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Urteil

15 A 11/20 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0622.15A11.20MD.00
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Leitsätze
1. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift.(Rn.210) (Rn.215) 2. Zu den Voraussetzungen einer Heilung einer fehlerhaften Disziplinarklageschrift. Auch die Heilungsschrift muss von dem zur Erhebung der Disziplinarklage befugten delegierten Behördenleiter unterschrieben sein. (Rn.211) 3. Zu den Voraussetzungen der Delegierung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST).(Rn.236) 4. Zum absoluten Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablauf.(Rn.320)
Tenor
I.) Das Disziplinarverfahren wird bezüglich der mit der Disziplinarklage vom 19.05.2016 zu Pkt. 3 (Unbefugter Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen in 40 Fällen) und 4 (Weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in ... in 40 bzw. 37 Fällen) der Disziplinarklageschrift erhobenen Dienstpflichtverletzungen sowie hinsichtlich der mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 erhobenen Dienstpflichtverletzungen (8. Betrug zum Nachteil DEVK-Versicherung; 9. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; 10. Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen; 11. Weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung) eingestellt. II.) Die weiter anhängige Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklage vom 03.05.2018 werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift.(Rn.210) (Rn.215) 2. Zu den Voraussetzungen einer Heilung einer fehlerhaften Disziplinarklageschrift. Auch die Heilungsschrift muss von dem zur Erhebung der Disziplinarklage befugten delegierten Behördenleiter unterschrieben sein. (Rn.211) 3. Zu den Voraussetzungen der Delegierung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST).(Rn.236) 4. Zum absoluten Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablauf.(Rn.320) I.) Das Disziplinarverfahren wird bezüglich der mit der Disziplinarklage vom 19.05.2016 zu Pkt. 3 (Unbefugter Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen in 40 Fällen) und 4 (Weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in ... in 40 bzw. 37 Fällen) der Disziplinarklageschrift erhobenen Dienstpflichtverletzungen sowie hinsichtlich der mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 erhobenen Dienstpflichtverletzungen (8. Betrug zum Nachteil DEVK-Versicherung; 9. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; 10. Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen; 11. Weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung) eingestellt. II.) Die weiter anhängige Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklage vom 03.05.2018 werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Disziplinarverfahren ist bezüglich der mit der Disziplinarklage vom 19.05.2016 zu Pkt. 3 (Unbefugter Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen in 40 Fällen) und 4 (Weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in ... in 40 bzw. 37 Fällen) der Disziplinarklageschrift erhobenen Dienstpflichtverletzungen sowie hinsichtlich der mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 erhobenen Dienstpflichtverletzungen (8. Betrug zum Nachteil DEVK-Versicherung; 9. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; 10. Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen; 11. Weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung) nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA einzustellen. Denn die mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 03.08.2017 aufgegebene Mängelbeseitigung ist im Ergebnis nicht erfolgt bzw. fehlgeschlagen. Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass bereits die Erhebung der Disziplinarklage am 19.05.2016 durch den Polizeipräsidenten sowie die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage mangels Delegierungsvorschrift unzulässig war. Denn bis zur Heilung durch die Delegierung in dem Runderlass des MI vom 28.09.2021 (MBl. LSA 2021, S. 624) war die Erhebung der Disziplinarklage dem Ministerium des Inneren als oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA vorbehalten (vgl. dazu unten II.2.). 1.) Der diesbezügliche mit dem Namen „R...“ unterzeichnete Schriftsatz der früheren PD Sachsen-Anhalt ... vom 29.09.2017 genügte weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. Weder aus dem Briefkopf noch aus der namentlichen Unterschriftsleistung ist erkennbar, dass es sich hierbei um die Erklärung des zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und Erhebung der Disziplinarklage berufenen Polizeipräsidenten handelt. Zwar muss die vom Disziplinargericht verlangte Heilung aufgrund des Beschlusses vom 03.08.2017 nicht durch Einreichung einer erneuten mangelfreien vollständigen Disziplinarklageschrift erfolgen, wie dies jedenfalls bei der fehlenden Unterschrift oder der Einreichung durch einen Rechtsanwalt geklärt ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; juris Rz. 47; VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Beschluss v. 01.11.2017, 15 A 31/16; VG Magdeburg, Beschluss v. 24.07.2017, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2019, 15 A 17/18 –, Rz. 33, alle juris). Denn die Aufforderung zur Heilung bezog sich nur auf die im Beschluss benannten Pflichtenverstöße (vgl. zur Notwendigkeit eines substantiierten Anklagesatzes nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 5/17; juris). Mag diese nachträgliche Substantiierung von in der Klageschrift bereits unbestimmt genannter Vorwürfe durch einen Schriftsatz geschehen können, so muss jedenfalls aus diesem klar und eindeutig hervorgehen, dass dieser von dem zur Erhebung der Disziplinarklage berufenen Dienstvorgesetzten (hier: Polizeipräsidenten) stammt oder zumindest von seinem Wissen und Wollen gedeckt ist. Denn bei der „Heilung“ handelt es sich nicht um eine bloße prozessbegleitende Maßnahme, wie der Austausch der Schriftsätze im gerichtlichen Disziplinarverfahren oder die Vertretung vor dem Disziplinargericht. Mit anderen Worten: Lässt man die „Heilung“ anstelle der Einreichung einer mangelfreien Disziplinarklageschrift durch einen bloßen korrigierenden Schriftsatz zu, muss jedenfalls dieser – wie die Disziplinarklageschrift – von dem zur Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Dienstvorgesetzten (hier Polizeipräsident bzw. sein Vertreter) unterzeichnet werden; ob für diese notwendige inhaltliche Deckung und gezeichnete Verantwortung und Zurechenbarkeit zu dem Dienstvorgesetzten auch oder zumindest Aktennotizen, Vermerke oder Anweisungen genügen, wie dies bei der Einleitungsverfügung nach § 17 Abs. 1 DG LSA (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris) oder Ausdehnung nach § 19 DG LSA (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 5/19; juris) anerkannt ist, muss hier nicht entschieden werden, weil nicht einmal diese vorliegen. Die Argumentation der Anklagebehörde in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2021, dass Herr RD Dr. R... als Volljurist und langjähriger Bevollmächtigter der früheren PD Sachsen-Anhalt ... aufgrund Generalterminsvollmacht berechtigt gewesen sei, prozessuale Schriftsätze zu unterzeichnen und Erklärungen abzugeben, und es der tradierten Praxis entspreche, durch mehrfach wechselseitigen Austausch von Schriftsätzen den entscheidungserheblichen Sachverhalt herauszuarbeiten, sodass jeder Schriftsatz eine Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe sei, geht an der Sache vorbei und berücksichtigt gerade nicht die disziplinarrechtlichen Besonderheiten. Es geht nicht um „prozessbearbeitende Schriftsätze“ und das „Herausarbeiten“ im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens, sondern um die an bestimmte rechtliche Erfordernisse gebundene Disziplinarklageschrift bzw. deren Mängelheilung als prozessuales Zulässigkeitserfordernis. Die von der Anklage gebildete Prämisse, dass bei konsequenter Anwendung der vom Disziplinargericht vertretenen Auffassung, einen vom Oberverwaltungsgericht ergangenen disziplinarrechtlichen Heilungsbeschluss ein Behördenleiter, der nicht die Befähigung zum Richteramt habe, nicht erfüllen könne, weil dieser vor dem Oberverwaltungsgericht nicht auftreten dürfe, verkennt vollständig die rechtlichen Gegebenheiten. Denn bei dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO handelt es sich um prozessuale Voraussetzungen der Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und nicht um unmittelbar aus dem Disziplinargesetz resultierende Voraussetzungen für die Erhebung und damit auch Heilung der Disziplinarklage. So ist auch die vor dem Disziplinargericht durch einen Rechtsanwalt erhobene Disziplinarklage unzulässig. Auch die durch einen Volljuristen vor dem Oberverwaltungsgericht vorzunehmenden Prozesshandlungen nach § 67 Abs. 4 VwGO ersetzen nicht die in § 34 Abs. 2 DG LSA notwendige Befugnis zur Klageerhebung. Insoweit müssen diese Befugnisse nicht in einer Person zusammenfallen. 2.) Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde leidet die Disziplinarklageschrift vom 19.05.2016 und die Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 an wesentlichen Mängeln, welche in dem im Tatbestand wiedergegebenen Heilungsbeschluss vom 08.03.2017 aufgeführt wurden. Dies gilt nach wie vor. Von einer bereits in der Klageschrift vorgenommenen geordneten Darstellung, wie es die Anklagebehörde in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2021 meint, kann nicht ausgegangen werden. Die zur Konkretisierung und Bestimmtheit erforderlichen Angaben zu den Anschuldigungen zu 3 und 4 der Disziplinarklage waren dieser eindeutig nicht zu entnehmen. Ob die nachgereichte Tabelle irrtümlich der Disziplinarklage nicht beilag ist unerheblich. Denn es fehlt bereits an einer – zulässigen – Bezugnahme, wie dies in dem von der Anklagebehörde angegebenen Sachverhalt zum Verfahren 8 A 5/11 (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013; juris) der Fall war. a.) Das Disziplinargericht kommt nicht umhin, abermals die Anforderungen einer Disziplinarklageschrift und Disziplinarverfügung auszuführen, worauf insbesondere die Rechtsvorgängerin der Anklagebehörde und frühere Klägerin im Verfahren 15 A 22/16 MD, die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ..., mehrfach in anderen Disziplinarverfahren und so auch in dem Suspendierungsverfahren der Beklagten (Beschluss v. 27.08.2014, 8 B 13/14MD; juris) vom Disziplinargericht hingewiesen wurde. Das erkennende und für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht weist in seiner ständigen Rechtsprechung stetig auf diese zwingenden Darstellungserfordernisse in der Disziplinarklageschrift und im Übrigen auch in der behördlichen Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) sowie der Entscheidung zur vorläufigen Dienstenthebung und/oder Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge (§ 38 DG LSA) hin (vgl. aus der Vielzahl nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; VG Magdeburg, Urteil v. 18.12.2013, 8 A 15/13; VG Magdeburg, Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13; alle juris). Nur eine inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen, das „herauszuschälen“, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung, die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln. Fehlt es einer Disziplinarklageschrift an diesen notwendigen Darstellungen, ist die Disziplinarklage mangels gesetzlicher (tatbestandlicher) Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 DG LSA und damit fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen bzw. bei heilbaren (wesentlichen) Mängeln nach § 52 Abs. 3 DG LSA zur Heilung zurückzugeben (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; juris). Dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 01.07.2020, 17 A 3/18; juris). Danach gilt es, ausufernde und wiederholende Beschreibungen der Geschehnisse und die Aufspaltung von Lebenssachverhalten zu vermeiden. Dabei ist aber entscheidend, dass eine Disziplinarklageschrift nicht automatisch wegen ihrer Länge und der Vielzahl der Vorwürfe rechtlichen Bedenken unterliegt. Mag dies bei den behördlichen Verfassern der Disziplinarklageschrift auch gerade aus Sorge um den Erfolg der Klage geschehen, so gefährdet gerade diese „Übermotivation“ die „verständige“ verständliche Lektüre der Klageschrift. Zudem darf der gutachterliche Ermittlungsbericht des eingesetzten Ermittlungsführers nicht als Disziplinarklageschrift eingereicht werden. Denn der Unterzeichner der Klageschrift muss sich seiner Disziplinargewalt bewusst sein. Ebenso darf die Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und/oder erhoben werden. Sprachlich hat die Anklage im Urteilsstil zu erfolgen. Die Vorwürfe dürfen nicht über die durch Einleitungs- (§ 18 DG LSA) oder Ausdehnungsverfügung (§ 19 DG LSA) mitgeteilten Sachverhalte hinausgehen; neue Handlungen können nur über die Nachtragsdisziplinarklage (§ 50 DG LSA) eingeführt werden. Nicht mehr verfolgte oder nicht bewiesene Pflichtverletzungen sind in dem anklagenden Teil nicht mehr zu erwähnen, allenfalls in einem darstellenden Teil als Ergebnis der Ermittlungen. Beweisanträge können in der Disziplinarklageschrift gestellt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 DG LSA; nach § 58 Abs. 2 BDG „sind zu stellen“). Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an. Verweise auf Aufstellungen, Listen, Daten etc. in den behördlichen Disziplinarvorgängen oder anderen Akten, können die notwendige Substantiierung des Vorwurfs im Anklagesatz nicht ersetzen. Bei einer Vielzahl angeklagter Handlungen unter gleichzeitiger Verletzung mehrerer Pflichtentatbestände sollten deren Konkurrenzen im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens und der führenden Pflichtverletzung herausgearbeitet werden. Die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss genannt werden (Thüringer OVG, Urteil v. 08.08.2017, 8 DO 568/16; schon zur Anklageschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v.11.02.2009, 2 WD 4.08; alle juris; vgl. zum, Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 193 ff, juris). b.) Diese zwingenden Notwendigkeiten hat die Anklagebehörde bei der Verfassung und Einreichung der 71 Seiten umfassenden Disziplinarklageschrift und auch im weiteren Klageverfahren bereits nicht hinreichend beachtet. So forderte das Disziplinargericht die frühere Anklagebehörde mit Beschluss vom 03.08.2017 auf, die wesentlichen Mängel der Disziplinarklageschrift vom 19.05.2016 in Hinblick auf die Punkte 3 (unbefugter Gebrauch Dienstkraftfahrzeuge) und 4 (weisungswidrige Benutzung Zeiterfassung) hinsichtlich der zeitlichen Angaben zu beheben. Das Disziplinargericht wies in dem Beschluss neben der erneuten Darstellung der notwendigen Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift darauf hin, dass die Klägerin darauf bereits im Beschluss vom 27.08.2014 (8 B 13/14 MD; juris) wegen der vorläufigen Dienstenthebung der Beklagten hingewiesen wurde und führte aus, dass „[…] die 71 Seiten umfassende Disziplinarklageschrift trotz ihrer zuweilen nur schwer verständlichen Darstellungsweise, die insbesondere den vorgeworfenen Sachverhalt in keinem Fall voranstellt, sondern den Leser über Seiten hinweg im Unklaren lässt, welche Handlungen der Beklagten letztlich zur Last gelegt werden, gerade noch den dargestellten Anforderungen [entspricht].