Beschluss
15 B 23/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0509.15B23.23MD.00
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Leitsätze
1. Auch in einem Beamtenverhältnis auf Probe muss vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung zur Vorbereitung eines Entlassungsverfahren eine Anhörung stattfinden.(Rn.41)
2. Hinsichtlich der Teilnahme an einer Chatgruppe, in der nicht überwiegend disziplinar-, beamten- und strafrechtlich relevante Messages eingestellt werden, muss zwingend zwischen den möglichen Handlungsformen unterschieden werden. Eine bloße passive Mitgliedschaft reicht – jedenfalls in solchen Fällen - nicht für ein disziplinarwürdiges Verhalten aus.(Rn.71)
3. Bei einer einmaligen Einstellung eines vorwerfbaren Chats muss auf den Zeitraum, die Anzahl der Teilnehmer, die Art und den jeweiligen Inhalt individuell abgestellt werden. Jedwede Pauschalierung verbietet sich.(Rn.84)
Tenor
Die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid von 14.02.2023 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in einem Beamtenverhältnis auf Probe muss vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung zur Vorbereitung eines Entlassungsverfahren eine Anhörung stattfinden.(Rn.41) 2. Hinsichtlich der Teilnahme an einer Chatgruppe, in der nicht überwiegend disziplinar-, beamten- und strafrechtlich relevante Messages eingestellt werden, muss zwingend zwischen den möglichen Handlungsformen unterschieden werden. Eine bloße passive Mitgliedschaft reicht – jedenfalls in solchen Fällen - nicht für ein disziplinarwürdiges Verhalten aus.(Rn.71) 3. Bei einer einmaligen Einstellung eines vorwerfbaren Chats muss auf den Zeitraum, die Anzahl der Teilnehmer, die Art und den jeweiligen Inhalt individuell abgestellt werden. Jedwede Pauschalierung verbietet sich.(Rn.84) Die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid von 14.02.2023 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1997 geborene Antragsteller ist seit dem 01.03.2020 Polizeivollzugsbeamter auf Probe im Statusamt eines Polizeimeisters (A 7 LBesO LSA) und wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2023. Zuvor absolvierte er im Zeitraum 01.09.2017 bis zum 29.02.2020 den Ausbildungsjahrgang A 43/II/17 - Ausbildungsklasse 3 - im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt als Beamter auf Widerruf. Der Antragsteller war vom 27.09.2017 bis zum 30.12.2021 Teilnehmer einer von den Mitgliedern dieser Ausbildungsklasse unterhaltenen WhatsApp-Chat-Gruppe. In dieser Chatgruppe wurden u. a. antisemitische, gewaltverherrlichende, NS-verherrlichende, ausländerfeindliche, systemfeindliche, menschenverachtende, frauenfeindliche sowie pornografische Inhalte eingestellt. Auch ein Video des „Halle-Attentäters“ wurde am 09.10.2019 in der Chatgruppe geteilt, bei dem es sich augenscheinlich um Originalaufnahmen des rechtskräftig wegen Mordes verurteilten Straftäters handelt, welche dieser am Tattag „live“ in das Internet „streamte“. Darin ist die Erschießung einer Passantin am Anschlagtag in Halle zu sehen. Mit der streitbefangenen Verfügung wird dem Antragsteller vorgehalten, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (1) und gegen die sogenannte Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (2) verstoßen zu haben, sodass er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA und § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben werde. Der Antragsteller habe sich am 13.11.2017 um 11.00 Uhr an dem Chat beteiligt und das Foto einer Frau in Uniform veröffentlicht, auf deren Gesicht ein Penis eingezeichnet ist. Dies stellte eine Verunglimpfung einer Kollegin dar. Darüber hinaus habe er alle Nachrichten mit entsprechenden strafbaren Inhalten zumindest mehrfach empfangen, wahrgenommen und toleriert. Es folgt eine Aufzählung von 51 Chat-Inhalten. Zu 1 heißt es: Beamte, die u. a. antisemitische, gewaltverherrlichende, NS-verherrlichende, ausländerfeindliche, systemfeindliche, menschenverachtende, frauenfeindliche sowie pornographische Inhalte versenden oder positiv kommentieren, verstießen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Ein Beamter sei darüber hinaus im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns auch verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies sei der Fall, wenn das den „bösen Schein“ begründende Verhalten in besonderer Weise geeignet sei, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handele also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorrufe. Einen solchen Rechtsschein habe der Antragsteller gesetzt, indem er insgesamt über mehrere Jahre Mitglied in der WhatsApp-Chat-Gruppe gewesen sei, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt worden seien. Er selbst habe mindestens eine Datei mit offensichtlich verleumderischen Inhalt in den Chat eingestellt und auf anderer Inhalte nicht reagiert. Er habe damit jedenfalls innerhalb der Gruppe aktiv den Anschein gesetzt, sich mit menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise auch den erforderlichen Dienstbezug in Bezug auf sein Statusamt auf. Denn es handele sich bei den Gruppenmitgliedern um Polizeianwärter bzw. Anwärterinnen und nicht etwa um einen privaten Chat. Sowohl das Einstellen als auch die passive Akzeptanz solcher Dateien weise den erforderlichen Bezug zu einem Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst auf. Zu 2: Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlange, dass die Beamtinnen und Beamten sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, aktiv für sie eintreten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Dies entspreche auch dem geleisteten Diensteid. Das Verhalten des Antragstellers gebe Anlass zu Zweifeln, ob er zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen würde. Von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten sei zu fordern, dass entsprechende Chats, in denen das Verschicken von Hakenkreuzsymbolen, Hitlerbildern, antisemitischen, das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden oder gewaltverherrlichenden, rassistischen und frauenverachtenden Äußerungen als normal oder als „lustig“ („Schwarzer Humor“) angesehen werde, nicht einfach hingenommen werde. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller jederzeit für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens einstehe, sich aktiv einsetze und dem widersprechenden Verhalten gerade auch innerhalb des Kreises der Kolleginnen und Kollegen etwas entgegensetze. Selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, dass angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und Bilder mit antisemitischem, rassistischem und menschenverachtendem Inhalt auch die polizeiinterne Verbreitung in einer geschlossenen WhatsApp Gruppe geeignet sei, das Ansehen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität des Staates und das Vertrauen darin zu gefährden, dass der Antragsteller als Polizeibeamter die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freilich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die disziplinarrechtliche Würdigung ergebe, dass dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Der Strafrahmen des § 86 Abs. 1 StGB eröffne den Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung bis zur Entfernung aus dem Dienst. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht festgestellt werde. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erscheine eine weniger einschneidende Maßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge fernliegend. Eine Geldbuße, die gemäß § 7 S. 1 DG LSA nur bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden könne, sei im Falle eines in der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole bestehenden Dienstvergehens weder tat- noch schuldangemessen. Es handele sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um einen längeren Zeitraum, in dem ungeachtet der objektiv erkennbaren Grenzüberschreitung nicht gehandelt worden sei. Der Antragsteller führt aus, dass er sich an das Einstellen des vorgehaltenen Bildes im Jahre 2017 nicht mehr erinnern könne, müsse dies aber nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge einräumen. Keinesfalls habe es sich um eine Verunglimpfung einer Kollegin gehandelt. Vielmehr habe es sich um einen Scherz zwischen ihm und seiner Banknachbarin, mit der er damals wie heute befreundet sei, gehandelt. Die Freundin und Kollegin J. habe sich selbst mit dem Handy des Antragstellers fotografiert und dabei die Zunge herausgestreckt. Der Antragsteller habe dann einen Penis eingezeichnet und das Foto eingestellt. Der Antragsteller bedauere sein damaliges Verhalten und führe dies auf seine damalige Unreife zurück. In einer vom Antragsteller beigefügten Erklärung vom 08.03.2023 bestätigt Frau J. diese Vorgehensweise und führt weiter aus: „Die sogenannte Verunglimpfung wurde von mir nicht als frauenfeindlich, sexistisch o. Ä. aufgenommen, da wir damals und auch heute noch in einem guten Verhältnis zueinander stehen. Es stellte für mich keine Beleidigung dar, ich habe es viel mehr als Scherz wahrgenommen. Herr L. hat sich innerhalb dieser Zeit nie frauenfeindlich oder sexistisch geäußert, war stets ein guter Kollege und ist auch sonst nicht negativ in Erscheinung getreten.“ In der Chatgruppe seien überwiegend ausbildungsrelevante Dinge weitergegeben worden. Aufgrund der chattypischen Vielzahl an Nachrichten und Bilder habe der Antragsteller nicht alle Mediendateien und Textnachrichten zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller führt weiter aus, dass er selbst einen Migrationshintergrund habe. Er sei 1999 mit seinen Eltern und dem größeren Bruder als Kontingentflüchtling aus Kaliningrad nach Deutschland gelangt. Sein Vater sei Jude und seine Mutter Russin mit jüdischen Wurzeln väterlicherseits. Aus dem Wunsch heraus deutscher Polizeibeamter zu werden, habe er die russische Staatsbürgerschaft abgelegt. Daher liege die Annahme fern, dass gerade er rassistisches, antisemitisches oder ähnliches Gedankengut teile. Die ihm im Verwaltungsvorgang vorgehaltenen Bilder Nr. 13 und 15 beträfen ihn selbst und seien ihm bis dato unbekannt gewesen. Auf den Bildern seien ihm ein Hakenkreuz auf die Stirn und ein Hitlerbärtchen gemalt sowie durch Fotomontage sein Kopf auf eine den Hitlergruß zeigende Person manipuliert worden. Gegen die Verfasser dieser Nachrichten habe der Antragsteller zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet. Die vorläufige Dienstenthebung sei bereits formell rechtswidrig. Denn es habe keine vorherige Anhörung gegeben. Im Übrigen käme die notwendige Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge vorliegend nicht in Betracht. II. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA zur gerichtlichen Überprüfung der vorläufigen (disziplinarrechtlichen) Dienstenthebung ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Die vorläufige (disziplinarrechtliche) Dienstenthebung beruht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 (im Bescheid in der Überschrift falsch mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichnet) BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA und § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Danach können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begangen haben, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG). In diesem Fall gelten die §§ 21 bis 29, 38 bis 40, 61 und 65 Abs. 3 DG LSA entsprechend (§ 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA). Schließlich regelt § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, dass die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Demnach muss nach der hier vorliegenden besonderen Verweisungskette die Disziplinarmaßnahme der „Entfernung“ (§ 10 DG LSA) durch die der „Kürzung der Dienstbezüge“ (§ 8 DG LSA) ersetzt werden. Grundlage dieser hypothetischen Feststellung der Disziplinarmaßnahme sind disziplinarrechtliche Grundsätze. Die hypothetisch-disziplinarrechtliche Folge ist ein Tatbestandsmerkmal, welches nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen festzustellen ist und der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 03.11.2015, 8 B 16/15; n. v.; VG Ansbach Urteil vom 19.10.2010 - AN 1 K 10.01470; VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2015 – 19 K 7230/13 –, Rn. 20 - 22, juris; wohl auch OVG LSA, Beschluss v. 17.12.2015, 10 M 10/15: juris). Demnach ist die für das gesamte Land Sachsen-Anhalt gebildete Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung zuständig. Denn durch die Verweisung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BG LSA auf § 61 DG LSA gelangt das besondere gerichtliche Überprüfungsrecht des Beamten als ein in „Abschnitt 3“ des DG LSA geregeltes „Besonderes Verfahren“ unmittelbar zur Anwendung und fällt damit in die „Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz“, welche von der Disziplinarkammer am Verwaltungsgericht Magdeburg wahrgenommen werden (Teil 4; Gerichtliches Disziplinarverfahren; Kapitel 1, § 45 DG LSA). Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer gesetzlich gegeben. Die Anordnungen nach § 38 DG LSA stellen keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges dar, sondern beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 26.10.2022, 15 B 22/22; Beschl. v. 25.07.2022, 15 B 13/22; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, juris m. w. N.). 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. a.) Die streitgegenständliche Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung leidet bereits unter formellen Fehlern. Denn die erforderliche Anhörung nach §§ 3 DG LSA, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 28 VwVfG ist nicht geschehen. Danach ist bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies dient einmal der Sachverhaltsaufklärung, der Transparenz des Verwaltungsverfahrens und schließlich dem verfassungsrechtlichen Grundsatz auf rechtliches Gehör. Die vorläufige Dienstenthebung ist zweifellos ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der in die Rechte der betroffenen Person zur Dienstausübung eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 27.10.2022, DL 16 S 752/22; juris). Die diesbezüglich von der Antragsgegnerin im Bescheid erwähnte „Gelegenheit, sich mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu der vorläufigen Dienstenthebung zu äußern“, sieht das Disziplinargericht vorliegend nicht als ausreichende Anhörung im Sinne des Gesetzes an. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine nur mündliche Anhörung dem Verfassungsgebot in einer solchen für den weiteren Berufs- und Lebensweg einschneidenden Maßnahme der Probebeamten genügt. Denn rechtliches Gehör setzt voraus, dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 13.10.1988, 11 A 2734.86; juris). Dies ist bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Zum anderen hat die Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes zu erfolgen (BVerwG; Urteil v. 17.12.2015, 7 C 5.14; Urteil v. 22.03.2012, 3 C 16.11; Beschluss v. 20.12.2013, 7 B 18.13; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 09.05.2014, 1 A 492/13 n.v.). Dies ist, jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen genügend, nicht geschehen. Denn abzustellen ist dabei auf den Entscheidungszeitpunkt der Verfügung und dem Willen der Behörde, die vorgetragenen Gründe zu berücksichtigen. Wie dem Disziplinargericht aus den anderen 10 anhängigen Verfahren bekannt ist, ist der Bescheid bereits zuvor am 13.02.2023 erstellt worden. Lediglich im vorliegenden Verfahren ist das Bescheiddatum handschriftlich auf den 14.02.2023 geändert worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor Bekanntgabe der vorläufigen Dienstenthebung etwaige Argumente im Rahmen der „mündlichen Anhörung“ bedacht hätte. Dies deckt sich mit dem „Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung des Referates 25 mit Vertretern der Behörden und der Fachhochschule Polizei (außer LKA und PI …) am 3.2.2023“, welches dem Disziplinargericht aus einem anderen Vorgang vorliegt, wo es heißt: -„[…] - die PI … bereitet ein Musterschreiben zur vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG i.V.m. § 38 DG LSA für alle Polizeibehörden vor T: 08.02.2023. - Die BuF bereiten die mündliche Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung der jeweils betroffenen Beamten im Anschluss an die beabsichtigte Zeugenvernehmung am 14.02.2023 vor. - […] - Mi informiert in Absprache mit dem LKA die BuF über Ort und Zeit der Zeugenvernehmung am 14.02.2023 wegen des anschließend beabsichtigten Personalgespräches zur Anhörung wegen der vorläufigen Dienstenthebung und zur Aushändigung der Anhörungsschreiben wegen der Entlassung. - […]“ Die Antragsgegnerin führt in der Antragserwiderung zur Anhörung aus: „Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgte bevor dieser vorläufig des Dienstes enthoben wurde, eine mündliche Anhörung im Rahmen eines Personalgespräches am 14. Februar 2023. Dieses Gespräch führte die Direktorin der Antragsgegnerin. Es nahmen darüber hinaus Herr KD R., Leiter des Zentralen Kriminaldienstes der Antragsgegnerin sowie Frau RD'in M., amtierende Leiterin des Stabsbereiches Verwaltung sowie als Vertrauensperson des Antragstellers, Herr POK M. teil. Der POK M. ist Mitglied des für den Zentralen Einsatzdienst zuständigen örtlichen Personalrates. Im Rahmen des Personalgesprächs wurde dem Antragsteller eröffnet, dass nach Bekanntwerden der Inhalte des Klassenchats Verwaltungsermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden. Ihm wurden Beispiele aus den Inhalten genannt. Darüber hinaus hatte der Antragsteller die Gelegenheit, die Auflistung der vorgeworfenen Inhalte zu lesen. Der Antragsteller wurde von der Direktorin der Antragsgegnerin ordnungsgemäß belehrt. Der Antragsteller äußerte sich nicht zu den Vorwürfen, sodass ihm in der Folge – aber auch erst dann – die streitbefangene Verfügung vom 14. Februar 2023 ausgehändigt wurde. Es obliegt der Ermessensentscheidung der Behörde, wie sie die Anhörung vornimmt, sodass auch eine mündliche Anhörung grundsätzlich in Betracht kommt. Auch konkrete Fristen gibt das Gesetz nicht vor. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist eine kurze Anhörungsfrist gerechtfertigt. Der erhebliche Vertrauensschaden in die Landespolizei und damit das dienstliche Bedürfnis einen solchen Schaden fernzuhalten, überwiegt vorliegend dem Interesse des Beamten, sodass ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar ist.“ Dieses Vorgehen genügt zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem Verwaltungsvorgang ist bereits kein Hinweis oder Nachweis einer Anhörung zu entnehmen. Der Antragsteller führt in seiner Erwiderung zutreffend aus, dass eine Reaktion auf die in der Verfügung enthaltenen 51 Chatverläufe mündlich nicht möglich erschien, zudem wenn ihm nur einzelne Beispiele davon mündlich benannt wurden. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe und des Zeitablaufs seit 2017 sowie der Tragweite der vorläufigen Dienstenthebung für den Antragsteller innerhalb weniger Minuten keine rechtsverbindliche mündliche Äußerung erwartet und im Übrigen auch nicht zugemutet werden kann, zumal ohne vorherige Einholung eines Rechtsrates. Schließlich wurde dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt überhaupt erstmals eröffnet, dass gegen ihn Verwaltungsermittlungen laufen. Ausweislich des vorgenannten Protokolls vom 03.02.2023 war der Antragsgegnerin seit diesem Zeitpunkt das beabsichtigte Vorgehen und der Zeitstrahl in diesen Angelegenheiten bekannt. Dies zeigt zum einen, dass die Antragsgegnerin an einer tatsächlichen Änderung ihrer beabsichtigten Entscheidung kein wirkliches Interesse gehabt haben dürfte und zum anderen keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen wurden. Denn lässt sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahme immerhin 10 Tage Zeit, ist nicht nachvollziehbar, wieso dem Antragsteller kein entsprechender Anhörungszeitraum zugebilligt wurde. Die Antragsgegnerin muss sich auch der Notwendigkeit einer Anhörung bewusst gewesen sein. Denn bezüglich der gleichsam am 14.02.2023 verfügten beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wurde dem Antragsteller rechtliches Gehör schriftlich gewährt. Da es sich um einen gänzlich anderen Verwaltungsakt handelt, kann diese Anhörung auch nicht für die hier streitbefangene vorläufige Dienstenthebung gelten oder sie ersetzen. Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin von einem einheitlichen „beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren“ ausgeht und die „vorläufige Dienstenthebung die Entlassung vorbereiten“ soll. Denn dem ist nicht so. Die Antragsgegnerin unterscheidet nicht zwischen beiden Verfahren und der Tragweite der vorläufigen Dienstenthebung für den Beamten. a. a.) Gründe dafür, dass von einer Anhörung abgesehen werden konnte (§ 28 Abs. 2 VwVfG) oder eine Anhörung zu unterbleiben hätte (§ 28 Abs. 3 VwVfG), sind nicht ersichtlich; zumal die Antragsgegnerin ja meinte, eine mündliche „Anhörung“ würde genügen. Erkennbar handelt es sich nicht um eine besonders eilbedürftige oder geheim zu haltende Maßnahme. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf die „Eilbedürftigkeit der Maßnahme“ hinweist, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Auch wenn § 38 Abs. Sätze 1 und 2, 1. Alt. 1 DG LSA zulassen, dass die vorläufige Dienstenthebung gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann, spricht dies nicht für ein generell rechtlich zulässiges Absehen von der Anhörung. Aufgrund der besonderen Verweisungskette, wonach § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Entlassung wegen Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge) auf § 38 DG LSA verweist, ist die (disziplinarrechtliche) vorläufige Dienstenthebung die „Eilmaßnahme“ bei der beabsichtigten Entlassung des Probebeamten. Dies wollte die Antragsgegnerin auch. Weil ansonsten auch nach § 39 BeamtStG hätte vorgegangen werden können. Damit ersetzt das „eingeleitete Entlassungsverfahren“ die „Einleitung des Disziplinarverfahrens“, was für eine parallele Gleichzeitigkeit im Sinne obiger Erwägungen spricht. Der gleichzeitigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf es daher nicht. Somit verweist § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA auch nicht auf die Anhörungspflicht bei Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 20 DG LSA. Dies entbindet die Antragsgegnerin aber nicht von der vorliegend notwendigen Gewährung rechtlichen Gehörs. Anders als bei einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss v. 18.01.2023, 2 B 1154/22; juris) oder des Vereinsverbotes (vgl. etwa: BVerwG, Urteil v. 14.12.2022, 6 A 6.21; juris) besteht aber kein sog. „Ankündigungseffekt“, wonach Anlass zur Besorgnis der Beweisvereitelung bestünde oder die Anhörung dem Sinn und Zweck der Maßnahme zuwiderlaufen würde. Des Weiteren sieht das Absehen von einer Anhörung ein gestuftes Vorgehen vor. Zunächst ist auf der Tatbestandsseite - gerichtlich voll nachprüfbar - festzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Anhörung nicht geboten ist. Das Gebot der Einzelfallprüfung findet dabei auch auf die Regelbeispiele des § 28 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2022 - BVerwG 4 A 7.20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 15.12.1983 - BVerwG 3 C 27.82 -, juris Rn. 55 und 63). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels, gegeben, ist auf der zweiten Stufe das Ermessen auszuüben und darüber zu entscheiden, ob eine Anhörung, die von Rechts wegen nicht zwingend geboten ist, gleichwohl durchgeführt wird. Angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung der Anhörung sind zum einen die Regelbeispiele restriktiv auszulegen, und zum anderen ist bei der Ermessensausübung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten (BVerwG, Urteil vom 22.2.2022 - BVerwG 4 A 7.20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). b. b.) Ebenso wenig ist der Verfahrensfehler geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Unterbleibt eine Anhörung im behördlichen Verfahren, tritt eine Heilung nur dann ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Das setzt voraus, das die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Dies ist vorliegend erkennbar nicht Fall. Denn ein (beamtenrechtliches) Widerspruchsverfahren nach § 54 BeamtStG, 41 DG LSA ist bei dem besonderen Antragsverfahren nach § 61 DG LSA zur Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 DG LSA nicht vorgesehen. Daher ist es unerheblich, dass der Antragsteller gleichwohl Widerspruch gegen die vorläufige Dienstenthebung eingelegt hat. Auch die Regelung in § 38 Abs. 4 DG LSA, wonach die Behörde die vorläufige Dienstenthebung jederzeit aufgrund der ihr auferlegten Aktualisierungspflicht wieder aufheben kann, hilft hier nicht weiter. Denn dies ist nicht geschehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 27.10.2022, DL 16 S 752/22; juris). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine Anhörung in diesem Sinne dar (zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2023, 15 K 6458/20; BVerwG, Urteil v. 24.06.2010, 3 C 14.09; Urteil v. 22.03.2012, 3 C 16.11; alle juris). Entscheidend ist der Wille der Behörde, Einwendungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern daraufhin die bereits getroffene Entscheidung zu überdenken. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris Rn. 5., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 9 E 850/22 –, Rn. 20 - 24, juris). Zudem ist dies vorliegend auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nach § 61 DG LSA geschehen. Denn die Antragsgegnerin setzt sich nicht mit dem in der Antragsschrift vorgehaltenen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auseinander. Der Antragsteller führt zutreffend aus, dass die Antragsgegnerin nicht einmal die in der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung vorgebrachten Argumente aufgreift und etwa zurückweist. Vielmehr geht sie weiter von einer „ordnungsgemäßen mündlichen Anhörung“ aus: c. c.) Der Anhörungsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. zur Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels nur zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2023, 15 K 6458/20 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11, juris Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, 3 C 14/09, juris Rdnr. 40; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981, 5 C 28/80, juris Rdnr. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022, 11 PA 384/21, juris Rdnr. 23; Ramsauer in Kopp / Ramsauer, a. a. O., zu § 46 Rdnr. 31). Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung des Anhörungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte (vgl. zur Anhörung im Disziplinarrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2022 – 3 MD 8/22 –, VG Sigmaringen, GB v. 20.12.2016, DL 10 K 3173/16; alle juris). An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 VwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 m. w. N.), was bei gebundenen oder auf im Ermessen auf null reduzierten Entscheidungen der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urteil vom 22.6.