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Urteil

15 A 19/19

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch eine Disziplinarverfügung muss sich an den Voraussetzungen der Disziplinarklage orientieren und hinreichend bestimmt sein. So empfiehlt sich auch hier – wie in der strafrechtlichen Anklageschrift nach § 200 StPO – einen hinsichtlich des Tatvorwurfs und der näheren Umstände des Pflichtenverstoßes, wie Tatzeit und Tatort hinreichend bestimmten disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu formulieren unter dem das Tatgeschehen eindeutig und nachvollziehbar subsumiert wird. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Ein Beamter der im Dienst schläft verstößt gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) in Verbindung mit der Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) und klassisch gegen seine allgemeine – innerdienstliche - Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Bei dem disziplinarrechtlichen Vorwurf des Tragens nicht witterungsangemessener Kleidung (Gesunderhaltungspflicht) sind die individuellen persönlichen körperlichen Voraussetzungen, Konstitution, Abhärtung, Hitze- und Kälte-Empfinden, des Beamten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine Disziplinarverfügung muss sich an den Voraussetzungen der Disziplinarklage orientieren und hinreichend bestimmt sein. So empfiehlt sich auch hier – wie in der strafrechtlichen Anklageschrift nach § 200 StPO – einen hinsichtlich des Tatvorwurfs und der näheren Umstände des Pflichtenverstoßes, wie Tatzeit und Tatort hinreichend bestimmten disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu formulieren unter dem das Tatgeschehen eindeutig und nachvollziehbar subsumiert wird. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung) Ein Beamter der im Dienst schläft verstößt gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) in Verbindung mit der Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) und klassisch gegen seine allgemeine – innerdienstliche - Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Bei dem disziplinarrechtlichen Vorwurf des Tragens nicht witterungsangemessener Kleidung (Gesunderhaltungspflicht) sind die individuellen persönlichen körperlichen Voraussetzungen, Konstitution, Abhärtung, Hitze- und Kälte-Empfinden, des Beamten zu berücksichtigen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Zunächst sieht sich das Disziplinargericht erneut dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung den Beamten gegenüber erhobenen Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14; alle juris). Es ist gerade nicht Aufgabe des Beamten oder des Disziplinargerichts, sich den jeweiligen Vorwurf und die dazugehörende Begründung aus der Vielzahl textlicher Ausführungen „herauszuschälen“. So empfiehlt es sich - wie in der strafrechtlichen Anklageschrift nach § 200 StPO - einen hinsichtlich des Tatvorwurfes und der näheren Umstände des Pflichtenverstoßes, wie Tatzeit und Tatort hinreichend bestimmten disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu formulieren unter dem das Tatgeschehen eindeutig und nachvollziehbar subsumiert wird (vgl. zuletzt zur Disziplinarklage ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). a.) So wird der notwendige disziplinarrechtliche Anklagesatz in der Disziplinarverfügung nicht eindeutig und hinreichend bestimmt. Die Disziplinarverfügung spricht insoweit von „wahrgenommenen Auffälligkeiten“ ohne jedoch dann die in den Aufzählungspunkten genannten Vorhaltungen hinsichtlich Zeit und Ort näher zu konkretisieren. So genügen die Vorwürfe „mehrmaliges verspätetes Erscheinen zum Dienst“, „unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in 2 Fällen“, „nachlässige Dienstausübung“ usw. nicht dem Bestimmtheitserfordernis. b.) In den weiteren textlichen Ausführungen der Disziplinarverfügung findet man unter II. 2. a. zum vermeintliche verspäteten Erscheinen die Datumsangabe 01.12.2016. Dieser Vorwurf wird sodann im Widerspruchsbescheid aber nicht mehr aufrechterhalten und ist somit nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Unter II. 2. b. der Disziplinarverfügung (S. 