Urteil
15 A 17/20 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1207.15A17.20MD.00
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Leitsätze
Wer als Polizeibeamter aufgrund seiner bestehenden sexuellen Neigungen der Pädophilie pornographische Internetseiten, Plattformen, Chats etc. besucht und/oder entsprechenden E-Mail - oder Messenger - Verkehr betreibt, um dort nach ihn stimulierenden - noch erlaubten - Bildern zu suchen, muss damit rechnen, auch unerlaubtes kinderpornografisches Material als „Beifang“ zu erhalten.(Rn.101)
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12 LBesO) zurückgestuft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12 LBesO) zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes - außerdienstliches - Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 DG LSA) nach sich zieht. 1.) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. a.) Hinsichtlich der zu beurteilenden Geschehnisse geht das Disziplinargericht von den zutreffenden Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt aus. Die dazu im obigen Tatbestand wiedergegebenen strafrichterlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl sind für das Disziplinargericht zwar nicht bindend (§ 54 Abs. 1 DG LSA), können aber ohne erneute Prüfung nach § 54 Abs. 2 DG LSA der disziplinarrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/15; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Zudem bestreitet der Beklagte den Sachverhalt nicht. Demnach steht fest, dass der Beklagte am 20.05.2017 eine kinderpornographische Schrift (1 Bild) besessen und verbreitet hat und zumindest bis zum Tage der Hausdurchsuchung am 11.07.2017 mindestens 80 Bild- und Filmdateien, davon 66 mit kinderpornografischem und 14 mit jugendpornographischem Inhalt auf seinen elektronischen Datenträgern vorgefunden wurden. Dargestellt werden sexuelle Handlungen wie Vaginal-, Anal- und Oralverkehr sowie Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Ganz überwiegend werden Personen kindlichen und jugendlichen Alters gezeigt, die ihr unbedecktes Geschlechtsteil ohne Bezug zu einem sonstigen tatsächlichen Geschehen in sexuell stimulierender Haltung und in einer die dargestellte Person zum Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise dem Betrachter darbieten. Die Kind- bzw. Jugendlicheneigenschaft der jeweiligen Beteiligten ergibt sich aus deren Körperbau, ihrer Physiognomie, dem Entwicklungsstand der Geschlechtsteile sowie der zum Teil fehlenden Schambehaarung. b.) Durch die Begehung dieser Straftaten hat der Beklagte ohne Zweifel gegen seine beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht; vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). c.) Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris gemeldet). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass - bereits und allein - der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; bereits zuvor ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Vorliegend steht jedenfalls fest, dass der Beklagte eine kinderpornographische Schrift durch das Einstellen in das Internet verbreitet hat. Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von ihm begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Allein und bereits der Besitz kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt. Auf die Verbreitung einer solchen Schrift steht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 2.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Haben sich in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung bezüglich schwerwiegender Vorsatzstraftaten oder wegen der Art des Unrechtsgehalts bestimmte Regeleinstufungen herausgebildet, gilt dies im vorliegenden Bereich der Verstöße gegen die §§ 184b und 184c StGB gerade nicht. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 30). Dementsprechend hat sich in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für die Maßnahmebemessung bei Delikten nach den §§ 184b und 184c StGB ein Orientierungsrahmen anhand des zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Strafrahmens herausgebildet, der bis zur Entfernung reichen kann. Denn mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten. Für die vorliegende Maßnahmeeinschätzung der bis Juli 2017 begangenen Taten bedeutet dies, dass der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (BVerwG, Urteil v. 16.06.2020, 2 C 12.19; Rz. 22; juris). Denn zum Tatzeitpunkt war der Besitz kinderpornographischer Schriften mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und die Verbreitung sogar bis fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt. Der Beklagte hat nicht nur kinderpornographische Schriften besessen, sondern auch eine verbreitet. Dieser höhere Strafrahmen ist nach den dargestellten Grundsätzen bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen, sodass der Orientierungsrahmen auf jeden Fall bis zur Dienstentfernung reicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52.13 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 16. Juni 2012 – 2 B 28.12 –, Rn. 11 f., juris). Hintergrund ist, dass das Fehlverhalten höheres Gewicht dadurch erlangt, dass das Unrecht durch die Bereitschaft auch zur Weitergabe der Bilder vertieft und so intensiv an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 WD 14.11 –, Rn. 37, juris). b.) Die Ausschöpfung des so gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu grundlegend im Fall eines Polizeivollzugsbeamten aus (Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; Rz. 36 ff; juris): „Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser [Polizei]Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.“ (Hervorhebungen vom erkennenden Disziplinargericht). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht bei verbeamteten Lehrern klargestellt, dass der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, wegen des mit dem Lehrerberuf erforderlichen Erziehungsauftrages und der Obhutspflicht gegenüber den Kindern regelmäßig das in das Statusamt erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört, ohne jedoch eine Regeleinstufung vorzunehmen (BVerwG, Urteil v. 24.10.2019, 2 C 3.18; juris). Wurde in der Entscheidung vom 15.07.2019 (2 B 8.19; juris) noch auf Anzahl und Inhalt des Materials zur Einzelfallentscheidung abgestellt, heißt es in der Entscheidung vom 24.10.2019 (2 C 3.18; juris), dass auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt in aller Regel die Höchstmaßnahe ansteht [dort 17 inkriminierte Bilder]. So stellt das Bundesverwaltungsgericht auch in der letzten bekannten Entscheidung zu einem Justizvollzugsbeamten bei der Maßnahmebemessung auf Anzahl, Art und Inhalt des kinderpornographischen Materials ab. Hingegen hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2019 (2 C 3.18; juris) nicht mehr an den oben zitierten Ausführungen im Urteil vom 18.06.2015 (2 C 9.14; juris) fest, wonach eine Geldstrafe eine Art mildere Strafe sei. Die konkrete Ausurteilung von Geldstrafe gerade in den Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften sei für die disziplinare Maßnahmenbemessung regelmäßig ohne Relevanz. Demnach kommt der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung (mehr) zu. 3.) Das Disziplinargericht ist unter Beachtung dieser höchstrichterlichen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung und der eigenen Kammerrechtsprechung der Überzeugung, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Jedweder Automatismus ohne Orientierung am Einzelfall verbietet sich. Anzahl und Inhalt des Materials können eine besondere Verwerflichkeit begründen, die die Höchstmaßnahme rechtfertigen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Aspekte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei kumulativer Erfüllung beider Aspekte eine die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens vorliegt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die beide Aspekte - die gleichsam in einem Verhältnis kommunizierender Röhren zueinander stehen - in den Blick zu nehmen und zu würdigen hat. Eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornographischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden; es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 B 8/19 – Rz.22; juris). a.) In Auswertung der dem Disziplinargericht vorliegenden und in Augenschein genommenen, dem Beklagten vorzuwerfenden Video- und Bilddateien, spricht zunächst für den Beklagten, dass es sich bei einer Anzahl von 80 Dateien – gemessen an der Variationsbreite vergleichbarer bekannter Fälle - um eine vergleichsweise eher geringe Anzahl handelt. Dies im Vergleich zu den sonstigen vom erkennenden Disziplinargericht bereits behandelten und sonst in der veröffentlichten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu findenden Fällen: (vgl. etwa: BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; 9 Videodateien, die u. a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- u. Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen von ca. 6 Jahren zeigen; [Entfernung]; BVerwG, Urteil v. 16.06.2020, 2 C 12.19; 1.057 Bilddateien, Posing sowie Manipulation am eigenen und fremden Geschlechtsteil, auch von Erwachsenen: [Entfernung]; BVerwG, Beschluss v. 16.11.2020, 2 B 67.20; zuvor: VG Berlin, Urteil v. 17.07.2019, 80 K 9.17 OL; 79 Bilddateien mit sexuellen Handlungen, 1 Videodatei 10 Minuten, Analverkehr Erwachsener mit Kind; Aberkennung Ruhegehalt]; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.12.2020, 14 LB 1/20; 2 Kinderporno-Videos eingestellt, 37 und 21 Minuten mit Zusammenschnitt mehrerer, schwerer Missbrauchshandlungen, 13 Bilder mit Oral- und Geschlechtsverkehr mit erwachsenen Männern besessen [Entfernung]; VG Bremen, Urteil v. 23.06.2020, 8 K 236/19; 1 Kinderporno-Video eingestellt, 46 Posing sowie Manipulation [Zurückstufung]; VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; 4.387 Kinderpornos und 831 Jugendpornos auch mit sado-masochistischem Inhalt; Zurückstufung wg. geringerem Strafrahmen § 184b und § 184c a. F.); VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; 180 Bild- und Videodateien mit sexuellen Handlungen [Entfernung]. Gemessen an der Gesamtanzahl von 80 Bildern, sind davon aber 66 – also die ganz überwiegende Anzahl – solche mit kinderpornographischem und die restlichen 14 mit jugendpornographischem Inhalt, was sich wieder zu Lasten des Beklagten auswirkt. Der Inhalt, also die sexuellen Darstellungen, des Materials, beschränkt sich ganz überwiegend auf das Zeigen nackter, posierender Jungen und Mädchen in geschlechtsbetonender und/oder an den Genitalien spielender Weise, sog. Posing-Bilder; 2 Bilder zeigen den kindlichen Oralverkehr am männlichen Penis eines Erwachsenen (Bl. 32 Beweismittelband; Beiakte E); 1 Bild die Manipulation durch einen erwachsenen Mann an der Schamgegend eines - anscheinend - gefesselten Kindes (Bl. 44 Beweismittelband; Beiakte E); 1 Bild zeigt einen angedeuteten Geschlechtsverkehr, wobei das Alter der Personen schwerlich zu bestimmen ist (Bl. 48 Beweismittelband; Beiakte E). Damit bleibt dieses Material weit hinter den sonstigen möglichen und bekannten Darstellungen mit beispielsweise kinderpornographischem Inhalt zurück. Es fehlen gänzlich „harte“ kinder- oder jugendpornographische Darstellungen unter Gewaltanwendung und damit schwerstem Kindesmissbrauch. Damit ist das vorzuwerfende Material eher dem weniger gravierenden Posing-Bereich zuzuordnen, was schweremäßig insgesamt eher dem mittleren Bereich denkbarer Missbrauchsfälle entspricht (vgl. VG Berlin, Urteil v. 17.07.2019, 80 K 9.17 OL; OVG NRW Urteil v. 28.11.2018, 3d A 754/12.O; alle juris). Auch das von dem Beklagen in das Netz eingestellte und den Ermittlungsbehörden bekannt gewordene Bild (Blatt 1 Beweismittelband) ist dem Posing-Bereich zuzuordnen. b.) Weiter ist für das Disziplinargericht ausschlaggebend, dass es dem Beklagten glaubt, dass er die auf seinen Rechnern und Datenträgern vorgefundenen Bilddateien nicht bewusst gesucht und gespeichert hat. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts spricht dafür einmal, dass sich diese ausschließlich in den Zwischenspeichern der Rechner, dem sog.“Temporary Internet,“ „cache“ oder „Thumbcache“ befanden, es sich überwiegend um sog. „Thumbnails“, also Vorschaubilder handelt und damit nicht vom Nutzer bewusst abgelegt und gespeichert wurden. Zum anderen spricht der dargestellte Inhalt der in den Zwischenspeichern aufgefundenen inkriminierten Bilder gegen die vom Beklagten glaubhaft bekundete sexuelle Orientierung. Danach sucht er im Netz nach frei zugänglichen Bildern von „Teenie-Models“ und „normalen Mädchen und Jungen“, „jungen Mädchen im geringem Maße auch von Jungen“ […] zwischen 6 – 16 Jahren“, wobei er sich von deren „Körperbau und Ausstrahlung bzw. das gesamte Erscheinungsbild“ angezogen fühlt. Besonders empfänglich sei er „wiederum auf figurbetonte und meist enge Kleidung, wie Jeans oder Leggins“. Nacktbilder, Bilder mit hervorgehobener Darstellung der Sexualorgane oder Darstellung perverser Sex-Szenen lehne er ab. Entsprechend dieser sexuellen Orientierung sind bei dem Beklagten nach der Auswertung durch das LKA LSA 1.720 Fotos von Jungen und Mädchen im Alter von 5 bis 10 Jahren gefunden worden, die diesem „Suchschema“ des Beklagten entsprechen und ausdrücklich nicht als strafrechtlich relevant eingestuft wurden, aber „deliktspezifische Präferenzindikatoren“ aufweisen. Zudem belegt die Ablage dieser Bilder in „offenen“ Ordnern, wie „Boys“, „Girls some Boys“, Girls II“, Girls III“ und „Girls IV“ das vom Beklagten geäußerte und von seiner sexuellen Orientierung geprägte Suchverhalten. Ebenso sprechen die Vielzahl der im Cache „Thumbnail“ des Mobiltelfons Sony Xperia aufgefundenen, nicht inkriminierten, aber dem Suchschema des Beklagten entsprechende Bilder für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beklagten; zeigen diese 99 Bilddateien doch nur 2 „Kipo-Bilder“ (Kinderporno), wobei diese identisch sind und das nackte Gesäß mit Schamgegend eines Mädchens zeigen (vgl. Bl. 14 Beweismittelband). Die ganz überwiegende Mehrzahl, nämlich 97 Bilddateien zeigen nicht inkriminierte Bilder mit den vom Beklagten genannten Tendenzen oder Erwachsenenpornographie, wenngleich die Unterscheidung mitunter zweifelhaft erscheint, aber auch eindeutig nicht dem sexuellen Hintergrund einzuordnende Fotos. So sind auch außerhalb der „Thumbnails“ Ordner, Bilder geordnet unter „Wochenende in Berlin“, „Reise nach New York“ etc. zu verzeichnen, was ebenso für den Ordnungssinn des Beklagten und einem gezielten Abspeichern der ihn interessierenden Bilddateien - und nicht dem bloßem Belassen im „Cache“ - spricht. Im Übrigen belegt auch die Auswertung der E-Mail-Konten des Beklagten durch das LKA LSA das vom Beklagten angegebene „Beuteschema“ seiner sexuellen Orientierung. So gab er in einem Chat aus dem Jahre 2011 an, dass ihm ein „schlanker Körperbau“ sowie ein „knackiges“ Gesäß der Kinder gefalle. Auf der Plattform imgsrc.ru verschickte er „sog. Präferenzabbildungen“ weiblicher Kinder und Jugendlicher, also keine inkriminierten Bilder (vgl. Abschlussbericht LKA LSA. Bl. 15). In einem Chat aus dem Jahr 2016 spricht er von „knackiger Figur und dem dazu passenden Outfit“ (Abschlussbericht S. 72). Mag die vom Beklagten geäußerte Motivation zum Aufsuchen derartiger „Plattformen“, „Chats“ und „Rooms“ durch den Austausch mit Gleichgesinnten quasi zur „Eigentherapie“ wenig nachvollziehbar und als naiv erscheinen, so ist deren Besuch jedoch nicht von vornherein strafbar. Wobei auch dem Disziplinargericht durchaus bekannt ist, dass die vom Beklagten besuchten „legalen“ Plattformen wie „knuddels“ oder „Kik Messenger“ gerade von Pädophilen genutzt werden. Das Disziplinargericht bemerkt an dieser Stelle auch, dass die vom Beklagten verwirklichte Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, nämlich