Urteil
15 A 19/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1208.15A19.22MD.00
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Leitsätze
1. Das Eingehen einer Liebesbeziehung einer Justizvollzugsbeamtin mit einem Strafgefangenen und die Nichtanzeige der Beziehung gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt können die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst rechtfertigen. (Rn.32)
(Rn.39)
(Rn.49)
2. Jedenfalls ist eine solche Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt, wenn die Justizvollzugsbeamtin den Gefangenen zu Unrecht beschuldigt, sie bedroht und genötigt zu haben. (Rn.37)
(Rn.51)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eingehen einer Liebesbeziehung einer Justizvollzugsbeamtin mit einem Strafgefangenen und die Nichtanzeige der Beziehung gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt können die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst rechtfertigen. (Rn.32) (Rn.39) (Rn.49) 2. Jedenfalls ist eine solche Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt, wenn die Justizvollzugsbeamtin den Gefangenen zu Unrecht beschuldigt, sie bedroht und genötigt zu haben. (Rn.37) (Rn.51) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig; insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verfristet. Denn die Regelung des § 59 Abs. 1 DG LSA ist mit der darin enthaltenen Verweisung auf die Klagefrist des § 74 VwGO für die vorliegende Disziplinarklage nicht einschlägig. Die Regelung gilt – wie aus der Überschrift des einschlägigen Abschnittes des DG LSA (Teil 4, Kapitel 2, Abschnitt 2) hervorgeht – nur für die Klage des Beamten. Auch machte eine Verweisung auf die Klagefrist des § 74 VwGO bei einer Disziplinarklage keinen Sinn. Denn bei einer Disziplinarklage gibt es weder einen Widerspruchsbescheid noch einen sonstigen Verwaltungsakt, der in der Lage wäre, eine Klagefrist in Lauf zu setzen. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamStG). Die Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. 1.) Hinsichtlich der zu beurteilenden Geschehnisse geht das Disziplinargericht nach Durchsicht der Akten und der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht davon aus, dass die Beklagte die ihr vom Kläger mit der Disziplinarklage vorgeworfenen innerdienstlichen Verfehlungen, mit Ausnahme des ihr zur Last gelegten wiederholen Geschlechtsverkehrs mit dem Gefangenen am 21.05.2021, begangen hat. Aus den unstreitig von der Beklagten verfassten Liebesbriefen an den Gefangenen geht hervor, dass zwischen ihr und dem Gefangenen eine Liebesbeziehung bestanden hat. Die Briefe bestätigen auch, dass es zwischen ihr und dem Gefangenen zum Austausch von Zärtlichkeiten (einem Kuss) und in einem Fall (vor dem 21.05.2021) zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies räumte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht auch ein. Bei dem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Gefangenen auf der Gefangenentoilette am 21.05.2021, den ihre Kollegen beobachtet hatten, ist es hingegen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Das Gericht glaubt insofern den Angaben der Beklagten in mündlichen Verhandlung, wonach sie und der Gefangene sich am 21.05.2021 auf der Toilette „nur“ geküsst hätten. Nach dem Eindruck des Gerichts hat die Beklagte die mündliche Verhandlung genutzt, nunmehr sich in vollem Umfang wahrheitsgemäß zu den ihr vorgeworfenen Dienstvergehen zu äußern. Die an den Gefangenen gerichteten drei Briefe hatten unstreitig einen intimen Inhalt. Auf den Umschlägen, mit denen die Briefe an den Gefangenen versandt worden sind, befand sich lediglich ein anonymer Absender. Unstreitig hat die Beklagte es unterlassen, ihre Liebesbeziehung gegenüber der Leitung der JVA B. anzuzeigen. Es ist auch erwiesen, dass die Beklagte den Gefangenen gegenüber der Leiterin der JVA B. zu Unrecht beschuldigt hat, sie bedrängt und bedroht und zur Eingehung einer vorgetäuschten Liebesbeziehung genötigt zu haben. Denn die vorgetäuschte Liebesbeziehung hätte für den Gefangenen im Falle einer Bedrohung der Beklagten nur unnötig die Aufmerksamkeit auf das Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten gelenkt. Ihre diesbezügliche Behauptung in der Anhörung durch die Leiterin der JVA B. am 26.05.2021 war offensichtlich eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung. Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, den Gefangenen gegenüber der Leiterin der JVA B. zu Unrecht belastet zu haben. 