“ Konkrete Anklagesätze sind der Disziplinarklage durchgängig nicht zu entnehmen. Unter III. heißt es: „Der Beklagten werden folgende Dienstpflichtverletzungen zu Last (Punkt 3.1 bis Punkt 3.7) gelegt“, wobei es dann unter Pkt. 3.1 ff jeweils heißt „Verdacht […]“ und unter 3.1.1. „sich für den Verdacht […] keine Anhaltspunkte ergeben (haben]. Ein bloßer „Verdacht“ kann bereits nach Sinn und Zweck nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein. Der „Verdacht eines Dienstvergehens“ aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ist Tatbestandvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 DG LSA für die „Einleitung“ oder „Ausdehnung/Beschränkung“ des Disziplinarverfahrens“ und ist bereits vom Verständnis her allein dem behördlichen Disziplinarverfahren bis zur in Kapitel 3 DG LSA (§§ 32 ff) geregelten Abschlussentscheidung zuzuordnen. Entschließt sich die Behörde vielmehr zum Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) oder gar der Erhebung der Disziplinarklage (§ 34, § 49 DG LSA), weil sich der Verdacht des Dienstvergehens bestätigt hat und dem Beamten zur Überzeugung der Behörde auch nachzuweisen ist, muss dies auch sprachlich zum Ausdruck kommen, was wieder für den konkreten Anklagesatz spricht; ein bloßer „Verdacht“ ist dafür nicht ausreichend. Zudem haben sich nicht bestätigte Vorwürfe, also nicht angeklagte Pflichtverletzungen auch nichts in der Disziplinarklageschrift zu suchen; so aber Ausführungen auf Seite 7, 8, 11,17, 58, 61 der Disziplinarklageschrift. Gleiches findet sich in der - nicht mehr gegenständlichen - Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2015 und in der Ergänzung vom 29.09.2017 (S. 3 unten), wo acht Fahrten „nicht mehr vorgeworfen“ werden. Weiter wird dann vom „Verdacht“ des Betruges zum Nachteil von Versicherungen (Pkt. 8), vom „Verdacht“ zur Aufforderung zum Begehen von Straftaten (Pkt. 10) gesprochen und dass die Klägerin beabsichtigt, die drei Sachverhalte im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses (Negativprognose) vorzutragen. c.) Nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eigestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beseitigt wird. Aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Heilung ist der Mangel nicht beseitigt worden. Das Disziplinargericht musste auch keine erneute Frist zur erneuten Heilung setzen. Dies käme einer „Heilung“ der „Heilung“ gleich, welche im Disziplinargesetz nicht vorgesehen ist und zudem eine endlose Möglichkeit der Anklagebehörde zur Herstellung der Zulässigkeit und damit eine einseitige Bevorteilung der Anklage bedeuten würde. Schließlich ist die teilweise Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht etwa verwirkt, wie es die Anklage meint. Zwar ist es zutreffend, dass das Disziplinargericht die fehlgeschlagene Heilung nicht sogleich nach Eingang des diesbezüglichen Schriftsatzes vom 29.09.2017 rügte, sondern erst mit richterlicher Verfügung vom 17.05.2021. Zum einen sieht das Disziplinargesetz für die insoweitige Einstellung des Disziplinarverfahrens keine Frist vor, und zum anderen lässt sich diese Verzögerung auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und weiterer Besonderheiten rechtfertigen. Denn in der Folgezeit kam es zu zahlreichen wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten und aufgrund der bekannt gewordenen zwischenzeitlichen strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten zu umfassenden neuen Aktenanforderungen und einem entsprechenden umfassenden Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und letztendlich zur wiederholten Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Beschlüsse vom 05.04.2018 und 10.07.2018. Erst unter dem 03.08.2020 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren nach Abschluss der Strafverfahren auf Antrag der Anklage wieder aufgenommen. Insoweit hat das Disziplinargericht seine Handlungen der jeweiligen Prozesslage angepasst. Dazwischen fanden 3 Zuständigkeitswechsel der bearbeitenden Richter und ein ebenso 3facher Wechsel des bzw. der Vorsitzenden der Disziplinarkammer statt. Eine Parallele zu § 199 StPO verbietet sich. Mit der Übersendung der „Heilungsschrift“ vom 29.09.2017 an die Gegenseite ist das Disziplinargericht nur seinen prozessualen Pflichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs nachgekommen. Eine Entscheidung des Disziplinargerichts gegen eine Teileinstellung kann darin keinesfalls gesehen werden. Letztendlich ist es dem Disziplinargericht nicht vorzuwerfen, die maßgebliche Problematik erst mit der Verfügung vom 17.05.2021 und in anderer Besetzung erkannt zu haben. II. Die danach weiter anhängigen Teile der Disziplinarklage vom 19.05.2016 und die Nachtragsdisziplinarklage vom 03.05.2018 unterliegen im Ergebnis der Abweisung. 1.) Das vom Disziplinargericht angelegte Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtiger Kläger der Disziplinarklage ist das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 DG LSA als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 22.03.2022, 15 A 22/20; juris). 2.) Die Disziplinarklage ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig (geworden). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA wird die Disziplinarklage (bei aktiven Beamten) durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Dies ist vorliegend im Bereich der Landespolizei das Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt. Diese oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich übertragen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA; ähnlich § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG sowie in den Disziplinargesetzen der übrigen Länder). Der zum Zeitpunkt der Disziplinarklageerhebung geltende RdErl. des MI v. 02.05.2013 – 25.21 - 03000 (MBl. LSA. 2013, 244) nahm eine solche Übertragung unter I. 4. Abs. 3 allerdings nur bezüglich „den nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen“ vor. Dies widersprach offensichtlich dem klaren Gesetzeswortlaut. Soweit ersichtlich sehen alle Disziplinargesetze der Länder und des Bundes die Delegierung nur auf Dienstvorgesetzte vor; nicht auf Behörden. Im Land Sachsen-Anhalt scheint dies ein generelles Problem zu sein. Ähnliche mögliche fehlerhafte Übertragungen auf Behörden finden sich im Erl. des MW v. 23.06.2014 – 12.11-03000 (MBl. LSA 2014, S. 288), Erl. des MF v. 18.11.2020 – 12-P 1400-9/2/59760/2020 (MBl. LSA 2021, S. 70), RdErl. des MLU v. 04.09.2012 – 12.31-03000/4 (MBl. LSA 2012, S. 590). Zutreffende Übertragungen hingegen im PersBef-AV des MJ 2008/01-108.18 [zuvor: Allg. AO des MJ v. 23.05.2006 – 2030/01-101.8] (JMBl. LSA. 2010, 23) und im RdErl. des MW v. 15.11.2013 – 12.4-03000 (MBl. LSA 2013, S. 717). Beispielhaft für den Bund sei genannt BMVgBDGAnO v. 05.06.2013 (BGBl I S. 1596) oder für die Bundesfinanzverwaltung v. 10.03.2008 (BGBl. I, S. 1510). Danach war die zunächst durch die Polizeidirektion B-Stadt mit Unterschrift des Direktors L... unterschriebene Disziplinarklageschrift vom 19.05.2016 unzulässig; ist aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht aufgrund des Runderlasses des MI v. 28.09.2021 „Personalrechtliche Befugnisse im Bereich der Polizei“ (MBl. LSA 2021, S. 624) zulässig geworden. Dort ist nunmehr unter II geregelt, dass „den Dienstvorgesetzten der nachgeordneten Polizeibehörden und der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt folgende dem Ministerium nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zustehenden Befugnisse übertragen“ werden, nämlich u. a. „die Erhebung der Disziplinarklage“ (4.2.). Diese veränderte Rechtslage ist auch im laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zu beachten (vgl. VG Berlin, Urteil v. 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). 3.) Die so verstandene zulässige Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Mit der Anklage ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass die Beklagte ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) nach sich zieht (4.). Im Ergebnis steht der Ahndung des Dienstvergehens aber das absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegen (5.). Nach der teilweisen Einstellung des Disziplinarverfahrens unter I. verbleiben zur Entscheidung noch: Anklagepunkt 1: (Verletzung von Dienstgeheimnissen; durch zwei Handlungen (1. WARSA-Ausdruck; Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R...); Anklagepunkt 2: Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung; Anklagepunkt 5: Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED; Anklagepunkt 7: Unwahre Angaben Finanzierung Treppenlift; Anklagepunkt 12 (Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018): Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde; Anklagepunkt 13 (Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018): Fahrlässige Halterduldung. • Anklagepunkt 1: Verletzung von Dienstgeheimnissen; durch zwei Handlungen (1. WARSA-Ausdruck, Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R...). Das Disziplinargericht ist mit der Anklage davon überzeugt, dass die Beklagte den einen Verkehrsunfall betreffenden dienstlichen Journalauszug nicht nur vom Bildschirm abfotografiert, sondern auch an ihren Sohn über den Nachrichtendienst „Whats-App“ übersandt hat. Die Beklagte hat im Straf- und Disziplinarverfahren zugegeben, dass sie den WARSA-Eintrag vom Bildschirm ihres Dienstcomputers abfotografierte; sie habe den Ausdruck aber nicht an ihren Sohn weitergeleitet. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Es macht keinen Sinn, den Ausdruck aus dem Polizeisystem - nur - abzufotografieren um ihn dann nicht auch zu verwenden. Nach den Feststellungen des LKA Sachsen-Anhalt wurde die entsprechende Seite gezielt im System gesucht und aufgerufen. Inhalt des Journalausdrucks ist ein Verkehrsunfall am Nachmittag des 04.08.2013. Der Fahrer eines PKW VW Passat kam in einer Rechtskurve wegen zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab. Bei dem Fahrer handelt es sich um R.T…, einen „Ex-Kumpel“ des A.. Bei dem Journalausdruck handelt es sich um Daten aus polizeiinternen Datenbanken, die die Beklagte bewusst und gezielt mittels privater Informationstechnik an ihren Sohn weitergegeben hat. Damit hat die Beklagte nicht nur gegen die in der Disziplinarklage Seite 12 aufgeführten und selbstverständlichen Dienstanweisungen zur Nutzung der Informationstechnik der Polizei verstoßen, sondern auch vorsätzlich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG verletzt und ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Derartige Pflichtverletzungen können durchaus ein schweres Dienstvergehen darstellen. Gleichwohl muss der jeweilige Einzelfall bewertet werden. Auch die Orientierung am Strafrahmen der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt keinen Automatismus dar. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. zum Ganzen nur ausführlich; VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 35 ff juris). Vorliegend ist entscheidend, dass die Beklagte keine laufenden Ermittlungsmaßnahmen verhindert oder gefährdet hat, sondern der Verstoß eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Bei der Übermittlung des Umsetzungsbescheides bezüglich des Kollegen R... ist bereits fraglich, ob dieser nach dem Schriftsatz der Anklagebehörde vom 13.03.2018, S. 26, 2. Absatz letzte Zeile (Bl. 341 GA) überhaupt noch aufrechterhalten bleibt. Jedenfalls wäre dieser Verstoß nicht disziplinarbewehrt. Denn das Abfotografieren und die Übersendung geschahen auf ausdrücklichen Wunsch des von dem Bescheid Betroffenen und an ihn adressierten Kollegen R..., und eine besondere Geheimhaltungspflicht (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG) liegt nicht vor. Es bleibt allein ein Verstoß gegen die Verwendung von nicht dienstlichen Messengerdiensten, welcher als Bagatellverletzung anzusehen ist. Die disziplinarrechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten hat an Gewicht und Evidenz der Pflichtenverstöße zu erfolgen und die Grenzen der sog. disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlungen zu beachten (vgl. dazu ausführlich; VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 200 mit Verweis auf: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris). • Anklagepunkt 2: Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung Die Beklagte räumt ein, dass sie fahrlässig gegenüber dem Leiter des ZED, PD Z..., erklärte, dass sie die Kosten für das Entleeren der Falschbetankung bezahlt habe. Diese Äußerung sei unbedacht und reflexartig erfolgt, um die Sache abzuschließen damit, „sie ihre Ruhe habe“. Erst als der Vorgesetzte auf einer Schadensmeldung bestanden habe, sei ihr deutlich geworden, dass sie sich dieser unbedachten Äußerung nicht mehr entziehen könne. Dementsprechend liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG in Form der Wahrheitspflicht vor. • Anklagepunkt 5: Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED: Die Disziplinarklageschrift formuliert hier keinen konkreten Anklagesatz, so dass unklar ist, was unter „Unregelmäßigkeiten“ disziplinarrechtlich zu verstehen ist. Das Disziplinargericht geht davon aus, dass mit der unter Punkt 3.5.4 unter der Überschrift „Disziplinarrechtliche Würdigung“ auf Seite 48 der Klageschrift im Fließtext versteckten Formulierung: „Allerdings hat es die Beklagte entgegen der geltenden Verfügungslage unterlassen, ein Kassenbuch zu führen bzw. dessen Führung anzuweisen. Auch die Nachweise über Anzahl und Verbleib von Verwarngeldblöcken und Formularen für Sicherheitsleistungen wurden nicht entsprechend der Verfügungslage geführt. Hierin liegt eine Verletzung der Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG“, die Beschreibung des konkreten disziplinarrechtlichen Vorwurfs gemeint sein soll. Das Disziplinargericht hat versucht, diesem Vorwurf durch Zeugenvernehmungen nachzugehen. Der mit der Geschäftsprüfung beauftrage RHS E. wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht am 21.06.2022 als Zeuge vernommen und bestätigte seine im Bericht (ohne Datum; Eingang Dez. 24 am 03.02.2015) festgestellte Prüfung, dass am Dienstort B-Stadt kein Kassenbuch aufgefunden werden konnte und am Dienstort in ... ein Kassenbuch zum 08.09.2011 endete. a.) Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese Feststellungen zutreffend sind und zumindest keine Kassenbücher bei der Geschäftsprüfung aufgefunden wurden. Da nach dem glaubhaften Vortrag der Anklage bis heute keine Kassenbücher aufgefunden werden konnten, entspricht es einem lebensnahen Sachverhalt, dass diese tatsächlich nicht geführt wurden. Denn auch wenn der tatsächliche Aufbewahrungsort dieser Kassenbücher in irgendwelchen obskuren Stahlschränken in den Diensträumen der Beklagten oder anderer Bediensteter nicht geklärt werden konnte, hätten geführte Kassenbücher jedenfalls bis heute aufgefunden werden müssen. Soweit die Beklagte meint, dass die Kassenbücher wegen des freien Zugangs zu ihrem Büro von anderen Personen hätten beiseitegeschafft werden können, vermag das Disziplinargericht dem mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht zu folgen. Die von der Beklagten benannten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht am 22.06.2022 vernommenen Zeuginnen und der Zeuge konnten zu den Kassenbüchern und deren Verbleib keine Aussagen machen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte ausweislich der Aktenlage in der Zahlstelle H... nie zur Verwalterin und für die in B-Stadt erst ab September 2013 bestellt wurde. Dies spricht nicht für die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wofür zunächst der Dienstherr die Organisationsverantwortung trägt. Für die Anklage spricht aber wieder, dass es der Verantwortung der Beklagten oblag, entweder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu ermöglichen oder ihre Vorgesetzten über diese Notwendigkeit zu informieren. Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass der Beklagten die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bekannt waren und sie auch ohne förmliche Bestellung auf die Einhaltung hätte hinwirken müssen. Die näheren Umstände diese Geschehnisse bleiben im Dunkeln und sind nicht aufklärbar. Es scheint so, dass die Beklagte bei ihrer Führungstätigkeit eine Art Eigenleben entwickeln konnte, wofür auch die ausgeschiedenen unter Punkte 3 und 4 angeschuldigten und angeblich von den Vorgesetzen nicht bemerkten (Dienst)Fahrten zwischen den Dienstorten B-Stadt und ... sprechen. Das Disziplinargericht hatte bereits in dem Beschluss zur vorläufigen Dienstenthebung entsprechende Kritik an der Behördenleitung und deren ungenügenden Kenntnisstand über interne Vorgänge geübt. Das Disziplinargericht stuft dieses pflichtwidrige Verhalten als ein mittelschweres Dienstvergehen ein. Letztendlich ist gegenüber der Beklagten ein fahrlässiger Verstoß gegen ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 35 BeamtStG festzustellen. b.) Anders zu den Nachweisen über die Verwarngeldblöcke, Sicherheitsleistungen und Belehrungen. Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass dieser Vorwurf nach der Beweisaufnahme nicht aufrechtzuerhalten ist, wobei bereits zweifelhaft ist, ob fehlende Belehrungen bzw. deren Nachweise Gegenstand der Anklage sind. Die Zeugin L. bekundete in ihrer Zeugenvernehmung in der Sitzung am 22.06.2022, dass Verwarngeldunterlagen, also Verwarngeldbücher über die Abrechnungen der von den Polizeibeamten eingenommenen Verwarngelder, durch sie, Frau M. oder die Beklagte und später Frau N. jeweils über ein Kalenderjahr geführt wurden. Auch zu den Sicherheitsleistungen gab es Unterlagen in einem Ordner in einem Stahlschrank im Geschäftszimmer, dem Vorzimmer des Leiters und dessen Stellvertreters. Alle Unterlagen wurden dort aufbewahrt. Ebenso Belehrungsordner. Die Zeugin M. bekundete glaubhaft, dass entsprechende Nachweise durch sie geführt wurden und die Beklagte sie kontrollierte. Die Zeugin N. bekundete glaubhaft, dass es Abrechnungen für die Verwarngelder und ein grünes Abrechnungsbuch gab. Der Zeuge K. konnte detailreich das Verwarngeldabrechnungsbuch als ein solches mit Aufstellung der Namen des Polizeibeamten und der ihm ausgehändigten und abgerechneten Verwarngeldblöcke beschreiben. Diese zeugenschaftlichen Aussagen, an deren Wahrheitsgehalt das Disziplinargericht keinen Grund zu Zweifeln hat, sprechen für die Beklagte und gegen die Anklage. • Anklagepunkt 6: Überzahlung von Dienstbezügen: Hier ist der Beklagten kein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Aufgrund eines Fehlers im Buchungssystem der Bezügestelle wurden ab dem 01.07.2014 die Bezüge der Beklagten trotz Anordnung in der Verfügung vom 13.05.2014 nicht um 17 % gekürzt. Erst ab dem 01.04.2015 wurde der Kürzungsbetrag einbehalten, so dass es zu einer Überzahlung von neun Monaten (01.07.2014 bis 31.03.2015) in Höhe von 460,00 Euro monatlich, also 4.165,56 Euro kam. Die Beklagte durfte sich aufgrund des beim erkennenden Disziplinargericht gestellten Antrages auf Aufhebung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge und des erstinstanzlichen Obsiegens durch den Beschluss vom 27.08.2014 in der Sicherheit wiegen, dass die Kürzung während des Rechtsmittelverfahrens nicht umgesetzt wird. Dies zumindest bis zum Beschluss des OVG LSA vom 10.12.2014, mit dem der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben wurde. Dies betrifft jedenfalls den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum Jahresende 2014. Sodann verbleibt der Zeitraum bis zur tatsächlichen Umsetzung ab dem 01.04.2015. Diesbezüglich dürfte der Beklagten nach der die Instanzen abschließenden Entscheidung des OVG LSA bewusst gewesen sein, dass die 17%ige Bezügekürzung rechtskräftig ist und umgesetzt werden muss. Grundsätzlich hat der Beamte die Pflicht, seine Bezügemitteilungen zu überprüfen und seinen Dienstherrn unverzüglich auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verstößt er gegen die Wahrheitspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 BeamtStG und gegen die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG. Jedoch wird die Schwere des Dienstvergehens durch mehrere Aspekte gemildert. Bereits die Disziplinarklageschrift führt dazu zutreffend aus, dass die Beklagte die Ursache für die Überzahlung nicht selbst gesetzt, sondern dies in der Sphäre des Dienstherrn, nämlich der Bezügestelle gelegen hat. Zum anderen hat sie sich wegen der Überzahlung offenbar an Ihren Rechtsbeistand gewandt und von dort augenscheinlich zweifelhafte Auskünfte erhalten. Die Beklagte hat daher nicht die Ursache der Überzahlung etwa durch falsche Angaben bewusst gesetzt oder keinerlei Erkundigungen in diesem Zusammenhang eingeholt. Darüber hinaus hat die Beklagte die überzahlten Bezüge zurückgezahlt, und dies, obwohl es dadurch zu einer Unterschreitung ihres pfändbaren Einkommens gekommen ist. • Anklagepunkt 7: Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts: Im Rahmen der Prüfung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge wurden die von der Beklagten behaupteten Ausgaben für den Treppenlift i.H.v. 919,28 € nicht anerkannt, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Zahlungen aus dem Vermögen der Beamtin stammten. Tatsächlich war durch die Eltern der Beklagten bereits im Mai 2013 die Hälfte des Kaufpreises an die Firma L… gezahlt worden. Weiter hat die Beklagte den Zuschuss der Pflegeversicherung i.H.v. 511,40 € nicht angegeben. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass sie versucht hat, ihre Angaben durch Unterlagen zu stützen, die sie selektiv selbst ausgewählt hat. So waren die zunächst lediglich vorgelegte Rechnung und der zugehörige vorgedruckte Überweisungsträger der Firma L... an die Beamtin bzw. deren Tochter adressiert. Dazu reichte die Beamtin fragmentarische Kopien von Kontoauszügen ein, die zwar eine entsprechende Zahlung, jedoch kein Ausgangskonto erkennen ließen. Dafür muss die Beklagte einen gewissen Aufwand betrieben haben, um die fraglichen Überweisungen aus den originalen Kontoauszügen auf ein Blatt zu kopieren und bei diesem Vorgang die weiteren sowie sonstigen Kontodaten jeweils abzudecken. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Nachgang zur Entscheidung des OVG LSA vom 10.12.2020 (14 M 7/14) übersandte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2015 (Disziplinargrundakte, Teil 3, Seite 72 ff), diverse Kopien von Auszügen des Bankkontos der Frau S…, der Mutter der Beklagten, bei der Volksbank eG (Kto. Nr. 6 550 150, BLZ 27893215). Älter sind auch 2 Kontoauszüge (Auszug 4, Bl. 1 und Auszug 6, Bl. 1), die Zahlungen an die Firma L... am 31.01.2014 und 10.03.2014 in Höhe von jeweils 919,28 € erkennen lassen. Diese beiden Buchungen passen exakt (Daten, Angaben zum Verwendungszweck, Trennungen, Schreibfehler) zu den fragmentarischen Kopien von Kontoauszügen, die der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2014 (im Schreiben ist irrtümlich das Datum 07.04.2013 angegeben) der PD ... übersandt hatte. Damit wollte die Beklagte erreichen, dass die Höhe der gesamten Rate als monatlicher Posten anerkannt wird. Dieses Vorgehen ist als hochgradig manipulativ anzusehen. Eine schlüssige Erklärung gibt es dafür nicht. Damit hat die Beklagte versucht, ihre finanziellen Verpflichtungen umfangreicher darzustellen, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat damit vorsätzlich ihre Wahrheitspflicht aus §§ 34 S. 3, 35 S. 1 BeamtStG und die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG verletzt. • Anklagepunkt 12: Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018; Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde: Das Disziplinargericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagten dieser Vorwurf nicht gemacht werden kann. Zur Beurteilung der Echtheit der Unterschrift der von der Zeugin M... geleisteten Unterschrift auf den Darlehensverträgen zieht das Gericht gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO das im strafgerichtlichen Verfahren 6 C …/14 durch Beschluss des AG ... vom 01.06.2015 eingeholte Gutachten der Frau Dr. G. vom 08.01.2016 heran. Auf der Grundlage dieser Vorschriften darf das Gericht ein in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten nach Erlass einer Verwertungsanordnung, die - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - zweckmäßigerweise als Beweisbeschluss ergehen sollte, auf der Grundlage des § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO als Sachverständigenbeweis verwerten (vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 15.06.2020 – 2 B 30.19 – juris, Rdnr. 21 m. w. N.: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris). Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 14.02.2022 die schriftvergleichende Sachverständigenanalyse gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO durch die Verwertung des vom Amtsgericht ... im Rechtsstreit 6 C …/14 eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. G. ersetzt und sie in der Verhandlung am 21.06.2022 ihr Gutachten mündlich erläutern lassen. Seitens der Beteiligten gab es keine Einwände gegen diese Verwertung. Die Gutachterin erläuterte dem Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung, dass sie nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass die geringste Stufe der Echtheitsprüfung erreicht sei, nämlich „nicht entscheidbar (non liquet)“. Damit weicht sie von der im Gutachten noch „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ festgestellten „nicht einheitlichen Schrifturheberschaft“ ab. Zu diesem Ergebnis gelangt sie aufgrund ihr nach der Erstellung des Gutachtens zugänglich gemachter weiterer Unterschriftsleistungen der Zeugin M... . Die diesbezüglich in der Sitzung von ihr abgegebenen Erläuterungen und Begründungen sind nachvollziehbar und das Disziplinargericht hat keinen Anlass, an ihrem Sachverstand zu zweifeln. Dabei ist bedeutsam, dass die einzelnen Stufen der Wahrscheinlichkeitsgrade • mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit • mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit • mit hoher Wahrscheinlichkeit • mit überwiegender Wahrscheinlichkeit • mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit • nicht entscheidbar (non liquet) die aus der schriftvergleichenden Untersuchung hervorgehenden Einschätzungen der Sachverständigen zu den Wahrscheinlichkeiten von Urheberschaftshypothesen wiedergeben. Kategorische Schlussfolgerungen im Sinne einer absoluten Gewissheit sind in der forensischen Handschriftenuntersuchung nicht möglich. Dies zugrunde gelegt stößt die Beweiserhebung und damit die Aufklärungspflicht des Gerichts durch ein Sachverständigengutachten an ihre Grenzen. Denn mit der an den Original-Darlehnsverträgen vorgenommenen sachverständigen Bewertung der Unterschriftenanalyse als „nicht entscheidbar“ liegt insoweit ein „non liquet“ vor, dass mit diesem Beweismittel keine Klärung erreicht werden kann. Dies gilt umso mehr, weil die Original-Darlehensverträge nicht mehr auffindbar sind bzw. eine Nachfrage beim Amtsgericht ... ergab, dass die Zivilakte dort zum Jahresanfang 2022 gemäß der Justizaktenaufbewahrungsverordnung nach 5 Jahren vernichtet wurde und über den Verbleib der Urkunden keine Angaben gemacht werden können (Bl. 704 GA). Weitere Nachforschungen des Disziplinargerichts über den Verbleib der Urkunden blieben unergiebig (Bl. 686 ff. GA). Auch die Beklagte bzw. deren früherer Bevollmächtigter hat diese nicht zurückerhalten (Bl. 749 GA). Eine nur an Fotokopien vorzunehmende weitere Sachverständigenanalyse erscheint dem Gericht als nicht geeignetes Beweismittel. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Beklagten vom 08.02.2022 und 21.06.2022 war daher nicht mehr nachzugehen. Somit ist das Disziplinargericht maßgeblich auf die Bewertung der Aussage der Zeugin M... (jetzt D.) vor dem Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 angewiesen. Das Disziplinargericht bewertet deren Aussage als wenig ergiebig. Denn ihr Erinnerungsvermögen war durchgängig von Erinnerungslücken geprägt. An die Zivil- und Strafverfahren konnte sie sich nicht mehr erinnern. Dies obwohl zu erwarten wäre, dass gerade aufgrund der Vielzahl und Langjährigkeit der Verfahren diese auf die damals 29jährige Zeugin einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hätten. Hingegen war sie sich sicher, dass sie im Jahre 2012 in der Küche der damaligen mit ihrem Freund bewohnten gemeinsamen Wohnung keine Darlehensverträge geschlossen hat. Bei der richterlichen Frage nach der Urheberschaft der Unterschriften argumentierte die Zeugin stets ergebnisorientiert in dem Sinne, dass festgestellt worden sei, dass diese nicht von ihr stammten. