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Beschluss

15 B 3/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0417.15B3.24MD.00
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Leitsätze
1. Bei einer Hochschule gehört der Lehr- und Lernbetrieb zum Dienstbetrieb im Sinne der disziplinarrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit der Verwaltung. (Rn.66) 2. Eine Dozentin der FH der Polizei begeht ein Dienstvergehen durch pädagogisch nicht geeignete Lehr- und Lernmethoden, wie im Stehen zu beantwortende Fragen. (Rn.86) (Rn.92)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Hochschule gehört der Lehr- und Lernbetrieb zum Dienstbetrieb im Sinne der disziplinarrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit der Verwaltung. (Rn.66) 2. Eine Dozentin der FH der Polizei begeht ein Dienstvergehen durch pädagogisch nicht geeignete Lehr- und Lernmethoden, wie im Stehen zu beantwortende Fragen. (Rn.86) (Rn.92) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragstellerin ist Polizeirätin (BesGr. A 13) und auf dem Dienstposten „FH-Dozentin; FB 3 – Rechtswissenschaften“ an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt beschäftigt. Sie wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 12.10.2023 durch die Antragsgegnerin. Darin wird ausgeführt, dass die mit Einleitungsverfügung vom 31.08.2023 der Beamtin vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen derart erheblich seien, dass bei einem Verbleib der Antragstellerin im Dienst der Dienstbetrieb und die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt werden würden. Danach stehe sie mit ihrem Verhalten im Verdacht, gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG und der damit innewohnenden Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens sowie zur Kollegialität sowie gegen die Pflicht zur Weisungsgebundenheit gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen zu haben. Dem seien folgende Sachverhalte zugrunde zu legen: „1. Klausuraufsicht am 08.11.2022 (Wiederholungsprüfung Modul 2): Bei der Prüfung soll Ihre Mandantin einzelnen Studierenden geholfen und richtige Hinweise zur Lösung gegeben haben. Zudem soll sie Studierende während der Prüfung unter Druck gesetzt haben. Beispielsweise soll sie während der Klausur bei einer Anwärterin, die bereits ihre 2. Wiederholungsprüfung geschrieben hat und ca. 10-15 Minuten vor Beendigung der Klausur fertig war, durch die Prüfung geblättert und mit einem tiefen Schnaufen und Kopfschütteln der Anwärterin signalisiert haben, dass sie durchgefallen ist. Man konnte der Anwärterin ansehen, dass sie genau wusste, was Ihre Mandantin mit ihrer Mimik und Gestik sagen wollte. Dies soll Ihre Mandantin gegenüber dem Praktikanten B. danach auch direkt geäußert haben. Bestätigt werden kann dieser Sachverhalt von dem Praktikanten des Stabsbereich II, Herrn D. B.. 2. Klausuraufsicht am 08.11.2022 (Wiederholungsprüfung Modul 2): Nach dem Einsammeln der Klausuren soll Ihre Mandantin u. a. im Beisein von mehreren umstehenden Studierenden und dem Praktikanten B. zu Frau PHKin A. sinngemäß gesagt haben: „Ich nehme die Klausuren mit und fange gleich mit der Korrektur an, dann können Sie schnell die Entlassungspapiere fertigmachen.“ Bestätigt werden kann diese Aussage u. a. von Frau PHKin A.. 3. 20.01.2023: In einer freiwilligen Veranstaltung für den ganzen Studienjahrgang B 63/II/22 soll Ihre Mandantin zu PKA H. gesagt haben, dass sie ein Monatsgehalt darauf verwetten würde, dass er es an der FH Polizei nicht schafft. Ihre Mandantin soll ihn gefragt haben, was er bei dieser Veranstaltung tue und warum er hier sei. Er soll ihr geantwortet haben, dass er davon ausgegangen wäre, dass sie etwas lehren würde. Daraufhin soll Ihre Mandantin zu ihm gesagt haben, ob er zu blöd (der Begriff wurde angeblich anders/schöner umschrieben) sei, sie zu verstehen, da sie am Anfang der Veranstaltung gesagt hätte, dass diese Veranstaltung nur der Motivation dienen soll und nicht dazu, um Lerninhalte zu vertiefen. Diese Aussage kann durch Studierende der Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigt werden. PKA H. stellte daraufhin im Prüfungsamt einen Antrag um Zuweisung einer anderen Prüferin für seine 2. Wiederholungsprüfung. 4. 20.01.2023: Zu PKA W. soll Ihre Mandantin gesagt haben, dass sie ein ganzes Jahresgehalt darauf verwetten würde, dass er das Studium nicht schafft. Diese Aussage kann durch Studierende der Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigt werden. 5. 01.02.2023: Zu PKA Z. soll Ihre Mandantin gesagt haben: „Warum sind Sie denn noch hier?“, „Warum haben Sie sich noch nicht exmatrikuliert?“, „Am 14. ist Valentinstag. Da brauchen Sie gar nicht zur Prüfung kommen. Bleiben Sie Zuhause und bereiten Sie ihrer Freundin einen schönen Tag.“ Auch gegenüber Herrn PKA J. soll Ihre Mandantin sich dahingehend geäußert haben, dass er sich lieber einen schönen Valentinstag mit seiner Freundin mache solle, da die Prüfung im Modul 2 sowieso nichts werde. Diese Aussage kann die Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/11/22 bestätigen. 6. 01.02.2023: Zu PKA R. soll Ihre Mandantin gesagt haben: „Haben Sie Abi?“ PKA L.: „Ja.“ Ihre Mandantin daraufhin: „Also hatten Sie Deutsch?“ PKA L.: „Ja.“ Ihre Mandantin: „Dann können Sie also lesen?“ PKA L.: „Ja.“ Ihre Mandantin: „Es ist ekelhaft, dass Sie sich noch in meinen Unterricht setzen.“ Diese Aussage kann die Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigen. 7. 01.02.2023: Zu der zuvor genannten Studiengruppe 6 soll Ihre Mandantin in einem lauten, strengen Ton gesagt haben: „Ihre Faulheit kotzt mich an und ich habe da keinen Bock mehr drauf. Von 136 Arbeiten weiß ich jetzt schon, dass ich mindestens 80 gar nicht kontrollieren brauche.“ Diese Aussage kann die Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigen. 8. 