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Urteil

15 A 3/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0511.15A3.23MD.00
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Leitsätze
Bei einer Lehrkraft verbietet sich jedwedes körperliches übergriffiges Verhalten gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin. Ein Verstoß gegen das körperliche Distanzgebot stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Lehrkraft verbietet sich jedwedes körperliches übergriffiges Verhalten gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin. Ein Verstoß gegen das körperliche Distanzgebot stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die ausgesprochene pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 24 Monaten ist hinsichtlich Art, Höhe und Dauer verhältnismäßig, weil angemessen und bedarf keiner verminderten Abänderung durch das Disziplinargericht. Überdies erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts gleichfalls als zweckmäßig, welches ebenso nicht zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Die vom Kläger gerügten formellen Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren vermag das Disziplinargericht nicht zu erkennen. Dabei ist bereits entscheidend, dass das Disziplinarrecht nur im Falle der Disziplinarklage von besonderen Vorschriften zur Mangelhaftigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgeht (vgl. § 52 DG LSA). Bei der zur Klage des Beamten führenden behördlichen Disziplinarverfügung gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 3 DG LSA) und die in Teil 3, Kapitel 2 des DG LSA (§ 20 ff DG LSA) festgelegten Verfahrensgrundsätze. Von einer überraschenden Disziplinarverfügung als Gehörsverstoß wegen fehlender Akteneinsicht kann nicht ausgegangen werden (vgl. dazu nur: OVG NRW, Beschluss v. 10.05.2023, 19 A 1319/22; juris). Dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten wurde behördliche Akteneinsicht gewährt. Ob diese „einfacher“ hätte gewährt werden können, ist unbeachtlich. Zuletzt hätte im gerichtlichen Verfahren umfassende Akteneinsicht in alle dem Disziplinargericht vorliegenden behördlichen Unterlagen gewährt werden können. Den tatsächlichen Ausschluss des Klägers und seines Bevollmächtigten von der disziplinarbehördlichen Zeugenvernehmung der Jennifer sieht das Disziplinargericht als kritisch an. Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 DG LSA kann zwar der Beamte ausgeschlossen werden; für den Bevollmächtigten wird dies nicht gelten (Hummel/Köhler/Mayer, BDG 5. Auflage, § 24 Rz 15; a. A. mit Verweis auf: Weiß in GKÖD, BDG, Stand 7/2020, § 24 BDG, RN 148; VG Meiningen, Urteil v. 29.10.2020, 6 D 4/20; juris). Jedenfalls wäre der Verstoß unbeachtlich, weil er durch das disziplinargerichtliche Verfahren heilbar wäre. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot (vgl. § 4 DG LSA) liegt bereits nicht vor. Eine verzögerte schuldhafte Bearbeitung kann nicht festgestellt werden und zudem hätte dem Kläger dazu das Antragsrecht nach § 60 DG LSA zugestanden. Im Übrigen wäre der Verstoß nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte nur im Rahmen der Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.01.2023, 15 A 14/22; juris). 2.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Denn er hat vorsätzlich sowie schuldhaft gegen seine beruflichen Kernpflichten als Lehrkraft verstoßen; nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der körperlichen Übergriffigkeit gegenüber einer Schülerin gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und bezüglich der Meldung von Dienstunfähigkeit nach § 70 Abs. 1 LBG LSA. Hingegen sieht das Disziplinargericht bezüglich der Vorwürfe zu einer nicht autorisierten Nachhilfe sowie der unzureichenden Führung des Notenheftes Sport keine relevanten Dienstpflichtverletzungen. a.) Dem Kläger ist keine schuldhafte, rechtswidrige Erteilung von Nachhilfeunterricht disziplinarrechtlich vorzuwerfen. Ein solches Verbot besteht nicht. Der dazu bezuggenommene „RdErl. des MK v. 4.4.2007 – 24 – 81005; Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasium“ regelt unter Pkt. 4.2 nur, dass die Schule ein zusätzliches Bildungs- und Betreuungsangebot anbietet. Ein „Verbot“, eine „nicht autorisierte“ oder „nicht genehmigte“ Nachhilfe oder „eine Nichteintragung in das Tagebuch für AG, Kurse, GT-Angebote“ ist dem nicht zu entnehmen und ist auch sonst nicht beamtenrechtlich erkennbar. Soweit in der Klageerwiderung ergänzend vorgetragen wird, dass eine innerschulische Übung bestanden habe, derartige Ganztagsangebote durch den Schulleiter genehmigen zu lassen oder durch Eintragung transparent zu machen, oder die stellvertretende Schulleiterin dem Kläger am 03.12.2019 ausdrücklich untersagt