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Beschluss

15 B 43/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1026.15B43.23MD.00
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Leitsätze
1. Die Vertrauensbeeinträchtigung zwischen Bürger und Amtsträger, die dadurch entsteht, dass der Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt als oberster Repräsentant der Kommune sich nicht an die vorgegebene Impfreihenfolge hält und somit 585 nicht schutzberechtigte Personen, darunter sich selbst, eine Corona-Schutz-Impfung ermöglicht, rechtfertigt die Prognose zur späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.36) (Rn.37) 2. Wegen der eigenständigen disziplinarrechtlichen Bewertung der Geschehnisse ist die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nicht entscheidend.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vertrauensbeeinträchtigung zwischen Bürger und Amtsträger, die dadurch entsteht, dass der Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt als oberster Repräsentant der Kommune sich nicht an die vorgegebene Impfreihenfolge hält und somit 585 nicht schutzberechtigte Personen, darunter sich selbst, eine Corona-Schutz-Impfung ermöglicht, rechtfertigt die Prognose zur späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.36) (Rn.37) 2. Wegen der eigenständigen disziplinarrechtlichen Bewertung der Geschehnisse ist die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nicht entscheidend.(Rn.39) Der Antrag auf Aufhebung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller ist Oberbürgermeister und Hauptverwaltungsbeamter der Stadt A-Stadt (S.) und wendet sich mit dem gerichtlichen Antrag vom 04.04.2023 erstmals gegen die angeordnete Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 07.06.2021 durch den Antragsgegner als obere Kommunalaufsichtsbehörde (§ 76a Abs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Die Aufhebung der gleichzeitig mit Verfügung vom 07.06.2021 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA hat das Disziplinargericht bereits mehrfach abgelehnt (Beschlüsse v. 16.12.2021, 15 B 20/21 [OVG LSA, Beschluss v. 18.01.2022, 10 M 6/21]; 21.02.2022, 15 B 5/22 [OVG LSA, Beschluss v. 28.03.2022, 10 M 2/22]; 12.07.2023, 15 B 21/23 [OVG LSA, Beschluss v. 19.09.2023, 10 M 14/23]). Unter dem 19.02.2021 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Zusammenhang mit den vorzeitigen Impfungen nicht schutzberechtigter Personen ein. Dem Antragsteller wird in der streitbefangenen Verfügung vom 07.06.2021 vorgeworfen, mit folgenden Handlungen schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er: a) das sogenannte Ad-hoc-Verfahren eingerichtet habe und habe anwenden lassen, sodass es abweichend von der durch die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 (CoronaImpfV) festgelegten Impfreihenfolge zu einem rechtswidrigen Vorziehen zum Zeitpunkt der Impfung nicht anspruchsberechtigter Personen gekommen sei; dadurch seien in dem Zeitraum vom 05.01.2021 bis 06.02.2021 in mindestens 585 Fällen Personen ohne vorliegende Impfpriorität geimpft worden; b) den Stadträten der Stadt A-Stadt (S.) trotz fehlender Impfpriorität nach der CoronaImpfV im Rahmen des von Ihm eingerichteten Ad-hoc-Verfahrens am 11.01.2021 ein „Impfangebot“ unterbreitet habe; c) zugestimmt habe, selbst eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Entscheidung des Zufallsgenerators im Ad-hoc-Verfahren trotz fehlender Impfpriorität nach der CoronaImpfV zu erhalten und sich dann am 17.01.2021 habe impfen lassen; d) wahrheitswidrige Aussagen 1. gegenüber der Allgemeinheit, der Presse, dem Stadtrat und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes S. gemacht habe, indem er vorgegeben habe, dass vor Anwendung des Ad-hoc-Verfahrens in mindestens 585 Fällen (letzter Anruf vor Entsorgung), stets alles getan worden sei, um nach § 2 CoronaImpfV berechtigte Personen oder Personen einer individuell von den Impfteams und den Krankenhäusern geführten Härtefallliste eine Impfung anzubieten und hier niemand habe gefunden werden können; 2. gegenüber der Allgemeinheit, der Presse, dem Stadtrat und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes S. gemacht habe, indem er angegeben habe, dass die Impfungen im sog. Ad-hoc-Verfahren für Personen aus den Gruppen Rettungsdienst, Fachärzte mit Aerosolbelastung (Augen, HNO, Zahn, Anästhesie), Stadtrat, Katastrophenschutzstab, Dialyse, Onkologie, Impfteam unter Anwendung des Zufallsgenerators und im Sechs-Augen-Prinzip erfolgt seien, nachdem keine nach § 2 CoronaImpfV berechtigten Personen und keine Personen der Härtefallliste