5) wird sodann der 02.01 und 23.01.2017 genannt, wo sich der Kläger zum Dienst verspätet habe. Statt um 7:00 Uhr sei er aufgrund Nachweises der ausgedruckten Arbeitsnachweise erst um 9:01 Uhr und 8:46 Uhr erschienen. Unter II. 2. c. der Disziplinarverfügung heißt es, dass der Kläger in der Praktikumszeit vom 12.12.2016 bis 10.02.2017 in 19 Fällen von der mit der Ausbilderin Frau B. abgesprochenen Arbeitszeit abgewichen habe, indem er seinen Dienstbeginn vor oder nach 7:00 Uhr gestaltete. Unter II. 3. der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgehalten, dass er am 28.12.2016 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Weiter heißt es, dass der Kläger auch an den darauf folgenden Tagen nicht zum Dienst erschienen sei und ein Krankenschein erst am 02.01.2017 vorgelegen habe. Soweit unter II. 4. in der Disziplinarverfügung ausgeführt wird, dass die unzureichende Vorbereitung auf den Dienst keine Dienstpflichtverletzung darstelle, sondern von einem Eignungsmangel zeuge welchem durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bereits Rechnung getragen worden sei, erschließt sich diese Ausführung in der Disziplinarverfügung nicht. Das Gericht geht davon aus, dass dieser disziplinarrechtliche Vorhalt nicht weiterverfolgt werden soll und dementsprechend in der Disziplinarverfügung auch nichts zu suchen hat. Schließlich wird unter II. 5. in der Disziplinarverfügung dem Kläger vorgehalten, dass er am 04.12.2016 im Dienst geschlafen habe und von Frau E. entdeckt worden sei. Weiter heißt es dann, dass der Kläger bei Minustemperaturen am 30.01.2017 nur mit einem Pullover und jedenfalls keine Jacke bekleidet zum Dienst erschienen sei. Unter II. 6 der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgehalten, seine Ausbilderin B. durch Unwahre Angaben zum Zeit-Saldo angelogen zu habe. 2.) Das Disziplinargericht legt daher diese oben unter 1. b. aufgeführten und in der Disziplinarverfügung unter Pkt. II Ziffern 2. b und c sowie 3, 5 und 6 näher bestimmten Sachverhalte seiner rechtlichen Bewertung zugrunde. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er am 02.01. und am 23.01.2017 verspätet zum Dienst erschien (Pkt. II. 2. b. der Disziplinarverfügung), am 04.12.2016 im Dienst geschlafen hat (Pkt. II. 5 der Disziplinarverfügung) und in der Zeit vom 27.12.2016 bis zum 30.12.2016 die Krankschreibung verspätet vorgelegt hat (Pkt. II. 3. der Disziplinarverfügung). Soweit die Disziplinarverfügung dem Kläger in der Zeit vom 12.12.2016 bis zum 10.02.2017 in 19 Fällen Verstöße gegen die Arbeitszeit vorwirft (Pkt. II. 2. c. der Disziplinarverfügung), ist dieser Vorwurf hinsichtlich der Daten zu unbestimmt gefasst, sodass er einer disziplinarrechtlichen Wertung nicht zugänglich ist. Das Tragen nicht witterungsgerechter Kleidung (Pkt. II. 5. der Disziplinarverfügung) kann dem Kläger nicht disziplinarrechtlich vorgehalten werden. Ein bewusstes Belügen der Ausbilderin B. durch Falschangaben zum Saldo seiner Zeiterfassung (Pkt. II. 6 der Disziplinarverfügung) ist nicht hinreichend konkretisiert und nicht nachweisbar. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Zu 2. b. (verspäteter Dienstantritt am 02.01. und 23.01.2017): Dieser Vorwurf ist in der Disziplinarverfügung selbst bestimmt genug und belegbar (Beiakte A, Bl. 36). Die Zeugin KOK´in B. bekundete in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht glaubhaft und glaubwürdig, dass sie dem Kläger zwar im Einzelfall eine individuelle Gestaltung der Dienstzeiten einräumte. Sie bekundete aber ebenso, dass dies nur nach vorheriger Absprache und Information stattfinden könne und dürfe. Eine derartige Regelung in dem Dienst-Praktikums-Verhältnis ist für das Disziplinargericht gut nachvollziehbar. Bei Praktikanten, die einer besonderen Beaufsichtigung als Teil ihrer Betreuung bedürfen, ist es als üblich anzusehen, dass der Ausbilder eine individuelle Zeitschiene zur Praktikumsbetreuung vorgibt. Im Übrigen entspricht es bereits stetigen Umgangs- und Höflichkeitsformen, dass individuelle Anwesenheits- und Abwesenheits-Dienstzeiten den Kollegen unmittelbar angezeigt und im Einzelfall besprochen werden. Dies hat der Kläger zur Überzeugung des Disziplinargerichts bei den ihm vorgehaltenen Zeiten nicht getan. Damit hat der Kläger zumindest fahrlässig einen Weisungsverstoß nach § 35 Satz 2 BeamtStG begangen. Zu 2 c. (12.12.2016 bis 10.02.2017 in 19 Fällen Arbeitszeitabweichung) Dieser Vorwurf mag zwar im Verwaltungsvorgang belegbar sein; aber nicht hinreichend bestimmt genug in der Disziplinarverfügung hinsichtlich der Daten oder durch Verweis genannt. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Beamten und des Disziplinargerichts sich die näheren Daten ohne weitere Benennung oder genauen Verweise aus anderen Unterlagen als der Disziplinarverfügung selbst herauszusuchen. Zudem dürfte der Vorwurf 2 b, also die genannten 02.01. und 23.01.2017 in diesen 19 Fällen enthalten sein, und somit doppelt angeschuldigt sein. Zu 3.: (unentschuldigtes Fernbleiben/verspätete Vorlage Krankschreibung 27.12.2016 – 30.12.2016) Dieser Sachverhalt steht fest und ist belegbar. Am 27.12.2016 erfolgte die telefonische Krankmeldung. Sofern die Erkrankung länger als 3 Tage andauert, ist am 4. Tag die Krankschreibung notwendig. Somit war ab dem 30.12.2016 die Krankschreibung notwendig. Der Kläger legt aber erst am 02.01.2017 die Krankschreibung vor. Ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen § 34 Satz 1, § 35 Satz 2 BeamtStG; § 70 LBG LSA liegt vor. Zu 5: (Schlafen im Dienst am 04.12.16; nicht witterungsgerechte Bekleidung am 30.01.17): Nach der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage der Zeugin PK´in E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser Vorhalt zutrifft. Die Zeugin konnte stimmig mit ihrer behördlichen Vernehmung bekunden, dass sie den Kläger an dem besagten Tag schlafend in einem Raum angetroffen hat und ihn weckte. Auch die weiteren Ausführungen der Zeugin, nämlich die Suche nach dem Kläger im Dienstgebäude unter Beteiligung ihres „Chefs“ und schließlich die Auffindesituation sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger hat damit zumindest fahrlässig gegen seine Pflicht zur Aufgabenerfüllung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) in Verbindung mit der Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) verstoßen. Ein Beamter hat nicht im Dienst zu schlafen und verstößt damit klassisch gegen seine allgemeine beamtenrechtliche - innerdienstliche - Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Eine besondere Entlastungssituation liegt nicht vor. Zwar mag der hier einschlägige Wochenenddienst zu einer angespannten und anstrengenden Dienstverrichtung geeignet erscheinen; der Kläger hat aber keine näheren Ausführungen zu einer individuellen Erschöpfung oder Krankheit gemacht, die den Schlaf im Dienst in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das Tragen nur eines Pullovers am 30.01.2017 bei Temperaturen zwischen -2,0 und 2,6 Grad plus ist belegbar und wird vom Kläger eingeräumt. Einen disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtenverstoß stellt es gleichfalls nicht dar. Um die dienstangemessene Kleidung im Sinne von Dienst- und Uniformvorschriften zur Wahrung des Ansehens der Polizei geht es nicht. Zwar obliegt dem Beamten ohne Frage eine Gesunderhaltungspflicht, wozu auch das Tragen witterungsangemessener Kleidung zum Schutze vor Erkältungskrankheiten zählen dürfte. Jedoch sind Kälte- und Hitze-Empfindungen bei den Menschen individuell ausgeprägt und von persönlichen Faktoren wie Abhärtung, Gewöhnung, konstitutioneller körperlicher Verfassung und tagesaktuellen Einflüssen abhängig. Der Kläger konnte dem Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichern, dass er sich auch im Winter stets ohne Winterjacke und damit für Außenstehende „leicht bekleidet“ ohne zu frösteln im Freien aufhält. Zudem war er an dem besagten Tag mit einem Pullover bekleidet, was unter diesen individuellen Umständen und der körperlichen Konstitution des Klägers jedenfalls disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar erscheint. Zu 6: Das Disziplinargericht folgt nicht der Beklagten in der Disziplinarverfügung, dass dem Kläger ein - schuldhaftes - willentliches Belügen der Ausbilderin B. bezüglich seines Arbeitszeitguthabens vorzuwerfen ist. Dieser Vorwurf steht vielmehr mit dem Vorhalt zur pflichtwidrigen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang und ist Teil dessen. Denn den Ausführungen in der Disziplinarverfügung ist zu entnehmen, dass die Ausbilderin B. die individuellen abzusprechenden Arbeitszeiten auch bzw. nur vorn entsprechenden Zeitguthaben abhängig gemacht habe. Dafür, dass der Kläger die Ausbilderin durch die Angabe bestimmter Zeitguthaben bewusst getäuscht haben soll, sind keine konkreten Anhaltspunkte belegbar. Disziplinarrechtlich ist hier nichts einzuwenden. 