Beschluss
2 L 280/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0426.2L280.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1195/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.08.2010 (Az. ) für das Grundstück X.------straße 0-0 in Köln (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000) sowie den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2010 (Az. ) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten, nach § 212a BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung des Bauvorhabens vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid der An-tragsgegnerin vom 23.08.2010 verletzen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks I.--------straße 00 in Köln-M. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000). Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt nach summarischer Prüfung weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. dazu I.) oder des Bauplanungsrechts (vgl. dazu II.), noch sonstige nachbarschützende Vorschriften (vgl. dazu III.). I. 1. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Der genehmigte Baukörper wirft keine Abstandfläche, die auf das Grundstück der Antragsteller fällt. Dies gilt zunächst für die seitens der Antragsteller (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte) gerügten Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss im östlichen, dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Gebäudeabschnitt. Die hier in Frage stehenden vier Balkone im ersten Obergeschoss und der Balkon im zweiten Obergeschoss sind gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abstandflächenrechtlich relevant, da sie mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Die von ihnen geworfenen Abstandflächen fallen jedoch nicht auf das Grundstück der Antragsteller. Dies ist schon bei einer überschlägigen Betrachtung ersichtlich. Bereits der höchstgelegene dieser Balkone im zweiten Obergeschoss soll in einem Abstand von gut 5,00 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. Bl. 2.75 der Beiakte). Unter Zugrundelegung einer Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H (zu dieser Annahme sogleich weiter unten) gemäß § 6 Abs. 4, 6 BauO NRW ergibt sich daraus die maximal zulässige Höhe dieses Balkons von 12,50 m. Tatsächlich beträgt die Brüstungshöhe des Balkons im zweiten Obergeschoss gerade einmal rund 8,00 m (vgl. Bl. 2.80 der Beiakte). Daraus folgt ohne Weiteres die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit auch der anderen Balkone im ersten Obergeschoss. Die Antragsteller rügen darüber hinaus zahlreiche Verstöße gegen § 6 BauO NRW, insbesondere im Bereich der Abstandfläche T 17: So sei die "Dachterrassenumwehrung" als oberer Bezugspunkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW nicht berücksichtigt worden (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte). Wie sich aus der Grundrisszeichnung zum Staffelgeschoss ergibt, soll im räumlichen Bereich der Abstandfläche T 17 eine Dachterrasse mit Austrittsmöglichkeit im Staffelgeschoss ausschließlich nach Osten hin errichtet werden (vgl. Bl. 2.77 der Beiakte), nicht aber im ausschließlich südlichen Bereich. Nach Süden hin gibt es im Staffelgeschoss für die Wohneinheit B6 keine Austrittsmöglichkeit auf eine Dachterrasse. Die nach Osten hin gelegene Dachterrasse im Staffelgeschoss wirft gemessen von der Oberkante der Brüstung eine Abstandfläche von knapp 5,70 m (= (65,10 m - 50,84 m) x 0,4 H), die vollständig auf das Grundstück der Beigeladenen fällt. Auch die Nichtberücksichtigung des Dachüberstands im Staffelgeschoss im Bereich der Abstandfläche T 17 (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem sogenannten "Dachüberstand" beziehen sich die Antragsteller auf den die Dachterrasse nach Süden hin in einer Tiefe von 1,00 m überdeckenden Bauteil (vgl. Bl. 2.81 der Beiakte). Dieser Bauteil bleibt als untergeordneter Bauteil im Sinne eines Dachvorsprungs bzw. Terrassenüberdachung gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandflächen jedoch außer Betracht. Im Übrigen läge die Abstandfläche dieses Dachvorsprungs mit ca. 6,40 m voll auf dem Grundstück der Beigeladenen (6,40 m = 15,90 m x 0,4 H, vgl. Bl. 2.81 der Beiakte). Die Wahl der natürlichen Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Abstandflächen T 11 bis T 17 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsteller machen geltend (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte), dass als unterer Bezugspunkt die durch die Abgrabung zur Anlage der Zufahrt zur Tiefgarage geschaffene Geländeoberfläche hätte herangezogen werden müssen. Denn bei der Anlage der Tiefgarage handele es sich um eine sogenannte "selbstständige Abgrabung", die auch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht unberücksichtigt bleiben könne. Soweit die Abstandfläche T 17 betroffen ist, verfängt die Rüge der Antragsteller schon wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von ober irdischen Gebäuden freizuhalten. Im Bereich der Abstandfläche T 17 liegt die Tiefgarage jedoch vollständig unterhalb der - geschlossenen - Geländeoberfläche, so dass schon keine Abgrabung vorliegt. Hinsichtlich der Abstandflächen T 12 bis T 16 ist gleichfalls von der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen, da in diesem Bereich ebenfalls keine Abgrabung stattfinden soll. Vielmehr ist vorgesehen, den Zufahrtsbereich zur Tiefgarage hier auf einer Länge von rund 13 m einzuhausen. Diese Einhausung ist abstandflächenrechtlich selbstständig zu bewerten und schließt schon denklogisch aus, an dieser Stelle von einer für die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW relevanten Abgrabung zu sprechen. In Bezug genommen sein kann daher nur die Abstandfläche T 11 und als "Abgrabung" somit der Zufahrtsbereich auf einer Länge von 4,00 m im östlichen Teil des streitbefangenen Grundstücks der Beigeladenen, und zwar gemessen von der östlichen Gebäudeaußenwand bis zur Toreinfahrt der Tiefgarage; die Toreinfahrt mündet in den eingehausten und damit baulich eigenständig zu bewertenden Baukörper (vgl. Bl. 2.80 der Beiakte). Diese Abgrabung ist in der Baugenehmigung jedoch bereits entsprechend der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2009 - 10 A 3416/07 -, juris; Beschluss vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, berücksichtigt. Als unterer Bezugspunkt der Abstandfläche T 11 ist der Höhenpunkt NN 50,09 m angesetzt und nicht der Höhenpunkt NN 50,84 m, der der natürlichen Geländeoberfläche entspricht (vgl. Bl. 2.8 der Beiakte). Wie aus der Ansicht (vgl. Bl. 2.80 der Beiakte) ohne Weiteres abgegriffen werden kann, ist damit schon der am tiefsten liegende Höhenpunkt in Bezug genommen, nämlich direkt an der Toreinfahrt der Einhausung. Daher bedarf es keiner Entscheidung über die Rechtsfrage, ob § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW, wie die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung vertritt, auch diejenige Zufahrt zu einem Gebäude erfasst, die in nicht nur untergeordnetem Bezug zum Baugrundstück steht. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 08.07.2010 - 2 L 654/10 -. Die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt sowie die anschließende Terrasse im Erdgeschoss selbst verletzen keine Rechte der Antragsteller, da sie mehr als 3,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind (vgl. Bl. 2.73 der Beiakte). Auch im Übrigen ist die Berechnung der Abstandfläche T 17 korrekt. Die Antragsteller dringen mit ihrer Rüge nicht durch, dass diesbezüglich die Vorschrift des § 6 Abs. 6 BauO NRW fehlerhaft angewandt worden sei. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3,00 m. Die Antragsteller machen geltend (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte), die privilegierte Länge von 16 m hätte bezogen auf den gesamten Baukörper der Beigeladenen gegenüber der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 640 (Grundstück der Antragsteller) und 739 (Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin, genutzt als Parkplatzfläche) nur einmal angesetzt werden dürfen. Dieser Ansicht der Antragsteller ist zuzustimmen, denn sie folgt unmittelbar aus dem Gesetz: § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW spricht von "gegenüber jeder Grundstücksgrenze" und stellt damit eine Betrachtung aus Sicht des Baugrundstücks an; denn aus Sicht des Grundstücks der Beigeladenen besteht jedenfalls entlang der gerade verlaufenden südlichen Seite des Grundstücks nur eine Grenze, unabhängig davon, wieviele Grundstücke ihrerseits von der anderen Seite der Grenze auf diese auftreffen. Vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 252. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beigeladene diesen Grundsatz verletzt hat. Vielmehr hat sie die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zutreffend nur einmal in dem räumlichen Bereich angewandt, der nach der heutigen Fassung der Vorschrift für die Beurteilung des Nachbarschutzes von Bedeutung ist. Ausgehend von der Grenze zwischen den Flurstücken 640 und 739, umfasst eine Messung in Richtung Osten bei einer anzusetzenden Länge von 16 m die volle Abstandfläche T 17. Da der Bauherr auswählen darf, auf welchen Wandabschnitt die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW anzuwenden ist, VG Köln, Beschluss vom 09.11.2010 - 2 L 1659/10 -; vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 250, ist eine derart vorgenommene Messung der Wandlänge nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Rüge (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte), dass die Außenwand des Staffelgeschosses im Bereich der Abstandfläche T 17 unter Verletzung von § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW nicht mit dem Tiefenmaß 0,8 H berechnet worden sei. Nach dieser Vorschrift wird bei hintereinander liegenden Außenwänden nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW angerechnet. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, bei hintereinander liegenden Außenwänden - wie dies bei Staffelgeschossigkeit der Fall ist - dürfe nur die Außenwand mit der größten Länge entsprechend angerechnet werden. Die gedachte Verlängerung der Außenwand des Staffelgeschosses könne daher nicht mit 0,4 H, sondern ausschließlich mit 0,8 H berechnet werden. Diese Auffassung verkennt den Regelungsgehalt des Gesetzes. Denn § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW umfasst gerade auch die in die Tiefe gestaffelten Außenwände, so dass vor jeder der Außenwände als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt, wenn und soweit die längste der Außenwände nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW privilegiert ist. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2007 - 7 B 461/07 -, juris; vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 249; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Mai 2007, § 6 Rn. 256. Hinsichtlich der Abstandfläche T 17 ist unter Beachtung dieser Erwägungen die Berechnung durch die Beigeladene ersichtlich richtig. Der Abstandflächennachweis für T 17 bezieht sich (vgl. Bl. 2.8 der Beiakte) auf den oberen Bezugspunkt der "Oberkante Attika" im dritten Obergeschoss mit NN 64,19 m (vgl. Bl. 2.80 der Beiakte). Dies ergibt eine Wandhöhe von 13,35 m (= 64,19 m - 50,84 m), die mit dem Faktor 0,4 H zu einer Abstandfläche von 5,34 m führt, die gerade einmal bis auf ca. 1,50 m an die Grundstücksgrenze der Antragsteller heranreicht. Würde für die Abstandfläche T 17 stattdessen auf den oberen Bezugspunkt der "Oberkante Attika" im Staffelgeschoss mit NN 67,24 m abgestellt werden, ergäbe das eine Wandhöhe von 16,40 m sowie unter Zugrundelegung der Tiefe der Abstandfläche 0,4 H einen einzuhaltenden Abstand von 6,56 m. Da jedoch der Abstand dann von der Außenwand des zurückspringenden Staffelgeschosses aus zu messen wäre, bliebe diese Abstandfläche mit ca. 2,10 m noch weiter von dem Grundstück der Antragsteller entfernt als dies bei der der Baugenehmigung zugrundegelegten Berechnung der Fall ist. Soweit die Antragsteller geltend machen (vgl. Bl. 23-25 der Gerichtsakte), die Abstandflächen T 10, 18 und 19 seien fehlerhaft berechnet worden, kann sie dies bereits nicht in ihren Nachbarrechten als Eigentümer des Flurstücks 000 verletzen. Diese Abstandflächen beziehen sich jeweils auf die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 0000 (T 10) und 000 (T 18 und 19) (vgl. Bl. 2.6 der Beiakte). 2. Die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt im süd-östlichen Grundstücksbereich verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Rechte der Antragsteller. Sie rügen eine Verletzung des nachbarschützenden § 51 Abs. 7 BauO NRW (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte). Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Antragsteller halten die Zufahrt in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück für unzumutbar, da es zu erheblicher Belästigung durch Geräusche und Abgase kommen werde. Dadurch würden in den bisher ungestörten Ruhebereich im Garten neue Immissionen hineingetragen. Abzustellen für eine Bewertung nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist auf die konkrete örtliche Situation, mithin an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück der betroffenen Nachbarn befindet. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 125 m.w.N; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Okt. 2006, § 51 Rn. 215. Gemessen daran lässt sich eine Verletzung von § 51 Abs. 7 BauO NRW hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Die Zufahrt zur Tiefgarage setzt unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen an und verläuft sodann auf einer Länge von 6,00 m parallel zur südlichen Grundstücksgrenze, d.h. der Grenze zum Grundstück der Antragsteller. Auf den ersten 3,00 m hat die Zufahrt ein Gefälle von 10%, anschließend von 16%. Die Zufahrt mündet sodann in die vollständig eingehauste Toreinfahrt zur Tiefgarage und verläuft dann nach wenigen Metern gänzlich unterirdisch. Auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich eine - bezogen auf das streitbefangene Grundstück - grenzständige Garage, deren Zufahrt entlang der Grenze zu der Beigeladenen gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche (I.--------straße ) eine Länge von rund 9,00 m hat. Die Zufahrt zur Tiefgarage der Beigeladenen ist um ein Drittel kürzer als die Garagenzufahrt der Antragsteller. Die Zufahrt wurde seitens der Beigeladenen in einen Bereich gelegt, der den rückwärtigen Garten, d.h. den Ruhebereich des Grundstücks der Antragsteller, möglichst wenig belastet. Betroffen von den Immissionen der Tiefgaragenzufahrt ist vielmehr der eigene Zufahrtsbereich der Antragsteller. Von ihrem Wohnhaus ist die Tiefgaragenzufahrt sogar rund 8,50 m entfernt. Zu beachten ist ferner, dass die Zufahrt mit einer Länge von nur 6,00 m sehr nah an die öffentliche Verkehrsfläche (I.--------straße ) herangezogen wird. Auch dies spricht gegen eine unzumutbare Störung der Antragsteller, da in der Regel die von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze nahe der Straße untergebracht werden. Vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 126. Dies gilt umso mehr, wenn nicht die Stellplätze selbst, sondern nur die Zufahrt zu einer die Immissionen eindämmenden Tiefgarage in Frage steht, von der im Vergleich zu offenen Stellplätzen nur minimale Auswirkungen ausgehen. Insbesondere trifft dies zu, wenn - wie vorliegend der Fall - der Neigungswinkel auf den letzten 3,00 m vor der Ausfahrt auf die Straße lediglich 10% beträgt und es dort damit im Vergleich zu einem größeren Neigungswinkel typischerweise zu geringeren Geräusch- und Abgasbelastungen durch Anfahrtsbewegungen kommt. Darüber hinaus führt die Tiefgaragenzufahrt an der genehmigten Stelle auch nicht zu einer die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Wie sich aus der Darstellung und Bewertung der zur öffentlichen Auslegung des einschlägigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 "X.------straße " eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen ergibt (vgl. Anlage 3, Ziff. 1.7), erhöht sich der durchschnittliche Tagesverkehr für die I.--------straße - bezogen auf das Jahr 2010 - von ca. 1.044 Kfz/Tag um 20 Kfz/Tag auf insgesamt 1.064 Kfz/Tag. Der zusätzliche Verkehrslärm durch die Tiefgaragenzufahrt geht damit offensichtlich im vorhandenen Straßenverkehr auf. 3. Soweit die Antragsteller die Verletzung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften rügen, so z.B. die Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Wohngebäudes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW durch den Tiefgaragenbau, ist der Vortrag unsubstantiiert und fernliegend. II. 1. Die Baugenehmigung vom 23.08.2010 verletzt die Antragsteller sehr wahrscheinlich auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Dies gilt sowohl bei einer unterstellten Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 "X.------straße ", als auch bei dessen Gültigkeit. Zwar braucht im Rahmen des Eilverfahrens die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht überprüft zu werden - anders liegt der Fall nur bei offensichtlichen Mängeln eines Bebauungsplanes -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2003 - 7 B 1597/03 -; Beschluss vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 25.03.2010 - 2 L 1759/10 -, jedoch kann die Kammer diese Frage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht offen lassen, denn sowohl bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB als auch bei der andernfalls gebotenen Beurteilung am Maßstab der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt. Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller kommt hier eine Verletzung des im Merkmal des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Dem Rücksichtnahmegebot kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Diese Abwägung spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller auf ihrem Grundstück. Hinsichtlich der durch die landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandflächen geschützten Belange (Belichtung (Verschattung), Belüftung, Sozialabstand, einschließlich Einsichtsmöglichkeiten) ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060; OVG NRW, Urteil vom 14.01.1994 - 7 A 2143/92 -. Zwar gibt es keinen Rechtssatz, dass mit der Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen sei. Jedenfalls werden aber die durch beide Vorschriften geschützten Belange in erster Linie durch die - hier eingehaltenen, vgl. oben zu I.1 - Abstandflächenvorschriften geschützt, und aus tatsächlichen Gründen wird das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandvorschriften eingehalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht trotz dogmatischer Bedenken aus dem Schrifttum, vgl. Mampel ZfBR 1997, 227 (229 f.), am Ergebnis seiner bereits früheren vertretenen Auffassung festgehalten, dass "zumindest aus tatsächlichen Gründen" der Schutzmaßstab des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht enger sei als der der landesrechtlichen Abstandflächenregelungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in jüngerer Zeit Zweifel an der Richtigkeit des Vorstehenden geäußert, weil der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber Ende 2006 die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Nachbarn verschärft hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. Trotz dieser Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hält die erkennende Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, die sich an den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen orientiert. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.11.2010 - 2 L 1659/10 -; Beschluss vom 25.01.2010 - 2 L 1865/09 -; so auch OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2010 - 7 B 201/10 -, juris. Anhaltspunkte, warum das genehmigte Gebäude der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos sein soll, sind unter Beachtung dieser Erwägungen nicht ersichtlich: Eine abriegelnde oder einmauernde Wirkung (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte) kommt dem Baukörper trotz seiner - jedenfalls im direkten Vergleich mit dem Gebäude der Antragsteller - gewiss nicht unerheblichen Ausmaße nicht zu. Durch die Einhaltung der Abstandflächen gegenüber deren Grundstück ist den Belangen der mit dem Rücksichtnahmegebot abgesicherten Schutzgüter (wie z.B. ausreichender Sozialabstand, Belichtung und Belüftung) hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist zu beachten, dass gerade im Hinblick auf die bereits im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Interessen der Antragsteller eine Modifizierung des Bauvorhabens in der Absicht erfolgte, durch die abfallende Staffelung nach Osten und nach Süden des östlichen Gebäudeabschnitts auf die geringere Höhe des Wohnhauses der Antragsteller Rücksicht zu nehmen (vgl. Darstellung und Bewertung der zur öffentlichen Auslegung des einschlägigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 "X.------straße " eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen, Anlage 3, Ziff. 3.10). Dass durch das genehmigte Gebäude der vorhandene Verkehrslärm aus der J. L.----straße , der X1.--------straße und der B. Straße unzumutbar reflektiert würde (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte), ist fernliegend. Das gleiche gilt für die behaupteten "kleinklimatischen" Beeinträchtigungen durch die "Riegelbebauung", insbesondere die "Verwindungen" und "Zugluft" (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte). Auch von der genehmigten gastronomischen Nutzung im Erdgeschoss des westlichen Gebäudeteils (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte) gehen keine im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO unzumutbaren Belästigungen aus. Die Baugenehmigung vom 23.08.2010 erlaubt den Betrieb eines "Café-Hauses" zur Bewirtung mit Kaffee und Kuchen mit Betriebszeiten an Werktagen von 9.