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Urteil

15 A 14/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0420.15A14.20.00
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Leitsätze
Auch für gewählte (Ober)Bürgermeister gilt das Beamten- und Disziplinarrecht sowie die aus dem Kommunalverfassungsrecht resultierenden besonderen Berufspflichten. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Stadtrat und Bürgermeister haben zum Wohl der Kommune vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Der Stadtrat darf als Dienstvorgesetzter seine Disziplinargewalt über den Bürgermeister nicht zur Durchsetzung anderslautender kommunalpolitischer Ansichten missbrauchen. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen besondere kommunalverfassungsrechtliche Berufspflichten als sog. Kernpflichten, deren Einhaltung disziplinarrechtlich verfolgt werden kann. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Zum Verbotsirrtum im Disziplinarrecht. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Entscheidend sind die gesetzlichen Pflichtentatbestände zum Zeitpunkt der Begehung (nulla poena sine lege) § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stellt lediglich eine Leitlinie für die ordnungsgemäße Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflichten dar. Verstößt der Beamte gegen Gesetze, egal ob es sich um straf-, verwaltungs-, ordnungs- oder kommunalverfassungsrechtliche handelt, liegt vielmehr und allein ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Handelt es sich um Rechtsverstöße im Amt ist auch § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für gewählte (Ober)Bürgermeister gilt das Beamten- und Disziplinarrecht sowie die aus dem Kommunalverfassungsrecht resultierenden besonderen Berufspflichten. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Stadtrat und Bürgermeister haben zum Wohl der Kommune vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Der Stadtrat darf als Dienstvorgesetzter seine Disziplinargewalt über den Bürgermeister nicht zur Durchsetzung anderslautender kommunalpolitischer Ansichten missbrauchen. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen besondere kommunalverfassungsrechtliche Berufspflichten als sog. Kernpflichten, deren Einhaltung disziplinarrechtlich verfolgt werden kann. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Zum Verbotsirrtum im Disziplinarrecht. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Entscheidend sind die gesetzlichen Pflichtentatbestände zum Zeitpunkt der Begehung (nulla poena sine lege) § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stellt lediglich eine Leitlinie für die ordnungsgemäße Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflichten dar. Verstößt der Beamte gegen Gesetze, egal ob es sich um straf-, verwaltungs-, ordnungs- oder kommunalverfassungsrechtliche handelt, liegt vielmehr und allein ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Handelt es sich um Rechtsverstöße im Amt ist auch § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig. Die zulässige Klage ist unbegründet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden. Diese von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Verfahrensart findet auch bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung (§§ 59 Abs. 2, 57 Abs. 1, 3 DG LSA) Anwendung (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 03.05. 2007, 2 C 9.06; juris). 1.) Der angefochtene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die ausgesprochene pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 6 Monaten ist hinsichtlich Art, Höhe und Dauer verhältnismäßig, weil angemessen und bedarf keiner verminderten Abänderung durch das Disziplinargericht. Überdies erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts gleichfalls als zweckmäßig, welches ebenso nicht zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). a.) Der Beklagte war für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig. Der Kläger ist als Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt und damit als Hauptverwaltungsbeamter "Beamter auf Zeit" und unterliegt den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen (§ 6 BeamtStG; § 7 LBG LSA; § 57 Abs. 1 GO LSA; § 60 Abs. 1 KVG LSA, § 1 Abs. 1 DG LSA). Dem Stadtrat der Stadt A-Stadt obliegt als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 44 Abs. 4 GO LSA; § 45 Abs. 5 KVG LSA) gegenüber dem Kläger als Oberbürgermeister die Disziplinarbefugnis (vgl. zu den Zuständigkeiten ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; Urteil vom 06.11.2013, 8 A 9/12 MD und Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD mit weiteren Nachweisen auch zu ehrenamtlichen Bürgermeistern; alle juris). Jedoch hat der Beklagte als obere Kommunalaufsichtsbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 DG LSA das Verfahren zutreffend an sich gezogen, was angesichts der Problematik der unterschiedlichen politischen und kommunalverfassungsrechtlichen Kräftespiele wünschenswert und notwendig war (vgl. zur Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der Beamten- und Disziplinargewalt durch ein Kommunalverfassungsorgan gegenüber dem anderen Kommunalverfassungsorgan ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 201 ff). In Anbetracht dessen hat der Landesgesetzgeber ab dem 01.07.2018 in § 76 a DG LSA geregelt, dass bei Hauptverwaltungsbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt. Gleichzeitig wurde aber in § 81 Abs. 10 DG LSA geregelt, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (22.06.2018) eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte nach den zuvor geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Das mit Beschluss vom 24.09.2014 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Kläger ist daher nach altem Recht fortzuführen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 223 - 224, juris). Die dann erfolgte disziplinarbehördliche Bearbeitung und Ahndung durch den Beklagten und dessen zwangsläufige Kenntnisse von den disziplinarrechtlich bedeutsamen Vorgängen als obere Kommunalaufsichtsbehörde ergibt sich kraft Gesetzes. Scheidet eine institutionelle behördliche Befangenheit bereits gesetzlich aus ist eine personelle Voreingenommenheit handelnder Beschäftigter nicht erkennbar und wird im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter vorgetragen. Dazu darf auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden verwiesen werden (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). Deshalb verfängt das mitschwingende Argument des Klägers nicht, dass die Disziplinarverfolgung aufgrund der unterschiedlichen politischen Ansichten zwischen ihm als parteilosen Oberbürgermeister und dem Stadtrat als beamten- und disziplinarrechtlicher Vorgesetzter geprägt sei. b.