um ihre kommunalpolitischen Auffassungen durchzusetzen. Dass sie dabei nicht aus eigennützen Motiven handelte, sondern ihr unterstellt sein darf, dass sie meinte, am besten bestimmen zu können, was gut für die Gemeinde ist, entlastet sie nicht. Denn auch ihr politisches Wahlprogramm darf sie nur im Rahmen von Recht und Gesetz umsetzen. Die Wohnverhaltensklausel nach § 34 Satz 3 BeamtStG besagt, dass das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Als disziplinarrechtliche Grundform sind damit die Anforderungen definiert, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentant der staatlichen Gewalt geboten erscheint. Es geht darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, umso mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als eine die Amtsführung einer Verwaltung prägende Person betrachtet und umso größer ist auch das Ausmaß der Ansehensschädigung durch ein disziplinarrelevantes Fehlverhalten. Der Bürgermeister einer Gemeinde wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde weitgehend frei tätig sein. Seine Stellung unterscheidet sich damit grundlegend von der des herkömmlichen Verwaltungsbeamten, dem innerhalb einer Behörde ein bestimmter Aufgabenbereich zur weisungsgemäßem Bearbeitung zugewiesen ist. Dennoch ist der Bürgermeister wie jeder Beamte in ein besonderes Dienst- und Treuverhältnis eingebunden, das nicht nur seine persönliche Unabhängigkeit sichern, sondern ihn auch den beamtenrechtlichen Pflichten unterwerfen soll. Die strikte Beachtung der Gesetze durch ihn als Garanten der rechtsstaatlichen Ordnung der Gemeinde wie das Gebot, als Repräsentant der Gemeinde mit allen anderen Behörden und staatlichen Institutionen einschließlich aller Verfassungsorgane und letztendlich der Mitarbeiter in einer achtungsgebietenden und vertrauensvollen Weise zusammenzuarbeiten, gehören zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten. Ein Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben und gibt zudem ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, eine behördliche Aufforderung zu ignorieren (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei Ehrenbeamten, Ortsbürgermeistern, Beigeordneten: VG Magdeburg, Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; alle juris). b.) Die Dienstpflichtverletzungen erfolgten vorsätzlich und schuldhaft. Auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip (VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 138 - 143, juris). Die Beklagte wusste stets, was sie tat und wollte ihr jeweiliges Ziel auch erreichen. c.) Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht sind im Einzelfall so mannigfaltig, sodass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2018, 15 A 29/18; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris). d.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; alle juris). e.) Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019, 15 A 5/17 m. w. Nachw.; juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 juris Rz. 160 ff.; BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Derartige Milderungsgründe vermag das Disziplinargericht aber nicht zu erkennen. Die zugegebene lange Dauer des Disziplinarverfahrens kann allein betrachtet bei einer anstehenden Entfernung nicht zur Milderung gereichen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gesammelt hätte und nicht frühzeitig behördliche Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Schwele der disziplinargerichtlich auszusprechenden Höchstmaßnahme ausgesprochen hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt (BVerwG, Beschluss v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 25; Urteil v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch schon an dementsprechend zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen. Vielmehr sah sich der Kläger seit der Einleitung im März 2016 bis zum April 2017 veranlasst das Disziplinarverfahren viermal zu erweitern. Rechtlich zutreffend hat der Kläger diese zeitnahen Pflichtverletzungen aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens in einem behördlichen Disziplinarverfahren bis zur Anklageerhebung abgehandelt. Von einer unfairen weiteren Beweissammlung kann keine Rede sein. Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bei dem Ausspruch einer frühzeitigen behördlichen Disziplinarmaßnahme von der Begehung weiterer Pflichtenverletzungen hätte abhalten lassen. Das zweifellos außerordentlich sehr angespannte Verhältnis zwischen der Bürgermeisterin und dem Stadtrat lassen die der Beklagten vorzuwerfenden Handlungen trotzdem nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das Disziplinargericht hat dem bereits bei der Frage nach der Schwere und Evidenz möglicher Pflichtverletzungen Rechnung getragen. Die verbleibenden Pflichtverletzungen sind insgesamt dadurch geprägt, dass die Beklagte ihre persönlichen (politischen) Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften durchsetzen wollte. Insbesondere die Vorkommnisse um die Aktenentfernung (Vorwurf 24) sind für das Disziplinargericht derart schwerwiegend und nicht nachvollziehbar, dass keine Milderung oder Entlastung ersichtlich ist. 5.) Die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA ergibt, dass das Disziplinargericht davon überzeugt ist, dass die Beklagte durch die vorwerfbaren Pflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört hat und damit nicht mehr von einem Restvertrauen auszugehen ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 – alle juris). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr und die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen können, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Nach diesen Maßstäben besteht kein Restvertrauen mehr in die zukünftige ordnungsgemäße Dienstausübung der Beklagten als Hauptverwaltungsbeamtin. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten das entscheidungserhebliche Vertrauen an einer zukünftigen ordnungsgemäßen an Recht und Gesetz orientierten Dienstausübung endgültig verloren. Sie wird sich auch in Zukunft nicht anders verhalten. Bei der Definition der „Allgemeinheit“ ist nicht entscheidend, dass die Beklagte als demokratisch legitimierte gewählte Bürgermeisterin einen Großteil des örtlichen Wahlvolkes bei der letzten Wahl hinter sich vereinigen konnte. Denn diese Wähler haben sie nicht gewählt um die ihr vorzuhaltenden Dienstpflichtverletzungen zu begehen, sondern nur für eine „andere Politik“ im Rahmen von Recht und Gesetz. Insoweit darf stark bezweifelt werden, dass dieses damalige Vertrauensverhältnis vor Ort auch heute überhaupt noch besteht. Indes ist das Wahlvolk auch nicht mit der „Allgemeinheit“ im Sinne des Disziplinarrechts gleichzusetzen. So würde sogar eine Wiederwahl nicht dem Vertrauensverlust begegnen (so im Fall vom VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020, RN 10 A DK 19.32; juris). Denn die Wahlmotive der Wähler können unterschiedlichster Art und ebenso nicht an Recht und Gesetz orientiert sein. Vielmehr geht die Definition der anzulegenden „Allgemeinheit“ über den jeweiligen Ort der Geschehnisse hinaus. Entscheidend ist, in welchem Umfang die „überörtliche Allgemeinheit“ dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt werden würde (VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020, RN 10A DK 19.32; juris). Zur Beurteilung dessen ist das Disziplinargericht berufen. Bei der Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes ist kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Dieser wird nach der maßgeblich ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vielmehr allein nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. nur: BVerfG, 2 BvR 2055/16, Beschluss v. 14.01.2020; zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Demnach sind hier nicht die Kriterien des kommunalverfassungsrechtlichen Abwahlverfahrens entscheidend, sondern allein die Kriterien des Disziplinarrechts zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Verwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris). Zwar sind der Beklagten keine innerdienstlichen Pflichtverletzungen im Sinne von Zugriffsdelikten (Untreue, Vorteilsnahme etc.) zu Lasten der Kommune vorzuwerfen (vgl. dazu: VG Saarland, Urteil v. 20.01.2020, 7 K 167/18; VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020, RN 10A DK 19.32; VG München, Urteil v. 03.07.2019, M 13L DK 18.4011; VG Meiningen, Urteil v. 20.11.2014, 6 D 600008/13 Me; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008; 6 D 60012/02.Me; VG Wiesbaden, Urteil v. 16.07.2019, 28 K 703/15.WI.D; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; alle juris). Gleichwohl wiegen die hier festgestellten immerwährenden Verstöße gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Berufspflichten schwer. Denn insoweit wirkt sich die Stellung als Hauptverwaltungsbeamtin und damit Chefin der Verwaltung erschwerend aus. Gerade aufgrund der kommunalen Führungsposition einer Bürgermeisterin muss sich die Allgemeinheit auf eine an Recht und Gesetz orientiere Amtsführung verlassen können. In kleineren Kommunen ist der Bürgermeister unmittelbar vor Ort tätig und direkter Ansprechpartner der Bürger als Repräsentant staatlicher Ordnung. Er ist den Einwohnern unmittelbar – auch persönlich - bekannt, genießt dementsprechend hohes Ansehen und befindet sich gegenüber den Bürgern aber auch den Mitarbeitern der Verwaltung in einer Vorbildfunktion. Gerade ein innerdienstlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht bringt einen unmittelbaren Ansehensverlust für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mit sich. Wobei die Pflicht zu einem achtungswürdigen Verhalten als Teil des Wohlverhaltens schon dann verletzt ist, wenn das Verhalten seiner Natur nach geeignet ist, das Ansehen der Beamtenschaft bzw. der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei Ehrenbeamten, Ortsbürgermeistern, Beigeordneten: VG Magdeburg, Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; alle juris). Gerade die Mitarbeiter als Teil der Allgemeinheit werden es nicht verstehen können, wenn ihre Chefin dienstliche Akten aus dienstlichen Räumen entfernt und sich nicht um deren Verbleib kümmert. Dies wiegt disziplinarrechtlich sehr schwer. III.