Urteil
7 A 2162/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0426.7A2162.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihnen im Berufungsverfah¬ren entstanden sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihnen im Berufungsverfah¬ren entstanden sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 194, Flurstück 151 (L.------weg 7a in N. ). Er wandte sich gegen zwei den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen, und zwar gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 16. Juni 2008 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlich an sein Grundstück angrenzenden Flurstück 211 (I. I1.---weg 18 in N. ) sowie gegen die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem selben Grundstück. Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren nur die die Doppelgarage betreffende Genehmigung. Die mit einem Flachdach versehene Garage ist grenzständig zum Grundstück des Klägers, dort mit einer Länge von 8,50 m, sowie grenzständig zum östlichen Nachbargrundstück Parzelle 15, dort mit einer Länge von 6,50 m errichtet. Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die Frage, auf welche Höhe der Geländeoberfläche abzustellen ist, strittig, ob die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet oder nicht. Der Lageplan zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 weist für das Grundstück der Beigeladenen sowie für den I2. I1.---weg vorhandene Höhen nach Aufmaß aus. Die Höhe zweier Kanaldeckel im Straßenbereich ist unweit des klägerischen Grundstücks mit 20,00 m angegeben, für das Grundstück der Beigeladenen finden sich Höhenmaße zwischen 20,04 m (im äußersten Südwesten) und 20,15 m etwa mittig des Grundstücks an der Grenze zur Parzelle 15. Grenznah zum Grundstück des Klägers sind die Höhen im äußersten Nordosten mit 20,11 m, der Garage westlich vorgelagert mit 20,09 m angegeben. Die Oberkante des Randsteins auf dem Grundstück des Klägers ist mit 20,51 m bzw. 20,52 m im Bereich der Garage (Messung vom 18. Dezember 2003) angegeben; etwas weiter nördlich ist die Grundstückshöhe mit 20,47 m (Messung vom 5. Januar 2005) vermerkt. Der Lageplan weist neben der Angabe vorhandener Höhen "neue Höhen" aus. Für die Garage ist angegeben, die Oberkante des Fertigfußbodens werde 20,54 m hoch liegen. Für drei weitere Punkte nördlich, südwestlich und östlich des Wohnhauses gibt der Lageplan neue Höhenmaße von 20,50 m, im Bereich des Hauseingangs von 20,63 m an. Die das Wohnhaus betreffenden Bauvorlagen sehen ebenfalls eine Geländeerhöhung vor. Im "Schnitt A-A", der einen Bereich westlich der Garage erfasst, ist eine an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Taxushecke wiedergegeben; dort ist ausweislich des Lageplans kein gleichmäßig erhöhtes Gelände, sondern eine kuhlenartige Senke vorgesehen. Bereits am 20. Mai 2008 hat der Kläger mit dem Begehren Klage erhoben, den Beklagten zum Erlass einer auf Abbruch des Wohnhauses und der Garage gerichteten Ordnungsverfügung zu verpflichten. Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus und der Baugenehmigung für die Garage hat er die erteilten Genehmigungen mit der Anfechtungsklage angegriffen. Zur Begründung der Klage hat er hinsichtlich der Garage ausgeführt: Die Garage sei mit Brandschutzanforderungen nicht vereinbar, denn sie sei aus Holzwänden errichtet, die den Anforderungen an Brandschutzwände (§§ 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4, 31 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1 BauO NRW) nicht genügten. Das aus Wohnhaus und Garage bestehende einheitliche Gebäude sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten nicht zu vereinbaren. Mit einer Gesamtlänge von 22,29 m und einer Wandfläche von 108 qm sei das Vorhaben derart wuchtig, dass der notwendige Sozialabstand nicht gewahrt werde. Die mittlere Wandhöhe der Garage betrage mehr als 3 m, denn die Oberkante der Garage erreiche 23,39 m, die maßgebende natürliche Geländeoberfläche betrage 20,11 m. Dass das Grundstück der Beigeladenen, wie von diesen behauptet, bis in die 1950er Jahre das Niveau seines, des klägerischen, Grundstücks gehabt haben solle, sei unerheblich. Maßgebend sei das Geländeniveau, welches vor der Baumaßnahme vorgefunden worden sei, jedenfalls dann, wenn es – wie hier – von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sei. Es habe aber auch die von den Beigeladenen behauptete Abgrabung ihres Grundstücks gar nicht gegeben, wie durch den Umstand bestätigt werde, dass ihr Grundstück sonst 50 cm oberhalb der Straße I. I1.