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Denn er hat vorsätzlich sowie schuldhaft gegen seine speziellen aus dem Kommunalverfassungsrecht resultierenden beruflichen Kernpflichten als Hauptverwaltungsbeamter verstoßen; nämlich hinsichtlich Vorwurf 3, die Nichtumsetzung des Ratsbeschlusses vom 27.03.2013 zum Stellenplan (§ 62 Abs. 1; § 63 Abs. 1 S. 1 GO LSA) und hinsichtlich Vorwurf 3 (Hochwasserschutzdeich) und Vorwurf 5 (Grundstücksverkäufe) die Entscheidungsvorbehalte der Vertretung und damit die kommunalverfassungsrechtliche Kompetenzverteilung nicht beachtet (§ 44 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 7 GO LSA; § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA i. v. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 Hauptsatzung der Stadt A-Stadt). Damit hat er zugleich - jedenfalls - gegen seine sog. allgemeine innerdienstliche beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zur Beachtung von Recht und Gesetz (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen (vgl. zur Wohlverhaltenspflicht ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 434 f). c.) Dabei sind die tatsächlichen Geschehnisse zwischen den Beteiligten nicht streitig; hingegen wird die disziplinarrechtliche Bewertung zwischen den Beteiligten unterschiedlich vorgenommen. Das für das ganze Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht war bereits mehrfach mit disziplinarrechtlichen Verfehlungen von Hauptverwaltungsbeamten beschäftigt (vgl. nur zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Demnach hält es das Disziplinargericht für erforderlich folgende Ausführungen vorauszuschicken: Die kommunalpolitischen Streitigkeiten liegen im Wesentlichen in der Natur der Kommunalpolitik. Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und dem Stadtrat um kommunalpolitische Fragen, Beschlüsse, Vorgehen und Verhaltensweisen sind keine Seltenheit, zumal wenn sie in den unterschiedlichen politischen Ansichten und Kräfteverhältnissen angesiedelt sind. Dieses – kommunalpolitische Kräftemessen – allein stellt keine Rechtfertigung für eine disziplinarrechtliche Pflichtenmahnung dar (vgl. VG Cottbus, Beschluss v. 24.08.2020, 4 L 3/17284/20; juris). Das Beamten- und Disziplinarrecht findet auch auf den Status des (Ober)Bürgermeisters als gewählten Hauptverwaltungsbeamten Anwendung (so ausdrücklich: BVerfG Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris). Gleichwohl ergeben sich aus der demokratisch legitimierten Wahl in dieses (politische) Amt gewisse Spanungsfelder, die es bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Geschehnisse mit Augenmaß zu berücksichtigen gilt (VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 206 - 207, juris). Das Disziplinargericht kommt nicht umhin festzustellen, dass ihm aufgrund seiner jahrzehntelangen Zuständigkeit keine Berufsgruppe bekannt ist, welcher derart viele unterschiedliche Dienstpflichten auferlegt sind, wie dies bei einem gewählten Hauptverwaltungsbeamten der Fall zu sein scheint. Denn neben den allen Beamten obliegenden allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten (§§ 33 ff BeamtStG) gilt es hier, die besonderen kommunalverfassungsrechtlichen und damit berufsspezifischen Pflichten zu beachten. Einmal die explizit genannten (z. B. § 65, § 66, § 71 i. V. m. § 32 und § 33 KVG) aber auch sonstige Pflichten, wie z. B. Beachtung des Stellenplans (§ 76 KVG LSA) und der allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 98 KVG LSA). Demnach ist bei einer disziplinarrechtlichen Verfolgung mit Augenmaß die jeweilige Evidenz und das disziplinarrechtliche Gewicht der Verfehlung zu beurteilen um sog. Bagatellverfehlungen auszuschließen. Über die Verletzung der kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und örtlichen Verhältnisse der Beteiligten entschieden werden. Wird der Umgang mit diesen Pflichten bei einer „funktionierenden“ am Wohl der Kommune orientieren beidseitigen Zusammenarbeit der Gremien im Alltagsbetrieb keine Probleme bereiten, besteht bei einer Störung dieses „Grundverhältnisses“ aufgrund unterschiedlicher politischer, gesellschaftlicher oder persönlich-individueller Disharmonien, die Gefahr, dass die Verwaltung (Bürgermeister) wie die Vertretung (Stadtrat) gleichermaßen die Pflichten als Vehikel ihrer jeweiligen Interessen verstehen; der Hauptverwaltungsbeamte wird bemüht sein, die Verwaltung durch mangelnde und oberflächliche Kommunikation von seinem Alltagsgeschäft und seinen Vorstellungen zur Gemeindearbeit fernzuhalten, andererseits besteht die Gefahr, dass die Vertretung den unliebsamen Hauptverwaltungsbeamten durch nicht an Gewicht und Evidenz des Verstoßes gemessene Disziplinarmaßnahmen gefügig macht (vgl. zum Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 232, juris). d.) Unter Beachtung dieser Vorgaben folgt das Disziplinargericht der ausführlichen und sorgfältigen Prüfung der Geschehnisse und der zutreffenden disziplinarrechtlichen Bewertung durch den Beklagten, darf zur Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO) und führt zusammenfassend aus: Zu Vorwurf 2: (fehlerhafter Stellenplan) Bezüglich der Geschehnisse um den Stellenplan im April 2013 ist allein § 62 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 30.06.2014 gültigen GO LSA als spezielle kommunalverfassungsrechtliche Berufspflicht des Klägers heranzuziehen (nulla poena sine lege). § 62 Abs. 1 GO LSA bestimmte, dass der Bürgermeister für die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie deren Vollzug verantwortlich ist. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA ist der Bürgermeister für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Veraltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Dies bedeutet das Umsetzten der Entscheidungen des Gemeinderates in ein Verwaltungshandeln nach außen (B./Grimberg, GO LSA, 3. Auflage 2003, § 62 Rz. 2). Hält der Bürgermeister einen im Gemeinderat getroffenen Beschluss für rechtswidrig, so muss er diesem schriftlich widersprechen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 GO LSA). Durch die normierten Aufgaben erhält der Bürgermeister kraft Gesetzes bestimmte Aufgaben zugewiesen, die er eigenverantwortlich zu erledigen hat (B./Grimberg, GO LSA, 3. Auflage 2003, § 63 Rz. 1) und damit zu bestimmten Berufs- und zugleich Kernpflichten werden. Unstreitig hat der Kläger durch seine Unterschrift der oberen Kommunalaufsichtsbehörde am 04.04.2013 einen Stellenplan vorgelegt, der jedenfalls nicht der Beschlusslage vom 27.03.2013 entsprach. Unabhängig von den diesbezüglichen nicht relevanten Einzelheiten steht damit fest, dass der Kläger als Hauptveraltungsbeamter den entsprechenden Stadtratsbeschluss nicht vollzogen (§ 62 Abs. 1 GO LSA) und auch keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 62 Abs. 3 GO LSA). Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich nicht damit entlasten, dass der ihm zur Unterschrift vorgelegte Stellenplan durch den Beigeordnete G. bzw. dessen Mitarbeiter ausgearbeitet wurde und der Kläger von dessen Ordnungs- und Rechtmäßigkeit ausging. Zwar sind die Beigeordneten kommunalrechtliche Organvertreter des Bürgermeisters und Organwalter der „Behörde Bürgermeister“, aber de jure nicht selbst Organe der Gemeinde (B./Grimberg; GO LSA, 3. Auflage 2003, § 65 Rz. 3). Die Beigeordneten sollen den Bürgermeister in der Leitung der Gemeindeverwaltung durch Übertragung eines Geschäftskreises unterstützen. Der Beigeordnete ist damit als Dezernent oder Amtsleiter eines Amtes zu verstehen und vertritt insoweit den Bürgermeister nach außen. Der Beigeordnete ist nicht dem Gemeinderat, sondern dem Bürgermeister für die Erfüllung der in seinem Geschäftskreis liegende Aufgaben verantwortlich und der Bürgermeister ist dem Beigeordneten gegenüber weisungsbefugt. Von dieser selbständigen Tätigkeit des Beigeordneten in seinem Geschäftsbereich ist aber hier die organschaftliche kommunalverfassungsrechtliche Rechtstellung des (Ober)Bürgermeisters im Verhältnis zur Vertretung (Stadtrat) zu unterscheiden. Nach § 62 Abs. 1 der hier anzuwendenden GO LSA, ist der Bürgermeister für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates „verantwortlich“. Genauso wie das Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Gemeinderates nach § 62 Abs. 3 GO LSA und im Übrigen auch die Informationspflicht des Bürgermeisters gegenüber der Vertretung über Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung (§ 62 Abs. 2 GO LSA) wird dadurch die persönliche Rechtstellung des Bürgermeisters als Kommunalverfassungsorgan gegenüber dem anderen Kommunalverfassungsorgan der Vertretung definiert und weist ihn gleichsam mit eigenen Rechten wie Pflichten aus (vgl. B./Grimberg, GO LSA, 3. Auflage 2003, § 62 Rz. 4). Diese kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten können daher nicht delegiert werden, sondern nur im Verhinderungsfall durch den Vertreter wahrgenommen werden. Mag dabei die Anbringung von „kw-Vermerken“ (künftig wegfallend) bei den betreffenden Stellen als Kompromiss gedacht gewesen sein, so entsprach auch dies nicht der Beschlusslage. Der Widerspruchsbescheid führt dazu zutreffend aus, dass dieser haushaltsrechtliche Vermerk Bestandteil des gemeindlichen Haushaltsplanes und somit auch vom Stadtrat zu beschließen gewesen wäre. Der Stadtrat wollte vielmehr - aus welchen Gründen auch immer - diese vom Kläger geschaffenen Stellen nicht mehr aufgeführt und besetzt wissen. Damit verbieten sich bei der Umsetzung durch den Hauptverwaltungsbeamten jedwede Manipulationen und „Tricksereien“, zumal bei solch eindeutigen Beschlüssen wie dem vorliegenden. Weiter - und das ist entscheidend - trägt der Kläger als Hauptverwaltungsbeamter die Letztverantwortung für die kommunalverfassungsrechtlich vorgesehene Ausführung und Umsetzung des Stadtratsbeschlusses. Es ist daher schwerlich nachvollziehbar, dass der Kläger versucht diese Letztverantwortung auf ihm hierarchisch untergebene Mitarbeiter abzuwälzen. Zudem führt der Beklagte zutreffend aus, dass es allgemein bekannt ist und der Persönlichkeit wie Arbeitsweise des Klägers entspricht, dass er sich stets vollständig informiert zeigt und zeigen möchte. Aufgrund der Gesamtereignisse und der Vielzahl an Gesprächen im Vorfeld zur Umsetzung des Stellenplanes ist es ist nicht plausibel, dass der Kläger gerade nicht dieser für ihn entscheidenden Personalstellen kontrolliert haben will. Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum lagen nicht vor (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; alle juris). Der Kläger wusste und wollte was er tat. Wegen der nahezu identischen Gesetzeslage führt die ergänzend herangezogene Nennung des erst ab 01.07.2014 in Kraft getretenen Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Denn entscheidend ist, dass der Beklagte den zutreffenden Pflichtentatbestand erkannt hat und den Sachverhalt maßgeblich darunter subsumiert hat. Gleiches gilt für die Heranziehung der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtentatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz. Denn wegen der eingangs genannten Besonderheiten im Dienstverhältnis des Hauptverwaltungsbeamten und der daraus resultierenden besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Dienstpflichten als lex specialis bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtentatbestände. Die im Bescheid genannte beamtenrechtliche Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie zum Wohl der Allgemeinheit ist vorwiegend eine Leitlinie für die ordnungsgemäße Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflichten (vgl. VG Dresden, Urteil v. 13.11.2018, 10 K 1868/17.D; juris). Verstößt der Beamte gegen Gesetze, egal ob es sich um straf-, verwaltungs-, ordnungs- oder eben kommunalverfassungsrechtliche handelt, liegt vielmehr und allein - soweit eben anders als hier keine spezielle Berufspflicht gegeben ist - ein Verstoß gegen das allgemeine innerdienstliche wie außerdienstliche beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (sog. Wohlverhaltenspflicht; § 34 Satz 3 BeamtStG) vor (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Handelt es sich um Rechtsverstöße im Amt ist auch § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig. Hingegen ist die Subsumtion des klägerischen Verhaltens unter § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG grob falsch, ja abwegig. Denn ein Verstoß gegen die Verfassungstreue im Sinne eines Leugnens der rechtsstaatlichen Ordnung liegt ganz offensichtlich nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris). Ebenso liegt kein Verstoß gegen die in § 35 BeamtStG geregelte Weisungsgebundenheit des Beamten vor. Denn der Kläger hat sich nicht geweigert dienstliche Anordnungen des Stadtrates auszuführen. Der Pflichtentatbestand des § 35 BeamtStG kann nur erfüllt sein, wenn es sich um Handlungen im hierarchisch geprägten Dienstverhältnis handelt. Zwar ist der Stadtrat Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 44 Abs. 4 S. 1 GO) gegenüber dem Kläger als Hauptverwaltungsbeamten (vgl. ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Bei der fehlerhaften Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zum Stellenplan handelt es sich aber nicht um eine solche dienstliche Anordnung. Vielmehr ist der Stadtrat kommunalverfassungsrechtlich tätig geworden und hat keine aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Hauptverwaltungsbeamten resultierende (Dienst)Regelung getroffen. Zu Vorwurf 3: (Hochwasserschutzdamm) Der Kläger war als Hauptverwaltungsbeamter nicht für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 12.07.2013 gegenüber der Firma P. zum Bau des Ersatzdeiches befugt. Ausweislich des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt v. 06.09.2013 (3 VK LSA 35/13) betrug das Auftragsvolumen für den Neubau des Hochwasserschutzdammes 4 Mio. Euro. Damit überstieg dieses Rechtsgeschäft die dem Kläger als Oberbürgermeister nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt eingeräumte Entscheidungsbefugnis in Höhe von 250.000,00 Euro und es hätte einer Entscheidung des Stadtrates nach § 44 Abs. 2 GO LSA bedurft. Eine Befugnis aufgrund eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) kann bei einem solchen Auftragsvolumen unzweifelhaft nicht angenommen werden. Als solche sind alltägliche, gleichlautende, wiederkehrende Geschäftstätigkeiten zu verstehen, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher, wirtschaftlicher oder politischer Hinsicht aufweisen. Ebenso war keine Eilzuständigkeit des Klägers als Oberbürgermeister nach § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA oder nach den Grundsätzen des übertragenen Wirkungskreises (§ 63 Abs. 4 GO LSA) aufgrund einer Ordnungsverfügung nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) gegeben. Dabei muss es sich um eine konkrete Notsituation für die Bürger oder die Gemeinde handeln, die auch bei einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des zuständigen Stadtrates nicht aufgeschoben werden kann; dies mag bei Naturkatastrophen vorliegen (B./Grimberg; GO LSA, 3. Auflage 2003, § 62 Rz. 12). Indes spricht bereits der chronologische Ablauf der Ereignisse gegen die Notwenigkeit einer unaufschiebbaren Entscheidung durch den Oberbürgermeister nach § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA anstelle des zuständigen Stadtrates. Denn ausweislich der in den Verwaltungsakten dokumentierten tatsächlichen Feststellungen und denselben in dem Beschluss der Vergabekammer vom 06.09.2013 (3 VK LSA 35/13; juris) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL), welche im disziplinarrechtlichen Verfahren vom Disziplinargericht zugrunde gelegt werden können (§§ 54 Abs. 2, 59 Abs. 2 DG LSA) sind die Entscheidungen in einem Zeitraum vom 09.07.2013 bis zum 12.07.2013 gefasst worden, sodass die Sache dem Stadtrat in seiner Sitzung am 10.07.2013 hätte vorgelegt werden können. Darüber hinaus besteht für das Disziplinargericht kein Zweifel daran, dass eine derartige Baumaßnahme, wie sie der Neubau eines Hochwasserschutzdeiches mit einem Auftragsvolumen von 4 Mil. Euro und den diesbezüglichen weitreichenden und langfristigen Planungen und Beteiligungen darstellt, bereits vom Verständnis her schwerlich eine Eilmaßnahme darstellen kann. Vom Sinn und Zweck der Eilkompetenz könnten daher nur wirkliche Notmaßnahmen, wie Reparaturen am Deich etc. zur Verhinderung einer gegenwärtigen Gefahr im Moment der Flutkatastrophe gedeckt sein. Dies haben auch das Verwaltungsgericht A-Stadt in dem Beschluss vom 25.07.2013 (3 B 93/13 HAL) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 M 125/13) zutreffend erkannt und die Ordnungsverfügung des Klägers zum Neubau des Deiches nach allen ersichtlichen Rechtsgrundlagen als rechtswidrig angesehen. Für eine polizeiliche Eilkompetenz nach § 13 SOG LSA fehlte es an der gegenwärtigen Gefahr nach § 3 Nr. 3 b SOG LSA bzw. einer Gefahr im Verzuge nach § 3 Nr. 6 SOG LSA. Das Disziplinargericht darf zur weiteren Begründung ausdrücklich auf den zitierten Beschluss verweisen (§ 3 DG LSA, § 117 Abs. 5 VwGO). Soweit sich der Kläger in seinem Widerspruch auf eine Kompetenz aufgrund einer Maßnahme des Zivilschutzes beruft, greift auch dies nicht. Bestehen bereits Zweifel daran, dass es sich bei einem gänzlichen Deichneubau bereits begrifflich noch um eine Maßnahme des Zivil- und Katastrophenschutz handeln kann, scheitert die Zuständigkeit des(Ober) Bürgermeisters jedenfalls an der haushaltsrechtlichen Entscheidungskompetenz des Gemeinderates (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, letzter HS GO LSA), was bei einem Auftragsvolumen von 4 Mio. Euro zweifellos gegeben ist. Mangels Eilmaßnahme hat der Kläger auch gegen Vergaberecht verstoßen. Auf die Ausführungen in den Bescheiden wird verwiesen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). Der disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstoß liegt allein darin begründet, dass der Kläger als Hauptverwaltungsbeamter über seine ihm nach § 44 Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt, Abs. 4 GO LSA eingeräumten Kompetenzen gehandelt und damit auch zumindest gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat und die volle persönliche Verantwortung für die (Un)Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung trägt (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, den zuständigen Stadtrat nicht angerufen und die notwendigen Beschlüsse nicht vorbereitet zu haben (§ 62 Abs. 1 GO LSA), steht dieses Unterlassen dem Handeln des Klägers nach und wird davon kompensiert. Wie bereits oben zu Vorwurf 2 ausgeführt, ist ein Verstoß gegen § 34 Satz 2 (Aufgabenwahrnehmung) und § 35 (Weisungsgebundenheit) nicht einschlägig. Auch die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt ist nicht als beamtenrechtliche dienstliche Anordnung oder allgemeine Richtlinie im Dienstverhältnis zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und der Vertretung zu sehen, sondern als kommunalverfassungsrechtliche zuständigkeitsregelnde Kompetenznorm. Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft. Zu Vorwurf 5: (Verkauf 18 Grundstücke C.): Ebenso hat der Kläger als Oberbürgermeister durch den Verkauf und die Veräußerung von 18 im Eigentum der Stadt A-Stadt stehenden Grundstücken in Höhe von 1,05 Mio. Euro im Jahr 2016 gegen die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt eingeräumte Befugnis für Rechtsgeschäfte bis zu einer Grenze von 250.000,00 Euro verstoßen; zuständig wäre ausschließlich der Stadtrat gewesen (§ 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA). Unzweifelhaft lag bei einer solchen Investitionssumme auch hier kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (§ 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA). Als solche sind alltägliche, gleichlautende, wiederkehrende Geschäftstätigkeiten zu verstehen, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher, wirtschaftlicher oder politischer Hinsicht aufweisen. Dabei darf zur Umgehung der Handlungsgrenze von 250.000,00 Euro nicht auf den einzelnen Grundstücksverkauf abgestellt werden, sondern nach lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung muss der Gesamtverkauf und damit die Gesamtinvestitionssumme betrachtet werden. Zudem wurden am 20.06.2016 sieben Kaufverträge über die 18 Grundstücke geschlossen und unzweifelhaft hatte das Vorhaben für die Stadt A-Stadt eine städtebauliche, kommunalpolitische und finanzielle Relevanz. Der Kläger kann sich nicht dadurch versuchen zu entlasten, dass der Grundstücksverkauf in den Aufgabenbereich des Fachbereiches Immobilien der Stadt A-Stadt gefallen wäre. Wie bei der Problematik der Unterzeichnung des nicht vom Stadtrat gedeckten Stellenplans (Vorwurf 2) ist der Kläger als Oberbürgermeister und damit Hauptverwaltungsbeamter der Kommune eigenverantwortlich für die Einhaltung der nach der Hauptatzung vorgeschriebenen Wertgrenzen (§§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 KVG LSA). Auch hier liegt der disziplinarrechtliche Vorwurf allein im Kompetenzverstoß über seine Befugnisse als Hauptverwaltungsbeamter nach der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt und damit einem Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und der Verantwortung für die (Un)Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung begründet. Verstöße gegen § 34 Satz 2 und § 35 BeamtStG liegen nicht vor. Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft. e.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts handele der Kläger bei allen drei vorzuwerfenden Pflichtverletzungen schuldhaft, weil vorsätzlich. Den Gesamtumständen der jeweiligen Geschehnisse ist bei lebensnaher Betrachtung zu entnehmen, dass er stets wusste und wollte was er tat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Disziplinargericht folgt nicht der Einschätzung des Klägers, dass ihm ein „Vorwurf persönlichen Verschuldens“ nicht gemacht werden dürfe. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Kläger nicht auf die „Verantwortung“ seiner ihm unterstellten Mitarbeiter oder der Beigeordneten hinsichtlich der Verletzung der ihm als Oberbürgermeister und damit Hauptverwaltungsbeamten der Stadt A-Stadt kommunalverfassungsrechtlich auferlegten Pflichten berufen oder gar exkulpieren. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19 mit Verweis auf: BVerwG, U. v. 22.06.2006 – 2 C 11.05; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10; alle juris). Der Beklagte führt zutreffend umfassend aus, dass es auszuschießen ist, dass dem Kläger als versierter und langjährig in der Kommunalverwaltung tätiger Verwaltungsjurist, früherer Beigeordneter der Stadt A-Stadt, Hochschuldozent und zudem Herausgeber und Mitverfasser eines - auch in diesem Urteil wiederholt zitierten - Kommentars zur Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die jeweiligen kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen wären bzw. er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verbotsirrtums im Disziplinarrecht: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; alle juris). Dem schließt sich das Disziplinargericht, wie bereits das Landgericht Magdeburg im Urteil vom 06.10.2017, mangels anderer Erkenntnisse uneingeschränkt an. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt bei dem Deichneubau auf zuvor eingeholten anwaltlichen Rat vertraut zu haben. Aufgrund der beschriebenen Vorbildung des Klägers hätte sich ihm auch bei anscheinend objektiver Falschberatung die Rechts- und Pflichtwidrigkeit seines Handelns sogar aufdrängen müssen. Im Übrigen schreibt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nur vor, dass die anwaltliche Beratung bei einem Nichtjuristen bei der Pflichtenbewertung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2006, 2 C 11.05; juris Rz. 31). Dies hat der Beklagte aber indes nicht getan und den unvermeidbaren Verbotsirrtum gerade mit zutreffenden individuellen Erwägungen verneint. f.) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 13 Abs. 1 DG LSA die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Vorliegend wiegt in diesem Sinne das wiederholt gezeigte Verhalten des Klägers zur Durchsetzung seiner Ziele belastend. Der Kläger hat wiederholt und bewusst die ihm bekannten kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis missachtet und überschritten und damit bewusst unter Verstoß gegen Recht und Gesetz seine kommunalpolitischen Vorstellungen durchgesetzt. Bei der disziplinarrechtlich notwendigen Bewertung der Persönlichkeit des Beamten durfte der Beklagte auch auf die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Klägers aus seiner Zeit als Beigeordneter (2008 bis 2012) der Stadt A-Stadt in den Jahren 2009/2010 abstellen. Das Disziplinargericht führte in seinem Urteil vom 06.11.2013 (8 A 9/12 MD; juris Rz 74) zur Disziplinarverfügung vom 13.01.2012 aus: […] ist das festgestellte Dienstvergehen auch in Bezug auf das vom Kläger nunmehr bekleidete Amt des Oberbürgermeisters bedeutsam. Der Kläger war zudem hartnäckig, beharrlich und planvoll bestrebt über einen längeren Zeitraum hinweg, seine eigene „Personalpolitik“ zu bestreiten. Durch diese Verfehlungen zeigte er, dass er bei bestimmten Entscheidungen nicht bereit ist, sich in hierarchisch gegliederte Strukturen ein- und unterzuordnen. Vielmehr sah er unter Missachtung der Rechtsvorschriften und seiner dienstlichen Pflichten seine eigene dienstliche Stellung als unabhängig und frei von hierarchischen Strukturen an. Die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und in Ausprägung dessen, der angemessene Umgang mit den ihm dienstlich unterstellten Mitarbeitern sowie die Befolgung dienstlicher Weisungen, ist gerade in dem jetzigen herausgehobenen Amt [des Oberbürgermeisters] von besonderer Bedeutung.“ Konnte der Kläger diese pflichtenmahnenden Ausführungen des Disziplinargerichts im Urteil vom 06.11.2013 bei den Geschehnissen im Frühjahr (Vorwurf 2) und Sommer 2013 (Vorwurf 3) mangels Kenntnis noch nicht beachten, so waren ihm die disziplinarrechtlichen Vorwürfe aus der damaligen Disziplinarverfügung bekannt. Und zumindest bezüglich des Vorwurfs Nr. 5 (Grundstücksverkauf) im Jahr 2016 wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, auch im Lichte des bereits seit 2014 gegen ich geführten erneuten disziplinarrechtlichen Ermittlungen, seine ihm bekannten und disziplinarrechtlich vorwerfbaren Persönlichkeitsmerkmale, einer ausgiebigen Kontrolle unterzogen hätte. Durchgängig ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bei den verwirklichten Pflichtenverletzungen versuchte, seine persönlichen (politischen) Vorstellungen durchzusetzen. Diese Charaktereigenschaft zeichnet nach wie vor seine Persönlichkeit und war Triebfeder seiner Handlungen. Sein Verhalten zeigt, dass er bereit war, kommunalverfassungsrechtliche Regelungen außer Acht zu lassen, um seine kommunalpolitischen Auffassungen durchzusetzen. Dass er dabei nicht aus eigennützen Motiven handelte, sondern ihm unterstellt sein darf, dass er meinte, am besten bestimmen zu können, was gut für die Gemeinde ist, entlastet ihn nicht. Denn auch sein politisches Wahlprogramm darf er nur im Rahmen von Recht und Gesetz umsetzen. Die Wohnverhaltensklausel nach § 34 Satz 3 BeamtStG besagt, dass das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Als disziplinarrechtliche Grundform sind damit die Anforderungen definiert, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentant der staatlichen Gewalt geboten erscheint. Es geht darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, umso mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als eine die Amtsführung einer Verwaltung prägende Person betrachtet und umso größer ist auch das Ausmaß der Ansehensschädigung durch ein disziplinarrelevantes Fehlverhalten. Der (Ober)Bürgermeister einer Gemeinde wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde weitgehend frei tätig sein. Seine Stellung unterscheidet sich damit grundlegend von der des herkömmlichen