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. IV.) Den Abänderungsanträgen nach § 60 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO zur Änderung der Entscheidungen des Disziplinargerichts über die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten bzw. der Entscheidung des Klägers über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 60 Abs. 2 DG LSA sind abzulehnen. Wegen der Endentscheidung des Disziplinargerichts durch Urteil und dem Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dafür kein Raum. Der Kläger führt als Stadtrat die Disziplinarklage gegen die beklagte Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die 1961 geborene Beklagte absolvierte nach der Polytechnischen Oberschule eine 3-jährige Berufsausbildung mit Abitur als Agrotechnikerin und studierte sodann von 1980 - 1983 Betriebswirtschaft. Anschließend war sie als Krippenerzieherin und als Sachbearbeiterin beim Rat des Kreises tätig. Von 1985 - 1990 nahm sie an einem sogenannten organisierten Selbststudium (Fernstudium) „Staat und Recht“ an der Fachschule für Staatswissenschaften Edwin H in Weimar teil. Im Juli 2003 schloss die Beklagte eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau ab und war sodann in verschiedenen Versicherungsberufen tätig. Zuletzt war sie gerichtlich bestellte selbstständige Berufsbetreuerin. Politisch war die Beklagte seit 1990 durchgehend Mitglied im klägerischen Stadtrat und bis 1998 Mitglied der PDS. Von 1994-1998 war sie zu dem für die PDS Mitglied im Landtag von Sachsen-Anhalt. Seit 1998 ist sie parteilos. Dem Kreistag des Landkreis B... gehört sie seit dem 14.05.2014 an und ist dort stellvertretende Fraktionsvorsitzende für die FUWG, Mitglied im Jugendhilfeausschuss sowie Mitglied der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgungsgesellschaft „U...“ mbH ... . Am 07.05.2015 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 7 Jahren (bis 06.07.2022) zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt ernannt und erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe … in Höhe von ca. … € brutto im Monat. Aufgrund des Beschlusses des Klägers vom 10.03.2016 wurde gegen die Beklage unter dem 16.03.2016 ein Disziplinarverfahren mit zunächst fünf Einzelvorwürfen eingeleitet. Mit Beschluss vom 23.06.2016 wurde das Disziplinarverfahren um weitere sieben Vorwürfe ausgedehnt. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen führte zunächst eine vom Landkreis ... abgeordnete Kreisrätin. Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung wurde diese mit Beschluss vom 10.11.2016 von der Aufgabe entbunden und eine vom Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnete Regierungsdirektorin mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Zeitgleich wurde das Disziplinarverfahren um fünf weitere Vorwürfe auf nunmehr siebzehn erweitert. Mit Beschluss vom 02.02.2017 erfolgte eine Erweiterung um fünf Vorwürfe und mit Beschluss vom 27.04.2017 um drei Vorwürfe, mithin insgesamt 26. Bei den letzten Erweiterungen handelt es sich um zwei Sachverhalte, die auch Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen waren und sind. Befangenheitsanträge gegen die Ermittlungsführerin wurden zurückgewiesen. Die Abordnung der Ermittlungsführerin aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt war Gegenstand einer „kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung“ am 30.07.2018 im Landtag Sachsen-Anhalt (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d3202aak.pdf). Bei den der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfen handelt es sich im Wesentlichen einerseits um solche, die ihre (fehlende) Zusammenarbeit als Bürgermeisterin mit dem Kläger als Stadtrat sowie die Nichteinhaltung anderer kommunalrechtlicher Vorschriften betreffen und andererseits um solche, die die Beklagte als Bürgermeisterin und damit als Dienstvorgesetzte und Leiterin der Behörde der Stadtverwaltung begangen habe. Zeitlich erstrecken sich die zugrundeliegenden Sachverhalte von dem Beginn der Übernahme der Amtsgeschäfte als Bürgermeisterin im Sommer 2015 bis hin zum Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung zu Beginn des Jahres 2017. Die Beklagte ist seit dem 03.02.2017 aufgrund des Beschlusses vom 02.02.2017 disziplinarrechtlich suspendiert. Dagegen gerichtete gerichtliche Anträge der Beklagten beim erkennenden Disziplinargericht blieben erfolglos. Das Disziplinargericht stützte sich bei seiner Entscheidung nach § 61 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 S. 2 DG LSA, mithin der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und der wesentlichen Erschwerung der weiteren Ermittlungen (Beschluss v. 25.04.2017; 15 B 3/17 MD; juris). Weitere Eilverfahren wurden unter den Az. 15 B 4/17 MD, 15 B 20/18 MD und 15 B 23/18 MD; alle juris) geführt. Die gegen die gerichtliche Entscheidung zur Suspendierung geführte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1745/17; juris). Seit August 2019 werden 50 % der Bezüge der Beklagten nach § 38 Abs. 2 DG LSA einbehalten. Disziplinar- wie strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. Während des laufenden behördlichen Disziplinarverfahrens ist zunächst der Ehemann der Beklagten am 03.09.2017 und am 24.06.2017 ihr Vater verstorben. Ihr einziges Kind verlor sie früh. Mit der 287 Seiten starken Disziplinarklage vom 25.04.2019 (Eingang 26.04.2019) wird die Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem sie durch insgesamt 25 Pflichtverletzungen gegen ihre beamten- und kommunalrechtlichen Dienstpflichten verstoßen habe. Im Einzelnen heißt es dazu in der Disziplinarklageschrift wörtlich: „1.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen die Unterrichtungspflicht des § 65 Abs. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger darüber zu informieren, dass sie spätestens in der 29. Kalenderwoche 2015 (Hinweis: In der zweiten. Woche nach Übernahme der Amtsgeschäfte als Bürgermeisterin, mithin zwischen dem 13. und 17.07.2015) anordnete, die Mitwirkung der Stadt betreffend die Schließung dreier innerstädtischer höhengleicher Bahnübergänge und die damit verbundene Durchführung des Planfeststellungsverfahrens der B … in der Ortslage A-Stadt einstweilen einzustellen.“ Im weiteren Text wird ausgeführt, dass laut Protokoll der Beratung der Beteiligten an der Kreuzungsvereinbarung vom 17.07.2015 die Beklagte mit der Beseitigung der 3 Bahnübergänge einschließlich der dafür vorgesehenen baulichen Ersatzlösungen aus kommunalpolitischer Sicht nicht einverstanden gewesen sei. Damit habe die Beklagte die Beschlusslage des Klägers nicht umgesetzt, sondern eigenmächtig eine das Verfahren beeinträchtigende und verzögernde Entscheidung getroffen. „2 a.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 65 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA i. V. m. § 4 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt verstoßen zu haben, indem sie, ohne das Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen, den stellvertretenden Bürgermeister und Dezernenten II, Herrn H.O..., mit Wirkung vom 31.08.2015 vom Dienst freigestellt, ein Hausverbot erteilt und ihm außerordentlich gekündigt bzw. rechtswidrig vom Dienst freigestellt hat.“ Unter weiteren Punkten wird ausgeführt, dass der Kläger über die Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernate übertragen ist, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister entscheide. Dieses Einvernehmen habe die Beklagte nicht hergestellt. Soweit die Beklagte im diesbezüglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren darauf abgestellt habe, keine Kündigung ausgesprochen zu haben, entlaste sie dies nicht. Denn auch eine solche als „Suspendierung“ bezeichnete Personalmaßnahme habe darauf gezielt, Herrn H.O… von der Arbeitsleistung als Dezernenten abzuhalten. „2 b.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen die Unterrichtungspflicht des § 65 Abs. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Kläger ein Schreiben der Kommunalaufsicht vom 14.09.2015 und ein Schreiben des Rechtsanwalts des Herrn H.O... vom 16.09.2015 zu übermitteln, in welchem dieser der Kündigung zugestimmt haben soll.