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Urteil

15 A 26/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1025.15A26.23MD.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat schuldhaft ein schwerwiegendes - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Beklagte durch die Geschehnisse um die Verhängung zweier Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Einbehaltung der vorschriftswidrig in bar angenommenen Geldbeträge am 29.6.2022 Straftatbestände erfüllt und gravierend gegen seine beamtenrechtliche sog. Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und seine Pflicht, dienstliche Erlasse und Vorschriften zu befolgen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), verstoßen. Aufgrund der kriminalpolizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen steht für das Disziplinargericht fest, dass der Kläger sich wegen veruntreuender Unterschlagung i.S.v. § 246 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich als Polizeibeamter bei Verkehrskontrollen von sich ordnungswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern in zwei Fällen Bargeld hat auszahlen lassen und die Beträge von insgesamt 65,- € für private Zwecke verwendete. Dazu darf das Disziplinargericht auf die strafrechtliche Ermittlungsakte (Beiakte H) verweisen. Im Übrigen wird der Sachverhalt vom Beklagten vollumfänglich eingeräumt. Damit hat der Beklagte in zwei Fällen den Straftatbestand des § 246 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht, wonach, wer eine fremde bewegliche Sache, welche ihm anvertraut ist, sich rechtswidrig zueignet, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Beklagte hat dadurch gegen den Kernbereich seiner Pflichten verstoßen und zur Erlangung des Geldes seine dienstliche Stellung als Polizeibeamter ausgenutzt. Er handelte vorsätzlich und darüber hinaus planmäßig und absichtlich, indem er Situationen abwartete bzw. herbeiführte, in denen er nicht im Beisein seines Streifenkollegen, sondern mit dem jeweiligen Autofahrer allein die Ahndung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten auf eigennützige Weise „regeln“ konnte. Hierdurch sind zwei einzelne Beträge von 35,- € und 30,- € in die Tasche des Beklagten geflossen, die er nicht an den Dienstherrn abgeführt hat, obwohl er die Verkehrsteilnehmer im Glauben ließ, die Ordnungswidrigkeiten seien damit abgegolten. Das Verhalten des Beklagten war in hohem Maße geeignet, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung erfolgen grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Zwar wird eine begangene Straftat auch das Dienstvergehen indizieren, und die tatbestandlichen Feststellungen eines zuvor ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Disziplinargericht in der Regel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindend. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen zwischen Disziplinar- und Strafrecht muss jedoch stets eine eigene disziplinarrechtliche Bewertung der Pflichtenverletzung erfolgen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 -, zit. nach juris). Im Ergebnis ist es für das Disziplinargericht mehr als offensichtlich, dass der Beklagte durch dieses - strafbare - Verhalten gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, Urt. v. 7.12.2021 - 15 A 17/20 -; Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 -; Urt. v. 4.8.2022 - 15 A 12/21 -; alle juris). Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2018 - 15 A 29/18 -, zit. nach juris, Rn. 27 f.; Urt. v. 8.5.2013 - 8 A 24/12 MD -; Urt. v. 30.5.2017 - 15 A 35/16 MD -; alle juris). Darüber hinaus hat der Beklagte gegen die ihm als Polizeibeamten obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen, indem er dienstlich erlangte Geldbeträge nicht abgeführt, sondern selbst zum privaten Verbrauch behalten hat. Des Weiteren hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Beachtung von Dienstvorschriften und Weisungen (Folgepflicht) verstoßen, die ihm auferlegte, Verwarnungsgelder ausschließlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzunehmen und zu verbuchen (RdErl. d. MI v. 21.8.1991, zul. geänd. d. RdErl. d. MI v. 21.12.2001 – Verfahren bei der Erteilung von Verwarnungen und der Erhebung von