die Verbreitung einer kinderpornographischen Datei, „die die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonender Körperhaltung“ zum Gegenstand hat, durchaus in das sexuell motivierte „Such- und Beuteschema“ des Beklagten passt. Denn bei dem inkriminierten Bild (Beweismittelband, Bl. 1) handelt es sich augenscheinlich nicht um ein Nacktbild, sondern um die Darstellung eines lasziv posierenden - jedenfalls die Geschlechtsmerkmale überwiegend bedeckenden – Kindes. Ist die Verbreitung eines solchen Bildes strafbar, dürfte der bloße Besitz nicht unter § 184b Abs. 3 StGB fallen. Denn insoweit ist nur eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, strafbar. Demnach passt dieses Bild in die vom LKA LSA aufgefundenen und als „deliktsspezifische Präferenzindikatoren“ bezeichneten Bilder. Dem Disziplinargericht ist aber ebenfalls das technische Phänomen bekannt, dass ohne Zutun des Internetnutzers in den Zwischenspeichern Dateien gespeichert werden, ohne dass diese zuvor vom Nutzer geöffnet werden mussten. Dies insbesondere bei den sog. Vorschaubildern, den „Thumbnails“, welche vom Betriebssystem des Computers automatisch generiert werden. Solche Vorschaubilder werden in einem Bereich der Festplatte gespeichert, auf den der Nutzer keinen Zugriff hat, und dort nicht bewusst abgespeichert werden können (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.05.2015, III-2RVs 36/15. 2 RVs 36/15; juris). Öffnet somit der Nutzer eine von ihm eingegebene Internetseite so wird diese im Hintergrund stets gespeichert, um bei einem wiederholten Besuch den Aufbau zu beschleunigen. Setzt sich eine Seite aus zahlreichen kleinen Vorschaubildern, den „thumbnails“ zusammen, so werden alle diese Vorschaubilder im „cache“ gespeichert, ohne dass der Nutzer diese geöffnet haben muss. Der Nutzer hat keinerlei Möglichkeit, auf die Vorschaubilder der von ihm besuchten Seite Einfluss zu nehmen. Erst bei einem „anklicken“ des Vorschaubildes erfolgt die eigenständige Speicherung wiederum dieser Seite mit dem Vorschaubild. Auch außerhalb sog. sexuell anrüchiger „Schmuddelseiten“ ist dieses Phänomen z. B. bei allgegenwärtigen Suchanfragen im Internet bekannt. So werden der Suchanfrage entsprechende Vorschläge dem Nutzer auf einer besuchten Seite oftmals in kleinen Vorschaubildern präsentiert, um ihn so zum Besuch dieser weiteren, aber eben noch nicht besuchten Seiten, zu animieren; gleichwohl sind auch diese Vorschau-Bilder bereits ohne eigenes Zutun auf seinem Rechner gespeichert. Cache bedeutet in diesem Zusammenhang „verstecken“. Er wird verwendet, da die im Cache gespeicherten Dateien vom System selbst vor dem Nutzer versteckt werden. Entsprechend hat der Nutzer auf die im Cache gespeicherten Daten zunächst einmal keinen Zugriff. Denn in der normalen Verzeichnisstruktur ist der Pfad „AppData“ nicht sichtbar. Diese Daten werden nur angezeigt, wenn die Funktion „geschützte Systemdateien ausblenden“ deaktiviert wird und dafür die Funktion „versteckte Dateien und Ordner anzeigen“ aktiviert wird. Gerade weil die „Cache“ Funktion aus einer früheren Computerzeit stammt, als die Rechner eine geringere Leistung aufwiesen und daher ein erneutes daten- und zeitraubendes Hochladen der Seite vermieden werden sollte, kann dem durchschnittlichen heutigen Internet Nutzer nicht die (Un-)Kenntnis davon vorgehalten werden (vgl. zum „Google cache“: OLG Zweibrücken, Urteil v. 19.03.2016, 4 U 45/15; juris). Denn die heutigen Internetverbindungen sind leistungsstark und wegen eingeräumter Flatrates können Seiten stets wieder neu geladen werden (vgl. auch: AG Bocholt, Beschluss v. 23.03.2017, 3 Ds 581/16, 3 Ds 540 Js 100/16-581/16; juris). Ein Anklicken der Vorschaubilder und damit Betrachten der Bilder durch Besuch dieser Seiten ist vom LKA LSA nicht festgestellt worden (insoweit anders: OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.10.2020, 14 LB 1/19; juris). Ein gezielter Aufruf der inkriminierten Seiten durch den Beklagten ist nicht festgestellt (anders: OLG Oldenburg, Beschuss v. 29.11.2010, 1 Ss 166/10; juris). Zwar sieht das Disziplinargericht auch, dass der Beklagte aufgrund seiner in der Personalakte befindlichen Fortbildungsnachweise wohl über den durchschnittlichen Nutzer übersteigende Computerkenntnisse verfügen dürfte. Gleichwohl fehlt es an Indizien, dass der Beklagte sich dieses Wissen zur Verschleierung seiner Nutzungsaktivitäten nutzbar gemacht hätte. Dies gilt auch für die Verwendung des sog. „TORCHAT“, als gesicherte und überwachungsresistente Verbindung. Außer in einem Chat aus dem Jahr 2016 gibt es dazu keine weiteren Feststellungen (vgl. Abschlussbericht, Bl. 72). Im Gegenteil wäre dann diese dem Beklagten vorgehaltene unbewusste Speicherung unverständlich. Denn er bekundete in seiner Aussage vor dem Strafgericht auch, dass er es versucht habe, sämtliche Spuren der Chats zu vermeiden bzw. zu löschen. Dann würde es naheliegen, dass der Beklagte auch die Zwischenspeicher aus Angst vor Entdeckung gelöscht hätte oder bei wahrem Interesse an dem Bildmaterial, dieses besonders gespeichert und in einem oder mehreren Ordnern abgelegt hätte. Derartige Feststellungen konnte das LKA LSA bei der Datenauswertung aber nicht treffen. Gerade aufgrund der Vielzahl der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Rechner, Telefone und Datenträger (siehe Protokoll Bl. 68 ff., Bd 1 Sta) sind die in den Zwischenspeichern vorgefundenen Dateien als verschwindend gering anzusehen und sprechen gegen den “Ordnungssinn“ des Beklagten. So sind 13 Festplatten, 2 Laptops, 5 Mobiltelefone, 7 USB-Sticks, 6 Speicherkarten und mehrere hundert CD, DVD, Disketten und VHS-Kassetten vorgefunden worden und die aufgezählten Asservate umfassen 68 Positionen mit 6 „Kipo/Jupo“ relevanten Feststellungen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist daher davon auszugehen, dass die in den Zwischenspeichern auf den Rechnern des Beklagten vorgefundenen inkriminierten Dateien nicht bewusst vom Beklagten angefordert, geladen, betrachtet und damit konsumiert wurden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese Dateien auch durch Übersendung und Öffnung entsprechender „Links“ durch seine Chat- und Mailpartner auf seinen Rechner gelangt sind. Wird nämlich dieser „Link“ geöffnet, werden die Seiteninhalte unweigerlich im Cache gespeichert. Dabei lässt sich auch aus der Bezeichnung des „Links“ nicht immer zuverlässig dessen Inhalt bestimmen. So räumt der Beklagte ja auch ein, dass er hin und wieder unaufgefordert entsprechende inkriminierte Bilddateien zugesandt bekam, welche er aber unwiderleglich löschte und den Übersender blockierte oder den Kontakt abbrach. Letzteres ist auch durch die Feststellungen des LKA LSA belegt. Laut Extraktionsbericht des LKA (Beweismittelband) ist auf die im „thumbcache“ des Mobiltelefons Sony Xperia aufgefundenen ersten zwei als „Jupo“ (Jugendpornographie) eingestuften Bilder am 29.05.2017 um 00:53 Uhr und um 00:57 Uhr zugegriffen worden; auf die übrigen 12 Bilder am 09.06.2017 ab 01:00 Uhr nahezu im Sekundentakt bis 01:11 Uhr und 01.51 und 01.52 Uhr zugegriffen worden. Dabei geht aus dem Pfad “…twitter.android.cache …“ die Übersendung durch den Mikroblogging Dienst twitter hervor, über den Nachrichten in einem Blog über verschiedene Kanäle wie SMS, E-Mail, Instant Messaging oder das Web erstellt und abonniert werden können. Auch diese zeitliche Einordnung spricht für eine ungewollte Übersendung bzw. Abspeicherung durch den Beklagten während eines Chats. Gleiches gilt für die auf der Festplatte „Seagate“ und „Cavier“ im windows ordner „Temporary Internet“ aufgefundenen Bilder. Dabei handelt es sich auch um sog. Banner, also auf einer Seite eingeblendete Werbung mit aufreizender Darstellung, die den Nutzer zum Besuch animieren soll. Ein solcher Banner mit inkriminiertem Bildinhalt kann auch auf einer legalen Pornoseite platziert sein. Das