2.) Durch ihr innerdienstliches Fehlverhalten hat die Beamtin gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert (sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht; vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; alle juris). Darüber hinaus hat sie durch das ihr zur Last gelegte Verhalten gegen ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und ihre Wahrheitspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3, 35 Satz 1 BeamtStG) verletzt. Die Beklagte hat durch das Eingehen einer Liebesbeziehung zu dem Strafgefangenen und die Nichtanzeige der Beziehung gegenüber der Leitung der JVA B. ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und ihre Gehorsamspflicht verletzt. Sie hatte als Justizvollzugsbeamtin gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 DSVollz gegenüber Gefangenen und Entlassenen und deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren und gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 DSVollz jede Beziehung zu diesen Personen der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen, die geeignet sein könnte, Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen begründet solche Zweifel und ist gegenüber der Anstaltsleitung anzeigepflichtig. Zwar ist das Eingehen einer einvernehmlichen Liebesbeziehung im Dienst nicht als solches disziplinarwürdig (vgl. VG Magdeburg, U. v. 08.05.2013 – 8 A 24/12 -, juris, Rdnr. 42 a. E.). Etwas Anderes muss jedoch dann gelten, wenn darunter der Dienstbetrieb leidet (vgl. VG Magdeburg, U. v. 08.05.2013 – 8 A 24/12 -, juris, Rdnr. 42 a. E.) oder – wie vorliegend - die Sicherheit in der Dienststelle gefährdet wird. Mit dem Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangen gefährdet der Justizvollzugsbeamte sich selbst, seine Kollegen und auch die Gefangenen. Zur Wahrung dieser legitimen Sicherheitsinteressen in der Justizvollzugsanstalt ist die Vermeidung von Liebesbeziehungen zu einem Gefangen und falls eine solche Beziehung dennoch eingegangen wird, deren rechtzeitige Anzeige durch den Justizvollzugsbeamten zwingend geboten. Dem nach den Erfordernissen des Strafvollzugs streng zu wahrenden Gebot der Zurückhaltung hat sich die Beklagte im zugrundeliegenden Fall eklatant widersetzt. Sie hat es zugelassen, dass sich innerhalb von wenigen Wochen zu dem Gefangenen eine Liebesbeziehung entwickelte. Angesichts der erkennbaren Persönlichkeit des Gefangenen, die keine Gewähr für die fehlende Gefahr der Rückfälligkeit bzw. sonstige negative Umtriebe bot, wäre die Beklagte jedoch gehalten gewesen, den Kontakt abzubrechen, ihn jedoch zumindest nicht in einer solchen Art und Weise zu intensivieren. Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte umso mehr verpflichtet gewesen, ihre Beziehung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt gegenüber ihren Dienstvorgesetzten zu offenbaren (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz). Zur Verwirklichung des legitimen und dringenden Ziels, die Sicherheit im Bereich des Strafvollzugs zu gewährleisten, war es gerade in diesem Fall unbedingt erforderlich, die Beziehung nicht geheim zu halten, um so die Gefahr der Erpressbarkeit durch den Gefangenen selbst oder durch Dritte im innerdienstlichen aber auch im außerdienstlichen Bereich zu vermeiden. Im Übrigen hat die Beklagte alle Kollegen schwer hintergangen. Die Offenbarungspflicht bestand für die Beklagte ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie die Befürchtung bestand, dass die notwendige Zurückhaltung nicht mehr gewahrt werden konnte. Wann dieser genau festzumachen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beklagte unstreitig jedenfalls ca. vier bis fünf Wochen lang bis zum Aufdecken der Beziehung am 21.05.2021 eine Liebesbeziehung mit Geschlechtsverkehr zu dem Strafgefangenen eingegangen ist und sie damit die Schwelle zwischen einem dienstadäquaten angemessenen Kontakt zu dem Gefangenen und einem Distanzverlust offensichtlich erheblich überschritten hat. Bis zu dem Zeitpunkt des (unfreiwilligen) Aufdeckens der Beziehung hat die Beklagte es in vorwerfbarer Weise unterlassen, ihrer Informationspflicht nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz nachzukommen (vgl. VG Trier, U. v. 18.04.2019 – 3 K 5269/18. TR -, juris, Rdnr. 52). Durch das Schreiben der Liebesbriefe an den Gefangenen hat sich die Beklagte zusätzlich erpressbar gemacht, weil der Gefangene die Briefe von ihr jederzeit zu seinen Gunsten hätte verwenden können (BayVGH, U. v. 11.07.2007 – 16a D 06.85 -, juris, Rdnr. 40 a. E; VG Trier, U. v. 18.04.2019 – 3 K 5369/18.TR -, juris, Rdnr. 61) und auch dadurch die Sicherheit innerhalb der JVA gefährdet. Gleiches gilt für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit dem Gefangenen in der Anstalt. Mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der Gefangene habe sie bedrängt und bedroht und zur Eingehung einer vorgetäuschten Liebesbeziehung gedrängt, hat die Beklagte ihre Wahrheitspflicht verletzt. Zwar ist im Rahmen der disziplinarrechtlichen Verteidigung nicht jede unwahre Behauptung des Beamten disziplinarwürdig (vgl. BayVGH, U. v. 11.07.2007 – 16a D 06.85 -, juris, Rdnr. 44). Etwas Anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn er dadurch andere Personen zu Unrecht belastet. 