Verwarnungsgeldern, Verwarnungsgelderlass; Erl. d. MI v. 29.4.2014 – Aufhebung der Ermächtigung zur Erteilung einer Verwarnung unter gleichzeitiger Erhebung von Verwarnungsgeldern durch die Polizei; Erl. d. MI v. 7.12.2018 – Einführung eines elektronischen Systems für die Landespolizei Sachsen-Anhalt zur Erteilung einer Verwarnung unter gleichzeitiger Erhebung von Verwarnungsgeldern in unbarer Form; Erl. d. MI v. 25.4.2019 – Einführung eines elektronischen Zahlstellenverfahrens für den bargeldlosen Zahlungsverkehr in der Polizeiverwaltung; Verfügung Nr. 09/2020 der PI C-Stadt – Einführung eines elektronischen Zahlstellenverfahrens für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und der mobilen Erfassung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der PI C-Stadt). Es erscheint dem Disziplinargericht schier unerträglich, dass ein Polizeivollzugsbeamter seine polizeilichen Kenntnisse zur Abzweigung von Verwarnungsgeldern in seine private Tasche ausnutzt. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst straffällig werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 5.6.2013 - 8 A 10/12 -; Urt. v. 4.8.2002 - 15 A 12/21 -; Urt. v. 17.1.2023 - 15 A 14/22 MD -; alle juris). Die Dienstpflichtverletzungen erfolgten vorsätzlich und schuldhaft. Auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip. Tragfähige Anhaltspunkte für ein Entfallen oder auch nur eine Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen sind nicht glaubhaft dargelegt oder sonst ersichtlich. Entsprechendes äußert auch die Verteidigung nicht. Die bloße Behauptung des Beklagten, er sei „spielsüchtig“ gewesen und habe einen Psychologen zu Rate gezogen, entlastet ihn nicht. Anhaltspunkte für dienstrechtlich beachtliche Probleme ergeben sich insbesondere nicht aus der Beiakte E (Krankheit/Sonderurlaub/Kuren). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes) ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 17.1.2023 - 15 A 14/22 -; Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 -; Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 -; Urt. v. 4.8.2022 - 15 A 12/21 -; alle juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d.h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 -; Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 -; Urt. v. 7.12.2021 - 15 A 17/20 -; Urt. v. 4.8.2022 - 15 A 12/21 -; alle juris). Verstöße gegen die v.g. beamtenrechtlichen Pflichten eines Polizeibeamten sind im Einzelfall so mannigfaltig, dass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2018 - 15 A 29/18 -; Urt. v. 8.5.2013 - 8 A 24/12 MD -; Urt. v. 30.5.2017 - 15 A 35/16 -; alle juris). Ausgehend von der dargestellten Disziplinarwürdigkeit des innerdienstlichen Fehlverhaltens, ist dies vorliegend auch mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu sanktionieren. Denn der anklagenden Polizeibehörde ist darin beizutreten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit als unwiderruflich zerstört anzusehen ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten oder gar des Beamten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr oder die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung durch das erkennende Disziplinargericht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 - mit Verweis auf Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - und v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -; VG Magdeburg, Urt. v. 30.4.2013 - 8 A 18/12 -; Urt. v. 15.11.2016 - 15 A 10/16 -; alle juris). Bei der Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes ist kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Dieser wird nach der maßgeblichen ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vielmehr allein nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020 - 2 BvR 2055/16 -, zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben besteht kein Restvertrauen mehr in die zukünftige ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter. Denn das Verhalten des Beklagten um das Tatgeschehen und die darin begründeten Pflichtenverstöße sind so schwerwiegend, dass von einer Wiederherstellung des Vertrauens oder eines noch bestehenden Restvertrauens nicht ausgegangen werden kann. Die Öffentlichkeit wird kein Verständnis für einen