---weg hätte gelegen haben müssen. Der etwa achtzig Jahre alte Apfelbaum auf ihrem Grundstück müsste über Luftwurzeln verfügen. Die normativen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW für eine zulässige Veränderung des Geländeniveaus seien nicht gegeben. Eine grundsätzlich mögliche Anpassung an das Geländeniveau des Nachbargrundstücks komme nicht in Betracht, wenn es nur darum gehe, lediglich auf dem Papier eine günstigere Grundlage für die Abstandflächenberechnung zu schaffen, das Gelände aber tatsächlich nicht verändert werde. So sei es hier: Die Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass entlang der Grundstücksgrenze durchgängig eine Anpassung des Geländeniveaus erfolge. Tatsächlich sei das Gelände nur im Bereich des Wohnhauses und der Garage angehoben worden. Der Kläger hat beantragt, die Baugenehmigungen des Beklagten für den Neubau einer Doppelgarage vom 11. Juni 2008 (480/08) sowie zur Errichtung eines Einfamilienhauses vom 16. Juni 2008 (479/08) auf dem Grundstück I. I1.---weg 18 in N. aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung zu erlassen, durch die den Beigeladenen aufgegeben wird, das auf dem Grundstück I. I1.---weg 18 in N. errichtete Wohnhaus mit Garage zu beseitigen, hilfsweise, allein die Garage auf vorbe-zeichnetem Grundstück zu beseitigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Hinsichtlich der Brandschutzanforderungen finde § 8 der Garagenverordnung Anwendung, wie das Ministerium für Bauen und Verkehr in einem Schreiben vom 27. November 2007 dargelegt habe. Auf diese Frage komme es aber auch gar nicht entscheidungserheblich an, weil im vereinfachten Genehmigungsverfahren der Brandschutz gemäß § 68 Abs. 4 BauO NRW nicht zu prüfen sei. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 13. August 2009, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Januar 2010 insoweit zugelassen, als der Kläger die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 zur Errichtung einer Doppelgarage anficht und ferner die Verpflichtung des Beklagten begehrt, gegen die Beigeladenen eine auf Abbruch der Doppelgarage gerichtete Ordnungsverfügung zu erlassen; im Übrigen hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2010 hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Der in dem von der Baugenehmigung umfassten Lageplan aufgenommene Hinweis, im Bereich der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks werde das Ende der 1920er Jahre/Anfang der 1930er Jahre abgetragene Gelände ("Kriegerheimstätte") teilweise wieder aufgefüllt, sei unzutreffend, denn eine Abgrabung habe es dort nie gegeben, worauf es aber – wie ausgeführt – auch gar nicht ankomme. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW seien nicht gegeben, denn die Baugenehmigung stelle keine durchgängige Anpassung des Geländeniveaus an die Nachbargrenze sicher; das Gelände sei im Übrigen auch nur unterhalb der Gebäude und der Terrasse erhöht worden. Westlich der grenzständigen Garage sehe die Genehmigung sogar ausdrücklich vor, dass das Gelände im Bereich der nahe der Grenze stehenden Taxusanpflanzung "abgesenkt" bleibe. Auch entlang der östlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen bleibe der ursprüngliche Geländeverlauf mit einem Geländeversprung von 40 cm erhalten. § 9 Abs. 3 BauO NRW komme im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen nachbarschützende Wirkung zu. Im Übrigen werde mit der auf die Bereiche der Garage und des Wohnhauses beschränkten Aufschüttung des Geländes die Genehmigung nicht umgesetzt. Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Garage, da das Ermessen des Beklagten bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Abstandvorschriften auf die Pflicht zum Einschreiten reduziert sei. Eine Verpflichtung bestehe selbst dann, wenn die genehmigten Geländeveränderungen als rechtmäßig angesehen würden, denn die Garage sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden. Die Höhe des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht der Höhe seines, des Klägers, Grundstück angeglichen worden. Nach wie vor klaffe mit Ausnahme des Terrassenbereichs, der Garagenzufahrt und der Garage zu seinem Grundstück ein Geländeversprung von 40 cm. Die bloß auf partielle Bereiche des Grundstücks bezogene Aufschüttung führe dazu, dass entlang des Grenzverlaufs eine einheitliche Grenzbefestigung unmöglich werde. § 9 Abs. 3 BauO NRW wolle jedoch im Interesse der Geländesicherung Höhenversprünge im Verlauf einer Grenze verhindern. Die insgesamt 31 m lange Grundstücksgrenze sei lediglich auf einer Länge von 8,50 m aufgeschüttet worden. Deshalb habe die Baugenehmigung keine legalisierende Wirkung. Die Beigeladenen hätten von ihr keinen Gebrauch gemacht und deshalb sei er, der Kläger, nicht auf einen Anspruch beschränkt, dass das Niveau des Grundstücks der Beigeladenen durchgängig an die Höhe seines Grundstücks angeglichen werde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 11. Juni 2008 für den Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück I. I1.---weg 18 in N. aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung zu erlassen, durch die den Beigeladenen aufgegeben wird, die auf dem Grundstück I. I1.---weg 18 in N. errichtete Garage zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: In den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen seien die von den vorgefundenen Geländeverhältnissen abweichenden Geländehöhen angegeben, weshalb auf diese Höhen abzustellen sei. Die entsprechenden Anschüttungen hätten gemäß § 9 Abs. 3 BauO NRW genehmigt werden können, denn für die Erhöhung der Geländeoberfläche bestehe ein "vernünftiger" bzw. ein "sachlicher" Grund. Es gehe um technische und gestalterische Ziele. Das Vorhabengrundstück liege gewissermaßen in einer künstlich geschaffenen Senke. Die Höhe der Verkehrsfläche sei in Bezug genommen, um eine ordnungsgemäße Zufahrt bzw. einen ordnungsgemäßen Zugang zu gewährleisten sowie eine Anpassung an die Gehweghöhe zu erreichen. Die Garagenzufahrt sei der Höhenlage der Verkehrsfläche anzupassen gewesen, da sich anderenfalls auf das Grundstück der Beigeladenen Niederschlagswasser hätte zurückstauen können. Es sei den Beigeladenen nicht zumutbar, am tiefsten Punkt der Zufahrt eine Zisterne mit Pumpanlage zu installieren. Die zwangsweise Anlage von Treppenstufen zur Straße hinauf sei nicht zumutbar und nicht sinnvoll. Die Höhe der Nachbargrundstücke sei in Bezug genommen, um gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen in den Grenzbereichen zu schaffen und Geländeversprünge zu vermeiden. Ohne Geländeangleichung könnte der Kläger im südöstlichen Grenzbereich seines Grundstücks eine Garage errichten, die 40 cm höher stünde als die benachbarte Garage; dies wäre weder aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten noch dem Grundsatz, dass sich eine bauliche Anlage in die Umgebungsbebauung einfügen solle, zu akzeptieren. Die Genehmigung verhindere einen augenfälligen Geländeversprung, der auch aus gestalterischen Erwägungen nicht hinnehmbar sei und mit den Mitteln des Bauplanungsrechts gestützt auf § 9 Abs. 3 BauGB verhindert worden wäre. Die Annahme des Klägers sei zweifelhaft, das abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei, denn die Genehmigung der Doppelgarage beziehe sich wohl nicht auf den anschließenden Gartenbereich. Es sei aber auch gar keine bzw. allenfalls für Teilbereiche eine Anschüttung des Gartenbereichs genehmigt worden. Für eine weitergehende Genehmigung habe keine Veranlassung bestanden. Bei der Taxushecke handele es sich um "schützenswertes" Grün. Im Rahmen der üblichen Modellierung sei es dem Bauherrn überlassen, sein Grundstück zu gestalten. § 9 Abs. 3 BauO NRW verpflichte nicht zu flächendeckenden Anschüttungen eines Grundstücks. Eine eventuelle Anschüttung noch nicht angeschütteter Grundstücksbereiche bleibe im Übrigen möglich. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Baugenehmigung den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht genüge, würden die Interessen des Klägers nicht betroffen. Er könne allenfalls eine vollflächige Anschüttung des Nachbargrundstücks, nicht aber den Abriss der Garage verlangen. Eine Abbruchverfügung wäre unverhältnismäßig. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidern: Abzustellen sei auf die genehmigte Geländehöhe. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Angleichung der Geländehöhe an die Höhe des Nachbargrundstücks seien erfüllt, denn es sei eine gleiche Bezugsebene mit dem Grundstück des Klägers geschaffen worden. Die Genehmigung diene nicht dazu, Abstandflächenvorschriften oder Bestimmungen zur Berechnung der Vollgeschosszahl zu umgehen. Das Gelände sei auch der Genehmigung entsprechend erhöht worden; sie, die Beigeladenen, seien nicht von der Baugenehmigung abgewichen. Ohnehin führe eine Abweichung nur dann zur formellen Illegalität einer Anlage, wenn die Abweichung einen nicht abtrennbaren Teil der Gesamtanlage betreffe. Es seien durch die Aufschüttung keine Höhenversprünge entstanden, die eine einheitliche Grenzbefestigung unmöglich machen würden. Eine durchgängige Erhöhung des Geländeniveaus sei weiterhin möglich, was sie, die Beigeladenen, auch angeboten hätten. Ein Nachbaranspruch, eine Geländeerhöhung vollständig auszuführen, ergebe sich aus § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. April 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klagen sind in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Baugenehmigung vom 11. Juni 2008 zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 194, Flurstück 211 (I. I1.---weg 18 in N. ) anficht. Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts. Die Baugenehmigung steht in Übereinstimmung mit den abstandrechtlichen Anforderungen an die grenzständige Errichtung einer Garage. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW darf eine Garage an der Grenze errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht übersteigt. Die Gesamtlänge der Bebauung darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW). Die den Beigeladenen genehmigte Garage übersteigt die Höchstmaße einer an einer Nachbargrenze abstandflächenrechtlich privilegiert zulässigen Garage nicht, und zwar auch nicht hinsichtlich ihrer zwischen den Beteiligten allein strittigen Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Geländeoberfläche ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Maßgebend ist hier mangels entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans die Baugenehmigung. Die in der Baugenehmigung bestimmte, oberhalb der tatsächlichen Geländeoberfläche liegende Geländeoberfläche stellt eine mittlere Wandhöhe der Garage von weniger als 3 m sicher, wie zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte die maßgebende Geländeoberfläche durch die Baugenehmigung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW festgesetzt. § 9 Abs. 3 BauO NRW ermöglicht unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen Geländeveränderungen. § 9 Abs. 3 BauO NRW stellt eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162; Be-schluss vom 21. September 2006 - 10 A 1508/05 . Für entsprechende Angleichungsmaßnahmen muss ein sachlicher Grund gegeben sein und die Angleichung muss als solche Ziel der Maßnahme sein. Nicht zu berücksichtigen sind Anschüttungen bzw. Abtragungen, wenn sie nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen beispielsweise der Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 7 B 1187/95 -. Die Angleichung der Geländeoberfläche von Nachbargrundstücken dient dazu, Geländeversprünge zu vermeiden und zu gewährleisten, dass beide Grundstücke gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen im Grenzbereich aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -; Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 2008, § 9 Rdnr. 82. Dieser Zweck des Gesetzes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Angleichung (nur) bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden kann. Zu einem weitergehenden, nicht entsprechend anlassbezogenen Verlangen nach einer Geländeangleichung ist die Bauaufsichtsbehörde auf dieser gesetzlichen Grundlage auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht berechtigt. Daraus folgt zugleich, dass sich eine Geländeangleichung jedenfalls nicht notwendig auf über das Bauvorhaben hinausgehende Bereiche des Vorhabengrundstücks erstrecken muss. Hier liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW vor, denn die Erhöhung der vorhandenen Geländeoberfläche dient dazu, die Geländeoberfläche des Grundstücks der Beigeladenen dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks anzupassen und damit gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen im Grenzbereich zu schaffen. Zwar sind bei der auf § 9 Abs. 3 BauO NRW gestützten Entscheidung auch nachbarliche Belange in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 10 B 170/06 -. Je nach Lage der örtlichen Gegebenheiten mag daher das Ausmaß der anzugleichenden Geländeoberfläche im Verhältnis zum Bauvorhaben enger oder weiter zu fassen sein. Im vorliegenden Verfahren werden rechtserhebliche Belange des Klägers jedoch nicht dadurch betroffen, dass sich die Genehmigung der Geländeangleichung auf den Bereich der Garage beschränkt. Ein weitergehender Regelungsumfang ist der Baugenehmigung nicht zu entnehmen (die der Genehmigung des Wohnhauses zuzuordnenden Geländeerhöhungen sind für dieses Verfahren ohne Belang). Im Übrigen kommt es hierauf auch gar nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn eine weitergehende Geländeerhöhung genehmigt worden sein sollte, aber nicht ausgeführt worden ist, würde sich hieraus keine Rechtsverletzung des Klägers ergeben. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, in welchen Rechten des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts er dadurch beeinträchtigt sein sollte, dass es auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu einer weitergehenden Geländeerhöhung gekommen ist. Das Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht gibt für den vorliegenden Zusammenhang keinen Anspruch auf eine "einheitliche" Grenzbefestigung. Im Bereich westlich der Garage verändern sich die Grundstücksgegebenheiten für den Kläger dadurch nicht, dass hier das Geländeniveau nicht ebenfalls erhöht wird. Ob er im Jahre 2005 genötigt war, die den Geländeversprung zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen sichernden L-Steine zu erneuern, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die genehmigte Geländeerhöhung dient auch nicht dazu, die Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen, insbesondere dient sie nicht dazu, eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Beigeladenen zu ermöglichen. Das Grundstück der Beigeladenen kann durch die Geländeerhöhung unterhalb der Garage nicht stärker als ohne Geländeerhöhung ausgenutzt werden. Eine grenzständige Garage wäre in eben den genehmigten Dimensionen an der Nachbargrenze auch ohne Geländeerhöhung zulässig. Eine gewisse Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ergibt sich daraus, dass die Außenwand der Garage der Beigeladenen auf sein Grundstück um das Maß der Geländeerhöhung von etwa 40 cm stärker einwirkt, als dies (bei Errichtung einer gleich hohen Garage) ohne Geländeerhöhung der Fall wäre. Diese Erwägung relativiert sich allerdings bereits vor dem Hintergrund, dass die Beigeladenen das höchstzulässige Maß einer abstandflächenrechtlich zulässigen Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m nicht ausschöpfen, wobei es in diesem Zusammenhang auf den strittigen Vortrag der Beteiligten zur exakten Höhe der Garage nicht ankommt. Sie relativiert sich weiter im