“ Es heißt im Text weiter, dass der Vorsitzende des Klägers, Herr H...., am 22.09.2015 per Mail mit der angehängten PDF Datei „RA W…“ an die Beklagte, die Sekretärin der Beklagten und der Leiterin des Stadtratsbüros übermittelt und darauf hingewiesen, dass das Schreiben mit Zustimmung des Herrn H.O... an alle Stadträte weitergeleitet werden solle. Herr H.... forderte die Beklagte auf, diese Mitteilung allen Ratsmitgliedern bis zum Freitag (25.09.2015) zuzuleiten. Mit E-Mail vom 11.09.2015 habe die Beklagte bei der Kommunalaufsicht bezüglich der Voraussetzungen einer außerordentlichen Stadtratssitzung in Sachen O... angefragt. Der ausdrücklichen Aufforderung der Kommunalaufsicht in der Antwort-Mail, Herrn H… als Vorsitzenden der Klägerin, das Schreiben zukommen zu lassen, sei die Beklagte nicht gefolgt. „3.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 98 Abs. 2 KVG LSA sowie gegen § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 4 der Hauptsatzung verstoßen zu haben, indem sie ohne Beschluss des Hauptausschusses jedenfalls in dem Arbeitsgericht den Verfahren des Mitarbeiters des Bauamtes S.... einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen hat.“ Es folgen auf 9 Seiten Ausführungen dazu, dass in dem betreffenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, das Arbeitsgericht unmissverständlich mitgeteilt habe, dass es die Klage des Herrn S.... auf Höhergruppierung abweisen werde. Gleichwohl habe der Rechtsanwalt auf Weisung der Beklagten den von ihr vorgegebenen Vergleich angeboten. Darin habe sich die beklagte Stadt A-Stadt zur Eingruppierung und Vergütung des Herrn S.... nach der EG 9 TVöD Stufe 2 ab dem 01.01.2015 verpflichtet. Obwohl der Rechtsanwalt dringend zum Widerruf des Vergleiches geraten habe, habe die Beklagte ihn ausdrücklich angewiesen, den Vergleich nicht zu widerrufen. Diesbezüglich habe Rechtsanwalt L… unter dem 08.10.2015 eine Kostennote von 2.544,82 € in Rechnung gestellt. „4. Der Beklagten wurde zunächst vorgeworfen, schuldhaft gegen § 65 Abs. 1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie den Beschluss des Hauptausschusses vom 25.06.2015 über die Einstellung einer neuen Sachgebietsleiterin für Verwaltungs- und Hausservice nicht umgesetzt hat, obwohl sie mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 21.10.2015 zur Umsetzung des Beschlusses aufgefordert worden war. In der der Beklagten zugestellten Einleitungsverfügung vom 16.03.2016 (Bd. 1, Unterordner (UO) „Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen BM“ in am 16.03.2016 mit Vorwürfen 1 - 5, Bl. XII ff. (XIII) stellt der Kläger ausdrücklich darauf ab, dass ein Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle umgesetzt wurde, den der Hauptausschuss als schlechtesten Bewerber eingesetzt hatte. Dieser Vorwurf der fehlenden Umsetzung des Hauptausschusses hat sich nicht bestätigt. Der Beklagten ist aber vorzuwerfen, den Kläger im Zusammenhang mit der Besetzung der genannten Stelle entgegen § 65 Abs. 2 KVG LSA nicht unterrichtet zu haben.“ Auf weiteren 7 Seiten wird ausgeführt, dass gleichwohl die Entscheidung des Hauptausschusses bezüglich der Einstellung der externen Bewerberin Frau J.S. wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrates nicht umgesetzt werden konnte, die nicht Umsetzung des Stadtratsbeschlusses der Beklagten vorzuhalten sei. Der Beklagten habe es als Hauptverwaltungsbeamtin oblegen, die Problematik mit der Klägerin zu besprechen. Die Pflichtverletzung liege in der nicht Vorbereitung eines entsprechenden Aufhebungsbeschlusses. Letztendlich habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen, denn sie habe mit der Personalmaßnahme Herrn K.... als eine ihr nahestehende Person mit dem Posten versorgt. „5.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 40 S. 1 BeamtStG i. V. m. § 78 LBG LSA verstoßen zu haben, indem sie neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt ihre Nebentätigkeit dem Kläger nicht schriftlich angezeigt hat. Sie hat damit verhindert, dass der Dienstherr das Verbot der Nebentätigkeit wegen einer zu starken Inanspruchnahme der Arbeitskraft, die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindern konnte, gemäß § 40 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 76 Abs. 1 LBG LSA prüfen konnte. Die Beklagte hat gleichzeitig gegen ihre Wahrheits- und Auskunftspflicht verstoßen.“ Die Beklagte habe die Betreuungstätigkeit Anfang 2015 aufgenommen. Mit Amtsantritt am 07.07.2015 seien noch 9 laufende Betreuungsverfahren anhängig gewesen. Im Juni 2016 seien noch 2 in Bearbeitung gewesen. In einem Schreiben an das Gericht habe sie am 09.08.2015 aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes durch ihre Tätigkeit als Bürgermeisterin um Entlastung gebeten. Damit habe sie gegen ihre Anzeigepflicht verstoßen. Zudem sei es dem Dienstherrn nicht möglich gewesen zu prüfen, ob sie neben der Nebentätigkeit ihrem Hauptamt vollen Einsatz schulden könne. „6.1. Der Beklagten wurden unter diesem Vorwurf 6 zunächst insgesamt folgende 3 Einzelvorwürfe gemacht: Erstens wurde ihr vorgeworfen, schuldhaft gegen § 65 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterließ, dem am 26.11. 2015 gefassten Beschluss des Klägers nachzukommen, in jeder Sitzung des Klägers und des Hauptausschusses – unabhängig von eventuellen Befristungen und Eingruppierungsvorgaben zur Mitwirkung des Hauptausschusses und des Klägers – schriftlich über Personalangelegenheiten und Änderungen in der Organisationsstruktur der Verwaltung und den nachgeordneten Einrichtungen Bericht zu erstatten. An diesem Vorwurf wird aus den Darlegungen unter 6.3.1 nicht mehr festgehalten. Der Beklagten wird indes vorgeworfen, dadurch gegen §§ 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 KVG LSA schuldhaft verstoßen zu haben, dass sie es pflichtwidrig unterließ, trotz ausdrücklicher Aufforderung des Staatsratsvorsitzenden vom 29.04.2016 die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde zu Ihren Widersprüchen vom 18.02.2016 und 10.03.2016 dem Kläger zur Kenntnis zu geben sowie dadurch unter anderen gegen § 45 Abs. 7 KVG LSA schuldhaft verstoßen zu haben, dass sie im nicht-öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 14.04.2016 äußerte, grundsätzlich nicht mehr mit dem Stadtratsmitglied K.C. zu sprechen und indessen Anfragen nicht zu beantworten.“ Auf weiteren 7 Seiten mit Untergliederungen bis 6.4 führt die Disziplinarklage unter 6.3.2. aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, die Stellungnahme der Kommunalaufsicht zur Berufung von N. E. als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt an den Kläger weiterzureichen. Der Kläger habe in seinen Beschlüssen vom 18.02.2016 und 10.03.2016 über die Benennung und Entsendung des Herrn E… entschieden. Hiergegen habe die Beklagte Widerspruch eingelegt und die Kommunalaufsicht um Entscheidung gebeten. Über die Ablehnung der Widersprüche habe die Beklagte den Kläger nicht informiert. Die Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 21.04.2016 sei dem Vorsitzenden des Klägers, Herr H...., per Mail übermittelt worden und dieser wiederum habe die Sachgebietsleiterin des Stadtratsbüros, Frau F..., per Mail vom 29.04.2016 aufgefordert, diese Entscheidung der Kommunalaufsicht an alle Stadträte weiterzuleiten. Damit habe die Beklagte den Vollzug der oben genannten Beschlüsse des Klägers und die Arbeit des Aufsichtsrates beeinträchtigt. Denn mit der Ablehnung der Widersprüche der Bürgermeisterin habe der Berufung von Herrn E... in den Aufsichtsrat nichts mehr entgegengestanden. Die Entscheidung der Kommunalaufsicht habe mit der ausdrücklichen Aufforderung an die Beklagte geändert, nunmehr den Beschluss des Klägers zur Berufung von Herrn E... zu vollziehen. Zu 6.3.3 heißt es, dass es in der Stadtratssitzung vom 14.04.2016 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Stadtrat C... bezüglich der wörtlichen Protokollierung eines Wortbeitrages von Herrn R... vom 10.11.2015 (Vorwurf 7) gekommen sei. Die Sache sei der Kommunalaufsicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Durch ihre protokollierte Weigerung, Herrn C... überhaupt zu antworten, bevor nicht seine Entschuldigung vorliege, habe sie gegen die kommunalrechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung wissentlich und willentlich verstoßen. Dies stelle einen Verstoß nach § 45 Abs. 7 S. 1 KVG LSA dar. „7.1. Der Beklagte wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 66 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 KVG LSA i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 und § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Klägers (Hinweis: In der Fassung vom 11.06.2015) verstoßen zu haben, indem sie pflichtwidrig die Mitarbeiter der Verwaltung anwies, den Wortbeitrag des Vertragsmitgliedes R... entgegen dessen ausdrücklichen Verlangen nicht in die Niederschrift der Sitzung des Schule Sozialkultur und Sportausschusses vom 10.11.2015 aufzunehmen und die Ausfertigung des Protokolls verhinderte.“ Der Beklagten sei die Pflicht zur Aufnahme in das Protokoll und, dass es keines Einvernehmens mit ihr bedurfte, aufgrund der Antwort der Kommunalaufsicht vom 01.12.2015 bekannt. Damit habe sie sich auch nicht in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befunden. „8 a. 1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen §§ 33 und 36 Abs. 1 BeamtStG sowie gegen § 65 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie es pflichtwidrig unterließ, den Kläger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass sie das Stadtratsmitglied R.S. zum 01.04.2016 als Sachbearbeiter für Kultur-, Vereins- und Sozialwesen eingestellt hat, sodass der Kläger gehindert war, unverzüglich über die Feststellung eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 42 S. 2 KVG LSA zu entscheiden.