für die Impfungen zur Verfügung gestanden hätten; 3. gegenüber der Allgemeinheit, der Presse und dem Stadtrat getätigt habe, indem er erklärt habe, die Krankenhäuser seien für die Verteilung des ihnen zugeordneten Impfstoffs verantwortlich. Unter dem 21.04.2021 wurde das Disziplinarverfahren bezüglich weiterer Handlungen ausgedehnt; nämlich: e) mehrere Sitzungen des Stadtrates am 09.02/11.02./12.02./22.02./15.03./07.04.2021 nicht vorbereitet zu haben bzw. sich nicht enthalten und seinen allgemein Vertreter mit der Angelegenheit beauftragt zu haben. f) mit dem amtlichen Briefkopf als Oberbürgermeister und der Funktionsbezeichnung sowie der Inanspruchnahme sachlicher/personeller Mittel der Stadt Anschreiben mit Gutachten des Prof. R. vom 19.03.2021 und 29.03.2021 mit persönlichen Ansichten in eigenen Angelegenheiten versandt habe. g) mit E-Mail vom 29.03.2021 an den Beigeordneten R. zwei Gutachten habe versenden lassen, welches die Weisung enthalte, die Disziplinarverfahren gegen die Beigeordneten G., M. und B. unverzüglich einzustellen und dadurch auf die Disziplinarverfahren unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung Einfluss genommen habe. h) die Weisung zur Anfertigung eines wahrheitswidrigen Vermerks am 04.02.2021 (rückdatierter Vermerk vom 05.01.2021) gegenüber Herrn S. und die Weisung zur Unterzeichnung eines von ihm anschließend geänderten Vermerks gegenüber Herrn S., Frau G. und Herrn z. N. erteilt habe. i) den unter h) benannten wahrheitswidrigen Vermerk durch Einstellen auf den Internetseiten der Stadt A-Stadt (S.) am 07.02.2021 und durch Anschreiben an alle Stadträte vom 09.02.2021 und durch das Schreiben an Frau Ministerin G. vom 10.02.2021 veröffentlicht habe. j) am 05.02.2021 eine Änderung vorgenommen oder eine Weisung an Frau E. zur nachträglichen wahrheitswidrigen Änderung des Protokolls der Sitzung des Katastrophenstabes vom 05.01.2021 erteilt habe. Weitere Ausdehnungen des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgten nach Erlass der hier streitgegenständlichen Verfügung am 20.08.2021 (Sachverhaltskomplex „EVG“) und am 08.10.2021 („Tarifwidrige Beschäftigung BE 239“). Die Verfügung vom 07.06.2021 zur vorläufigen Dienstenthebung wird darauf gestützt, dass die Vielzahl und insbesondere die Schwere der vorgehaltenen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzungen die Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA begründeten, dass im späteren (gerichtlichen) Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Auf jeden Fall sei die vorläufige Dienstenthebung auf jede der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA zu stützen. Entsprechend der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis seien nach § 38 Abs. 2 DG LSA 50 % der Dienstbezüge einzubehalten. Auf die entsprechende Berechnung wird verwiesen. II. 1.) Trotz dessen sich der Antragsteller erst ca. zwei Jahre nach Erlass der Einbehaltsverfügung vom 07.06.2021 um gerichtliche Überprüfung bemühte, ist der Antrag nach § 61 DG LSA zulässig. Denn insoweit besteht keine Antragsfrist, ein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis oder ein widersprüchliches Verhalten kann nicht angenommen werden (VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 3, juris). 2.) Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einbehalts. a.) Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Damit ist ausschließlich die Prognoseentscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 - und nicht nach Satz 2 - DG LSA angesprochen (VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 21, juris) Die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens hat als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA in dem Einbehaltungsbescheid genauso sorgfältig zu erfolgen wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA selbst (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 22; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14 MD; Beschl. vom 29.06.2015, 8 B 7/15 MD; alle juris). Aufgrund der Regelungen zur vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts von Teilen der Dienstbezüge in einem Bescheid sind diese Voraussetzungen erfüllt. Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist einmal dann der Fall, wenn sich die Entscheidung dem Grunde nach als rechtswidrig erweist, weil sich die Prognoseentscheidung hinsichtlich der späteren Entfernung aus dem Dienst nicht bestätigt, aber auch dann, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht (mehr) an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 19, juris). Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Letztendlich soll mit dem Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Beamte aufgrund der gleichzeitig oder zuvor ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst leistet und voraussichtlich auch nicht mehr leisten wird; zugleich soll auch der Beamte auf ein verringertes Einkommen vorbereitet werden (VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 6 - 7, juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG C-Stadt-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung bzw. Einbehaltsverfügung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG C-Stadt-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung bzw. Einbehaltsverfügung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinar-maßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkma-le) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggrün-den des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berück-sichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem ge-rechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Be-amten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris; vgl. zum Ganzen zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 9 - 20, juris). b.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von dem Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Ohne Zweifel hat der Antragsteller durch die vorgezogene Impfung seiner und auserwählter Personen gegen die Impfreihenfolge aus der CoronaImpfV verstoßen. So wurden im Zeitraum vom 05.01.2021 bis zum 06.02.2021 in mindestens 585 Fällen Personen ohne vorliegende Impfpriorität geimpft. Den Stadträten der Stadt A-Stadt (S.) wurde trotz fehlender Impfpriorität im Rahmen eines vom Antragsteller eingerichteten Ad-hoc-Verfahrens am 11.01.2021 ein Impfangebot unterbreitet und der Antragsteller selbst wurde trotz fehlender Impfpriorität am 17.01.2021 geimpft. Durch die Impfreihenfolge sollten vorrangig besonders vulnerable Personengruppen berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, das das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28.02.2023 (16 KLs 905 Js 4537/21 [2/22]) und das OLG N. mit Beschluss vom 28.06.2023 (1 Ws 121/23) bezüglich der Vorgänge um die Corona-Schutzimpfung keine Strafbarkeit des Antragstellers feststellten und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnten. Die eigenständig unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung vorzunehmende disziplinarrechtliche Beleuchtung dieses innerdienstlichen Geschehens ergibt, dass der Antragsteller damit zumindest gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat (vgl. zur Vielschichtigkeit dieses Pflichtentatbestandes nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 14.08.2023, 15 B 29/23; juris). Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 434, juris). Der Antragsteller ist als Oberbürgermeister und Hauptverwaltungsbeamter einer deutschen Großstadt nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Amt erfordert. Denn aufgrund dieser herausgehobenen dienstrechtlichen wie aber auch politischen Stellung gegenüber den Bediensteten der Kommune und deren Bürger geht von ihm gerade in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Vorbildfunktion aus (vgl. zu den Dienstpflichten eines Bürgermeisters ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss vom 16.12.2021 (15 B 20/21; juris) zur vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers nach den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA darauf hingewiesen, dass es für die Beherrschung der Pandemie ganz entscheidend von der eindeutigen und transparenten Kommunikation und einer Vorbildwirkung der politischen Entscheidungsträger abhing, um so das Vertrauen der Bevölkerung in die Notwendigkeit der nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Leben so einschneidenden Maßnahmen zu gewinnen und zu stärken. Dieses Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Pandemie-Maßnahmen ist zweifellos wesentlich beeinträchtigt, wenn der Oberbürgermeister als oberster Repräsentant der staatlichen kommunalen Ordnung sich nicht an die vorgegebene Impfreihenfolge hält. Dies belegt eindeutig das aufgrund der Vorkommnisse ausgelöste Medieninteresse. Gerade ein solcher negativer Schein der „Selbstbedienung“ der (politisch) verantwortlichen Entscheidungsträger soll und muss verhindert werden. Dabei ist auch unerheblich, dass die vorgezogen geimpften Personen des Katastrophenschutzes und des Stadtrates prinzipiell auch priorisiert gewesen seien und eine andere Reihenfolge der Priorisierung innerhalb von grundsätzlich priorisierten Personen, wie die