Polizeivollzugsbeamten und damit kein Vertrauen in seine ordnungsgemäße und pflichtbewusste, an Recht und Gesetz orientierte Wahrnehmung seiner hoheitlichen polizeilichen Aufgaben haben, der sich unter Einsatz seiner polizeilichen Kenntnisse derart kriminell Im Dienst verhält, dass er sich für vermeintliche Diensthandlungen (Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten) private Geldeinnahmen verschafft. Stets zu prüfende Milderungsgründe, die die Schwere des Dienstvergehens in einem milderen Licht erscheinen ließen, vermag das Disziplinargericht nicht zu erkennen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens kann dann, wenn der Beamte - wie vorliegend - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nicht entlastend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. VG Magdeburg, Urt. v. 19.10.2021 - 15 A 5/21 -, zit. nach juris, Rn. 124; und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 59 ff.). Dass das Dienstvergehen vom Beklagten im Alter von 22 ½ Jahren begangen wurde, vermag ihn nicht zu entlasten, denn dies ist kein jugendliches Alter. Der Beklagte wusste sowohl nach natürlicher Betrachtungsweise als auch aus seiner Ausbildung als Polizeibeamter nach Absolvierung der Fachhochschule und dem Bestehen der Probezeit und Ernennung auf Lebenszeit, dass es Beamten streng untersagt ist, staatlich vereinnahmte Gelder „in die eigene Tasche zu stecken“. Es handelt sich wegen der zweimaligen Begehung einer gleichartigen Tat auch nicht um eine einmalige Entgleisung. Der Beklagte kann sein Verhalten auch nicht nachvollziehbar auf seine behauptete soziale Isolation in einer Kleinstadt („in den Tiefen der Altmark“) zurückführen. Von einer überwundenen sog. „negativen Lebensphase“ kann nicht ausgegangen werden. Denn insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglich vorgetragenen Gründe die strafbaren Handlungen und damit das Dienstvergehen beeinflusst haben (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; OVG LSA, Urteil v. 31.01.23, 11 L 2/21; alle juris) Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2000 - 1 D 49.99 -, zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Disziplinarklage des Landes ist gerichtet auf die Entfernung des beklagten Polizeibeamten aus dem öffentlichen Dienst. Der am 2000 in A-Stadt geborene Beklagte absolvierte vom 1.9.2016 bis 28.2.2019 an der Fachhochschule der Polizei als Beamter auf Widerruf und Polizeimeisteranwärter seinen Vorbereitungsdienst im mittleren Polizeivollzugsdienst. Am 1.3.2019 wurde er als Beamter auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Er wurde zunächst bei der und ab 1.9.2019 im Revierkommissariat G. verwendet. Am 1.3.2022 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Dienstlich beurteilt wurde er in der Leistungsbeurteilung mit E (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung mit D (weniger befähigt). Disziplinarisch ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Am 29.6.2022 um 10.30 Uhr und 13 Uhr ließ er sich von zwei Verkehrsteilnehmern, die eine Straße trotz Verkehrsverbots vorschriftswidrig passiert hatten, Verwarngelder in Höhe von 35,- € und 30 € bar auszahlen, führte diese Beträge pflichtwidrig nicht zur Kasse ab, fertigte keine Ordnungswidrigkeitenanzeigen und vereinnahmte das Geld stattdessen für eigene Zwecke. Dies ergab sich infolge der Äußerung eines Betroffenen bei einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit gegenüber einem anderen Polizeibeamten, ob er das auch wieder gleich in bar bezahlen könne, und den daraufhin durchgeführten Ermittlungen. Der Beklagte wurde am 15.7.2022 vorläufig des Dienstes enthoben. Am 15.7.2022 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und gleichzeitig ausgesetzt wegen der strafrechtlichen Ermittlungen. Mit Strafbefehl des AG Gardelegen – Cs 319 Js 13793/22 – wurde der Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 70,- € (insgesamt 5.600,- €) verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs am 1.11.2022 in Rechtskraft. Seit dem 16.10.2022 werden die Dienstbezüge des Beklagten in Höhe von 20 % einbehalten. Das Disziplinarverfahren wurde am 29.11.2022 fortgesetzt. Das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde dem Beklagten mit dem