Leitsatz: Die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW nach der Wandhöhe ab der Geländeoberfläche i.S.d. § 2 Abs. 4 BauO NRW. Dabei sind der von der natürlichen Geländeoberfläche abweichenden Festlegung der Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Grenzen gesetzt. Denn die gesetzlich nicht näher geregelte Befugnis zur Festlegung der herzustellenden Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung kann angesichts der nicht nur den Bauherrn, sondern auch den Nachbarn berührenden Bedeutung einer Veränderung der Geländeoberfläche nicht weiter reichen, als die gesetzliche Ermächtigung in § 9 Abs. 3 BauO NRW eine sol-che Veränderung ohne Verlangen des Bauherrn auf Initiative der Behörde erlaubt. Ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW erfüllt sind, bedarf allerdings keiner Entscheidung, wenn die erforderliche Abstandfläche sowohl von der natürli-chen als auch von der in der Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhe aus be-rechnet eingehalten ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 00.00.0000 auszusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der am 19. Juli 2018 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht fristgebunden. Den Antragstellern fehlt nicht wegen Versäumung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung vom 00.00.0000 ist den Antragstellern am 00.00.0000 zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Mit Klageerhebung am 21. Juni 2018 haben sie die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt. Der Antrag ist nicht begründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits des klagenden Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung sowie andererseits der Baugenehmigungsbehörde und des Bauherrn an deren sofortiger Ausnutzung. Da sich die Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Für diesen gilt ein begrenzter Prüfungsumfang: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich solcher Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Klageverfahren des Nachbarn unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Realisierung des von ihr genehmigten Bauvorhabens und der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller, vorläufig von dem Vorhaben verschont zu bleiben. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegen auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben widerspricht nicht den nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Es verstößt nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Diese Anforderungen erfüllt das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben. Es hält zur Nachbargrenze mit dem Grundstück der Antragsteller den erforderlichen Abstand ein. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ergibt sich nicht aus einer – wie die Antragsteller meinen – fehlerhaften Berechnung der im grüngestempelten Lageplan als T7 verzeichneten Abstandfläche. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Geländeoberfläche wiederum bestimmt sich nach § 2 Abs. 4 BauO NRW. Hiernach ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Zur maßgeblichen Wandhöhe werden nach § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW hinzugerechnet: voll die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben; zu einem Drittel die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben. Als Abstandfläche freizuhalten ist nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BauO NRW grundsätzlich eine Tiefe von 0,8 des sich daraus ergebenden Maßes, mindestens jedoch 3 m. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände oder von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16m gegenüber jeder Grundstücksgrenze eine Tiefe von 0,4 des Höhenmaßes, mindestens jedoch ebenfalls 3 m. Nach diesen Maßstäben ergibt sich eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bezüglich der Abstandfläche T7 nicht daraus, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene ihrer Berechnung die zum Grundstück der Antragsteller hin in der Baugenehmigung abweichend von der natürlichen Geländehöhe festgesetzte Geländehöhe von 75,50 m zugrunde gelegt haben. Allerdings sind der von der natürlichen Geländeoberfläche abweichenden Festlegung des Fußpunktes der Wand in Form der Veränderung der Höhe der Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Grenzen gesetzt. Denn die gesetzlich nicht näher geregelte Befugnis zur Festlegung der herzustellenden Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung kann angesichts der nicht nur den Bauherrn, sondern auch den Nachbarn berührenden Bedeutung einer Veränderung der Geländeoberfläche nicht weiter reichen, als die gesetzliche Ermächtigung in § 9 Abs. 3 BauO NRW eine solche Veränderung ohne Verlangen des Bauherrn auf Initiative der Behörde erlaubt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1995 – 7 B 1187/95 –, juris Kurztext, im Übrigen nicht veröffentlicht, ausführlich S. 4 des Entscheidungsabdrucks, vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 –, juris Rn. 46 ff. Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Für diese Angleichung muss ein sachlicher Grund bestehen. Nicht zu berücksichtigen sind nämlich Anschüttungen bzw. Abtragungen, wenn sie nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen beispielsweise der Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. November 2003 – 7 A 405/02 – juris Rn. 30 ff., vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris Rn. 42; und vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 29. Mai 1995 – 7 B 1187/95 –, juris Kurztext, ausführlich S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N., vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 –, juris Rn. 46 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 9 L 3112/17 –, Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks, in Veröffentlichung bei juris. Vorliegend dürften Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW für die Festsetzung der Geländehöhe auf 75,50 m erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anschüttung der hier interessierenden Geländeoberfläche eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vermieden oder beseitigt wird, bestehen nicht. Es erfolgt auch keine Angleichung der Nachbargrundstücke. Ob die Anschüttung in sachlich gerechtfertigter Weise dazu dient, die Geländehöhe im Sinne der Vorschrift der Höhe der Verkehrsfläche anzugleichen, ist zumindest zweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin, die Festsetzung auf 75,50 m sei zur Anpassung an die Geländehöhe des C1.----- , die an der Einfahrt in das Gebiet 75,49 m betrage, nach § 9 Abs. 3 BauO NRW erforderlich, weil nur so die Entsorgung des Abwassers über die Kanalisation zu gewährleisten sei, dürfte vom Schutzzweck des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht erfasst sein. Denn die Anpassung an die Höhenlage der Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 3 BauO dient der Gewährleistung ordnungsgemäßer Zugänge und Zufahrten sowie der Herstellung von mit der Straßenfläche harmonisierenden Vorgartenzonen bzw. in dicht bebauten Gebieten einer an den Gehwegsbelag höhengleich anschließenden Grundstücksbefestigung. Andere Belange finden jedenfalls grundsätzlich keine Berücksichtigung. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 9 Rn. 81; Schmickler, in Schönenbroicher/Kamps, in: BauO NRW, 2012, § 9 Rn. 11. Deshalb begegnet es Bedenken, ob die Angleichung zur Ermöglichung oder Vereinfachung der Abwasserentsorgung ein Belang ist, der den Tatbestand der Angleichung an die öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. § 9 Abs. 3 BauO NRW erfüllt. Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW für das Vorhaben der Beigeladenen nicht erfüllt sind und für die Berechnung der Abstandflächen deshalb nicht von der natürlichen, sondern von der auf dem Baugrundstück vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche auszugehen wäre, vgl. zu dieser Konsequenz OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 – 7 A 405/02 –, juris Rn. 41, hält das Vorhaben der Beigeladenen nach dem grüngestempelten Lageplan die zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller erforderliche Abstandfläche ein. Wie sich aus dem Lageplan im Maßstab von 1:250 ergibt, misst der Abstand des von der Beigeladenen zu errichtenden Gebäudes zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller durchgehend mindestens 4 m. Dies reicht auch unter Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück aus. Die zum Grundstück der Antragsteller gerichtete Südwest-Fassade des Vorhabens ist bei der Berechnung der für die Abstandfläche maßgeblichen Wandhöhe als Giebelseite des Hauses zu berücksichtigen. Damit ergibt sich die maßgebliche Wandhöhe aus dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen horizontalen Wandabschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) zuzüglich eines Drittels der Höhe des Giebeldreiecks (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 3. Spiegelstrich BauO NRW). Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die maßgebliche Wandhöhe danach unter Zugrundlegung der in der Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhe von 75,50 m rechnerisch richtig mit 6,163 m angesetzt – nämlich (80,08 m - 75,5 m) + ((84,83 m - 80,08 m) / 3) – und daraus zutreffend für die eine Länge von 9,5 m aufweisende Wand gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW mit dem Faktor 0,4 eine einzuhaltende Abstandfläche von 2,47 m, also mindestens 3 m, errechnet. Legt man dieser Berechnung anstatt der in der Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhe die von den Antragstellern als maßgebliche natürliche Geländehöhe angeführte Geländehöhe von 74,09 m zugrunde, ergibt sich eine Wandhöhe von (80,08 m - 74,09 m) + ((84,83 m - 80,08 m) / 3) = 7,57 