inkriminierte Banner-Bild wird dann im Zwischenspeicher abgelegt, ohne dass diese Banner-Seite selbst besucht wurde. Zudem verfügen die Betreiber derartiger Seiten in der Regel über mehrere Web-Adressen und Seiten die sogar untereinander verlinkt sind und den Besucher unbemerkt auf eine andere Seite umlenken können. Schließlich sollen durch derartige Banner – nicht nur im Porno-Bereich - stets Werbeeinnahmen generiert werden (vgl. Auskunft des LKA LSA v. 27.05.2021 auf Anfrage des Disziplinargerichts; Bl. 72 GA). Bei dem auf dem Handy Huawei P-10 des Beklagten vorgefundenen augenscheinlich kinderpornographischen Video ist der Speicherpfad nicht bekannt bzw. nicht festgestellt worden (vgl. Bl. 2 Beweismittelband; Abschlussbericht LKA LSA, Bl. 60 oben). Unklar ist auch, ob das Video bereits abgespielt war oder erstmals vom LKA LSA bei der Datensicherung abgespielt wurde. Der Vermerk „in der Vergrößerung vor dem Abspielen“ (Bl. 2 Beweismittelband) könnte dafür sprechen, dass das Video davor noch nicht vom Beklagten abgespielt wurde. Der Ersteller des Abschlussberichtes KHK C. konnte dazu in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht nichts sagen. Der Beklagte bestreitet das aktive Abspeichern dieser Videodatei. Demnach ist der Speicherpfad nicht mehr aufklärbar und ein aktives Abspielen oder Abspeichern in einem Ordner ist dem Beklagten nicht vorzuhalten, sodass auch hier von einer Zwischenspeicherung durch ungewollten Erhalt aus einem Chat oder sonstigen Messenger Dienst auszugehen ist. 4.) Gleichwohl entlasten diese Feststellungen zum Speicherort den Beklagten nicht gänzlich von dem hier allein entscheidenden disziplinarrechtlichen Vorwurf des Verstoßes gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Denn unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien und der daraus abzuleitenden disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung, ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob dem Beamten im Umgang mit diesem sensiblen und strafbewehrten Umfeld erhöhte Sicherheits- und Sicherungsvorkehrungen zuzumuten sind. Aufgrund des gesellschaftlichen und sozialen Wandels der sittlichen und moralischen Vorstellungen eines modernen Rechtsstaates hinsichtlich der Vielschichtigkeit und Ausprägung des menschlichen Sexuallebens darf einem Beamten seine sexuelle Orientierung und der Konsum legaler Erwachsenenpornographie disziplinarrechtlich nicht vorgehalten werden. Vorwerfbar ist aber, wenn ein Beamter Internet-Plattformen, Messengerdienste, Chats etc. besucht, die für Pädophile und Pädokriminelle als besonders attraktiv gelten und dem Beamten dies bewusst ist oder hätte bewusst sein können; er sich quasi gegen die Vernunft und letztendlich zu seiner sexuellen Stimulation der Versuchung dieser Medien nicht entzieht. Wer als Polizeibeamter aufgrund seiner bestehenden sexuellen Neigungen der Pädophilie pornographische Internetseiten, Plattformen, Chats etc. besucht und/oder entsprechenden E-Mail - oder Messenger - Verkehr betreibt, um dort nach ihn stimulierenden - noch erlaubten - Bildern zu suchen, muss damit rechnen, auch unerlaubtes kinderpornografisches Material als „Beifang“ zu erhalten. Davon, dass sich der Beklagte gerade dieser Gefahr im Grenzbereich zwischen Legalität und Illegalität durchaus bewusst war, ist das Disziplinargericht überzeugt. Denn er lässt sich selbst dahingehend ein, dass „mir sehr wohl bewusst war, dass meine Neigung strafrechtlich relevant sein kann und es sich bei der Auswahl konsumierter oder in Chats geteilter Bilder jedes Mal um eine Gratwanderung handelt bzw. handeln könnte“ (handschriftliche Stellungnahme im Strafverfahren, S. 5). Er führt weiter aus, dass „ich meine Neigung und auch die daraus resultierende Gefahr kenne, immer mehr zu wollen - was in meinem Fall bislang zum Glück nicht dazu geführt hat, dass es zu realen Handlungen gekommen ist – [und] aus meinem Willen heraus an das Präventionsprojekt der Charité in Berlin „Kein Täter werden“ gewandt [habe].“ (S. 9 unten, S. 10). „[Ich habe] befürchtet […] irgendwann einmal in das Visier von Polizei und Justiz zu gelangen, und sei es nur dadurch, dass man bei anderen Personen meine Kontaktdaten wie Chats oder deren E-Mail Korrespondenz ermittelt. Ich selber war mir eigentlich – wie schon geschildert sicher, keine illegalen Bilder zu konsumieren. Allerdings war zu bestimmten Zeiten trotzdem der Drang, mit Gleichgesinnten zu kommunizieren oder Bilder zu konsumieren größer als die Befürchtung, entdeckt zu werden – mit all den daraus erwachsenen negativen Folgen! Es war mir also nicht gleichgültig; ich habe ganz einfach die Gefahr des Entdecktwerdens verdrängt. Insofern war ich diesbezüglich auch erleichtert, dass vor einer möglichen Ausweitung meines Handels mit den Ermittlungen ein Riegel vorgeschoben wurde.“ (S. 10 mitte, 11). Das Disziplinargericht bewertet diese Einlassungen als ehrlich und glaubhaft; belegen sie aber gleichfalls, dass sich der Beklagte durch das Aufsuchen der entsprechenden Seiten und Chats „sehenden Auges“ in dem Grenzbereich zwischen legaler und illegaler Pornographie bewegte. Dafür spricht auch seine Einlassung, dass „zum Teil […] Bilder unaufgefordert mitgeschickt [wurden], die ganz überwiegend nackte Jungs oder Mädchen gezeigt haben, die aus meiner Sicht eindeutig strafrechtlich relevant waren.“ (. S. 2 untern, 3 oben). Soweit der Beklagte anführt, „die E-Mails inklusive der beigefügten Bilder wurden von mir umgehend gelöscht und die Absenderadressen grundsätzlich blockiert bzw. als Spam markiert“ (S. 2 unten, S. 3 oben), mag dieses Verhalten - jedenfalls nach der Bewertung durch das Disziplinargericht aus den oben genannten Gründen - zur Erfüllung des strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmals „Besitz“ zwar nicht genügen; entlastet ihn dies hingegen nicht von dem disziplinarrechtlichen Vorwurf des Verstoßes gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG. Die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung erfolgen grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Zwar wird eine begangene Straftat auch das Dienstvergehen indizieren und die tatbestandlichen Feststellungen eines zuvor ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Disziplinargericht in der Regel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindend. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen zwischen Disziplinar- und Strafrecht muss jedoch stets eine eigene disziplinarrechtliche Bewertung der Pflichtenverletzung erfolgen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 4/19; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 397, juris). 5.) Somit verbleibt zur Überzeugung des Disziplinargerichts, dem Beklagten disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er - unstreitig - eine kinderpornographische Schrift besessen und durch das Einstellen in das Netz verbreitet und er sich damit wegen einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB strafbar gemacht hat, was wiederum disziplinarrechtlich einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur Beachtung von Recht und Gesetz darstellt. Zudem hat er durch den unbedarften Besuch der entsprechenden deliktspezifischen Seiten, Foren, Chats etc. im Internet vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Wegen des fehlenden bewussten Besitzes der aufgefundenen inkriminierten Bilder ist weniger die aufgezeigte disziplinarrechtliche Rechtsprechung zur Verwirklichung der Straftaten der §§ 184 b und 184 c StGB entscheidend, sondern allein die Schwere des Verstoßes gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht sind im Einzelfall so mannigfaltig, sodass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2018, 15 A 29/18; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 476, juris). Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung nach § 13 DG LSA setzt voraus, dass das Disziplinargericht die in dem Einzelfall für die Bemessung relevanten, das heißt die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 25.01.2018 – 15 A 17/17 –, juris; Urteil vom 27.12.2011 – 8 A 2/11 –, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.11.2012 – 19 LT 4/11 –, juris; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 17.10.2013 – 8 A 6/13 –, juris; VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; juris; VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 5 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht - gerade bei einem außerdienstlichen Verstoß - im Einzelfall mannigfaltig (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 434, alle juris). Vorliegend korrespondiert die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes aufgrund des berufsorientierten Vertrauens nach § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG mit dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Es liegt auf der Hand, dass ein Polizeibeamter der wegen Delikte im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie rechtskräftig verurteilt wurde und auch nach Ansicht des Disziplinargerichts durch den Besuch potentiell inkriminierender Internetportale und Dienste sich einer nicht unerheblichen Gefahr zur Begehung strafbarer Handlungen aussetzt, eine Ansehensschädigung des Berufs des Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit vornimmt. Die Öffentlichkeit erwartet zu Recht, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter auch außerdienstlich und damit im Privatbereich seinem Amt entsprechend verhält und dass er weiß, was er tut und was er zu lassen hat. Weiter zeigt der Tätigkeitsbereich des Beklagten im Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Beklagte eher die Nähe als den Abstand zu seinen pädophilen Neigungen suchte. So war er gerade auch für die Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der ihm zur Last gelegten Kinder- und Jugendpornographie zuständig. Indes ist nichts darüber bekannt, dass der Beklagte diese Stellung etwa dazu benutzt habe, ein entsprechendes konsequentes Vorgehen gegen Kinder- und Jugendpornographie zu behindern oder sich Zugang zu entsprechenden Materialien zu verschaffen. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Damit können auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht unmittelbar angeschuldigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010, 2 B 84.09; juris). Damit darf das Disziplinargericht zur maßgeblichen Bewertung der Persönlichkeit des Beklagten nach § 13 DG LSA auch auf die Feststellungen im Abschlussbericht des LKA LSA (Seite 15 ff) zu dem aufgefundenen E-Mail-Verkehr … und … des Beklagten eingehen (Beweismittelband, am Ende). Stammen diese Mails zwar aus den Jahren 2009 bis 2016 und damit aus einer Zeit vor den hier maßgeblichen Ereignissen im Jahr 2017 und sind als solche auch nicht mit der Disziplinarklage angeklagt, zeigen sie doch einen Ausschnitt aus den in den Chats vorherrschenden eindeutigen sexuellen Themen, Aussagen und Aufforderungen zu erlaubten, aber auch verbotenen, jedenfalls grenzwertigen sexuellen Handlungen. Beispielhaft sei dabei die Konversation mit dem Kontaktpartner CENTI BENTI vom 25.07/26.07.2013 genannt, wo man sich im Chat darüber austauschte, sich die „körperlich geil entwickelte“ 11jährige Tochter des Chatpartners beim schlafen „näher anzuschauen“ und dabei zu masturbieren. Auch die Kontaktaufnahme zu einem 14jährigen und der Chatinhalt mit sexuellen Themen aus dem Jahre 2012 belegen, dass sich der Beklagte seit längerer Zeit dieser Medien bedient. Was aber gleichzeitig wieder belegt, dass der Beklagte, bei einem wahren Interesse an strafbaren kinder- und jugendpornographischem Material, über eine wesentlich höhere Anzahl entsprechender inkriminierter Dateien hätte verfügen müssen. Dem Beklagten ist dieser Verstoß auch schuldhaft vorzuwerfen. Er handelte vorsätzlich, indem er die entsprechenden Seiten aufrief, die Kontakte anbahnte und demzufolge auf diesen Seiten und den Chats verkehrte. Fahrlässig handelte er, indem er auf seine „Sicherungen“ vertraute und meinte, so dem Erhalt inkriminierter Bilder zu entgehen und sein Surfverhalten im Griff zu haben. Dabei hätte ihm bewusst sein müssen, dass ihm dieses gerade im Bereich der Befriedigung seiner sexuellen Vorlieben und Fantasien aufgrund eines gewissen Suchtverhaltens nicht gelingen wird und der „Beifang“ inkriminierter Dateien – jedenfalls auf den von ihm besuchten Seiten - nicht auszuschließen ist. Für einen Schuldausschluss oder -verminderung aufgrund suchtrelevanter Umstände oder Irrtumsvoraussetzungen sind keine Hinweise ersichtlich (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 19.10.2021, 15 A 5/21; VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2021, 15 A 14/20; alle juris). 6.) Unter Berücksichtigung dieser hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls bei der Bewertung des beim Beklagten aufgefundenen Bildmaterials und des eingestellten Bildes, ergibt die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische disziplinarrechtliche Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA, dass sich die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Ausspruch der sogenannten Höchstmaßnahme nicht als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme erweist. Vielmehr ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich zerstört hat und damit noch von einem Restvertrauen auszugehen ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 – juris). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 488, juris). Der Beklagte erhält damit die Chance, bei einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten durch gemäßigtes Verhalten wieder gutzumachen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts übt der Beklagte den Polizeiberuf mit Leidenschaft und engagiert aus. Dafür sprechen sein bisheriger Werdegang, seine guten Beurteilungen und seine stattlichen Beförderungen. Letztendlich wird er aufgerufen sein, seine pädophilen Neigungen auch im Umgang mit dem Internet und den dortigen Versuchungsverlockungen in den Griff zu bekommen, wobei er sich bereits entsprechender Hilfsangebote bedient. Dem Beamten muss klar sein, dass er gleichsam "unter Beobachtung" nicht nur des Dienstherrn, sondern auch der Allgemeinheit steht. Jedwede weitere Entgleisung dürfte ein erneutes Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Es ist aber zu erwarten, dass das durchgeführte langjährige behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Strapazen und Kosten auf den Beklagten hinreichend eingewirkt haben. Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre – mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 10.10.2014, 2 B 66.14; juris). Zudem sieht das Disziplinargericht vorliegend die Besonderheit, dass die strafrechtliche Beurteilung des Besitzes von Dateien in den Zwischenspeichern nicht eindeutig ist, und der Beklagte, hätte er die Hauptverhandlung gegen den Strafbefehl beantragt, eventuell eine mildere Verurteilung, nur wegen des Einstellens des Bildes erlangt hätte. All dies rechtfertigt es, von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen und die zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, die Zurückstufung (§ 9 DG LSA), auszusprechen. 7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeibeamten im Rang eines Kriminalrats (KR; BesGr A 13 LBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der 1972 geborene Beklagte war nach Abschluss der erweiterten Oberschule bis 1995 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr als Sanitätsdienstoffiziersanwärter tätig und studierte Medizin. 