3.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Denn er hat wiederholt und fahrlässig sowie schuldhaft gegen seine aus § 34 S. 3 BeamtStG resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ist zudem seiner Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1, § 35 Satz 2 BeamtStG) nicht nachgekommen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 13 Abs. 1 DG LSA die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Vorliegend wiegt das Disziplinarverfahren nicht schwer. Stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Gericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris). Trotz des teilweisen Wegfalls von Vorwürfen ändert dies nichts an der Gesamtbewertung des einheitlichen Dienstvergehens (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris). Dementsprechend folgt das Gericht der Bewertung durch die Beklagte und hält auch den Ausspruch eines Verweises (§ 6 DG LSA) als erste der im Stufenverhältnis (§ 5 DG LSA) stehenden Disziplinarmaßnahmen als erforderlich und tatangemessen an. Dies gilt auch für die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung, welche nach § 59 Abs. 3 DG LSA auch vom Disziplinargericht zu prüfen ist (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; alle juris). 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wurde zum 01.04.2014 als Polizeimeisteranwärter eingestellt, am 01.03.2018 zum Polizeimeister auf Probe ernannt und leistet Dienst in der seit dem 01.01.2019 zur Beklagten gehörenden früheren Landesbereitschaftspolizei. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 26.02.2019 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme eines Verweises aus. Zur Begründung führte die Beklagte im angefochtenen Bescheid aus: Während der berufspraktischen Ausbildung als Polizeimeisteranwärter sei der Kläger vom 01.09.2016 bis 12.02.2017 im Polizeirevier Salzlandkreis, eingesetzt gewesen. Während dieses Zeitraums seien von verschiedenen Praxisbetreuerinnen diverse auffällige Verhaltensweisen bei dem Kläger festgestellt worden. Konkret seien von der Praxisbetreuerin im Reviereinsatzdienst, Polizeikommissarin E., folgende Auffälligkeiten wahrgenommen worden: -Mehrmaliges verspätetes Erscheinen zum Dienst, ohne Information an die Dienststelle, -Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in 2 Fällen, -Verspätete Abgabe einer ärztlichen Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit, -Keine Information an die Dienststelle zum Fortgang seiner Abwesenheit im Nachgang zur Krankmeldung ohne Krankenschein (KOS Meldung), -Schlafen während des Dienstes am 04.12.2016, -Unzureichende Vorbereitung auf den Dienst – insbesondere kein Aufrüsten des Funkstreifenwagens, -Nachlässige Dienstausübung. Für den Zeitraum seiner Tätigkeit im Revierkriminaldienst seien von der Praxisbetreuerin, Kriminaloberkommissarin B. nachfolgende Unregelmäßigkeiten wahrgenommen worden: -Eigenmächtige Dienstgestaltung entgegen klarer Festlegungen, -Verspätete Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, -Keine Information an die Dienststelle zum Fortgang seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nach KOS-Meldung, -Unwahre Angaben gegenüber der Praxisbetreuerin bezüglich des Saldos im Zeiterfassungssystem, -Erscheinen zum Dienst ohne witterungsgerechte Kleidung, -Unzureichende Vorbereitung auf den Dienst (Kontrolle des persönlichen Postfaches). Durch das Polizeirevier Salzlandkreis werde insgesamt auf eine nachlässige Dienstausübung während der gesamten Praktikumszeit hingewiesen. Weiter bestünden seitens des Polizeireviers