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Urteil

15 A 15/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0606.15A15.22MD.00
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Leitsätze
Bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung und der Weigerung, sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen stationären Behandlung zu unterziehen, kann das Ruhegehalt aberkannt werden.(Rn.36) (Rn.70)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung und der Weigerung, sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen stationären Behandlung zu unterziehen, kann das Ruhegehalt aberkannt werden.(Rn.36) (Rn.70) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstoß durch die Ausübung von umfangreichen Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung und durch die Weigerung, sich einer stationären Behandlung seiner Erkrankungen zu unterziehen, begangen hat. Dadurch hat er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Der Beklagte hat bereits allein deshalb in erheblichem Maße gegen seine Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf (§ 34 Satz 3 und Satz 1 BeamtStG) verstoßen, weil er während seiner Krankschreibung in erheblichem Maße Nebentätigkeiten ausgeübt hat. Ein Beamter, der seinen Dienst wegen einer Krankschreibung nicht ausüben kann, kann auch nicht in der Lage sein, und sei es auch nur aus Pflichtgefühl gegenüber einem Familienangehörigen, eine Nebentätigkeit auszuüben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Nebentätigkeit im Einzelfall anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Damit liegt ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, sind die vorgehaltenen Handlungen unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, U. v. 29 01. 2013 – 8 A 22/12 –, juris, Rdnr. 14). a.) Zur Überzeugung des erkennenden Disziplinargerichts hat der Beklagte während seiner Krankschreibung zusammen mit seiner Verlobten ein umfangreiches Bauprojekt bestehend aus insgesamt 27 Wohnhäusern geplant, gebaut und wollte die Wohnanlage „Betreutes Wohnen“ mit angeschlossenem Pflegedienst anschließend auch betreiben. Außerdem hat der Beklagte sich zur Überzeugung des Gerichts während seiner Krankschreibung für die Firma „V. GmbH“ betätigt. Die für das öffentliche Dienstrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt hat in ihrem Urteil vom 24.01.2019 – 5 A 113/18 MD – hierzu im Einzelnen ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 10 f. und S. 8 ff.): „Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Nebentätigkeit gemäß § 73 Abs. 1, 3 LBG LSA als Bauplaner,-herr bzw. zukünftiger Betreiber einer Wohnanlage in […] ausübt. Grundlage für diese Auffassung des Gerichts ist, dass der Kläger als Miteigentümer der Grundstücke, auf denen die Wohnanlage geplant ist, selbst einräumt, dass er die Wohnanlage zwar nicht allein geplant, aber seine Lebensgefährtin doch bei der Planung unterstützt. Auf den Umfang der Nebentätigkeit und, dass das Bauvorhaben noch in der Planungsphase ist, kommt es insoweit nicht an. Zudem gesteht der Kläger ein, dass er Einkünfte aus der geplanten Vermietung der mit 27 Wohneinheiten geplanten Wohnanlage erwartet. Ob er dabei Gewinne erzielt, ist dabei nicht von Belang. Ebenso liegen die Voraussetzungen des §§ 76 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LBG LSA für die Untersagung der Nebentätigkeit vor. Denn im vorliegenden Fall entstünde bei Fortsetzung der Nebentätigkeit des Klägers der ansehensschädliche Eindruck, dass – einerseits – der Kläger seine Tätigkeit als Bauplaner,-herr bzw. zukünftiger Betreiber einer Wohnanlage einen höheren Stellenwert beimisst als seinem Dienst als Polizeivollzugsbeamter bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und – andererseits – der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Es soll auf dem zur Hälfte im Miteigentum des Klägers stehenden Areal eine Wohnanlage mit 27 Wohnhäusern errichtet werden, wozu zumindest 3 Mitarbeiter eingestellt werden sollen. Damit wird der Kläger in größerem Umfang erwerbswirtschaftlich tätig. Selbst wenn der Kläger nicht (allein) planerisch oder als Arbeitgeber für zukünftige Mitarbeiter tätig werden sollte, entsteht dennoch für die Öffentlichkeit allein aus der im größeren Umfang mit 27 Wohnhäusern angelegten unternehmerischen Tätigkeit als Vermieter ohne weiteres der Eindruck, dass angesichts der längerfristigen Dienstunfähigkeit des Klägers als Polizist das Ansehen der Polizei beschädigt wird. Auch hier ist die behördliche Besorgnis nachteiliger Auswirkungen umso mehr veranlasst und gerechtfertigt, als die Nebentätigkeit öffentlichkeitswirksam ist. Zum einen stellte der Kläger das Projekt in der Sitzung des Ortschaftsrates gegenüber einem größeren Personenkreis vor. Zum anderen wurde darüber in einem Zeitungsartikel berichtet. Dass der Kläger den Zeitungsartikel nicht veranlasst und das Projekt in der Sitzung des Ortschaftsrates nur stellvertretend für seine Lebensgefährtin vorgestellt habe, ist irrelevant. Denn es kommt lediglich - objektiv - darauf an, dass – wie dargelegt – angesichts der längerfristigen Dienstunfähigkeit des Klägers eine Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei ernstlich möglich erscheint.