3.) Rechtfertigungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beklagte ihren Dienst mit „schwer kriminellen“ Gefangenen und solchen Insassen der Haftanstalt verrichten muss, die hochrangige Mitglieder einer Bande und einer hohen Manipulationsfähigkeit ausgestattet sind, gehört zu ihrer Aufgabe als Justizvollzugsbeamtin und kann nicht als Milderungsgrund angesehen werden. Die bereits gegenüber der Beklagten im Disziplinarverfahren getroffenen vorläufigen Maßnahmen (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge) wirken sich nicht sanktionsmildernd aus. Denn diesen vorläufigen Maßnahmen ist noch kein Sanktionscharakter beizumessen. Auch ihre familiäre Situation (drei kleine Kinder, Wochenend- und Nachtschichten ihres Lebensgefährten und Bau eines Eigenheims) ist kein Milderungsgrund. Denn eine solche familiäre Situation ist nicht ungewöhnlich und stellt keine besondere familiäre Belastung dar, die mildernd berücksichtigt werden kann. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021, 15 A 17/20; alle juris). 5.) Das Disziplinargericht ist unter Beachtung dieser höchstrichterlichen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung und der eigenen Kammerrechtsprechung (vgl. zuletzt. Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; juris) der Überzeugung, dass die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme für ihr Dienstvergehen ist. Denn durch das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und der Nichtanzeige der Beziehung gegenüber der Anstaltsleitung hat sie ein schweres Dienstvergehen begangen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist besonders gravierend. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert. Dies gilt einmal mit Blick auf den notwendigen Schutz der Gefangenen selbst. Diese befinden sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer spezifischen Sondersituation, in der sie in vielfältigster Weise auf eine in jeder Hinsicht korrekte Behandlung durch die Justizvollzugsbeamten angewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich der Stellenwert der durch die Beklagte verletzten Pflicht aus den Notwendigkeiten eines sicheren und geordneten Strafvollzugs. Hier ist unmittelbar einsichtig, dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen sowohl erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen wie auch gravierende Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt mit sich bringen können. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden sind, die der "begünstigte" Gefangene oder Dritte ausnutzen können, macht sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu fürchten hat, sowohl gegenüber dem "begünstigten" wie auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Dienstherr gerade der Pflicht zur Wahrung der Zurückhaltung gegenüber den Gefangenen im Vergleich zu den übrigen Dienstpflichten der Justizvollzugsbeamten besonderes Gewicht beimisst (vgl. ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 62 m. w. N.). Dadurch, dass die Beklagte mit einem Gefangenen in mehreren Fällen Zärtlichkeiten austauschte und es in einem Fall zum Geschlechtsverkehr kommen ließ, hat sie unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten vorsätzlich und in eklatanter Weise versagt. Diese Einschätzung zu der Schwere des Dienstvergehens gilt unabhängig davon, von wem die Zärtlichkeiten ausgingen und ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "unter Missbrauch seiner Stellung" im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB beim Bestehen eines echten Liebesverhältnisses (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, zitiert nach Juris) keine Straftat durch die Beklagte vorliegt. Denn unbeschadet dieser Umstände hat die Beklagte allein durch ihr als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten einerseits das für die Ausübung ihres Berufs erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn, ihr Ansehen, ihre Autorität