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Beschluss

10 B 842/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1025.10B842.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, der Miteigentümer des Grundstücks M.-----------straße 57 in N. ist, gegen die der Beigeladenen für das benachbarte Grundstück M.-----------straße 55 erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 10. April 2012 und den auf die Einstellung der Bauarbeiten abzielenden Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die mit den angegriffenen Baugenehmigungen gestattete Errichtung einer nicht überdachten Zufahrtsrampe zu einer Tiefgarage mit vierzehn Stellplätzen im Untergeschoss des genehmigten Gebäudes, die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück M.-----------straße 57 von der Straße bis zum rückwärtigen Ende des Gebäudes führen soll. Auf dem Grundstück M.-----------straße 57 befindet sich parallel dazu – ebenfalls grenzständig – eine Zufahrtsrampe für eine Tiefgarage, die weitgehend eingehaust ist. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die zudem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt ist, lässt sich nicht feststellen, dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zu Lasten des Antragstellers gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen, und daher sein Interesse an einer vorläufigen Außervollzugsetzung dieser Baugenehmigungen das jeweilige Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin überwiegt. Ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben auf dem Nachbargrundstück folgt nicht etwa daraus, dass die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze – von deren drittschützender Wirkung der Antragsteller selbst nicht ausgeht ihm gegenüber rücksichtslos wäre. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurtei-len, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Die mit der Befreiung ermöglichte Überschreitung der hinteren Baugrenze durch den östlichen Teil der genehmigten unterirdischen Tiefgarage beeinträchtigt den Antragsteller unmittelbar nicht. Die Zufahrtsrampe ist von der Befreiung nicht erfasst. Ob gleichwohl der von ihr ausgehende Lärm für die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB), eine Rolle spielt, kann offenbleiben. Auch wegen der auf dem eigenen Grundstück grenzständig angelegten Tiefgaragenzufahrt ist bei überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, dass die Stellung der Bewohner des Gebäudes M.-----------straße 57 durch die durch die Befreiung ermöglichte Vergrößerung der Tiefgarage im Nachbargebäude derart empfindlich berührt wird, dass das verständliche Interesse der Beigeladenen an der Erteilung der Befreiung zurückzutreten hätte. Ebenso wenig ist dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, weshalb die im Zusammenhang mit der Nutzung der Zufahrtsrampe zu erwartenden Immissionen entgegen der eingehenden Würdigung des Verwaltungsgerichts den Bewohnern des Gebäudes M.-----------straße 57 nach Art und Umfang billigerweise nicht zuzumuten sein könnten, zumal die Zufahrtsrampe keine Fahrzeugbewegungen über den straßenrandnah bebauten Bereich hinaus in die rückwärtige Ruhezone gestattet. Ein zu Lasten des Antragstellers gehender Verstoß der Baugenehmigungen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Das genehmigte Vorhaben genügt insbesondere den Anforderungen des Abstandflächenrechts. Jeweiliger unterer Bezugspunkt für die Berechnung der für die Tiefe der Abstandfläche maßgeblichen Höhen der zum Grundstück M.-----------straße 57 ausgerichteten Außenwand und sonstigen Bauteile ist nicht der jeweilige Fußpunkt der Außenwand im Bereich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, sondern die vor Beginn der Bauarbeiten vorgefundene natürliche Geländeoberfläche. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bleiben unter anderem Abgrabungen, die der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht. Um eine solche privilegierte "Abgrabung" handelt es sich bei der hier genehmigten Zufahrtsrampe. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW betrifft nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433) ausdrücklich auch Tiefgaragenzufahrten, soweit diese lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellen, diesem unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit ihm in Verbindung stehen und der Funktion des angrenzenden Raumes dienen. Diese Voraussetzungen sind bei der hier in Rede stehenden Zufahrtsrampe erfüllt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 im Verfahren 10 A 3416/07 die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bei einer über die gesamte Gebäudebreite verlaufenden Zufahrt unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur früheren Rechtslage grundsätzlich verneint hat, hält er an dieser Rechtsansicht nicht mehr fest. Dass die zu dem Grundstück M.-----------straße 57 ausgerichteten Bauteile des Vorhabens die auf der Grundlage der vor Beginn der Bauarbeiten vorgefundenen natürlichen Geländeoberfläche berechneten notwendigen Abstandflächen nicht einhalten, behauptet der Antragsteller nicht. Auf die Beantwortung der Frage, ob sich der Antragsteller angesichts des mit der Überdachung der auf dem Grundstück M.-----------straße 57 vorhandenen Tiefgaragenzufahrt verbundenen Verstoßes gegen das Abstandflächenrecht gegenüber einer entsprechenden Rechtsverletzung durch das genehmigte Vorhaben überhaupt erfolgreich zur Wehr setzen könnte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Einen Verstoß der Baugenehmigungen gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen nebst ihren Zufahrten so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören, hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Dem hält der Antragsteller lediglich entgegen, dass sich in der der genehmigten Zufahrtsrampe zugewandten Giebelwand des Gebäudes M.-----------straße 57 Fenster von Schlafzimmern und auf der Gebäuderückseite Balkone befänden, die den mit der Nutzung der Zufahrtsrampe verbundenen Belästigungen ausgesetzt seien. Die Belästigungen könnten durch eine Überdachung der Zufahrtsrampe verhindert werden. Einen Verstoß der Baugenehmigungen gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW belegen diese Einwände nicht. Insbesondere geht aus ihnen – wie oben bereits ausgeführt nicht hervor, weshalb die zu erwartenden Immissionen den Bewohnern des Gebäudes M.-----------straße 57 nicht zuzumuten sein sollen. Gehen aber von Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten keine unbilligen Störungen zu Lasten eines Nachbarn aus, kann dieser von dem Bauherrn keine weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der verursachten Immissionen verlangen. Die Regelung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW markiert die Grenze des Zulässigen, fordert aber keine Optimierung des jeweiligen Bauvorhabens zum Vorteil des Nachbarn. Auch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der Ausdruck des bauplanungsrechtlichen Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme ist, ergibt sich zu Gunsten des Antragstellers nichts anderes. Bleibt es bei der Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen, ist auch für die von dem Antragsteller begehrte Anordnung, die Antragsgegnerin anzuweisen, der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück M.-----------straße 55 aufzugeben, kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).