“ Im Text wird ausgeführt, aufgrund der Versetzung der ursprünglichen Inhaberin der Stelle der Sachbearbeiterin Kultur-, Vereins und Sozialwesen, Frau O. (Vorwurf 18), auf einen Arbeitsplatz in der Kita „Max und Moritz“ zum 01.01.2016 sei der entsprechende Arbeitsplatz vakant gewesen. Auf die sodann durchgeführte Ausschreibung habe sich Herr R.S., welcher seit 2014 Mitglied des Klägers gewesen sei, beworben. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens sei Herr S. für die Besetzung ausgewählt und eingestellt worden. Nach Intervention durch die Kommunalaufsichtsbehörde habe die Beklagte sodann mitgeteilt, dass Herr S. mit Wirkung zum 27.04.2016 nach § 4 TVöD als Mitarbeiter in die Einrichtung der Kulturfabrik in A-Stadt umgesetzt werde. „8 b.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, durch die beabsichtigte Entlassung des mit der kommissarischen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragten Herrn M.D. ihre Kompetenzen überschritten und dadurch gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.“ Es wird ausgeführt: Weil sich Herr D. kritisch zur Amtsführung der Beklagten geäußert habe, habe die Beklagte ihm die fehlende vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgehalten. Unter dem 19.05.2016 habe die Beklagte Herrn D. als Leiter der Jugendfeuerwehr entlassen. Auf den Widerspruch des Herrn D. habe der Hauptausschuss der Stadt A-Stadt diese Kündigung aufgehoben. „9.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 66 Abs. 1 KVG LSA verstoßen zu haben, indem sie ihre Widersprüche vom 18.02.2016 und 10.03.2016 gegen die Stadtratsbeschlüsse Nr.: 149-(VI.)/2016 und 159-(IV.)2016 betreffend die Benennung/Entsendung des Herrn Norbert E... als sachkundigen Bürger in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft mbH – entgegen § 65 Abs. 3 S. 5 KVG LSA nicht unverzüglich an die KAB weitergeleitet hat.“ Das vom 05.04.2016 datierte Widerspruchsschreiben sei, nachdem sich die Beklagte ab dem 04.04.2016 für eine Woche im Arbeitszeitausgleich befunden habe, durch ihre Stellvertreterin zunächst ohne die Sitzungsniederschrift abgeschickt worden und sei am 07.04.2016 bei der Kommunalaufsicht eingegangen. Das unterzeichnete Protokoll sei am 18.04.2016 eingegangen. In der Woche vom 14.03. bis 18.03.2016 habe sich die Beklagte im Krankenstand befunden. „10.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 53 Abs. 3 und 4 KVG LSA sowie gegen ihre Pflicht zur Befolgung der Anordnungen des Dienstvorgesetzten nach § 35 BeamtStG verstoßen zu haben, indem sie es nicht nur pflichtwidrig unterließ, zu der vom Kläger beabsichtigten Durchführung einer Sondersitzung am 19.05.2016 ordnungsgemäß einzuladen, sondern die Sitzungsdurchführung dadurch verhinderte, dass sie entgegen 2-maliger anderslautender Aufforderung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde (E-Mail vom 3. 5. und 04.05.2016) 2 Tagesordnungspunkte von der vom Kläger vorbereiteten Einladung ohne Begründung und ohne Rücksprache mit dem Staatsratsvorsitzenden absetzte.“ Es heißt dazu: Auf der Stadtratssitzung am 14.04.2016 hätten sich die Mitglieder auf die Durchführung einer Sondersitzung am 19.05.2016 verständigt. Am 29.04.2016 habe der Entwurf für diese Einladung aus der Verwaltung ergänzt um 2 weitere Anträge von Stadtratsfraktionen vorgelegen. Dabei habe es sich um einen Antrag der Fraktion Die Linke zur Feststellung von Hinderungsgründen bezüglich des Stadtratsmitgliedes S. und eines Antrags der SPD-Fraktion vom 16.03.2016 zur Anweisung der Bürgermeisterin auf Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft gehandelt. Am 03.05.2016 habe die Bürgermeisterin dem Vorsitzenden des Stadtrates durch E-Mail mitteilen lassen, dass für sie diese beiden Anträge der Fraktionen unklar seien und habe diese gestrichen. Mit diesen Änderungen liege das Einverständnis der Bürgermeisterin vor. Der Vorsitzende des Stadtrates habe dieser Absetzung widersprochen und gleichzeitig die untere Kommunalaufsichtsbehörde um Klärung gebeten. Die untere Kommunalaufsicht habe daraufhin die Bürgermeisterin darüber informiert, dass nach § 53 Abs. 5 S. 2 KVG LSA Anträge von Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen seien und ein Einvernehmen der Bürgermeisterin in diesen Fällen nicht erforderlich sei. Letztendlich habe die Sitzung am 19.05.2016 nicht stattgefunden. „11.1. Der Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft gegen ihre Pflichten aus § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 KVG LSA sowie die Grundpflicht des Beamten zur Unterstützung des Dienstvorgesetzten gemäß § 35 Absatz eine S. 1 BeamtStG sowie die Dienst- und Treuepflicht des Beamten nach § 33 BeamtStG verstoßen zu haben, in dem sie dem Staatsratsvorsitzenden im Vorfeld der Sitzung am 07.01.2016, welche gemäß § 53 Abs. 5 KVG LSA auf Betreiben eines Viertels der Stadtratsmitglieder einberufen worden war, mit Anwaltsschreiben gedroht hat, ihn für Schäden, die aufgrund der Durchführung der Sitzung entstehen, persönlich haftbar zu machen und dadurch versuchte, die Stadtratssitzung am 07.01.2016 zu verhindern. Dieser Vorwurf hat sich, wie noch darzulegen sein wird, erledigt. Zugunsten der Beklagten wird von einem fehlenden Verschulden ausgegangen. Durch ihr Verhalten hat sie jedoch gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verstoßen.“ „12.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, schuldhaft gegen § 45 Abs. 2 Nr. 12, 65 Abs. 2 S. 1 und § 98 Abs. 2 KVG LSA sowie gegen ihre Dienst- und Treuepflicht aus § 33 BeamtStG gegenüber dem Dienstherrn verstoßen zu haben, indem sie am 23.05.2016 in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Stadt entgegen der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der WOBAU durch den Kläger am 14.04.2016 und der damit verbundenen Anweisung, bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesellschaftsvertrages keine Personalmaßnahmen zu veranlassen, unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag eine Universalversammlung einberufen hat und den Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbaugesellschaft mbH in den §§ 9 und 12 notariell nach eigenen Vorstellungen wesentlich abgeändert und die Eintragung des geänderten Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister veranlasst hat sowie es pflichtwidrig unterließ, den Kläger darüber in Kenntnis zu setzen. Von einem Verstoß gegen § 135 KVG LSA durch die Beklagte geht der Kläger dagegen nicht mehr aus.“ Die Beklagte habe damit eine Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in den Gesellschaftsvertrag eingefügt und damit in die Bestellung und Abberufungsrecht des Klägers eingegriffen. „13.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie eine Stelle im Personalbereich „geschaffen“ hat. Sodann hat sie diese im Stellenplan (Anl. 3 Teilplan 10, Verwaltung und Personal) nicht enthaltene und nicht mit einer Stellenbeschreibung versehene unbefristete Personalstelle ohne externe oder interne Ausschreibung ab August 2016 besetzt. Es handelt sich dabei um eine in der Entgeltgruppe 11 eingeordneten Sachbearbeiterstelle „SB Personal und Organisation“. Die Besetzung ist im Vorgriff auf die zum Besetzungszeitpunkt erst in dem 1. Entwurf der sich in Aufstellung befindlichen Haushaltssatzung 2017 ohne vorhandene neue Entgeltordnung erfolgt. Die Information darüber u. Ü über die entstandenen Mehrkosten sind unter Missachtung der Berichtspflicht dem Kläger nicht vorgelegt worden. Sie hat damit gegen §§ 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, 76 Abs. 1, 98 Abs. 2 und 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA sowie §§ 33, 36 BeamtStG verstoßen, darüber hinaus gegen die Dienstvereinbarung der Stadt zur Besetzung von Stellen und gegen den Grundsatz der Bestenauslese.“ Nach der Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.08.2008 habe eine Stellenbesetzung sich am Personalentwicklungskonzept zu orientieren. Danach sei eine Stelle grundsätzlich intern auszuschreiben, wenn geeignete Beschäftigte vorhanden seien. Vorliegend fehle es an solcher internen Ausschreibung. Zudem hätte der Kläger nach § 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit beteiligt werden müssen. „14.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie die zum 01.01.2017 ausgeschriebene Stelle zur Nachfolge des zu diesem Zeitpunkt ausscheidenden Geschäftsführers der H… Wohnungsbaugesellschaft mbH, einer zu 100 % im Eigentum der Stadt befindlichen Gesellschaft, bereits mit Wirkung zum 01.10.2016 mit einem weiteren Geschäftsführer besetzt hat. Diese vorzeitige Anstellung führte zur Verdoppelung der Geschäftsführervergütung im 4. Quartal 2016 und damit zum Nachteil der Gesellschaft Unterstadt. Damit hat die Beklagte gegen § 98 Abs. 2 KVG LSA verstoßen.