habe, weiterhin Nachhilfe zu erteilen, mag darin ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu sehen sein, welcher aber als mangels Evidenz und Schwere als disziplinarrechtliche Bagatellverfehlung zu bewerten ist (vgl. zur Bagatellgrenze ausführlich; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 – 15 B 10/23 MD –, Rn. 49, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 254, juris; VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 200 mit Verweis auf: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris). b.) Gleiches gilt für die „Führung des Notenheftes Sport“. Diesbezüglich ist bereits nicht erkennbar, was dem Kläger genau vorgehalten wird. Der zitierte Runderlass des Kultusministeriums vom 26.06.2012 „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinen Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“ gibt dazu wenig her. Der Beklagte zitiert keine dortige Regelung. Ein „Notenheft Sport“ ist dort jedenfalls nicht erwähnt. Das Fach „Sport“ ist allenfalls unter 4.3.2 erwähnt, besagt aber nichts über die Anforderung eines „Notenbuches“. Pkt. 6.3. regelt die Notengebung in „Sport“ und allenfalls Pkt. 7.2. besagt, dass „auf Anforderung sämtliche im Zusammenhang mit der Benotung erforderlichen Unterlagen durch die Fachlehrkraft vorzulegen“ sind. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung auf die Schwierigkeiten der Notenvergabe bzw. deren Nachvollziehbarkeit aufgrund der Übernahme des Unterrichts durch eine andere Lehrkraft hinwies, vermag dies praktisch und tatsächlich nachvollziehbar sein. Ein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß erschließt sich daraus aber noch nicht ohne weiteres. Der Kläger war jedenfalls in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Disziplinargerichts in der Lage die durch ihn vorgenommene „Führung“ des in den Akten befindlichen „Notenheft Sport“ zu erklären. Insoweit scheint eher ein generelles Problem der Billigung der Schulleitung der durch den Kläger vergebenen Noten zu bestehen, woraus sich auch die dem Kläger auferlegte Hilfestellung zur Hospitation und Dokumentation erklärt. Schlussendlich sieht das Disziplinargericht auch hier allenfalls eine geringfügige Pflichtenverletzung, die noch nicht die Grenze zur Disziplinarwürdigkeit überschreitet. c.) Hingegen sieht das Disziplinargericht den Vorwurf einer körperlichen Übergriffigkeit gegenüber der Schülerin J. als erfüllt an. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht die durch Verlesung in das Verfahren eingeführte zeugenschaftliche Aussage der Schülerin J. vor der Kriminalpolizei vom 10.06.2020 bestätigt und ihr eine nochmalige Vernehmung vor dem Disziplinargericht erspart. Das Disziplinargericht muss nach den für die allgemeinen Verwaltungsprozessverfahren geltenden Grundsätzen - und hier insbesondere seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO - nur über beweisbedürftige streitige Tatsachen Beweis erheben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 55 DG LSA). Im Übrigen darf sich das Disziplinargericht an die Ermittlungsakten der Behörde halten und die darin enthaltenen Unterlagen, Vernehmungen oder Erklärungen verwerten (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 58 Rz. 3). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, zumal ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter keine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung beantragt hat (VG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 15 A 13/17 –, Rn. 44, juris). Die Schülerin J. sagte vor der Kriminalpolizei aus: „Irgendwann fing es dann an, dass er mich berührte. Erst legte er seine Hand auf meine Schulter und lobte mich, wenn ich eine gute Note bekommen hatte. Doch dann wurden diese Berührungen anders und länger. Kannst du das beschreiben? Er streichelte mir dann länger über den Rücken oder streichelte meinen Oberschenkel. Wie muss ich mir das vorstellen? Ich saß meist auf einem Stuhl an einer Schulbank und er saß rechts neben mir. Es ist aber eine Stuhlreihe mit 3 Plätzen und diese stehen dann auch enger zusammen und er saß direkt neben mir. Ich habe dann meine Beine überschlagen und er streichelte dann meinen rechten Oberschenkel. Eine andere Situation war die, dass ich über Rückenschmerzen klagte und er mir anbot mich zu massieren. Das habe ich ihm gestattet und er hat das dann über der Kleidung auch an meinem Rücken getan. Ich hatte mich mit dem Rücken zu ihm gedreht und dann hat er meine Hüfte angefasst mit beiden Händen und mich zu sich gezogen. Ich lag insoweit auf seinem Schoß, habe das dann aber beendet und gesagt, dass ich gehen muss. Gab es noch andere Situationen? Ja einmal hat er mich einfach hochgehoben. Ich saß wie beschrieben und dann hat er einen Arm unter meine Knie gemacht und den anderen an meinem Rücken und hat mich hochgehoben. Er saß wieder rechts neben mir, dann ist er mit mir aufgestanden und ist mit mir im Arm umhergelaufen ein paar Schritte. Dann hat er mir mal über den Rücken gestreichelt und ist hinten in meine Hose und hatte meinen Po berührt, aber über dem Slip. Gab es weitere Vorfälle? Nein ich denke nicht. Wie oft ist es zu solchen Übergriffen gekommen? Es war oft, doch wie oft kann ich nicht angeben. Doch zum Ende hin ist es jedes Mal zu Körperlichkeit hingekommen. Was hast du dabei empfunden? Mir war es unangenehm.