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.). Dabei muss natürlich die rechtsstaatliche Verfahrensweise unterstellt werden und nicht die vorliegende Tatsache, dass die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung bereits vor der Übergabe der Verfügung getroffen war und die Antragsgegnerin offensichtlich kein Interesse an einer Abänderung gehabt haben dürfte. Ein solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Entscheidung, ob der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei ist vor allem zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und dem Interesse des Beamten an der weiteren Dienstverrichtung bzw. seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.9.1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 16.5.1994 - BVerwG 1 DB 7.94 -, juris Rn. 8 zu § 91 BDO; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 30). Auch und sogar bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen und bei der Erhebung der Disziplinarklage besteht für den Dienstherrn keine Verpflichtung, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Vielmehr diente die vorläufige Dienstenthebung vorliegend erkennbar der Vorbereitung der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis. b.) Auch materiell-rechtlich hat die Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung keinen Bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 26.10.2022, 15 B 22/22; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) liegen ernstliche Zweifel an der (materiellen) Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA vor, wenn die in § 38 Abs. 1 DG LSA tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Vorliegend ist die Prognose anhand der Disziplinarmaßnahme der „Kürzung der Dienstbezüge“ vorzunehmen. Damit ist diese Disziplinarmaßnahme zugleich Tatbestandsmerkmal (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 03.11.2015, 8 B 16.15; n.v.). a. a.) Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - hier der Kürzung der Dienstbezüge - überwiegend wahrscheinlich ist. Ist dagegen eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme zumindest ebenso wahrscheinlich, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweis-erhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befin-det, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinar-maßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkma-le) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggrün-den des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berück-sichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls und seiner Gesamtpersönlichkeit (§ 13 DG LSA) in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. Nachw.; BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). b. b.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes - außerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen wäre. Mit der streitbefangenen Verfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (sog. Wohlverhaltenspflicht) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Ziffer 1, S. 8 der Verfügung) und gegen seine Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Ziffer 2, S. 10 der Verfügung) verstoßen zu haben. Zu Ziffer 1, S. 10 heißt es: „Beamte, die u. a. antisemitistische, gewaltverherrlichende, NS-verherrlichende, ausländerfeindliche, systemfeindliche, menschenverachtende, frauenfeindliche sowie pornografische Inhalte versenden oder positiv kommentieren, verstoßen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.“ Innerhalb der Prüfung zur Wohlverhaltenspflicht (Ziffer 1, S. 8 ff des Bescheides) wird dem Antragsteller dann vorgeworfen, einen Rechtsschein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut gesetzt zu haben. Es heißt dort: „Einen solchen Rechtsschein haben Sie gesetzt, indem Sie über mehrere Jahre Mitglied in der WhatsApp-Chatgruppe waren, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt wurden, wobei Sie auch selbst mindestens eine Datei mit offensichtlich rassistischem Inhalt in den Chat eingestellt haben […]. Sie haben damit jedenfalls innerhalb der Gruppe aktiv den Anschein gesetzt, sich mit menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren.“ Damit vermischt die Antragsgegnerin bereits unzulässig die Voraussetzungen der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG mit denen der sog. Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Denn auch unter Ziffer 2 des Bescheides auf Seite 11 heißt es: „Ihr Verhalten gibt Anlass zu Zweifeln, ob Sie zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen werden. Von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten ist zu fordern, dass entsprechende Chats, in denen das Verschicken von Hakenkreuzsymbolen, Hitlerbildern, antisemitischen, das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden oder gewaltverherrlichenden, rassistischen und frauenverachtenden Äußerungen als „normal“ oder als „lustig“ („Schwarzer Humor) angesehen wird, nicht einfach hingenommen werden. Es ist zu erwarten, dass Sie jederzeit für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens einstehen, sich aktiv einsetzten und dem widersprechenden Verhalten (gerade) auch innerhalb des Kreises der Kolleginnen und Kollegen etwas entgegensetzen. Selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung hätte es sich Ihnen aufdrängen müssen, dass angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und Bilder mit antisemitischen, rassistischen und menschenverachtendem Inhalt auch die polizeiinterne Verbreitung in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe geeignet ist, das Ansehen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität des Staates und das Vertrauen darin zu gefährden, dass Sie als Polizeibeamter(in) die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine geschlossene Chatgruppe und nicht öffentliche Gruppe gehandelt hat, da das Bekanntwerden von Chatinhalten für Dritte oder gar der Öffentlichkeit der Nutzung eines Messenger-Dienstes wie WhatsApp immanent ist.“ Die streitbefangene Verfügung ist nicht gelungen. Erkennbar stammt diese Vermischung aus der gleichsam am selben Tag verfügten Anhörung zur beabsichtigten Entlassung des Antragstellers und dient dort der Begründung zu der Nichtbewährung in der Probezeit aufgrund charakterlicher Mängel nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Gleichsam verhält sich die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und argumentiert mit den charakterlichen Mängeln der zu Entlassenden. Damit verliert die Antragsgegnerin aber den hier alleinig einschlägigen Prüfungstatbestand nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Disziplinarmaßnahme Kürzung der Dienstbezüge) i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA aus dem Auge und vermischt diesen mit den „charakterlichen Mängeln“ als Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, für den die Verweisung auf § 38 DG LSA nach § 34 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA gerade nicht gilt. Dementsprechend bezieht sich die Antragsgegnerin in der Begründung zur vorläufigen Dienstenthebung und in der Antragserwiderung fehlerhaft auf die Entscheidungen des VG Freiburg (Beschuss v. 19.10.2020, 3 K 2398/20; Urteil v. 23.03.2021, 3 K 2383/20; Beschluss v. 08.12.2021, 3 K 2539/21; alle juris), wonach Zweifel an der charakterlichen Eignung von Polizeibeamten auf Widerruf wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe die Entlassung rechtfertigen könnten. Sind diese Entscheidungen bereits wegen der andersartigen Rechtsgrundlage für das vorliegende Prüfungsverfahren nach § 61 DG LSA nicht einschlägig, haben die dort Handelnden stets auch Materialien