Verwaltungsbeamten, dem innerhalb einer Behörde ein bestimmter Aufgabenbereich zur weisungsgemäßem Bearbeitung zugewiesen ist. Dennoch ist der (Ober)Bürgermeister wie jeder Beamte in ein besonderes Dienst- und Treuverhältnis eingebunden, das nicht nur seine persönliche Unabhängigkeit sichern, sondern ihn auch den beamtenrechtlichen Pflichten unterwerfen soll. Die strikte Beachtung der Gesetze durch ihn als Garanten der rechtsstaatlichen Ordnung der Gemeinde wie das Gebot, als Repräsentant der Gemeinde mit allen anderen Behörden und staatlichen Institutionen einschließlich aller Verfassungsorgane und letztendlich der Mitarbeiter in einer achtungsgebietenden und vertrauensvollen Weise zusammenzuarbeiten, gehören zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten. Ein (Ober)Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben und gibt zudem ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, eine behördliche Aufforderung zu ignorieren (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer bei Ehrenbeamten, Ortsbürgermeistern, Beigeordneten: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12; alle juris). g.) Anhaltspunkte für stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Disziplinargericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 m. w. Nachw.; juris). Eine Milderung bzw. Entlastung wegen einer (über)langen behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrensdauer steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht an. Denn die hier vorliegende absolute Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhält sich wegen der erfolgten Ausdehnungen und verfahrensrechtlich vorgesehenen Aussetzungen noch in einem durchschnittlichen Zeitraum und vermag daher im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens keine Milderung bzw. Entlastung rechtfertigen (vgl. zur Milderung aufgrund der Dauer des Verfahrens ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 02.03.2021, 15 A 6/20; juris gemeldet). Dem Beklagten bzw. dem Stadtrat kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe zunächst gesammelt wurden und nicht frühzeitig behördlichen Disziplinarmaßnahmen zur Pflichtenmahnung ausgesprochen wurden. Vielmehr zeigt das vorliegende Verfahren, dass der Beklagte gerade nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme anstrebte, sondern es noch bei einer pflichtenmahnenden Maßnahme belassen wollte (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). 2.) Dementsprechend ist die vom Beklagten gewählte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als letzte von dem Dienstherrn auszusprechende und im Stufenverhältnis stehende pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist verhältnismäßig, weil der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Der Kürzungsbruchteil wird durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten bestimmt. Aufgrund der vom Kläger erlangten Besoldung nach der Besoldungsgruppe B ist die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Pauschalisierung der Höhe des Kürzungsanteils (Urteil v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) nicht angebracht, sondern im Einzelfall festzulegen. Diese, in der Disziplinarverfügung umfassend vorgenommene Würdigung, ist nicht zu beanstanden. Dagegen wird die Dauer der Kürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Hier ist festzustellen, dass der von dem Beklagten gewählte Zeitraum von 6 Monaten unter Beachtung der wiederholten gleichlautenden Pflichtenverletzungen und der disziplinarrechtlichen Vorbelastung als sehr wohlwollend gegenüber dem Kläger anzusehen ist und die weitere Ausschöpfung des gesetzlichen Zeitrahmens von bis zu 3 Jahren, also 36 Monaten, durchaus möglich gewesen wäre. Jedenfalls – und das ist entscheidend – ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Denn dem Disziplinargericht ist im Rahmen der (Anfechtungs)“Klage des Beamten“ die Verböserung der angefochtenen Disziplinarverfügung verwehrt (vgl. §§ 3, 59 Abs. 2, 57 Abs. 1 DG LSA i. V. m. § 113 Abs. 1, 88 VwGO). Ein Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot nach § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 DG LSA liegt nicht vor. Der Widerspruchsbescheid als letzte behördliche Maßnahme stammt aus dem 2020. Auch ein Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA liegt nicht vor. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist das Dienstvergehen mit der letzten Pflichtenverletzung im Jahr 2016 (Grundstücksverkäufe) vollendet, sodass das „Doppelte der Zeit“ nach deren Ablauf das absolute Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot nach § 15 Abs. 2 DG LSA (3 Jahre) eintritt, also 6 Jahre, noch nicht abgelaufen ist (vgl. zum Disziplinarmaßnahmeausspruchsverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris gemeldet). 3.) Aufgrund der augenblicklichen tagesaktuellen öffentlichen Berichterstattung über ein weiteres gegen den Kläger anhängiges behördliches Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit einer Covid-19-Schutzimpfung, sieht sich das Disziplinargericht dazu veranlasst darauf hinzuweisen, dass diese Geschehnisse nicht Gegenstand dieser disziplinarrechtlichen Entscheidung sind und keinerlei Vorverurteilung des Klägers diesbezüglich darstellt und darstellen darf. Die Disziplinarbehörde wird daher aufgerufen sein, äußerst sorgfältig die in der Vergangenheit zu den Dienstpflichtverletzungen geführten Sachverhalte von den augenblicklichen Geschehnissen zu trennen aber auch als Vorbelastungen in die Bewertung einzustellen. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist seit dem Jahr 2012 Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2020. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung verhängte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) um 1/5 für die Dauer von 6 Monaten. Zur Begründung führte der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus: Von vormals 5 disziplinarrechtlichen Vorwürfen werde hinsichtlich von 3 Vorwürfen ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) festgestellt, nämlich: „Vorwurf 2: Es wird Ihnen vorgeworfen, dem Landesverwaltungsamt (LVwA) als oberer Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.03.2013, Eingang im LVwA am 04.04.2013, eine von Ihnen ausgefertigte Haushaltssatzung für das Jahr 2013 mit einem Stellenplan zur Genehmigung vorgelegt zu haben, die ausweislich der Feststellungen des Landesverwaltungsamtes vom 06.05.2013 und vom 27.11.2013 nicht dem Änderungsbeschluss des Stadtrates zum Beschluss Nr. V/2013/11578 vom 27.03.2013 entsprach; hierdurch sei von Ihnen gegen die beamtenrechtlichen Pflichten aus § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 62 Abs. 1 GO a. F. verstoßen worden und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen worden. Vorwurf 3: Es wird Ihnen vorgeworfen, am 12.07.2013 durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung (Bd. 6, Bl. 149) gegenüber der Fa. P. den Auftrag