01.02.2023: Die Anwärter PKA Z., PKA R., PKA H., PKA W., PKA R.und PKA M. soll Ihre Mandantin rausgeschickt haben, weil sie die Fragen Ihrer Mandantin nicht beantworten konnten. Die Studierenden hätten an der Lehrveranstaltung nicht weiter teilnehmen dürfen. Dies kann die Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigen. 9. 01.02.2023. PKA Z. soll von Ihrer Mandantin gefragt worden sein, ob er sich cool fühlen würde, wenn er wisse, dass er durch die Prüfung fallen würde. Diese Aussage kann durch Studierende der Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigt werden. 10. 02.02.2023: Zu PKA R., PKA W., PKA W., PKA Z., PKA R., PKA M. und PKA H. soll Ihre Mandantin gesagt haben: „Was wollen Sie hier? Sie sollten nicht nochmal kommen“. Diese Aussage kann die Studiengruppe 6 des Studienjahrgangs B 63/II/22 bestätigen. 11. Im Nachgang der Prüfung am 06.07.2022, die PKA W. nicht bestanden hatte, soll Ihre Mandantin gegenüber Frau Prof. Dr. N. folgendermaßen reagiert haben: „... Als ich auch Herrn R. W.. nannte, fing sie an zu schreien, was uns einfallen würde ihn durchfallen zu lassen, [...] egal was er sagen würde, genau so jemanden benötige die Polizei.“ Weiterhin erfolgte eine Schuldzuweisung gegenüber Frau Dr. K. und Frau Prof. Dr. N., da der Beamte sein Studium abgebrochen und in die Ausbildung LG 1 gewechselt hat.“ Bestätigt werden kann diese Aussage von Frau Prof. Dr. N.. 12. Im Rahmen der Bachelorarbeit der PKA´in N., wobei es sich wohl um die erste Arbeit handelte, die von Ihrer Mandantin betreut wurde, soll sie nach Auffassung von Frau Prof. Dr. N. der PKA´in falsche Vorgaben gegeben und keine leistungsgerechte Bewertung zu Gunsten der Anwärterin vorgenommen haben. Ebenfalls soll Ihre Mandantin darauf verwiesen haben, dass sie nicht einsehen würde, sich thematisch in Bachelorarbeiten einzuarbeiten. Auch zukünftig würde sie das nicht machen, dafür hätte sie keine Zeit. Bestätigt werden kann diese Aussage von Frau Prof. Dr. N.. 13. Am 04.10.2022 soll Ihre Mandantin eine abwertende Geste in Bezug auf PKA H. im Beisein von Frau Prof. Dr. N. gemacht haben, nachdem er bei Ihrer Mandantin etwas abgeben wollte. Nachdem er weg war, soll sie in abwertender Weise ihren Zeigefinger in ihren Mund gesteckt haben. Bestätigt werden kann diese Aussage von Frau Prof. Dr. N.. 14. Am 19.01.2023 hat Ihre Mandantin mit Frau Prof. Dr. N. die Bachelorverteidigung des PKA S. durchgeführt. Wenige Minuten vor Beginn der Prüfung soll Ihre Mandantin Frau Prof. Dr. N. in den angrenzenden Flur des Hauses 3 zur Seite genommen und in etwa gesagt haben: „Ich weiß, dass du an sich nicht so bist, aber Herr S. sei so inkompetent und persönlich für den Polizeiberuf ungeeignet, das würden alle sagen, wir müssen heute ganz streng bei ihm die Verteidigung prüfen.“ Bestätigt werden kann diese Aussage von Frau Prof. Dr. N.. 15. Am 23.02.2023 fand die zweite Verteidigung der Bachelorarbeit der PKAin M. statt. In der Notenvergabe soll Ihre Mandantin gegenüber Frau Prof. Dr. N. zugegeben haben, dass sie der Studierenden eine falsche Vorgabe (Abraten vom Anführen der DSGVO) gegeben habe. Bestätigt werden kann diese Aussage von Frau Prof. Dr. N.. 16. Bei einem Termin mit Ihrer Mandantin in S. soll sie drei weiblichen Studierenden, u. a. A. U., eine Stunde Extranachhilfe gegeben und nur diesen drei Damen § 43 VwVfG erklärt haben, welcher dann auch in der Klausur thematisiert worden ist. Alle verteilten Unterlagen hätten diese Norm nicht benannt. Im Weiteren soll Ihre Mandantin PKA P. der Lüge bezichtigt haben. Ein klärendes Gespräch mit ihm soll Ihre Mandantin abgelehnt haben. Dies berichtete PKA P. bereits am 24.08.2022 gegenüber Frau Prof. Dr. N. und zudem in seiner Stellungnahme vom 28.03.2023. 17. Einige Studierende des Grundstudiums (Studienjahrgang B 62/I/22) empfinden den Unterricht Ihrer Mandantin als ihnen gegenüber respektlos und erniedrigend. Sie gehen nur unter Druck und mit ängstlichen Gefühlen in den Unterricht. Falsche Antworten werden durch ein Schlagen mit der flachen Hand vor die Stirn und Kommentaren wie: „Das ist doch peinlich" oder „Mit solch einem Kollegen wollen Sie doch später nicht rausfahren, oder?“ Diese Aussage kann u. a. von PKA P. bestätigt werden. 18. Über PKA P. soll sich Ihre Mandantin - in und auch ohne Anwesenheit des Beamten - bei weiteren Studierenden lustig gemacht haben (u. a. wegen seiner Körpergröße). Beispielsweise soll sie ihn vor der Klasse in Schierke als „den, der den Schwanz einzieht“ bezeichnet haben. 19. Der Subsumtionsstil soll von Ihrer Mandantin z. B. dadurch erklärt worden sein, dass je drei Männer und Frauen vor die Klasse beordert werden und die Klasse argumentativ die Frage beantworten muss, wen sie zum besten/schönsten Mann/Frau wählt. Die Klasse empfindet das als sehr erniedrigend. Bestätigen können diese Aussage die Studiengruppen des Studienjahrgangs B 62/1/22. 20. Am 15.03.2023 äußerten Ihre Mandantin gegenüber Frau Prof. Dr. N., dass sie ca. 20 Strafanzeigen gegen Studierende erstatten müsse. Hierbei soll sich Ihre Mandantin auf den Erlass der Innenministerin vom 22.02.2023 bezogen haben. Als Begründung soll sie angeführt haben, dass nach ihrer Auffassung Aussagegenehmigungen fehlten, welche die Studierenden nicht eingeholt hätten, wenn sie vor Gericht als Polizeivollzugsbeamte ausgesagt haben bzw. wenn sie nach Aufforderung ihrerseits im Unterricht von ihren Straftaten berichteten. Dazu soll Ihre Mandantin dann den Erlass vom 15.11.2017 ohne Klarstellung in die Studiengruppe gegeben haben. Dadurch herrschten bei den Studierenden große Unsicherheiten. 21. Weiterhin soll sich Ihre Mandantin auch in unangemessener Art und Weise vor den Studierenden über andere Dozentenkollegen geäußert haben. So soll sie mehrfach über die private Situation zwischen Frau Dr. K. und Herrn Dr. H. gesprochen haben. Weiterhin soll sie geäußert haben, dass beide Kollegen nichts von der Praxis wüssten. Dies soll Ihre Mandantin offen zum Thema in den Lehrveranstaltungen gemacht haben, was durch PKA P. bestätigt werden kann. Im Beisein von Herrn H. soll Ihre Mandantin am 20.07.2022 erklärt haben, dass Dr. K. und Dr. H. ihre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen würden. Sie selbst würde die Lehrverpflichtung übererfüllen. Am 21.07.2022 soll Ihre Mandantin zu Frau Prof. Dr. N. in Bezug auf den Klausurteil ihres Fachgruppenkollegen RR Dr. H. gesagt haben: „Der Klausurteil ist schlecht, ihn sollte man mal auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.