“ Zur Tätigkeit bei V. führt das Gericht weiter aus: „Die Tätigkeit des Klägers für die V. GmbH ist eine Nebentätigkeit. Gemäß § 73 Abs. 1, 3 LBG ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, wobei Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar behauptet der Kläger, dass er seit August 2016 nicht mehr für die V. GmbH tätig sei. Allerdings hat er zudem bekundet, dass er die Tätigkeit weiter ausüben wolle, sobald es seine Gesundheit wieder zulasse, weshalb er die Beendigung der Nebentätigkeit auch nicht gegenüber dem Dienstherrn angezeigt habe. Gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LBG LSA liegt eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Tätigkeit des Klägers für die V. GmbH lässt angesichts seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei ernstlich möglich erscheinen. Die ernsthafte Möglichkeit ansehensmindernder Auswirkungen infolge der ausgeübten Nebentätigkeit genügt, um nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 6 LBG LSA ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen (OVG des Landes, Beschluss vom 12.08.2016 – 1 M 99/16 –, juris, Rn. 2 m. w. N.). Ein Beamter, der aufgrund seiner Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG des Landes, Beschluss vom 12.08.2016 – 1 M 99/16 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall entstünde bei der Fortsetzung der Nebentätigkeit der ansehensschädliche Eindruck, dass der Kläger seiner Tätigkeit für die V. GmbH als Mitgesellschafter einen höheren Stellenwert beimisst als seinem Dienst als Polizeivollzugsbeamter bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und dass der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Dabei ist die behördliche Besorgnis nachteiliger Auswirkungen umso mehr veranlasst und gerechtfertigt als die Nebentätigkeit des Klägers öffentlichkeitswirksam ist und diese Öffentlichkeitswirkung auch von ihm angestrebt wird. Dies zeigt beispielhaft der Auftritt des Klägers bei der Messe“ B.“ im Jahre 2017, der mittels Foto auf sozialen Medien im Internet veröffentlicht wurde. Zwar behauptet der Kläger, dass er diese Messe lediglich privat besucht habe. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger ein Namensschild trug. Dass der Kläger auf der Messe tatsächlich ein Namensschild trug, räumte er selbst in der mündlichen Verhandlung ein, indem er bekundet hat, dass alle Personen am Eingang ein solches Namensschild erhalten hätten. Diese Aussage ist insoweit nachvollziehbar, dass die Messe ausschließlich Fachbesuchern vorbehalten ist, sodass Privatbesucher keinen Zutritt haben (vergleiche https:/www.biofach.de/de besucher/zulassung). Selbst vor diesem Hintergrund – unabhängig vom Namensschild – ist offensichtlich, dass der Kläger auf der Messe für die V. GmbH tätig war. Denn jede Person, die diese Messe ausschließlich als Fachbesucher besuchen möchte, benötigt einen Nachweis, in welchem sie persönlich genannt ist und aus dem hervorgeht, dass Sie in einem der auf der Messe zugelassenen Wirtschaftszweige geschäftlich tätig ist (vgl. ebenda). Überdies war zumindest bis zum 21.03.2018 eine Aufgabenbeschreibung des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit für die V. GmbH auf der Internetseite des Unternehmens zu lesen, die öffentlichkeitswirksam den Eindruck vermittelte, dass der Kläger nicht – wie angezeigt – nur unterstützende Tätigkeiten für die V. GmbH ausführte, sondern umfangreich eigenverantwortlich tätig war. Denn in der Aufgabenbeschreibung war allein dem Kläger der “Einkauf und Vertrieb“ zugeordnet, während weitere Familienmitglieder andere typische Unternehmensteile gemäß der Beschreibung auf der Internetseite ebenso allein verantworteten. […] Selbst wenn – wie der Kläger behauptet – diese Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite nicht der Wahrheit entsprochen haben sollte und nur zu Marketingzwecken in dieser Weise formuliert worden sei, so verbleibt dennoch der ansehensschädigende Eindruck, dass der Kläger, obwohl er dienstunfähig ist, für die V. GmbH einer umfangreichen Nebentätigkeit nachgeht.