“ Aufgrund der langjährigen Vorerfahrungen des Bewerbers Dr. N... in einer Wohnungsbaugesellschaft vergleichbarer Größe sei eine ordentliche Übergabe der Geschäfte in ca. 4 Wochen ausreichend gewesen. Zudem sei anzunehmen, dass eine fachliche Einarbeitung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe sich ohne erkennbaren Grund über den Ratschlag des Fachmannes und die Aufgabenübergabe zu verantwortenden ausscheidenden Geschäftsführers, Herrn S...., hinweggesetzt und trotz der expliziten Erklärung des Herrn S.... die Einstellung bereits zum 1. Oktober vorgenommen. Die zeitgleiche Beschäftigung und Bezahlung zweier Geschäftsführer über einen Monatszeitraum sei nach den Ausführungen des scheidenden Geschäftsführers als sachlich und fachlich nicht begründet anzusehen und nicht nachvollziehbar. „15.1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Umsetzung des Herrn S. von der Sachbearbeiterstelle in der Kernverwaltung auf die Mitarbeitersteller in der Kultur Fabrik/A… gegen ihre Dienstvereinbarung der Stadt bei Stellenbesetzungen verstoßen, gegen die Mitbestimmungspflicht des § 67 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA sowie gegen §§ 65 Abs. 2, 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 104 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 2 KVG LSA sowie § 34 S. 2 BeamtStG. Die Beklagte wurde nach dem Wortlaut des Beschlusses (Bd. 4, UO „2. Erweiterung, 3. Erweiterung“, Bl. 11) zunächst auch vorgeworfen die zum 01.04.2016 ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle Kultur-, Vereins- und Sozialwesen fehlerhaft eingruppiert zu haben. Außerdem habe der Stellenausschreibungstext inhaltlich nicht mit der dem Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung als Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen eines Hinderungsgrundes übereingestimmt. Ausweislich der Anlage zu dem vorgenannten Beschluss (Bd. 4, UO „2. Erweiterung, 3. Erweiterung“, Bl. 13) wurde jedoch auch die anschließende Umsetzung des Herrn S. in die Kulturfabrik anlässlich der kritischen Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes im Bericht 14/57/2916 und damit die eine Eingruppierung nach Umsetzung in die Kulturfabrik als zu prüfende Hinweise auf eine Dienstpflichtverletzung angesehen […].“ Aufgrund des Vorhalts der Beklagten, dass dieser Vorwurf unklar formuliert und nicht von der Einleitung gedeckt sei, seien im Rahmen dieser Überarbeitung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Wortlaut dieses Vorwurfs sowie die Begründung des entsprechenden Antrages des Klägers einer genauen Prüfung unterzogen worden. Ergänzend werde hier auf die Ausführungen unter 8.a.1. zu dem ebenfalls die Personalie S. betreffenden Vorwurf verwiesen und auf die Darstellungen zu diesen Vorwürfen. Gegenstand der weiteren Untersuchungen im Disziplinarverfahren zu Ziffer 15 seien nach alledem auch die im Rahmen der Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes am 17.08.2016 unter dem Az.: 14/57/2016 (Bd. 3, Bl. 15/41 bis 15/47) zur Umsetzung des Sachbearbeiters Kultur, Soziales, Vereine in die Kulturfabrik vorgenommenen Feststellungen/Bemerkungen, da dessen Inhalt durch die Bezugnahme darauf in der Beschlussfassung Gegenstand des Vorwurfs 15 geworden seien. „15.3. Der Beklagten wurde nach dem Wortlaut des Beschlusses (Bd. 4, UO, „2. Erweiterung, 3. Erweiterung“, Bl. 11) vorgeworfen, die zum 01.04.2016 ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle Kultur-, Vereins- und Sozialwesen fehlerhaft eingruppiert zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nicht erwiesen.“ „16. Der Beklagten wurde vorgeworfen, die Umsetzung der Verfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises zur Veröffentlichung der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt unterlassen zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nicht bestätigt. Er ist dem entsprechend auch nicht Gegenstand der Disziplinarklage.“ „17.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, die Umsetzung der Anordnung Verfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH (WOBAU) entsprechend der Beschlussfassung des Klägers unterlassen und damit gegen §§ 65 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 2 1. Alt., 98 Abs. 2 KVG LSA sowie beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, indem sie wie folgt agierte: Auf die Anordnungsverfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises vom 09.08.2016 zur vollständigen Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 26.05.2016 entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion vom 16.03.2016 auf: „Anweisung der Bürgermeisterin auf Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH und der Anweisung des Unterlassens von Personalmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Gesellschaftsvertrages – einschließlich der hierzu beschlossenen Änderungsantrages der Rückgängigmachung vom am 23.05.2016 vorgenommenen notariellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages“ – fand am 26.09.2016 ein Notartermin statt. Dort wurden jedoch nur die Änderungen vom 23.05.2016 (welche Gegenstand betreffend Vorwurf 12 sind) rückabgewickelt, die vom Kläger am 26.05.2016 beschlossenen Änderungen der Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung aber nicht berücksichtigt.“ „18.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, mit Schreiben vom 21.12.2015 mit dem Betreff „Umsetzung“ die Stelleninhaberin der Sacharbeiterstelle „Kultur und Soziales“ 5010.2 (Frau O…) mit Wirkung zum 01.01.2016 aus dienstlichen Gründen in die Kita „Max und Moritz“ umgesehen zu haben, nachdem dieser zuvor 20 Jahre lang in der Kernverwaltung tätig war und ohne dass diese ihr Einverständnis hierzu erklärt habe und damit unter anderem gegen die mit dem Personalrat beschlossene Dienstvereinbarung zu Stellenbesetzungen verstoßen zu haben. Zudem wird ihr vorgeworfen, dass eine Mitbestimmung des Personalrates unterblieben ist, obwohl sich die Entgeltgruppe EG 8 in die Entgeltgruppe S 8a TVöD SuE veränderte. Dadurch hatte sich das Bruttogehalt von durchschnittlich 4.060,00 € im Monat auf 4.240,00 € im Monat gesteigert. An dem Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung aufgrund von Kosten durch Mehrarbeit und erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen wird dagegen nicht mehr festgehalten. Er hat sich nicht bestätigt.“ Auch wenn die Umsetzung der Frau O.. in die Kita eine geeignete und erforderliche Maßnahme der Kompensation des dortigen Erziehermangels darstelle, so sei dies jedenfalls nicht angemessen d. h. nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn mit der Personalmaßnahme habe die Beklagte ein noch größeres Loch in die Kulturabteilung des Hauses gerissen. Die anschließende Kompensation durch Anordnung von Mehrarbeit für die beschäftigte Frau F… und die Umsetzung des jungen und frisch ausgebildeten Erziehers F.D. belege dies. Weiter liege ein Verstoß gegen das Mitbestimmungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 PersVG LSA vor. Denn Frau O… sei höher eingruppiert worden. „19.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, zum 01.02.2016 ohne interne oder externe Stellenausschreibung die Stelleninhaberin der Stelle 6001.2 (Sachbearbeiterin Bauverwaltung), bewertet nach der Entgeltgruppe 6 auf die unbesetzte – im Stellenplan mit 32 Wochenstunden veranschlagte – Stelle 6001.4 der EG 6 umgesetzt zu haben, die Aufgaben sodann neu geregelt, eine Neueingruppierung in die EG 8 vorgenommen und die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden erhöht zu haben – während an den vorherigen Stelleninhaber, Herrn K...., gemäß vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs vom September 2015 (ebenfalls Gegenstand des Disziplinarverfahrens, Vorwurf 3) die Entgeltgruppe 9 gezahlt worden sei. Sie hat damit gegen die Dienstvereinbarung zur Stellenbesetzung verstoßen, zudem gegen Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 33 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1 BeamtStG.“ Die Stellenbesetzung habe am Personalentwicklungskonzept zu erfolgen. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Sinne einer gezielten Personalplanung und -entwicklungsperspektivisch vakante Dienstposten mit geeigneten Mitarbeitern zu besetzen. Damit liege ein Verstoß nach § 33 Abs. 1 BeamtStG vor. Wegen der Höhergruppierung sei die Personalmaßnahme nicht vom Direktionsrecht gedeckt. „20.1. Der Beklagten werden Fehler im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des Sportplatzwartes vorgeworfen. Sie hat mit Schreiben vom 01.04.2016 an den Personalrat um dessen Zustimmung zur Einstellung des Herrn R… auf der Stelle des Platzwartes gebeten, obgleich die Auswahlkommission an den ersten beiden Stellen zwei andere Bewerber als geeignetste vorgeschlagen hatte. Damit hat sie gegen die Dienstvereinbarung zu Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008 verstoßen, ebenso gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und damit gleichzeitig gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Bindung an Recht und Gesetz (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), zur vollen persönlichen Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) sowie zur Uneigennützigkeit (§ 34 S. 2 BeamtStG).“ Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Die Beklagte habe ihre Personalentscheidung zugunsten des Ehemanns ihrer Parteifreundin beharrlich und gegen das ausdrückliche Votum der Auswahlkommission durchgesetzt. Beweis dafür seien die gemeinsamen Feierlichkeiten im Garten der Familie R… anlässlich der Bürgermeisterwahl. „21.1. Der Beklagten werden Fehler im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle einer Saisonkraft Jugendherberge mit der Entgeltgruppe 2 Ü TVöD/20 Wochenstunden vorgeworfen. Sie hat mit Schreiben vom 01.0 4.2016 den Personalrat und dessen Zustimmung zur Einstellung des Herrn D… auf die Stelle einer Saisonkraft in der Jugendherberge gebeten, obgleich die Auswahlkommission an den ersten drei Stellen andere Bewerber als geeignetste vorgeschlagen hatte. Weiterhin hat sie bei schlechten Arbeitsleistungen und mehrfachem Fehlverhalten des Herrn D. trotz entsprechender Einschätzung der Herbergsleitung und des zuständigen Amtes bei empfohlener Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses nicht umgesetzt, sondern über die Probezeit hinaus fortgesetzt. Sie hat damit gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und gleichzeitig gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.“ Von den zunächst 7 Bewerbern seien 5 Bewerber zu einem Auswahlgespräch am 29.03.2016 eingeladen worden. Die Bürgermeisterin war nicht zugegen. Eine Auswahldokumentation liege nicht vor. Trotzdem könne den Aufzeichnungen entnommen werden, dass die Auswahlkommission an 1. Stelle Frau C.L. gefolgt von S.W. und E.P. bevorzugt habe. Frau N. habe in ihrer Zeugenaussage ausgeführt, dass die Bürgermeisterin Herrn D. bevorzugt habe, weil die Jugendherberge doch einen Koch suche, woraufhin Frau N. ausgeführt habe, dass lediglich eine Küchenkraft gesucht werde. Die Disziplinarklage macht weitere Ausführungen dazu, dass Herr D. ein aktiver Unterstützer der Beklagten im Wahlkampf gewesen sei. Ansonsten werden der Beklagten dieselben Auswahlfehler wie zu dem Vorwurf zuvor vorgeworfen. Weiter werde ihr vorgehalten, dass sie gegen Nr. 5 der Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008 verstoßen habe. Danach hätte keine Stellenausschreibung vorgenommen werden dürfen. Danach hätte zunächst internes Personal gesucht werden müssen. Ein Verstoß gegen die Bestenauslese liege vor. Weiter wird der Beklagten wohl vorgeworfen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit Herrn D. nicht während der Probezeit beendet habe. Denn der weitere Mitarbeiter der Jugendherberge, Herr Z, habe am 14.09.2016 eine Einschätzung abgegeben, wonach die Leistungen und das Verhalten von Herrn D. nicht den Anforderungen für eine Tätigkeit in der Jugendherberge entspreche und die Möglichkeit der Kündigung während der Probezeit genutzt werden sollte. Auch die Köchin der Jugendherberge habe sich ähnlich unter dem 23.06.2016 geäußert. Im Ergebnis könnten interne Konflikte zwischen den Mitarbeitern der Jugendherberge dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. „22.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, eine Einstellung als Pressesprecher vorgenommen zu haben. Sie hat in diesem Zusammenhang einen Herrn A.R. auf eine nicht vorhandene Personalstelle befristet für zwei Jahre bei einer Vergütung nach EG 8 eingestellt sowie anschließend ohne entsprechende Stellenplanausweisung entfristet. Sie hat in diesem Zusammenhang nicht nur gegen die Dienstvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Einstellungsverfahren in der Stadt A-Stadt vom 12.02.2008, sondern auch gegen § 76 Abs. 1 KVG LSA und damit gleichzeitig gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen.“ Nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle eines Pressesprechers nach EG 8TVöD mit 40 Wochenstunden am 03.06.016 befristet auf 2 Jahre habe die Bürgermeisterin unter dem 27.06.2016 beim Personalrat die Einstellung von Herrn R. beantragt. Die Zustimmung sei erteilt worden. Von den 10 Bewerbern seien 3 Bewerber zum Auswahlgespräch am 27.06.2016 eingeladen worden. Eine Auswahldokumentation liege nicht vor. Der Vertragsabschluss zum 01.07.2016 sei vor der Zustimmung des Personalrats erfolgt. Auf die nachfolgende Heilung könne sich die Beamtin nicht berufen. Dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sei zu entnehmen, dass der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund für 24 Monate geschlossen worden und nicht nur für 12 Monate. „23.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, entgegen der Beschlussfassung des Klägers vom 10.03.2016 und einer erneuten Nachfrage von Stadtrat S… in der Sitzung am 10.11.2016 die Herausgabe weiterer aktueller Berichte des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt A-Stadt verweigert zu haben. Sie hat damit gegen die Pflicht zur Umsetzung der Beschlüsse des Klägers aus § 65 Abs. 1 KVG LSA verstoßen, zudem gegen verschiedene beamtenrechtliche Pflichten.“ Soweit die Beklagte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr umzusetzen Beschlüsse habe, müsse sie diese durch Einlegung von Widersprüchen kommunalaufsichtsrechtlich überprüfen lassen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamts, Frau E…, habe die Beklagte eingewandt, dass die Beschlüsse des Klägers einer Rechtsgrundlage entbehrten. Die Beklagte habe den durch den Kläger gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt erteilten Auftrag in der Mail vom 27.04.2016 gegenüber Frau E. modifiziert und habe daran auch später festgehalten. Die Beklagte habe Frau E. die Weisung erteilt, den Prüfbericht lediglich auf Zahlen zu beschränken und keine rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Denn die sachliche Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gelte bei Fragen der inneren Organisation und der Ablauforganisation, um die es sich hier handele, nicht. „24.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, zwischen dem 29.01.2017 und dem 02.02.2017 Mitarbeiter der Stadtverwaltung beauftragt zu haben, Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin, Frau W., herauszuholen und diese dadurch dem Zugriff zu entziehen. Diese Aufforderung wurde auch umgesetzt, ohne dass die Beklagte Frau W. oder zumindest den Kläger informiert hätte. Die Beklagte hat damit eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine Straftat begangen und gleichzeitig gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen.“ Die vom Kläger ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung der Beklagten vom 02.02.2017 sei der Beklagten am Freitag, den 03.02.2017 ausgehändigt worden. Am Montag, den 06.02.2017 habe Frau W. festgestellt, dass der in ihrem Dienstzimmer befindliche Schrank leergeräumt gewesen sei. Die Beklagte habe am Sonnabend dem 29.01.2017 eine E-Mail an ihre Vorzimmerkraft, Frau D.K., mit folgendem Inhalt geschrieben: „Dann müssen wir besprechen, dass Y… oder/und die Azubis ALLE Unterlagen bei der W. rausholen und sichern in einem Raum. Frag dazu bitte mal C. .“ „25.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie nicht nur gegen das Archivgesetz verstoßen, sondern sich insbesondere einer Straftat des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202 c StGB strafbar gemacht und damit gegen die Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf einer Beamtin erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen die Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) verstoßen hat, indem sie zum einen das Löschen bzw. Verstecken von dienstlichen Daten (Festplatte und E-Mail-Fach) veranlasste, wobei die Festplatte ihres Dienst-PC bis heute nicht aufgefunden wurde, und gleichzeitig einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung damit beauftragte, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie über ihr Tablet auch nach ihrer bevorstehenden Suspendierung von außerhalb der Stadtverwaltung auf dienstliche Daten hätte zugreifen können.“ Das dienstliche Tablet der Beklagten sei am Nachmittag des 02.02.2017 (Stadtratssitzung) gegen 16:25 Uhr erstmalig für eine Nutzung durch die Beklagte auch außerhalb des Rathauses formatiert und in der Weise eingerichtet worden war, dass damit auch von außerhalb ein Zugriff auf ihre dienstlichen Daten möglich gewesen wäre. Die IT-Sachgebietsleiterin, Frau S..., habe am 02.02.2017 bemerkt, dass das Userverzeichnis der Beklagten leer war. Zur Vermeidung eines Datenverlustes habe sie über eine Rückholfunktion Dateien, die über Nacht automatisch auf dem Userverzeichnis gespeichert worden waren, zurückgeholt. Dabei habe es sich um 549 Dateien in 65 Ordnern mit einer Größe von knapp 1,4 GB gehandelt. Zudem habe sie festgestellt, dass auf dem Dienst-PC der Bürgermeisterin die Festplatte neu installiert und das Profil der Bürgermeisterin jedenfalls am 02.02.2017 neu erstellt worden sei. Frau S... habe am 06.02.2017 (Montag) festgestellt, dass das Exchange-Outlook- Postfach der Beklagten nur noch 4 Mails vom 02.02.2017 enthalten habe. Der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Herr R., habe gegenüber dem Hausmeister, Herrn D., am 01.02.2017 während des Kopierens einer Festplatte erklärt, er habe die Festplatte vom Dienst-PC der Bürgermeisterin ausgebaut und wolle anschließend wieder eine Festplatte einbauen. Da auf dem Dienst-PC der Bürgermeisterin grundsätzlich nur die Beamtin Zugriff haben dürfte und im Übrigen Herr R. kaum ohne entsprechenden Auftrag der Bürgermeisterin die Festplatte aus deren Dienst-PC kopiert haben dürfte, bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Bürgermeisterin zumindest die Dienstanweisung „Datenschutz“ der Stadt A-Stadt nicht beachtet und gegen das Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen habe. „26.1. Der Beklagten wird vorgeworfen, in zwei Fällen mit dem Dienstwagen einen verwarngeldpflichtigen Parkverstoß begangen und in diesem Zusammenhang den Leiter der Verwarngeldstelle, Herrn W., angewiesen zu haben, die eingeleiteten Verwarngeldverfahren einzustellen. Auch wenn eine strafrechtliche Relevanz insoweit (wohl) nicht gegeben ist, hat die Beklagte jedenfalls gegen die beamtenrechtlichen Pflichten, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und mit ihrem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert, verstoßen (§ 34 S. 2 und 3 BeamtStG).