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Urteil

10 L 1/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0706.10L1.21.00
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Leitsätze
Eine äußerst umfassende Untersuchung seitens eines Ermittlungsführers allein ist noch kein hinreichendes Indiz für dessen Befangenheit. (Rn.63) Der Vorwurf des Beamten, es handele sich um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das nach § 49 DG LSA unzulässig sei, greift nicht dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. (Rn.65) Eine teleologische Reduktion des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA dahingehend, dass diese Norm nicht eingreift, wenn die Vertretung deutlich gemacht hat, dass die Stelle nicht besetzt werden soll, kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung dient allein der Verwaltungsvereinfachung und der flexiblen Personalwirtschaft. (Rn.98) Das Entfernen und Verstecken (lassen) von dienstlichen Unterlagen durch den Hauptverwaltungsbeamten verletzt § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und ihre innere Organisation regelt. (Rn.125) Verletzt der Hauptverwaltungsbeamte Regelungen des KVG LSA, liegt ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten aus den § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 34 Sätze 2 und § 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 bzw. 6. Juli 2021 geltenden Fassung vor. Soweit einschränkend vertreten wird, bei einem solchen Verstoß gegen Gesetze liege allein ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG vor und bei Rechtsverstößen im Amt sei zusätzlich (nur) § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig (so VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach juris; anders noch Urt. v. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit. nach juris), folgt der Senat dem nicht. (Rn.127) Die Entfernung bzw. das Entfernenlassen von Unterlagen aus der Stadtverwaltung und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zum Aufenthaltsort der Unterlagen) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wiegen gleichermaßen schwer und indizieren schon jeweils für sich genommen - erst recht gemeinsam - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn.147) Für eine Entfernung aus dem Amt des Hauptverwaltungsbeamten ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen daraus, dass dieser in dieses Amt gewählt wurde. (Rn.150) § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA räumt nach seinem Zweck dem Gericht für die Ausnahmeentscheidung kein Ermessen ein. Die Kann-Bestimmung bezeichnet nur eine rechtliche Möglichkeit, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Unterhaltsbeitrag auszuschließen oder - bei eingeschränkter Bedürftigkeit - zu reduzieren ist. (Rn.162) Aus einer möglicherweise unerlaubten Nebentätigkeit ergibt sich angesichts der Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 DG LSA den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. (Rn.164)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine äußerst umfassende Untersuchung seitens eines Ermittlungsführers allein ist noch kein hinreichendes Indiz für dessen Befangenheit. (Rn.63) Der Vorwurf des Beamten, es handele sich um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das nach § 49 DG LSA unzulässig sei, greift nicht dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. (Rn.65) Eine teleologische Reduktion des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA dahingehend, dass diese Norm nicht eingreift, wenn die Vertretung deutlich gemacht hat, dass die Stelle nicht besetzt werden soll, kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung dient allein der Verwaltungsvereinfachung und der flexiblen Personalwirtschaft. (Rn.98) Das Entfernen und Verstecken (lassen) von dienstlichen Unterlagen durch den Hauptverwaltungsbeamten verletzt § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und ihre innere Organisation regelt. (Rn.125) Verletzt der Hauptverwaltungsbeamte Regelungen des KVG LSA, liegt ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten aus den § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 34 Sätze 2 und § 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 bzw. 6. Juli 2021 geltenden Fassung vor. Soweit einschränkend vertreten wird, bei einem solchen Verstoß gegen Gesetze liege allein ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG vor und bei Rechtsverstößen im Amt sei zusätzlich (nur) § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig (so VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach juris; anders noch Urt. v. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit. nach juris), folgt der Senat dem nicht. (Rn.127) Die Entfernung bzw. das Entfernenlassen von Unterlagen aus der Stadtverwaltung und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zum Aufenthaltsort der Unterlagen) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wiegen gleichermaßen schwer und indizieren schon jeweils für sich genommen - erst recht gemeinsam - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn.147) Für eine Entfernung aus dem Amt des Hauptverwaltungsbeamten ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen daraus, dass dieser in dieses Amt gewählt wurde. (Rn.150) § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA räumt nach seinem Zweck dem Gericht für die Ausnahmeentscheidung kein Ermessen ein. Die Kann-Bestimmung bezeichnet nur eine rechtliche Möglichkeit, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Unterhaltsbeitrag auszuschließen oder - bei eingeschränkter Bedürftigkeit - zu reduzieren ist. (Rn.162) Aus einer möglicherweise unerlaubten Nebentätigkeit ergibt sich angesichts der Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 DG LSA den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. (Rn.164) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat vorsätzlich ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Auf Grund des endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). 1. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Disziplinarklage bestehen nicht. a) Die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung bestrittene Aktivlegitimation des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht bestätigt. Nach § 49 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist bei einer Disziplinarklage Klägerin die nach § 34 Abs. 2 DG LSA zuständige Behörde, bei einer aktiven Beamtin auf Zeit wie der Beklagten (vgl. § 6 BeamtStG; § 7 LBG LSA; § 60 Abs. 1 KVG LSA) also die oberste Dienstbehörde (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA). Nach § 45 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA ist die Vertretung Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Die ab dem 1. Juli 2018 geltende Neuregelung in § 76a DG LSA dahingehend, dass bei Hauptverwaltungsbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt, ist auf Grund des § 81 Abs. 10 DG LSA nicht einschlägig. Danach werden vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte und frühere Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand nach dem am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Bestimmungen fortgeführt. b) Verfahrensrelevante Mängel (§ 52 Abs. 1 DG LSA) des behördlichen Disziplinarverfahrens (1) oder der Klageschrift (2) bestehen nicht. (1) Der Begriff des Mangels i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -; Urt. v. 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, jeweils zit. nach JURIS). (a) Eine Voreingenommenheit der zweiten Ermittlungsführerin gegenüber der Beklagten, die den Kläger verpflichtet hätte, sie wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 3 DG LSA i. V. m. 21 VwVfG von ihrer Tätigkeit zu entbinden, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Nach § 21 Abs. 1 DG LSA sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Satz 1). Es sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (Satz 2). Der Dienstvorgesetzte führt die Ermittlungen grundsätzlich nach seinem Ermessen durch (§ 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA und § 24 Abs. 1 VwVfG). Damit erfolgen sie nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns, so dass der Dienstvorgesetzte Art und Umfang - mit den aus §§ 21 ff. DG LSA folgenden Modifikationen - nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 3 DG LSA i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Vorwürfe der Beklagten gegen die Ermittlungsführerin, diese habe eine lediglich einseitige, parteiische Sachverhaltsermittlung zu ihren Lasten betrieben, werden nicht durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen belegt. Vielmehr bewertet die Beklagte die Tätigkeit der Ermittlungsführerin aus ihrer Sicht in negativer Hinsicht, ohne Anhaltspunkte zu nennen, dass diese nicht bereit war, die gegen sie geführten Ermittlungen objektiv zu führen (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, zit. nach JURIS). Nicht ausreichend ist es, pauschal darauf zu verweisen, die zweite Ermittlungsführerin habe ohne Vorliegen hierfür ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte Ermittlungen durchgeführt, um in jedem Falle ein Verschulden festzustellen, und zudem entlastende Momente nicht beachtet. Eine äußerst umfassende Untersuchung allein ist noch kein hinreichendes Indiz. Auch dass die erste Ermittlungsführerin möglicherweise eine andere Rechtsauffassung hatte als die zweite, ist von vornherein nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der zweiten Ermittlungsführerin zu zweifeln. Es kann danach offenbleiben, ob die von der Beklagten vorgebrachten Befangenheitsgründe gegen die Ermittlungsführer schon deswegen keinen wesentlichen und damit durchschlagenden Verfahrensfehler i. S. d. § 52 Abs. 1 DG LSA begründen, weil weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass bestimmte, durch eine Befangenheit der Ermittlungsführerin motivierte Handlungen oder Unterlassungen der Ermittlungsführerin tatsächlich Einfluss auf die behördlichen Entscheidungen im Disziplinarverfahren hatten bzw. dass der Beklagten insofern ein Nachteil erwachsen wäre. Denn Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nur dann wesentlich in diesem Sinne, wenn sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -; Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, jeweils zit. nach JURIS). (b) Der Vorwurf der Beklagten, es handele sich um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das nach § 49 DG LSA unzulässig sei, wäre nur dann durchgreifend, wenn schon keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Dies ist aber nicht der Fall gewesen, da nach den jeweils bekannten Tatsachen bei Einleitung und Erweiterung des Disziplinarverfahrens die hinreichende Wahrscheinlichkeit, auf jeden Fall der Anfangsverdacht bestand, dass die Beklagte schuldhaft ihre Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hatte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, zit. nach JURIS). Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Gesamtbetrachtung“ unter Hinweis auf den Umfang der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren führt nicht zur Annahme eines allein politisch motivierten Verfahrens. (2) Die Disziplinarklageschrift des Klägers erfüllt die Vorgaben des § 49 DG LSA. (a) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Klageschrift des Klägers. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten werden insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und - insbesondere auch für die Beklagte als erfahrene Kommunalpolitikerin verständlich und nachvollziehbar - dargestellt. Dafür müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 2021 - 2 B 71.20 -, zit. nach JURIS, m. w. N., zu einer vergleichbaren Landesregelung). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, jedenfalls in Bezug auf das von ihm angenommene Dienstvergehen ließen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit Anklagevorwürfe zu unbestimmt und unsubstanziiert seien, handele es sich nicht um einen Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzt werden, wenn bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe für sich genommen zu der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar folge aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen müsse, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. § 53 DG LSA). Stehe jedoch fest, dass auf Grund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei, so bedürfe es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und damit einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (so BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, zit. nach JURIS). Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommenen Verstöße der Beklagten - gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, keine Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen nach § 45 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vorzunehmen und Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen sowie gegen die Dienst- und Treuepflicht aus § 33 BeamtStG (Vorwurf 12/17), - gegen § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA und § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA sowie das Personalentwicklungskonzept der Stadt A-Stadt (Vorwurf 13), - gegen die Pflicht zur Beachtung des Stellenplans nach § 76 Abs. 1 KVG (Vorwurf 22), - gegen die Pflicht, Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen (Vorwurf 23) - gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG (Vorwurf 24), werden hinsichtlich der zugrunde gelegten Sachverhalte in der Klageschrift hinreichend konkretisiert, so dass sich die Beklagte sachgerecht verteidigen kann sowie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt sind. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Vorwürfe zu folgenden Gliederungspunkten in der Klageschrift: 12.1: Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft A-Stadt mbH (Firma W.) am 23. Mai 2016 entgegen einer am 14. April 2016 erfolgten Beschlussfassung des Klägers, 13.1: „Schaffung“ und Besetzung einer in der Entgeltgruppe 11 eingeordneten Sachbearbeiterstelle „SB Personal und Organisation“ ohne externe oder interne Ausschreibung, ohne dass diese unbefristete Stelle im Stellenplan enthalten und mit einer Stellenbeschreibung versehen war und ohne dass der Kläger informiert wurde, 17.1: Unterlassen der Umsetzung der Anordnungsverfügung der Kommunalaufsicht des Landkreises vom 9. August 2016 entsprechender der Beschlussfassung des Klägers zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Firma W., 22.1: Einstellung eines Herrn R. als Pressesprecher auf eine nicht vorhandene Personalstelle befristet für zwei Jahre bei einer Vergütung nach EG 8 und anschließende Entfristung ohne entsprechende Stellenplanausweisung, 23.1: Verweigerung der Herausgabe weiterer aktueller Berichte des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt entgegen der Beschlussfassung des Klägers vom 10. März 2016 und einer erneuten Nachfrage von Stadtrat Sch. in der Sitzung am 10. November 2016, 24.1: Beauftragung von Mitarbeitern der Stadtverwaltung zwischen dem 29. Januar 2017 und dem 2. Februar 2017, Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin, Frau W., herauszuholen und diese dadurch dem Zugriff zu entziehen, ohne Frau W. oder den Kläger zu informieren. Allein schon diesen Formulierungen konnte die Beklagte, die seit dem Jahr 1990 in der Kommunal- und zeitweise auch Landespolitik tätig ist bzw. war, in hinreichender Weise entnehmen, welche Handlungen ihr als disziplinarrechtlich relevant vorgeworfen wurden. Dass in der Klageschrift eine große Zahl von Pflichtenverstößen genannt wird und zu den einzelnen Gliederungspunkten zusätzliche umfangreiche Darlegungen aufgenommen worden sind, die teilweise für eine Klageschrift unnötig sind, steht dem nicht entgegen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, werden aus sich heraus verständlich geschildert. Auch lässt die Klageschrift hinreichend erkennen, welche Dienstpflichten die Beklagte jeweils verletzt haben soll und ob ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird. Der Vorwurf der Beklagten, das Verwaltungsgericht suche sich selbst die möglichen Tatvorwürfe aus und fasse diese in eigene Komplexe zusammen und konstruiere somit sich selbst eine Klage, um tatsächlich hier dann beamtenrechtliche Verstöße prüfen zu können, ist danach nicht durchgreifend. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an der Gliederung der Vorwürfe in der Klageschrift orientiert und lediglich einzelne Vorwürfe von vornherein ausgeschieden. Ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wörtliche Verlesung der in konkrete Anklagesätze gefassten Pflichtenversäumnisse als Heilung anzusehen wäre (vgl. aber § 52 Abs. 3 DG LSA) kann offenbleiben. (b) Dass die 294 Seiten umfassende Klageschrift inhaltlich in weiten Teilen dem (überarbeiteten) Ermittlungsbericht in der Fassung vom 13. Dezember 2018 entnommen worden ist, der 391 Seiten umfasst, stellt für sich genommen keinen Mangel der Klageschrift dar. Gemäß § 49 Abs. 1 DG LSA ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben. Dafür ist es ausreichend, dass der Kläger am 13. März 2019 die Erhebung einer Disziplinarklage, die im Entwurf vorlag, beschlossen und der Stadtratsvorsitzende die Disziplinarklage unterzeichnet hat. Einer Übernahme des Ermittlungsberichtes bzw. von Teilen davon in die Disziplinarklage allein hat daher nicht per se die Unzulässigkeit der Disziplinarklage zur Folge. Auch aus der Systematik der Regelungen im Disziplinargesetz folgt nichts anderes. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 DG LSA können mit der Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer hierzu geeignete Bedienstete der eigenen Dienststelle oder anderer Dienststellen der Landesverwaltung im Einvernehmen mit deren Leitungen betraut werden (Ermittlungsführer). Zwar erfüllen Klageschrift und Ermittlungsbericht unterschiedliche Zwecke. Mit der Klageschrift wird eine Disziplinarklage begründet, während ein Ermittlungsbericht einen Überblick über die durchgeführten Disziplinarermittlungen i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA gibt, insbesondere über die belastenden, die entlastenden und die Umstände, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Ob die Vorgabe des § 49 Abs. 2 DG LSA verletzt wird, hängt aber allein von einer entsprechenden Prüfung der Klageschrift ab. Diese Prüfung ergab - wie oben dargelegt - keine Mängel der Klageschrift. c) Die Disziplinarklage ist nicht deshalb unzulässig, weil im Falle eines gewählten Hauptverwaltungsbeamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen wäre. Zwar dürfte in analoger Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 DG LSA eine Disziplinarklage unzulässig sein, wenn feststünde, dass von Gesetzes wegen keine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden darf. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder Ruhestandsbeamten gemäß § 34 Abs. 1 DG LSA Disziplinarklage zu erheben. Da die Beklagte gemäß § 60 Abs. 1 KVG LSA Beamtin auf Zeit ist, unterfällt sie der Disziplinargewalt und es können die in § 5 Abs. 1 DG LSA genannten Disziplinarmaßnahmen, u. a. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DG LSA), verhängt werden. Weder aus dem KVG LSA noch dem DG LSA ergibt sich für Hauptverwaltungsbeamte etwas anderes. Dass § 76a DG LSA geändert worden ist, lässt insoweit keine Rückschlüsse zu, da es sich allein um eine Verfahrensregelung über die Zuständigkeit handelt. Vor allem steht dem auch nicht die Abwahlmöglichkeit des § 64 KVG LSA durch die Bürger der Kommune entgegen. Denn diese Möglichkeit, die erst durch einen entsprechenden Beschluss von Mitgliedern der Vertretung eröffnet wird, dient nicht, jedenfalls nicht unbedingt, der Ahndung von Dienstvergehen. Der Beschluss ist an keinen gesetzlichen Tatbestand gebunden; ausreichend ist der Eintritt eines allgemeinen Vertrauensverlustes während der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Vertretung (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., Kommunalverfassungsrecht LSA, § 64 KVG LSA Nr. 2, m. w. N.). Dementsprechend hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass eine solche kommunalpolitische Handlungsoption nicht das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verdränge, welches andere Ziele verfolge (so Beschl. v. 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, zit. nach JURIS). d) Soweit die Beklagte vorbringt, es sei schon mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht entgegen seiner vorherigen Hinweise von der Zulässigkeit der Klage ausgehe, handelt es sich von vornherein nicht um einen Einwand, der im Berufungsverfahren durchdringen könnte. Denn die Zulässigkeit der Disziplinarklage wurde erneut durch das Berufungsgericht geprüft und etwaige (Verfahrens-)Fehler des Verwaltungsgerichts wurden damit geheilt. 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. a) Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Durch ihr Verhalten hat sie gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG in der bis 6. Juli 2021 geltenden Fassung). Zudem hat sie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 geltenden Fassung) verstoßen und auch gegen § 36 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. (1) Die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten ergeben sich aus folgenden Handlungen: (a) Die Beklagte missachtete bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der FIRMA W. die kommunalrechtliche Zuständigkeit des Klägers (aa; Vorwurf 12) und kam in diesem Zusammenhang sowohl einem Beschluss des Klägers zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages als auch einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung für einen längeren Zeitraum entgegen den Regelungen des KVG LSA nicht nach (bb; Vorwurf 12 und 17). (aa) Die Beklagte nahm am 23. Mai 2016 als - seinerzeit noch - alleinige Vertreterin der Stadt A-Stadt (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA) in der Gesellschafterversammlung der Firma W. (einziger Gesellschafter: die Stadt) eine Änderung des Gesellschaftervertrages der Gesellschaft vor (u. a. Einfügung einer Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied), obwohl der Kläger am 14. April 2016 einen Beschluss zur Anweisung der Beklagten zur unverzüglichen Änderung dieses Gesellschaftsvertrages (Entsendung von 8 weiteren Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung; vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA) und zum Unterlassen von Personalmaßnahmen getroffen hatte. Zwar widersprach die Beklagte diesem Beschluss am gleichen Tag gemäß § 65 Abs. 3 KVG LSA, so dass sie gemäß § 65 Abs. 3 Satz 4 KVG LSA nicht zur Durchführung des Beschlusses (§ 65 Abs. 1 KVG LSA) verpflichtet war. Auch fasste der Kläger erst am 26. Mai 2016 seinen Beschluss erneut (vgl. § 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA) und wies die Beklagte zudem an, die vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages sofort rückgängig zu machen, und die kommunalaufsichtlichen Entscheidungen ergingen ebenfalls später. Es kann offenbleiben, ob die in Rede stehende Altersobergrenze nicht schon als willkürliche bzw. altersdiskriminierende Regelung ohne sachlichen Grund und damit als rechtswidrig anzusehen ist. Jedenfalls missachtete die Beklagte mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA, wonach die Vertretung die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist, nicht übertragen kann. Dadurch werden auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages eines solchen Unternehmens erfasst, durch die - wie durch die von der Beklagten getroffene Regelung - die Befugnis der Vertretung zur Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune inhaltlich beschränkt wird. Ansonsten hätte es der Hauptverwaltungsbeamte in der Hand, durch weitgehende inhaltliche Anforderungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. an die notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA) die Auswahlbefugnis der Vertretung zu entwerten und selbst eine quasi Vorauswahl zu treffen. Die Auffassung, der Wortlaut des KVG LSA sei bei den von der Beklagten beurkundeten Änderungen nicht berührt, greift danach angesichts des deutlich erkennbaren Sinn und Zwecks der Regelung zu kurz. Ob die Beklagte gesellschaftsrechtlich, d. h. im Außenverhältnis, zulässig die Änderungen im Gesellschaftervertrag habe vornehmen können, spielt von vornherein keine Rolle. Die zivil(gesellschafts)rechtlichen Normen vermögen die spezifischen Bestimmungen des KVG LSA, die die Beklagte zudem zu befolgen hat, nicht zu derogieren. (bb) Weiterhin wies die Kommunalaufsichtsbehörde Widersprüche der Beklagten gegen den Beschluss des Klägers vom 14. April 2016 und gegen seinen Beschluss vom 26. Mai 2016 mit Bescheid vom 28. Juli 2016 zurück und bat um Umsetzung des Beschlusses bis 1. August 2016. Die Kommunalaufsichtsbehörde ordnete dann am 9. August 2016 unter Anordnung des Sofortvollzug an, dass der Beschluss des Klägers vom 26. Mai 2016 durch die Beklagte umzusetzen sei. Damit war die Beklagte gemäß § 65 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 KVG LSA ab Bekanntgabe des Bescheides vom 28. Juli 2016 und ab Bekanntgabe der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung vom 9. August 2016 auch auf Grund der Wirkung dieser Anordnung (vgl. § 147 KVG LSA) zur Umsetzung der Beschlüsse verpflichtet. Dass sie am 14. September 2016 einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. August 2016 erhob und einen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs stellte, änderte an der bestehenden Umsetzungsverpflichtung nichts. Abgesehen davon, dass schon nach dem Bescheid vom 28. Juli 2016 eine Umsetzungsverpflichtung bestand, wurde eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 9. August 2016 nicht vorgenommen und ihr Widerspruch gegen diese Anordnung wurde am 6. Oktober 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch der Beklagten vom 14. September 2016 hatte auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Beklagte behauptet, dass ihr die Verfügung vom 9. August 2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie erst durch ein Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 14. September 2016 davon erfahren habe, benennt sie dafür schon keinen Beleg, Anhaltspunkte sind insoweit auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in dem Widerspruch ausdrücklich erklärt, dass die Verfügung am 12. August 2016 „hier eingegangen“ sei. Zudem hätte immer noch die Umsetzungsverpflichtung nach dem Bescheid vom 28. Juli 2016 bzw. nach Kenntniserlangung von der Anordnung vom 9. August 2016 bestanden. Erst am 26. September 2016 machte die Beklagte die Änderungen des Gesellschaftsvertrages vom 23. Mai 2019 rückgängig, kam allerdings entgegen ihrer Rechtsauffassung immer noch nicht ihrer Pflicht nach, den Beschluss des Klägers vom 14. April 2016 und damit die Gesamt-Beschlusslage vollständig umzusetzen. Dementsprechend erfolgte am 26. Oktober 2016 eine - schon am 29. September und 11. Oktober 2016 angedrohte - Anordnung der Ersatzvornahme bezüglich der kommunalaufsichtlichen Anordnungsverfügung vom 9. August 2016. Die Beklagte erfüllte dann erst am 26. Oktober 2016 durch Veranlassung einer weiteren Änderung des Gesellschaftsvertrages vollständig den o. g. Beschluss des Klägers. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend. Dass § 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 KVG LSA der Hauptverwaltungsbeamtin aufgebe, Beschlüsse der Vertretung, die sie für unzulässig erachte, widersprechen zu müssen bzw. zu können, entbindet sie nicht davon, einer nach § 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA ergangenen Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, die zudem noch durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung nach § 147 KVG LSA bekräftigt wird, nachzukommen. Ob die Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde zum Vorliegen eines Nachteils der Kommune i. S. d. § 65 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA materiellrechtlich umstritten ist, ist dabei unerheblich. Auch macht es keinen Unterschied, dass es nicht um die Frage gegangen sei, dass sie die Berufungskompetenz des Stadtrates als solche infrage stellte, sondern allein um die zu berufende Person. (b) Es liegen Verstöße der Beklagten gegen Regelungen des KVG LSA im Hinblick auf die Umsetzung von Frau R. vor (Vorwurf 13). Mit einem von der Beklagten unterzeichneten Änderungsvertrag vom 11. August 2016 wurde Frau R. mit Wirkung ab 22. August 2016 von der Entgeltgruppe 9 nach der Entgeltgruppe 11 höhergruppiert und mit Schreiben der Beklagten vom selben Tag auf eine andere Stelle umgesetzt. Die Beklagte hatte in einem Schreiben an den Personalrat vom 29. Juli 2016 mitgeteilt, sie habe sich entschlossen, auf Grund der Einführung der neuen Entgeltordnung eine zusätzliche Stelle zu schaffen bzw. diese wieder einzustellen und eine interne Stellenvergabe durchzuführen. Die Auswahlmatrix einschließlich Begründung ergebe die Stellenbesetzung mit Frau R. im Rahmen der grundgesetzlichen Bestenauswahl. Sie beabsichtige weiterhin, Frau R. von der EG 9 in die EG 11 höher zu gruppieren. Die Zuständigkeit für diese Entscheidung lag nicht im (alleinigen) Entscheidungsbereich der Beklagten. Nach § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA beschließt die Vertretung, also nicht der Bürgermeister, oder ein beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamten unter anderem über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer, soweit durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 3. Juli 2014 i. d. F. der Änderungssatzung vom 5. März 2015 war dem Bürgermeister lediglich die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten und Beamten in den Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen bis 8 TVöD bzw. A 8 zur selbständigen Erledigung übertragen. Es handelte sich dabei auch nicht um eine Entscheidung der laufenden Verwaltung i. S. d. § 45 Abs. 5 Nr. 1 HS 2 KVG LSA. Welche Personalentscheidungen im Einzelnen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, ist durch den Gesetzgeber nicht im Einzelnen definiert worden. Es handelt sich dabei um einen gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff, der solche Personalentscheidungen bezeichnet, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen „in eingefahrenen Gleisen“ erfolgt (vgl. dazu auch VG Halle, Urt. v. 20. November 2018 - 6 A 398/15 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Unabhängig von der Definition eines Geschäfts der laufenden Verwaltung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass in der Stadt A-Stadt eine Eingruppierung über 8 TVöD als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen war. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich nur um eine vorübergehende, also befristete Tätigkeit, ergibt sich dies aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn die zuständige Personalmitarbeiterin die Beklagte nicht darauf hingewiesen haben sollte. Denn selbst eine (Vor-)Prüfung durch Mitarbeiter entbindet die Beklagte grundsätzlich nicht von der eigenständigen Prüfung ihr bekannter Vorschriften (§ 36 Abs. 1 BeamtStG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2021 - 10 L 4/21 -, zit. nach JURIS). Dass nach einer gutachterlichen Stellungnahme die ab Februar 2015 beschlossenen Satzungen der Stadt A-Stadt nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit unwirksam seien, hat keinerlei Auswirkungen. Selbst bzw. erst recht wenn auch die Hauptsatzung (teilweise) unwirksam gewesen seien sollte, wäre dies für die fehlende Befugnis des Hauptverwaltungsbeamten unerheblich. Ein zusätzlicher Verstoß der Beklagten gegen § 76 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA liegt nicht vor. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA bestimmen die Kommunen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechende Stelle nicht enthält. Nach nicht bestrittener Darlegung in der Disziplinarklage war die neu geschaffene Stelle nicht im Stellenplan enthalten. Allerdings greift § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ein, wonach § 103 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 KVG LSA keine Anwendung findet auf eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten unerheblich ist. § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA erfasst danach auch eine Höhergruppierung eines Arbeitnehmers zur EG 11. Denn § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA benennt bei der Einstufung von Arbeitnehmern in eine höhere Entgeltgruppe als Vergleichsgruppe Arbeitnehmer ohne Beschränkung auf Entgeltgruppen. Soweit in der Disziplinarklage sinngemäß eine analoge Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmung angenommen wird, entspricht dies nicht dem Wortlaut der Norm und ist auch nicht durch deren Sinn und Zweck geboten. Angesichts der Gesamtzahl von Arbeitnehmern in der Stadt A-Stadt ist weiterhin die Voraussetzung „unerheblich“ erfüllt. Ohne Erfolg lehnt der Kläger eine Anwendung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ab, weil es nicht auf die Gesamtmitarbeiterzahl ankomme, sondern auf die „Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten“. Nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ist ein Vergleich mit der Zahl sämtlicher Arbeitnehmer der Kommune vorzunehmen (vgl. auch Schmid u. a., Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, § 103 KVG LSA Rdnr. 63: 5 %-Grenze). Eine teleologische Reduktion dahingehend, dass § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA nicht eingreift, wenn die Vertretung deutlich gemacht hat, dass die Stelle nicht besetzt werden soll, kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung dient allein der Verwaltungsvereinfachung und der flexiblen Personalwirtschaft (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 103 KVG LSA Rdnr. 63; vgl. auch Begründung zu dem gleichlautenden § 77 Abs. 3 Nr. 4 SächsGO in LT-DrS. 5/11912 S. 65) und betrifft nicht das Verhältnis zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Vertretung. Allerdings hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen § 105 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 KVG LSA verstoßen. Gemäß § 105 Abs. 1 KVG LSA sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Nach § 105 Abs. 3 KVG LSA gilt u. a. Abs. 1 entsprechend für Maßnahmen, durch die über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können. Außerplanmäßige Aufwendungen sind Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Zweck im Ergebnis- bzw. Finanzplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste aus den Vorjahren verfügbar sind (Bücken-Thielmeyer, Kommunalverfassungsrecht, § 105 KVG LSA, Nr. 3; Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA Rdnr. 10). Die Höhergruppierung ohne Stelle im Stellenplan stellt eine Maßnahme dar, die ohne weiteres zu außerplanmäßigen Aufwendungen führt. Dass die Maßnahme aber unabweisbar war, also dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand oder sie aus sonstigen Gründen erforderlich war, um Nachteile für die Kommune zu vermeiden (vgl. Bücken-Thielmeyer, a. a. O., § 103 KVG LSA, Nr. 4, 7; noch enger Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA, Rdnr. 31; vgl. auch Kirchmer/Meinecke, Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, § 105, Rdnr. 6), ist nicht anzunehmen. Dazu hätte sie so auch zeitlich dringend sein müssen, dass nicht auf die Verabschiedung der Haushaltssatzung im nächsten Jahr oder auf eine Nachtragshaushaltssatzung hätte gewartet werden können. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt eine Deckung gewährleistet war. Dass der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung auf Grund der Geringfügigkeit der Maßnahme nicht notwendig war, entbindet nicht von den Vorgaben des § 105 Abs. 3 KVG LSA und heißt auch nicht, dass die Maßnahme deshalb als unabweisbar anzusehen ist (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 105 KVG LSA, Rdnr. 2). (c) Auch im Hinblick auf die Einstellung des Herrn R. als Pressesprecher bzw. die mit Änderungsvertrag vom 29. August 2016 erfolgte Entfristung seiner Stelle (Vorwurf 22) hat die Beklagte gegen Regelungen des KVG LSA verstoßen. Herr R. wurde zum 1. Juli 2016 mit einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Pressesprecher eingestellt. Der Kläger beschloss am 8. November 2016 und am 1. Dezember 2016 die Streichung der EG 8 Stelle des Pressesprechers. Dennoch schloss die Beklagte mit Herrn R. am 29. Dezember 2016 einen Änderungsvertrag zur Entfristung der Stelle ab dem 1. Januar 2017. Da die Beklagte gegen die Stellenstreichung mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Widerspruch erhoben und sie nach der Hauptsatzung die Personalbefugnis bis zur Entgeltgruppe 8 hatte, lag zwar kein Verstoß gegen § 65 Abs. 1 KVG LSA sowie § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 vor. Eine Verletzung des § 76 Abs. 1 KVG i. V. m. § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist zwar weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass für Herrn R. im Stellenplan eine unbefristete Stelle vorgesehen war. Auch hatte der Kläger eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG zur Rechtfertigung der Stelle nicht beschlossen und ob die Beklagte „hier ohne weiteres davon ausgehen“ durfte, dass ausreichende Finanzmittel zur Fortführung der Stelle zur Verfügung standen, spielt für einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 76 Abs. 1 KVG LSA keine Rolle. Allerdings griff auch hier - wie oben zu (b) dargelegt - die Ausnahmeregelung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA ein. Der in der Disziplinarklage angenommene Verstoß gegen die Dienstvereinbarung vom 12. Februar 2008 bei der Einstellung des Herrn R. (fehlende interne Ausschreibung und fehlende Nutzung der Agentur für Arbeit) hätte - selbst wenn er vorgelegen hat - angesichts der Suche nach einem Bewerber mit mehrjähriger Berufserfahrung im Journalismus (vgl. Stellenausschreibung) nicht die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten. Allerdings lag hier jedenfalls - wie oben zu (b) dargelegt - ein Verstoß der Beklagten gegen § 105 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 KVG LSA vor. Schon deshalb, weil die für den Stellenplan zuständige Vertretung die von der Beklagten mit einer Beschlussvorlage eingebrachte Stelle eines zusätzlichen Pressesprechers gestrichen und sich damit ausdrücklich gegen die Stelle ausgesprochen hatte, ist von der fehlenden Unabweisbarkeit der Maßnahme auszugehen. Unabhängig dazu ist die Unabweisbarkeit der Maßnahme weder geltend gemacht noch anderweitig zu erkennen, zumal die Aufgabe bereits anderweitig wahrgenommen werde. (d) Die Beklagte verzögerte erheblich bzw. verhinderte die ordnungsgemäße Erledigung der in den Stadtratsbeschlüssen vom 10. März 2016 erteilten Prüfaufträge an das Rechnungsprüfungsamt der Stadt und verletzte damit Regelungen des KVG LSA (Vorwurf 23). In einer Sitzung vom 10. März 2016 erteilte der Kläger durch Beschluss der anwesenden Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes den Prüfauftrag, für die jeweilige Stelle rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt A-Stadt aufzuzeigen unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Neubesetzung bez. Umsetzung und das jeweilige Ergebnis dem Wirtschafts- und Finanzausschuss schriftlich vorzulegen. Einen Widerspruch dagegen legte die Beklagte nicht ein. Am 14. April 2016 wurden drei Berichte an die Beklagte übergeben, am 27. April 2016 folgten weitere drei Prüfungsberichte. Am 27. April 2016 teilte die Beklagte der Leiterin des Rechnungsprüfungsamts in einer E-Mail mit, dass auf Grund der Regelung des § 138 Abs. 2 KVG LSA keine weitere Aufgabenübertragung an das Rechnungsprüfungsamt nach § 140 Abs. 2 KVG LSA erfolgen könne. Denn die Stadt habe ein eigenes Rechnungsprüfungsamt, so dass § 140 Abs. 2 KVG LSA nicht einschlägig sei. Damit entbehre der gefasste Beschluss einer geltenden Rechtsnorm. Hinsichtlich der inneren Organisation und der Ablauforganisation unterliege das Rechnungsprüfungsamt den Weisungen durch die Bürgermeisterin. Des Weiteren bemängelte sie einige Feststellungen und forderte zur gesamten Überarbeitung der Ausführungen auf. Alles Weitere sollte in einem Termin am 28. April 2016 besprochen werden. Weitere Berichte wurden am 29. April 2016 übergeben. Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes berichtete mit E-Mail vom 10. Juni 2016 der Beklagten, verwies auf ihre Unabhängigkeit nach § 139 Abs. 1 KVG LSA und machte von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch. Daraufhin forderte die Beklagte in einer E-Mail die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zur Überarbeitung der Berichte auf und schrieb: „In Ihren Ausführungen haben Sie jedoch nicht nur Bezug auf die finanziellen Auswirkungen genommen, sondern rechtliche Würdigungen vorgenommen, die nicht Gegenstand des Auftrages waren [...]. Ich erwarte Ihren Prüfbericht, welcher entsprechend Ihres Prüfauftrages grundsätzlich lediglich und ausschließlich aus Zahlen bestehen kann, bis zum 30.06.2016.“ Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und 28. Juni 2016 wandte sich die Beklagte an die Kommunalaufsicht mit der Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 10. März 2016 hätte gefasst werden dürfen. Nach ihrer Auffassung sei die Voraussetzung des § 140 Abs. 2 KVG LSA nicht erfüllt und es liege eine Befangenheit des Stadtratsmitgliedes O. als Ehemann einer im fraglichen Zeitraum von einer Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten vor. Am 30. Juni 2016 übergab die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes die drei überarbeiteten Prüfberichte vom 14. April 2016, die drei vom 27. April 2016 und vier weitere an die Beklagte. Mit Beschluss vom 11. August 2016 forderte der Kläger die Beklagte zur unverzüglichen Stellungnahme zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamtes gemäß Beschluss vom 10. März 2016 unter Vorlage der Berichte auf. Am 24. August 2016 wurden weitere drei Berichte an die Beklagte übergeben, die sie am 15. September 2016 an den Kläger weiterleitete. Im Nachgang kam es zu Untersuchungen durch die Kommunalaufsicht. Am 16. November 2016 erhielt die Beklagte weitere Berichte, welche am 22. Februar 2017 durch die stellvertretende Bürgermeisterin an den Kläger übergeben wurden. Die danach durch die Beklagte erfolgte Verhinderung der Weiterleitung der Prüfberichte bzw. die ihr zurechenbare Verzögerung bis zu einer erzwungenen Überarbeitung sowie die Erzwingung der Überarbeitung selbst verstießen zum einen gegen die ihr obliegenden Ausführungspflicht des § 65 Abs. 1 KVG LSA. Zum anderen lag darin auch ein Verstoß gegen § 139 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA. Nach dieser Regelung, die auch für gemäß § 140 Abs. 2 KVG LSA übertragene Aufgaben gilt (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 139 KVG LSA, Nr. 2; Schmid u. a., Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, § 140 Rdnr. 41), ist das Rechnungsprüfungsamt bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Ergebnisse der Prüftätigkeit, sondern auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerledigung, außer die Aufgaben werden nicht erfüllt; weiterhin fallen Weisungen zur internen Organisation, die keinen unmittelbaren Bezug zur Prüfungstätigkeit haben, nicht darunter (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 139 KVG LSA Nr. 2). Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, sich jeder Einflussnahme auf die sachliche Erledigung der Prüfungsaufgaben zu enthalten (Schmid u. a., a. a. O., § 139 Rdnr. 12). Dass das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar untersteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit wird nur geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte unmittelbarer (Dienst)Vorgesetzter der Amtsleiter und der Prüfer ist und die diesbezüglichen disziplinarrechtlichen und arbeitsrechtlichen Befugnisse ausübt (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 139 KVG LSA Nr. 3). Es handelt sich also um eine Regelung zur Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes. Keinesfalls darf der Hauptverwaltungsbeamte aber - wie hier geschehen - Einfluss auf den Inhalt von Prüfungsberichten nehmen, indem er eine Weiterleitung verhindert bzw. verzögert und Überarbeitungen verlangt. Allenfalls hat er das Recht, zu den Prüfberichten Stellung zu nehmen. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des § 139 Abs. 1 DG LSA nicht geprüft, sondern nur auf § 65 Abs. 1 KVG LSA abgestellt. Die rechtliche Bewertung darf aber vom Senat geändert bzw. erweitert werden, solange die Handlung von der Disziplinarklage erfasst ist und die rechtliche Bewertung in dem Verfahren zumindest schon thematisiert worden ist. Durch den Vorwurf der „Weigerung der Herausgabe der neuerlichen Berichte des Rechnungsprüfungsamtes ...“ - so der ausdrückliche Wortlaut der Klageschrift - wird nicht nur das Verhalten gegenüber dem Kläger erfasst, sondern auch das damit untrennbar verbundene Verhalten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt bzw. deren Leiterin. Dass dieses Verhalten gegen § 139 Abs. 1 DG LSA verstieß, wird zudem in der Klageschrift dargelegt. Die erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die Beklagte gegen den Beschluss des Klägers vom 10. März 2016 keinen Widerspruch eingelegt hat und es daher auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses für die Prüfung des Verhaltens der Beklagten nicht ankommt, durfte der Kläger gemäß § 140 Abs. 2 KVG LSA dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere nach der Nr. 1 die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren genannte Regelung des § 138 Abs. 2 KVG LSA besagt nur, dass bei Kommunen ohne eigenes Prüfungsamt insoweit eine Vereinbarung mit einer anderen Kommune erfolgen muss. Ihr damaliger Hinweis, das Rechnungsprüfungsamt sei überfordert gewesen, wurde schon nicht hinreichend belegt, und hätte ohnedies nicht eine vollständige Ablehnung der Anforderung rechtfertigt. Dass der Beschluss des Klägers von der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unmittelbar entgegengenommen und damit tatsächlich in Vollzug gesetzt war, bedeutet nicht, dass damit schon die Pflichten der Beklagten aus § 65 Abs. 1 KVG LSA erfüllt waren. Unter Ausführung i. S. d. § 65 Abs. 1 KVG LSA ist das Umsetzen der Entscheidung der Vertretung zu verstehen (vgl. Bücken-Thielmeyer u. a., a. a. O., § 65 KVG LSA Nr. 2). Damit war der der gesamte Zeitraum von der Erteilung des Auftrags bis zur Erstattung des Prüfungsberichts an den Kläger umfasst und die Beklagte gerade auch zu einer unverzögerlichen Weiterleitung der Prüfberichte verpflichtet. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten handelte es sich bei der Erteilung des Prüfauftrages nicht um eine Maßnahme nach dem Disziplinargesetz, für die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens allein „der Ermittlungsführer, der Kläger selbst oder gegebenenfalls die Kommunalaufsichtsbehörde“ zuständig war. Rechtsgrundlage für den vom Kläger selbst gefassten Beschluss war nach dessen Inhalt eindeutig § 140 Abs. 2 KVG LSA. Trotz der Koinzidenz mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens handelte es sich gerade nicht um eine Ermittlungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 DG LSA. Dementsprechend hätte die Beklagte auch Widerspruch gegen den Beschluss einlegen können. Ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es „keine unvoreingenommenen Prüfungen der RPA, der Ermittlungsführerin und des Stadtrates“ gab, ist für die Dienstpflichtverletzung seitens der Beklagten ohne Belang. Ein „Prüfrecht der Prüfungsberichte“ mit der Möglichkeit, deren Inhalt ändern zu lassen, stand der Beklagten nach dem eindeutigen Gesetzesbefehl nicht zu, unabhängig davon, ob die Prüfberichte „fehlerhaft und unvollständig durchgeführt“ oder „inhaltlich unrichtig“ waren oder Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes eine andere Auffassung hatten als deren Leiterin. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die (sachliche) Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes ohne jeden Wert wäre, falls der Hauptverwaltungsbeamte mit Hinweis auf solche Umstände inhaltliche Änderungen in den Prüfberichten verlangen könnte. Diesem steht ein sachliches Weisungsrecht nur in Ausnahmefällen hinsichtlich organisatorischer Fragen (z. B. Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Rechnungsprüfungsamtes oder Nichtprüfung von bestimmten Bereichen über einen längeren Zeitraum) zu (vgl. Schmid u. a., a. a. O., § 139 Rdnr. 14). Soweit die Beklagte wohl geltend machen will, sie habe der Leiterin keine Anweisungen zur inhaltlichen Gestaltung im Einzelnen gegeben und es fehle eine Zeugeneinvernahme der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu ihren Anweisungen, kommt es darauf nicht an. Es ergibt sich schon aus ihren schriftlichen Anweisungen, dass sie die Übermittlung der Prüfungsberichte abgelehnt und stattdessen eine Überarbeitung nach bestimmten Vorgaben gefordert hat. Damit hat sie unzulässig inhaltlich Einfluss auf die Prüfungstätigkeit genommen. Ob das Rechnungsprüfungsamt und die Kämmerei die Beklagte bei Amtsantritt nicht darüber informiert habe, dass die Stadt A-Stadt im Jahr 2015 erst einen genehmigten und geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2008 besessen habe, ist ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes im Jahr 2015 gegenüber dem Büroleiter der Beklagten eine Überlastungsanzeige vorgenommen habe. Soweit die Beklagte auf die Gesamtumstände abstellt, insbesondere den zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Beauftragung an das Rechnungsprüfungsamt, und geltend macht, sie habe als Dienstvorgesetzte die im Rechnungsprüfungsamt tätigen Mitarbeiter aufgrund von Überlastungsanzeigen vor weiteren „Aufträgen“ schützen dürfen, stellt dies keine Rechtfertigung für ihr Verhalten dar. Die geforderte Überarbeitung der Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes beruhten nach den eigenen Erklärungen der Beklagten darauf, dass diese angeblich sachlich fehlerhaft bzw. vom Prüfauftrag nicht gedeckt seien. Die Eingriffe in die sachliche Unabhängigkeit wurden gerade nicht mit dem Schutz der Beschäftigten begründet. Im Übrigen könnte dieser Zweck von vornherein nicht solche Eingriffe rechtfertigen, sondern die Beklagte hätte die Auftragserteilung an sich ganz oder teilweise angreifen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei ihren Eingriffen auch nicht um Stellungnahmen i. S. d. § 137 Abs. 6 KVG LSA, der zudem nur auf überörtliche Prüfungsberichte Anwendung findet. Darüber hinaus gäbe es keine Pflicht - was sich auch gerade aus § 137 Abs. 6 KVG LSA ergibt -, dass das Rechnungsprüfungsamt die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Verwaltung aufgreifen und in dem Prüfungsbericht behandeln muss. (e) Die Beklagte oder - auf ihre Veranlassung hin - ein oder mehrere unbekannte Dritte entfernten ohne Wissen der stellvertretenden Bürgermeisterin Unterlagen aus deren Büro und entzogen diese ihrem Zugriff (Vorwurf 24). Am Montag, dem 6. Februar 2017, dem ersten Arbeitstag nach Übergabe der vorläufigen Dienstenthebung der Beklagten, stellte Frau W., die Kämmerin und zugleich stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt, fest, dass der in ihrem Dienstzimmer befindliche Schrank leergeräumt war. Es handelte sich dabei nach Angaben von Frau W. um Unterlagen zu Investitionen und sonstigen Vorgängen, um Ordner mit internen Vorgängen wie dem Haushaltsplan 2017 und einen solchen zur Organisationsuntersuchung im Stadthof sowie um die folgenden Personalunterlagen: drei Aktenordner Personal (u. a. Kopien der Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiter der Kämmerei, Kopien von Zeugnissen und Beurteilungen von Mitarbeitern der Kämmerei, Statistiken über Krankenstandsauswertungen für den Bereich der Kämmerei und Notizen über Mitarbeitergespräche), Aktenvorgänge zu verschiedenen Stellenbeschreibungen, Teilnahmebestätigungen, drei weitere Akten zu Personalvorgängen und diverse Lehrgangsunterlagen. Daneben gab sie den Verlust persönlicher Gegenstände, wie einer Aktentasche und eines Schreibsets an. Im Laufe des Disziplinarverfahrens wurden am 29. Juni 2018 in einem mit einer halbhohen verschlossenen Tür versehenen Verschlag hinter dem Revisionsschacht eines Fahrstuhls diverse der vermissten Akten aufgefunden. Schon nach den Ausführungen der Beklagten in den beigezogenen Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen ihre Suspendierung und in einem Widerspruchsverfahren - jeweils noch vertreten durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten - ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass entweder die Beklagte selbst oder auf ihr Geheiß jemand anderes dienstliche Unterlagen aus dem Büro der Frau W. ohne deren Wissen oder Wissen einer anderen Stelle der Stadt entnommen hat. Die Beklagte schrieb am Abend des 29. Januar 2017, einem Sonntag und wenige Tage vor der Stadtratssitzung, in der ihre Suspendierung behandelt werden sollte, unstreitig von ihrer privaten E-Mail-Adresse eine E-Mail an die dienstliche Adresse ihrer Vorzimmerkraft, Frau K., mit u. a. folgendem Inhalt: „[...]