1995 nahm er den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf und schloss diesen 1998 mit dem Diplomgrad Diplomverwaltungswirt-Polizei (FH) erfolgreich ab. Sodann wurde er zum Kriminaloberkommissar ernannt und war zunächst als Sachbearbeiter tätig. Von Oktober 2000 bis Februar 2002 war er im Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (LKA) in wechselnden Sachbearbeiterpositionen tätig. Im Dezember 2005 wurde er zum Kriminaloberkommissar ernannt. Seit August 2006 war der Kläger im Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt als Sachbearbeiter in verschiedenen Positionen tätig. Die Beförderung zum Kriminalhauptkommissar (A 11 LBesO LSA) erfolgte im September 2008, die in das Statusamt A 12 LBesO LSA im Januar 2011. Letztendlich wurde er im Mai 2013 zum Kriminalrat (BesGr A 13 BVesO LSA) ernannt. Die letzte dem Beklagten erstellte dienstliche Beurteilung schloss mit einer Gesamtbewertung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung von B/E ab. Der Beklagte ist verheiratet. Außer den hier vorliegenden Ereignissen ist der Beklagte weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit seit dem 24.02.2018 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt wurde der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. In dem Strafbefehl wird ausgeführt: „[…] beschuldigt sie, am 20.05.2017 sowie bis zum 11.07.2017 in A-Stadt durch 2 Straftaten 1. durch dieselbe Handlung a. eine pornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben, die die Wiedergabe eines teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung zum Gegenstand hat, b. eine solche Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besessen zu haben. 2. durch dieselbe Handlung a. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besessen zu haben b. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, besessen zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt: 1. Über den Internetdienst Chatstep stellten Sie am 20.05.2017 ein Bild für eine Vielzahl von Nutzern zum Download verfügbar ins Internet, das ein etwa 10 Jahre altes Mädchen, teilweise bekleidet mit einem halb heruntergezogenen Slip und einem sehr kurzen und die linke Brust, insbesondere die Brustwarze, freilassenden Shirt, zeigt, das sich dem Betrachter lasziv und die sexuelle Fantasie anregend darbietet. 2. Zumindest bis zum 11.07.2017, dem Tag der Durchsuchung Ihrer Wohnung und Ihres Arbeitsplatzes, speicherten Sie auf elektronischen Datenträgern mindestens 80 Bilder und Filmdateien, die sexuelle Handlungen zwischen Personen unter 14 Jahren und anderen Personen (66 Dateien) sowie zwischen Personen im Alter von 14-18 Jahren und anderen Personen zeigen (14 Dateien). Dargestellt werden sexuelle Handlungen wie Vaginal-, Anal- und Oralverkehr sowie Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Auch werden Personen kindlichen und jugendlichen Alters gezeigt, die ihr unbedecktes Geschlechtsteil ohne Bezug zu einem sonstigen tatsächlichen Geschehen in sexuell stimulierender Haltung und in einer die dargestellte Person zum Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise dem Betrachter darbieten. Die Kind- bzw. Jugendlicheneigenschaft der jeweiligen Beteiligten ergibt sich aus deren Körperbau, ihrer Physiognomie, dem Entwicklungsstand der Geschlechtsteile sowie der zum Teil fehlenden Schambehaarung. Vergehen der Verbreitung sowie des Besitzes Kinder- und jugendpornographischer Schriften, strafbar gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6, 184c Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6, 52, 53, 74 StGB.“ Das wegen dieser Geschehnisse unter dem 19.09.2017 eingeleitete und ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 15.06.2018 fortgesetzt. Unter dem 15.04.2019 wurde der Beklagte nach § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben und unter dem 30.08.2019 erfolgte die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge i. H. v. 47 v.H. Mit der Disziplinarklage vom 25.09.2020 (Eingang bei Gericht: 28.09.2020) beschuldigt der Kläger den Beklagten, vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er die in dem vorgenannten Strafbefehl bezeichneten und im Einzelnen benannten Handlungen begangen habe. Dem Beklagten werde ein schwerwiegender Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG zur Last gelegt. Das außerdienstliche Fehlverhalten sei auch nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Die Verwirklichung der Straftatbestände, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien, sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen der Polizei bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das außerdienstliche Dienstvergehen weise einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamten auf. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte auf seinem bisherigen Dienstposten gerade auch für die Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie zuständig gewesen sei. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Denn er sei sich nach eigenem Bekunden bewusst gewesen, dass seine Neigung strafrechtlich relevant sein könnte. Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gehe der Orientierungsrahmen zur Bestimmung der Disziplinarmaßnahme vorliegend wegen der Schwere des Dienstvergehens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Denn entscheidend für den strafrechtlichen Unrechtsgehalt der dem Beklagten zur Last gelegten Taten nach § 184b und § 184c StGB und den sich daraus ergebenden disziplinarrechtlichen Folgewirkungen sei der Umstand, dass der Besitz, das Verschaffen und das Weiterleiten kinderpornographischer Bilddateien, das an den Kindern begangene kriminelle und sittliche Unrecht bei der Erstellung der Bilder perpetuiere, also fortsetze. Der Beklagte habe kinder- und jugendpornographische Schriften nicht nur besessen, sondern diese auch zugänglich gemacht. Zudem habe der Beklagte eine erhebliche Anzahl, nämlich mindestens 80 Bild- und Filmdateien gespeichert, davon allein 66 mit kinderpornographischem Inhalt. Darüber hinaus habe der Beklagte einen Account im sozialen Netzwerk „K....de“ bereits seit 2014 genutzt. Dabei handele es sich um einen Onlinedienst, der im Wesentlichen einen Chat für Personen ab 14 Jahre anbiete. In der Strafakte werde dazu ausgeführt, dass „aus kriminalistischer Erfahrung“ als „gesichert anzunehmen“ sei, „dass dieses Forum auch von einer Vielzahl an Personen mit pädophilen Neigungen genutzt wird, um Chatkontakte zu Minderjährigen zu unterhalten.“ Allein dieser Account sei von dem Beklagten über insgesamt 516,55 Stunden genutzt worden. So sei festgestellt worden, dass der Beklagte dort bereits 2012 mit Gleichgesinnten kommuniziert habe und auch der Versuch seinerseits festgestellt worden sei, zumindest virtuellen sexuellen Kontakt mit einem wohl 14-jährigen Jugendlichen herzustellen. Zudem seien auf einem weiteren Account 1720 Fotos von Jungen und Mädchen im Alter von 5-10 Jahren gefunden worden, die zwar nicht strafrechtlich relevant, aber alle als „deliktsspezifische Präferenzindikatoren“ klassifiziert worden seien. Die Anzahl sowohl von strafrechtlich relevanten als auch nicht relevanten Bildern, die Häufigkeit der Nutzung entsprechender Foren – zumal Chats über den sog. TORCHAT nicht einmal bekannt seien – und der nachweisbare Zeitraum seien insgesamt als sehr hoch anzusehen, selbst wenn der Strafbefehl „nur“ einen Zeitraum von zwei Monaten behandele. Dadurch werde deutlich, mit welcher Intensität der Beklagte seiner sexuellen Neigung nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund wirke auch die therapeutische Maßnahme kaum noch mildernd, zumal diese offensichtlich auf Grund der zeitlichen Abfolge auch nicht völlig freiwillig begonnen worden sei. Schließlich handele es sich bei der Pädophilie nicht um eine heilbare Erkrankung, sondern um eine sexuelle Neigung. Es gebe keine sichere Studienlage, dass ambulante Therapiemaßnahmen überhaupt einen (positiven) Einfluss z. B. auf die Rückfallquote von Sexualstraftätern hätten. Auch die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen (vermeintlichen) sonstigen Milderungsgründe vermögen die Schwere des Dienstvergehens nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Eine langjährige Berufserfahrung wirke im Disziplinarrecht gerade nicht entlastend. Dies gelte auch für die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben eines Pressesprechers. Die Tätigkeit im Katastrophenstab der Landesregierung anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2013 sei nicht überobligatorisch gewesen. Die Berufung sei von Amts wegen erfolgt. Die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz könne disziplinarrechtlich nicht zugunsten des Beamten sprechen. Zudem habe sich die Überprüfung auf den damaligen sicherheitsrelevanten Zeitraum bezogen. Soweit der Beklagte zu Empfängen der Landesregierung für verdienstvolle Beamte entsandt worden sei, könne dies keine entlastenden Rückschlüsse bezüglich der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung zulassen. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen des Straf- und Disziplinarrechts sei auch die eher milde Verurteilung des Beklagten wegen der hier vorgehaltenen Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten disziplinarrechtlich nicht entscheidend. Ebenso sei die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nach alledem komme aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nur eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verstoß gegen die Wohlerhaltenspflichten nach § 34 S. 3 BeamtStG werde nicht in Abrede gestellt. Auch die Disziplinarwürdigkeit möge gegeben sein. Jedoch gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die vom Beklagten vorgetragenen Milderungsgründe seien vom Kläger nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Insbesondere habe der Beklagte durch sein Verhalten im Strafverfahren einen entsprechenden medialen Fokus auf seinen Dienstherrn verhindert. Der Beamte sei stets bemüht gewesen, dass durch sein Dienstvergehen keine Rückschlüsse auf seinen Dienstherrn gezogen werden könnten. Auch habe sich der Beklagte in therapeutische Behandlung begeben. Letztendlich sei entscheidend, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen inkriminierten Bilder nicht willentlich abgespeichert und entsprechende Seiten nicht aufgesucht habe. Die Bilder seien als sog. Beifang in temporären Speichern ohne Wissen des Beklagten auf seinen Geräten abgespeichert worden. Der Beamte verweist auf seine im Strafverfahren abgegebene Erklärung, wo er sich wie folgt äußerte: „Es trifft zu, dass ich seit längerer Zeit unter Zuhilfenahme des Internets Fotos von jungen Mädchen, in geringem Maße auch von Jungen, suche und diese konsumiere. Die bevorzugte Altersspanne liegt dabei zwischen 6-16 Jahren. Es trifft zu, dass ich über dieses Thema auch mit Gleichgesinnten – ganz überwiegend Männer – in Chats gesprochen habe. In diesen Chats gab es mit einigen und auch wechselnden Personen Austausche von Links zu Bildern. Gelegentlich wurden auch Bilder – keine Videos – ausgetauscht. Über diese Bilder wurde dann gechattet. In aller Regel handelte es sich bei diesen Chats um bidirektionale, also direkte Kontakte. In letzter Zeit wurde auch das Portal „chatstep“ genutzt. Dort gab es diverse wechselnde Räume, in denen eine Vielzahl von Personen anwesend waren. Bei diesen Unterhaltungen hat sich jedoch das Einstellen von Links oder Bildern von mir aus in sehr engen Grenzen gehalten, da ich den direkten Kontakt zu einem Gleichgesinnten und das „gesittete“ bzw. „normale“ Miteinander bevorzugt habe. Es trifft zu, dass ich auf der Bilderplattform „ingsrc.ru“ eine Vielzahl von Fotos eingestellt habe, die meinen zuvor geschilderten Vorlieben entsprechen. Diese Bilder habe ich aus frei zugänglichen Quellen im Internet gefunden. Ganz überwiegend handelt es sich dabei um „Instagram“, von Portalen, die meist Teenie Models zum Inhalt haben, aber auch Profile von „normalen“ Mädchen und Jungen. Sinn des Postens auf dieser Seite „imgsrc.ru“ war, in Kontakt mit Gleichgesinnten zu kommen, um dann gegebenenfalls später über das Thema in einem Chat zu sprechen. Diese Profile bei „imgsrc.ru“ können so konfiguriert werden, dass Kommentare anderer Personen möglich sind. Die Kommentare können vom Profilbereich gelöscht werden – hiervon habe ich wiederholt mehrfach Gebrauch gemacht, da viele dieser Äußerungen pervers und rücksichtslos sowie erniedrigend in Bezug auf die abgebildeten Personen waren. Da man in seinem Profil auch eine sichtbare E-Mail-Adresse angeben konnte, habe ich gelegentlich direkte Kontakte erhalten, die ich in ganz wenigen Fällen zu Chats oder weiteren E-Mail-Kommunikationen geführt haben. In den meisten Fällen der direkten Kontaktaufnahme mit mir ergab sich kein weiterer Kontakt, da überwiegend Bilder und Videoaustauschabsichten an mich herangetragen worden sind. Hierauf wollte ich mich nicht einlassen. Zum Teil wurden Bilder unaufgefordert mitgeschickt, die ganz überwiegend nackte Jungs oder Mädchen gezeigt haben, die aus meiner Sicht eindeutig strafrechtlich relevant waren. Die E-Mails inklusive der beigefügten Bilder wurden von mir umgehend gelöscht und die Absenderadressen grundsätzlich blockiert bzw. als Spam markiert. Es ist richtig, dass ich gelegentlich auch Chat-Programme wie KiK oder K... genutzt habe. Auch das mit der identischen Motivation wie zuvor genannt: Der Kontaktaufnahme zum Gespräch mit Gleichgesinnten. Allerdings auch hier – und das ist mir sehr wichtig, darauf hinzuweisen – mit Personen, die zuvor dieselbe Vorliebe haben, trotzdem aber gesittet und normal darüber reden bzw. schreiben können und keine perversen oder gewaltverherrlichenden Fantasien darlegen bzw. suchen. Das widerstrebt mir immer und entsprechende Kontakte habe ich gemieden bzw. abgebrochen! Selbiges trifft auf Kontakte zu, die Nacktbilder oder eindeutig strafrechtlich relevante Abbildungen anboten oder tauschen wollten. Entsprechende Anfragen habe ich ausnahmslos abgelehnt bzw. bin überhaupt nicht darauf eingegangen. Es trifft zu, dass gelegentlich aber selten in Chats oder E-Mails Versuche unternommen wurden, persönliche Treffen zu arrangieren. Hierbei handelte es sich aus meiner Erinnerung heraus ausschließlich um erwachsene Chatpartner. Ein reales Treffen ist niemals zustande gekommen. Die Aussicht auf ein solches diente meist nur der Anregung oder „Aufwertung“ entsprechender Chats. Ganz absolut ausgeschlossen waren reale Treffen mit minderjährigen Personen oder mit Vätern und deren Kindern. In aller Regel werden in Chats zumeist Fantasie Äußerungen getätigt – sowohl zur eigenen Person als auch zu den Lebensumständen (Familie, Kinder, Alter etc.). Das ist den Teilnehmern dieser einschlägigen Chats aber in aller Regel auch bewusst. Es gab also niemals Handlungen oder Treffen in der Realität; diese waren meinerseits auch nie vorgesehen oder geplant. Auch von meiner Seite wurden insbesondere Wohnort, Alter und Lebensumstände fantasiemäßig falsch dargestellt und regelmäßig variiert. In keinem Fall wurden von mir Adresse, Telefonnummer, eigene Bilder etc. preisgegeben. Es trifft nicht zu, dass ich Nacktbilder, Bilder mit eindeutig sexuellen Posen oder Handlungen, mit gewaltverherrlichenden Motiven oder andere eindeutig strafrechtlich relevante Fotos konsumiert oder geteilt bzw. weiterverbreitet habe. Zum einen lehne ich diese Aufnahmen absolut ab, da ich weiß, dass diese eindeutig die abgebildeten Kinder/Jugendlichen schädigen (sowohl psychisch und/oder körperlich) und mich derartige Motive absolut nicht anregen! Ja, es ist, wie anfangs geschrieben richtig, dass ich auf Mädchen, in geringem Umfang auch Jungs, ab etwa 6 Jahre ansprechbar bin. Das bezog bzw. bezieht sich jedoch auf den Körperbau und die Ausstrahlung bzw. das gesamte Erscheinungsbild. Besonders empfänglich bin ich dann wiederum auf figurbetonte und meist enge Kleidung wie Jeans oder Leggins. Nacktbilder, Bilder mit hervorgehobener Darstellung der Sexualorgane oder Darstellung perversen Sexszenen lösen außer Abscheu bzw. Ekel nichts bei mir aus. Auch habe ich keine strafrechtlich relevanten