und Glaubwürdigkeit innerhalb und außerhalb der Justizvollzugsanstalt irreparabel zerstört sowie andererseits das Ansehen ihrer gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Für Justizvollzugsbeamte gelten vergleichbar strenge Anforderungen wie für Polizeivollzugsbeamte. Die Integrität des Justizvollzugs und der Strafrechtspflege im öffentlichen Erscheinungsbild erfordern eine besondere Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften. Ein Justizvollzugsbeamter, dessen Verhalten dazu geeignet ist, dass Ordnung und Sicherheit der Anstalt nicht mehr jederzeit gewährleistet sind, lässt diese besondere Zuverlässigkeit und das uneingeschränkte Einstehen für die einschlägigen Vorschriften vermissen. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht gehalten, gegenüber der Beklagten die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen. Die zugunsten der Beamtin erkennbaren Entlastungsgründe können weder jeweils für sich genommen noch bei einer zusammenfassenden Würdigung die Annahme eines Restvertrauens und damit eine nachsichtigere Betrachtungsweise rechtfertigen (vgl. ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 63). Erschwerend zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie den Gefangenen zu Unrecht beschuldigt hat, sie bedrängt und bedroht und zur Eingehung einer vorgetäuschten Liebesbeziehung genötigt zu haben und unter Verschleierung ihrer Identität Briefkontakt zum Gefangenen unterhalten hatte. Zwar wird in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für eine einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Justizvollzugsbediensteten und einem Gefangen auch die Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen (vgl. z.B. SächsOVG, U. v. 12.02.2016 – 6 A 292/15. D -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.). Die Entfernung aus dem Dienst ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn wie vorliegend die Justizvollzugbeamtin den Gefangenen zu Unrecht beschuldigt, sie bedroht und genötigt zu haben (vgl. BayVGH, U. v. 11.07.2007 – 16a D 06.85 -, juris, Rdnr. 42 f.). Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (VG Magdeburg, U. v. 01.10.2019 – 15 A 15/18 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.). Dementsprechend ergibt die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische disziplinarrechtliche Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA, dass das Vertrauensverhältnis als Voraussetzung für die Lebenszeitverbeamtung zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit zu dem Beamten als unwiderbringbar zerstört anzusehen ist und sich die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Ausspruch der sogenannten Höchstmaßnahme als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme erweist. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rdnr. 488, juris). Das umfassende Geständnis der Beamtin in der mündlichen Verhandlung zu dem ihr zur Last gelegten Dienstvergehen kann wegen der Schwere des Dienstvergehens zu keiner milderen Disziplinarmaßnahme für die Beklagte führen. Geständnissen als auch Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA zu, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Anders liegt es, wenn der Beamte das Fehlverhalten ohne Furcht vor Entdeckung offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (vgl. BVerwG, B. v. 12.05.2014 – 2 B 17.14 -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.). Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Denn die Beklagte hat ihr Fehlverhalten nicht bereits vor der Entdeckung gegenüber ihrem Dienstherrn offenbart, sondern erst zu einem sehr späten Zeitpunkt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht - eingestanden. Die Dauer des Disziplinarverfahrens kann dann, wenn der Beamte - wie vorliegend - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nicht entlastend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 -, juris, Rdnr. 124 und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59 ff.). Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 15 DG LSA insofern bestätigt, als er darin die Entfernung aus dem Dienst im Gegensatz zu allen andern Disziplinarmaßnahmen vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (vgl. zu dortigen inhaltgleichen Landesrecht: ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 66). Wegen der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens durchgreifender Milderungsgründe ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffene ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihr zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). 