am 9.3.2023 zugestellten Anhörungsschreiben mitgeteilt. Am 4.5.2023 hat der Kläger die Disziplinarklage erhoben. Der Kläger trägt vor: Der Beklagte habe durch Begehung der abgeurteilten Straftaten gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und durch Verstoß gegen den Verwarnungsgelderlass gegen seine Folgepflicht verstoßen (§§ 34 Abs. 1 S. 2, 3, 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und damit im Kernbereich seiner Pflichten ein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Die rechtskräftigen strafrechtlichen Feststellungen entfalteten fakultative Bindungswirkung. Sie seien nach nochmaliger Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe die Feststellungen, an deren Richtigkeit keine berechtigten Zweifel bestünden, nicht bestritten. Der Beklagte habe zwei Mal unter Ausnutzung seiner Dienststellung Straftaten begangen und damit eindeutigen Zueignungswillen und erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Das Gesetz sehe dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (§ 246 StGB). Dies sei ein Indiz für die Schwere der Tat. Angemessen sei, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil das Vertrauen in ihn endgültig zerstört sei. Gewichtige Entlastungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Es liege auch kein Milderungsgrund der Geringwertigkeit vor, da die Bagatellgrenze von 50,- € bezüglich des entstandenen materiellen Schadens überschritten sei. Auch einem jungen, noch nicht diensterfahrenen Beamten müsse absolut bewusst sein, dass das Verlangen von Bargeld als Verwarngeld, dessen Entgegennahme und Nichtabführung in jeder Hinsicht vorschriftswidrig sei. Habe ein Polizist dies nicht von Anfang an verinnerlicht, sei er für den Polizeidienst nicht geeignet und seine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn nicht zumutbar. Auch die vorgetragene Reue spreche nicht für den Beklagten. Fraglich sei, ob sie tatsächlich ernst gemeint sei. Das berechnende Vorgehen des Beklagten, der sich nach einem Ausscheiden aus dem Polizeidienst telefonisch erkundigt und Studienabsichten bekundet habe, lasse die vorgetragene Reue in einem anderen Licht erscheinen. Die vorgetragene Spielsucht und psychologische Behandlung sei klägerseitig nicht bekannt und vom Beklagten nicht belegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Der vom Kläger beschriebene Sachverhalt sei unstreitig. Die Gesamtumstände seien jedoch vom Kläger ermessensfehlerhaft nicht umfassend gewürdigt worden. Für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wiege das Dienstvergehen nicht schwer genug. Das Strafmaß beim Amtsgericht sei nur gering gewesen. Der angerichtete Schaden liege nur geringfügig über der Bagatellgrenze. Polizeibeamter sei sein Wunschberuf. Er sei jedoch bereits im Kollegenkreis in schlechte Gesellschaft geraten, wo er falsche Bekannte bzw. Freunde gehabt habe. Er sei durch schlechte Einflüsse verleitet worden, ein Auto zu kaufen, das finanziell weit über seinen Verhältnissen gelegen habe. Er sei spielsüchtig geworden und habe Geldprobleme gehabt. 2018 habe er sich bereits in einem Spielcasino sperren lassen. Seit dem 1.7.2021 gelte die Sperre in Casinos bundesweit. Er habe sich in psychologische Behandlung begeben. Nach Absolvierung der Polizeischule sei er „in die Tiefe der Altmark versetzt“ worden. Die Umgebung sei ihm völlig fremd gewesen. Er habe dort keinen Rückhalt und keine kollegiale Unterstützung gehabt. Dort sei er völlig isoliert gewesen und habe jeglichen Halt verloren. Dies und sein jugendliches Alter müssten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er habe in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage gehandelt und sei in einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat einer besonderen Versuchungssituation erlegen. Er habe die Tat aus eigenem Antrieb wiedergutgemacht. Die negative Lebensphase habe er überwunden, was sein Psychologe bestätigen könne. Er wolle unbedingt Polizeibeamter bleiben und entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Studium anfangen und den Polizeidienst freiwillig aufgeben. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie der Strafakte des AG Gardelegen verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.