Salzlandkreis erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers. Es seien deutliche Mängel in grundsätzlichen persönlichen Voraussetzungen festzustellen. Durch die genannten Verhaltensweisen werde der Verdacht begründet gegen folgende Dienstpflichten verstoßen zu haben: -§ 34 S. 1 BeamtStG (Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihren Beruf zu widmen), -§ 34 S. 3 BeamtStG (Wohlverhaltenspflicht), -§ 35 S. 2 BeamtStG (Weisungsgebundenheit), -§§ 34 S. 3, 35 S. 1 BeamtStG (Wahrheitspflicht), -§ 70 Abs. 1 LBG LSA (Fernbleiben vom Dienst), -§ 24 ArbZO PD Nord. Die hier durch die Vorgesetzten aufgezeigten Verstöße seien als innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Das mehrmalige verspätete Erscheinen zum Dienst bzw. die verspätete Information an die Dienststelle bei Krankheit, die verspätete Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das Erscheinen zum Dienst ohne witterungsangepasste Kleidung und das Schlafen während des Dienstes seien geeignet, die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf gemäß § 34 S. 1 BeamtStG verletzt zu haben. Zu der Dienstleistungspflicht des Beamten gehöre auch die Pflicht zur Auslastung der jeweils festgelegten Arbeitszeit. Dies setze das pünktliche Erscheinen auf der Dienststelle zum Dienstbeginn voraus. Nach § 70 LBG LSA dürfe der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung Fernbleiben. Nachweislich habe der Kläger an 3 Tagen diese Vorschrift nicht eingehalten. Am 01.12.2016 sei der Kläger erst um 7:04 Uhr RK B-Stadt erschienen, obwohl die Frühschicht bereits um 6:00 Uhr begonnen habe. Auch am 2.01. sowie am 23.01.2017 sei der Kläger unangekündigt verspätet zum Dienst erschienen. Statt um 7:00 Uhr sei er an diesen Tagen erst um 9:01 Uhr bzw. 8:46 Uhr auf der Dienststelle erschienen. Eine erforderliche Genehmigung für den verspäteten Dienstbeginn habe nicht vorgelegen. Auch eine Entschuldigung habe der Kläger nicht abgegeben. Der Vortrag des Klägers, die Gleitzeitvereinbarung gelte auch für ihn, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Bei Praktikanten, die einer besonderen Beaufsichtigung bedürften, sei es durchaus üblich, dass der Ausbilder eine Zeitschiene für den Dienstbeginn vorgebe. Die eigenmächtige Dienstgestaltung stelle einen Verstoß gegen die aus § 34 S. 2 BeamtStG resultierende Pflicht zur Weisungsgebundenheit bzw. Gehorsamspflicht dar. Frau Kriminaloberkommissarin B. habe die tägliche Arbeitszeit des Klägers von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr festgelegt. Eine Abweichung der Arbeitszeit sei nur nach individueller Absprachen möglich gewesen. In seiner Praktikumszeit vom 12.12.2016 bis 10.02.2017 habe der Kläger in 19 Fällen von der ihm abgesprochenen Arbeitszeit abgewichen, indem er seinen Dienstbeginn vor oder nach 7:00 Uhr gestaltete. Am 27.12.2016 habe sich der Kläger gegenüber seiner Praxisausbilderin ohne Krankenschein krankgemeldet. Am Folgetag, 28.12.2016, sei keine Mitteilung von dem Kläger ergangen, dass er dienstunfähig sei. Damit sei er seiner Anzeigepflicht nach § 70 LBG LSA nicht nachgekommen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauere, habe der Bedienstete die Bescheinigung darüber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Kläger sei im Rahmen eines Telefonates mit der Vorgesetzten aufgefordert worden, den Krankenschein innerhalb von 3 Tagen vorzulegen. Der 1. Krankentag des Klägers sei der 27.12.2016 gewesen. Der Krankenschein hätte spätestens bis zum 30. 12. 2016 vorliegen müssen. Der Krankenschein sei aber erst am 02.01.2017 persönlich durch den Kläger abgegeben worden. Damit liege eine verspätete Vorlage vor. Die unzureichende Vorbereitung auf den Dienst, insbesondere das Unterlassen der Aufrüstung des Funkstreifenwagens und des täglichen Lehrens des Postfaches sowie die nachlässige und fehlerhafte Arbeitsweise und Aufgabenerfüllung erfüllten nicht den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung. Dem sei durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Rechnung getragen worden. Die Praxisbetreuerinnen, Frau Polizeikommissarin E., habe in ihrer dienstlichen Stellungnahme