“ Diesen Feststellungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt schließt sich das Disziplinargericht an und legt sie seiner disziplinarrechtlichen Würdigung gemäß § 54 Abs. 2 BG LSA zugrunde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt stellt ein geordnetes Verfahren im Sinne von §§ 23 Abs. 2,54 Abs. 2 BG LSA dar (vgl. VG Magdeburg, U. v. 09.03.2023 – 15 A 5/23 MD –, juris, Rn. 72), sodass die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt der Entscheidung des Disziplinargerichts ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden dürfen. Von dieser Möglichkeit macht das Disziplinargericht vorliegend Gebrauch. Das dem Gericht nach § 54 Abs. 2 DG LSA eingeräumte Ermessen, sich die tatsächlichen Feststellungen eines anderen Gerichts zu eigen zu machen, ist beschränkt und hat sich am Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren. Es besteht darin, divergierende Entscheidungen von Disziplinargericht und anderen Gerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden (vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 – 8 A 6/13; U. v. 25. 01.2018 – 15 A 17/18; U. v. 24.09. 2019 – 15 A 5/17; U. v. 09.03. 2023 – 15 A 5/23 MD – juris, Rdnr. 73). Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung der Entscheidung des anderen Gerichts entkräftet wird und der Vortrag eines Beteiligten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich ist hierfür, dass die Tatsachenfeststellungen des anderen Gerichts vom Beteiligten substantiiert in Zweifel gezogen worden sind; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.09.2014 – 2 B 14.14 –, juris, Rdnr. 10; VG Magdeburg, U. v. 09.03.2023 – 15 A 5/23 MD –, juris, Rdnr. 73). Der Beklagte ist den tatsächlichen Feststellungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Beklagte diesen Feststellungen widerspricht, handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen, welche die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts teilweise der Sache nach bereits als solche gewürdigt hat. Im Übrigen rückt der Beklagte die Feststellungen der 5. Kammer nur in ein anders Licht, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Den Feststellungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Betreuung des Bauprojekts steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach Einleitung des Disziplinarverfahrens seine Beteiligung an der Betreuung des Objekts zumindest eingeschränkt oder sogar gänzlich eingestellt hat. Denn unstreitig war der Beklagte an der Planung des Bauvorhabens und den Vorgesprächen mit den Behörden aktiv beteiligt und hat das Projekt während seiner Krankschreibung öffentlichkeitswirksam im Ortschaftrat vorgestellt. Ein solches Verhalten des Beklagten verträgt sich nicht mit seiner dauerhaften Krankschreibung und seinem Fernbleiben vom Dienst. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Messe lediglich besucht und sei seit August 2016 für die Firma V. GmbH nicht mehr tätig, sieht das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen an. Denn dagegen spricht, wie die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt bereits ausgeführt hatte, dass die Teilnahme an der Messe ausschließlich Fachbesuchern vorbehalten ist und Privatbesucher keinen Zutritt haben. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Beklagte auf der Messe für die V. GmbH tätig war. Denn jede Person, die an dieser Messe als Besucher teilnehmen möchte, benötigt einen Nachweis, in welchem sie persönlich genannt ist und aus dem hervorgeht, dass sie in einem auf der Messe zugelassenen Wirtschaftszweig geschäftlich tätig ist (vgl. VG Magdeburg, U. v. 24.01.2019 – 5 A 113/18 MD -, Seite 9 d. UA.). Die Behauptung des Beklagten, die Aufgabenbeschreibung auf der Internetseite der V. GmbH, wonach der Bereich „Einkauf und Vertrieb“ dem Beklagten zugeordnet war, habe nicht der Wahrheit entsprochen und sei nur zu Marketingzwecken in dieser Weise formuliert worden, sieht das Gericht als nicht nachvollziehbar an. Denn es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass ein regional ansässiges Familienunternehmen – wie die „V. GmbH“ - eine derart offensichtlich wahrheitswidrige Angabe auf ihrer Internetseite machen sollte, nur um sich besser zu bewerben. Darüber hinaus hat der Beklagte das Bauprojekt mit 27 Wohneinheiten in C-Stadt auch ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung geplant und betreut. Der Beklagte irrt, wenn der meint, diese Tätigkeiten unterlägen nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht. Dass der Beklagte während der Planung und Betreuung des Bauvorhabens noch keine Gewinne erzielt hat und er diese Tätigkeit als unentgeltlich ansieht, ist unerheblich. Zwar unterliegen unentgeltliche Nebentätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA nicht der Anzeigepflicht des § 40 Abs. 1 BeamtStG. Hiervon ausgenommen sind jedoch gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) LBG LSA). Bei der Planung, Durchführung und späteren Betrieb des Wohnprojektes handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der er seine Verlobte zumindest unterstützt hat. Dass seine Verlobte das Projekt ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, errichtet hat und ihre Tätigkeit deshalb keinen gewerblichen Charakter hat, ist nicht ersichtlich. b.) Zur Überzeugung des Gerichts war der Beklagte während seiner Krankschreibung auch als Vermieter der Wohnungen in der E.