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 18.00 Uhr (vgl. Bl. 2.61 der Beiakte). Der Betrieb ist im westlichen, zur Q.---straße hin gelegenen, Gebäudeteil untergebracht und verfügt im Innenraum über 40 Sitzplätze, in der Außengastronomie über 24 Sitzplätze. Dass von der im Inneren des Gebäudes ausgeübten Nutzung keine relevanten Immissionen ausgehen, ist offensichtlich. Auch die im Freien an insgesamt sechs Tischen ausgeübte Bewirtung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht störend gegenüber den Antragstellern. Das folgt zum einen aus der durch die Baugenehmigung festgelegten Beschränkung der Betriebszeiten, die den Schutz der Nachtruhe ab 22.00 Uhr sicherstellt. Insoweit ist ausschließlich das durch den Regelungsgehalt der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben in den Blick zu nehmen, nicht hingegen - wenngleich hier sowieso nur befürchtete - nach dem Inhalt der Baugenehmigung unzulässige Nutzungen. Diese müssten die Antragsteller jeweils im Einzelfall gegenüber der Antragsgegnerin anzeigen und gegebenenfalls einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können solche Befürchtungen oder Mutmaßungen jedoch nicht sein. Zum anderen gewährleistet die Baugenehmigung auch, dass von der Nutzung keine unzumutbaren Geräuschbelästigungen auf das Grundstück der Antragsteller einwirken. Von den sechs genehmigten Gasttischen im Außenbereich befinden sich drei hinter der westlichen Gebäudeaußenwand, und werden daher schallschutztechnisch bereits weitestgehend abgeschirmt. Von den übrigen drei Tischen liegt der den Antragstellern nächstgelegene in einer Entfernung von rund 30 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller und sogar von ca. 53 m zur nord-westlichen Ecke des Wohnhauses der Antragsteller, an welchem günstigstenfalls gemäß Ziff. 2.3 i.V.m. A.1.3 a) TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) der einschlägige Immissionsort anzusetzen wäre. Die genehmigte Zufahrt zur Tiefgarage verletzt die Antragsteller gleichfalls nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Nachbarrechten. Insbesondere verletzt das Vorhaben nicht das im Merkmal des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Denn entsprechend den obigen Erwägungen ist das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die maßgeblichen Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW - wie hier der Fall - eingehalten sind. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Okt. 2006, § 51 Rn. 211. Der Vortrag (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte), dass die Tiefgarage nach § 12 Abs. 2 BauNVO unzulässig sei, verkennt den Sinn dieser Norm. Die Vorschrift zielt nur darauf, eine Nutzung der Anlage zu verhindern, die einem Bedarf dient, der außerhalb des Baugebiets besteht. Stellplätze, die dem Baugrundstück selbst dienen, unterfallen nicht § 12 Abs. 2 BauNVO. Stock , in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 12 Rn. 18. Die genehmigten 29 Stellplätze in der Tiefgarage entfallen vollständig auf die 27 Wohneinheiten, die Gewerbeeinheit sowie die Gastronomie. Der übrige diesbezügliche Vortrag (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte) richtet sich gegen die "städtebauliche" Zweckmäßigkeit der Tiefgarage und bedarf daher keiner Erörterung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots oder eines Nachbareilantrags insgesamt. 2. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht verletzt der Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten. Durch den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin wurde die Beigeladene gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Einhaltung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 "X.------straße " festgesetzten südlichen Baulinie befreit, um im rückwärtigen Gebäudebereich Balkone zu errichten, die maximal 1,50 m vor die Fassade vortreten (vgl. Bl. 3.3f. der Beiakte). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller (vgl. Bl. 31-34 der Gerichtsakte) handelt es sich hierbei nicht um eine Festsetzung im Bebauungsplan, die ihrem, also dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des einschlägigen Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Für die Frage, ob der jeweiligen Festsetzung eine nachbarschützende Wirkung zuzusprechen ist, ist auf die allgemeinen Grundsätze der sogenannten (Dritt-)Schutznormtheorie zu rekurrieren. Drittschutz vermitteln danach nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die - gegebenenfalls auch nur partiell - auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Deswegen bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Klärung, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel wird insoweit allerdings - da der Normgeber (hier: Satzungsgeber) nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt zu der Festsetzung der Baulinie aus (vgl. Ziff. 4.2 der Begründung, Hervorhebung durch die Kammer): "Im Hinblick auf die zukünftig angestrebte städtebauliche Schließung des Blockes durch eine Bebauung auf dem öffentlichen Parkplatz ist eine Akzentuierung des Eckbereiches von städtebaulicher Bedeutung . Diese Eckausbildung ermöglicht den zukünftigen Anschluss und die städtebauliche Schließung des Baublockes. Es wird sich hierdurch eine erstrebenswerte Höhengleichheit von der B. Straße - entlang der Q.---straße und X.------straße - bis zur I.--------straße ergeben, wobei die Abstufung auf die vorhandene Zwei- bis Dreigeschossigkeit der anliegenden Wohnbebauung an der I.--------straße reagiert. Aus vorgenanntem städtebaulichen Aspekt ergibt sich die Vorgabe der Baulinie zum Grundstück des öffentlichen Parkplatzes sowie die Festsetzung der geschlossenen Bauweise." Die Festsetzung der Baulinie resultiert danach allein aus Gründen städtebaulicher Ordnung, nicht aber aus Interessen eines fest abgegrenzten und individualisierten Kreises Dritter. Die geplante Eckausbildung im Bezug zu der angestrebten Schließung des Blocks entlang der Q.---straße sowie die beabsichtigte Höhengleichheit zielt nicht auf den Schutz der Nachbarn. Konkret nimmt die Begründung an anderer Stelle Bezug auf die Interessen der Antragsteller (vgl. Ziff. 4.2 der Begründung, Hervorhebung durch die Kammer): "Ferner werden die oberen Geschosse des östlichen Baukörperteils nach Norden abgestuft, um das südliche, zweigeschossige Einfamilienhaus I. Str. 00 städtebaulich zu würdigen. Durch Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW werden die nachbarschaftlichen Belange berücksichtigt ." Der Satzungsgeber wollte daher ersichtlich die Festsetzungen der Baulinie oder allgemein der überbaubaren Grundstücksfläche nicht mit drittschützender Wirkung versehen, und gerade ausdrücklich den Nachbarschutz nicht über die Anforderungen des § 6 BauO NRW hinaus erweitern. Die Befreiung von dieser nicht nachbarschützenden Festsetzung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten. Zwar kann grundsätzlich auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans Nachbarrechte verletzt, beantwortet sich demzufolge nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. Vor dem Hintergrund der bereits angestellten Erwägungen (vgl. oben zu II.1) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Errichtung der vier Balkone im ersten Obergeschoss sowie des Balkons im zweiten Obergeschoss, auch durch die hierdurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück und den Ruhebereich der Antragsteller, für diese eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. III. Soweit die Antragsteller behaupten, von dem genehmigten Vorhaben ginge eine Gefahr für Erhalt und Standsicherheit der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume aus, die ihrerseits der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin unterfielen, bleibt der Vortrag schon unsubstantiiert und pauschal. Zudem ist, abgesehen von der Frage, ob eine Baumschutzsatzung überhaupt Nachbarschutz vermitteln kann, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 11.03.2008 - 4 K 1073/07 -, juris; Beschluss vom 24.03.2011 - 14 L 156/11 -, juris, was jedenfalls hier ausweislich der Schutzziele gemäß § 1 Abs. 1 der einschlägigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 17.01.2002 (abrufbar im Internet: http://www.stadt-Köln.de/mediaasset/content/satzungen/baumschutzsatzung _2002_01_17.pdf ) zu verneinen ist, eine Beeinträchtigung des Baumbestandes auf dem Grundstück der Antragsteller nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung vom 23.08.2010. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat dabei den für Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art üblichen Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.