m. Diese Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW mit dem Faktor 0,4 multipliziert ergibt eine einzuhaltende Tiefe der Abstandfläche von 3,03 m. Selbst wenn der Berechnung als für die Antragsteller meistbegünstigend die maßgebliche Geländehöhe mit dem niedrigsten aus dem Lageplan für das Vorhabengrundstück zum Grundstück der Antragsteller hin verzeichnete Maß der natürlichen Geländehöhe von 73,51 m zugrunde gelegt wird, ergibt sich eine Wandhöhe von (80,08 m - 73,51 m) + ((84,83 m - 80,08 m) / 3) = 8,153 m und damit – gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW multipliziert mit dem Faktor 0,4 – eine einzuhaltende Tiefe der Abstandfläche von nicht mehr als 3,26 m. Die von der Beigeladenen entlang der zu den Antragstellern gewandten Südwestfassade des Gebäudes auf der auf 75,50 m angeschütteten Geländeoberfläche geplante 1,02 5 m breite Terrasse verstößt nicht gegen § 6 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Sie darf in der Abstandfläche des Gebäudes errichtet werden und hält mit 3 m eine eigene ausreichende Abstandfläche ein. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 7 des § 6 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie entweder (Nr.1) höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder (Nr. 2) höher als 1 m über der Geländeoberfläche und geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Wird der Höhenbestimmung zugunsten der Antragsteller die natürliche Geländeoberfläche zugrunde gelegt – sei es mit der von ihnen in diesem Zusammenhang angegebenen Höhe von 73,38 m auf ihrem Grundstück, sei es, noch immer für sie günstig, mit dem niedrigsten im Lageplan an der Grundstücksgrenze verzeichneten Maß von 73,51 m –, erfüllt der Terrassenstreifen an der Südwest-Fassade jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW, weil er mit der Aufschüttung mehr als 1 m über der natürlichen Oberfläche liegt und geeignet ist, von Menschen betreten zu werden. Finden damit die Absätze 1 bis 7 des § 6 entsprechende Anwendung, gilt für die Terrasse nichts anderes als für niedrigere Bauteile eines gestaffelten Gebäudes oder eines Gebäudes mit niedrigeren Vor- bzw. Anbauten. Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: März 2016, § 6 Rn. 287. Bei diesen ist die Abstandfläche für jede Wand separat nachzuweisen, wobei nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW jeweils die Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW Anwendung findet, sofern die längste Wand die Obergrenze von 16 m nicht überschreitet. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 249; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 228; Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: März 2016, § 6 Rn. 40 ff. In entsprechender Anwendung dieser Maßstäbe ist vor der Außenkante der 1,02 5 m breiten Terrasse eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einzuhalten, deren Tiefe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 BauO NRW sich aus der Terrassenhöhe über der Geländeoberfläche multipliziert mit dem Faktor 0,4 bestimmt und mindestens 3 m beträgt. Selbst wenn dieser Berechnung die natürliche Geländeoberfläche mit dem für die Kläger günstigen Maß von 73,38 m zugrunde gelegt wird, ist der erforderliche Abstand eingehalten. Bei einer Höhe der Terrasse von 2,12 m (75,5 m - 73,38 m) ergibt sich eine einzuhaltende Tiefe von 0,84 m, also mindestens 3 m. Aus den grün gestempelten Bauzeichnungen – Grundrisse, Schnitte, Ansichten –, ergibt sich, dass die Terrasse einen Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern einhält. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ergibt sich schließlich nicht durch die entlang der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Grundstück der Antragsteller mit einer Höhe von maximal 0,90 m über der Geländeoberfläche – die ausweislich des Lageplans in diesem Bereich nicht von der natürlichen Geländeoberfläche abweichend eingezeichnet ist – genehmigte und durch L-Steine abgesicherte Anschüttung. Die durch die L-Steine abgesicherte Anschüttung erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW – auch die der Nr. 2 – nicht, da sie weniger als 1 m über die Geländeoberfläche treten sollen. Der Hinweis der Antragsteller auf Ziffer 6.10 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 BauO NRW (Ministerialblatt NRW Nr. 71/2000), aus der sich ergebe, dass auch von Aufschüttungen mit einer Höhe von weniger als 1 m eine gebäudegleiche Wirkung ausgehen könne, die nach § 6 Abs. 10 BauO NRW die entsprechende Anwendung des Abstandflächenrechts gebiete, führt nicht weiter. Die in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2000 betrifft § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung. Diese lautete: „Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß.“ Mit der Neufassung „Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, 1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder 2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.