5.) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die 1985 geborene Beklagte absolvierte nach dem Abitur (2005) eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten und anschließend eine Ausbildung zur Justizvollzugsbeamtin beim Land Brandenburg. Der Kläger stellte sie am 01.12.2013 bei der JVA B. im Beamtenverhältnis auf Probe ein, ernannte sie mit Wirkung zum 03.05.2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst und beförderte sie am 30.06.2016 zur Hauptsekretärin (im Justizvollzugsdienst). Seit dem 24.03.2021 wurde die Beklagte ununterbrochen zur Aufsicht im Schulbereich der JVA B. eingesetzt. In ihrer letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2020 wurde die Beklagte mit D beurteilt. Die Beklagte ist ledig und hat drei Kinder. Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens ist sie bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 26.05.2021 leitete die Leiterin der JVA B. gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Verletzung des Distanzgebotes zu einem Strafgefangenen ein Disziplinarverfahren ein. Grundlage des Verdachts waren Aussagen von Kollegen der Beklagten, die mit der Kontrolle des Schulbereichs beauftragt waren und am 21.05.2021 die Beklagte gemeinsam mit dem Gefangenen A. auf der Gefangenentoilette angetroffen hatten. Bereits zuvor beobachteten die kontrollierenden Beamten eine auffällige Nähe der Beklagten zum genannten Gefangenen. Bei einer noch am 21.05.2021 durchgeführten Kontrolle des Haftraums des Gefangenen wurden mehrere Briefe gefunden, die offenbar von der Beklagten stammten und den Rückschluss auf eine Liebesbeziehung zwischen der Beklagten und dem Gefangenen zuließen. Noch am 21.05.2021 hatte der stellvertretende Anstaltsleiter die Beklagte zum Antreffen auf der Gefangentoilette und der auffälligen Nähe zum Gefangenen angehört und ihr gegenüber mündlich ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Anstaltsleiterin hörte die Beklagte am 26.05.2021 im Beisein des Personalratsvertreters und des Geschäftsleiters nochmals zum Sachverhalt an. In der Anhörung konfrontierte die Anstaltsleiterin die Beklagte mit den im Haftraum des Gefangenen gefunden Briefen. Die Beklagte räumte ein, die Briefe geschrieben zu haben, bestritt aber eine Liebesbeziehung. Mit Bescheid vom 26.05.2021 verbot die Leiterin der JVA B. der Beklagten die beamtenrechtliche Führung der Dienstgeschäfte, bestätigte das bereits am 21.05.2021 mündlich ausgesprochene Betretungsverbot und ordnete unter dem 27.05.2021 die sofortige Vollziehung des beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte an. Das Justizministerium enthob mit Schreiben vom 08.09.2021 die Beklagte disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 10 % ihrer Dienstbezüge an. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2021 ordnete das Justizministerium mit Wirkung zum 01.01.2022 die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge an, weil die von der Beklagten beantragte Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des 31.12.2021 endete. Der Gefangene A. wurde am 10.06.2021 angehört, hatte sich zum Sachverhalt jedoch nicht geäußert. Allerdings gab es Hinweise, dass er sich gegenüber Mitgefangenen mit seiner sexuellen Beziehung zu einer Bediensteten gerühmt hatte. Um den Gang der Ermittlungen nicht zu behindern, wurde der Gefangene A. für die Dauer von 6 Monaten in die JVA D. verlegt. Gegen seine Rückverlegung in die JVA B. hatte er sich mit einem Antrag nach § 114 StVollzG gewandt, in dem er behauptete, die Beklagte habe ihn sexuell missbraucht. Der im Antrag des Gefangenen dargestellte Missbrauch ist weitestgehend wortgleich mit einem Artikel aus der unzensierten Gefangenenzeitung „Lichtblick“, Ausgabe 3/2021. Weil der zunächst beauftragte Ermittlungsführer längerfristig erkrankte, setzte die Leiterin der JVA B. mit Verfügung vom 23.03.2022 einen neuen Ermittlungsführer ein. Nach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Leiterin der JVA dem Rechtsanwalt der Beklagten unter dem 13.04.2022 den Ermittlungsbericht vom gleichen Tage und gab der Beklagten Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Beklagte (nach entsprechender Fristverlängerung) über ihren Anwalt mit Schreiben vom 06.06.2022 Gebrauch. Nachdem der Kläger am 08.07.2022 zunächst unter dem Aktenzeichen 15 A 18/22 MD schriftlich Klage erhoben hatte, erhob er auf Hinweis des Gerichts am 12.07.2022 die vorliegende Disziplinarklage auf elektronischem Wege. Mit der Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten vor: 