“ Aufgrund der Verhaltensweisen Ihrer Mandantin fand am 27.04.2023 ein Personalgespräch zwischen der Beamtin, dem Rektor, RARin H. sowie der Gleichstellungsbeauftragten Dr. K. statt. Das Gespräch sollte als Anlass dafür genommen werden, um Ihrer Mandantin deutlich die Erwartungshaltung der Hochschulleitung zur Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung und des Verhaltens einer Dozentin an der FH Polizei gegenüber Studierenden und dem Kollegium zu erläutern und die entsprechende unverzügliche verpflichtende Befolgung und Umsetzung dieser Erwartungen dienstlich anzuweisen. Am Ende des Gespräches wies der Rektor Ihre Mandantin durch den Rektor zu folgenden Verhaltensweisen an: - Die Regelungen in der zwischen dem Personalrat, der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und dem Rektor am 13.07.2022 abgeschlossene Dienstvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Benachteiligung und sexueller Belästigung und zum respektvollen Umgang an der C. sind von Ihrer Mandantin uneingeschränkt zu beachten. Ihr wurde ein Exemplar der Dienstvereinbarung ausgehändigt und aufgetragen, diese Vereinbarung zu lesen und ständig anzuwenden. - Die in diesem Gespräch geforderten Umgangsformen resultieren daneben aus dem Leitbild der Landespolizei Sachsen-Anhalt, den Beamtenpflichten der Beamtengesetze und den Grundrechten des Grundgesetzes, insbesondere aus Art. 1 GG. Die Verhaltensweisen sind strikt an diesen Umgangsformen auszurichten. - Zum wertschätzenden Umgang mit den Studierenden gehört zwingend auch die entsprechende Lehrveranstaltungs- und Prüfungsgestaltung, die von Ihrer Mandantin zu berücksichtigen sind. - In den Lehrgesprächen sind Äußerungen über andere Bedienstete der FH Polizei zwingend zu unterlassen. - Wertungen über Bedienstete der FH Polizei, ob richtig oder falsch, haben zu unterbleiben. Unmittelbar nach dem Gespräch am 27.04.2023 soll Ihre Mandantin entgegen der ausdrücklichen Weisung des Rektors gezielt persönlichen Kontakt zu verschiedenen Bediensteten des Stammpersonals und telefonischen Kontakt zu einzelnen Studierenden aufgenommen, diese über das erfolgte Personalgespräch in Kenntnis gesetzt und um ein Fürsprechen für ihre Person ersucht haben. 22. Am 28.04.2023 meldete sich Ihre Mandantin in der Personalstelle der FH Polizei, namentlich bei Frau RARin H., um nach einem Ansprechpartner für Mobbingvorfälle zu fragen. Bei diesem Gespräch war auch Frau RHSin R. anwesend. In diesem Gespräch soll Ihre Mandantin zudem mitgeteilt haben, dass sie sich aufgrund des vorigen Personalgespräches nicht in der Lage fühlen würde, Lehrveranstaltungen durchzuführen und fragte an, wie sie sich nun verhalten solle, ob es eine Option sei, sich als krank ohne Krankenschein (KoK) zu melden. Frau H. teilte Ihrer Mandantin mit, dass ein Antrag auf Freistellung von der Lehre durch die Personalstelle nicht beschieden werden kann. Es erfolgte seitens der Personalstelle der ausdrückliche Hinweis, dass sie ohne Genehmigung eines solchen Antrags ihren dienstlichen Pflichten nicht nachkommen würde. Ungerührt von dieser Aussage teilte sie der Fachgruppensekretärin, Frau K., am 01.05.2023 per Whats-App mit, dass sie sich für die nächsten Tage zunächst KoK melde, soweit es die aktive Lehre betrifft. Ihre Mandantin soll Frau K. gebeten haben, die Planung und die Studierenden darüber in Kenntnis zu setzen. Infolge dessen nahm Ihre Mandantin am 02.05.2023 und am 03.05.2023 ihre geplanten Lehrveranstaltungen nicht wahr. Am 04.05.2023 soll sie lediglich im zweiten Block doziert haben. 23. Am 28.04.2023 soll sich Ihre Mandantin gegenüber verschiedenen Mitarbeitern herablassend über das am 27.04.2023 stattgefundene Personalgespräch und über den Rektor geäußert haben. Beispielsweise soll sie gegenüber der Personalstelle geäußert haben, dass der Rektor in dem Gespräch am 27.04.2023 gesagt haben soll: „Noch ein Fehler und Sie werden entlassen.“ Des Weiteren habe Ihre Mandantin behauptet, dass der Rektor ihr im Rahmen des o. g. Mitarbeitergesprächs die Durchführung der Lehre verboten habe. Beispielsweise erkundigte sich die gewählte Studierendenvertreterin im Senat, Frau PKAin E., in der Senatssitzung am 04.05.2023, ob es stimme, dass Ihre Mandantin durch den Rektor bis auf Weiteres beurlaubt worden sei. Ebenso wurde seitens der Fachgruppenleiter im Rahmen der Besprechung mit dem Rektor am 08.05.2023 die gleiche Frage aufgeworfen. Zudem soll Ihre Mandantin gegenüber Mitarbeitern des Stabsbereichs 02 am 28.04.2023 eine angeblich durch den Rektor erfundene Unterschriftensammlung gegen ihre Person thematisiert sowie den Unterricht des Rektors in ungebührlicher Weise kritisiert haben. 24. Am 28.04.2023 soll Ihre Mandantin die Festlegung eines Konsultationstermins für die Wiederholungsprüfung im Modul 02 abgelehnt haben, da ihrer Meinung nach in dem von ihr Bewerteten Teil nicht so viele Studierende nicht bestanden haben. 25. Nach dem Personalgespräch vom 27.04.2023 soll Ihre Mandantin am 01.05.2023 zunächst per Whats-App Kontakt zu Frau Prof. Dr. N. aufgenommen und sich erkundigt haben, ob diese ein durch sie zu verantwortendes Fehlverhalten beim Rektor angezeigt hätte. Nachdem Frau Prof. Dr. N. auf den Rückrufwunsch Ihrer Mandantin vom 02.05.2023 nicht reagierte, traf sie am 02.05.2023 gegen 8.00 Uhr persönlich auf der Liegenschaft der FH Polizei auf Prof. Dr. N., soll sie angeschrien und als „Rädelsführerin'' bezeichnet haben. 