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die Zeugin sich auch nicht an einen vom Vertreter der Beklagten in der Vernehmung vorgelegten Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Großvater des A. erinnern konnte (Bl 698 GA). Auch an die nachweislich an sie andressierten Rechnungen und Zahlungsaufforderungen u. a. der Justiz konnte sie sich nicht erinnern bzw. gab an, dass die Post durch den A. abgefangen worden sei. Gleiches gilt für die von ihrem Konto an die Beklagte überwiesenen 200 Euro. Entgegen ihrer Aussage vor dem Strafrichter konnte sie sich an keinerlei Zahlungen der Beklagten an sie oder den erinnern. Gab sie in ihrer dortigen Zeugenvernehmung doch an, die Beklagte habe Urlaube und Fernseher der jungen Leute finanziert und sie habe die Darlehen in Raten beglichen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Zeugin ausführlich über ihren Leidensdruck während der Beziehung mit und die Trennung berichtete und aus dieser Zeit und aufgrund der Familie A. Schulden vor sich hertreibe und mehrere Anzeigen gegen sie erstattet wurden, die sie auf die Familie A. zurückführe. Eine gewisse Belastungstendenz ist daher der Zeugin nicht abzusprechen. Jedenfalls - und das ist entscheidend - lassen die bei der Zeugin herrschenden großen Erinnerungslücken keine richterliche Überzeugungsbildung zu, dass die Unterschriften auf den maßgeblichen Darlehensverträgen nicht von ihr stammten. Auch die sonstigen festzustellenden Indizien sprechen eher für die Beklagte als gegen sie. Denn auch der schriftliche Darlehensvertrag war zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs gegen die Zeugin M... nicht zwingend notwendig. So hätte sie diesen etwa durch Zeugenbeweis viel leichter gerichtlich durchsetzen können ohne auf vermeintlich 2mal gefälschte Unterschriften der Darlehensnehmerin zurückzugreifen. Auch die Rücknahme der Zivilklage lässt sich mit dem anwachsenden Kostenrisiko aufgrund weiterer Beweisaufnahmen erklären und spricht jedenfalls nicht gegen die Beklagte. • Anklagepunkt 13: Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018; Fahrlässige Halterduldung: Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte ihrem Sohn in zwei Fällen, nämlich am 25.10.2015 sowie am 19.05.2016, als Halterin des Fahrzeuges BMW mit dem amtliche Kennzeichen WR-FU … fahrlässig die Fahrten gestattete, obwohl sie aus vorangegangen Straf- und Ermittlungsverfahren wusste oder hätte wissen müssen, dass er über keine entsprechende Fahrerlaubnis der Klasse „B“ verfügte. Ihr war es zumutbar und es wäre ihre Pflicht gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er weder an die PKW-Schlüssel noch an das Fahrzeug gelangte. Die entsprechenden Fahrten sind durch die rechtskräftige Verurteilung des A. belegt (vgl. LG B-Stadt, Urteil v. 07.02.2019, 26 Ns 951 Js 70247/16 [75/17]). Dass das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Beklagte in der Berufung vor dem Landgericht B-Stadt nach § 153 a StPO nach Erfüllung der Auflage eingestellt wurde, steht der disziplinarrechtlichen Bewertung dieses Lebenssachverhaltes zumindest bis zur Maßnahmebemessung (vgl. § 14 Abs. 1 DG LSA) nicht entgegen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris; VG Magdeburg, Beschluss v. 25.07.2022, 15 B 13/22; juris gemeldet). Jedoch ist entscheidend, dass es sich dabei um ein außerdienstliches Verhalten handelt, wobei die besonderen Qualifikationen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sind und eine disziplinarrechtliche Verfolgung damit ausscheidet. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris). Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris gemeldet). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 15 A 17/20 MD –, Rn. 66, juris) Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornographischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012 - 2 B 133.11; VG Magdeburg, U. v. 05.06.2013 - 8 A 10/12 MD; VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, U. v. 05.06.2013 - 28 K 296/12.WI.D -; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, U. v. 19.03.2013 - 13 K 2930/12.O -; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 -, juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99-, juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, U. v. 28.02.2013, 8 A 14/11 -, juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 -, juris). Auch bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde vom erkennenden Disziplinargericht der Dienstbezug gesehen (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016, 15 A 10/16 -, juris). Eine uneidliche Falschaussage einer Polizeibeamtin schädigt das Amt (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016, 15 A 12/16 MD - juris). Das Disziplinargericht bejahte den Dienstbezug bei zahlreichen aus dem Mietrecht entstandenen gegen den Polizeibeamten ergangene Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen, der unsachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition sowie der falschen Verdächtigung von Kollegen (VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 - 15 A 17/16 MD -, juris). Gleiches gilt für einen Polizeibeamten, der öffentlich Wehrmachtslieder in einem Eisenbahnzug singt (VG Magdeburg, U. v. 27.09.2019, 15 A 41/16 -, juris). Die außerdienstliche Wasserentnahme aus einem öffentlichen Hydranten erfüllt bei einem Feuerwehrbeamten die Qualifikationen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (VG Magdeburg, Urteil vom 02.02.2021 – 15 A 17/19; juris). Diese qualifizierenden Voraussetzungen erfüllt das außerdienstliche Verhalten der Beklagten in Bezug auf die sog. strafbare Halterduldung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht. Die Beklagte beging die Taten ohne jedweden Dienstbezug und auch in der Öffentlichkeit ist ein Zusammenhang zu ihrem Amt weder in konkret-funktionalen noch im Statusamt erkennbar. Während Polizeivollzugsbeamte kraft ihres Statusamtes dazu aufgerufen sind, Straftaten zu verhindern und nicht selbst zu begehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris), kann dieser in der Öffentlichkeit bestehende bedeutsame Vertrauensverlust bei einer Zivilbeschäftigten nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn anders als Polizeivollzugsbeamte steht die Beklage als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes der Polizei nicht als Repräsentantin der staatlichen Ordnung im Focus der Öffentlichkeit. Auch nach der von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung geprägten strafrechtlichen Strafrahmentheorie ergibt sich vorliegend keine Disziplinarwürdigkeit. Danach folgt die Disziplinarwürdigkeit - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von dem Beamten außerdienstlich begangenen Straftat; die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; VG Magdeburg, Urteil vom 0712.2021 – 15 A 17/20 MD; juris). Dem entgegenstehend ist die sog. Halterduldung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG „nur“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; alle juris). a.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf den Geschehnissen um die nicht ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher (Vorwurf 5) als innerdienstliches Dienstvergehen. Auch die anderen von der Beklagten verwirklichten innerdienstlichen Pflichtverletzungen, nämlich die Übersendung eines dienstlichen Journalausdrucks an ihren Sohn (Vorwurf 1), unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung (Vorwurf 2) und die unwahren Angaben bei der Finanzierung des Treppenlifts (Vorwurf 7) haben ihren Ursprung in ihrer gegen die Wohlverhaltenspflicht und Ehrlichkeit stehenden Dienstauffassung und beschreiben das Persönlichkeitsbild der Beamtin (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Durchgängig ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie durch diese Pflichtverletzungen schuldhaft und vorsätzlich eine entgegen der am Amt orientierten beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht pflichtwidrige Dienstauffassung zur Durchsetzung eigener Belange durchsetzte. b.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; alle juris). c.) Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019, 15 A 5/17 m. w. Nachw.; juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 juris Rz. 160 ff.; BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Vorliegend springt die lange Verfahrensdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ins Auge. Seit Februar 2014 wurde gegen die Beklagte disziplinarrechtlich ermittelt. In der Folgezeit wurde das behördliche Disziplinarverfahren viermal um mehrere Geschehnisse ausgedehnt, im Jahre 2016 die Disziplinarklage mit 7 Vorwürfen erhoben und um 2 Nachtragsdisziplinarklagen erweitert. Zwischenzeitich wurde mehrfach gegen die Beklagte strafrechtlich ermittelt und Anklagen erhoben, ohne dass sie rechtskräftig verurteilt wurde. Bis zur gerichtlichen Entscheidung war die Beklagtes somit 8 Jahre disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Dies ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts entschieden zu lange. Dieser Milderungsgrund darf auch berücksichtigt werden. Denn entgegen der Anklage kann bei den verbliebenen Dienstpflichtverletzungen nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ausgegangen werden. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 - mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 und v. 29.05.2008 - 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -, juris, Rdnr. 187 ff. m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 30. Juni 2020 – 15 A 16/19 –, Rn. 50, juris). Nur bei einem unwiderbringlichem Vertrauensverlust, der den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigt, verbietet sich die Berücksichtigung dieser Milderung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66/14 –, Rn. 8, juris). Demnach sieht das Disziplinargericht vorliegend eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung nach § 8 DG LSA als tatangemessen an. Diese Disziplinarmaßnahme wäre geeignet und auch ausreichend, um die Beamtin zu einer künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten (vgl. zu den „Stellschrauben“ der Gehaltskürzung ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 14.01.2014 – 8 A 12/13 -, juris). 5.) Aufgrund der hier vorliegenden langen Zeitdauer seit der Vollendung des Dienstvergehens darf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht mehr verhängt werden (absolutes Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot). Besteht zwischen der Verfehlung und der disziplinarrechtlichen Reaktion keine ausreichende Nähe mehr, die eine solche erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse noch sinnvoll erscheinen ließe, hat eine Ahndung - hier Verhängung - zu unterbleiben. Eine dennoch erfolgte Disziplinierung käme einer dem Disziplinarrecht fremden Vergeltung gleich (BVerwG, B. v. 20.01.2014 - 2 B 89.13, juris m. Verweis auf Weiß in GKÖD, II Teil 4, 2/12 BDG § 15 Rdnr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt hat. Nur dann bleiben die sog. disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Zeitablauf weiter möglich, was vorliegend aber - wie ausgeführt - gerade ausscheidet. Nach der - so wohl nur in Sachsen-Anhalt - zu findenden Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltende Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 – 3 DG LSA eintreten würde. Darf eine Disziplinarmaßnahme nach den Absätzen 1 - 3 des § 15 DG LSA bei Zeitablauf nicht mehr „ausgesprochen“ werden, beinhaltet § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA ein Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot. Für die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge besagt § 15 Abs. 2 DG LSA eine Frist von drei Jahren nach Vollendung des Dienstvergehens. Vorliegend ist von einer Vollendung des einheitlichen Dienstvergehens in den letzten zeitlichen Teilakten im Jahr 2014 auszugehen. Auch bei Berücksichtigung der nicht disziplinarwürdigen sog. Halterduldung am 19.05.2016 führt dies dazu, dass seit der Vollendung des Dienstvergehens bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 8 bzw. 6 Jahre und damit sogar mehr als das Doppelte der Zeit nach § 15 Abs. 2 DG LSA (zwei mal drei Jahre) verstrichen sind. Dabei macht diese Regelung - die erkennbar in keinem anderen Disziplinargesetz der Länder und der des Bundes zu finden ist - nur dann Sinn, wenn der Fristbeginn allein nach der in § 15 Abs. 2 genannten Vollendung des Dienstvergehens berechnet wird und eben die in § 15 Abs. 4 Satz 1 DG LSA - widersprüchlich - genannten Handlungen zum Neubeginn der Frist keine Anwendung finden. Denn § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nimmt allein Bezug auf den Zeitablauf nach Abs. 1 - 3 des § 15 DG LSA und nicht auf die (Neu-) Berechnung nach § 15 Abs. 4 DG LSA (vgl. zur Unterscheidung Disziplinarmaßnahmeausspruchverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 01.07.2014 - 8 A 1/13 -, juris, Rdnr. 38 - 543, U. v. 05.11.2019 - 15 A 24/18; VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; alle juris; im Ergebnis ähnlich: OVG LSA, U. v. 02.12.2010 - 10 L 1/10 -, juris). Das Verhängungsverbot einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 6. Auflage 2016, § 15 BDG Rdnr. 5 ff.). Das somit eingetretene Prozesshindernis führt nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA „erforderliche Disziplinarmaßnahme“, nämlich der Kürzung der Dienstbezüge kann nicht mehr erkannt werden (VG Magdeburg, Urteil vom 30. Juni 2020 – 15 A 16/19 –, Rn. 58 - 62, VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; alle juris). 6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Die Polizeiinspektion B-Stadt (PI) führt die Disziplinarklage nach Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens als Rechtsnachfolgerin der früheren Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... (PD) gegen die Beklagte mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die 1968 geborene Beklagte ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der PI beschäftigt. Von 1974-1982 besuchte die Beklagte die polytechnische Oberschule und von 1982-1986 die Erweiterte Oberschule mit dem Abschluss Abitur. Ein 1987 begonnenes Hochschulstudium zum Diplomingenieur Chemieanlagenbau brach sie 1988 ab und absolvierte sodann bis 1989 eine Facharbeiterausbildung mit dem Abschluss für Datenverarbeitung. Anschließend war sie als Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt und bei der Stadtverwaltung als Stadtinspektoranwärterin beschäftigt. Von 1992-1995 studierte sie an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Abschluss Diplomverwaltungswirtin. 1994 bestand sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Sodann schlossen sich Tätigkeiten im Regierungspräsidium B-Stadt an. 1995 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Probe und der Beschäftigung bei der Polizeidirektion ..., wo sie in verschiedenen Sachbearbeiterpositionen tätig war und 1997 auf Lebenszeit verbeamtet wurde. Im Jahre 2005 wurde die Beklagte zur Regierungsoberinspektorin befördert. Ab dem Jahr 2008 wurde die Beklagte als Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) der früheren Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... verwendet. Disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 2007-2011 und der letzten Anlassbeurteilung für den Zeitraum 2011-2012 wurde die Beamtin in der Gesamtbewertung jeweils mit „B/B“ bewertet. In allen Einzelmerkmalen wurde die Beamtin mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ bewertet. Die Beklagte ist geschieden, hat einen erwachsenen Sohn (geboren 1985) und eine in ihrem Haushalt lebende im Jahre 2004 geborene schwerbehinderte Tochter (GdB 90 und im Merkzeichen „G“ und „aG“). II. Unter dem 14.02.2014 wurde gegen die Beklagte ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen der anhängigen strafrechtlichen Ermittlungen sogleich ausgesetzt. Dem lagen 4 disziplinarrechtliche Pflichtenverstöße im Zusammenhang mit einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges, diesbezüglicher unwahrer Angaben über dadurch entstandene Kosten und deren Begleichung, wegen unbefugten Gebrauchs eines Dienstfahrzeuges und seit Mai 2013 mehrere Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten der Beklagten zugrunde. Gleichzeitig wurde sie vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 13.05.2014 wurden 17 % ihrer Dienstbezüge einbehalten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.08.2014 (8 B 13/14; juris) wurden die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung ihrer Dienstbezüge wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nach § 61 Abs. 2 DG LSA aufgehoben. Auf die Beschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluss vom OVG LSA mit Beschluss vom 10.12.2014 (10 M 7/14) geändert und der Antrag der Beklagten abgelehnt. Unter dem 20.02.2015 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und wegen des Verdachtes der Weitergabe polizeiinterner Daten an Dritte und Mängeln in der Bewirtschaftung der Zahlstellen des ZED ausgedehnt. Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte am 28.03.2015 bezüglich einer Überzahlung der Dienstbezüge und widersprüchlicher Angaben im Zusammenhang zur Finanzierung eines Treppenlifts bei der Prüfung des Einbehaltungssatzes ihrer Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA. Wegen des „Verdachts des Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbot“ bezüglich ihres Sohnes wurde unter dem 22.04.2015 das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Schließlich wurde das Disziplinarverfahren unter dem 22.09.2015 wegen des Auffindens einer Anhaltekelle der Polizei bei dem Sohn der Beklagten und dem Verdacht des Diebstahls ausgedehnt und später eingestellt. III. Mit der vom Polizeipräsidenten der früheren Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... unterschriebenen Disziplinarklage vom 19.05.2016 (Eingang: 20.05.2016) wird die Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Im Einzelnen heißt es dazu in der Disziplinarklageschrift wörtlich: „III. Der Beklagten werden folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last (Punkt 3.1. bis Punt 3.7.) gelegt: 3.1. Verdacht der Vorteilsnahme oder Verletzung von Dienstgeheimnissen (Sammelverfahren beim LKA Sachsen-Anhalt) 3.1.1 Verdacht der Vorteilsnahme (Kosten für das Ablassen von Kraftstoff) und 3.1.2 Verdacht der Vorteilsnahme (Umzug des ZED): Für den Verdacht der Vorteilsnahme auf der Grundlage der beiden Sachverhalte haben sich disziplinarrechtlich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 3.1.3 Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. 3.2. Unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten 3.3. Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges 3.4. Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten 3.5. Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstellen des ZED 3.6. Überzahlung von Bezügen 3.7. Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts.“ Zu 3.1.3. (Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen) heißt es: Die Beklagte habe aufgrund ihrer besonderen Stellung als Verwaltungsleiterin des ZED Zugriff auf polizeiliche Informationssysteme. Die Zeugin M... habe ausgesagt, dass die Beklagte polizeiinterne Informationen an ihren Sohn, A., weitergegeben habe. Einen sog. WARSA-Ausdruck über einen Verkehrsunfall habe die Zeugin auf dem I-Pad ihres Freundes A. gesehen. Dabei handele es sich auch um Chatprotokolle des Kurznachrichtendienstes WhatsApp. Aus dem Kontakt „ WhatsApp“ ergebe sich eine Unterhaltung mit Bezug auf einen Verkehrsunfall mit dem Vermerk: „Aber bitte nur für dich“. Bei dem Verursacher des Verkehrsunfalls habe es sich um einen „Ex-Kumpel“ des A. gehandelt. Weiter habe die Beklagte ein abfotografiertes Schriftstück bezüglich der Personalmaßnahme „Umsetzung“ über WhatsApp an Herrn PHM R... geschickt. Mit der Weitergabe der Daten habe die Beklagte ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 2 und 3; 35 Satz 2 und 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zu 3.2. (unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten) heißt es: Die Beklagte habe in ihrer Schadensmeldung vom 22.01.2014 angegeben, die Kosten für das Entleeren des Tanks eines Dienst-Kfz in Höhe von 25 Euro selbst beglichen zu haben. Eine Nachfrage bei der Tankstelle habe ergeben, dass keine Kosten angefallen seien. Die unwahren Angaben stellten einen rechtswidrigen und vorsätzlichen und schuldhaften Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus §§ 34 Satz 3; 35 Satz 1 BeamtStG und gegen die Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 BeamtStG dar. Zu 3.3. (Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges). Im Beobachtungszeitraum vom 23.05.2013 – 06.02.2014 habe die Beklagte 59mal ein Dienst-Kfz genutzt. Weit überwiegend (48 Fahrten) handele es sich um Fahrten von ... nach B-Stadt. Aber auch von ... nach … oder innerhalb der … . Sie habe vorsätzlich ihre Pflichten aus § 34 Satz 2 BeamtStG (uneigennützige Amtsführung) und § 35 Satz 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) verletzt. Zu 3.4. (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten). Fraglich sei, ob die Beklagte das Zeiterfassungssystem in der Außenstelle H... habe nutzen dürfen. Denn ihr Dienstort sei B-Stadt gewesen. Mit der weisungswidrigen Benutzung des Zeiterfassungsgerätes in der Außenstelle H... habe sie vorsätzlich ihre Gehorsamspflichten aus § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt und sei unerlaubt dem Dienst ferngeblieben (§ 70 Abs. 1 LBG LSA). Zu 3.5. (Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstellen des ZED). Ein Kassenbuch habe die Beklagte nicht geführt. Auch die Nachweise über Anzahl und Verbleib von Verwarngeldblöcken und Formularen für Sicherheitsleistungen seien nicht entsprechend der Verfügungslage geführt worden. Hierin liege eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG und der Hingabepflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG. Zu 3.6. (Überzahlung von Bezügen) Mit Verfügung vom 13.05.2014 sei gegenüber der Beklagten die Einbehaltung der Dienstbezüge der Beklagten in Höhe von 17 % ab Juni 2014 angeordnet worden. Aufgrund eines Fehlers im Buchungssystem der Bezügestelle sei ab 01.07.2014 bis zum 31.03.2015 für neun Monate die Kürzung in Höhe von 460 Euro monatlich aber nicht mehr durchgeführt worden. Trotz dessen habe die Beklagte die Überzahlung von monatlich 460 Euro (insgesamt 4.165,56 Euro) nicht mitgeteilt und gegen ihre Unterstützungspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Zu 3.7. (Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung eines Treppenlifts). Im Rahmen der Prüfung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge habe die Beklagte angegeben, den gesamten Kaufpreis für den Treppenlift ihrer behinderten Tochter in Höhe von 18.385,50 Euro selbst in monatlichem Raten von 919, 28 Euro an die Firma L… zu zahlen. Dann habe sie mitgeteilt, dass sie einen monatlichen Zuschuss ihrer Eltern in Höhe von 600 Euro erhalte, den sie zurückzahle müsse. Schließlich habe sie den Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von 511,40 Euro nicht angegeben. Dadurch habe sie vorsätzlich ihre Wahrheitspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, ihre Treuepflicht aus § 33 Abs.1 BeamtStG und ihre Unterstützungspflicht aus § 35 Satz 1 BeamtStG verletzt. IV. Mit einem unleserlichen handschriftlichen Namenszug (vermutlich L…) i. V. über dem gedruckten Namen „Sch…“ unterschriebenen „Nachtragsdisziplinarklage“ vom 19.09.2016 (Eingang: 22.09.2016) schuldigt die frühere Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... die Beklagte zusätzlich an und führt aus: „Neue Handlungen der Beklagten begründen den Verdacht von weiteren außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen“: 1. „Verdacht“ des Betruges zum Nachteil von Versicherungen (Vorwurf 8) 2. „Verdacht“ der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Vorwurf 9) 3. „Verdacht“ zur Aufforderung zum Begehen von Straftaten (Vorwurf 10) und weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung“ (Vorwurf 11). Weiter heißt es in der Nachtragsdisziplinarklageschrift: „Eine abschließende Prüfung, ob in den drei Sachverhalten die hohen Voraussetzungen zur Feststellung eines außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, kann die Klägerin erst nach Abschluss der Strafverfahren durchführen.“ Mit richterlicher Verfügung vom 28.09.2016 wurde die Nachtragsdisziplinarklage der Beklagten zugestellt. Unter dem 27.07.2017 bittet die Polizeidirektion um richterlichen Hinweis, ob die Disziplinarklage mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 erweitert worden sei. Zwischenzeitlich seien die der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde liegenden Strafverfahren gegen die Beklagte abgeschlossen und könnten disziplinarrechtlich bewertet werden. V. Das Disziplinargericht forderte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... mit Beschluss vom 03.08.2017 zur Behebung eines wesentlichen Mangels im Sinne von § 52 DG LSA auf, nämlich: „1) die Disziplinarklageschrift vom 19.05.2016 in den Punkten 3 (unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges) und 4 (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten) um die zeitlichen Angaben zu den vorgeworfenen Handlungen zu ergänzen sowie 2) die mit Eingang bei Gericht am 22.09.2016 erhobene Nachtragsdisziplinarklage durch die Angabe der Tatsachen, die in denen ein Dienstvergehen gesehen wird sowie der anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, zu ergänzen. 3) Der Klägerin wird zur Erledigung der Punkte zu 1) und 2) eine Frist bis zum 27. Oktober 2017 gesetzt.“ Das Disziplinargericht führt in dem Beschluss aus: „Der Disziplinarklageschrift vom 19. Mai 2016 haftet im Hinblick auf die Punkte 3 und 4 ein wesentlicher Mangel im Sinne vom § 52 DG LSA an, weil sie den Vorgaben des § 49 Abs. 2 S. 1 DG LSA nicht genügt. Auch die durch die Klägerin rechtshängig erhobene Nachtragsdisziplinarklageschrift vom 19. September 2016 leidet an einem wesentlichen Mangel. 1). Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 DG LSA muss die Klageschrift auch die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Vorschrift sowie die inhaltsgleichen Regelungen in den Disziplinargesetzen der Länder und des Bundes knüpfen an die weitgehend wortgleichen Vorgängerregelungen der Disziplinarordnungen an. Sie übertragen die Anforderungen, die z.B. § 65 Halbs. 2 BDO für die Anschuldigungsschrift festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die Klageschrift (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 48; Beschluss vom 13. März 2006 - BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 8). Daher kann die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum Bedeutungsgehalt des § 65 Halbs. 2 BDO für die Auslegung des § 52 Abs. 1 S. 2 BDG – und damit auch für die entsprechenden Regelungen der Länder – herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017, 2 B 69/16, Rn. 16). Ebenso wie früher die Anschuldigungsschrift muss die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 – 2 A 4/09 –, Rn. 146, juris). Auf diese zwingend notwendigen Voraussetzungen hatte das Disziplinargericht bereits im Beschluss vom 27. August 2014 wegen der vorläufigen Dienstenthebung der Beklagten hingewiesen. Zwar genügt die 71 Seiten umfassende Disziplinarklageschrift trotz ihrer zuweilen nur schwer verständlichen Darstellungsweise, die insbesondere den vorgeworfenen Sachverhalt in keinem Fall voranstellt, sondern den Leser über Seiten hinweg im Unklaren lässt, welche Handlungen der Beklagten letztlich zur Last gelegt werden, gerade noch den dargestellten Anforderungen. Dies gilt allerdings nicht für die in der Disziplinarklageschrift unter den Punkten 3 (Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges) und 4 (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten) dargestellten Sachverhalte. Zu Punkt 3 wird der Beklagten in der Klageschrift vorgeworfen, im Zeitraum vom 23.5.2013 bis 12.4.2014 in 40 Fällen ein Dienstfahrzeug unerlaubt genutzt zu haben, wobei sie in 39 Fällen von ... nach B-Stadt und zurück gefahren und in einem Fall lediglich von B-Stadt nach ... gefahren sei. Dabei habe sie gewusst, dass sie zur Nutzung des Dienstwagens nur berechtigt war, wenn eine dienstliche Notwendigkeit vorliegt, was in den vorgeworfenen Fällen jeweils nicht der Fall gewesen sei. Hierdurch sei dem Dienstherrn ein finanzieller Schaden in Höhe von 861,10 EUR entstanden. Unklar bleibt, welche Fahrten an welchen Tagen der Beklagten vorgeworfen werden. Soweit in der Klageschrift auf die Anlage 1 verwiesen wird (vgl. Bl. 16 der Klageschrift), konkretisiert diese die Tathandlungen nicht. Denn der mit der Klageschrift eingereichten Anlage lassen sich nur die Terminalbuchungen der Beklagten ab 23. Februar 2009 entnehmen. Einzelheiten zur Nutzung des Dienstwagens ergeben sich hieraus nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich aus Anlage 1 des Ermittlungsberichts vom 28. September 2015 (Disziplinarverfahren – Ermittlungsakte nach Blatt 238) eine Aufstellung der Fahrten mit dem Dienstwagen ergibt. Aus dieser Anlage lässt sich aber – davon abgesehen, dass sie nicht Teil der Disziplinarklage ist – ebenfalls nicht ohne weiteres entnehmen, welche Fahrten der Beklagten angelastet werden. Denn dort sind 48 Fahrten "gewertet". Dabei sind von zwölf Fahrten, bei denen "Beschaffung", "Waffenkammer" oder "Transport" in den Fahrtenbüchern angegeben war, sechs Fahrten als dienstlich veranlasst eingeschätzt worden. Welche konkreten Fahrten an welchen Tagen gemeint sind, wird nicht ausgeführt. Dies ist aber erforderlich, da sich die Beklagte nur so sachgerecht einlassen und verteidigen kann. Unter dem gleichen Mangel leidet Punkt 4 der Klageschrift, soweit der Beklagten vorgeworfen wird, in den Fällen des Punkt 3 dem Dienst unerlaubt für mehr als 61 Stunden ferngeblieben zu sein. Denn auch insoweit lassen sich die jeweiligen Tage des Fernbleibens vom Dienst der Klageschrift nicht entnehmen. 2.) Hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage ist das Gericht zunächst der Auffassung, dass die Klägerin diese am 19. September 2016 wirksam erhoben hat und auch erheben wollte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Klageschriftsatz, in dem es heißt "[…] erhebe ich Nachtragsdisziplinarklage". Einer Auslegung ist diese Erklärung nicht zugänglich, mag das gewählte Vorgehen auch nicht dem in § 50 Abs. 2 S. 1 DG LSA vorgesehen Verfahrensgang entsprechen, nach dem der Kläger, wenn er die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt hält, dem Gericht dies unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht des Dienstvergehens rechtfertigen, (lediglich) mitteilt und dann das Gericht eine Frist bestimmt, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die durch die Klägerin rechtshängig erhobene Nachtragsdisziplinarklage leidet an einem wesentlichen Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Denn sie enthält nicht die der Beklagten vorgeworfenen und als Dienstpflichtverletzung bewerteten Handlungen, so dass weder das Gericht noch die Beklagte erkennen können, an welchen disziplinaren Vorwurf sie gebunden sein sollen. Insoweit hat die Klägerin selbst erklärt, dass sie noch nicht abschließend prüfen könne, ob im Falle der drei dargestellten Sachverhalte die hohen Voraussetzungen zur Feststellung eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfüllt seien und beantragt, das anhängige Disziplinarverfahren gemäß § 50 Abs. 2 DG LSA auszusetzen. Eine solche Aussetzung kam aufgrund der bereits erhobenen Disziplinarklage aber nicht mehr in Betracht. Auch mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 erklärt die Klägerin, dass die drei Sachverhalte (nunmehr) disziplinarrechtlich bewertet werden könnten. Dies zeigt ebenfalls, dass der Sachverhalt, der der Beklagten zur Last gelegt wird, noch gar nicht feststeht. 3.) Werden die aufgezeigten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren insoweit durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA).“ VI. Dem kam die PD Sachsen-Anhalt ... mit einem mit dem Namen „R…“ unterzeichneten Schriftsatz vom 29.09.2017 nach. Weder aus dem Briefkopf noch aus der namentlichen Unterschriftsleistung ist erkennbar, dass es sich hierbei um die Erklärung des zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und Erhebung der Disziplinarklage berufenen Polizeipräsidenten handelt. Es wird ausgeführt: „Zu 3. der Disziplinarklage (unbefugter Gebrauch von Dienstfahrzeugen: Der Beklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 an insgesamt 40 Tagen (am 24.06., 25.06., 26.06, 27.06, 31.07., 01.08., 05.08., 06.08., 07.08., 08.08., 02.09., 03.09., 10.09., 12.09., 16.09., 17.09., 20.09., 23.09., 24.09., 25.09., 26.09., 30.09., 07.10., 10.10., 14.10., 15.10., 17.10., 29.10., 05.11., 19.11., 25.11., 27.11., 28.11., 12.12., 16.12., 17.12., 18.12.2013, 9.01., 14.01. und 22.01.2014) die Dienstkraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen LSA - 46298, LSA – 47161, LSA – 46752 und LSA – 47610 für die Bewältigung der Strecke von der Außenstelle H... nach B-Stadt zu unbefugt benutzt zu haben.“ Aus der nachfolgenden Übersicht dieser Daten könne entnommen werden, dass sich die Beklagte an diesen Tagen in der Außenstelle H... in das Zeiterfassungssystem eingeloggt habe, kurz danach mit einem Dienst-Kfz zu ihrem zugewiesenen Dienstort B-Stadt gefahren sei, dort ca. 6-8 Stunden Dienst verrichtet habe und danach wieder mit dem Dienst-Kfz zur Außenstelle zurückgefahren sei und sich dort ausgeloggt habe. Zum Zweck dieser Fahrten habe die Beklagte in die Fahrtenbücher „Besprechung“, “Beratung“, „Haushalt“, „ALF-Besprechung“, „Beschaffung DHFG MD“ ein. Dies deute darauf hin, dass die Beklagte die Dienstfahrzeuge genutzt habe, um an der morgendlichen Beratung des Leiters ZED und an den Haushaltsbesprechungen teilzunehmen. Diese Besprechungen zählten zu ihren regulären Aufgaben als Verwaltungsleiterin am Sitz des ZED in B-Stadt. Für diese Fahrten habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden. Die Beklagte hätte die Fahrstrecke von ... nach B-Stadt und zurück mit ihrem privaten Pkw zurücklegen müssen. Die Strecke betrage ca. 54,5 km. Dementsprechend habe sich bei 40 Tagen eine Gesamtstrecke von 4.305,50 km ergeben, woraus sich unter Zugrundelegung der sogenannten „kleinen Wegstreckenentschädigung“ (0,20 €. Kilometer) ein finanzieller Schaden für den Dienstherrn i.H.v. 861,10 € und ein entsprechender Vorteil für die Beklagte ergeben habe. Es heißt wörtlich weiter: „Die Klägerin ist davon überzeugt davon, dass die acht Fahrten am 18.06., 16.10., 04.11., 18.11.2013 und 07.01., 08.01., 21.01. und 30.01.2014 nicht zwingend notwendig gewesen bzw. eine kostengünstigere Varianten für den Transport durch die Beklagte nicht ausreichend geprüft worden sind. An diesen Tagen hatte die Beklagte als Zweck der Fahrt „Transport“, „Beschaffung“ und „Waffenkammer“ angegeben. Aus heutiger Sicht ist allerdings nicht widerlegbar, dass seitens der Beklagten tatsächlich dienstliche Gegenstände von der Außenstelle nach B-Stadt oder zurücktransportiert worden sein. Diese acht Fahrten werden der Beklagten nicht mehr vorgeworfen.“ Zu Punkt 4. der Disziplinarklage (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten): Es sei erwiesen, dass sich die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 ausschließlich in der Außenstelle H... in das Zeiterfassungssystem ein- und ausgeloggt habe. Der Beklagten werde vorgeworfen, im Zeitraum ab Mai 2013 bis Februar 2014 an insgesamt 40 Tagen (am 24.06., 25.06., 26.06, 27.06, 31.07., 01.08., 05.08., 06.08., 07.08., 08.08., 02.09., 03.09., 10.09., 12.09., 16.09., 17.09., 20.09., 23.09., 24.09., 25.09., 26.09., 30.09., 07.10., 10.10., 14.10., 15.10., 17.10., 29.10., 05.11., 19.11., 25.11., 27.11., 28.11., 12.12., 16.12., 17.12., 18.12.2013, 09.01.,14.01. und 22.01.2014) die Dienstkraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen LSA – 46…, LSA – 47…, LSA – 46… und LSA – 47… für ca. 1/6 ihrer Dienstzeit dem Dienst ferngeblieben zu sein. Die Beklagte habe für die jeweilige Fahrtdauer für Ihre eigentlichen dienstlichen Aufgaben nicht zur Verfügung gestanden. Denn die Fahrzeit sei unrechtmäßig als Dienstzeit bewertet worden. Stattdessen habe es sich um ihre private Wegstrecke zum Arbeitsplatz gehandelt. Unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von ca. 47 Minuten habe die Beklagte bei den 40 Fahrten ca. 61,88 Stunden als ihren privaten täglichen Arbeitsweg über den Dienstherrn abgerechnet. An insgesamt 34 Tagen im Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 (am 27.05., 28.05., 29.05., 03.06., 04.06., 10.06., 11.06., 12.06., 17.06., 01.07., 02.07., 03.07., 08.07., 09.07., 10.07., 29.07., 30.07., 11.09., 18.09., 01.10., 02.10., 08.10., 28.10., 30.10., 20.11., 02.12., 03.12., 04.12.20 13,13.01., 20.01., 27.01., 03.02., 02.02. und 05.02.2014) habe die Beklagte ihren Dienst in der Außenstelle H... angetreten und auch dort beendet. An diesen Tagen habe sie Dienstfahrzeuge für Beschaffungsfahrten innerhalb von ... genutzt. Für diesen Zeitraum müsse der disziplinarrechtliche Vorwurf entgegen der Überzeugung der Klägerin allein auf die Zeiterfassung am „falschen Standort“ reduziert werden. Zur Nachtragsdisziplinarklage: 1.) Strafverfahren wegen des Verdachts zum Nachteil von Versicherungen: Am 20.10.2015 sei von Amts wegen gegen die Beklagte Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von Versicherungen erstattet worden. Ausweislich der Angaben der Zeugin Frau S... in ihrer Vernehmung am 02.09.2015 habe ihr der Sohn der Beklagten, Herr A., per WhatsApp mitgeteilt, dass er den auf die Beklagte zugelassenen BMW 750 Li, Kennzeichen WR-FY …, am 26. 1. 2015 gegen eine Garage auf dem Grundstück in A-Stadt, …platz 241 a gefahren und dabei stark beschädigt habe. Der A. habe keine Fahrerlaubnis gehabt. In der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung gebe die Beklagte an, dass sie gefahren sei. Die Zeugin habe weiter berichtet, dass die Beklagte ihr selbst erzählt habe, dass sie in der Schadensanzeige wahrheitswidrig vorgetragen und die Beklagte den Schaden verursacht habe. Die Versicherung habe den Vollkaskoschaden abgerechnet. Die kriminaltechnische Tatortarbeit an der tatbezogenen Garage habe ergeben, dass die Schäden an dem BMW nicht zu dem Schadensbild an der Garage umgekehrt passen würden. Die Vermessung eines baugleichen Fahrzeuges habe ergeben, dass die Anstoßstelle am BMW sich in einer Höhe von 69-70 cm befinde und somit schon alleine von der Höhe nicht von der Garagenecke stammen könnte. Denn diese befinde sich in einer Höhe von 25-49 cm. Die Vermessung der Garage habe außerdem ergeben, dass hier lediglich 555 cm zum Parken zur Verfügung stünden. Der BMW sei 502,9 cm lang. Selbst bei äußersten Linkseinschlag des Lenkrades in Rückwärtsfahrt durfte das Abreißen der Hinterachse aus der Achshalterung so nicht erzielt worden sein. Auch erscheine es ausgeschlossen, dass eine an einem BMW unfallbedingt aus der Halterung gerissene Hinterachse keine Schäden an der verursachenden Garage hinterlassen würde. Zudem habe der Zeuge TH..., welcher auf dem Gelände des Unfallortes ein Büro habe, ausgesagt, dass er den verunfallten BMW mit den Schäden am helllichten Tage angesehen habe. Nach Abschleppprotokoll sei der BMW am Unfalltag gegen 17:00 Uhr abgeschleppt worden. Der Unfall könne demnach nicht erst gegen 16:00 Uhr, wie von der Beklagten angegeben, geschehen sein. Denn am besagten Tag habe der Sonnenuntergang um 16:41 Uhr eingetreten. Demnach dürfte zum Zeitpunkt des Unfalls gegen 16:00 Uhr bereits die Dämmerung eingesetzt haben. Trotz Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.10.2016 nach § 154 Abs. 1 StPO halte man an dem disziplinarrechtlichen Vorwurf fest. Die Beklagte habe damit einen Versicherungsbetrug gegenüber der DEVK Versicherung begangen und gegen ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. 2.) Strafverfahren wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Im Rahmen der Auswertung eines bei der Beklagten sichergestellten Handys aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachtes des Versicherungsbetruges habe der ermittelnde Sachbearbeiter eine Audiodatei vorgefunden, welche offensichtlich den kompletten Mitschnitt einer polizeilichen Vernehmung der Beklagten anlässlich einer Zeugenvernehmung durch die Polizeibeamtin Frau M... enthalte. Die Beklagte sei eindeutig zu identifizieren. Ein Einverständnis durch Frau M… habe nicht vorgelegen. Trotz Einstellung des Strafverfahrens am 04.01.2017 nach § 170 Abs. 2 StPO halte man an der disziplinarrechtlichen Verfolgung fest. Durch das heimliche Aufnehmen ihrer Vernehmung am 23.09.2014 auf Tonträger habe die Beklagte vorsätzlich gegen ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. 3.) Verdacht zur Aufforderung zum Begehen von Straftaten: Nach der Zeugenaussage von Frau S... am 02.09.2015 habe die Beklagte die Polizeibeamten R… und K… regelmäßig angerufen und aufgefordert im polizeilichen Informationssystem WARSA nachzuschauen, ob etwas gegen ihren Sohn vorliegen würde. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 343b StGB wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beklagten wird vorgeworfen, Herrn K… am 26.08.2013 und Herrn R... am 03.09.2013 mit der jeweiligen WhatsApp Aufforderung und Informationsübergabe an sie zur missbräuchlichen Nutzung der polizeilichen Informationssysteme aufgefordert zu haben. Verletzung der Amtspflicht durch die Beklagte: Der ausgewertete WhatsApp-Verkehr habe weiter die Pflichtverletzungen der Beklagten offenbart. Der Beklagten werde vorgeworfen, 2 weitere Personalsachen an Herrn R... fotografiert und an ihn über WhatsApp versandt und einen dienstlichen Aktenvermerk ohne dienstliche Notwendigkeit auf ihrem privaten Handy gespeichert zu haben. VII. In einer ebenso wie die erste Nachtragsdisziplinarklage unterzeichneten Weise (Sch…; i. V. vermutlich L…) erhob die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt ... unter dem 03.05.2018 (Eingang: 04.05.2018) eine weitere Nachtragsdisziplinarklage und beschuldigt die Beklagte der Verletzung weiterer Dienstpflichten. • Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde (Vorwurf 12): Die Beklagte habe zivilrechtlich Frau M... auf Rückzahlung von 2 Darlehen i.H.v. 2649,78 € und 401,03 € verklagt und dabei 2 Darlehensverträge vorgelegt, welche nach einem eingeholten Sachverständigengutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Frau M… unterschrieben worden seien. Auch die Zeugin M... habe die Unterschriftsleistungen durch sie bestritten. Daraufhin habe die Beklagte die Klage vor dem Amtsgericht zurückgenommen. • Fahrlässige Halterduldung (Vorwurf 13): Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ... in dem Urteil vom 20.02.2017 habe die Beklagte ihrem Sohn A. in 2 Fällen, nämlich am 25.10.2015 sowie am 19.05.2016, als Halterin des Fahrzeuges BMW mit dem amtlichen Kennzeichen WR-FU …, fahrlässig die Fahrten gestattet. Dabei hatte sie aufgrund der vorangegangenen Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Ihren Sohn Kenntnis davon, dass dieser über keine Fahrerlaubnis verfügte. Demnach hätte sie sicherstellen müssen, dass er weder an das Auto noch an die Fahrzeugschlüssel gelangen konnte. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.02.2017 wurde die Beklagte wegen versuchten Prozessbetruges in Tateinheit mit Gebrauch einer falschen Urkunde und zweifachen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (sog. Halterduldung) zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Damit habe die Beklagte gegen ihre dienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der versuchte Prozessbetrug weise einen Bezug zu ihrem Dienstposten auf. Denn von einer Führungskraft des gehobenen Dienstes, die regelmäßig auch finanzielle Dispositionen bzw. Entscheidungen mit Außenwirkung zu treffe habe, müsse erwartet werden, dass sie zwischen eigenem und fremden Geld strikt und gewissenhaft zu unterscheiden wisse. Der Dienstherr müsse das unbedingte Vertrauen haben, dass ein mit diesen Aufgaben betrauter Beamter finanziellen Verlockungen in Form von Straftaten und Dienstpflichtverletzungen konsequent widerstehe. VIII. Mit Beschluss vom 10.07.2018 hat das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht geführten strafrechtlichen Berufungsverfahrens gegen die Beklagte bezüglich des Prozessbetruges und der sogenannten Halterduldung ausgesetzt. IX. Das Landgericht B-Stadt stellte mit Beschluss vom 07.02.2019 das Strafverfahren gegen die Beklagte nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro ein. In dem Berufungsurteil ihres mitangeklagten Sohnes heißt es: „[…]. „Zur Sache hat die Kammer aufgrund der Berufungsverhandlung folgende Feststellungen getroffen: Am 12. März 2015 bekundete der Angeklagte im Rahmen des Zivilverfahrens A. gegen M... zum Aktenzeichen 6 C …/14 in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts ... als Zeuge im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis seiner Wahrheitspflicht, dass er anwesend gewesen sei, als die Beklagte des Verfahrens, die Zeugin M..., in der damaligen gemeinsamen Wohnung Darlehensverträge mit der Klägerin und Mutter des Angeklagten, Frau A., unterzeichnet habe. Dabei wusste er, dass dies nicht der Wahrheit entsprach und die Zeugin M... weder die Verträge unterzeichnet hatte noch Kenntnis von dem Geschehen hatte. […] Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung. Der Angeklagte hat die Tathandlungen so eingeräumt, wie das Gericht sie den Feststellungen unter III. zu Grunde gelegt hat. Die Kammer sieht insoweit auch keinen Anlass, warum sich der Angeklagte hier zu Unrecht selbst belasten sollte.“ X. Auf Antrag in einem mit „R…“ unterschriebenen Schriftsatz der Polizeiinspektion B-Stadt hat das erkennende Disziplinargericht das ausgesetzte Disziplinarklageverfahren am 03.08.2020 unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen. XI. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus: XII. Zu Vorwurf 1 (Verletzung von Dienstgeheimnissen): Wohl mittlerweile unstreitig habe Herr PHM R... die Beklagte gebeten, ihm das ihn betreffende Schriftstück über WhatsApp zu übermitteln. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten könne daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Journalauszuges, den Verkehrsunfall vom 04.08.2013 betreffend, sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte diesen mittels WhatsApp an ihren Sohn übersandt habe. An der entsprechenden Aussage der Zeugin M... bestünden Zweifel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sohn A. seiner ehemaligen Freundin noch nach der Trennung während ihres Krankenhausaufenthaltes sein iPad geliehen haben sollte. Darüber hinaus laufe das Gerät unter dem Namen: „iPad von S…“, was dafür spreche, dass es gerade nicht das Gerät des Sohnes sei. Schließlich habe die Beklagte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass sie den Journalauszug zwar abfotografiert, jedoch nicht weitergeleitet habe. Der abfotografierte Journal-Auszug müsse durch automatische Synchronisierung ihres Handys in die Cloud gelangt und damit auf ein anderes Gerät des Herstellers Apple im Haushalt der Beklagten gelangt sein. Zu Vorwurf 2 (unwahre Angaben bezüglich der Falschbetankung): Die Beklagte räumt ein, fahrlässig gegenüber dem Leiter des ZED, PD Z..., erklärt zu haben, dass sie die Kosten für das Entleeren der Falschbetankung bezahlt habe. Diese Äußerung sei unbedacht und reflexartig erfolgt um die Sache abzuschließen, um „ihre Ruhe zu haben“. Erst als der Vorgesetzte auf einer Schadensmeldung bestanden habe, sei ihr deutlich geworden, dass sie sich dieser unbedachten Äußerung nicht mehr entziehen könne. Zu den Vorwürfen zu 3 (Unbefugter Gebrauch von Dienstfahrzeugen) und 4 (Weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in ...): Als Verwaltungsleiterin des ZED sei die Beklagte sowohl in B-Stadt selbst als auch für die Außenstelle in ... und Gardelegen verantwortlich gewesen. Hierbei sei der Beklagten seitens ihrer Vorgesetzten gestattet und im Rahmen der gelebten Verwaltungspraxis vermittelt worden, den Dienst in der Außenstelle H... beginnen zu können und zur Bewältigung der Strecke von ... nach B-Stadt und zurück ein Dienstfahrzeug nutzen zu dürfen. Zu Vorwurf 5 (Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED): Die Beklagte sei erst seit Anfang September 2013 als Verwalterin der entsprechenden Zahlstelle eingesetzt worden und habe stets ein Kassenbuch geführt. Auch habe sie die ihr unterstellten Mitarbeiter hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung belehrt. Schließlich habe die zuständige Haushaltssachbearbeiterin zu keiner Zeit Beanstandungen gegenüber der Beklagten festgestellt. Aufgrund des gegen die Beklagte geführten Disziplinarverfahrens sei ihr ab dem 14.02.2014 der Zutritt zu ihren Diensträumen versagt worden, sodass eine ordnungsgemäße Übergabe der Unterlagen an den Dienstherrn nicht habe erfolgen können. Darüber hinaus habe der Dienstherr die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Auskunft über den Verbleib der Kassenbücher bzw. deren Herausgabe verlangt. Zu Vorwurf 6 (Überzahlung von Dienstbezügen): Die Beklagte habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Überzahlung beim Dienstherrn anzuzeigen. Denn wie das Schreiben des damaligen Rechtsbeistandes der Beklagten an das Finanzamt Dessau-Roßlau vom 10.03.2015 belege, ging dieser davon aus, dass die Bezüge wegen der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter einbehalten würden. Schließlich habe die Beklagte sofort nach der Aufforderung des Dienstherrn den Überzahlbetrag ausgeglichen. Zu 7 (widersprüchliche Angaben zur Finanzierung des Treppenlifts): Ohne vorherige Absprache bzw. Freigabe habe der frühere Rechtsbeistand der Beklagten der Klägerin im Einbehaltungsverfahren mitgeteilt, dass die monatliche Rate i.H.v. 919,28 € von der Beklagten an die Firma L…. gezahlt werde. Eine Korrektur dieses Schreibens sei nicht erfolgt, weil die Beklagte ihren damaligen Rechtsbeistand als ehemaligen hochrangigen Polizeibeamten nicht bloßstellen wollte und letztendlich auf seine Tätigkeit angewiesen gewesen sei. Schließlich habe sich die monatliche Einnahmesituation bei der Beklagten lediglich i.H.v. 319,28 € verbessert, was schlussendlich die Berechnung der Einbehaltung der Dienstbezüge nicht maßgeblich verändert hätte. Die Beklagte habe daher nicht vorsätzlich gehandelt. Die missverständlichen Angaben seien lediglich auf eine fehlende und fehlerhafte Absprache mit dem damaligen Rechtsbeistand zurückzuführen. Dieser Umstand müsse zumindest mildernd berücksichtigt werden. Es folgen weitere Verteidigungen zur Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 (Punkte 8-11). Zum Vorwurf Betrug zum Nachteil DEVK (Pkt. 8): Trotz Beschlagnahme und Auswertung der Mobilfunkgeräte der Beklagten seien keine die Zeugenaussage bestätigenden Chatverläufe aufgefunden worden. Offensichtlich wolle die Zeugin ihrem früheren Freund schaden. Die Angabe der Beklagten, dass der Unfall um 16.00 Uhr geschehen sei, werde nicht durch die Aussage des Zeugen W... widerlegt, wonach er den BMW am hellichten Tage mit der Beschädigung auf dem Garagenparkplatz gesehen habe. Denn die Annahme der Klägerin, dass am 26.01.2015 um 16.00 Uhr die Dämmerung eingesetzt habe, treffe nicht zu. Sonnenuntergang sei um 16.41 Uhr gewesen. Die Tatortarbeit und Erstellung der Lichtbildmappe sei erst 1 ¼ Jahr nach dem Unfall durchgeführt worden, berücksichtige und zeige nicht die damaligen Gegebenheiten. So sei beispielsweise die auf Lichtbild 19 vorhandene asphaltierte Parkfläche neben der Garage zum Unfallzeitpunkt noch nicht existent und es musste neben der Garage schräg geparkt werden. Im Übrigen belege Lichtbild 15, dass in einer Höhe von ca. 70 cm eine entsprechende Beschädigung an der Garage existiere, die mit der Höhe der Beschädigungen am BMW korrespondiere. Zum Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Pkt. 9): Der Klägerin sei nicht bewusst gewesen, dass ein Mitschnitt ihrer Vernehmung für ihre Unterlagen strafbar sei. Zum Vorwurf versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde (Pkt. 12; Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018): Die Beklagte habe für die Zeugin M... auf deren Bitten Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 2.649,78 Euro und 401,03 Euro beglichen. Zur Absicherung habe die Beklagte mit Frau M... zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Frau M... habe lediglich 200,00 Euro zurückgezahlt. Daraufhin habe die Beklagte Zivilklage gegen Frau M... erhoben. Nachdem das graphologische Sachverständigengutachten die Echtheit der Unterschrift der Zeugin M... weder zu bestätigen noch auszuschließen vermochte, habe die Beklagte die Klage wegen der Beweis- und Kostenlast zurückgenommen. Dies berücksichtigte das Urteil des Amtsgerichts ... nicht und es enthalte keine Ausführungen dazu, warum es der Zeugin M... geglaubt habe. Zum Vorwurf Halterduldung (Pkt. 13): Entgegen der Wertung durch das Amtsgericht gehe die Klägerin sogar von einer vorsätzlichen Halterduldung aus, weil die Beklagte ihrem Sohn bei der Beschaffung eines Nachfolgefahrzeuges für das verunfallte Fahrzeug (Vorwurf DEVK) geholfen habe. Ein entsprechender Wille, ihren Sohn fahren zu lassen, könne nicht aus der Nachfolgeanschaffung und Zulassung des Fahrzeuges geschlossen werden. Denn das Fahrzeug hätte auch auf ihren Sohn zugelassen werden können. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den vorgehaltenen Fahrten des Sohnes gehabt. Zudem begründe allein die Tatsache, dass das Fahrzeug auf die Beklagte zugelassen sei, nicht die Haltereigenschaft i. S. d § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Die Beklagte habe auch nicht fahrlässig gehandelt. Die Sorgfaltspflichten dürften nicht überspannt werden. Es genüge nicht allein die Befürchtung, dass ein Dritter sich des Fahrzeuges bemächtigen könnte. Erforderlich sei die Feststellung konkreter Umstände, etwa wie der Sohn in den Besitz des Schlüssels und des Fahrzeuges gekommen sei und warum die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass ihr Sohn ihr unbefugt die Autoschlüssel entwende. XIII. Das Disziplinargericht hat mit richterlicher Verfügung vom 17.05.2021 folgenden richterlichen Hinweis gegeben: „Das mit der ursprünglichen Disziplinarklage vom 19.05.2016 (15 A 22/16; jetzt 15 A 11/20) anhängige Disziplinarklageverfahren ist wegen der Vielzahl der Vorwürfe, der zwei Nachtragsdisziplinarklagen vom 19.09.2016 und 03.05.2018, der Vielzahl zwischenzeitlich geführter und eingestellter Strafverfahren und letztendlich wegen der schlechten Qualität der Disziplinarklage- und –nachtragsschrift äußerst unübersichtlich geworden. Das Disziplinargericht hält es daher für erforderlich, zunächst prozesslenkend ordnend einzugreifen. 1.) Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass insgesamt in der Disziplinarklage sowie in den zwei Nachtragsdisziplinarklagen nunmehr 13 disziplinarrechtlich relevante Handlungen angeklagt sind; nämlich: Disziplinarklage v. 19.05.2016: 1. Verletzung von Dienstgeheimnissen; durch zwei Handlungen (1. WARSA-Ausdruck, Verkehrsunfall; 2. Umsetzungsbescheid R...), wobei Pkt. 2 gemäß Schriftsatz v. 13.03.2018, S. 26, 2. Absatz letzte Zeile wohl nicht mehr aufrechterhalten bleibt. 2. Unwahre Angaben zur Falschbetankung bzw. Bezahlung. 3. Unbefugter Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen in 40 Fällen. 4. Weisungswidrige Benutzung der Zeiterfassung in ... in 40 bzw. 37 Fällen. 5. Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung der Zahlstelle ZED. 6. Überzahlung von Bezügen. 7. Unwahre Angaben Finanzierung Treppenlift. Nachtragsdisziplinarklage v. 19.09.2016: 8. Betrug zum Nachteil DEVK-Versicherung (Nachtragsdisziplinarklage v. 19.09.2016). 9. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Nachtragsdisziplinarklage v. 19.09.2016). 10. Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen (Nachtragsdisziplinarklage v. 19.09.2016). 11. Weitere Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Whats-App-Versendung (vgl. Vorwurf 1). Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018: 12. Versuchter Prozessbetrug durch Gebrauch einer falschen Urkunde (Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018). 13. Fahrlässige Halterduldung (Nachtragsdisziplinarklage v. 03.05.2018). 2.) Mit Beschluss vom 03.08.2017 wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin und damalige Klägerin in dem Disziplinarklageverfahren 15 A 22/16 MD zur Mängelbeseitigung nach § 52 Abs. 3 DG LSA aufgefordert. Der Beschluss lautet im Tenor: „Der Klägerin wird aufgegeben, 1) die Disziplinarklageschrift vom 19. Mai 2016 in den Punkten 3 (Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges) und 4 (Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Dienstzeiten) um die zeitlichen Angaben zu den vorgeworfenen Handlungen zu ergänzen sowie 2) die mit Eingang bei Gericht am 22. September 2016 erhobene Nachtragsdisziplinarklage durch die Angabe der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird sowie der anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, zu ergänzen. […] Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich übertragen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Dies dürfte durch RdErl. des MI v. 02.05.2013 – 25.21 -03000 (MBl. LSA, 2013, 244) geschehen sein, wobei dort unter I. 4. Abs. 3 von „nachgeordneten Polizeibehörden und –einrichtungen“, gesprochen wird; nicht von „Dienstvorgesetzten“ (vgl. insoweit anders: Allg. AO des MJ v. 23.05.2006 – 2030/01-101.8 [JMBL LSA. 2006, 203]; dort Präsidenten). Eine weitere Übertragung der Zuständigkeiten durch den Dienstvorgesetzten ist jedenfalls ausgeschlossen, da gesetzlich nicht vorgesehen. Damit war der Polizeipräsident der PD Sachsen-Anhalt ... als Dienstvorgesetzter der Beklagten zur Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Handelt es sich dabei auch um eine ureigene aus der Disziplinarbefugnis herrührende Pflichtaufgabe, so kann im Vertretungsfall der nach den Vertretungsregeln zuständige Vertreter des Polizeipräsidenten handeln; dies dürfte der Vize-Polizeipräsident gewesen sein. Die Disziplinarklage vom 19.05.2016 ist vom Polizeipräsidenten S… unterzeichnet; die Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 schließt mit „S...“ und handschriftlich „i. V. [unleserlich]“; ebenso die 2. Nachtragsdisziplinarklage vom 03.05.2018. Dabei ist unklar, wer mit „i.V.“ die Unterschrift geleistet hat. Unter diesen rechtlichen Ausführungen erscheint es zweifelhaft, ob mit der Unterzeichnung „R...“ die fehlerhafte Disziplinarklageschrift und die Nachtragsdisziplinarklageschrift „geheilt“ werden konnte. Da es sich um inhaltliche Mängel der Disziplinarklage vom 19.05.2016 und der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 (Eingang: 22.09.2016) handelt, kann bereits die rechtliche Auffassung vertreten werden, dass auch die „Heilung“ nach § 52 Abs. 3 DG LSA in Form der Einreichung einer neuen mangelfreien Disziplinarklageschrift als Ersatz der fehlerhaften zu erfolgen hat und eben nicht nur durch einen bloßen prozessbegleitenden Schriftsatz. Dies ist jedenfalls bei der fehlenden Unterschrift oder der Einreichung durch einen Rechtsanwalt geklärt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 02.02.2021, 15 A 17/19; juris Rz. 47; VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Beschluss v. 01.11.2017, 15 A 31/16; VG Magdeburg, Beschluss v. 24.07.2017, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2019, 15 A 17/18 –, Rz. 33, alle juris). Mag die vom Disziplinargericht geforderte nachträgliche Ergänzung von in der Klageschrift bereits genannten Vorwürfen durch einen Schriftsatz geschehen können, so muss jedenfalls aus diesem klar und eindeutig hervorgehen, dass dieser von dem zur Erhebung der Disziplinarklage berufenen Dienstvorgesetzten (hier: Polizeipräsidenten) stammt. Denn bei der „Heilung“ handelt es sich nicht um eine bloße prozessbegleitende Maßnahme, wie der Austausch der Schriftsätze im gerichtlichen Disziplinarverfahren oder die Vertretung vor dem Disziplinargericht. Mit anderen Worten: Lässt man die „Heilung“ anstelle der Einreichung einer mangelfreien Disziplinarklageschrift durch einen bloßen korrigierenden Schriftsatz zu, muss jedenfalls dieser – wie die Disziplinarklageschrift – von dem zur Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Dienstvorgesetzten (hier Polizeipräsident bzw. sein Vertreter) unterzeichnet werden. Da zudem die vom Disziplinargericht im Beschluss vom 03.08.2017 gesetzte „Heilungsfrist“ bis zum 27.10.2017 abgelaufen ist bzw. die Heilung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, dürfte auch eine weitere Aufforderung des Disziplinargerichts zur „Heilung“ der „Heilung“ ausscheiden. Denn nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird. Sollten die beiden Nachtragsdisziplinarklagen nicht von dem zur Vertretung des Polizeipräsidenten berechtigten, wohl Vize-Polizeipräsident L…, unterzeichnet sein, dürften diese nicht ordnungsgemäß erhoben sein. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse beabsichtigt das Disziplinargericht daher, das Disziplinarverfahren zu den in dem Beschluss vom 03.08.2017 genannten Punkten 3 (Dienstfahrzeuge) und 4 (Zeiterfassung) sowie den in der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 (Pkt. 8 [Betrug zum Nachteil DEVK-Versicherung], Pkt. 9 (Vertraulichkeit des Wortes], 10 [Aufforderung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen]) einzustellen. Dieser Beschluss dürfte mit der Beschwerde nach § 146 VwGO anfechtbar sein. Denn der Verweis in § 52 Abs. 3 Satz 2 DG LSA auf § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA dürfte nur die Unanfechtbarkeit des „Heilungs“-Beschlusses betreffen; nicht hingegen die Einstellung. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.06.2021. Die Klägerin wird aufgefordert zu den damaligen Zeichnungsberechtigungen der PD ... vorzutragen.