“ Am 25.11.2015 um 6.09 Uhr und am 02.12.2015 um 7.26 Uhr sei mit dem Dienstfahrzeug der Bürgermeisterin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Das Fahrzeug habe 50 m von dem Wohnhaus der Beklagten entfernt im eingeschränkten Halteverbot geparkt. Nach Anfrage der Bußgeldstelle der Stadt A-Stadt zur Ermittlung des Fahrers, habe die Beklagte die Einstellung des Verfahrens angeordnet. Damit habe sie sich einen entsprechenden monetären Vorteil verschafft. Gemäß § 25 a Abs. 1 StVG habe der Halter bei einem Parkverstoß zu zahlen, wenn der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei. Die Stadt A-Stadt als Halterin hätte Rückgriff nach § 48 BeamtStG i. V. m. § 56 LBG LSA bei der den Schaden verursachenden Beamtin nehmen können. Als weiterer immaterieller Vorteil sei hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich auch einen Ansehensverlust/Imageschaden habe vermeiden wollen. Denn die Bevölkerung erwarte, dass eine Bürgermeisterin nicht falsch parke. Unter IV. „Gesamtwürdigung“ führt die Disziplinarklage aus: Die Beklagte habe damit wiederholt – in 9 Fällen – vorsätzlich die in § 65 Abs. 2 S. 1 KVG LSA verankerte Informationspflicht als Hauptverwaltungsbeamtin gegenüber dem Kläger als Stadtrat und ihrem Dienstvorgesetzten außer Acht gelassen sowie in einem Fall die sich aus § 65 Abs. 1 1. Alt. KVG LSA ergebende Pflicht zur Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschlüsse. Die Beklagte habe zudem gegen ihre Pflicht nach § 65 Abs. 1 2. Alt. KVG LSA verstoßen, Beschlüsse der Vertretung auszuführen. Mehrfach – nämlich insgesamt sechsmal – habe sie gegen § 98 Abs. 2 KVG LSA, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, verstoßen. In diesem Zusammenhang habe sie auch gegen die aus § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA resultierende Pflicht, eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen bzw. gegen die Bestimmung zur vorläufigen Haushaltsführung aus § 104 Abs. 1 Nr. 1 KVG verstoßen. Zudem habe die Beklagte gegen die Zuständigkeitsregelung des §§ 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KVG LSA i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt, gegen die aus § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 KVG LSA resultierende Pflicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die aus § 66 Absatz ein S. 2, 1. Alt. KVG LSA resultierende Verpflichtung der sachgemäßen Erledigung der Aufgaben und die aus § 53 Abs. 4 S. 3 KVG LSA resultierende Pflicht verstoßen, die für die Verhandlung von Angelegenheiten in Sitzungen des Klägers erforderlichen Unterlagen den Beschlussvorlagen grundsätzlich beizufügen. Weiterhin habe sie gegen die Pflicht zur Beantwortung von Fragen aus der Runde der Vertretung innerhalb angemessener Frist gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 KVG LSA, die Verpflichtung zur Protokollierung nach § 66 Abs. 1 und § 58 Absatz 1 S. 3 und Abs. 4 KVG LSA i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 und § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Klägers, gegen die Pflicht, gegen die Entscheidung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde über den nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Beschluss unverzüglich Widerspruch einzulegen gemäß § 65 Abs. 3 S. 5 KVG LSA sowie gegen § 66 Abs. 1 S. 2 KVG LSA und gegen die Pflicht zur Einberufung zur Stadtratssitzung gemäß § 53 Abs. 3 und 4 KVG LSA verstoßen. Weiterhin seien 2 Verstöße gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte begangen worden. In einem Fall habe die Beklage gegen § 45 KVG LSA, hier Abs. 2 Nr. 12 verstoßen, indem sie eine Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit aus Aufsichtsratsmitglied in den Gesellschaftervertrag einfügte, sowie in zwei Fällen gegen § 76 Abs. 1 KVG, wonach die Kommunen im Stellenplan die Stellen ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind, auszuweisen haben. Insbesondere im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen und Personalentscheidungen habe sie sechsmal gegen die mit dem Personalrat beschlossene Dienstvereinbarung für Personalauswahlentscheidungen verstoßen, auf die sie sich unter Bezugnahme auf einen Hinweis des Personalrates im Zusammenhang mit einer im ersten Schritt – noch zu Amtszeiten Ihres Vorgängers – zugleich extern erfolgten Ausschreibung eines Sachgebietsleiterpostens gleich zu Beginn ihrer Amtsübernahme selbst proaktiv berufen hätte und die ihr damit hinlänglich bekannt gewesen sei. Damit regelmäßig einher seien in sechs Fällen aufgrund von fehlerhaften Auswahlverfahren Verstöße gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GKG zu verzeichnen. Zudem habe die Beklagte durch die Entnahme der Personalunterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin (Vorwurf 24) eine Urkundenunterdrückung und im Zusammenhang mit der Datenmanipulation (Vorwurf 25) die Vorbereitung des Ausspähens von Daten begangen. Damit habe sie insgesamt gegen § 33 Abs. 1 BeamtStG, der Pflicht Recht und Gesetz zu wahren und gegen § 36 Abs. 1 BeamtStG, der vollen persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Beamten, verstoßen, sodass entsprechende Verstöße bei den betrachteten Vorwürfen insgesamt 23 Mal festzuhalten seien. Sechs Mal habe die Beklagte gegen die aus § 34 S. 2 BeamtStG resultierende Pflicht zur Uneigennützigkeit, welche auch in § 32 Abs. 1 i. V. m. § 71 KVG LSA ausdrücklich für den Hauptverwaltungsbeamten verankert sei, und in einem Fall gegen die aus § 40 S. 1 BeamtStG resultierende Anzeigepflicht sowie wegen der Fortführung der Nebentätigkeit bei aufgrund von Überbeanspruchung zu versagender Nebentätigkeit gegen § 40 S. 2 BeamtStG verstoßen. In diesem Zusammenhang habe Sie sogleich gegen die Wahrheit und Auskunftspflicht nach § 35 S. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Mehrfach habe die Beklagte gegen § 35 BeamtStG verstoßen, der Pflicht zur Befolgung von Anordnungen des Dienstvorgesetzten, hier des Klägers gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA und in 4 Fällen gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG. Die Vorwürfe zeigten exemplarisch, dass die Beklagte nicht zur Kooperation mit allen Fraktionen des Klägers und damit der Vertretung aller Ha Bürger bereit sei. Sie setze sich wissentlich und willentlich über die Regeln des konstruktiven Miteinanders hinweg. Dies gelte auch für ihre vom Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit und dem Gebot der Bestenauslese geprägten Personalentscheidungen. Der von der suspendierten Bürgermeisterin in zahlreichen Facebook-Äußerungen artikulierte unabdingbare Rückkehrwille in das Amt und die trotz der laufenden behördlichen Ermittlungen und gerichtlichen Entscheidungen festzustellende fehlende Einsichtsfähigkeit der Beamtin und der auch bei den Mitarbeitern der Stadtverwaltung entstandene Vertrauensverlust lasse eine unterschwellige Disziplinarmaßnahme nicht mehr zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Entscheidung des Gerichts bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Entscheidung des Klägers zur teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben; sie bezweifelt bereits die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte habe kein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Von einer Vertrauensbeeinträchtigung könne keine Rede sein. Die Beklagte sei durch Wahl in das Amt gelangt und genieße mehrheitlich das Vertrauen der Allgemeinheit. Der Stadtrat stelle nicht die Allgemeinheit dar. Im Gegenteil habe der Stadtrat bzw. Teile davon, das Vertrauen der Allgemeinheit verloren. Der Kläger habe sich jeglichen Mediationsversuchen verweigert. Ein Abwahlverfahren habe der Kläger ausdrücklich nicht eingeleitet. Bereits nach 110 Tagen habe der Kläger versucht, die gewählte und vom Volk legitimierte Bürgermeisterin an der Ausübung ihrer Tätigkeit zu hindern. Der Vortrag in der Klageschrift sei unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und erst recht nicht aus sich heraus verständlich. Es würden subjektive Vermutungen und Behauptungen ins Blaue aufgestellt und wiederholt. Der Verweis auf beigezogene Akten sei unverständlich. Angeführte Beweiserhebungen, Zeugenvernehmungen und Aktenanforderungen würden bestritten. Die Ermittlungen seien nicht unvoreingenommen geführt worden. Die letzte Ermittlungsführerin sei ungeeignet gewesen. Teile des Stadtrates seien feindlich gegenüber der Beklagten eingestellt. Den Mitgliedern des Stadtrates sei keine vollständige Einsicht in die Ermittlungen gewährt worden. Die Verzögerungen des behördlichen Disziplinarverfahrens habe der Kläger zu vertreten. Durch die Erweiterungen habe der Kläger versucht zahlreiche Pflichtverletzungen zu generieren. Zu den Strafvorwürfen erfolge gemäß § 353 b StGB keine Äußerung. Im Einzelnen heißt es: Zu Vorwurf 1 (Verstoß gegen Unterrichtspflicht; Bahnübergänge): Die Beklagte habe nicht gegen ihre Unterrichtungspflicht