26. Auch RR Dr. W. soll Ihre Mandantin am 03.05.2023 innerhalb von nur drei Stunden fünf Mal angerufen und ihn mit den dienstlichen Geschehnissen um ihre Person konfrontiert haben. Sie soll ihn vor dem Rektor gewarnt haben. RR Dr. W. schildert, dass dies bereits erfolgen soll, seitdem er als Dozent an der FH tätig ist. Ihre Mandantin soll konstant und massiv versucht haben, die Hausleitung und andere Kolleginnen/Kollegen in Misskredit zu bringen und von „Stasi-Methoden“ des Rektors berichtet haben. Zudem soll sie ihm gegenüber geäußert haben: „P., sieh zu, dass du mit dem Arsch an die Wand kommst, sonst überstehst du die Probezeit bei der Hausleitung hier nicht.“ Und: „Der Rektor hat vorher beim Verfassungsschutz gearbeitet und sammelt gegen jeden und insbesondere als Beamter auf Probe überlebt man an der FH Polizei kaum die Probezeit.“ 27. Am 03.05.2023 soll Ihre Mandantin versucht haben, einzelne Studierende der Studiengruppe 3 des Einführungsstudiums (B 64/I/23), die sie aufsuchten, um mit ihr über den Fortgang der Lehrveranstaltungen zu sprechen, während des Gespräches zu veranlassen, beim Rektor vorzusprechen, um dort für Ihre Mandantin und ihre Lehrmethoden einzutreten. 28. Ebenfalls am 03.05.2023, während Ihre Mandantin nach eigener Aussage Innendiensttätigkeiten verrichten wollte, soll sie sinngemäß Folgendes gegenüber Studierenden des zuvor genannten Einführungsstudiums, die sie an diesem Tag eigentlich unterrichten sollte, geäußert haben: „Wenn ich nicht mehr an der FH Polizei bin, kommt nur POR Dr. P. als Prüfer für Modul 1.04 in Betracht. Der ist aber sehr streng und lässt alle durchfallen und selbst ich verstehe seine Fragen nicht.“ 29. Am 08.05.2023 soll Ihre Mandantin mehrfach versucht haben, telefonischen Kontakt zu PKA P. aufzunehmen. Nachdem dieser Ihre Mandantin dann zurückgerufen hat, soll sie mit ihm ein Telefonat über ca. 40 min. geführt haben, um hier u. a. eine Bestätigung für ihren guten Unterricht zu bekommen. 30. In einem Gespräch mit RR Dr. W. soll Ihre Mandantin ihm gegenüber eingeräumt haben, dass sie Gespräche aus Gründen des Selbstschutzes aufnehmen müsste, weil sie der Rektor ansonsten beim kleinsten Fehltritt entlassen würde. Ihre Mandantin spielte ihm ein mit Einverständnis aufgezeichnetes Telefonat mit einem Studierenden in Ausschnitten vor. Er selbst erlebte einmal die Situation, dass Ihre Mandantin in einem Gespräch mit ihm die Diktierfunktion in ihrem Handy aktiviert hatte. Dies wurde nur zufällig sichtbar. Sie soll die Datei gespeichert haben. Auch Studierende haben mitgeteilt, dass sie den Eindruck hätten, von Ihrer Mandantin ohne Zustimmung bei Telefonaten und Gesprächen aufgezeichnet worden zu sein. Dies habe sich daran bemerkbar gemacht, dass Ihre Mandantin auch noch nach längerer Zeit nach den Gesprächen nahezu wörtlich, das Gesagte habe wiedergeben können. Bereits in dem Personalgespräch am 27.04.2023 soll der Rektor Ihre Mandantin darauf hingewiesen haben, dass ein Aufzeichnen der Lehrveranstaltungen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Etiketteregelungen der FH Polizei für die Onlinelehre entgegenstehen würde, die entsprechend anwendbar wären. Gleichwohl soll Ihre Mandantin am 04.05.2023 in unzulässigerweise Aufnahmen während der Lehrveranstaltung im 2. Block im Einführungsstudium (B64/I/23) in Modul 01 produziert haben.“ Mit diesem Verhalten gegenüber den Studierenden sowie den Bediensteten der FH Polizei habe die Antragstellerin in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise für erhebliche Verunsicherung unter den Studierenden sowie unter den Bediensteten des Stammpersonals gesorgt. Damit habe sie drastisch und im negativen Sinne auf das Betriebsklima der FH Polizei eingewirkt und stifte damit nicht nur unter den Studierenden erheblichen Unfrieden. Es habe sich eine Atmosphäre der Angst entwickelt. Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei unter diesen Umständen unmöglich. Alle Studierenden und Bediensteten der FH Polizei hätten ein Recht auf einen angemessenen und respektvollen Umgang. Diesem Anspruch scheine die Antragstellerin nach einer summarischen Prüfung nicht gerecht zu werden. Das nachhaltige Verhalten der Antragstellerin auch nach dem Personalgespräch gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass sie ihr Verhalten ändern werde. Letztlich führe die Interessenabwägung dazu, dass sich das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Studierenden und Beschäftigten der FH Polizei, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Dienstausübung als vorrangig zu bewerten sei. Bei einem Verbleib im Dienst bis zur abschließenden disziplinarrechtlichen Bewertung, wäre zu befürchten, dass die Antragstellerin die Studierenden und auch Stammbedienstete erneut erniedrigen und in ihrem Rechtsgut auf Würde verletzen könnte. Die Antragstellerin beantragt nach § 61 DG LSA, die vorläufige Dienstenthebung der Antragsgegnerin vom 12.10.2023 aufzuheben und ist der Auffassung, dass sie kein Dienstvergehen begangen habe. Es sei nicht pflichtwidrig, in der dienstlichen Kommunikation einen anderen Standpunkt zu vertreten und diesen mit Nachdruck deutlich zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten sei unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und üblichen Verhaltensweisen sachlich und verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit fördernd zu argumentieren. Vorwerfbar sei es somit nicht, wenn eine Beamtin Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich und schriftlich kritisiere. Daraus folge, dass kritische Äußerungen der Antragstellerin als Dozentin zum Verhalten - und zu den Leistungen von Studierenden im Kontext der Lehrveranstaltungen und hierzu gehöre auch der dialogische Kommunikationskontext im Unterricht – prinzipiell zulässig sei, auch wenn sie von den Studierenden als streng oder unangemessen hart empfunden werden würden. In diesem Sinne seien die unter den Ziffern 1 bis 19 gelisteten Vorwürfe im Kontext der Lehrfreiheit der Antragstellerin als Dozentin nach Art. 5 Abs. 3 GG zulässig gewesen, sofern sie nicht ausdrücklich bereits bestritten und in Abrede gestellt worden seien. Teilweise seien die Behauptungen auch ohne Umschweife einzugestehen und als völlig unverfänglich zu bewerten. So sei nicht klar, warum zutreffende Angaben zu Entlassungen nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zu beanstanden seien. Die Vorwürfe seien aus der Dauer eines kommunikationsreichen und langen alltäglichen Dienstgeschehens aus dem Sozial- und Gesprächskontext isoliert herausgenommen. Dazu verweist die Antragstellerin weiter auf ihre umfassenden Angaben und Beweisangebote in ihrer Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 24.11.2023. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen und verteidigt die vorläufige Dienstenthebung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen behördlichen Disziplinarvorgang verwiesen. II. 1.) Obwohl die Antragstellerin selbst ihre Freistellung vom Dienst bis zur Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe beantragt hat, ist der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA zulässig. Ein daraus abgeleitetes fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann nicht angenommen werden. Denn insoweit beinhaltet die disziplinarrechtliche Suspendierung eine eigene ehrenrührige Beschwer, die es erlaubt, die gerichtliche Klärung zur Entlastung zu beantragen (vgl. § 18 DG LSA). 2.) Der Antrag ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA) oder die Ermittlungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 DG LSA) wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig ist. Vorliegend stützt die Antragsgegnerin die vorläufige Dienstenthebung allein auf die beiden Alternativtatbestände nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und den Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen. Die Suspendierungstatbestände nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DG LSA stehen selbständig nebeneinander; liegt einer dieser Tatbestände vor, genügt dies zum Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des anderen Tatbestandes ankommt. Das Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu entscheiden. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Dabei ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 12.08.2021, 2 VR 6.21; Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 11.03.2024, OVG 80 S 1/24; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; vgl. zusammenfassend zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD; alle juris). a.) Die Suspendierung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA entspricht der früheren Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine Dienstentfernung mangels möglicher Höchstmaßnahme erkennbar nicht in Betracht kam. Denn die Disziplinarordnungen der Länder und des Bundes (vgl. nur: § 78 DO LSA; § 91 BDO) kannten nur die vorläufige Dienstenthebung bei Einleitung des sog. "förmlichen Disziplinarverfahrens", welches der Ahndung durch Degradierung und Entfernung vorbehalten war. Somit bedurfte und bedarf es bei einer Suspendierung ohne Prognose der späteren Maßnahmenverhängung des Verhältnismäßigkeitsgebots als Korrelat dafür, dass der Beamte seinen aus dem bestehenden Beamtenverhältnis resultierenden Anspruch auf Ausübung des Amts vorübergehend verliert (BVerwG, Beschluss v. 16.05.1994, 1 DB 7.94; juris). Damit fordert die vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem anhängigen Disziplinarverfahren als lex specialis gegenüber dem allgemeinen beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht nur die objektive Gefährdung des Dienstes, sondern auch ein diesbezügliches vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten (vgl. nur: BayVGH, Beschluss v. 20.03.2017, 3 ZB 16.921; juris m. w. Nachw.). Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind in der Suspendierungsverfügung darzulegen. Die pauschale Berufung auf die Tatbestände genügt gerade nicht (BVerwG, Beschluss v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; juris). Damit dient die Suspendierung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA aber auch insoweit dem dienstlichen Interesse, dass der Beamte aus der "Schusslinie" genommen wird und Ruhe in die Ermittlungen und den Dienstbetrieb gebracht werden (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2023, 15 B 43/23; juris). Diese Vorgehensweise erscheint dem Gericht vorliegend sogar zwingend geboten. b.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts belegen die bisherigen behördlichen disziplinarrechtlichen Feststellungen und im Bescheid genannten Vorwürfe im Sinne des summarischen Verfahrens nach § 61 Abs. 2 DG LSA, dass die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die ihr vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und damit durch ihr Verhalten jedenfalls gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) und ihre Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) zur Befolgung der Dienstvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Benachteiligung und sexueller Belästigung und zum respektvollen Umgang an der C. verstoßen hat. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 434, alle juris). c.) Die bislang vorliegenden Erkenntnisse in Form von Beschwerden, Hinweisen und Feststellungen rechtfertigen den Vorhalt, dass die Antragstellerin ihrem Lehr- und Bildungsauftrag als Dozentin an der FH Polizei durch eigenwillige und grenzwertige Unterrichtsmethoden nicht gerecht wird. Soweit sie dazu ausführt, dass sie dazu stehe, „jegliche – ihre Lehre unmittelbar und erheblich tangierende – Dienstpflichtverletzungen i. S.  von mutwilligem Stören der Lehre,  der Nichterfüllung von Arbeitsaufträgen,  einer pflichtwidrigen unterlassenen Vorbereitung,  eines unentschuldigten Fernbleibens von der Lehre,  von Schlafen während der Lehre,  vom Bedienen des Handys,  vom Surfen in sozialen Netzwerken,  vom Telefonieren,  von patzigen, unangemessenen, diffamierenden, beleidigenden Äußerungen anderen Studierenden und ihr gegenüber,  von unzutreffenden Behauptungen,  von Korruptionsversuchen,  von Täuschungsversuchen u.