-straße 9 in B. / OT C-Stadt tätig. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine anzeigepflichtige und genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handelt. Am 21.03.2018 wurden auf der Internetseite des „Gästehauses C.“ als Gastgeber der Beklagte und dessen Bruder nebst ihrer Mobilfunknummer aufgeführt. Erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (am 12.04.2018) ließ sich am 19.04.2018 feststellen, dass die Internetseite des „Gästehauses C.“ nunmehr die Mutter des Beklagten als Ansprechpartner benennt. Am 19.04.2018 befand sich auf dem Internetportal „C,“ eine Firmenauskunft zum „Ferienhaus C.“, in der unter dem Stichpunkt Wirtschaftsinfo ausschließlich der Name des Beklagten genannt wird. Der Auskunft des Portals zufolge werden die Wohnungen als Ferienwohnungen, Monteurwohnungen und Gästehaus auf dem freien Markt, insbesondere über das Internet angeboten. Die Behauptung, über die auf der Internetseite des „Gästehauses C.“ angegebene Mobilfunknummer des Beklagten habe sich ausschließlich seine Mutter gemeldet, sieht das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. Denn der Beklagte hat keinen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, weshalb seine Mutter für die Vermietung des Objekts nicht ein eigenes Handy oder ihren eigenen Festnetzanschluss benutzt hat. Das Argument, seine Mutter habe ihren eigenen Festnetzanschluss nicht verwendet und stattdessen das Handy des Beklagten genutzt, weil sie am Telefon schlechte Erfahrungen gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch bei Telefongesprächen mit dem Handy ist sie vor entsprechenden Erfahrungen nicht geschützt. c.) Darüber hinaus hat der Beklagte gegen seine Genesungspflicht (§ 34 BeamtStG) und seine Pflicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, sich zur Vermeidung seiner Dienstunfähigkeit an einer geeigneten Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, verstoßen, weil er sich geweigert hatte, seine Erkrankungen stationär behandeln zu lassen. Denn die ärztlichen Bewertungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und des Polizeiarztes, der Beklagte habe durch seine Weigerung, eine stationäre traumaorientierte Behandlung durchzuführen, noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten genutzt, sind nachvollziehbar. A aufgrund der Schwere der Symptomatik und bisher nicht ausreichenden Wirksamkeit der ambulanten Psychotherapie ist eine stationäre traumazentrierte Psychotherapie zu empfehlen. Grundsätzlich wäre es mit einer stationären und weiterführend ambulanten traumazentrierten Psychotherapie möglich, die traumatischen Erfahrungen zu be - und verarbeiten. Dann würden auch die jetzt noch vorhandenen Triggerreize ihre Triggerwirkung verlieren. Für diese Wertung des Polizeiarztes und der von ihm hinzugezogenen Fachärztin spricht, dass gerade bei Depressionen eine stationäre Behandlung als sinnvoll angesehen wird, wenn die ambulante Therapie nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat (Lieb, Frauenknecht, Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Auflage 2019, Seite 213). Die gegenteiligen Stellungnahmen der Privatärzte, die den Beklagten ambulant behandeln, sind nicht geeignet, die Bewertung des Polizeiarztes in Frage zu stellen. Für die ärztliche Untersuchung der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten ist nach §§ 45, 107, 49 Abs. 1, 10 LBG LSA die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zuständig. Gemäß § 17 GDG LSA nimmt der Polizeiärztliche Dienst die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA kann der begutachtende Arzt erforderlichenfalls eine Fachärztin heranziehen. Von dieser Möglichkeit hat der zuständige Polizeiarzt im Falle des Beklagten Gebrauch gemacht. Weicht die medizinische Beurteilung des Polizeiarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Polizeiarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel der Sachkunde des Polizeiarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zu- treffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Polizeiarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Polizeiarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Polizeiarzt zugerechnet (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2006 – 1D 10.05 –, juris, Rdnr. 36). Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Polizeiarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Polizeiarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2006 – 1D 10.05 –, juris, Rdnr. 37). Die vom Polizeiarzt empfohlene stationäre Behandlung wäre ihrer Art nach dem Beklagten auch zumutbar gewesen. Denn sie bringt keine entfernt vergleichbare physische und psychische Belastung mit sich wie etwa eine notwendige Operation (vgl. BVerwG, U. v. 26.07.1983 – 1 D 98.82 -, juris, Rdnr. 18). Die Weigerung des Beklagten, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, weil er sich dann seinem familiären Umfeld entferne, ist nicht nachvollziehbar. Denn eine temporäre räumliche Entfernung von seinem familiären Umfeld ist ihm angesichts des möglichen Behandlungserfolges zumutbar. Auch ist es ihm möglich, während seines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung unter Zuhilfenahme entsprechender Kommunikationsmittel mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu bleiben. Der Kläger hat den Beklagten auch in hinreichender Weise auf seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, hingewiesen. Bereits im Anhörungsschreiben vom 21.03.2019 wies er den Beklagten unter Bezugnahme auf das fachärztliche Gutachten auf die Notwendigkeit einer stationären traumazentrierten Psychotherapie hin. Überdeutlich wird der Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Behandlung im Bescheid des Klägers vom 09.05.2019, mit dem er gegenüber dem Beklagten eine solche Behandlung angeordnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt auf den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 30.10.2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.05.2019 angeordnet hatte. Denn die 5. Kammer des Gerichts hat die Anordnung lediglich wegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis als rechtswidrig angesehen; jedoch ausdrücklich offengelassen, ob die Maßnahme rechtmäßigerweise als Weisung hätte ergehen können. Zwar musste der Beklagte den Bescheid vom 09.05.2019 nicht befolgen. Dies änderte jedoch nichts an seiner Genesungspflicht und seiner Kenntnis, dass der Kläger eine stationäre Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten als notwendig ansieht. 2.) Durch die Ausübung umfangreicher Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung und die Weigerung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, hat der Beklagte seine Gesunderhaltungspflicht verletzt. Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamtStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn er seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z.B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nutzt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6,11 m. w. n.). Das Disziplinargericht hat sich bereits vielfach zur Problematik der Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit als Verstoß gegen die Genesungspflicht beschäftigt. So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen zu können, soweit dies den Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch bei einer durchaus schweren und/oder gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung förderlich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten Vorrang einräumt und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt erschwerend hinzu, wenn der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperlich anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten (VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2014 – 8 A 1/14 –, Rn. 19, juris; VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13, juris). 3.) Rechtfertigungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die im bereits gegenüber dem Beklagten im Disziplinarverfahren getroffenen vorläufigen Maßnahmen (Vorläufige Dienstenthebung, teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge und teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts) wirken sich nicht sanktionsmildernd aus. Denn diesen vorläufigen Maßnahmen ist noch kein Sanktionscharakter beizumessen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die familiäre oder gesundheitliche Situation des Beamten mildernd bei der Bemessung des Disziplinarmaßes berücksichtigt werden kann. 4) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021, 15 A 17/20; alle juris). 5.) Das Disziplinargericht ist unter Beachtung dieser höchstrichterlichen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung und der eigenen Kammerrechtsprechung (vgl. zuletzt. Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; juris) der Überzeugung, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Beklagten ist. Für die Ahndung von Nebentätigkeiten während Krankheitszeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße – ähnlich wie beim Ausüben von Nebentätigkeiten ohne erforderliche Genehmigung – grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d. h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, U. v. 11.01.2007 – 1 D 16.05 -, juris, Rdnr. 59; VG Magdeburg, U. v. 01.12.2011 – 8 A 19/10 -, juris, Rdnr. 48). Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Krankheitszeiten wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Wie dargestellt, hat der Beamte durch sein Verhalten wiederholt gegen seine Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht verstoßen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt. Der Beklagte hat sich trotz seiner ab dem 08.08.2016 durchgängigen Krankschreibung offenbar in der Lage gesehen, im Rahmen seiner Nebentätigkeiten professionelle Leistungen zu erbringen. Er hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Nebentätigkeiten genutzt, die auf Erwerbszwecke gerichtet waren. Erschwerend wiegt zu Lasten des Beklagten, dass seine Nebentätigkeiten, soweit sie anzeige- und genehmigungspflichtig waren, von ihrer Art und ihrem Umfang materiell-rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig waren. Zur weiteren Begründung hierzu darf das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts A-Stadt im Urteil vom 24.01.2019 (– 5 A 113/18 MD -, Seite 8 ff.) und der hierzu ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes (B. v. 03.05.2019 – 1 L 41/19 -) verweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte durch die Vielzahl seiner Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung und den Verstoß gegen seine Genesungspflicht in erheblichem Maße seine Dienstpflichten verletzt hat, sodass sein Ruhegehalt abzuerkennen ist. Dementsprechend ergibt die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische disziplinarrechtliche Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA, dass das Vertrauensverhältnis als Voraussetzung für die Lebenszeitverbeamtung zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit zu dem Beamten als unwiderbringbar zerstört anzusehen ist und sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Ausspruch der sogenannten Höchstmaßnahme als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme erweist. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rdnr. 488, juris). Die Dauer des Disziplinarverfahrens kann dann, wenn der Beamte – wie vorliegend - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nicht entlastend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 -, juris, Rdnr. 124 und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59 ff.). Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 15 DG LSA insofern bestätigt, als er darin die Entfernung aus dem Dienst im Gegensatz zu allen andern Disziplinarmaßnahmen vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (vgl. zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht: ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 66). Wegen der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens durchgreifender Milderungsgründe ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die demnach dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). 5.) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Das Land führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Ruhestandsbeamten mit dem Ziel, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Der 1988 geborene Ruhestandsbeamte trat unter dem 04.10.2007 in den Dienst des Freistaates Thüringen ein und begann am 30.09.2007 ein Studium an der Fachhochschule öffentliche Verwaltung des Freistaates Thüringen / Fachbereich Polizei in M.. Am 23.09.2010 ernannte ihn der Freistaat Thüringen zum Polizeikommissar. Mit Wirkung zum 01.11.2011 ernannte ihn der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar im Dienst das Landes . Unter dem 23.09.2015 ernannte ihn der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt war der Beklagte als Sachbearbeiter im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers Harz, Dienstort W. tätig. Seit dem 08.08.2016 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Der Beklagte unterzog sich einer psychiatrischen Begutachtung. Die Gutachterin kam in ihrem Gutachten vom 20.03.2019 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte infolge erlebter Unfallereignisse an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung erkrankt sei und noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft habe. Der Beklagte habe der dringenden Empfehlung einer stationären Psychotherapie völlig ablehnend gegenübergestanden. Der zuständige Polizeiarzt unterzog das Gutachten unter dem 07.04.2019 einer Bewertung. Danach kam der Polizeiarzt zu der Bewertung, dass aus medizinischer Sicht eine Dienstfähigkeit des Beklagten nicht mehr gegeben sei und eine Nachbegutachtung empfohlen werde, weil eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Beklagten möglich erscheine. Auch auf die Bitte und die Anordnung des Klägers mit Schreiben vom 21.03.2019 bzw. mit Verfügung vom 