vielfältigen später erfolgten Änderungen in die Prioritätsreihenfolge durch die nachfolgenden CoronaImpfV zeigen, auch möglich gewesen wäre, worauf das OLG N. in seinem Beschluss vom 28.06.2023 hinweist. Denn entscheidend ist der Vertrauensverlust aufgrund des Entschlusses des Antragstellers, die nach geltender Rechtslage festgelegte Impfreihenfolge nicht einzuhalten, woraufhin die große Anzahl von 585 nicht priorisierter Personen geimpft wurden. Ob es zeitlich später aufgrund anderer Erkenntnisse oder rückblickend betrachtet Rechtfertigungen für den damaligen Verstoß gegen die Impfreihenfolge gab, ist für den entscheidenden Vertrauensverlust des Amtsträgers unerheblich. Entscheidend ist die disziplinarrechtliche Bewertung zum Zeitpunkt der Geschehnisse. Schließlich ranken sich um den eigentlichen Verstoß gegen die Impfpriorität weitere Geschehnisse, die in der streitbefangenen Verfügung wiedergegeben werden und als Pflichtverletzungen angesehen werden können. So gilt dieser Vertrauensverlust in die Amtsführung des Oberbürgermeisters umso stärker, wenn – jedenfalls nach augenblicklichem Erkenntnisstand – davon auszugehen ist, dass der Antragsteller das Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabes vom 05.01.2021 verändert hat. Dieses Vorgehen widerspricht der Wohlverhaltenspflicht eines Beamten. Schließlich darf sich das Disziplinargericht insbesondere den Ausführungen des OVG LSA in dem Beschluss vom 19.09.2023 (10 M 14/23) zur Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA anschließen, wo es heißt (UA, S. 12, 2. Absatz): „Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es nicht (mehr) um eine bedeutsame Angelegenheit gehe, keine plausiblen Vorwürfe gewichtiger Dienstvergehen gegen den Antragsteller mehr vorlägen und damit auch keine Disziplinarmaßnahme von erheblicher Bedeutung mehr zu erwarten sei. In dem Vermerk des Antragsgegners vom 22. März 2023 (Bl. 503 der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3) wird ausgeführt, dass sich durch die bis zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen der Verdacht zu den Vorwürfen a), c), d) 1. und2., e), f), g), h), i), k), l) und n) erhärtet habe. Inzwischen seien weitere Vorwürfe, die auch als schwere Dienstvergehen einzustufen wären und sogar Straftaten darstellen könnten, hinzugekommen. Eingehend wird begründet, weshalb sich in der Gesamtwürdigung der vorgeworfenen Handlungen weiter ein schweres Dienstvergehen abzeichne (Bl. 505 ff, der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3). Schon die Einzelvorwürfe a), c), h), k), n) und o), die bisher nicht ausgeräumt, vielmehr ergebnisoffen und erhärtet seien, ließen für sich genommen die schwerste Disziplinarmaßnahme erwarten, wenn sie sich – auch nur einzeln – bestätigen sollten (Bl. 511 der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3). Diesen Ausführungen tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen.“ c.) In der Gesamtschau dieser Geschehnisse ist das Disziplinargericht nach dem augenblicklichen aufgrund von § 61 Abs. 2 DG LSA eingeschränkten, aber auch ausreichenden Prüfungsmaßstab der Überzeugung, dass der Antragsteller als Hauptverwaltungsbeamter ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Inwieweit Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. Denn insoweit weist das OVG LSA in dem Beschluss vom 19.09.2023 (10 M 14/23) auch zutreffend darauf hin, „dass der Antragsteller disziplinarrechtlich bereits mehrfach vorbelastet ist, was bei der Maßnahmenbemessung ggf. erschwerend zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2021,- 10 L 4/21- , juris, Rn. 16 ff.).“ d.) Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und zutreffend ausgeübt. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2022, 15 B 22/22; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06; VG Magdeburg, Beschluss v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; VG Magdeburg, Beschluss. v. 17.09.2015 - 8 B 10/15; alle juris; zuletzt; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 59, juris). Zudem werden Mängel in der Berechnung nicht vorgetragen und das Disziplinargericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln. 3.) Im Rahmen des Prüfungsumfangs nach § 61 Abs. 2 DG LSA folgt das Disziplinargericht den in den Bescheiden, der Antragserwiderung und den behördlichen Disziplinarvorgängen befindlichen mehr als ausführlichen Darstellungen und rechtlichen Begründungen zu dem entgegenstehenden Vortrag des Antragstellers, und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO analog). 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.