ä. mittelbar und angemessen – auch im Sinne der anderen Studierenden – quittiert und sich als Lehrkraft dazu auch berufen gefühlt hat, da ihr eine anderweitige Möglichkeit, effektiv und unmittelbar dem jeweiligen Fehlverhalten zu begegnen, um ihre Lehre ungestört fortführen zu können, nicht zur Verfügung stand“, sie „streng, konsequent“, aber keinesfalls eine „menschenunwürdige Lehre“ betreibe, vermag das Disziplinargericht sich dieser Bewertung ihrer Dienstauffassung und pädagogischen Konzepten nicht anzuschließen. Zum einen ist es bereits nicht Aufgabe der Antragstellerin, das von ihr als „Dienstpflichtverletzungen“ bezeichnete Verhalten der Polizeischüler dienstrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren, sondern dies der Hochschulleitung zu melden und zur Ahndung zu überlassen, sodass sie durchaus andere Möglichkeiten hatte, dem behaupteten etwaigen Fehlverhalten der Studierenden zu begegnen; gerade dies wäre ihre Dienstpflicht gewesen. Zum anderen erscheinen ihre „Sanktionsmethoden“ auch unter heutigen pädagogischen Gesichtspunkten nicht als angemessen und am respektvollen Umgang mit den Studierenden orientiert. Denn wenn sie respektloses Verhalten der Polizeischüler ihr gegenüber kritisiert und diese auch den Bürgern gegenüber nicht durch unqualifizierte Äußerungen begegnen dürfen, muss dies für ihr Verhalten den Polizeischülern gegenüber natürlich auch gelten. Dabei zeigt das Disziplinargericht durchaus Verständnis für die Frustration der Antragstellerin aufgrund der gezeigten - und auch dem Disziplinargericht aus anderen Verfahren bekannten - Lernschwächen, Wissens- und Bildungslücken der Polizeischüler. Gleichwohl darf sie sich dienstrechtlich und auch pädagogisch nicht auf die gleiche Stufe stellen und Fehlverhalten abwertend und entwürdigend beantworten. Exemplarisch für das dienstliche pädagogische Verhalten der Antragstellerin steht auch Vorwurf Nr. 19, wonach drei Männer und drei Frauen vor die Klasse treten mussten, um sich „einer Wahl“ zu stellen. Nicht entscheidend ist dabei, welchem Zweck diese „Übung“ dienen sollte, worauf die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung abstellt. Vielmehr wird diese „Vorführung“ als solches seitens der Antragstellerin nicht bestritten und soll der juristischen Methodenlehre unter den Aspekten „sensible Wahrnehmung, Analyse eines Begehrs und starkes, schlüssiges Argumentieren“ gedient haben. Die Sinnhaftigkeit eines solchen pädagogisches Konzepts erschließt sich dem Disziplinargericht nicht. Weiter ist unbestritten, dass sie wiederholt ein „stand up“ durchführt hat, wonach am Anfang der Stunde alle Studierenden aufstehen und bei richtiger Antwort sich setzen dürfen. Nach ihrer Einlassung mussten „länger stehen“ ausschließlich jene Studierenden, die ihren Dienstpflichten vehement getrotzt hätten und infolge der Übung habe sich regelmäßig ein positiver Effekt dahingehend eingestellt, dass sie zur nächsten Lehrveranstaltung besser vorbereitet gewesen seien und ihre Arbeitsaufträge erfüllt hätten. Die Antragstellerin sieht diese Übung, bei der der Lehrstoff im Stehen abgefragt wird und die Studierenden ad hoc Antworten bzw. eine Entscheidung treffen und diese in Sätzen ausformulieren müssen, nicht als „menschenunwürdige Lehrmethode“ an. Vielmehr sehe sie in dieser Übung eine allgemeine und sowohl an Grund- und auch weiterführenden Bildungseinrichtungen in Europa seit Jahrzehnten im Sinne des „active recall“ praktizierten Lehrmethode an. Weiter begründet sie diese „Lehrmethode“ mit der nach den Vorgaben der PDV 300 notwendigen Dienstfähigkeit der studierenden Polizeianwärter, wonach diese „körperlich, gesundheitlich und geistig besonders belastbar“ sein müssten und „ein längeres Stehen ihnen auch mit Blick auf die praktischen Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten ohne weiteres zumutbar sei.“ Diese Begründung und pädagogische Unterrichtseinstellung erscheint auch dem Disziplinargericht als derart abwegig, dass von einer menschenunwürdigen, zumindest respektlosen Grundhaltung gegenüber den Studierenden ausgegangen werden muss. Zwar ist die Antragstellerin als hauptamtliche Fachhochschuldozentin (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FH PolG) nach § 14 Abs. 3 S. 1 FH PolG in der wissenschaftlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei und damit in ihrer Wissensvermittlung durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie dadurch vor disziplinarrechtlichen Ermittlungen und disziplinarrechtlichen Sanktionen aufgrund ihres Verhaltens im dienstrechtlichen Sinne geschützt ist. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zu anderen grundrechtlich geschützten Werten, wie hier der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Diese Unterrichtsgestaltung steht erkennbar im Widerspruch zu der Dienstvereinbarung, worin das respektvolle Miteinander und ein „Arbeits- und Lernklima auf der Basis von Offenheit, Vertrauen und gegenseitigem Respekt“ postuliert wird. Danach soll eine Kultur des Ermutigens, des Hinsehens und des Respekts, die auf einem wertschätzenden Umgang miteinander basiert, gefördert werden. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts belegen bereits diese wenigen beispielhaft aus der Vielzahl der Vorwürfe herausgestellten Vorfälle das Vorliegen eines einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens. Diese Vorwürfe werden nicht bzw. nicht substantiiert von der Antragstellerin bestritten und/oder werden durch im behördlichen Disziplinarvorgang befindliche Aussagen und Beschwerden der Studierenden und Beschäftigten belegt. Dabei geht das Disziplinargericht nicht davon aus, dass diese alle „aus der Luft gegriffen“ sind oder auf Disharmonien zwischen der Antragstellerin und anderen Beschäftigten, namentlich Frau Prof. Dr. N. beruhen. Dabei wird es die Aufgabe der weiteren behördlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungen sein, dies sorgfältig herauszuarbeiten. Neben diesem pädagogischen Fehlverhalten gibt auch das nach dem mit ihr geführten Personalgespräch am 27.04.2023 (Vorwürfe 22 bis 30) gezeigte Verhalten der Antragstellerin Anlass zu dienstlichen Konsequenzen. Für das Disziplinargericht ist es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nach der Eröffnung der gegen ihre Person gerichteten Beschwerden und Vorkommnisse versucht, Beschäftigte und Studierende „auf ihre Seite zu ziehen“ und ihre Sicht der Dinge berichtet. Dies stellt ein normales und im Rechtsstaat hinnehmbares Verteidigungsverhalten dar. Eine daraufhin einsetzende Lagerbildung ist typisch für derartige Streitigkeiten innerhalb einer Behörde/Dienststelle und per se nicht vorwerfbar. In diesem Zusammenhang sieht das Disziplinargericht die Schilderungen des Kollegen Dr. W. in dem Schreiben vom 05.05.2023 an die Kanzlerin der Fachhochschule (Beiakte A, Bl. 62 ff.) gleichwohl als derart erschreckend an, dass auch dies exemplarisch in dem hier vorliegenden summarischen Verfahren nach § 61 DG LSA herangezogen werden darf. In diesem vertraulichen, aber der Antragstellerin bekannten Schreiben schildert dieser äußerst grenzwertige Verhaltensweisen der Antragstellerin, welche über eine zulässige und verständliche Kritik gegenüber der Hausleitung der Fachhochschule hinausgehen. Darin berichtet Herr Dr. W., dass die Antragstellerin ihm gegenüber stetig negative und warnende Ausführungen über die Hausleitung macht. So habe die Antragstellerin ihm berichtet, dass der Rektor der Fachhochschule als ehemaliger Mitarbeiter beim Verfassungsschutz in „geheimen Nebenakten“ alles sammele, was er von den Studierenden über die Dozenten erführe. Die Studenten würden dann abends, wenn niemand mehr an der FH sei, zum Rektor gehen, um ihm Bericht zu erstatten. Das Disziplinargericht vermag zum augenblicklichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht an diesem von Dr. W. sachlich formulierten Geschehensablauf zu zweifeln. Dr. W. berichtet vielmehr sachlich hilfesuchend von dem seiner Meinung nach „seltsamen“ Verhalten der Antragstellerin, dass er sich nicht mehr anders zu helfen weiß. Auch dies muss im behördlichen Disziplinarverfahren durch Zeugenvernehmung weiter aufgeklärt werden. d.) Das Disziplinargericht ist mit der Antragsgegnerin der Überzeugung, dass ein augenblickliches Verbleiben der Antragstellerin im Dienst zur wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA führt. Dabei weist das Disziplinargericht darauf hin, dass aufgrund der Alternativbezeichnung "oder" im Tatbestand des § 38 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen bereits genügt. Schließlich hat die Antragsgegnerin dies auch zutreffend begründet. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 DG LSA) ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13; VG Regensburg, Beschluss v. 05.12.2016, RN 10A DS 16.1666; beide juris). Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (BayVGH, Beschluss vom 11.12. 2013, 16a DS 13.706; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, Art. 39 Rn. 21 BayDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Oktober 2012, § 38 Rdnr. 16), oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 DB 16.00;; Beschl. v. 04.01.1996, 1 DB 16.95; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 4). Denkbar ist auch, dass durch die Anwesenheit des Beamten Druck auf andere Bedienstete ausgeübt wird (Bay.VGH, Beschluss v. 03.11.2010, 16 a DS 10.1010; juris mit Verweis auf Findeisen, BayDG. 3. Aufl., 2006, Anm. 2.1.2. zu Art. 39; zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 16.12.2021, 15 B 20/21; Beschl. v. 25.04.2017, 15 B 3/17; alle juris). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind diese Voraussetzungen zutreffend von der Antragsgegnerin gesehen worden. a.a.) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der in § 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA gemeinte behördliche „Dienstbetrieb“ mit dem (hoch)schulischen „Lehr- und Lernbetrieb“ der Antragsgegnerin als Fachhochschule der Polizei zusammenfällt. Insoweit strahlt das Tatbestandsmerkmal behördlicher „Dienstbetrieb“ notwendigerweise auf den Schul- bzw. Hochschulbereich aus. Gemeint ist damit nicht nur der behördliche Verwaltungsapparat einer (Hoch)schule, wie behördliche Organisation und Tätigkeit der (Hoch)schule, sondern auch der Dienstbetrieb zur Wissensvermittlung. Zur durch das Disziplinarrecht geschützten „Funktionsfähigkeit der Verwaltung“ gehört vorliegend notwendigerweise auch die Tätigkeit des Lehrpersonals im „Schul- und Lehrbetrieb“ der Antragsgegnerin als FH der Polizei. Somit zählt auch der (Hoch)schulunterricht und dessen Durchführung und Gestaltung durch die Beschäftigten und Studierenden zum disziplinarrechtlich gemeinten Dienstbetrieb einer (Hoch)schule. Dies ergibt sich auch aus einer anderen Überlegung: Denn im Gegensatz zu einer allgemeinen (Hoch)schule stehen Studierende einer auf einem besonderen Gewaltmonopol zum Staat stehenden (Hoch)schule auch selbst in diesem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Studierende der staatlichen (Hoch)schulen der Polizei, Bundeswehr oder Verwaltung sind Beamte oder Soldaten, sodass ihr Studium Dienstverrichtung darstellt und damit Teil des Dienstbetriebes „ihrer“ (Hoch)schule. Gleiches gilt somit auch für das verbeamtete Lehrpersonal der (Hoch)schule. Denn ihre (hoch)schulische Dienstleistungspflicht gestaltet somit den Dienstbetrieb der (Hoch)schule über den allgemeinen behördlichen, rein verwaltungsrechtlichen Begriff hinaus. b.b.