angegeben, dass der Kläger am 04.12.2016 während des Dienstes geschlafen habe. Er habe eine Unfallanzeige zu bearbeiten gehabt. Nach ca. 2 ½ Stunden habe Frau E. den Kläger schlafend in der hinteren Ecke des Anzeigenraumes vorgefunden. Eine sofortige Überprüfung habe ergeben, dass die Unfallanzeige seit dem Vortag nicht bearbeitet worden sei. Zu den Pflichten des Klägers gehöre die Gesunderhaltungspflicht. Danach habe sich der Beamte der Witterung entsprechend zu kleiden. Der Kläger habe eine außerordentlich hohe Anzahl von krankheitsbedingten Fehltagen zu verzeichnen. Der Kläger räume selbst ein, dass er bei Minustemperaturen am 30.01.2017 nur einen Pullover und keine Jacke getragen und sich eine solche Jacke von einem Kollegen rein vorsorglich geliehen habe. Damit liege ein Verstoß nach § 34 S. 1 BeamtStG vor. Die unwahren Aussagen gegenüber seiner Vorgesetzten B. bezüglich des Saldos im Arbeitszeitkonto sei als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu werten. Der Kläger habe sich nicht kollegial gegenüber seinen Kollegen verhalten und das Verhalten sei geeignet, den Betriebsfrieden zu stören. Insgesamt habe der Kläger somit schuldhaft gegen sogenannte Kernpflichten aus seinem Beamtenverhältnis verstoßen. Uneingeschränkt zugunsten des Klägers sei die dienstliche Einschätzung seines Vorgesetzten zu werten. Der Kläger sei als durchschnittlicher Beamter einzuschätzen. Sozial zeige er sich aufgeschlossen und beteilige sich an der Meinungsbildung. Die günstige Persönlichkeitsbeschreibung werde durch die Dienststelle im Rahmen der Disziplinarmaßnahme ausreichend gewürdigt und sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Demnach sei eine Disziplinarmaßnahme auf niedriger Stufe auszusprechen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2019 mit den Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück und führte aus: Der Vorhalt zum verspäteten Dienstbeginn am 01.12.2016 werde nicht weiterverfolgt. Es bleibe dabei, dass der Kläger am 04.12.2016 während des Dienstes geschlafen habe. Dabei handele es sich um eine Feststellung. Zum Vorwurf der Voreingenommenheit der Polizeikommissarin E. gebe es keine Anhaltspunkte. Es bleibe dabei, dass der Kläger am 30.01.2017 unangemessen gekleidet zum Dienst erschienen sei. An diesem Tage seien Temperaturen zwischen -2 und +2,6° zu verzeichnen gewesen. Der Kläger sei nur mit einem Pullover gekleidet gewesen. Da ein praktischer kriminaltechnischer Einsatz geplant gewesen sei, habe sich der Kläger eine Jacke leihen müssen. Von einer witterungsbedingten Kleidung könne damit nicht gesprochen werden. Zudem sei der Kläger bereits am 03.01.2017 über eine entsprechende witterungsbedingte Kleidung aufgeklärt worden. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass zwischen ihm und der Kriminaloberkommissarin B. eine individuelle Gleitzeit besprochen worden sei. Der Kläger habe nicht während des Dienstes geschlafen. Am 04.12.2016 sei der Kläger zum 12stündigen Dienst im Kommissariat eingeteilt gewesen. Zur ungestörten Bearbeitung habe er sich zurückgezogen. Er habe gehört, dass jemand nach ihm gerufen habe. Weder habe der Kläger geschlafen, noch habe Polizeikommissarin E. direkt neben ihm gestanden. Zudem habe er seine Aufgabe weiterbearbeitet. Am 30.01.2017 habe der Kläger zwar keine Jacke dabeigehabt, aber einen dicken Pullover. Nur vorsorglich habe er sich eine Jacke geliehen. Entgegen der Behauptung von Kriminaloberkommissarin B. habe sich der Kläger am 17.12.2016 nicht KOS gemeldet, sondern habe einen Arztbesuch angekündigt. Es bleibe dabei, dass Kriminaloberkommissarin B. die tägliche Dienstzeit von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr vorgegeben habe. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Das Disziplinargericht hat durch Zeugenvernehmung der Frau Polizeikommissarin E. Beweis darüber erhoben, ob der Kläger am 04.12.2016 im Dienst geschlafen hat. Ebenso durch Zeugenvernehmung von Frau Kriminaloberkommissarin B., ob es individuelle Arbeitszeitvereinbarungen mit dem Kläger gab. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachwalters und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.