eingestellt (vgl. zur charakterlichen Eignung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 23.02.2023, 5 A 2/22; n.v.; Beschluss v. 15.02.2023, 5 B 17/23; juris). Diese Unterscheidung zwischen den Verfahren nimmt die Antragsgegnerin erkennbar von vornherein nicht vor, sodass die Prüfung zwingend rechtsfehlerhaft verläuft. Die Antragsgegnerin übernimmt in der Verfügung im Sinne eines Fließtextes „Textbausteine“ aus gerichtlichen Entscheidungen zu vorwerfbaren Chat-Verläufen, ohne eine Subsumtion der hier im Einzelfall betroffenen Chat-Mitglieder vorzunehmen. Geht der Bescheid anfangs auf Seite 8 unter Ziffer 1 noch zutreffend davon aus, „dass Beamte, die [derartige Inhalte] versenden oder positiv kommentieren, gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen“, wobei auch dies nicht feststehend erscheint, sondern der sorgfältigen Einzelfallprüfung unterliegt, wird anschließend die bloße Kenntnisnahme der Inhalte, ja die bloße Möglichkeit deren Kenntnisnahme und die bloße Mitgliedschaft innerhalb der Gruppe als Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und auch Treuepflicht angesehen. Hier fehlt es an der zwingend notwendigen Differenzierung zwischen den verschiedenen Pflichtentatbeständen (a.a.a) und den individuellen Handlungen, nämlich Verschicken disziplinarwürdiger Inhalte, deren zustimmendem und perpetuierenden Kommentieren und deren bloßer nicht kommentierender Kenntnisnahme oder auch nur Möglichkeit der Kenntnisnahme ohne Augenscheinnahme (b.b.b.). Gerade diese Unterscheidung ist aber elementar wichtig für eine ausgewogene beamten- und disziplinarrechtliche Bewertung dieser Vorgänge. So hat auch das VG Freiburg in seinem Beschluss v. 08.12.2021 (3 K 2539/21; juris Rz. 33) die nicht einzelfallbezogene Verfahrensweise der dortigen Behörde als „oberflächlich“ und „schematisch“ bezeichnet, was vorliegend ebenso zutrifft. (a.a.a.) Einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht wird man bei einer bloßen Kenntnisnahme bestimmter verfassungsrechtlich bedenklicher Materialien in einem Chat oder gar der bloßen Mitgliedschaft ohne weitere Differenzierung gerade nicht generell annehmen können. Gemäß der bekannten und immer wieder genannten Definition zur politischen Treuepflicht aufgrund der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. nur. BVerfG, Beschluss v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25/17; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; alle juris) reicht das „bloße Haben einer Überzeugung“ und die „bloße Mitteilung, dass man diese habe“, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein vorwerfbares Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Zwischen dem bloßen „Haben“ und/oder „Mitteilen“ einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2021, 35 L 2020/21; alle juris). So hat das VG Düsseldorf (Beschluss v. 29.12.2021, 35 L 2020/21; juris) auch in dem Versenden von zwei Dateien mit eindeutig menschenverachtenden und rassistischem Inhalt in einer Chatgruppe noch keinen Verstoß gegen die Treuepflicht angenommen. Denn über das bloße Versenden hinaus muss damit auch die oben genannte werbende Agitation für die verfassungsfeindliche Ansicht gewollt sein (BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; juris). Diese Unterscheidung zwischen den Pflichtentatbeständen und den Chat-Handlungen vernachlässigt die Antragsgegnerin vollständig. So kann bereits im vorliegenden Fall eine Subsumtion unter den Pflichtentatbestand der Treuepflicht weder für die bloße Mitgliedschaft im Chat oder ein dort gezeigtes passives Verhalten, aber auch nicht bezüglich des vom Antragsteller eingestellten Bildes nicht vorgenommen werden. Allenfalls erscheint ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung des Polizeiberufs überhaupt als möglich (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.11.2022, 15 A 9/22; m.w. Nachw: juris gemeldet). Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). (b.b.b.) Das Disziplinargericht sieht sich an dieser Stelle ausdrücklich veranlasst klarzustellen, dass nicht die Geeignetheit derartiger im Fließtext des Bescheides dargestellter und sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebener Bild-, Video- und Textmaterialien als inkriminierende und disziplinarwürdige Vorgehensweisen in Frage gestellt wird. Die Disziplinarkammer hat die im elektronischen Verwaltungsvorgang befindlichen Materialien der Chat-Gruppe in Augenschein genommen und zeigt sich insbesondere über das eingestellte Video des Attentäters von Halle erschüttert, in dem die Erschießung einer arg- und wehrlosen Passantin zu sehen ist. Andere Bilder sind frauenfeindlich, menschenverachtend, rassistisch und geschmacklos, wobei es in der Verfügung um 51 Nachrichten und die Einstellung des besagten „Penis-Bildes“ geht; wohingegen die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nunmehr den gesamten Chatverlauf mit 93 Chatinhalten wiedergibt und dem Antragsteller auch 4 Reaktionen auf Chats vorwirft. Bereits damit weitet die Antragsgegnerin die streitbefangene Verfügung in rechtlich unzulässiger Weise aus. Wird nicht nur die Anzahl der vorgehaltenen passiv zur Kenntnis genommenen Mitteilungen um über 40 Messages erhöht, wird dem Antragsteller nunmehr auch erstmalig „die Reaktion auf vier Mitteilungen“ vorgehalten. Allgemein wird auf den jahrelangen Chatverlauf zwischen 2017 und 2021 verwiesen. Gegen den Antragsteller wurde nicht strafrechtlich ermittelt. Auch soweit die technische Auswertung ergibt, dass der Antragsteller entsprechende Materialien auf seinem Handy innerhalb der Gruppe empfangen hat und vom System als „gelesen“ bezeichnet wird, besagt dies nicht, dass der Antragsteller den Inhalt tatsächlich physisch wahrgenommen hat. a.a.a.a.) Denn aufgrund der Vielzahl der tagtäglich von den 21 bis 25 Nutzern umfassenden Gruppe eingestellten chattypischen Textnachrichten und sonstiger Materialien, es heißt 5.218 Einzelnachrichten im Zeitraum vom 27.09.2017 bis zum 30.12.2021, entspricht es einem üblichen Kommunikationsverhalten, dass eine Vielzahl von Chats vom Empfänger gerade nicht physisch, das heißt aktiv wahrgenommen, gelesen und intellektuell verstanden und verarbeitet wird. Derartige Gruppenkommunikation ist überwiegend und ganz offensichtlich (leider) auf oberflächliche, banale, nichtssagende und intellektuell nicht ansprechende Verhaltensweisen beschränkt. Dazu kommt, dass aufgrund der Nachrichtenvielzahl und dem beschränkten Handy-Display, zur aktiven Wahrnehmung der eingegangenen Nachrichten das Bild stetig gerollt werden muss, was auch unterbleiben kann. Oftmals werden eingehende Nachrichten aus Zeitgründen oder anderer Beschäftigung kurz geöffnet und gleich „weggeklickt“, ohne sie später tatsächlich wahrzunehmen (so auch OVG NRW, Beschluss v. 25.03.2021, 6 B 2055/20; juris). Zudem ist ebenso kritisch zu sehen, dass der heutige (junge) Handy-User eine Vielzahl der sog. social-media Kanäle nutzt, was zweifelsohne ebenso zu einer oberflächlichen