09.05.2019 weigerte sich der Beklagte unter Hinweis auf den Befund seines Privatarztes, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. Der Kläger versetzte den Beklagten mit Ablauf des 28.02.2021 in den Ruhestand. In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2017 wird auf die anhaltende Erkrankung des Beklagten verwiesen und deshalb im Wesentlichen die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.08.2015 übernommen. In der Anlassbeurteilung wird die Leistung mit „D“ (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) und die Befähigung mit „C“ (befähigt) beurteilt. Mit Verfügung vom 08.03.2018 leitete der damalige Präsident der Polizeidirektion Nord gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und untersagte ihm die bis dahin ausgeübten Nebentätigkeiten. Unter dem 11.04.2018 behielt der Kläger einen Teil der Dienstbezüge ein. Mit Beschlüssen vom 19.06.2018 (15 B 7/18 MD und 15 B 12/18 MD) hob das Verwaltungsgericht Magdeburg die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge jeweils auf. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens begründete der Kläger damit, dass der Beklagte gegen seine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen, verstoßen und wegen der Vielzahl der ausgeübten Nebentätigkeiten den möglichen Umfang von Nebentätigkeiten in der Summe von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten habe. Der Beklagte habe gegen seine Folgepflicht verstoßen und es bestünde der Verdacht, dass er seine Wahrheitspflicht verletzt habe, weil er die ihm nicht verbotene Nebentätigkeit intensiver als angezeigt und weitere nicht angezeigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Auch bestünde der Verdacht, dass der Beklagte gegen seine Genesungspflicht verstoßen habe. Letztlich habe der Beamte auch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Nachdem bereits der damalige Präsident der Polizeidirektion Nord das Verfahren gegen den Beklagten unter dem 12.04.2018 ausgedehnt hatte, dehnte der Direktor der A. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 05.03.2021 erneut aus. Denn der Beklagte habe gegen seine Genesungspflicht und seine Folgepflicht verstoßen, weil er sich der Aufnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme widersetzt habe. Gegen die Untersagung der Nebentätigkeiten in der Verfügung vom 08.03.2018 und im Bescheid vom 12.04.2018 hatte der Beklagte am 29.03.2018 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 24.01.2019 - 5 A 113/18 MD - abwies. Den gegen dieses Urteil gerichteten Zulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.05.2019 - 1 L 41/19 - ab. Mit Verfügung vom 01.08.2022 behielt der Polizeidirektor der A. für die Dauer des Disziplinarverfahrens 30 % des Ruhegehaltes des Beklagten ein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Beklagten lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.10.2022 - 15 B 22/22 - MD ab. Der Beklagte hat sich im behördlichen Disziplinarverfahren mehrfach geäußert. Unter dem 14.01.2022 gab der Kläger dem Beklagten das Ermittlungsergebnis bekannt. Mit Schreiben vom 24.02.2022 hat sich der Beklagte hierzu abschließend geäußert. Am 30.05.2022 hat der Kläger gegen den Beklagten beim erkennenden Gericht Disziplinarklage erhoben. In der Disziplinarklageschrift legt der Kläger dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last: 1. Der Beklagte habe während seiner dauerhaften Krankschreibung seit dem 08.08.2016 mehrere, teilweise nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt. 1.1. Er sei als Bauplaner, Bauherr und künftiger Betreiber einer aus 27 Häusern bestehenden Wohnanlage, zu der ein Pflegedienst angegliedert werden solle, tätig gewesen. Auf der Sitzung des Ortschaftsrates am 06.02.2018 habe er das Projekt vorgestellt. In der Sitzung habe der Beklagte auf Nachfrage mitgeteilt, dass es einen Hausmeister geben solle und er von drei Mitarbeitern ausgehe. Diese Tätigkeit habe der Kläger nicht genehmigt. 1.2. Der Beklagte habe ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Objekt mit sechs Wohneinheiten zusammen mit seinem Bruder als Ferienwohnungen und Monteurwohnungen vermietet. 1.3. Für seine Mitarbeit in der Firma „V. GmbH“ habe er zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Seine Tätigkeit für diese Firma habe er aber in einem größeren Umfang ausgeübt, als gegenüber seinem Dienstherrn angegeben. 2. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Verweigerung einer aus Sicht des Polizeiarztes empfohlenen stationären Behandlung seiner Erkrankungen seine dauerhafte Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, seine Folgepflicht, seine Genesungspflicht, seine Wahrheitspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten während der Krankheitszeiten durch den Beamten und seine Weigerung, sich einer stationären Behandlung seiner Erkrankungen zu unterziehen, rechtfertigten vorliegend die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Der Kläger beantragt, dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei nicht als Bauunternehmer tätig gewesen. Für das Bauprojekt sei vielmehr seine Lebensgefährtin als Unternehmerin tätig gewesen. Im Ortschaftsrat habe er das Projekt für seine erkrankte Lebenspartnerin lediglich stellvertretend vorgestellt. Zu Beginn der Planung sei der Beklagte nur bemüht gewesen, seine ortsfremde Lebenspartnerin bekannt zu machen und in die Behördenkreise einzuführen. Er habe seine Lebenspartnerin nur unentgeltlich unterstützt. Selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit sei diese deshalb nicht anzeigepflichtig gewesen. Bei dem elterlichen Unternehmen „V. GmbH“ handele es sich um ein kleines Familienunternehmen. In einem kleinen Familienunternehmen sehe sich grundsätzlich jeder Familienangehörige für das gesamte Unternehmen als zuständig an und außerdem stehe jeder Familienangehörige dem anderen Familienangehörigen zur Seite, wenn das erforderlich sei. Selbst wenn auf der Homepage der Firma der Beklagte für den Aufgabenbereich „Einkauf und Vertrieb“ als zuständiger Ansprechpartner angegeben werde, habe das reinen Werbezwecken gedient und nicht der tatsächlichen Handhabung in dem kleinen Familienunternehmen entsprochen. Solange der Beklagte noch gesundheitlich in der Lage gewesen sei, sei er im Rahmen der genehmigten 4 Stunden pro Woche tätig gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auf Bitten seiner Eltern nur noch einzelne Gefälligkeiten übernehmen können. Es werde bestritten, dass der Beklagte die genehmigte Nebentätigkeit im elterlichen Betrieb in einem größeren Umfang als genehmigt ausgeübt habe. Bei dem Namensschild, das der Beklagte auf der Messe „B.“ getragen habe, habe es sich nur um ein Besucherschild gehandelt. Auf Einladung seiner Eltern sei er als Besucher auf der Messe erschienen, um auf ärztlichen Rat auf andere Gedanken zu kommen und der Familie nahe zu sein. Soweit der Beklagte ein Drittel der Geschäftsanteile des elterlichen Unternehmens halte, verwalte er lediglich eigenes Vermögen. Bei der Vermietung von Wohnungen handele es sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit, die keine Nebentätigkeit darstelle und deshalb nicht anzeigepflichtig sei. Nachdem keine langfristigen Mieter gefunden worden seien, habe sich seine Mutter darum gekümmert, die Wohnungen auch kurzfristig zu vermieten. Von Anfang an sei seine Mutter der Ansprechpartner für die Vermietung der Wohnungen gewesen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass sie vereinzelt die Kontaktdaten des Beklagten für die Bewerbung des Mehrfamilienhauses zur Vermietung innerhalb und außerhalb des Internets verwendet und auch die Telefongespräche zeitweise über das Handy des Beklagten, teilweise auch über eine Weiterleitungsfunktion, geführt habe. Ihre Festnetznummer habe sie nicht zur Vermietung verwendet, weil sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit Telefonbetrügern gemacht habe. Von den sechs Wohnungen im Mietobjekt gehörten dem Beklagten nur drei Wohnungen. Die anderen drei Wohnungen gehöhrten seinem Bruder. Ein Vermieter von lediglich drei Wohnungen sei nicht gewerblich tätig. Mit der Vorstellung des Wohnprojekts beim Ortschaftsrat und der Vermietung von Wohnungen sei jeweils keine Ansehensschädigung verbunden. Ganz im Gegenteil habe der Umstand, dass sich ein Polizeibeamter nicht nur um die Sicherheit, sondern auch um Belange der Alterspflege kümmere, positive Auswirkungen auf das Ansehen der Polizei. Aufgrund des Rates seiner Ärzte habe der Beklagte keine stationäre Behandlung angetreten. Die Nervenklinik und die dortige Umgebung wären seiner Genesung nicht förderlich gewesen. Auch seien bei der ersten ambulanten und genehmigten Behandlung erste Fortschritte erkennbar gewesen. Es werde bestritten, dass der Polizeiarzt in der Lage gewesen wäre, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für notwendig zu erachten, weil er den Beklagten seit 2015 nicht persönlich in Augenschein genommen habe. Ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertige, liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte vermindert schuldfähig sei, was Anlass für die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme wäre. Weil der Beklagte sich nunmehr im vorläufigen Ruhestand befinde und seine Dienstunfähigkeit nach wie vor anhalte, bestünde keine Wiederholungsgefahr. Auch sei der Beklagte auf das Ruhegehalt angewiesen und könne bei Aberkennung des Ruhegehaltes der Sozialhilfe anheimfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 15 B 22/22 MD und 5 A 113/18 MD sowie die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.