Hinblick auf das eher geringe Maß der Geländeerhöhung von rd. 40 cm. Sie verliert ihre entscheidungserhebliche Bedeutung vor dem Hintergrund des Zwecks des § 9 Abs. 3 BauO NRW, der die Angleichung der Geländehöhen von Nachbargrundstücken zulässt, um gleiche Bezugsebenen für die Errichtung baulicher Anlagen zu schaffen. Durch die Geländeangleichung wird dem Nachbarn, der sein Grundstück angleicht, die Errichtung von baulichen Anlagen mit eben einem solchen (hinzunehmenden) Beeinträchtigungspotential ermöglicht, wie es auch dem anderen Nachbarn möglich bleibt. Die Regelung des § 9 Abs. 3 BauO NRW dient auf diese Weise in ihrem Anwendungsbereich im Ergebnis auch dem wechselseitigem Austauschverhältnis benachbarter Grundstücke. Die Baugenehmigung für die Doppelgarage wird hinsichtlich der Geländeangleichung ferner im gewissen Umfang dadurch gestützt, dass auf eine Angleichung des Geländeniveaus auch an den I2. I1.---weg sachgerecht abgestellt werden durfte. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, weil es aus klägerischer Sicht allein mit der Angleichung der Geländehöhe an sein Grundstück sein Bewenden hat. Die vom Kläger erstinstanzlich noch zitierten Brandschutzbestimmungen finden auf das Vorhaben der Beigeladenen keine Anwendung; vgl. §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 11 BauO NRW. Das Vorhaben verletzt keine bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte des Klägers. Insbesondere ist es mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Die Grenzgarage entspricht in ihren Dimensionen üblichen baulichen Anlagen dieses Nutzungszwecks. Sie entfaltet auch im optischen Zusammenhang mit dem genehmigten Wohnhaus keine Belastung für das klägerische Grundstück, die dort nicht hingenommen werden müsste. Das klägerische Wohnhaus tritt um etliche Meter von der Grundstücksgrenze zurück, was den Eindruck eines einheitlichen Baukörpers hindert. Mit der Errichtung einer grenzständigen Garage auch in diesem Grundstücksbereich musste der Kläger grundsätzlich rechnen. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, gegen die Beigeladenen eine auf den Abbruch der Doppelgarage gerichtete Ordnungsverfügung zu erlassen. Wie oben dargelegt, verletzt die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Klägers. Für eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung sind keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat im Ortstermin ausgeführt, die Oberkante Fertigfußboden der Garage liege bei 20,63 m, nicht aber bei den genehmigten 20,54 m. Er hat diese Vermutung – wie er in der mündlichen Verhandlung erneut ausgeführt hat - aus der Skizze abgeleitet, die die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure E. und T. über die im Jahre 2005 durchgeführte Vermessung erstellt haben. Dort aber ist nicht nur ein Maß für die Oberkante Fertigfußboden des Wohnhauses (20,63 m), sondern auch das Ergebnis der Vermessung der Oberkante Fertigfußboden der Garage mit eben 20,54 m angegeben. Weshalb diese Vermessungsergebnisse fehlerhaft sein sollten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der optische Eindruck, den der Kläger durch ein vom Beigeladenen überreichtes Foto bestätigt sieht, würde aufzeigen, dass die Oberkante Fertigfußboden der Garage höher als vorgesehen angelegt worden sei. Dieser Eindruck des Klägers findet in der Örtlichkeit keinen Niederschlag; insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Vermessungsergebnis der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure fehlerhaft sein sollte. Zum Wohnhaus der Beigeladenen führt nahe der Garage von der Garagenzufahrt aus eine Treppenstufe empor. Dies verdeutlicht in Übereinstimmung mit den Vermessungsergebnissen die Höhendifferenz zwischen Oberkante Fertigfußboden des Wohnhauses und der Garage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; erstattungsfähig sind die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da sie sich im Berufungsverfahren durch Stellung eines Antrags am Prozessrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.