“ Damit steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass die von der Zeugin geschilderten, in den streitbefangenen Bescheiden, dem Ermittlungsbericht und dem Schriftverkehr näher konkretisierten Geschehnisse so stattgefunden haben. Der Kläger hat durch die körperliche Annäherung gegenüber der minderjährigen (Nachhilfe)Schülerin gegen das zwischenmenschliche körperliche Distanzgebot verstoßen, was ganz besonders für Lehrkräfte zu Schülern und Schülerinnen gilt. Es gehört unzweifelhaft zu den Pflichten einer im Umgang und der Unterrichtung von Schülern und Schülerinnen beauftragten Lehrkraft, die (körperliche) Integrität der Kinder und Jugendlichen zu wahren und ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Lehrkraft diesem besonderen beruflichen Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den ihr anvertrauten Schülern und Schülerinnen, aber auch deren Eltern, der Schulleitung und schließlich der Allgemeinheit in ganz besonderer Weise Rechnung tragen muss. Daraus folgt, dass zwischen Lehrkräften und Schülern und Schülerinnen generell körperliche Distanz zu wahren ist, auch dann, wenn ein Schüler oder Schülerin körperliche Berührungen zulässt. Diese Pflicht betrifft den Kernbereich der pädagogischen Pflichten (OVG NRW, Urteil v. 14.04.2021, 3d A 1050/20.O; juris). Liegt dies bei sexuellen Kontakten auf der Hand (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 01.03.2012, 2 B 140.11; juris) gilt dies aber auch bei körperlichen Berührungen ohne zwingendem sexuellem Inhalt. Denn das Distanzgebot bedeutet generell im zwischenmenschlichen Bereich und bei einer Lehrkraft insbesondere, dass der Körper des anderen Menschen tabu ist. Das Disziplinargericht geht davon aus, dass diese allgemeine Tatsache gerade Lehrkräften besonders bekannt ist und der Kläger somit vorsätzlich und schuldhaft handelte. Mag man auch und gerade aufgrund des besonderen durch Vertrauen geprägten Verhältnisses zwischen Lehrkraft und Schülern und Schülerinnen oder bei jungen Lehrkräften einen „kumpelhaften“ Umgang tolerieren, welcher etwa in einer besonderen Lebens- oder Schicksalslage bestimmte körperliche Berührungen zulässt, etwa ein zur Tröstung „in den Arm nehmen“ oder ein anerkennendes „Schulterklopfen“, ist die Disziplinarwürdigkeit durch Überschreiten dieser Bagatellgrenze im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Disziplinargerichts eindeutig gegeben. So gab J. in ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass der Kläger zunächst lobend seine Hand auf ihre Schulter legte. Bei dieser tolerierbaren „kumpelhaften“ Geste blieb es aber nicht. Denn dann wurden „diese Berührungen anders und länger.“ Auch wenn das Disziplinargericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Kläger mit seinem übergriffigen Verhalten keine (unmittelbaren) sexuellen Handlungen verbunden wissen wollte oder seiner sexuellen Stimulierung dienen sollten, überschreitet das „Streicheln des Rückens“, „des Oberschenkels“, „das Heranziehen des fremden ganzen Körpers auf den Schoß“ oder gar „das Hochheben und Herumtragen“ einer 16jährigen Schülerin durch den Lehrer eindeutig die hinnehmbare Bagatellgrenze zulässiger körperlicher Berührungen. Denn dabei ist allein auf die Schülerin als Opfer solcher Übergriffe durch die Lehrkraft abzustellen. Der Kläger konnte zu seinem Verhalten auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch keine Erklärung abgeben. Soweit er meinte aus therapeutischen oder anatomischen Gründen den Rücken der Schülerin massieren zu dürfen und J. auch damit einverstanden war, ändert dies nichts an dem vorwerfbaren distanzlosen Verhalten des Klägers als Lehrkraft. Denn schließlich blieb es nicht bei einer „einvernehmlichen“ Rückenmassage und J. wehrte die Berührungen ab. Auch die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ändert nichts an der disziplinarrechtlichen Bewertung dieses Lebenssachverhaltes. Denn die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung erfolgt unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD –, Rn. 49, juris). d.) Das Disziplinargericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger gegen seine Anzeige- und Nachweispflicht bei Dienstunfähigkeit (§ 70 LBG LSA) verstoßen hat. Denn diesbezüglich räumt er selbst ein, dass ihm dies bei Erkrankung während der Ferienzeit nicht geläufig gewesen sei. Dabei muss das Disziplinargericht aber davon ausgehen, dass dem Kläger diese für Lehrkräfte bestehende Besonderheit durchaus bekannt sein müsste. Denn natürlich haben verbeamtete Lehrkräfte ebenso wie andere Beamte „nur“ den zeitmäßig unterhalb der Schulferien liegenden gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Schulferien sind keine Ferien- oder Freizeit für Lehrkräfte. Auch in den Ferien trifft die verbeamteten Lehrkräfte die Verpflichtung, mit voller Hingabe ihrem Beruf nachzukommen. Diese auch dem Disziplinargericht bekannte Tatsache ist mit Sicherheit auch dem Kläger bekannt. Bezüglich der anderen Zeiten müssen aber die Besonderheiten des Einzelfalls gesehen werden. So ist der Kläger gegen seine Tätigkeitspflicht an einer anderen Schule gerichtlich vorgegangen und hat obsiegt. sodass er Zweifel haben durfte, welche Schule als Stammschule für ihn zuständig ist. Insgesamt bewegt sich dieser disziplinarrechtliche Vorwurf hinsichtlich seiner Schwere und Vorwerfbarkeit im weit unteren Bereich. Denn dienstrechtliche Beeinträchtigungen waren dadurch nicht verursacht. 3.) Anhaltspunkte für stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Disziplinargericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 m. w. Nachw.; juris). Insbesondere kann der Kläger nicht erwarten, dass er vom Disziplinargericht „rein gewaschen“ wird bzw. sein Ruf oder Ansehen wiederhergestellt wird. Dies wäre nur der Fall, wenn ihm keine disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstöße vorzuwerfen wären; was aber erkennbar gerade nicht der Fall ist. Eine Milderung bzw. Entlastung wegen einer (über)langen behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrensdauer steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht an. Denn die hier vorliegende absolute Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens hält sich noch in einem durchschnittlichen Zeitraum und vermag daher im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens keine Milderung bzw. Entlastung zu rechtfertigen (vgl. zur Milderung aufgrund der Dauer des Verfahrens ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 02.03.2021, 15 A 6/20; juris). Schließlich entlastet es den Kläger nicht in erheblicher Weise, dass er die Vorwürfe bezüglich der Übergriffe einräumte und der J. so die Vernehmung vor dem Disziplinargericht ersparte. Denn dies lässt die Geschehnisse selbst nicht in einem anderen Lichte erscheinen, ist zudem erst sehr spät in der mündlichen Verhandlung geschehen und schien dem Disziplinargericht nicht von besonderer Einsicht geprägt gewesen. 4.) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 13 Abs. 1 DG LSA die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Trotz des teilweisen Wegfalls von Vorwürfen ändert dies nichts an der Gesamtbewertung des einheitlichen Dienstvergehens (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris). Dementsprechend ist die vom Beklagten gewählte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als letzte von dem Dienstherrn auszusprechende und im Stufenverhältnis stehende pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist verhältnismäßig, weil der Tat angemessen, und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Aufgrund des einheitlich zu sehenden Dienstvergehens ist der Schwerpunkt eindeutig in der Verletzung des Distanzgebotes zu sehen. Das Disziplinargericht sieht allein und bereits diese Pflichtverletzung bei einer verbeamteten Lehrkraft als so schwerwiegend an, dass die vom Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge auch unter erzieherischen und pflichtenmahnenden Gesichtspunkten tatangemessen erscheint. Denn durch die monatliche Kürzung seiner Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll der Beamte stetig an sein Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein (VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2018 – 15 A 41/16, Rn. 84, juris). Dabei unterliegt die Bemessung der Gehaltskürzung einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zur Höhe von 20 % vorgesehenen Kürzungsteils und der Laufzeit von drei Jahren. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig 1/25, bei Beamten des höheren Dienstes regelmäßig 1/10. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, das höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung gewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris). Damit unterliegen die Bestimmung des Kürzungsbruchteils und der Kürzungslaufzeit innerhalb des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge eigenen disziplinarrechtlichen Erwägungen, sodass sich die Überlegungen des Klägers zur Berechnung von strafrechtlichen Tagessätzen verbieten. Unter Beachtung dessen hat der unmittelbar der obersten Dienstbehörde nachgeordnete Dienstvorgesetzte des Klägers seinen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 DG LSA auf 24 Monate eröffneten Ermessenspielraum zutreffend ausgeübt. Eine Gefährdung der Alimentation des Klägers ist dadurch jedenfalls nicht zu besorgen. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1987 geborene Kläger ist Landesbeamter im Rang eines Studienrates (BesGr. A 13) und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 20.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung verhängte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) um 1/5 für die Dauer von 24 Monaten. Zur Begründung führte der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus, dass der Kläger im Rahmen von freiwilligen Förderstunden belästigende Handlungen mit sexuellem Bezug zum Nachteil einer minderjährigen Schülerin vorgenommen habe. Der Kläger habe die Schülerin am rechten Oberschenkel gestreichelt, den Rücken massiert und sie zu sich auf den Schoß gezogen sowie sie hochgehoben, sie durch den Raum getragen, den Rücken gestreichelt und seine Hand in ihre Hose am Gesäß eingeführt. Weiter sei der mehrfach erteilte Nachhilfeunterricht entgegen Pkt. 4.2 des RdErl. des MK v. 04.04.2007 – Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasien -, nicht autorisiert gewesen. Die Führung des Notenheftes „Sport“ durch den Kläger entspreche nicht dem Runderlass des Kultusministeriums vom 26.06.2012 „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“. Schließlich sei der Kläger mehrfach seiner Anzeige- und Nachweispflicht bei Dienstunfähigkeit nicht nachgekommen. Damit habe der Kläger ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 01.12.2022 ergänzt, dass die sexuell belästigenden Kontakte gegenüber der Schülerin am 12.11.2019, 19.11.2019, 26.11.2019 und am 03.12.2019 geschehen seien. Der Kläger habe durch sein körperlich distanzloses Verhalten und seine Handlungen rechtswidrig und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Ein derartiges Verhalten gegenüber einer anvertrauten Schülerin erschüttere das Vertrauen des Dienstherrn, der Schülerschaft, der Eltern und der Öffentlichkeit in die Lehrkraft. Daran ändere die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO nichts. Das Notenheft „Sport“ weise erhebliche Mängel auf. In mehreren Fällen seien Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflicht nach § 70 Abs. 1 BG LSA nachweisbar. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Der disziplinarrechtliche Beschleunigungsgrundsatz sei nicht beachtet worden. Behördliche Akteneinsicht sei unzureichend gewährt worden. Der Kläger sowie sein Bevollmächtigter seien unrechtmäßig von der behördlichen Zeugenbefragung ausgeschlossen worden. Die Tatvorwürfe seien nicht hinreichend substantiiert und konkretisiert. Eine Sexualbezogenheit sei in den von der Schülerin geschilderten Handlungen nicht zu erblicken. Deshalb habe auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt. Die genannte Norm zu Ganztagsangeboten stelle kein Verbot für weitergehenden freiwilligen Nachhilfeunterricht oder für deren Genehmigungspflicht dar. Rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Führung eines Notenheftes gebe es nicht. Die vom Kläger vergebenen Noten seien nachvollziehbar und seien von ihm begründet worden. Schließlich liege kein Verstoß gegen seine Anzeige- und Nachweispflicht nach § 70 LBG LSA vor. Er habe in der Mehrzahl der Fälle die Bescheinigungen durch E-Mail an die Schule gesandt, an der er abgeordnet gewesen sei. Eine Antwort auf seine Frage zur Originalübersendung sei nicht erfolgt. Eine Anzeigepflicht in der Ferienzeit sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. In den übrigen Fällen, die nicht in die Ferien gefallen seien, habe er stets vor Unterrichtsbeginn seine (alte) Stammschule unterrichtet. Zu berücksichtigen seien die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls. Schließlich sei die Versetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt für rechtswidrig erklärt worden. Negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb seien nicht feststellbar gewesen. Schließlich sei die Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung nicht verhältnismäßig. Der gesetzliche Rahmen sei voll ausgeschöpft worden. Dies entspräche strafrechtlich 148 Tagessätzen zu 130 Euro. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung der ausgetauschten Argumente die streitbefangene Disziplinarverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.