Kommunikationsbasis beiträgt. Demnach geht das Disziplinargericht bei der Bewertung des Lebenssachverhaltes zunächst davon aus, dass der Empfänger allenfalls die technische Möglichkeit hatte, gewisse, ihn nicht interessierende Nachrichten aus dem Chat zwar zur Kenntnis zu nehmen, diese Kenntnisnahme aber nicht geschah bzw. nur oberflächlich ohne weitgehende intellektuelle Verarbeitung im Sinne eines Ignorierens. Ein derartiges passives Gruppenverhalten unterscheidet sich elementar von einem aktiven Einstellen von Inhalten oder dem aktiven Kommunizieren mittels Billigung der Message oder einer Weiterleitung. In den gesamten in den juristischen Datenbänken auffindbaren beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen wird hinsichtlich der Vorwerfbarkeit stetig zwischen diesen möglichen Handlungen in einem Chat oder social-media Kanal unterschieden und das bloße nicht kommentierende Chatverhalten - im Regelfall - als nicht vorwerfbar eingestuft. So auch in der von der Antragsgegnerin für ihre Begründung zur „Setzung eines Rechtsscheins“ herangezogenen Entscheidung des OVG NRW (Beschluss v. 25.03.2021, 6 B 2055/20; Beschluss v. 05.05.2015, 6 B 326/15; alle juris), zumal dort die Begrifflichkeit des „Rechtsscheins“ überhaupt nicht benutzt wird. Die Antragsgegnerin lässt völlig unberücksichtigt, dass der Gruppen-Chat auch und zwar ganz überwiegend der Mitteilung schulischer oder sonstiger Angelegenheiten diente und die vorwerfbaren Handlungen im Chat nach Anzahl, Häufigkeit und Nutzer eher untergeordneter Natur sind. Es ist gerade nicht etwa so, dass der Chat überwiegend oder gar ausschließlich der Verbreitung der vorwerfbaren Dateien diente und aus entsprechenden Nutzern bestand. Dies gilt besonders, da vorliegend in dem Zeitraum vom 27.09.2017 bis zum 30.12.2021 von 5.218 Einzelnachrichten „nur“ 51 im Bescheid als beanstandungswürdig angesehen werden. Allein am 12.10.2017 wurden zwischen 08.26 Uhr und 09.18 Uhr 71 Nachrichten in den Chat gestellt, wovon nach Zählung des Disziplinargerichts 13 disziplinarwürdig erscheinen; der überwiegende Teil also nicht.Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nunmehr erstmalig den anstößigen Chatverlauf im Einzelnen mit 93 bzw. 98 darstellt, wobei bereits festzustellen ist, dass die einzelnen Polizeiinspektionen von einer unterschiedlichen Anzahl von 51 (PI C-Stadt) bis 95 (PI …) und 97 (PI B-Stadt) ausgehen. Deshalb bestand unter diesen Voraussetzungen für die Chatteilnehmer nicht die zwangsläufige Dienstplicht aufgrund ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht aus dem Chat auszutreten oder gar zur Anzeige bei Ihren Dienstvorgesetzten zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen und Besonderheiten des Einzelfalls ist auch nicht zu erkennen, dass den Antragsteller als Polizeischüler und damit in der Ausbildung befindlicher Beamter eine besondere Verpflichtung etwa aus § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO trifft. b.b.b.b.) Zu einer anderen disziplinarwürdigen Bewertung führt auch nicht das aktive Handeln des Antragstellers durch das Einstellen einer Message in den Chat am 13.11.2017 um 14.00 Uhr, nämlich dem mit einem eingezeichneten Penis versehenen Foto der Mitschülerin. Es muss konstatiert werden, dass die Veränderung des Bildes, vermutlich mittels eines Bildbearbeitungsprogramms, eine gewisse Überlegung und ein planmäßiges Verhalten erfordert. Zudem ist das veränderte Foto bei objektiver Betrachtung durchaus geeignet, als sexistische frauenfeindliche Darstellung interpretiert zu werden. Andererseits ist nicht erkennbar, dass dieses Foto Reaktion ausgelöst hätte oder Auftakt eines sexistischen Chats gewesen wäre. Der Chat-Aufzählung der Antragsgegnerin kann entnommen werden, dass ebenfalls am 13.11.2017 um 14.00 Uhr die Nachricht „konzentriert euch jetzt auf den Unterricht“ und ein Kommentar, „Heil Denny“ erging. Damit spricht viel dafür, dass es sich um einen dummen „spätpupertären“ Scherz des damals 20jährigen Antragstellers zu Lasten der Mitschülerin gehandelt hat. Dabei ist mitentscheidend, dass auch die darstellende Person ausweislich ihrer abgegebenen Erklärung, dies als Scherz und nicht als frauenfeindlich, sexistisch oder beleidigend angesehen hat. Dass die befreundete „Person derart ins Lächerliche gezogen [wird], dass sie in ihrem Menschsein herabgewürdigt wird“, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (Seite 33) meint, vermag das Disziplinargericht unter diesen Einzelfallgegebenheiten nicht zu erkennen. Die Schwelle zu einem disziplinarwürdigen Verhalten ist damit zur Überzeugung des Disziplinargerichts noch nicht überschritten worden. Die disziplinarrechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten hat an Gewicht und Evidenz der Pflichtenverstöße zu erfolgen und die Grenzen der sog. disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlungen zu beachten (vgl. dazu ausführlich; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 254, juris; VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 200 mit Verweis auf: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris). Im Übrigen spricht bereits der zeitliche Abstand zu dem am 13.11.2017 eingestellten Post für eine Milderung. Denn der Antragsteller hat sich danach nicht mehr an vorwerfbaren Chatverläufen beteiligt. Auch erscheint es damit nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Antragsteller sich überhaupt nicht mehr an das damalige Ereignis erinnern kann und er es auf sein damals jugendliches Alter als Heranwachsender und einem gewissen Imponiergehabe aus der Gruppe heraus zurückführt und ihm die Einstellung des Posts leid tut. Dem Disziplinargericht erscheint diese Erklärung aufgrund der Gesamtumstände auch ehrlich und aufrichtig, sodass letztlich auch dieses Verfahren bei dem Antragsteller durchaus seine Wirkung nicht verfehlt haben dürfte. Der nunmehr in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin erstmalig erhobene Vorwurf, der Antragsteller habe auf vier Nachrichten „reagiert“, ist für das Disziplinargericht nicht nachvollziehbar. Es heißt in der Antragserwiderung auf Seite 3: „1. Am 12.01.2018 veröffentlichte ein Nutzer um 12:02 Uhr ein Foto, das eine Person auf dem Beifahrersitz eines Fahrzeuges, darstellt. Das Glied der Person ist deutlich erkennbar. Die Fußnägel sind lackiert. Das Bild trägt die Aufschrift: „Scheiss Neugier“. Zu diesem Zeitpunkt waren Mitglieder des Chats noch minderjährig. (Seite 429 des Chatverlaufs; Post Nr. 27). Der Antragsteller hat daraufhin am 12.01.2018 um 12:02 Uhr ohne Kommentar diesen Nutzer aus dem Chat entfernt (Seite 430 des Chatverlaufs). Der Nutzer wurde unmittelbar nach Entfernen ebenfalls um 12:02 Uhr durch ein anderes Mitglied des Chats erneut in den Chat aufgenommen (Seite 430 des Chatverlaufs). Eine weitere Reaktion durch den Antragsteller erfolgte nicht. 