. Dann müssen wir besprechen, dass Y. oder/und die Azubis ALLE Unterlagen bei der W. rausholen und sichern in einem Raum. Frag dazu bitte mal C..“ Frau K. sagte in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung aus, dass sie Herrn K. Montag früh über die Mail informiert und dies der Beklagten mitgeteilt habe. Herr K. sei Montagvormittag bei der Beklagten erschienen und man habe hinter verschlossener Tür über ihr unbekannte Dinge geredet. Welchen Erklärungsgehalt man der E-Mail entnehmen kann und ob insoweit ein Beweisverwertungsverbot besteht, kann offenbleiben. Denn in dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. März 2017 in dem Verfahren - 15 B 3/17 MD - [Bd. II, Bl. 259 ff.] wird in dem gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung ausgeführt, dass die stellvertretende Bürgermeisterin eigenmächtig und ohne Kenntnis der Abteilungsleiterin Personal - auch aus dem Büro der Beklagten - die den Vorwürfen in ihrem Verfahren zugrundeliegenden Personalakten und -vorgänge zusammengezogen habe. Dies sei nicht aus dienstlichen Gründen geschehen, sondern habe auch auf privaten Interessen beruht und der Vorbereitung arbeitsrechtlicher Schritte gegen die Stadt A-Stadt gedient. Als die Beklagte dies erfahren habe, habe sie auf Grund der bestehenden Gefahr der weiteren Veränderung dieser Akten entschieden, diese Personalvorgänge durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu sichern. Es seien auf Veranlassung der Beklagten und nach der Mail vom 29.03.2017 [gemeint wohl 29.01.] nur die von Frau W. zu persönlichen Zwecken zusammengezogenen Personalvorgänge in 3 Umzugskartons von Herrn K. gesichert worden. Nachdem staatsanwaltschaftlich veranlasste Hausdurchsuchungen bei der Beklagten im Mai und August 2017 erfolglos blieben, forderte der Kläger die Beklagte nach § 37 Abs. 6 BeamtStG zur Herausgabe der Akten bzw. Mitteilung des Verwahrortes auf. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 aus, die E-Mail vom 29. Januar 2017 bestätige, dass sie selbst keinen Zugriff auf die zusammengezogenen Personalakten der stellvertretenden Bürgermeisterin genommen habe oder habe nehmen wollen und die Akten nicht in die privaten Räumlichkeiten der Beklagten verbracht worden seien oder verbracht werden sollten. Hingegen belege die E-Mail, dass sie bewusst den persönlichen Besitz an den zusammengezogenen Personalakten vermieden habe und diese in einem separaten Raum der Stadtverwaltung durch Dritte habe sichern lassen wollen. Ihr sei auch nicht bekannt, ob und wenn ja von wem und an welchen Ort die in der E-Mail vom 29. Januar 2017 gemeinten Personalakten verbracht worden seien. In der Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28. März 2017 sei lediglich die Vermutung erklärt worden, dass die zu sichernden Personalakten in Umzugskartons im Rathaus verwahrt worden seien. Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2018 habe sie drei Kartons mit Personalakten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin entfernt, um diese vor Manipulationen zu schützen. Diese seien, wie die Ermittlungsführerin festgestellt habe, aber nicht Bestandteil des „Aktendiebstahls“ vom 7. Februar 2017. Weil die Beklagte diese Unterlagen bei den Personalakten habe verwahrt wissen wollen - und um eine Manipulation der Personalakten zu vermeiden -, habe sie diese in ihrem Büro zusammenziehen lassen. Wo die Akten nach der Suspendierung hingelangt seien, könne sie nicht feststellen. Sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Personalakten selbst im Rathaus zu sichern. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte mehrfach und eindeutig die Verantwortung für die Entfernung von dienstlichen Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin eingeräumt. Dass und warum diese Darstellungen in ihrem insoweit übereinstimmenden Sachverhaltskern, dass die Aktenverbringung auf Initiative und Entschluss der Beklagten beruhte, nunmehr unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie lediglich pauschal bestreitet, dass sie Unterlagen aus dem Büro der Frau W. entfernt habe, und geltend macht, es fehle an einer konkreten Feststellung, dass sie insgesamt mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehe, setzt sie sich nicht einmal ansatzweise mit ihren früheren dezidierten Erklärungen auseinander. Eine Einvernahme von Herrn K., der seine Täterschaft bestritten hat, war angesichts dieser Erklärungen der Beklagten nicht erforderlich. Denn es kommt nicht darauf an, wer genau die Vorgänge aus dem Büro tatsächlich entfernt hat, da die Beklagte jedenfalls die von ihr verantwortete Wegnahme von Vorgängen mehrfach eingeräumt hat bzw. einräumen ließ. Daher kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Beklagte geltend macht, sie habe nur die Sicherung eines Teils der entfernten Vorgänge autorisiert, was im Übrigen unglaubhaft ist, weil sie am „Verschwindenlassen" der dienstlichen Akten ein aus ihren Erklärungen offenkundig zu Tage tretendes Interesse verfolgt hat. Zwar hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Herrn K. (- 17 A 4/17 MD -) mit Beschluss vom 22. August 2017 festgestellt, im Wesentlichen handele es sich bei den Umständen, die für dessen Beteiligung an einem Diebstahl angeführt würden, um Mutmaßungen und Umstände, für die es aus guten Gründen auch andere Erklärungen geben könne. Die E-Mail der suspendierten Bürgermeisterin vom 29. Januar 2017 sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen konkreten Verdacht gegen Herrn K. zu begründen. Auch sei - neben verfahrensrechtlichen Problemen - das Schreiben vom 28. März 2017 zu unklar, um damit einen konkreten Verdacht gegen ihn zu begründen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche Erklärungen der Beklagten bzw. ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten berücksichtigen konnte, betrifft das Verfahren allein die unmittelbare tatsächliche Beteiligung von Herrn K.. Daher haben die jenem Verfahren vorgenommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Verantwortlichkeit der Beklagten keine Bedeutung. Soweit das Gericht grundsätzlich davon ausgegangen ist, es sei nicht ausgeschlossen, dass schon die Grundannahme nicht zutreffe, dass die Tat zugunsten der Beklagten begangen worden sei und es für die Tat ein anderes Motiv gebe, ist dies nach Ansicht des Senats nicht überzeugend. Die Überlegung, es sei jedenfalls auch denkbar, dass eine andere Person, die durch die Unterlagen möglicherweise belastet werden könnte, die Akten gestohlen habe, wird - auch vor dem Hintergrund der Gesamtumstände - durch die eigenen Ausführungen der Beklagten widerlegt. Ob die Beklagte mit der Entfernung und dem Verstecken (lassen) von Unterlagen gegen strafrechtliche Bestimmungen (§§ 133 Abs. 1 und 3, 242 StGB) oder Binnenrecht der Stadt A-Stadt verstoßen hat, muss nicht abschließend entschieden werden. Es liegt jedenfalls eine Verletzung von § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA vor, wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist und ihre innere Organisation regelt. Eine Entfernung von Unterlagen in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ ohne sofortige Information der Betroffenen, jedenfalls aber der nach der Suspendierung der Beklagten zuständigen Stelle entspricht offensichtlich nicht dem ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Vielmehr hat sich die Beklagte erst geraume Zeit später erklärt, nachdem der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu ihrer Suspendierung den Vorgang angesprochen hatte. Dass die Beklagte als Chefin der Verwaltung zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt noch zu einer Sicherstellung von Unterlagen aus dem Raum der stellvertretenden Bürgermeisterin befugt gewesen sein mag, entlastet sie nicht. Eine solche Sicherstellung wäre nur unter ordnungsgemäßer Anzeige der Verbringung rechtmäßig gewesen. Die Beklagte legt aber nicht einmal dar, wem genau, mit welchem Inhalt und wann sie eine entsprechende Anordnung gegeben und den Ort der Verwahrung wie den Zugriff durch die Befugten sichergestellt hat. Dementsprechend hat die Beklagte auch dadurch gegen § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA verstoßen, dass die Beklagte den Verbringungsort der Vorgänge entweder nicht kannte oder nicht offenbart hat und keine ausreichende Sicherung der Vorgänge veranlasst hat. Bei einer rechtmäßigen Sicherstellung der Unterlagen wäre es ihre Pflicht gewesen die Unterlagen sicher aufzubewahren bzw. aufzubewahren lassen und deshalb auch den Aufbewahrungsort von ihrem Beauftragten zu erfragen. Sollte sie den Aufbewahrungsort kennen, wäre sie weiterhin verpflichtet gewesen, den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären und mitzuteilen, dass sie die Verbringung der Unterlagen - oder auch nur Teile davon - veranlasst hat und den Ort ihrer Verwahrung zu benennen. Soweit ihr früherer Prozessbevollmächtigte in dem Schreiben vom 3. April 2018 erklärt hat, sie habe die Unterlagen in ihrem Büro zusammenziehen lassen, steht dies schon in Gegensatz zu den Ausführungen in dem Widerspruch aus Dezember 2017. Da sie sonst keinerlei nähere Angaben gemacht und die Unterlagen in ihrem Büro auch nicht aufgefunden worden sind, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine reine Schutzbehauptung. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vorgänge mit ihrem Wissen in ihrem Büro aufbewahrt worden sind, hätte sie es versäumt, für eine ausreichende Sicherung zu sorgen. (f) Die Beklagte hat in den unter (a) bis (e) dargestellten Sachverhalten jeweils Regelungen des KVG LSA verletzt, so dass sie gegen ihre Pflicht, Recht und Gesetz in ihrem Amt als Bürgermeisterin (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 16. Juli 2019 - 28 K 703/15.WI.D -, zit. nach JURIS) zu beachten, verstoßen hat. Es liegt damit ein Verstoß gegen ihre Dienstpflichten aus den § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 bzw. 6. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9. Dezember 1998 - A 4 S 1/98 -, zit. nach JURIS, zu den §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 2 und 3 BG LSA; vgl. weiter OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, zit. nach JURIS) sowie aus § 36 Abs. 1 BeamtStG vor. Aufgrund der Gesetzesverstöße führte die Beklagte ihr Amt nicht zum Wohl der Allgemeinheit (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. zu dem daraus folgenden Gebot der Achtung der Gesetze VGH Bayern, Urt. v. 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 -, zit. nach JURIS), nahm ihre Aufgaben nicht uneigennützig nach bestem Gewissen wahr (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der bis 6. Juli 2021 geltenden Fassung; vgl. zur Anwendbarkeit bei Gesetzesverstößen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. April 2021 - 3d A 1650/20.O -, zit. nach JURIS) und wurde ihr Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Dezember 2018 geltenden Fassung). Daneben ergab sich aus der vollen persönlichen Verantwortung der Beklagten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen nach § 36 Abs. 1 BeamtStG eine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach JURIS; Reich, BeamtStG, 3. A., § 36 Rdnr. 3). Soweit einschränkend vertreten wird, bei einem solchen Verstoß gegen Gesetze liege allein ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG vor und bei Rechtsverstößen im Amt sei zusätzlich (nur) § 36 Abs. 1 BeamtStG einschlägig (so VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach JURIS; anders noch Urt. 2. Februar 2021 - 15 A 17/19 -, zit. nach JURIS), folgt der Senat dem nicht. Es handelt sich bei den oben genannten Dienstpflichtverletzungen der Beklagten nicht um sog. Bagatellverfehlungen. Eine disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung liegt nicht vor bei einer Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle eines Dienstvergehens, mit der in nur völlig unerheblicher Weise gegen eine bestehende Dienstpflicht verstoßen wird. Vielmehr muss die Pflichtwidrigkeit ein Minimum an Gewicht und Evidenz aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Juni 2016 - 3d A 1814/13.O -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juli 2015 - 16b D 13.862 -; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, jeweils zit. nach JURIS). Eine solche Bagatellverfehlung ist insbesondere bei Verstößen eines Hauptverwaltungsbeamten gegen Kompetenznormen nicht ausgeschlossen (vgl. dazu VG Meiningen, Urt. v. 9. Juni 2008 - 6 D 60012/02.Me -, zit. nach JURIS). Allerdings lag vorliegend selbst bei den der in Betracht kommenden Änderung des Gesellschaftsvertrages der FIRMA W. (Vorwurf 12) sowie den beiden Personalmaßnahmen (R., Vorwurf 13 und R., Vorwurf 22) ein disziplinarrechtlich erheblicher Unrechtsgehalt vor. Das rechtsfehlerhafte Verhalten der Beklagten erfolgte jeweils nicht (nur) aufgrund eines Mangels ihrer Arbeitsweise oder Nachlässigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 80, 97), sondern war maßgebend (auch) darin begründet, dass sie sich bei den jeweiligen Streitkomplexen bzw. Divergenzen gegen den Kläger durchsetzen wollte. (2) Es handelt sich dabei um ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -; Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; OVG Saarland, Urt. v. 22. Februar 2018 - 6 A 375/17 -; OVG Sachsen, Urt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, jeweils zit. nach JURIS; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 22; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 10. Juli 2019 - 16a D 17.1249 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 08. September 2004 - 1 D 18.03 -; Beschl. v. 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 -, jeweils zit. nach JURIS zur BDO). Vorliegend ist schon deshalb eine einheitliche Bewertung der Verfehlungen der Beklagten geboten, da nur Handlungen der Beklagten aus ihrem Amt als Bürgermeisterin betroffen sind und ein innerer sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht. (3) Die Beklagte hat ihre Dienstpflichten vorsätzlich schuldhaft verletzt. Ohne Erfolg macht sie geltend, sie habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, sondern sei von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgegangen. Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, nimmt er aber gleichwohl an, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen sog. Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). (a) Hinsichtlich mehrerer Dienstpflichtverletzungen ist schon von vornherein nicht von einem Irrtum der Beklagten über die fehlende rechtliche Zulässigkeit auszugehen. (aa) Dass die erfolgte Entfernung von dienstlicher Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände zu deren Aufenthaltsort rechtswidrig war, war der Beklagten bewusst. Dafür spricht schon, dass sie sich gerade nicht sofort nach Entfernung und noch nicht einmal nach deren Bekanntwerden zu ihrer Verantwortlichkeit bekannt hat, sondern erst mehrere Wochen später im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ihre Suspendierung, nachdem der Kläger in einem Schriftsatz vom 7. März 2017 die Entfernung der Akten und ihre E-Mail vom 29. Januar 2017 angesprochen hatte. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, sie sei von ihrer Befugnis ausgegangen, Verwaltungsakten sichern zu dürfen. Es war offensichtlich, dass ein solche Befugnis von einer entsprechenden ordnungsgemäßen Mitteilung gegenüber der Betroffenen bzw. - nach der Suspendierung - der dann zuständigen Stelle und davon abhängig war, den Verbringungsort sicherzustellen und den Befugten von sich aus mitzuteilen. (bb) Hinsichtlich der Missachtung des Beschlusses des Klägers zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Firma W. und der kommunalaufsichtlichen Anordnung macht die Beklagte geltend, es könne keinesfalls aus den objektiven Umständen auf den subjektiven Tatbestand und erst recht nicht auf die Rechtswidrigkeit und Schuld geschlossen werden, da sie durch ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 9. August 2016 gegenüber der Kommunalen Rechtsaufsicht deutlich gemacht habe, dass sie nicht nur gewillt gewesen sei, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, sondern insoweit auch in Ausübung der ihr gegebenen Rechtsmöglichkeiten nach dem KVG LSA hier eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass sie - wie oben dargelegt - schon vor Erhebung des Widerspruches zur Umsetzung des Beschlusses des Klägers verpflichtet war und der Widerspruch daran nichts geändert hat, wurde ihr Widerspruch zurückgewiesen, ohne dass die Beklagte danach die „gesetzlichen Rahmenbedingungen akzeptiert“ hat. Vielmehr wartete sie noch die zweimalige Androhung einer Ersatzvornahme und deren Anordnung ab, bis sie schlussendlich ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkam. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, warum die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass ihre Handlungsweise rechtmäßig war. Auch der in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgebrachte Erklärung, die Beklagte sei davon ausgegangen, die am 26. September 2016 vorgenommene Änderung des Gesellschaftsvertrages sei ausreichend, ist nicht überzeugend. Es war für die Beklagte klar erkennbar, dass von ihr die vollständige Umsetzung des Beschlusses des Klägers gefordert war, der geradezu Ausgangspunkt des Konflikts war. (cc) Auch hinsichtlich der Verzögerung bzw. Verhinderung der Weiterleitung von Prüfungsberichten und der Erzwingung einer Überarbeitung ist nicht davon auszugehen, dass die kommunalpolitisch erfahrene Beklagte angesichts der ausdrücklichen Gewährung der (sachlichen) Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes und ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der von ihr nicht mit Widerspruch angegriffenen Beschlüsse des Klägers tatsächlich davon ausgegangen sein soll, dass sie rechtlich dazu befugt war. Dass ihre damalige anwaltliche Vertretung zum Zeitpunkt der Erstellung der Prüfberichte der Beklagten eine anderslautende Rechtsauskunft erteilt habe, ist schon nicht substanziiert vorgetragen worden. Die Beklage hat allein ausgeführt, ihre anwaltliche Vertretung habe die Berichte überprüft und keine Verfehlungen bezüglich der Entfristung des Pressesprechers und der Übertragung der Aufgaben auf Frau R. feststellen können. Auch aus den Verwaltungsvorgängen lässt sich eine solche Beratung nicht entnehmen. (dd) Warum die Beklagte angesichts der Regelung ihrer personalrechtlichen Zuständigkeit in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 3. Juli 2014 i. d. F. der Änderungssatzung vom 5. März 2015 davon ausgegangen sein soll, eine Höhergruppierung der Mitarbeiterin R. von EG 9 in EG 11 sei von ihrer Entscheidungsbefugnis als Hauptverwaltungsbeamten, ihre Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der bestehenden Kapazitäten erledigen zu können gedeckt gewesen, ist weder erkennbar noch - plausibel - erläutert. Dass sie die Regelung in der Hauptsatzung nicht kannte, ist nicht anzunehmen. Auch reicht es angesichts dieser Regelung nicht aus, pauschal darauf hinzuweisen, die für derartige Personalanliegen beauftragte Mitarbeiterin N. habe ihr auch keinerlei Hinweise erteilt, dass für die Änderung der Bezahlung der Frau R. ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei. (b) Hinsichtlich der Missachtung der Zuständigkeit des Klägers aus § 45 KVG LSA bei der von der Beklagten vorgenommen Änderung des Gesellschaftsvertrages der Firma W., erscheint ein Rechtsirrtum angesichts der vorzunehmenden Auslegung des § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA zwar nicht als ausgeschlossen. Allerdings wäre dieser Irrtum für die Beklagten nicht unvermeidbar gewesen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld - und damit das Dienstvergehen - nur dann aus, wenn er unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung ist ein Verbotsirrtum erst dann unvermeidbar, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10 -, zit. nach JURIS). Schon angesichts der Tatsache, dass die Beklagte durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages am 23. Mai 2016 dem Beschluss des Klägers vom 14. April 2016 zuwiderhandelte, in dem er der Beklagten Anweisungen zur Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft und zum Unterlassens von Personalmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesellschaftsvertrages gegeben hatte, hätte die Beklagte ihre (kommunalrechtliche) Befugnis zur Vornahme der Änderungen des Gesellschaftsvertrages klären müssen. Auch die Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA gab dazu angesichts ihrer erkennbaren Sinn und Zwecks, nämlich der Sicherung der Befugnis des Klägers zur Besetzung der Stellen, einen hinreichenden Anlass. Der Pflichtenverstoß war also für die Beklagte nicht unvermeidbar, da sie vor der Änderung des Gesellschaftsvertrages entweder einen Prüfauftrag hätte erteilen oder sich insoweit bei der Kommunalaufsicht hätte erkundigen müssen. Beides ist aber nicht geschehen. Ob zur Annahme einer Unvermeidbarkeit die Erteilung einer Auskunft durch Rechtsanwalt Backhaus ausreichte, ist schon angesichts der Tiefe und des Umfangs der vorgenommenen Prüfung in der Rechtsauskunft fraglich. Jedenfalls aber erfolgte die Auskunft erst in einer E-Mail vom 6. Juni 2016 und damit nach Änderung des Gesellschaftsvertrages. Dass die Beklagte mit verschiedenen Argumenten gegen den Beschluss des Klägers Widerspruch eingelegt hat, bezog sich allein auf den Inhalt des Beschlusses, nicht aber auf ihre (kommunalrechtliche) Befugnis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages. Soweit die Beklagte mit ihren personalrechtlichen Entscheidungen zu Frau R. und Herrn R. gegen § 105 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 KVG LSA verstoßen hat, kann offenbleiben, ob ein Rechtsirrtum der Beklagten vorlag. Jedenfalls wäre dieser Irrtum für die Beklagte nicht unvermeidbar gewesen, da sie schon angesichts des Fehlens von Stellen für Frau R. und Herrn R. im Stellenplan Grund genug hatte, eine Klärung der Rechtslage mit einem Prüfauftrag oder durch die Kommunalaufsicht herbeizuführen. Dies gilt erst recht angesichts ihrer langjährigen kommunalpolitischen Erfahrung. (4) Das Dienstvergehen ist als innerdienstlich zu werten, weil das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten offensichtlich in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - und Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). b) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen die Beklagte, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -; Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Da sich das Dienstvergehen vorliegend aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des BVerwG zur BDO in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -; vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn der Umfang und die Tiefe der Vertrauensbeeinträchtigung wird grundsätzlich durch die schwerste Verfehlung angezeigt (vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 26). Diese Rechtsprechung ist auch nach Einführung des BDG und der jeweiligen darauf basierenden Landesdisziplinargesetze von der Rechtsprechung und Literatur weitergeführt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30. August 2021 - OVG 80 D 2/21 -; OVG Sachen, Urt. v. 23. April 2021 - 12 A 729/18.D -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -; VGH Bayern, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 16a D 15.1110 -; OVG Thüringen, Urt. v. 25. April 2017 - 8 DO 647/15 -; VGH Hessen, Beschl. v. 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Februar 2012 - 19 LD 10/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. A., § 4 Rdnr. 26, m. w. N.). Allerdings ist trotz einer vorrangigen Heranziehung der schwersten Verfehlung auch eine Berücksichtigung von minderschweren Verfehlungen bei der Maßnahmebemessung nicht ausgeschlossen (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 28. Oktober 2020 - 16a D 18.2661 - und Urt. v. 5. April 2017 - 16b D 14.2336 -; OVG Sachsen, Urt. v. 07. Februar 2020 - 12 A 549/18.D -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -; OVG Thüringen, Urt. v. 25. April 2017 - 8 DO 647/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, zit. nach JURIS). (1) Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. Die Beklagte hat mehrere schwerwiegende Verfehlungen begangen, von denen die Entfernung bzw. das Entfernenlassen von Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zu deren Aufenthaltsort) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes nach Auffassung des erkennenden Senats gleichermaßen schwer wiegen und schon jeweils für sich genommen - erst recht gemeinsam - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizieren. Die Einstufung des Schweregrades dieser beiden Verfehlungen beruht darauf, dass zum einen die Vorgänge um die Unterlagen im Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin eine erhebliche Wirkung innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung hatten und die Beklagte sich erst nach mehreren Wochen dazu erklärt hat. Zum anderen hat die Beklagte gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes auf ihre sachliche Unabhängigkeit und einer von ihr erhobenen Remonstration mehrfach darauf bestanden, dass Rechnungsprüfungsberichte inhaltlich überarbeitet werden und damit eindeutig die gesetzlich verbürgte Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes verletzt. Die Indizierung der Höchstmaßnahme begründet sich jeweils darin, dass die Beklagte mit jeder dieser Verfehlungen nicht nur kommunalverfassungsrechtliche Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis überschritten hat, um ihre kommunalpolitischen Vorstellungen durchzusetzen. Sie hat darüber hinaus gezeigt, dass sie sogar bereit war, jegliche kommunalverfassungsrechtliche Begrenzung bewusst zu missachten. Aus dem geheimen Entfernen bzw. Entfernenlassen von Vorgängen aus dem Büro ihrer Stellvertreterin sowie der eklatanten Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich das Bild einer Bürgermeisterin, die sich und ihr Handeln über Recht und Gesetz gestellt hat. Die strikte Beachtung der Gesetze ist aber wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht auch einer Bürgermeisterin. Sie wird damit zum Garanten der rechtsstaatlichen Ordnung der Gemeinde. Die Kommunalaufsicht kann ihr diese Aufgabe nicht abnehmen. Sie kann nur ergänzend und korrigierend eingreifen, um Missstände zu verhindern. Eine Bürgermeisterin, welche diese Seite ihres Amts hartnäckig ignoriert, verfehlt eine ihrer wesentlichen Aufgaben und ist in ihrem Amt nicht tragbar. Sie gibt zudem ein äußerst negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttern und sie ermuntern kann, auch die eigenen Interessen nach Gutdünken zu verfolgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9. Dezember 1998 - A 4 S 1/98 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu auch VGH Bayern, Urt. v. 1. Juli 2020 - 16a D 19.283 - und Urt. v. 5. Februar 2014 - 16a D 12.2494 -; VG Regensburg, Urt. v. 19. Oktober 2020 - RN 10A DK 19.32 -, jeweils zit. nach JURIS). Dass die Beklagte wohl davon ausgegangen ist, zum Wohle der Stadt A-Stadt zu agieren, ist schon deshalb unerheblich, weil - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat - sie ihr politisches Wahlprogramm nur im Rahmen von Recht und Gesetz durchsetzen darf. Zudem spricht alles dafür, dass bei den Rechtsverstößen eine wesentliche Triebfeder für die Beklagte der Wunsch war, in der kommunalpolitischen Auseinandersetzung mit dem Kläger um jeden Preis die Oberhand zu behalten. Ohne dass es entscheidungstragend darauf ankommt, unterstreichen die zusätzlich festgestellten, im Vergleich hierzu minderschwereren Dienstpflichtverletzungen die vorgenommene Einschätzung, da es der Beklagten auch dort jeweils darum ging, sich gegenüber dem Kläger ohne Beachtung von Recht und Gesetz durchzusetzen. Insbesondere die Missachtung kommunalaufsichtsrechtlicher Entscheidungen zu der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Firma W. bleibt im Schweregrad hinter den oben genannten Verfehlungen nicht wesentlich zurück. Dabei hat die Beklagte es nicht nur zu zwei Androhungen der Ersatzvornahme, sondern sogar bis zum Erlass der kommunalaufsichtlichen Anordnung der Ersatzvornahme selbst kommen lassen, bis sie ihrer Pflicht zur Umsetzung eines Beschlusses des Klägers nach § 65 Abs. 1 KVG LSA vollumfänglich nachgekommen ist, ohne dass es dafür irgendeinen sachlichen Grund gegeben hat. Auch die ohne kommunalrechtliche Befugnis erfolgte Höhergruppierung der Frau R. durch die Beklagte hat angesichts der klaren Erkennbarkeit des Verstoßes und des Umstandes, dass der Stadt dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ein erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht. Für eine Entfernung aus dem Amt ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen daraus, dass die Beklagte in ihr Amt gewählt worden ist. Das Disziplinargesetz stellt allein auf den Vertrauensverlust von Dienstherr und Allgemeinheit ab und enthält keine besonderen Regelungen für Wahlbeamte. Gleiches gilt insoweit für das KVG LSA. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass sich Wahlbeamte in ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt nicht von den Berufsbeamten unterschieden und dass die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung seien Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung (so BVerfG, Beschl. v. 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, zit. nach JURIS). Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich aus der demokratisch legitimierten Wahl gewisse Spanungsfelder ergäben, was zur Folge habe, dass über die Verletzung der kommunalverfassungsrechtlichen Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und örtlichen Verhältnisse der Beteiligten entschieden werden könne. Angesichts der Schwere der in die Maßnahmebemessung einbezogenen eklatanten Pflichtenverstöße führt allerdings auch eine solche Einzelfallbetrachtung hier zu keinem anderen Ergebnis. (2) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, zit. nach JURIS). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). (a) Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ob das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, zit. nach JURIS; vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 - und Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, jeweils zit. nach JURIS). Dass sich die Beklagte in einem kurz nach Dienstantritt begonnenen und langanhaltenden (politischen) Kräftemessen mit dem Kläger befand, der selbst auch nicht stets kommunalverfassungsrechtlich rechtmäßig gehandelt und sogar Organrechte der Beklagten verletzt hat (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 8. März 2017 - 9 A 881/16 -, zit. nach JURIS: „verkappte Disziplinarmaßnahme“), stellt keinen Milderungsgrund für das Verhalten der Beklagten dar. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Beklagte in Bezug auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten dadurch entlastet wird. Als Milderungsgrund war danach zum einen einzustellen, dass die Beklagte, von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verfehlungen abgesehen, strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt worden sind. (b) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes abmildern oder aufwiegen. Die Beklagte hat aus ihrer Amtsstellung heraus Handlungen vorgenommen hat, die das unbedingt notwendige Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit, bei der es sich mit dem Verwaltungsgericht schon nicht um das örtliche Wahlvolk handelt, in die Integrität des Beamten schwerwiegend beeinträchtigt haben. In der Gesamtschau offenbart sich ein Persönlichkeitsbild der Beklagten, das auf Grund ihrer Einstellung zu Recht und Gesetz mit den Dienstpflichten einer Hauptverwaltungsbeamtin unvereinbar ist. Dass sie bis dahin straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, entlastet sie im Hinblick auf die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung nicht hinreichend. Insbesondere gibt es auch im Nachtatverhalten der Beklagten keinerlei Ansatzpunkt davon auszugehen, dass sie sich bei ihrem zukünftigen Handeln, insbesondere bei Auseinandersetzungen mit dem Kläger, an Recht und Gesetz orientieren wird. Schon die Einsicht in ihr Fehlverhalten ist nicht ansatzweise vorhanden. So trägt sie ausdrücklich vor, es könne „schlichtweg nicht nachvollzogen werden“, aus welchen konkreten Handlungen das Verwaltungsgericht meine feststellen zu können, dass die verbleibenden Pflichtverletzungen insgesamt dadurch geprägt seien, dass sie ihre persönlichen politischen Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften habe durchsetzen wollen. Soweit sie vorbringt, ihr tue die Eskalation mit dem Kläger nicht nur leid, sondern sie wolle auch zukünftig ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten möglich machen, d. h. gerade unter Beachtung der einzelnen Regeln des Kommunalverfassungsgesetzes auch wieder sachgerecht zum Wohle der Gemeinde zusammenarbeiten, gibt es dafür keinerlei Grundlage. Ihre Bereitschaft zur Durchführung einer Mediation sowie ihr Einverständnis hinsichtlich einer zeitweisen Dienstkürzung sind dafür kein ausreichender Beleg für eine Einstellungsumkehr. Im Übrigen zeigen auch ihre Äußerungen auf ihrem Facebook-Account (vgl. nur Äußerungen aus dem Jahr 2018: „politische Säuberungen“; „rechtsfreier Raum“; „Schmierenkomödie mit falschen Vorwürfen“; „Rechtsbrüche“; „SPD und CDU Nazis“), dass sie davon überzeugt ist, von ihren politischen Gegnern mit Unterstützung der Medien völlig zu Unrecht verfolgt zu werden. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. 4. Danach war die Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für sie ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Unabhängig davon, dass es sich bei ihrem Amt als Bürgereisterin von vornherein nur um ein Amt auf Zeit handelte, beruht diese Härte auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit ihr Amt als Bürgermeisterin aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen Konsequenzen hat sie selbst zu tragen, denn sie hat die Ursache hierfür selbst mit ihrem Fehlverhalten gesetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA steht der Beklagten zur Vermeidung besonderer Härten für die Dauer von sechs Monaten ein sog. Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % ihrer Dienstbezüge zu, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 DG LSA aufgrund fehlender Würdigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags in der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Trotz des Wortlauts („kann“) räumt das Gesetz nach seinem Zweck dem Gericht für die Ausnahmeentscheidung nach Satz 2 kein Ermessen ein. Die Kann-Bestimmung bezeichnet nur eine rechtliche Möglichkeit, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Unterhaltsbeitrag auszuschließen oder - bei eingeschränkter Bedürftigkeit - zu reduzieren ist (Urban/Wittkowski, BDG, § 10, Rdnr. 15, m. w. N., zum BDG). Als Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes ist der Begriff „nicht würdig“ weiterhin eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2012 - 2 WD 28/11 -, zit. nach JURIS zur WDO, m. w. N.; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 10, Rdnr. 15). Aus der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags als Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern, folgt, dass nicht bei jedem zum endgültigen Vertrauensverlust und deshalb zur Dienstentfernung führenden schweren Dienstvergehen eine Unwürdigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA geht vielmehr davon aus, dass der verurteilte Beamte grundsätzlich eines Unterhaltsbeitrags würdig ist. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine Unwürdigkeit aus besonderen Umständen in der Person des Beamten und/oder in dessen objektivem oder subjektivem Tatverhalten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2006 - 1 D 18.05 -, zit. nach JURIS; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 10, Rdnr. 16; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. A., Teil II, § 4, Rdnr. 157 jeweils zur BDG). Dazu können auch vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich erzielter Einkünfte zur Erlangung des Unterhaltsbeitrages gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1994 - 1 DB 3.94 -, zit. nach JURIS). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Beklagte ausweislich ihrer Angaben in einem Strafverfahren hinsichtlich der Zahlung von Geldbeträgen an einen Dritten die Darlehen über 50.000,- €, 20.000,- € und 10.000,- € nicht zu den von ihr angegebenen Zwecken (Unterhaltung ihres Grundstücks; Steuernachzahlungen; Deckung von Schulden wegen Beisetzungskosten) aufgenommen und damit den Verwendungszweck der Darlehen vorsätzlich falsch dargestellt habe, um in unrechtmäßiger Weise die Höhe des Einbehaltungsbetrages zu senken. Es kann offenbleiben, was daraus folgt, dass das Amtsgericht in seinem Urteil Zahlungen an den Dritten nicht als erwiesen erachtet hat, und daraus, dass die Raten für die Darlehen über 50.000,- € und 20.000,- € tatsächlich nicht anerkannt worden sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die Darlehen ganz oder teilweise für einen anderen Zweck ausgegeben und den Kläger aus wirtschaftlichen Gründen über ihre Vermögenssituation getäuscht hat, folgt daraus (noch) nicht ihre Unwürdigkeit zur Erlangung eines Unterhaltsbeitrages. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, der zudem unmittelbar die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages betraf, hat die Klägerin nicht ein Verhalten fortgesetzt, das bereits in ihrem früheren dienstlichen Verhalten zum Ausdruck kam und bei der Bemessung der gegen sie verhängten Disziplinarmaßnahme einer günstigen Zukunftsprognose entgegenstand (vgl. Beschl. v. 26. Januar 1994, a. a. O., Rdnr. 17). Auch wenn die Beklagte zu einem Zeitpunkt, als ihr vorheriges dienstliches Verhalten einer Überprüfung unterzogen wurde, den Verwendungszweck der Darlehen vorsätzlich falsch dargestellt haben sollte, um in unrechtmäßiger Weise die Höhe des Einbehaltungsbetrages zu senken, handelte es sich nicht um einen derartigen Ausnahmefall, der den Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lässt. Aus einer möglicherweise unerlaubten Nebentätigkeit als Berufsbetreuerin ergibt sich angesichts der Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von vornherein nicht, dass sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 DG LSA den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Dass die Beklagte am Tag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ohnehin aus ihrem (Zeit-)Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre und Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte, führt nicht zu einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA. Denn durch die Entfernung verliert sie den Versorgungsanspruch (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 DG LSA), so dass ebenfalls die Notwendigkeit besteht, ihr einen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Umstände, die eine Verlängerung der Frist i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, macht die Beklagte nicht glaubhaft (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA). II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13. März 2018 - 2 B 16.18 - und Beschl. v. 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, zit. nach JURIS). Der Kläger führt als Stadtrat eine Disziplinarklage gegen die beklagte Bürgermeisterin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die am (...) 1961 geborene Beklagte absolvierte nach der Polytechnischen Oberschule eine 3-jährige Berufsausbildung mit Abitur als Agrotechnikerin und studierte sodann von 1980 bis 1983 Betriebswirtschaft. Anschließend war sie als Krippenerzieherin und als Sachbearbeiterin beim Rat des Kreises tätig. Von 1985 bis 1990 nahm sie an einem sogenannten organisierten Selbststudium (Fernstudium) „Staat und Recht“ an der Fachschule für Staatswissenschaften E. in W-Stadt teil. Im Juli 2003 schloss die Beklagte eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau ab und war nachfolgend in verschiedenen Versicherungsberufen tätig. Zuletzt war sie gerichtlich bestellte selbständige Berufsbetreuerin. Nach ihrer Wahl als Kandidatin der Freien Wähler ist die Beklagte, die ab 1990 durchgehend Mitglied im klägerischen Stadtrat war und von 1994 bis 1998 Mitglied im Landtag von Sachsen-Anhalt, seit dem 7. Juli 2015 für die Dauer von sieben Jahren Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen der Beklagten vor. Aufgrund eines Beschlusses vom 10. März 2016 leitete der Kläger gegen die Beklage ein Disziplinarverfahren mit zunächst fünf Einzelvorwürfen ein. Im Juni 2016 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere sieben Vorwürfe ausgedehnt. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen führte zunächst eine vom Landkreis Börde abgeordnete Kreisrätin. Wegen einer längerfristigen Erkrankung wurde im November 2016 von der Aufgabe entbunden und eine vom Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnete Regierungsdirektorin mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Zeitgleich wurde das Disziplinarverfahren um fünf weitere Vorwürfe auf nunmehr siebzehn erweitert. Im Februar 2017 erfolgte eine Erweiterung um fünf Vorwürfe und im April 2017 um drei Vorwürfe, u. a. wegen der Entfernung von Unterlagen aus dem Dienstzimmer der stellvertretenden Bürgermeisterin W.. Bei den der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfen handelt es sich im Wesentlichen einerseits um solche, die ihre (fehlende) Zusammenarbeit mit dem Kläger als Stadtrat sowie die Nichteinhaltung anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, und andererseits um solche, die ihre Tätigkeit als Dienstvorgesetzte und Leiterin der Behörde der Stadtverwaltung betreffen. Zeitlich erstrecken sich die zugrundeliegenden Sachverhalte von dem Beginn der Übernahme der Amtsgeschäfte als Bürgermeisterin im Juli 2015 bis zum Beginn des Jahres 2017. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 hatte der Kläger gegenüber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten angeordnet. Dagegen erhobene gerichtliche Anträge der Beklagten waren erfolglos. Der Kläger hat am 26. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Disziplinarklage erhoben. Die Beklagte habe durch insgesamt 26 Pflichtverletzungen gegen ihre beamten- und kommunalrechtlichen Dienstpflichten verstoßen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts (UA Bl. 4 - 21) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 hat der Kläger gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 36,1 % bis Juli 2019 und von 38,8 % ab August 2019 der Dienstbezüge der Beklagten angeordnet. Kreditraten für einen Kredit in Höhe von 20.000,- € und einen Kredit in Höhe von 50.000,- € hat der Kläger wegen fehlender Zweckangabe nicht akzeptiert, während er Raten für einen Kredit in Höhe von 10.000,- € angerechnet hat, da es sich nach Angaben der Beklagten um Darlehen für die Beisetzungen ihres Vaters und ihres Mannes handele. In einem Schriftsatz vom 30. August 2019 hat die Beklagte erklärt, der Kredit in Höhe von 20.000,- € sollte Steuernachzahlungen tilgen und der Kredit in Höhe von 50.000,- € sei zur Unterhaltung ihres Grundstücks aufgenommen worden. Es werde beantragt, den Einbehaltungssatz zu reduzieren. Mit Änderungsverfügung vom 12. Dezember 2019 hat der Kläger den Einbehaltungssatz auf 50 % der Dienstbezüge der Beklagten erhöht. Die Raten aus den Kreditverträgen über 20.000,- € und 50.000,- € sind weiterhin nicht anerkannt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen und die Entscheidung des Gerichts bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Entscheidung des Klägers zur teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben. Sie hat die Zulässigkeit der Klage bezweifelt und insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie habe weiterhin kein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Vortrag in der Klageschrift sei unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und erst recht nicht aus sich heraus verständlich. Es würden subjektive Vermutungen und Behauptungen ins Blaue aufgestellt und wiederholt. Der Verweis auf beigezogene Akten sei unverständlich. Angeführte Beweiserhebungen, Zeugenvernehmungen und Aktenanforderungen würden bestritten. Die Ermittlungen seien nicht unvoreingenommen geführt worden und die letzte Ermittlungsführerin sei ungeeignet gewesen. Den Vorwürfen ist die Beklagte jeweils im Einzelnen entgegengetreten. Insbesondere hat sie bestritten, dass sie „Akten aus dem Büro der Kämmerin Frau W.“ entfernt habe. Während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Anklageschrift vom 8. März 2020 (586 Js 11754/17) wegen der Geschehnisse um Vorwurf 24 (Aktenentfernung) Anklage gegen die Beklagte und Herrn K. erhoben. Sie habe in der Zeit vom 29. Januar 2017 bis 6. Februar 2017 einen Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) sowie einen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 durch Zeugenvernehmung Beweis darüber erhoben, welche Computer-Daten von der Beklagten manipuliert worden seien (Vorwurf 25) und ob die Beklagte einen Mitarbeiter zur Einstellung von Verwarngeldverfahren angewiesen habe (Vorwurf 26). Nachdem der Kläger eine vom Verwaltungsgericht angeregte Entscheidung nach § 56 DG LSA abgelehnt hatte, hat das Gericht mit Urteil vom 24. November 2020 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Sie habe vorsätzlich schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die Disziplinarklage sei zulässig. Trotz der Erschwernisse im Umgang, in der Bearbeitung und letztendlich dem Verständnis der 287 Seiten umfassenden Klageschrift erfülle diese - noch - die gesetzlichen Erfordernisse an den Inhalt einer Disziplinarklageschrift, d. h. die tatbestandlichen Erfordernisse nach § 49 Abs. 2 DG LSA. Überwiegend enthalte die Disziplinarklageschrift konkrete Anklagesätze, wenngleich diese sprachlich und grammatikalisch oftmals verunglückt, bandwurmartig über mehrere Zeilen verfasst seien und die Klageschrift sich in den weiteren textlichen Ausführungen und Begründungen zunehmend verliere und ausschweife. Das Gericht habe sich daher dazu entschlossen, die in konkrete Anklagesätze gefasste Pflichtenversäumnisse, soweit sie für Gericht erkennbar seien, in der mündlichen Verhandlung wörtlich zu verlesen und damit einzuführen und auch im Tatbestand als Zitat wiederzugeben. Unter Zuhilfenahme der weiteren textlichen Darstellungen in der Disziplinarklageschrift, ließen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren. Soweit dies nicht gelinge, weise das Gericht den betreffenden Anklagevorwurf als zu unbestimmt und unsubstanziiert zurück, aber ohne dies - wegen der Teilbarkeit - als Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt anzusehen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei zur Disziplinarklageerhebung befugt. Die beklagte Bürgermeisterin sei als Hauptverwaltungsbeamtin „Beamtin auf Zeit" und unterliege den beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen. Der Kläger sei als Stadtrat der Stadt A. oberste Dienstbehörde gegenüber der Beklagten und auch zur Erhebung der Disziplinarklage berufen. Die ab dem 1. Juli 2018 geltende Neuregelung in § 76a DG LSA sei nicht anwendbar, da das Verfahren auf Grund des § 81 Abs. 10 DG LSA nach altem Recht fortzuführen sei. Eine Vielzahl der angeklagten Dienstpflichtenverletzungen lägen nicht vor oder erreichten nicht das disziplinarrechtlich relevante Gewicht und die hinreichende Evidenz, um eine disziplinarwürdige Verfolgung zu erreichen (sog. Bagatellverfehlungen), sodass die Beklagte insoweit freizusprechen sei. Nur die Vorwürfe zu den Nummern 12 und 17 hinsichtlich der Änderung des Gesellschaftsvertrages Firma W., Nr. 13 (Höhergruppierung einer Stelle ohne Änderung des Stellenplanes), Nr. 22 (Einstellung eines Pressesprechers ohne Stelle im Stellenplan), Nr. 23 (Verzögerung bzw. Nichterfüllung der ordnungsgemäßen Erledigung der im Stadtratsbeschluss vom 10. März 2016 und 10. November 2016 erteilten Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt) und Nr. 24 (Aktenentfernung aus dem Büro W.) bestätigten sich. Insbesondere stehe nach dem festgestellten Sachverhalt und den Einlassungen der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese die Entfernung von dienstlichen Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin W. mindestens veranlasst und den Verbringungsort verschwiegen bzw. nicht um den Ort gekümmert habe. Ihre dagegen gerichteten Einlassungen entlasteten sie nicht. Schlussendlich liege zur Überzeugung des Disziplinargerichts ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen bestehend aus folgenden Verstößen vor: • Verstöße gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, keine Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen nach § 45 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vorzunehmen und Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen sowie gegen ihre Dienst- und Treuepflicht aus § 33 BeamtStG (Vorwurf 12/17), • Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Stellenplans nach § 76 Abs. 1 KVG (Vorwurf 13, 22), • Verstoß gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht, Stadtratsbeschlüsse nach § 65 Abs. 1 KVG LSA auszuführen (Vorwurf 23) • Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltensplicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG (Vorwurf 24). Der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt liege auf den Geschehnissen um die Aktenentfernung. Der dort begangene Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht ziehe sich durch die gesamten Geschehnisse und bilde gleichsam die "böse Wurzel" des einheitlichen Dienstvergehens. Die Dienstpflichtverletzungen seien vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Milderungsgründe, denen ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukomme, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die zugegeben lange Dauer des Disziplinarverfahrens könne allein betrachtet bei einer anstehenden Entfernung nicht zur Milderung gereichen. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gesammelt hätte und nicht frühzeitig behördliche Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Schwelle der disziplinargerichtlich auszusprechenden Höchstmaßnahme ausgesprochen habe. Im vorliegenden Fall fehle es schon an zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen. Das zweifellos außerordentlich sehr angespannte Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ließen die der Beklagten vorzuwerfenden Handlungen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das Gericht habe dem bereits bei der Frage nach der Schwere und Evidenz möglicher Pflichtverletzungen Rechnung getragen. Die verbleibenden Pflichtverletzungen seien insgesamt dadurch geprägt, dass die Beklagte ihre persönlichen (politischen) Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften habe durchsetzen wollen. Insbesondere die Vorkommnisse um die Aktenentfernung (Vorwurf 24) seien für das Disziplinargericht derart schwerwiegend und nicht nachvollziehbar, dass keine Milderung oder Entlastung ersichtlich sei. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA ergebe, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass die Beklagte durch die vorwerfbaren Pflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört habe und damit nicht mehr von einem Restvertrauen auszugehen sei. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten das entscheidungserhebliche Vertrauen an einer zukünftigen ordnungsgemäßen an Recht und Gesetz orientierten Dienstausübung endgültig verloren. Sie werde sich auch in Zukunft nicht anders verhalten. Die Anträge zur Änderung der Entscheidungen des Gerichts über die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten bzw. der Entscheidung des Klägers über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge seien abzulehnen. Wegen der Endentscheidung des Disziplinargerichts durch Urteil und dem Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei dafür kein Raum. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig. Es sei schon mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht entgegen seiner vorherigen Hinweise von der Zulässigkeit der Klage ausgehe. Die Klageschrift leide unter wesentlichen Mängeln, die auch nach § 52 Abs. 3 DG LSA nicht heilbar seien. Die 287-seitige Klageschrift genüge den Vorgaben des § 49 Ab. 2 DG LSA nicht. Das Verwaltungsgericht suche sich selbst die möglichen Tatvorwürfe aus und fasse diese in eigene Komplexe zusammen und konstruiere somit sich selbst eine Klage, um tatsächlich hier dann beamtenrechtliche Verstöße prüfen zu können. Hierzu sei das Verwaltungsgericht allerdings nicht berufen. Es fehle aus mehreren Gründen an einer unabhängigen und neutralen Untersuchung in dem Disziplinarverfahren. Letztlich habe der Kläger den Ermittlungsbericht der letzten Ermittlungsführerin auf der Seite 1 bis Seite 283 durchgängig und wortwörtlich übernommen. Aus der weitestgehend identischen Übernahme des Ermittlungsberichtes in der Disziplinarklage ergebe sich, dass dies nach der diesseitig - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - vertretenen Auffassung unzulässig sei und deshalb diese Klage nicht hätte verhandelt werden dürfen. Die Klageschrift dürfe nämlich nicht den Ermittlungsbericht übernehmen und letztendlich diesen Ermittlungsbericht dem Gericht zur Bearbeitung vorwerfen. Wegen der bereits herausgestellten Bedeutung der Klageschrift sei es nicht zulässig, eine Klageschrift so vorzulegen, dass bei selbst wohlwollender und verständiger Lesart sich der Eindruck aufdränge, der Ermittlungsführer habe, getrieben durch den Kläger, alle auch nur ansatzweise möglichen Vergehen der Beklagten zusammengetragen. Eine substantiierte Darstellung des vorgeworfenen Sachverhalts fehle vollständig. Zu den Änderungen des Disziplinargesetzes bezüglich des Rechtes zur Disziplinarklageerhebung beim Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde sei bereits ausgeführt worden. Es handele sich insgesamt um ein allein politisch motiviertes Verfahren, das nach § 49 DG LSA unzulässig sei. Offenkundig sei mit dem Disziplinarverfahren hier ausschließlich der Zweck verfolgt worden, sie als gewählte Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt A-Stadt loszuwerden. Bei Bürgermeistern regele grundsätzlich das Kommunalverfassungsgesetz ein gesondertes Abwahlverfahren, welches hier allerdings nicht vom Kläger gewählt worden sei, weil er gerade politisch nicht habe sicherstellen können, dass die ausreichende Mehrheit zur Einleitung eines Abwahlverfahrens durch die wahlberechtigten Bürger der Stadt A-Stadt auf den Weg zu bringen sei. Er habe ein Verfahren gewählt, was letztlich eine Umgehung der politischen Auseinandersetzung auf Kommunalebene begründe. Im Übrigen messe das Verwaltungsgericht dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - eine Bedeutung zu, die er tatsächlich nicht enthalte. Der Beschluss verhalte sich gerade nicht zu dem Umstand, ob der gesamte Katalog der Disziplinarmaßnahmen im Falle eines durch die Wahlbevölkerung gewählten Hauptverwaltungsbeamten durch den Dienstvorgesetzten verlangt werden könne, mithin der Entscheidungskompetenz des Disziplinargerichtes unterfalle. Dagegen dürfte sprechen, dass tatsächlich bei gewählten Beamten auf Zeit ein besonderes gesetzliches Abwahlverfahren zur Entfernung aus dem Amt zu sehen und insoweit tatsächlich eine Überlagerung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das Kommunalverfassungsgesetz anzunehmen sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Disziplinarrecht grundsätzlich auf alle Beamten Anwendung finde, sei fraglich, ob dies tatsächlich vom Gesetzgeber so gesehen worden sei. Dagegen spreche die Änderung des § 76a DG LSA. Als Korrektiv zur nunmehr geänderten Gesetzeslage müsse daher in Ansehung das Disziplinargesetz auch dahingehend beschränkend ausgelegt werden, dass bei Hauptverwaltungsbeamten, d. h. im Falle des Vorliegens von besonderen Ausschlussverfahren § 10 des Disziplinargesetzes nicht zur Anwendung kommen könne. Sie habe auch weder vorsätzlich noch schuldhaft ein schwerwiegendes, einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DG LSA nach sich ziehe. Hinsichtlich der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft (Vorwurf 12) werde aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht deutlich, welche konkrete Dienstpflicht sie verletzt haben sollte. Das Verwaltungsgericht stelle einerseits fest, dass es ihr klar gewesen sein müsste, dass sie in Kenntnis der andersartigen Meinung des Stadtrates gegen § 45 KVG LSA verstoßen habe. Gleichzeitig vertrete das Verwaltungsgericht allerdings die Auffassung, dass sie selbstverständlich gesellschaftsrechtlich zulässig die Änderungen im Gesellschaftervertrag notariell habe vornehmen können. Vielmehr sei ihr dann weitergehend zum Vorwurf gemacht worden, dass ihre hartnäckige Weigerung zur Befolgung der kommunal aufsichtsrechtlichen Entscheidungen (Vorwurf 17) dienstrechtlich relevant sei. Allerdings seien die Beschlüsse des Stadtrates grundsätzlich durch ihre Widersprüche der Beklagten durch die Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde suspendiert gewesen. Gegen die Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 9. August 2016 habe sie Widerspruch erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen. Erst mit Schreiben vom 29. September 2016 sei eine Anordnung der Ersatzvornahme erfolgt und mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 sei ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden. Tatsächlich verkenne das Gericht aber, dass sie bereits mit dem Notartermin am 23. September 2016 der Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde nachgekommen sei. Insoweit habe sie das ihr vorgeworfene Dienstvergehen - das Abwarten einer Ersatzvornahmeverfügung durch die Kommunalaufsicht - tatsächlich nicht begangen. Vielmehr gebe § 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 KVG LSA dem Hauptverwaltungsbeamten sogar auf, Beschlüsse der Vertretung, die er für unzulässig erachte, widersprechen zu müssen bzw. zu können. Es sei hierbei auch nicht um die Frage gegangen, dass sie die Berufungskompetenz des Stadtrates als solche infrage stellte, sondern allein um die zu berufende Person, nämlich den ehemaligen Bürgermeister als ihren Rechtsvorgänger. Die zu § 65 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA vertretene Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde sei zumindest umstritten. Sie sei dann aber ihrer Pflicht nachgekommen. Dabei könne hier keinesfalls aus den objektiven Umständen auf den subjektiven Tatbestand und erst recht nicht auf die Rechtswidrigkeit und Schuld geschlossen werden, da sie durch ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 9. August 2016 gegenüber der Kommunalen Rechtsaufsicht deutlich gemacht habe, dass sie nicht nur gewillt gewesen sei, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, sondern insoweit auch in Ausübung der ihr gegebenen Rechtsmöglichkeiten nach dem KVG LSA hier eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Die Kompetenznorm des § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA sei nicht verletzt worden, sondern sie habe gesellschaftsrechtlich zulässigerweise den Gesellschaftsvertrag vor Entscheidung des Stadtrates vom 26. Mai 2016 abgeändert und sei hierzu auch vollumfänglich gesetzlich befugt gewesen. Es handele sich jedenfalls nicht um ein schweres Dienstvergehen; sie könne sich auf die rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt Backhaus berufen, wonach sie als Gesellschaftsvertreter habe agieren können. Sie habe weder vorsätzlich in die Kompetenzen des Klägers eingreifen und erst Recht nicht Streit provozieren wollen. Hinsichtlich der Höhergruppierung der Mitarbeiterin R. (Vorwurf 13) sei sie zum Zeitpunkt der durchgeführten Maßnahme davon ausgegangen, dass sowohl die Umsetzung, d. h. die Übertragung neuer Aufgaben an Frau R., von der Entscheidungsbefugnis als Hauptverwaltungsbeamter, ihre Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der bestehenden Kapazitäten erledigen zu können, gedeckt gewesen sei, und zum anderen auch die Höhergruppierung der Frau R. keiner weiteren Nachtragshaushaltssatzung bedurft habe, da die Stelle nach dem Stellenplan der Stadt so vorgesehen gewesen sei. Die für derartige Personalanliegen beauftragte Mitarbeiterin N. habe ihr auch keinerlei Hinweise erteilt, dass für die Änderung der Bezahlung der Frau R. ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei. Nach ihrer seinerzeitigen Kenntnislage habe der Stellenplan der Stadt die Höhergruppierung der Frau R. hergegeben, so dass überhaupt aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit zur Nachtragshaushaltsbildung notwendig gewesen sei. Dafür spreche der Wortlaut des § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA. Zudem habe das Gericht nicht § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA beachtet. Da Frau R. eine Arbeitnehmerin sei, gelte die Höhergruppierung nicht entgeltgruppenbezogen und sei in Anbetracht einer Mitarbeiterzahl von über 300 nicht zu beanstanden, da die Höhergruppierung einer Person unerheblich in Ansehung der Erstellung einer Nachtragssatzung sei. Gerade der Vorwurf in der Disziplinarklage, sie habe mit der Maßnahme eine Freundin begünstigen wollen, überzeuge nicht, da ein solches Näheverhältnis tatsächlich nicht bestanden habe bzw. bestehe. Auch hier liege nach den Gesamtumständen jedenfalls kein schweres Dienstvergehen vor, da sie sich nicht bewusst über die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt habe. Nicht jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Kompetenzvorschriften führe zu einem schweren Dienstvergehen. Zu beachten sei auch, dass Prof. Dr. G. in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beschlüsse der Stadt A-Stadt im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam gewesen seien. Hinsichtlich des Vorwurfes der Einstellung eines Pressesprechers ohne Stelle im Stellenplan (Vorwurf 22) gelte letztlich exakt das gleiche. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Änderungsvertrages zur Entfristung am 29. Dezember 2016 habe sie gegen die vom Kläger beschlossene Streichung der Stelle des Pressesprechers Entgeltgruppe 8 Widerspruch erhoben. Darüber hinaus habe sie sich auch nach der von der Hauptsatzung eingeräumten Personalbefugnis bis zur Entgeltgruppe 8 ohne weiteres auf die Fortführung der Stelle berufen können, denn ein tatsächlich wirtschaftlicher Schaden sei der Stadt A-Stadt hierdurch nicht entstanden. Ob es insoweit, wie vom Gericht angenommen, einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA bedurft habe, werde hier nicht entscheidend sein. Das Gericht beachte nicht die Wirkung des § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA. Jedenfalls hätte sich das Gericht mit dieser Rückausnahme auseinandersetzen müssen. Ergänzend erscheine auch die Auffassung nach dem Erfordernis der Nachtragssatzung hier nicht zu zutreffend, denn der Vertretung obliege zwar grundsätzlich die Haushaltshoheit der Gemeinde, auch verbunden mit einem entsprechenden Stellenplan, nur habe sie hier ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ausreichende Finanzmittel zur Fortführung der Stelle zur Verfügung gestanden hätten. Allein im Jahr 2016 seien die Personalkosten in Höhe von über 64.000,- € gegenüber den Vorjahren geringer, so dass sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Handelns nicht ausschließlich wegen ihrer Widersprüche, sondern auch wegen der allgemeinen Haushaltslage der Stadt davon habe ausgehen können, dass die Pressesprecherstelle, so wie von ihr beabsichtigt, fortgeführt werde. Auch hier liege nach den Gesamtumständen jedenfalls kein schweres Dienstvergehen vor, da sie sich nicht bewusst über die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt habe. Ein Dienstvergehen durch Verzögerung bzw. Nichterfüllung der ordnungsgemäßen Erledigung der in den Stadtratsbeschlüssen erteilten Prüfaufträge an das Rechnungsprüfungsamt (Vorwurf 23) sei nicht zu besorgen. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes den „Auftrag" d. h. den Beschluss vom 10. März 2016 in Empfang genommen habe. D. h. durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschluss direkt in der Verwaltung angekommen sei, sei er tatsächlich in Vollzug gesetzt worden. Ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 65 Abs. 1 KVG LSA habe nicht bestanden. Weiterhin habe der Beschluss zur Überprüfung der Personalentscheidungen der Beklagten mit Einschaltung des Rechnungsprüfungsamtes letztendlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens gestanden und habe eine Maßnahme nach dem Disziplinargesetz dargestellt. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht nicht im Einzelnen geprüft, ob nach dem Disziplinargesetz zu diesem Zeitpunkt eine derartige Aufklärungs- und Ermittlungstätigkeit durch den Kläger überhaupt ihr gegenüber der Beklagten zulässig gewesen sei. Zu Recht habe auch ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter ausgeführt, dass ihr ein Prüfrecht der Prüfungsberichte zugestanden habe. Dass die Prüfaufträge fehlerhaft und unvollständig durchgeführt worden seien, habe sie ohne weiteres berechtigt, diese an das Rechnungsprüfungsamt zurückzureichen, um inhaltlich zutreffende Prüfberichte erstellen zu lassen. Insoweit habe ihre anwaltliche Beratung Fehler im Prüfungsbericht aufgezeigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kranke insbesondere auch daran, dass eine klare tatbestandliche Definition des § 65 Abs. 1 KVG LSA nicht vorgenommen werde. Es sei nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin der Verstoß konkret bestanden haben soll. Nach der Beschlussfassung am 10. März 2016 habe das Rechnungsprüfungsamt die Arbeiten durchgeführt, d. h. der Stadtratsbeschluss sei von der Hauptverwaltungsbeamtin umgesetzt worden. Ergänzend hinzuzufügen sei, dass die Mitarbeiterin E., deren Erkenntnisse auch dem Verwaltungsgericht in Ansehung der Ausführung zu § 103 KVG LSA zugrunde lägen, tatsächlich voreingenommen gegen sie „ermittelt" habe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend ermittelt, insbesondere auch Frau E. nicht vernommen. Weder seien das Rechnungsprüfungsamt und die Kämmerei selbst offensichtlich an die innerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten ihr gegenüber gebunden, da weder die stellvertretende Bürgermeisterin, seinerzeit Kämmerin, noch die Rechnungsprüfungsamtsmitarbeiter sie bei Amtsantritt darüber informiert hätten, dass die Stadt A-Stadt erst im Jahr 2015 einen genehmigten und geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2008 besessen habe. Offensichtlich sei Frau E. bei der stellvertretenden Bürgermeisterin und Kämmerin bezüglich etwaiger Verstöße gegen Dienstpflichten und Regelungen über den Haushalt einer Kommune deutlich großzügiger als ihr gegenüber als deren Leiterin der Verwaltung. Zudem habe Frau E. im Jahr 2015 gegenüber dem Büroleiter der Beklagten eine Überlastungsanzeige vorgenommen. Offensichtlich sei sie bei dem Auftrag im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren trotzdem in der Lage gewesen, diesen Prüfauftrag zu den bisherigen Arbeiten trotz Überlastungsanzeige durchzuführen. Es reiche nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht allein floskelmäßig aufnehme, „demnach war sie zweifelsfrei zur Ausführung des Beschlusses nach § 65 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet. Sie handelte vorsätzlich und schuldhaft". Vielmehr müssten zum subjektiven Tatbestand und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schuld gesonderte Feststellungen getroffen werden. Hier liege nach den Gesamtumständen, insbesondere dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext der Beauftragung an das Rechnungsprüfungsamt, ebenfalls kein schweres Dienstvergehen vor. Sie habe als Dienstvorgesetzte die Überlastungsanzeigen der dort tätigen Mitarbeiter beachten müssen und habe sie deshalb vor weiteren „Aufträgen“ schützen dürfen, zumal diese nicht gesetzlich festgeschrieben seien. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hielten auch für die Vorwürfe (Nr. 24) bezüglich der Verwahrung von Akten aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin einer Prüfung nicht stand. Zum einen fehle es an einer konkreten Feststellung, dass sie insgesamt mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehe. Eine Beweisaufnahme etwa durch den Zeugen K. habe seitens des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden. Dies wäre allerdings zur Aufklärung des Sachverhaltes und insbesondere zur Aufklärung des hier erhobenen Vorwurfes wohl zwingend erforderlich gewesen. Jedoch habe der Kläger bzw. die stellvertretende Bürgermeisterin versucht, dem Herrn K. außerordentlich fristlos zu kündigen. Nachdem der Personalrat die Zustimmung verweigert hätte, sei vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg ein entsprechendes Zustimmungsersetzungsverfahren geführt worden, was die stellvertretende Bürgermeisterin verloren habe. Insoweit mache sie sich die Gedanken in jenem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. August 2017 zu den hier vorgeworfenen Dienstvergehen zu eigen und berufe sich ergänzend auf das Zeugnis des K.. Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zu dem Vorwurf hierzu seien als solche nicht einlassungsfähig, da das Verwaltungsgericht schlichtweg zu der Erkenntnis komme, dass sie, die offensichtlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Sicherstellung der Akten aus dem Dienstzimmer der stellvertretenden Bürgermeisterin nicht in Abrede gebracht haben solle, die innerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt habe, indem sie jedenfalls nicht dafür Sorge getragen haben soll, die vermeintlich entfernten Akten an einen sicheren und unzugänglichen Ort aufzubewahren und diesen nach Aufforderung durch den Kläger bekanntzugeben. Das Verwaltungsgericht unterlasse es vollständig, den Satz des § 34 Satz 3 BeamtStG mit „Leben" zu füllen, sondern komme zum Schluss, dass diese Norm in „jedem Fall" verletzt sei. Dies könne einer berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Verfahren hinsichtlich der Verdachtskündigung des Herrn K. stehe mit ihrem Disziplinarverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, da der Kläger ihr gerade das auch vorhalte. Bezeichnend sei insoweit die „Rosinenpickerei“ des Klägers. Tatsache sei, dass es keinerlei Nachweise für das Tätigwerden des Mitarbeiters K. in ihrem Auftrage gebe. Sie bestreite und zwar von Anfang an mit Nachdruck, in irgendeiner Form Akten entwendet zu haben. Eine hinreichende tatsächliche Schuldfeststellung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Dienstvergehen finde in dem Urteil überhaupt nicht statt. Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichtes erschöpften sich darin, dass ausgeführt werde, sie habe stets gewusst, was sie getan habe und habe ihr jeweiliges Ziel auch erreichen wollen. Darüber hinaus führe das Gericht aus, dass Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflichten im Einzelfall so mannigfaltig seien, so dass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung stehe. Diese Ausführung seien nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts schwerlich aufrechtzuerhalten, da es tatsächlich nur die Aktenwegnahme als Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht festgestellt habe; sonstige Pflichten beträfen letztlich ausschließlich das Kommunalverfassungsgesetz und hätten mit der Wohlverhaltenspflicht nichts zu tun. Insoweit sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in sich unschlüssig. Tatsächlich mildernde Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe sie mehrfach - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - im Einzelnen eingeräumt, dass ihr die Eskalation mit dem Kläger nicht nur leid tue, sondern sie auch zukünftig ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten möglich machen und diesbezüglich gerade unter Beachtung der einzelnen Regeln des Kommunalverfassungsgesetzes hier auch wieder sachgerecht zum Wohle der Gemeinde zusammenarbeiten wolle. Ausdruck dessen sei auch, dass sie mehrfach dem Beklagten eine Mediation zum Finden eines gemeinschaftlichen Weges angeboten habe. Auch die einvernehmliche vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Regelung hinsichtlich der zeitweisen Dienstkürzung sei vollumfänglich von ihr mitgetragen worden. Es könne schlichtweg nicht nachvollzogen werden, aus welchen konkreten Handlungen das Verwaltungsgericht meine feststellen zu können, dass die verbleibenden Pflichtverletzungen insgesamt dadurch geprägt seien, dass sie ihre persönlichen politischen Vorstellungen auch unter Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften habe durchsetzen wollen. Gerade bei der Gesamtabwägung der „Strafzumessung" sei entgegen den ursprünglichen Darstellungen des Gerichtes zu vermissen, dass gerade nicht das politische Spannungsverhältnis, in dem die Beteiligten hier agierten, berücksichtigt worden sei. Das Gericht setzte sich nicht mit der Frage auseinander, inwieweit der Kläger als Dienstvorgesetzter an der Eskalation der Auseinandersetzung beteiligt sei oder sogar diese gesucht habe. Offensichtlich habe die falsche Bürgermeisterkandidatin gewonnen, weil letztendlich nur 110 Tage Dienstversehung vergangen seien, bis der Kläger disziplinarrechtlich gegen sie vorgegangen sei. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Allgemeinheit sei ein Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten, so überzeugten die Argumente ebenfalls nicht. Grundsätzlich könne eine überlange Verfahrensdauer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zwar nicht „strafmildernd" wirken, jedoch sei hier insbesondere wegen der Ansehung einer Beamtenstellung auf Zeit faktisch durch den Kläger bereits das erzielt worden, was beabsichtigt gewesen sei, nämlich sie möglichst lange von der Dienstversehung fernzuhalten. Letztendlich sei in Anbetracht des Umstandes, dass bis zum ersten Anlauf der Einreichung eines Disziplinarverfahrens gegen sie das Gesamtdisziplinarverfahrens über 5 Jahren andauere, das Maß des Erträglichen überschritten. Die persönlichen Feststellungen seien insoweit allenfalls dadurch zu ergänzen, dass sie bis zur Wahl bereits politisch und als Berufsbetreuerin tätig gewesen sei, was auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, dass im Jahr 2002 ihre Tochter I. nach Abstoßung einer Knochenmarktransplantation am 17. Oktober 2002 verstorben, dass vier Wochen nach der ersten Hausdurchsuchung am 30. Mai 2017 ihr Vater am 24. Juni 2017 verstorben, dass kurz nach der zweiten Hausdurchsuchung am 3. September 2017 ihr Ehemann verstorben und am 11. Februar 2020 auch ihr Verlobter verstorben sei. Es habe von ihrer Seite keine Aufträge gegeben, Kommunalpolitiker der Stadt A-Stadt auszuspionieren. Sie habe sich im Einbehaltungsverfahren wahrheitsgemäß über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Der Vortrag des Klägers entbehre jeglicher Grundlage. Grundsätzlich dürfte es ihr freigestanden haben, Darlehen für private Zweck einzuholen, ohne hier die Einwilligung ihres Dienstherrn einzuholen. Auch die Zweckbindung der Darlehen sei ordnungsgemäß angegeben worden. Dass das Darlehen über 10.000,- € für einen anderen Zweck verwandt worden sei, werde zurückgewiesen. Sie könne dazu einzelne Rechnungen vorlegen. Die Darlehenszahlungen hätten keinerlei Bezug zu den Zahlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Neuruppin gewesen seien. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf ihr Vorbringen in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Magdeburg mit den Aktenzeichen 15 B 3/17 MD, 15 B 4/17 MD sowie 15 B 23/18 MD, insbesondere die Einlassungen der rechtsanwaltlichen Vertretung im Schriftsatz vom 3. April 2018. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. November 2020 - 15 A 12/19 MD - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die geltend gemachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Disziplinarklage seien nicht durchgreifend. Weiterhin habe die Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Hinsichtlich der Änderungen des Gesellschaftervertrags der FIRMA W. blende die Beklagte aus, dass sie durch eine der am 23. Mai 2016 vorgenommenen Änderungen die Altersobergrenze von 65 Jahren für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in den Gesellschaftervertrag eingefügt habe und damit mehrere diese Altersgrenze überschreitenden Mitglieder des Klägers aus dem neunköpfigen Aufsichtsratsgremium ausschließe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt sei, ausschließlich ihm obliege. Über diese Maßgaben habe sich die Beklagte bewusst hinweggesetzt. § 45 Abs. 2 Nr. 12 KVG LSA regele auch eindeutig, dass es um die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern gehe, also gerade um Personen, nicht um eine abstrakte Kompetenz. Die Auffassung der Beklagten, sie sei der kommunalaufsichtlichen Anordnung vom 9. August 2016 nachgekommen, erstaune vor dem Hintergrund, dass diese Anordnung sofort vollziehbar gewesen sei. Erst am 26. September 2016, also sechs Wochen später, habe die Beklagte einen Notartermin wahrgenommen. Aber auch hier habe sie nur die Änderungen vom 23. Mai 2016 rückgängig gemacht, obgleich die kommunalaufsichtliche Anordnung die vollständige Umsetzung seines Beschlusses vom 26. Mai 2016 zum Inhalt gehabt habe, also nicht nur die Rückabwicklung. Hinsichtlich des Vorwurfs 13 zu Frau R. habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Ausnahmeregelung nach § 103 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA nicht greife, weil diese Ausnahmeregelung bei einer Höhergruppierung zur EG 11 nicht zutreffe. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es nicht auf die Gesamtmitarbeiterzahl an, sondern auf die „Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten“. Letztlich könne dieser Aspekt aber sogar auch dahinstehen, da allein auch schon der Verstoß gegen § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA und damit das bewusste Hinwegsetzen über die klar geregelten gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, die der Beklagten auch unstreitig bekannt gewesen seien, als schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs 22 zu Herrn R. könne sich die Beklagte auch nicht auf die Entbehrlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung berufen. Es sei gerade um die Haushaltssatzung 2017 gegangen, in der die Beklagte eine Stelle für den Pressesprecher (EG 8 mit 40 Stunden) habe aufgenommen wissen wollen. Für deren Erlass sei, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, ausschließlich die Vertretung zuständig. Soweit die Beklagte vortrage, wegen ihres Widerspruchs gegen seinen Beschluss sei dieser nicht wirksam geworden, ziehe sie hieraus den unzutreffenden Schluss, dass sie berechtigt gewesen sei, den Änderungsvertrag abschließen zu dürfen. Dies sei aber gerade deshalb nicht der Fall gewesen, weil die gewünschte (zusätzliche) Stelle nicht im Stellenplan und damit nicht in der Haushaltssatzung enthalten gewesen sei und auch nicht durch die Einlegung des Widerspruchs etwa Bestandteil des Stellenplans/der Haushaltssatzung, geworden sei. Die Beklagte habe alles unternommen, um ihr rechtswidriges Vorgehen zu vertuschen und habe zudem bereits am den - zunächst befristeten - Arbeitsvertrag unterschrieben, obgleich der Personalrat noch nicht zugestimmt habe. Dies belege ihre geplante Vorgehensweise, um an allen relevanten rechtlichen Regelungen vorbei ihre eigene Personalentscheidung durchzusetzen, insbesondere unter Außerachtlassung seiner dargestellten alleinigen Zuständigkeit. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch eine Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der beharrlichen Weigerung der Beklagten gesehen, seine Beschlüsse vom 10. März 2016 sowie 10. August 2016 umzusetzen, indem sie die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes zurückgehalten und weder ihm noch der Kommunalaufsicht zugänglich gemacht habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Rechnungsprüfungsamt bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist, und es im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstehe, sei das Agieren der Beklagten, die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes zu torpedieren und insbesondere ihm die Berichte nicht zuzuleiten, besonders verwerflich und schwerwiegend. Zudem habe es eine fruchtlose Fristsetzung durch die Kommunalaufsicht gegeben. Der Beklagten habe es auf Grund der Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA überhaupt nicht zugestanden, die inhaltliche Richtigkeit der Berichte zu prüfen und schon gar nicht Änderungsanweisungen zu geben. Das Verwaltungsgericht habe schließlich auch zu Recht eine schwere beamtenrechtliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aktenentfernung aus dem Büro der Frau W. angenommen. Das Gericht habe ausführlich und auszugsweise wörtlich aus eigenem Vortrag der Beklagten zitiert habe, in dem sie selbst eingeräumt habe, für die Entnahme der Akten gesorgt zu haben. Soweit die Beklagte moniert, es habe keine Beweisaufnahme etwa durch den Zeugen K. seitens des Verwaltungsgerichts stattgefunden, sei dies zum einen aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten nicht notwendig gewesen. Zum anderen hätte es der Beklagten freigestanden, einen Beweisantrag zu stellen, was sie indes nicht getan hat. Das der Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen sei nicht Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens gewesen, auf das sie sich nunmehr berufe. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um ergänzende Ausführungen handele, da die beabsichtigte Kündigung des Herrn K. bereits aus formellen Gründen als nicht wirksam angesehen worden sei, habe die Personalvertretungskammer sich darauf zurückgezogen, dass es für die von der Stadt A-Stadt angeführten Umstände auch andere Erklärungen geben könne. Selbst wenn man dies als zutreffend zugrunde legte, spielten im dortigen Verfahren die eigenen Ausführungen der Beklagten, auf die das Disziplinargericht sein Urteil gestützt habe, keinerlei Rolle. Überdies sei als eine Alternative von der Personalvertretungskammer angeführt, dass die Beklagte selbst die Akten entfernt haben könnte. Soweit im Übrigen nunmehr ein Beweisantritt erfolge, sei dieser unzulässig, da er unsubstanziiert sei. Die Beklagte habe durch ihr Dienstvergehen sein Vertrauen und auch das der Allgemeinheit endgültig verloren. Ihre Ausführungen im gerichtlichen Verfahren belegten, dass sie nach wie vor völlig uneinsichtig sei und ihr auf ein zukünftiges vertrauensvolles Zusammenarbeiten gerichtetes Statement offensichtlich nur vorgeschoben sei. Welche „mildernden Umstände“ die Beklagte im Übrigen meine, die bei der Gesamtwürdigung hätten berücksichtigt werden müssen, erschließe sich nicht. Der Milderungsumstand einer überlangen Verfahrensdauer sei nicht einschlägig. Dem Urteil lasse sich im Übrigen entnehmen, dass es das politische Spannungsverhältnis sehr wohl im Blick gehabt habe. Der Tod der Tochter und die Todesfälle des Vaters und des Ehemannes der Beklagten dienten nur dazu, von den eigenen dienstlichen Fehlern abzulenken und auf einen Mitleidsbonus zu hoffen. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sei gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DG LSA auszuschließen, da die Beklagte dessen nicht würdig sei. Wie sich einem Pressebericht vom 2. September 2021 über einen Gerichtsprozess am Amtsgericht Neubrandenburg entnehmen lasse, habe die Beklagte nach eigenen Angaben ihrem (damaligen) Freund in drei Etappen 68.000,- € gegeben. Damit habe dieser einen Privatdetektiv beauftragt, einen anderen Kommunalpolitiker in ihrer Heimat auszuspionieren. Nachdem der Freund wohl nicht für die richtigen Ergebnisse gesorgt habe, habe die Beklagte das Geld von ihm zurückhaben wollen. Es sei zum Strafprozess wegen Betruges gekommen. Da die Beklagte die Geldübergaben vor Gericht nicht habe belegen können, sei der Mann freigesprochen worden. Die Angabe des Betrages von 68.000,- € in drei Etappen werde durch eigene Angaben der Beklagten bestätigt. Im Zusammenhang mit ihren Angaben im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im Mai 2019 sowie nachfolgend nach Erlass der Einbehaltungsverfügung im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Reduzierung des Einbehaltungssatzes im September 2019 habe die Beklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die teilweise sogar dazu führten, dass Ausgaben zu ihren Gunsten berücksichtigt worden sind, die bei wahrheitsgemäßen Angaben von ihm nicht berücksichtigt worden wären. Denn sie habe drei Darlehen angegeben, von denen ein Kredit über 10.000,- € mit einem monatlichen Tilgungsbetrag von 132,80 € akzeptiert worden sei. Vor dem Hintergrund der nunmehr zur Kenntnis gelangten Zahlungen in Höhe von 68.000,- €, die offensichtlich aus diesen Kreditaufnahmen stammten, an ihren damaligen Freund, stehe fest, dass die Beklagte seinerzeit ihm gegenüber fehlerhafte Angaben gemacht habe. Dies gelte auch hinsichtlich ihres Vortrages im Zusammenhang mit dem Antrag auf Reduzierung des Einbehaltungssatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen gerichtlichen Verfahren 10 M 7/17 (15 B 3/17 MD), 10 M 8/17 (15 B 4/17 MD) und 10 M 6/18 (15 B 23/18 MD) sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.