verstoßen. Das umfangreiche Projekt habe eine Einarbeitungszeit erfordert. Auch aufgrund ihrer vorherigen Stadtratstätigkeit sei sie nicht ausreichend über das Projekt informiert gewesen. Schließlich sei ihr Vorgänger im Amt mehr als drei Jahre mit dem Projekt beschäftigt gewesen, so dass es unverständlich sei, ihr keine Einarbeitungszeit zu gewähren. Zu einer Verzögerung sei es nicht gekommen. Zu Vorwurf 2 (Kündigung O…): Aufgrund des Arbeitsgerichtsverfahrens erübrige sich jeder weitere Vortrag. Dort sei festgestellt worden, dass die Beklagte Herrn H. O...nicht gekündigt habe. Zu Vorwurf 3 (arbeitsgerichtlicher Vergleich): Durch den Vergleich habe die Beklagte nicht gegen das Haushaltsrecht verstoßen. Bis zur Höhe von 15.000,00 Euro dürfe sie gerichtliche Vergleiche abschließen. Eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nicht durch sie, sondern ihrem Vorgänger im Amt erfolgt. Zu Vorwurf 4 (fehlende Umsetzung Einstellung Sachgebietsleiterin Verwaltungs- und Hausservice): Es erschließe sich nicht, welcher konkrete Vorwurf der Beklagten gemacht werde. Zu Vorwurf 5 (Nebentätigkeitsanzeige): Die Beklagte habe bereits in den Wahlausschreibungsunterlagen ihre Tätigkeit als Betreuerin angegeben. Eine sofortige Abgabe der Betreuung sei nichtmöglich gewesen. Neue Mandate habe sie nach der Wahl nicht angenommen. Abzuliefernde Einnahmen habe sie nicht erzielt. Zu Vorwurf 6 (Umsetzung von Beschlüssen): Der Vorwurf sei aus sich heraus nicht verständlich. Vorwurf 6.3.3. werde bestritten. Ein Verstoß gegen geltendes Recht könne der Beklagten nicht gemacht werden. Zu Vorwurf 7: Eine Trennung zu Vorwurf 6 erschließe sich nicht. Der Vorwurf sei nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung von Protokollpflichten liege nicht vor. Weder das Stadtratsmitglied noch die Beklagte seien gegenüber der Protokollantin Weisungsbefugt. Zu Vorwurf 8 a (Inkompatibilität): Es bestehe keinerlei Verpflichtung der Beklagten zur Anzeige der Tätigkeit des Stadtratsmitglieds hinsichtlich der Inkompatibilität. Vielmehr müsse dies der Betroffene selbst machen. Im Übrigen sei der Vorsitzende des Klägers informiert gewesen und auch nach Einschätzung externer Rechtsanwälte habe keine Interessenkollision vorgelegen. Zu Vorwurf 8 b (Entlassung Leiter Jugendfeuerwehr): Die Beklagte habe ihre Kompetenzen nicht überschritten. Ihr habe das Ausschussrecht ohne Herbeiführung weiterer Beschlüsse zugestanden. Denn das Vertrauensverhältnis zu Herrn D. sei mehr als nur gestört gewesen. Zu Vorwurf 9: Die Beklagte habe Widersprüche nicht schuldhaft verzögert. Es erschließe sich nicht, welcher Vorwurf hier konkret gemacht werde. Denn die Beklagte sei zu der Zeit nicht anwesend gewesen. Zu Vorwurf 10 (Unterlassung Einladung): Der Kläger und nicht die Beklagte sei für die Versendung entsprechender Einladungen zuständig. Der Vorsitzende der Klägerin sei frühzeitig darüber informiert gewesen, dass es keines Einvernehmens mit der Beklagten bedürfe. Zu Vorwurf 11 (Verhinderung von Stadtratssitzung): Der Vorwurf werde nicht nur bestritten, sondern dem Kläger werde beigepflichtet, dass kein Verschulden vorliege. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung werde vorsorglich bestritten. Zu Vorwurf 12 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Die Beklagte habe nicht gegen die Stadtratsbeschlüsse hinsichtlich der Zusammensetzung der WOBAU verstoßen. Die weitere Hinzuziehung von acht Stadträten bzw. vom Stadtrat entsandten Mitgliedern dürfte wohl kaum wirtschaftlich sein. Zu Vorwurf 13 (Höhergruppierung Frau R.. ): Ein Verstoß liegt nicht vor. Wenn Tätigkeiten ausgeübt würden, die eine Einstufung in eine bestimmte Besoldungs- und/oder Gehaltsgruppe rechtfertigten, müsse sich die Vergütung auch an dieser orientieren. Ein Verstoß gegen die Bestenauslese liege nicht vor. Zu Vorwurf 14 (Doppelter Geschäftsführer WOBAU): Eine vorwerfbare schuldhafte Doppelbesetzung der WOBAU habe die Beklagte nicht veranlasst. Eine Einarbeitungszeit sei weit mehr als nur Grundkenntnisse über eine Tätigkeit zu sammeln. Zu Vorwurf 15 (Eingruppierung S…): Es werde bestritten, dass die Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe. Zu Vorwurf 16 (Nichtveröffentlichung der Hauptsatzung): Der Verfasser der Klageschrift habe das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet. Zu Vorwurf 17 (Änderung Gesellschaftervertrag WOBAU): Es werde bestritten, dass die Beklagte vorwerfbar und schuldhaft gegen Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe, indem sie gegen (fehlerhafte) Vorgaben der „Kommunalaufsicht des Landkreises“ durch nicht rechtzeitiges Ausführen verstoßen habe. Fristen seien dazu da, ausgeschöpft zu werden. Zu Vorwurf 18 (Umsetzung Frau O…): Es werde bestritten, dass die Beklagte vorwerfbar und schuldhaft gegen die (nur noch teil-) vorgeworfenen Dienst- und Treuepflichten verstoßen habe. Wenn dem Kläger eine 1050-Jahr-Feier wichtiger als die Kinder der Gemeinde sei, dann solle der Klageverfasser dringend seine Wertvorstellungen überprüfen. Zu Vorwurf 19 (Umsetzung Frau H…): Der Vorwurf sei so konfus dargestellt, dass sich eine Erwiderung nahezu verbiete. Kaum eine der weiteren Anwürfe sei mehr von Widersprüchen gezeichnet als dieser. Der Kläger möge sich erst einmal (nach Darstellung nachvollziehbaren Sachverhaltes) entscheiden, ob sie eine Mitarbeiterbindung, eine Ausschreibung, eine Einsparung beim Personal, unbesetzte Stellen oder sonstiges möchte oder solle (erneut) allein der Vorwurf fehlender Dokumentation gemacht werden? Zu Vorwurf 20 (Besetzung Stelle Sportplatzwart): Der Vorwurf sei vollständig unberechtigt und unsubstantiiert. Der Kläger wolle nicht ernsthaft behaupten, dass (Facebook-) Freunde, Bekannte und entfernte Verwandte von Stellenbesetzungen auszuschließen seien. Dies dürfte sich in einer „so pulsierenden Metropole“ wie A-Stadt wohl kaum umsetzen lassen. Zu Vorwurf 21 (Besetzung Stelle Saisonkraft Jugendherberge): Die Absurdität des Vorwurfs zeige sich insbesondere ab den Ausführungen ab Seite 198, dort Absatz 5 der Klageschrift zum behaupteten Näheverhältnis des Herrn D. zu der Beklagten. Dies bedürfe keiner Kommentierung. Zu Vorwurf 22 (Einstellung Pressesprecher ohne Stelle im Stellenplan): Der Vorwurf werde bestritten. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Mitbestimmung des Personalrates gegeben sei, so sei dieser durch Nachholung der Zustimmung geheilt worden. Offenbar habe dies auch der Klageverfasser erkannt, aber gleichzeitig verkannt, dass Überflüssiges nicht in die Klageschrift gehöre. Zu Vorwurf 23 (Verweigerung Berichte Rechnungsprüfungsamt): Der Vorwurf werde bestritten. Es könne keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers erkannt werden. Zu Vorwurf 24 (Aktenentfernung aus Büro W.): Es werde bestritten, dass die Beklagte „Akten aus dem Büro der Kämmerin Frau W.“ entfernt habe. Es handele sich um eine (strafrechtliche) Vorverurteilung. Denn die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Deshalb solle „derzeit noch keine Darstellung“ erfolgen. Zu Vorwurf 25 (Löschung/Verstecken von Computerdaten): Es werde bestritten, dass die Beklagte Computerdaten gelöscht oder versteckt habe. Hier gelte das Gleiche wie bei Vorwurf 24. Zu Vorwurf 26 (Anweisung zur Einstellung von Verwarngeldverfahren): Der Vorwurf werde bestritten. Zum einen habe es eine solche Anweisung nicht gegeben und zum anderen wäre diese sachlich gerechtfertigt gewesen. Möge sich der Klageverfasser mit der entsprechenden Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeiten-Recht bei Nichtermittlung des Fahrzeugführers auseinandersetzen. Dem Halter hätten die Kosten für das Verfahren auferlegt werden können. Insgesamt sei festzustellen, dass die Klage keinen Erfolg habe. Allein die Quantität von Anwürfe sei nicht ausreichend, um die Klage zu begründen. Vorsorglich und soweit es nicht dem bisherigen Vortrag widerspreche, werde die ausführliche 193 starke Erwiderung des früheren Bevollmächtigten der Beklagten, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. H., in seinem Schriftsatz vom 03.04.2018 zum Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren gemacht. Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit Anklageschrift vom 08.03.2020 wegen der Geschehnisse um Vorwurf 24 (Aktenentfernung) Anklage gegen die Beklagte und eine weitere Person erhoben, in der Zeit vom 29.01.2017 bis 06.02.2017 gemeinschaftlich handelnd durch dieselbe Handlung a) Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden, der dienstlichen Verfügung entzogen zu haben; b) fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen. Wegen des Sachverhaltes zu Vorwurf 25 (Datenmanipulation) hat die Staatsanwaltschaft mit selbiger Anklageschrift eine weitere Person angeklagt, rechtwidrig Daten (§ 202 a As. 2 StGB) gelöscht oder verändert zu haben. Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 durch Zeugenvernehmung der Frau S., Beweis darüber erhoben, welche Computer-Daten von der Beklagten manipuliert worden seien (Vorwurf 25) und durch Zeugenvernehmung des Herrn W., ob die Beklagte ihn zur Einstellung von Verwarngeldverfahren angewiesen hat (Vorwurf 26). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zahlreichen beigezogenen Verwaltungs- und Disziplinarvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und sich aus der Eintragung in die Gerichtsakte ergeben.