für den Neubau einer Hochwasserschutzanlage am G. Damm in A-Stadt erteilt zu haben, ohne zuvor den Stadtrat der Stadt A-Stadt wegen der haushaltsrechtlichen Auswirkungen beteiligt zu haben, die wegen der Höhe des Auftragsvolumens, dieses habe 4,9 Million € betragen, nach § 44 Abs. 2 S. 1 GO a. F. i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt geboten gewesen sei, außerdem seien bei der Auftragsvergabe an die Firma P. vergaberechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden, da eine freihändige Vergabe der Bauleistungen wegen mangelnder Dringlichkeit nicht zulässig gewesen sei und gemäß § 3 Abs. 2 VOB/A eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen gewesen wäre. Vorwurf 5: Es wird Ihnen vorgeworfen, durch sieben am 20.06.2016 zwischen der Stadt A-Stadt und der Fa. S. GmbH (Investor) getätigte notarielle Kaufverträge über insgesamt 18 Flurstücke in A-Stadt, Stadtteil C., gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt verstoßen zu haben, da der Gesamtkaufpreis, also die Summe der in den sieben Verträgen genannten Kaufpreise, 1,05 Million € betrug und sie zum Abschluss von Rechtsgeschäften in einem Umfang von über 250.000 € durch die Hauptsatzung nicht ermächtigt gewesen seien und gemäß § 65 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet gewesen wären, einen Beschluss des Stadtrates nach § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA vorzubereiten; hierdurch sei durch Sie gegen die beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 S. 2 und § 35 S. 2 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen worden.“ Zur Begründung wird ausgeführt: Zu Vorwurf 2 (Stellenplan): Folgende Beschlussbestandteile des Beschlusses des Stadtrates zum Stellenplan 2013 seien nicht umgesetzt worden: - „Die zusätzliche Stelle „ALB Existenzsichernde Leistung“ wurde zwar gestrichen, dafür wurde eine Stelle „Leitende Stadtverwaltungsdirektoren“ (Bd. 3, Bl. 36, Nr. 13) eingefügt. Die Umsetzung des Beschlusses war somit nicht erfolgt. - Die Stelle „Direktorin Stadtmuseum“ (Bd. 3, Bl. 38, Nr. 3) ist nicht, wie beschlossen, gestrichen worden. Die Umsetzung des Beschlusses war somit nicht erfolgt. - Die zusätzliche Stelle „ABL Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (Bd. 3, Bl. 29, Nr. 5) wurde gestrichen, aber dafür die Stelle „Tarifpersonal“ (Bd. 3, Bl. 38, Nr. 20) eingeführt. Die Umsetzung des Beschlusses war somit nicht erfolgt. - Die zusätzliche Stelle „SB strategische Steuerung“ (Bd. 3, Bl. 27, Nr. 25) wurde gestrichen und dafür die Stelle „Stadtverwaltungsdirektor“ (Bd. 3, Bl. 36, Nr. 23) eingefügt. Die Umsetzung des Beschlusses war somit nicht erfolgt. - Die zusätzliche Stelle „Prüfer Sonderprüfungsdienste komplexe Bauvorhaben“ (Bd. 3, Bl. 29, Nr. 41) wurde gestrichen und dafür die Stelle „Mitarbeiter Transferpersonal“ (Bd. 3, Bl. 38, Nr. 40) eingefügt. Die Umsetzung des Beschlusses war somit nicht erfolgt. - Die zusätzliche Stelle „Leiter DLZ Veranstaltungen“ (Bd. 3, Bl. 31, Nr. 74 wurde gestrichen. Dafür wurde eine Stelle „SB Veranstaltungen“ mit der Wertigkeit E 10 (Nr. 325), die nicht mehr im Stellenplan enthalten war, wiedereingeführt. Der Beschluss wurde zwar umgesetzt, aber gleichzeitig eine nicht beschlossene Stelle geschaffen (Bd. 3, Bl. 26). - Die zusätzliche Stelle „Leiter DLZ Bürgermanagement“ (Bd. 3, Bl. 32, Nr. 134) wurde wieder gestrichen, dafür wurde die Stelle „Leiter Bürgerbüro“ (Bd. 3, Bl. 39, Nr. 132) eingefügt. Somit wurde der Beschluss zwar umgesetzt, aber gleichzeitig eine nicht beschlossene Stelle geschaffen.“ Damit stehe fest, dass der Kläger durch seine Unterschrift gezeichnet einen Stellenplan vorgelegt habe, der nicht der Beschlusslage des Stadtrates entsprochen habe. Er habe damit den Willen der Vertretung nicht beachtet und diesen nicht umgesetzt. Der Stadtrat habe die von dem Kläger neu aufgenommenen Planstellen im Stellenplan nicht beschlossen. Soweit der Kläger vortrage, bei Umsetzung des Stellenplanes hätten die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Stelleninhaber beendet werden müssen, entlaste dies ihn nicht. Eine direkte Auswirkung für die Stellen im laufenden Haushaltsjahr seien nicht gegeben gewesen. Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen seien dem Kläger als langjähriger Beigeordneter der Stadt und als Hochschuldozent und früherer Rektor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege bekannt gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf Berufung, dass der Fachbereich des Beigeordneten G. den Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde vorbereitet und sich der Kläger auf ein rechtskonformes Handeln habe verlassen dürfen. Er könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Denn ihm sei bewusst gewesen, dass er selbst diese Stellen neu geschaffen habe und ihm diese wegen der von ihm geplanten Umstrukturierung der Verwaltung besonders wichtig gewesen seien. Der Stadtrat habe diesbezüglich jedoch anders entschieden und der Aufnahme dieser von dem Kläger neu geschaffenen Planstellen in den Stellenplan nicht zugestimmt. Dieses ganze Vorgehen sei dem Kläger bekannt und bewusst gewesen. Ein blindes unterzeichnen von Berichten an die Kommunalaufsichtsbehörde ohne sich von der Richtigkeit der Vorlage überzeugt zu haben, sei ebenfalls pflichtwidrig. Sicherlich könne der Kläger nicht jede einzelne Haushaltskennzahl mit der Beschlussfassung abgleichen. Jedoch sei ihm bewusst gewesen, dass es sich dabei um die von ihm gewünschten neuen Stellen gehandelt habe. Es sei allgemein bekannt, dass der Kläger Postvorgänge selbst bzw. in seinem Verantwortungsbereich gesichtet haben möchte. Zu Vorwurf 3: (Neubau Hochwasserschutzdamm) Es habe keine Eilbedürftigkeit zum Erlass der Ordnungsverfügung nach § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA vorgelegen. Der Kläger habe bereits in der Besprechung vom 28.06.2013 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme den Deich errichten lassen zu wollen. Dies habe er erneut in der Besprechung am 09.07.2013 bekräftigt. Am 12.07.2013 habe der Kläger den Auftrag zum Neubau des Dammes erteilt. Aufgrund der zeitliche Abfolge wäre eine Beschlussfassung durch den Stadtrat möglich gewesen. Der Kläger habe seine Zuständigkeit auch nicht auf eine polizeirechtliche Eilmaßnahme stützen können. Denn das Verwaltungsgericht A-Stadt wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hätten die Rechtswidrigkeit dieser polizeirechtlichen Verfügung festgestellt. Ein (nur) grob fahrlässiges Verhalten könne diesbezüglich nicht mehr angenommen werden. Der Kläger habe vorsätzlich und eigenmächtig gehandelt und anstelle des zuständigen Stadtrates selbst die Entscheidung zum Neubau des Dammes getroffen. Darüber hinaus habe der Kläger vergaberechtliche Bestimmungen nicht eingehalten. Denn eine freihändige Vergabe der Bauleistungen sei wegen mangelnder Dringlichkeit nicht zulässig und gemäß § 3 Abs. 2 VOB eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen gewesen. Er habe ein Scheinvergabeverfahren durchgeführt. Auch damit habe der Kläger gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 34 S. 2 und 3, 35 S. 2 BeamtStG verstoßen. Zu Vorwurf 5: (Grundstücksverkäufe) Der Verkauf der Grundstücke im C. im Gesamtwert von 1,05 Millionen € sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen. Es könne nicht auf den Wert der einzelnen Grundstücke abgestellt werden. Geplant gewesen sei, das gesamte Arial und nicht nur einzelne Grundstücke an einen Vorhabenträger zu veräußern, der die Sanierung und die Bebauung dieses Areals vorzunehmen habe. Der Verkauf sei daher in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu betrachten. Hinzu komme, dass die Veräußerung der Grundstücke auch eine städtebauliche Relevanz aufweise, da alle betroffenen Grundstücke räumlich eng miteinander verbunden seien. Der Kläger habe gewollt, dass ein bestimmter Investor dieses Arial entwickele, ohne hierzu das Hauptorgan der Stadt zu involvieren. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass der Kläger sogenannte Kernpflichtverletzungen begangen habe. Zu den Kernpflichten eines Hauptverwaltungsbeamten gehöre insbesondere die Einhaltung von gesetzlichen Grundlagen und die rechtmäßige Beteiligung der zuständigen Organe, hier des Stadtrates. Der Kläger habe vielmehr bei jeder der ihm vorzuhaltenden Pflichtverletzungen versucht, seine eigenen Interessen durchzusetzen und nicht die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen. Der Kläger habe insgesamt vorsätzlich gehandelt. Er habe bewusst gehandelt, um seine eigenen Interessen durchsetzen zu können. Entlastend könne festgestellt werden, dass in allen hier anhängigen Pflichtverletzungen der Beklagte stets das Ziel gehabt habe, dass seiner Meinung nach Beste für die Stadt A-Stadt erreichen zu wollen. Persönliche Vorteile könnten ihm nicht unterstellt werden. Dementsprechend sei aufgrund der Schwere der Taten von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen. Die Feststellungen zu diesem Persönlichkeitsbild des Klägers seien bereits in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 06.11.2013 (8 A 9/12; juris) beschrieben worden. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei noch nicht festzustellen. Durch die Verhängung der Kürzung der Bezüge müsse dem Kläger erneut aufgezeigt werden, dass er zukünftig Zuständigkeiten zu beachten habe. Der Stadtrat sei das Hauptorgan der Kommune. Es obliege dem Stadtrat, welcher sich aus den von den Bürgern gewählten Mitgliedern zusammensetze, die für die Stadt wichtigen Entscheidung zu treffen. Der Kläger habe als Oberbürgermeister die Pflicht, die Beschlüsse dahingehend vorzubereiten, dass die bestmögliche Entscheidung für die Stadt getroffen werden könne. Es obliege dem Hauptverwaltungsbeamten jedoch nicht, vermeintlich bessere Entscheidungen selbst zu treffen und das zuständige Organ nicht oder unzureichend zu beteiligen bzw. zu informieren. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2020 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Bezüglich des Vorwurfs zu 2 (nicht beschlossener Stellenplan) führt er aus, dass der Stellenplan unter der Leitung des Beigeordneten, Herrn Bürgermeister G., eigenverantwortlich und eigenständig gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorbereitet und erstellt worden sei. Demnach liege bereits keine disziplinarrechtliche Pflichtverletzung bei dem Kläger vor. In der behördlichen Zeugenvernehmung habe Herr G. erklärt, dass keine Weisungen durch den Oberbürgermeister erteilt worden seien. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Herr Bürgermeister G. eine beschlusskonforme Umsetzung durch das Setzen von „kw-Vermerken“ für die Stellen vorgesehen habe. Insoweit habe jedenfalls ein nicht vermeidbarer Irrtum bei dem Kläger vorgelegen Auch bezüglich des Vorwurfs zu 3 (Neubau Hochwasserschutzdamm) habe der Kläger keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen. Daran ändere die mittelbare verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ordnungsverfügung nichts. Denn der Kläger habe zu Recht von der Eilbedürftigkeit des Deichneubaus und seiner diesbezüglichen Eilkompetenz nach § 62 Abs. 4 S. 1 GO LSA a. F. ausgehen dürfen. Der Kläger habe sich diesbezüglich anwaltlich beraten lassen. Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung könne eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht angenommen werden, soweit unberücksichtigt bleibe, dass der Beamte auf anwaltlichen Rat gehandelt habe. Der Kläger habe durch die Beauftragung der Firma P. auch nicht gegen vergaberechtliche Richtlinien verstoßen. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass bei einer dringlichen Leistung (§ 3 Abs. 5 VOB/A; Fassung 2013, jetzt § 3a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A) keine Notwendigkeit zur Einholung mehrerer Angebote bestehe. Schließlich habe § 25 Vergabegesetz LSA aufgrund der Hochwasserereignisse im Jahr 2013 die Schwellenwerte nach § 1 Abs. 1 Vergabegesetz LSA bis zum 30.06.2014 den Schwellenwert von 5 Mil. € ersetzt, sofern dringliche und zwingende Gründe für den öffentlichen Auftrag bestünden. Auch der zuständige Leiter des LHW habe unstreitig mehrfach bestätigt, dass der vorhandene Deich funktionslos geworden sei und einem weiteren Hochwasser nicht standhalten würde. Demnach habe eine drohende Gefahr der Überflutung mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung und für erhebliche Sachwerte bestanden. Letztendlich könne dem Kläger auch hier aufgrund der anwaltlichen Beratung kein disziplinarrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Bezüglich des 5. Vorwurfs (Grundstücksverkäufe) habe sich die Disziplinarverfügung und schließlich der Widerspruchsbescheid nicht mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt. Demnach liege auch hier keine disziplinarrechtliche Pflichtverletzung vor. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung der ausgetauschten Argumente die streitbefangene Disziplinarverfügung. Der Kläger meine nach wie vor, dass der Stadtrat ihn in seinen Aufgaben behindern wolle und er nicht schuldhaft gehandelt habe. Dabei verkenne der Kläger weiter die kommunalverfassungsrechtlichen Abgrenzungen und Zuständigkeiten zwischen ihm als Hauptverwaltungsbeamten und dem Stadtrat als Vertretung der Kommune. Die Umsetzung der Beschlüsse des Stadtrates gehöre zu den Kernpflichten des Klägers. Er könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Die anwaltliche Vertretung des Klägers im Zusammenhang mit dem Deichneubau sei bei der Bewertung der schuldhaften Pflichtwidrigkeit geprüft worden. Unabhängig von der rechtlichen Beratung habe der Kläger als promovierter Verwaltungsbeamter, ehemaliger Rektor einer Verwaltungshochschule und Mitherausgeber einer Kommentierung zur früheren Gemeindeordnung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen umfangreichen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.