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts beeinträchtigt die Antragstellerin durch das ihr vorwerfbare pflichtwidrige dienstliche und pädagogische Verhalten gegenüber den Studierenden und den Beschäftigten den Dienstbetrieb der Fachhochschule auch wesentlich. Für einen an der disziplinarrechtlich geschützten „Funktionalität der Verwaltung“ orientierten Dienstbetrieb ist es unerlässlich, dass die Beschäftigten (Professoren, Dozenten, Lehrbeauftragte sowie Verwaltungspersonal) untereinander wie auch mit den Polizeischülern dienstlich und pädagogisch in einem gedeihlichen Miteinander zusammenarbeiten. Sinn und Zweck der dienstlichen Tätigkeit an der Fachhochschule muss die an der Wissens- und Ausbildungsvermittlung orientierte pädagogische Polizeiarbeit sein. Diese ist dann nicht gewährleistet und beeinträchtigt den Dienstbetrieb, wenn das dem Unterricht zugrundeliegende pädagogische Konzept aufgrund in der Persönlichkeit der Dozentin liegenden Verhaltensweisen, vermehrt zu Beschwerden aus den Reihen der Studierenden und Beschäftigten führt und diese Beschwerden auch objektiv nachvollziehbar erscheinen. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist für das Disziplinargericht auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gewillt ist, den ihr vorgehaltenen Unterrichtsstil zu ändern und abzustellen. Denn der Antragsbegründung ist eine diesbezügliche Unbelehrbarkeit und kein kritisches Überdenken zu entnehmen; im Gegenteil verteidigt sie ihre Verhaltensweisen - wie aufgezeigt - mit nicht nachvollziehbaren pädagogischen und dienstrechtlichen Ansätzen. Ohne eine von Selbstreflexion getragene Verhaltensänderung ist eine weitere wesentliche Beeinträchtigung des Hochschulbetriebes zu besorgen und damit eine Gefährdung der schulischen Aufgabenerledigung der Fachhochschule. Greift somit dar Tatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA, bedarf es keiner Prüfung mehr des weiteren Tatbestandes nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 DG LSA, der wesentlichen Beeinträchtigung der weiteren disziplinarrechtlichen Ermittlungen. e.) Ebenso sieht das Disziplinargericht die weiteren Voraussetzungen der auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA gestützten vorläufigen Dienstenthebung, nämlich die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, als gegeben an. Die vorläufige Dienstenthebung kann nur angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der disziplinarrechtliche Vorwurf muss deshalb von einigem Gewicht sein und muss mutmaßlich zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die eine vorläufige Dienstenthebung vertretbar erscheinen lässt (VG Magdeburg, Beschl. v. 16.12.2021, 15 B 20/21; Beschl. v. 25.04.2017, 15 B 3/17; alle juris). So liegt der Fall hier. Bereits die vom Disziplinargericht exemplarisch herangezogenen Pflichtverletzungen im pädagogischen Bereich der Dienstauffassung der Antragstellerin sind von einigem Gewicht und können durchaus zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen. Deren genaue Bestimmung hängt vom Fortgang der disziplinarrechtlichen behördlichen Ermittlungen ab. Jedenfalls erscheinen die unterschwelligen Disziplinarmaßnahmen des Verweises oder einer Geldbuße von vornherein ausgeschlossen, was die Verhältnismäßigkeit zur vorläufigen Suspendierung rechtfertigt (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 11.12.2013; 16a DS 13.706; juris; HessVGH, Beschluss vom 08.03.2010 – 28 A 100/10.D -, juris, Rn. 9). Die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin auf einen anderen Dienstposten versetzt und damit verwendet werden könnte. Zunächst sieht das Disziplinargesetz diese Art der „Bereinigung“ des dienstrechtlichen Konflikts und damit als Maßnahme nicht vor. Entscheidend ist nur, dass die Dienstpflichtverletzung als Beamter vorgenommen wurde; nicht auf welchem Dienstposten. Das Disziplinargesetz verlangt nur die Verhältnismäßigkeit zwischen der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme und dem Fernhalten vom Dienst; unabhängig zum konkreten Dienstposten. Aber auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) hat die Antragsgegnerin eine andere Verwendung der Antragstellerin geprüft und ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat diese Erwägung zumindest mit in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Das Disziplinargericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Prüfung zu zweifeln. Ebenso steht der disziplinarrechtlichen Dienstenthebung nicht entgegen, dass gegenüber der Antragstellerin zuvor das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen wurde, welches wegen Zeitablaufs keinen Bestand mehr hat. Zwar wäre es „geschickter“ gewesen, dieses Verbot durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens innerhalb der im Gesetz genannte Frist aufrechtzuerhalten; jedoch steht dies der disziplinarrechtlichen Suspendierung im Ergebnis nicht im Wege. Vielmehr muss sich der Dienstherr für eine Handlungsform entscheiden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 46, juris). 3.) Das Disziplinargericht weist (dennoch) darauf hin, dass nach Abschluss der disziplinarrechtlichen behördlichen Ermittlungen und dem Ausspruch einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme das Grundproblem bezüglich der Verwendung der Antragstellerin als Dozentin an der FH Polizei nicht gelöst sein dürfte. Das Disziplinarrecht ist nicht dafür bestimmt, beamtenrechtliche Fehlbesetzungen und diesbezügliche dienstliche Überforderungen der Stelleninhaber zu beheben. Als eine solche Fehlbesetzung dürfte sich die vorliegende Dienstpostenbesetzung darstellen. Denn zur Besetzung des Dienstpostens einer Fachhochschuldozentin gehört notwendigerweise die Voraussetzung einer pädagogischen Befähigung. Sollte die Antragstellerin nicht zu einer grundlegenden Änderung ihres pädagogischen Unterrichtskonzepts bereit sein, woran das Disziplinargericht aufgrund der nach § 13 DG LSA notwendigen Persönlichkeitsbewertung der Antragstellerin Zweifel hegt, sollte nach einer anderen Lösung unter Wahrung der Belange der Beteiligten gesucht werden. Diese könnte hier in der Versetzung der Antragstellerin auf einen anderen Dienstposten begründet sein. Das Disziplinargericht regt an, dies zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen sachlich zu erörtern. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.