Bilder/Videos aus „dunklen“ Kanälen im Netz bezogen oder gegen Bezahlung erworben, sondern mich auf frei zugängliche Profile in Instagram beschränkt, die dort von den jeweiligen Personen oder deren Eltern eingestellt wurden. Auch bei “imgsrc.ru“ handelt es sich allgemein um eine Bilder-Plattform mit verschiedensten Kategorien, unter anderem „Kids“. In der Einleitung steht dort, dass strafrechtlich relevante Bilder nicht geduldet werden und auch entsprechende Fotos gemeldet werden. Einige Profile anderer Nutzer waren auch tatsächlich gelöscht worden. Ich möchte damit verdeutlichen, dass mir sehr wohl bewusst war, dass meine Neigung strafrechtlich relevant sein kann und es sich bei der Auswahl konsumierter oder in Chats geteilter Bilder jedes Mal um eine Gratwanderung handelt bzw. handeln könnte. Aber durch das Nutzen offen zugänglicher Quellen und den Ausschluss offensichtlich strafbewehrter Fotos habe ich versucht, die Grenze zur Illegalität nicht zu überschreiten. Videos wurden von mir nicht konsumiert. Zur Motivation meines Handelns kann ich sagen, dass das Betrachten dieser Bilder und auch der Austausch per Chat oder gelegentlich auch per E-Mail mit Gleichgesinnten dazu diente, meine anfangs dargestellten Neigungen auszuleben, ausschließlich im virtuellen bzw. privaten Raum. In diesen Chats habe ich auch nie perverse oder gewaltverherrlichende Fantasien ausgetauscht. Von meinen Handlungen bzw. Vorlieben wusste bis auf die virtuellen Chatpartner niemand. Die Nutzung des Laptops bzw. Smartphones erfolgte, ohne dass andere Personen hiervon etwas mitbekommen hatten. Ich habe möglichst auch versucht, sämtliche Spuren der Chats zu vermeiden bzw. zu löschen. Auf das Laptop und mein Smartphone hatte nur ich Zugriff. Gelegentlich nutzte ich auch Torchat, um vermeintlich anonymer zu surfen. Hier kam überwiegend der Anstoß auch von Chatpartner, die Torchat nutzten. Chats wurden von mir zu verschiedenen Zeiten genutzt, meist abends oder in Zeiten mit „Leerlauf“, zur Entspannung oder einfach nur zum Abschalten vom Alltag. Tabu war die Nutzung des Dienst- PC. Aus meiner Sicht hatte ich mit meinem Handeln nicht die Grenze zur Illegalität überschritten – worin ich mich offensichtlich getäuscht habe. Das war mir zuvor nicht wirklich bewusst oder ich habe es nicht sehen wollen. Wovon ich mich aber absolut und mit aller Entschiedenheit distanziere, sind Abbildungen und Fotos bzw. Videos, die in der Akte dargestellt sind und eindeutig strafrechtlich relevantes Material darstellen! Diese, im Folgenden näher benannten Fotos und Videos, habe ich nicht bewusst auf meinen Laptop oder Smartphone geladen oder diese bewusst im Netz konsumiert oder irgendwo angeboten oder in Chats darüber gesprochen. In einigen Gruppenchats (chatstep) hat man keinen Einfluss darauf, was andere posten. Manchmal sieht man die geposteten Bilder erst dann, wenn man einen Link anklickt oder man sieht das Bild, wenn es im Chatroom erscheint. Inwieweit diese Bilder oder auch Videos zugleich an irgendwelchen Stellen auf dem zum chatten genutzten Gerät abgelegt werden und zumindest eine gewisse Zeit dort verbleiben, ist mir nicht bekannt. Allerdings kann ich mir nur so das Vorhandensein einiger in der Akte dargestellten Fotos/Videos erklären. Ich war zumindest sehr geschockt, diese Bilder/Videos in der Akte gesehen zu haben. Diese Motive bzw. vermeintlichen Inhalte entsprechen auch überhaupt nicht dem, was sich anfangs als für mich sehenswert dargestellt habe bzw. was meinen sexuellen Neigungen entspricht! Im Einzelnen handelt es sich um die auf den nachfolgenden benannten Seiten der Ermittlungsakte dargestellten Abbildungen bzw. Videos: Seite 20,19 – auch beschrieben mit „nicht abgespieltes Video“ Bildband S. 2 (das eben beschriebene Video von Seite 20 der Akte) S. 3 - S. 7. Dieses Video bzw. die dargestellten Bildsequenzen wirken auf mich einfach nur pervers, abstoßend, widerwärtig und Ekel erregend. Allein schon die statische Wiedergabe wirkt auf mich ekelerregend! Bildband: Seiten 13,14, 16,17, 18,19, 21,22, 23,24-50,51. Auch diese dargestellten Abbildungen wirken in erheblichem Maße auf mich abstoßend, ekelerregend, widerwärtig und einfach nur pervers und verabscheuenswürdig! Das sind keine Darstellungen, über die ich mit Chat-Kontakten oder in E-Mails geschrieben habe oder die ich geteilt oder versandt habe! Diese entsprechen in absolut keiner Weise den von mir dargestellten Neigungen oder Vorlieben! Ich versichere hiermit nachdrücklich, dass ich die zuvor bezeichneten Videos und Abbildungen nicht bewusst oder aktiv auf meine Geräte heruntergeladen habe oder aktiv anderenorts besorgt habe. Diese Darstellungen ekeln mich zutiefst an! Ich kann mir nur vorstellen, dass eine Ablage in temporären Speichern beim chatten oder dem Besuch von Webseiten und ohne mein aktives Zutun erfolgte. Zum Teil deuten offenbar auch die Speicherordner („Temporary Internet Files“ oder „Cache“) darauf hin. In einigen Fällen handelt es sich auch um Web-Banner. Inwieweit diese Vermutung verifiziert werden kann, kann ich nicht beurteilen. Ich weiß nur, dass derartige Abbildungen keinen Reiz auf mich ausüben und ich diese absolut widerwärtig empfinde! Die in dem Abschlussbericht erwähnten Dateien, die in meinem „imgsrc.ru“ Profil zu finden sind, stellen Abbildungen dar, die ich als reizvoll ansehe. Gemäß Bericht sind diese nicht strafrechtlich relevant, gleichwohl jedoch als deliktsspezifische Präferenzindikatoren anzusehen. Dem schließe ich mich uneingeschränkt an! Da ich meine Neigung und auch die daraus resultierende Gefahr kenne, immer mehr zu wollen – was in meinem Fall bislang zum Glück nicht dazu geführt hat, dass es zu realen Handlungen gekommen ist – habe ich mich freiwillig und allein aus meinem Willen heraus an das Präventionsprobjekt der Charitè in Berlin „kein Täter werden“ gewandt. Damit hoffe ich, die nicht wegzuredende Neigung beherrschen zu können und Vermeidungsstrategien erlernen zu können. Erste Gespräche zur Geeignetheit für diese Therapie haben stattgefunden, mit dem Ergebnis der Feststellung der Geeignetheit. Die Aussage im Abschlussbericht (S. 56 der Akte), „der Möglichkeit entdeckt zu werden schenkte er keine Beachtung“ möchte ich an dieser Stelle klarstellen. Wörtlich habe ich diese Aussage so nicht getätigt. Ich habe gesagt, dass ich befürchtet habe, irgendwann einmal in das Visier von Polizei und Justiz zu gelangen, und sei es nur dadurch, dass man bei anderen Personen meine Kontaktdaten in Chats oder deren E-Mail Korrespondenz ermittelt. Ich selber war mir eigentlich – wie schon geschildert sicher, keine illegalen Bilder zu konsumieren. Allerdings war zu bestimmten Zeiten trotzdem der Drang, mit Gleichgesinnten zu kommunizieren oder Bilder zu konsumieren größer als die Befürchtung, entdeckt zu werden – mit all den daraus erwachsenden negativen Folgen! Es war mir also nicht gleichgültig, ich habe ganz einfach die Gefahr des Entdecktwerdens verdrängt. Insofern war ich diesbezüglich auch erleichtert, dass vor einer möglichen Ausweitung meines Handelns mit den Ermittlungen ein Riegel vorgeschoben wurde. Diese Erklärung wurde von mir allein und aus freien Stücken handschriftlich verfasst, da mir zurzeit kein Laptop für die elektronische Erstellung zur Verfügung steht.“ Das Disziplinargericht hat Herrn KHK C. vom LKA LSA als Verfasser des für die Staatsanwaltschaft gefertigten Abschlussberichts vom 04.08.2017 durch richterliche Verfügungen vom 23.03.2021, 17.06.2021 und 15.07.2021 zur schriftlichen Erläuterung und Ergänzung des Berichts aufgefordert. Herr KHK C. hat als sachverständiger Zeuge den Abschlussbericht und seine Ergänzungen vom 27.05.2021 und 13.08.2021 in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht erläutert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht und die Ergänzungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft Halle verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.