1. Im Zeitraum vom 24.03.2021 bis zum 21.05.2021 a) eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen zu sein, b) dem Gefangenen in diesem Zusammenhang unter Verschleierung ihrer Identität drei Briefe intimen Inhalts geschrieben und c) die Anstaltsleitung nicht über die Beziehung informiert zu haben sowie d) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.03.2021 und dem 11.05.2021 während des Dienstes mit dem Gefangenen Zärtlichkeiten (mindestens einen Kuss) ausgetauscht und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 11.05.2021 und dem 14.05.2021 während des Dienstes sowie am 21.05.2021 ebenfalls während des Dienstes (mithin insgesamt mindestens zweimal) den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzogen zu haben. 2. am 26.05.2021 gegenüber der Leiterin der JVA B. wahrheitswidrig den Gefangenen A. beschuldigt zu haben, sie bedrängt und bedroht und zur Eingehung einer vorgetäuschten Liebesbeziehung genötigt zu haben. Hierdurch habe sie ihre Wohlverhaltenspflicht, ihre Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung, ihre Gehorsamspflicht, ihre Wahrheitspflicht sowie ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt und dadurch ein schweres Dienstvergehen begangen. Die intime Beziehung zu einem Gefangenen sei generell geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, und sei anzeigepflichtig gewesen. Die Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Ihr Vortrag, der Gefangene habe sie bedroht, sei nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu werten. Die Belastung der Beklagten durch das Disziplinarverfahren und dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten für inzwischen drei kleine Kinder zu sorgen habe, sei nicht mildernd zu berücksichtigen. Wegen der Schwere des Dienstvergehens sei die Entfernung aus dem Dienst die einzig angemessene Disziplinarmaßnahme. Durch das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen habe sie sich selbst, andere Gefangene und ihre Kollegen und damit die Sicherheit und innere Ordnung der JVA in erheblicher Weise gefährdet. Sie habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung führt die Beklagte aus: Die vorliegende Klage sei verfristet erhoben worden (§ 59 DG LSA i. V. m. § 74 VwGO). Sie habe bereits bei ihrer Einteilung zur Beaufsichtigung der Freistunden im Schulbereich ab dem 24.03.2021 gegenüber der Anstaltsleitung sehr starke Bedenken angemeldet, weil sie dort als Beamtin allein im Schulbereich ihren Dienst mit schwer kriminellen Gefangenen verrichten sollte. Der Gefangene A. sei dem Bandenmilieu zuzurechnen und sei eine mit hoher Manipulationsfähigkeit ausgestattete Person. Innerhalb der ihm zugeordneten Bandenstruktur nehme er eine sehr hohe Position ein. Die Beklagte räumt ein, dass sich zwischen ihr und dem Gefangenen A. ein Näheverhältnis entwickelt habe. Dabei sei es auch zu einem Kuss gekommen. Den Vollzug des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Gefangenen stellte die Beklagte in ihrer schriftlichen Erwiderung der Klage jedoch in Abrede. Sie habe zu spät gemerkt, dass sämtliche Sympathiebekundungen und Freundlichkeiten des Gefangenen A. lediglich dazu dienten, Informationen zum Kontrollsystem der JVA zu erhalten. Diese Informationen habe der Gefangene für seine Geschäfte in der JVA nutzen wollen. Verbotene Gegenstände habe sie dem Gefangenen nicht mitgebracht. Der Verstoß gegen das Distanzgebot sei durch ihre damaligen familiären Belastungen (zwei kleine Kinder, Spät- und Wochenenddienst ihres Lebensgefährten) gefördert worden. Sie habe sich nicht gleich an die Anstaltsleitung, sondern ratsuchend an mehrere Kollegen gewandt. Ein Kollege habe ihr zur schriftlichen Manifestation der Situation geraten, wozu es wegen des Ereignisses vom 21.05.2021 nicht mehr gekommen sei. Sanktionsmildernd seien das Verbot der Dienstgeschäfte, die vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung der Dienstbezüge und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich für drei kleine Kinder zu sorgen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst nicht angemessen und ausreichend sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Verletzung des Gebotes der Beschleunigung zu bemängeln. Es möge sein, dass der zunächst eingesetzte Ermittlungsführer längerfristig erkrankt gewesen sei, dann hätte aber viel früher ein neuer Beamter mit dieser Aufgabe betraut werden müssen. In der mündlichen Verhandlung räumte sie den einmaligen Geschlechtsverkehr mit dem Gefangenen in der Anstalt ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.