Beschluss
10 A 3416/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage wurde nach Rücknahme und Zustimmung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; das erstinstanzliche Urteil ist unwirksam.
• Bei einer Klagerücknahme sind die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten gesondert zu beurteilen; hier sind sie aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).
• Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bemisst sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Genehmigung; zwischenzeitliche Rechtsänderungen zulasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, zu seinen Gunsten können sie jedoch gelten.
• Das genehmigte Bauvorhaben widerspricht den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung; Erker, Staffelgeschoss und Dachterrassenumwehrung lösen eigene Abstandflächen aus, die zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegen.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach Klagerücknahme; Baugenehmigung verletzt Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) • Die Klage wurde nach Rücknahme und Zustimmung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; das erstinstanzliche Urteil ist unwirksam. • Bei einer Klagerücknahme sind die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten gesondert zu beurteilen; hier sind sie aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO). • Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bemisst sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Genehmigung; zwischenzeitliche Rechtsänderungen zulasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, zu seinen Gunsten können sie jedoch gelten. • Das genehmigte Bauvorhaben widerspricht den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung; Erker, Staffelgeschoss und Dachterrassenumwehrung lösen eigene Abstandflächen aus, die zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegen. Die Klägerin, Miteigentümerin eines Nachbargrundstücks, focht gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 3. Mai 2006 gerichtliche Maßnahmen an. Streitgegenstand war die Einhaltung nachbarschützender Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW; strittig waren insbesondere ein vorstehender runder Erker, die nordwestliche Außenwand bis zur Oberkante des Obergeschosses, ein Staffelgeschoss und die Umwehrung der Dachterrasse sowie die durch Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche zur Zufahrt. Die Klägerin nahm die Klage im Februar 2009 zurück; der Beklagte stimmte zu, weshalb das Berufungsverfahren eingestellt wurde. Das Gericht prüfte materiell, ob die Baugenehmigung nach altem und neuem Recht abstandsflächenwidrig ist und ob die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig sind. • Verfahrensrecht: Die Klagerücknahme der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten führt gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Einstellung des Verfahrens und erklärt das erstinstanzliche Urteil für unwirksam. • Kostenrecht: Wegen der speziellen Stellung des Beigeladenen und der Sondervorschriften (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) sind dessen außergerichtliche Kosten nicht automatisch Verfahrenskosten; das Gericht trifft eine gesonderte Billigkeitsentscheidung und erklärt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig (§ 155 Abs. 2 VwGO). • Prüfzeitpunkt: Ob eine Baugenehmigung Nachbarrechte verletzt, ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung zu beurteilen; spätere zum Nachteil des Bauherrn erfolgte Änderungen bleiben unberücksichtigt, zu seinen Gunsten erfolgte Änderungen sind zu beachten. • Erkerprivileg (§ 6 Abs. 7 BauO NRW a.F.): Der runde vorstehende Erker ist als Erker im Sinne der Vorschrift anzusehen; seine Privilegierung entfällt jedoch, wenn der Wohnflächenzuwachs erheblich ist. Hier führt der Erker zu weniger als ca. 4 % Wohnflächenzuwachs und dient überwiegend der Fassadengestaltung, sodass er privilegiert bleibt nach altem Recht. • Abstandsflächen wegen Wandhöhe (§ 6 Abs. 4–6 BauO NRW a.F.): Die Wandhöhe ist unter Berücksichtigung der durch Abgrabung veränderten Geländeoberfläche zu ermitteln. Die Abgrabung zur Zufahrt ist hier selbständig und daher bei der Bemessung zu berücksichtigen; die so ermittelte Tiefe der Abstandfläche liegt teilweise auf dem Nachbargrundstück, sodass die Genehmigung rechtswidrig ist. • Staffelgeschoss und Umwehrung: Das zurückgesetzte Staffelgeschoss bildet eine eigenständige Außenwand; seine Abstandfläche ist gesondert zu bemessen und liegt erheblich auf dem Nachbargrundstück. Die Umwehrung der Dachterrasse begründet ebenfalls eine eigene Abstandfläche; auch sie führt zu Verletzungen der Abstandsflächen. • Anwendung des neuen Rechts (§ 6 BauO NRW n.F.): Zwischenzeitliche Änderungen sind ganz oder gar nicht anzuwenden; eine partielle Auswahl zu Gunsten des Bauherrn ist unzulässig. Nach neuem Recht verschärfte Mindestabstände für Vorbauten (mindestens 3 m) und die geänderte Regelung zum Schmalseitenprivileg führen ebenfalls dazu, dass das Vorhaben nicht den neuen Vorschriften genügt. • Geländeoberfläche (§ 9 Abs. 3 BauO NRW): Die Abgrabung zur Zufahrt schafft entgegen dem Schutzzweck der Vorschrift einen Geländeversprung und kann nicht als unselbständige Abgrabung außer Betracht bleiben; damit sind die Voraussetzungen einer zulässigen Veränderung der Geländeoberfläche nicht erfüllt. Infolgedessen bleibt das Vorhaben auch nach neuem Recht abstandsflächenwidrig. Das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2007 ist unwirksam. Materiell stellte das Gericht fest, dass die erteilte Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid die Klägerin in ihren Rechten verletzen, weil das Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächen des § 6 BauO NRW sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassungen nicht einhält. Insbesondere begründen Erker, Staffelgeschoss und Dachterrassenumwehrung eigene Abstandflächen, die teilweise auf dem Nachbargrundstück liegen; die zur Anlage der Zufahrt vorgenommene Abgrabung ist als selbständige Geländeveränderung zu berücksichtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig erklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 7.500,00 EUR festgesetzt.