2. Am 26.01.2018 veröffentlichte ein Nutzer um 13:48 Uhr ein Foto einer Transperson, die nackt auf einem Dach nach vorn gebeugt steht, während im Hintergrund Rauchschwaden aufsteigen (Seite 516 des Chatverlaufs; Post Nr. 31). Das männliche Geschlechtsorgan ist deutlich erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt waren Mitglieder des Chats noch minderjährig. Der Antragsteller hat daraufhin am 26.01.2018 um 13:49 Uhr ohne Kommentar diesen Nutzer aus dem Chat entfernt (Seite 517. Chat-Verlaufs). Der Nutzer wurde am 26.01.2018 unmittelbar nach dem Entfernen ebenfalls um 13:49 Uhr durch ein anderes Mitglied jetzt erneut in den Chat aufgenommen (Seite 517 Chat-Verlaufs). Eine weitere Reaktion durch den Antragsteller erfolgte nicht. 3. Am 08.12.2019 wurde um 20:19 Uhr durch einen Nutzer ein Video veröffentlicht, das einen Mann und eine Frau beim Sex darstellen. Während des Videos läuft ein Hund in die Szene unterlegt am Penis des Mannes (Seite 1523 des Chat-Verlaufs; Post Nr. 72). Der Antragsteller hat diesen Nutzer am 08.12.2019 um 20:19 Uhr ohne Kommentar aus dem Chat entfernt (Seite 1524 des Chat-Verlaufs). In der Folge hat er am 09.12.2019 um 11:09 Uhr auf die Frage eines anderen Chat-Mitgliedes, ob jemand den Nutzer wieder hinzufügen könne, unmittelbar mit „Nop“ geantwortet (Seite 1527 der 4. Verlaufs). Der Nutzer wurde gleichwohl von einem weiteren Mitglied Gruppe am 09.12.2019 um 11:48 Uhr wieder aufgenommen (Seite 1531 des Verlaufs). Eine weitere Reaktion durch den Antragsteller erfolgte nicht. 4. Am 03.02.2020 wurde um 11:32 Uhr ein Video veröffentlicht, in welchem dargestellt ist, wie ein Mann mit einem Huhn Geschlechtsverkehr hat. Das Video trägt den Titel: „War das ein einsames Wochenende“ (Seite 1668 des Chat-Verlaufs; Post Nr. 84). Der Antragsteller reagierte unmittelbar auf dieses Video um 11:34 Uhr mit dem Kommentar: „Alter“ (1668 des Chat-Verlaufs).“ Für das Disziplinargericht ist nicht erklärbar, was die Antragsgegnerin mit diesen neuerlichen Vorwürfen der „Reaktion“ in disziplinarrechtlicher Hinsicht meint, dem Antragsteller vorwerfen zu dürfen. Hat der Antragsteller doch auf diese Chats in der Gestalt reagiert, dass er die betreffenden Einsteller aus dem Chat entfernte, was wohl ohne Zweifel als richtige und nicht vorwerfbare „Reaktion“ angesehen werden muss. Es bleibt nur zu vermuten, dass die Antragsgegnerin wohl meint, dass aufgrund der Wiederaufnahme dieser Einsteller durch andere Mitglieder eine weitere „Reaktion“ des Antragstellers hätte erfolgen müssen; wobei bereits unklar ist, welche „Reaktion“ von ihm verlangt werde. Die Antragsgegnerin führt in der Antragserwiderung (Seite 30 f unten) selbst aus, „dass die Entfernung aus dem Chat, ein öfter genutztes Mittel innerhalb des Chats [war] um auf unangebrachte Veröffentlichungen zu reagieren.“ Dass dieses Vorgehen „kein nachhaltiges und geeignetes Mittel [war] um sich von den veröffentlichten und zur Kenntnis genommenen Inhalten zu distanzieren“ vermag das Disziplinargericht nicht zu teilen. In diesen Fällen einen Selbstaustritt oder Meldung zu verlangen, erscheint dem Disziplinargericht angesichts der vorliegenden und geschilderten Einzelfallumstände der ganz überwiegend nicht vorwerfbaren und für die Gruppe nützlichen Chatinhalte als überzogene Pflichtanschauung. Der Vorwurf der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (Seite 33), „der Ausdruck „Alter“ scheint vorliegend ein Ausdruck des Erstaunens zu sein, mit dem der Antragsteller sich jedoch nicht explizit von dem Bildinhalt distanziert hat“, wird vom Disziplinargericht nicht geteilt. Vielmehr ist bereits nach einer Auslegung am Wortsinn dieser Jugendsprache, der umgangssprachliche Begriff „Alter“ nicht nur ein Ausdruck des Erstaunens, sondern beinhaltet sehr wohl eine vorwurfsvolle sprachliche Erwiderung auf das Handeln des Gegenübers, im Sinne einer emotionalen Erregung. „Alter“ wird beispielsweise als Abkürzung für „hör auf mit dem Scheiß“ oder „das kannst du doch nicht machen“ oder wie es der Antragsteller in seiner Erwiderung definiert, „Du hast doch nicht alle Tassen im Schrank“ und hängt vom eingebetteten Kontext der Unterhaltung ab (vgl. nur: Jugendsprache heute, Aspekte und Verwendung von Jugendsprache; Annika Süss; https://www.grin.com/document/181716). Hier wäre mehr Souveränität und Lebenserfahrung bei der Antragsgegnerin gerade aufgrund des beruflichen Umgangs mit jungen Menschen gefordert. Mit dem Antragsteller muss konstatiert werden, dass von mehreren Deutungsvarianten nicht die belastendste zu wählen ist. 3.) Nur hilfsweise verweist das Disziplinargericht darauf, dass auch bei der Annahme eines ahndungswürdigen Dienstvergehens die Prognose zur auszusprechenden Disziplinarmaßnahme unterhalb der für die im vorliegenden Fall eines Probebeamten notwendigen „Kürzung der Dienstbezüge“ unter Zugrundelegung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit liegt. Zudem verfügt der Antragsteller über gute Beurteilungen und hat sich danach in der Ausbildung bewährt und ist in seinem Beruf engagiert. Da bei der Notwendigkeit der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme der „Kürzung der Dienstbezüge“ allein auf den Prüfungsmaßstab in einem Lebenszeitverhältnis abzustellen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), verbietet sich der Vergleich der Antragsgegnerin zu der Disziplinarmaßnahme der „Geldbuße“, wonach eine solche „nur“ bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden darf, welches im Falle des Antragstellers bei der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole weder tat- noch schuldangemessen sei. Ein solcher Vorwurf ist dem Antragsteller gerade nicht zu machen, sodass sich auch eine Orientierung an der vom Bundesverwaltungsgericht zur Kinderpornografie entwickelten Strafrechtsrahmentheorie verbietet; § 86 a Abs. 1 StGB ist überhaupt nicht einschlägig. 4.) Das Disziplinargericht darf abschließend darauf hinweisen, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren zur vorläufigen Dienstenthebung als missglückt bewertet werden darf. Es scheint eine Handlungsentschlossenheit auf diesem augenblicklichen im gesamten Bundesgebiet in den Polizeibehörden auftretenden Missstand der Veröffentlichungen von Polizei(probe)beamten in den social-media-Kanälen demonstrieren zu wollen. Verdient dieser Ansatz selbstverständlich Anerkennung, so darf bei dieser für den weiteren Lebens- und Berufsweg der jungen Polizeibeamten grundlegenden Entscheidung die notwendige verhältnismäßige Einzelfallbetrachtung nicht vernachlässigt werden. 5.) Mit der Aufhebung der „vorläufigen Dienstenthebung“ als Hauptregelung im streitbefangenen Bescheid vom 14.02.2023 fallen auch die anderen unter Punkt 2 bis 4 im Tenor des Bescheides genannten Regelungen in sich zusammen. Die Regelungen zu 2 und 3 sind im Bescheid keiner Rechtsgrundlage und keiner Begründung unterzogen und sind bereits deshalb formell rechtswidrig (§ 39 VwVfG). Die Regelung zu Ziffer 4 (Stellenzulage) hat mit der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung keinen Bestand. 6.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.