“ Die Klägerin trug daraufhin unter dem 02.06.2021 vor, dass beide Nachtragsdisziplinarklagen von Herrn LPD L... in seiner Funktion als Abwesenheitsvertreter des Behördenleiters bzw. des Dienstvorgesetzten, Herrn PP S... unterzeichnet seien. Die Vertretungsfunktion ergebe sich nach § 11 der Geschäftsordnung der PD Sachsen-Anhalt ... . Entgegen der Auffassung des Disziplinargerichts sei eine Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 29.09.2017 durch den Dienstvorgesetzten bzw. dessen Vertreter nicht erforderlich. Denn die Darstellung der gerügten Punkte sei in der Disziplinarklage selbst geordnet und hinreichend bestimmt gewesen und die weitere Konkretisierung habe zulässigerweise durch Schriftsatz des Herrn RD Dr. R... erfolgen dürfen. Dr. R... sei als Volljurist und langjähriger Bevollmächtigter der PD Sachsen-Anhalt ... (incl. Generalterminsvollmacht vor dem VG Magdeburg) berechtigt, prozessuale Schriftsätze zu unterzeichnen. So entspreche es auch der Praxis, dass dienstliche Beurteilungen und beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessvertreter aufgehoben werden. Außerdem bestimme § 49 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, dass die jeweilige Behörde Klägerin im Disziplinarverfahren sei. § 52 Abs. 3 DG LSA beziehe sich dementsprechend auf eine Fristsetzung gegenüber der Behörde. Die Beseitigung des Mangels könne daher durch jeden zur Vertretung der Behörde ermächtigten Bediensteten erfolgen. Schließlich entspreche es der tradierten Praxis, dass durch den mehrfachen wechselseitigen Austausch von Schriftsätzen der entscheidungserhebliche Sachverhalt herausgearbeitet werde. Jeder Schriftsatz stelle daher eine weitere Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe dar, ohne dass dieser von dem Dienstvorgesetzten zu unterzeichnen sei. Zudem würden viele Dienstvorgesetzte, Behördenleiter und deren Stellvertreter in der Landespolizei und anderen Behörden nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Demnach seien sie bei einer Fristsetzung nach § 52 Abs. 3 DG LSA durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gar nicht postulationsfähig, was gegen die vom Disziplinargericht vertretene Rechtsauffassung spreche. Zudem hätte das Disziplinargericht für den vermeintlichen Fehler der fehlenden Unterschrift in dem Schriftsatz vom 29.09.2017 erneut eine Frist zur Heilung nach § 52 DG LSA setzen müssen. Schließlich sei die Frist nach § 52 Abs. 3 DG LSA hinsichtlich eines etwaigen formellen Fehlers der Disziplinarklage noch nicht abgelaufen und das Disziplinargericht könne das Verfahren nach Ablauf von mehr als 3,5 Jahren seit Auslaufen der seinerzeit gesetzten Frist nicht mehr auf dieser Grundlage einstellen. Denn das Disziplinargericht habe sich auch bei dem Aussetzungs- und Fortsetzungsbeschluss auf das gesamte anhängige Disziplinarverfahren bezogen. Und das Disziplinargericht habe den Schriftsatz vom 29.09.2017 auch der Beklagten übermittelt und ihn damit zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht. Insoweit ließen sich Parallelen zu den in § 199 StPO enthaltenen Regelungen über die Eröffnung der Hauptverhandlung ziehen. Mit der Übermittlung der Anklageschrift sei klar, dass sich das Strafgericht gegen eine Einstellung nach § 199 StPO entschieden habe. In ähnlicher Weise habe das Disziplinargericht mit der Aufforderung zur Stellungnahme gegen eine sofortige Teileinstellung entschieden und die Disziplinarklage seinerzeit für frei von Mängeln im Sinne von § 52 DG LSA erachtet. Der mit „L...“ unterzeichnete Schriftsatz schließt damit, dass der Unterzeichner sich die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 29.09.2017 zu eigen und zum Gegenstand der anhängigen Disziplinarklage mache. Darauf erwidert die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.07.2021, dass Herr L... nur einer von zwei Abteilungsleitern gewesen sei. Damit sei nicht klar, wer Abwesenheitsvertreter des Polizeipräsidenten gewesen sei. Bei der „Heilung“ nach § 52 DG LSA handele es sich gerade nicht um ein allgemeines Herausarbeiten des Sachverhaltes durch eine allgemeine Verfahrenshandlung, sondern um eine solche, die die Wirksamkeit der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage erst herstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Disziplinarklage auch nicht bereits aus sich heraus verständlich, sodass sie zutreffend vom Disziplinargericht zur Nachbesserung aufgefordert worden sei. Die Teileinstellung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA sei auch an keine Frist gebunden. Durch die Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Berufung vor dem Landgericht und die spätere Fortsetzung des Verfahrens habe das Disziplinargericht seine Prozessleitung nur an die tatsächlichen Gegebenheiten und Veränderungen der Sachlage angepasst. Einer späteren Entscheidung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA stehe daher auch der Beschleunigungsgrundsatz nicht entgegen. Schließlich verbiete sich eine Parallele oder Analogie zu § 199 StPO. XIV. Mit weiterer richterlicher Verfügung vom 26.07.2021 hat das Disziplinargericht auf Folgendes hingewiesen: „Wie bereits in den rechtlichen Hinweisen vom 17.05.2021 und 26.07.2021 ausgeführt, wird nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DG LSA die Disziplinarklage (bei aktiven Beamten) durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich übertragen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA; ähnlich § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG sowie in den übrigen Ländern). Der RdErl. des MI v. 02.05.2013 – 25.21 - 03000 (MBl. LSA. 2013, 244) nimmt eine solche Übertragung unter I. 4. Abs. 3 allerdings nur bezüglich „den nachgeordneten Polizeibehörden und -einrichtungen“ vor. Dies widerspricht offensichtlich dem klaren Gesetzeswortlaut. Soweit ersichtlich sehen alle Disziplinargesetze der Länder und des Bundes die Delegierung nur auf Dienstvorgesetzte vor; nicht auf Behörden. Im Land Sachsen-Anhalt scheint dies ein Problem zu sein. Ähnliche mögliche fehlerhafte Übertragungen auf Behörden finden sich im Erl. des MW v. 23.06.2014 – 12.11-03000 (MBl. LSA 2014, S. 288), Erl. des MF v. 18.11.2020 – 12-P 1400-9/2/59760/2020 (MBl. LSA 2021, S. 70), RdErl. des MLU v. 04.09.2012 – 12.31-03000/4 (MBl. LSA 2012, S. 590). Zutreffende Übertragungen hingegen im PersBef-AV des MJ 2008/01-108.18 [zuvor: Allg. AO des MJ v. 23.05.2006 – 2030/01-101.8] (JMBl. LSA. 2010, 23) und im RdErl. des MW v. 15.11.2013 – 12.4-03000 (MBl. LSA 2013, S. 717). Beispielhaft für den Bund sei genannt BMVgBDGAnO v. 05.06.2013 (BGBl I S. 1596) oder für die Bundesfinanzverwaltung v. 10.03.2008 (BGBl. I, S. 1510). Fraglich ist, ob die hier streitentscheidende Delegierung im Wege einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm Bestand haben kann. Bei der Übertragung auf „nachgeordnete Polizeibehörden und -einrichtungen“ könnte es an der unmittelbaren und zweifelsfreien Bestimmbarkeit des vom Disziplinargesetz genannten „Dienstvorgesetzten“ fehlen. Auch wenn die dortigen Leiter, Direktoren oder Präsidenten Dienstvorgesetze und höhere Dienstvorgesetze ihrer Behörden sein dürften, so schreibt das Disziplinargesetz gerade die Benennung des jeweiligen Dienstvorgesetzten in der Anordnung selbst vor. So sind auch weitere Übertragungen der Zuständigkeiten durch den Dienstvorgesetzten vom Disziplinargesetz nicht vorgesehen. Demnach handelt es sich um eine dienstliche Angelegenheit des zu bestimmenden Dienstvorgesetzten, weil aufgrund der Neuordnung des Disziplinarrechts ab den 2000er Jahren die Stellung des Dienstvorgesetzten gestärkt werden sollte. Denn mit der möglichen Delegierung der Disziplinarklageerhebung auf „nachgeordnete Dienstvorgesetze“ soll der Bedeutung der Disziplinarklage Ausdruck verliehen werden. Eine Behörde kann nicht Dienstvorgesetzter sein. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung zu (im Entwurf) § 33 BDG (Drs. 14/4659 S. 44), das Satz 2 eine Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit an „nachgeordnete Behörden“ durch allgemeine Anordnung enthalte. Wegen des klaren Gesetzeswortlautes dürfte dies aber ein offensichtliches redaktionelles Versehen der Begründung sein und sich noch gedanklich an der in Satz 1 genannten bisherigen Einleitungsbehörde nach den Disziplinarordnungen orientieren. Hingegen spricht die Gesetzesbegründung zu § 34 DG LSA (S. 106) wieder eindeutig von „Dienstvorgesetzten“. Im Übrigen benutzten die Disziplinargesetze die Delegierungsmöglichkeit auf „Dienstvorgesetzte“ an mehreren Stellen, z. B. § 80 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2; § 33 Abs. 5 DG LSA Im Land Berlin wurde bereits im Jahr 2003 bei der Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG Berlin eingeführt, welcher lautet: „Soweit Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, gilt dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden.“ An einer solchen disziplinargesetzlichen Regelung zur begrifflichen Gleichstellung und/oder entsprechenden Änderungsübertragungsanordnungen (in Berlin z. B. für den Polizeipräsidenten v. 11.11.2011), fehlt es vorliegend im Bereich der Polizei. Dem Disziplinargericht sind keine weiteren Übertragungen im Bereich des Ministeriums des Inneren als nach dem RdErl. des MI vom 02.05.2013 bekannt. Ähnliche Probleme stellten sich im Land Berlin, wo mehrere Disziplinarklagen als unzulässig abgewiesen wurden, weil keine Übertragung auf den Polizeipräsidenten vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2011, OVG 80 D 6.09; VG Berlin, Urteil v. 19.02.2013, 80 K 38.12 OL; VG Berlin, Urteil v. 23.08.2011, 80 K 2.11 OL; alle juris). Es spricht daher vieles dafür, dass die Disziplinarklage nebst den Nachtragsdisziplinarklagen als unzulässig abgewiesen werden müsste, weil das Ministerium des Inneren die Disziplinarklage hätte erheben müssen und auch keine Heilung nach § 52 Abs. 3 DG LSA möglich erscheint (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; juris). Im Übrigen verbleibt es bei den in Hinweis vom 17.05.2021 dargestellten Problemen bei der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage vom 19.09.2016 und der diesbezüglichen Heilung.“ Dem stimmte die Beklagte unter dem 28.07.2021 im vollen Umfang zu. Die Klägerin erwiderte unter dem 20.08.2021 und ist der Auffassung, dass durch die Verweisung auf die Ermächtigungsnorm für die allgemeine Anordnung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA) in dem Runderlass die Übertragung auf den im Gesetz genannten Dienstvorgesetzten „auch im Erlass enthalten“ bzw. „dort mitgelesen werden“ müsse. Einer konkreten Bezeichnung der nachgeordneten Dienstvorgesetzten „bedurfte es nicht“, da sich diese „aus dem Aufbau der Verwaltung, mithin der Behördenstruktur ergeben“. Unabhängig davon sehe § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA die Übertragung auf den nachgeordneten Dienstvorgesetzen für dessen Aufgabenbereich vor. Der Aufgabenbereich der Präsidenten der PD Sachsen-Anhalt ... sei die PD Sachsen-Anhalt ... gewesen. Mithin werde aus dem Runderlass hinreichend deutlich, dass mit der Übertragung auf die PD Sachsen-Anhalt ... der dortige Dienstvorgesetzte gemeint sei. Die Regelung im Runderlass widerspreche auch nicht dem Gesetzeswortlaut bzw. dem Willen des Gesetzgebers. Der vom Gericht vorgenommene Vergleich zu den Regelungen im Bund oder den anderen Ländern sei „wenig ergiebig.“ Entscheidend sei das Verständnis der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des DG LSA. Aus dem Gesetzgebungsverfahren und aus dem Gesetzeswortlaut werde deutlich, dass der Landesgesetzgeber gerade nicht derart trennscharf zwischen den Begriffen Dienstvorgesetzten und der Behörde unterscheiden wollte. So werde auf S. 104 der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 2 DG LSA ausgeführt: „Ein Dienstvorgesetzter, der das behördliche Disziplinarverfahren durchgeführt hat und die Erhebung der Disziplinarklage für angezeigt hält, hat, sofern er nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, gemäß § 31 Satz 1 die Entscheidung derselben herbeizuführen.“ (LT-Drs. 4/2364 v. 31.08.2005). Die amtliche Begründung verwende die Begriffe des Dienstvorgesetzten und der Dienstbehörde also an dieser Stelle weitgehend synonym, was sich auch an anderer Stelle zeige. So gehe auch § 79 DG LSA bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen davon aus, dass eine nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter im Sinne des DG LSA sein und sich von der Definition in anderen Gesetzen unterscheiden könne. Ähnliches bestimme § 79 DG LSA bei Zweckverbänden und § 81 Abs. 1 Satz 2 DG LSA bei Ruhestandsbeamten. Dass der Begriff des Dienstvorgesetzten im Disziplinarrecht einen anderen Bedeutungsgehalt habe und nicht die Person, sondern die Körperschaft im Vordergrund stehe, ergebe sich auch aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausführt: „Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es hier um ein gerichtliches Disziplinarverfahren geht, bei dem Dienstherrn des betroffenen Beamten die Rolle des Klägers zufällt. Kläger ist aber die Körperschaft selbst und nicht der für sie handelnde Bedienstete als solcher.“ (BVerwG, B. v. 23.04.2020, 2 C 21.19; Rn. 41, juris). Im Übrigen habe das Ministerium des Inneren mit Schriftsatz vom 17.08.2021 die Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklagen gebilligt und bestätigt und sich die Prozesshandlungen zu eigen gemacht. Schließlich geht die Klägerin erneut davon aus, dass das Disziplinargericht der Klägerin eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung hätte setzen müssen. Abwesenheitsvertreter des Polizeipräsidenten sei Herr L... als „Abteilungsleiter Polizei“ gewesen, wie sich aus Ziffer 3.1 des RdErl. des MI vom 18.11.2014 – 22.13-01512 – Organisation der Polizeidirektionen des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Nr. 47/2014 v. 30.12.2014 ergebe. XV. Das Disziplinargericht hat am 02.11.2021 in der Sache erstmalig mündlich verhandelt und dort daraufhin gewiesen, dass dem Disziplinargericht aufgrund einer kurz zuvor durchgeführten juris-Recherche bekannt ist, dass unter dem 28.09.2021 ein neuerlicher Runderlass des MI ergangen ist (MBl. LSA 2021, S. 624) wonach unter II. „den Dienstvorgesetzten der nachgeordneten Polizeibehörden und der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt folgende dem Ministerium nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zustehenden Befugnisse übertragen“ werden; u. a. auch die Erhebung der Disziplinarklage (4.2). Die anwesenden Vertreter der Klägerin versicherten, dass ihnen der Erlass nicht bekannt sei. Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 Beweis über das Zustandekommen der Darlehensverträge (Vorwurf 12) durch Vernehmung des Zeugen A. und der Zeugin M... (jetzt D.) erhoben. Weiter hat es in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 Beweis über die Einzelheiten der Geschäftsprüfung am 20.02.2014 zum Auffinden von Kassenbüchern, Verwarngeldunterlagen etc. (Vorwurf Nr. 5) durch Vernehmung des Zeugen E. und am 22.06.2022 zur Führung entsprechender Bücher und Unterlagen durch Vernehmung der Zeuginnen L., M., N., J., I. und den Zeugen K. erhoben. Die Sachverständige Frau Dr. G. hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 ihr Sachverständigengutachten zur Echtheit der Unterschriften auf den Darlehensverträgen gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2022 erläutert (Vorwurf 12). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zahlreichen beigezogenen Strafakten, Verwaltungs- und Disziplinarvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren und sich aus der Eintragung in die Gerichtsakte ergeben.