“ hat der Gesetzgeber konkrete Höhenangaben aufgenommen, um die in der Praxis oft schwierige Bestimmung, wann einer Anlage gebäudegleiche Wirkung zukommt, für niedrige Anlagen zu vereinfachen. Liegen bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, weniger als 1 m über der Geländeoberfläche, sind die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung des Abstandflächenrechts nicht erfüllt, ohne dass es auf die Frage der gebäudegleichen Wirkung ankommt. Vgl. LT-Drs. 14/2433, vom 31. August 2008, S. 15; Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 271. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung nicht das Recht der Beigeladenen beinhaltet, das Gelände von den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgestellten L-Steinen bis zur Terrassenkante in Form einer Anschüttung mehr als einen Meter über Geländehöhe ansteigen zu lassen. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Normen des Bauplanungsrechts. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Antragsteller einen Verstoß gegen das Bauplanungsrecht angesichts des auf Blatt 22 des Verwaltungsvorgangs in Bezug genommenen Vorbescheids vom 8. Dezember 2016 überhaupt noch rügen können. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB, da ein Bebauungsplan nicht besteht und es nach dem von der Kammer eingesehenen Kartenmaterial (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de und www.google.de/maps) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksgrenze, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Art der baulichen Nutzung, hier in Form eines Wohnhauses, ist offensichtlich gebietsverträglich und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten. Indem die Antragsteller die genehmigte Höhe des Vorhabens rügen, die sowohl aus dem Gebäude heraus als auch von der Terrasse aus Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück – insbesondere die auf dem vorgelegten Lichtbild zu sehende Terrasse – schaffe und damit für sie „die Rückzugsmöglichkeit in Form der Terrasse (…) vollständig entwerte“, machen sie geltend, dass sich das Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO) nicht in seine nähere Umgebung einfüge. Eine Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen, auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmten Gebots der Rücksichtnahme besteht jedoch nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit anderenfalls durch die Ausführung und Nutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 – BVerwGE 52, 122, vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 21 ff. – und vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 – juris Rn. 17. Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn – wie hier – die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – juris Rn. 14 ff. = BauR 2009, 775; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2014 – 9 K 5224/10 –, S. 22 f. des Entscheidungsabdruck. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn mit Blick auf die genannten Belange schuldet. Dass ein Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss der Nachbar sich mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Regelungen der Abstandflächen gewährleisten. Er muss hinnehmen, dass angrenzende Grundstücke innerhalb dieses Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –, juris Rn. 13, vom 13. Januar 2013 – 10 B 1811/03 – juris Rn. 12, und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2014 – 9 K 5224/10 –, S. 22 f. des Entscheidungsabdruck. Aus diesem Grund müssen außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um mit Blick auf die genannten Belange eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Durch das Vorhaben werden – auch angesichts der Geländeanschüttungen und der entlang der südwestlichen Fassade verlaufenden 1 m breiten Terrasse – keine Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinnehmen müssten. Eine Rücksichtslosigkeit in dieser Hinsicht ergibt sich nicht bereits aus der von den Antragstellern gerügten Höhe der Terrasse, die größere Einsichtsmöglichkeiten gewähren mag als eine auf der von den Antragstellern zugrunde gelegten natürlichen Geländeoberfläche angelegte. Denn die Beeinträchtigung des Nachbarn selbst durch eine höhergelegte Terrasse geht nicht über die Beeinträchtigung hinaus, die er durch eine nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der Abstandfläche zulässige Balkonanlage hinzunehmen hätte. Soweit die Antragsteller den Blick auf eine zum Vorhaben-grundstück hin gerichtete Terrasse fürchten, ist zu berücksichtigen, dass diese Terrasse ausweislich der in der Hausakte für das Grundstück der Antragsteller enthaltenen Pläne nicht ihre einzige ist. In den Plänen ist eine – nach Aktenlage größere – Terrasse zur anderen Seite des Hauses, nämlich vor dem Wohnzimmer zum Garten hin, verzeichnet. Im Übrigen gehen die Einsichtsmöglichkeiten sowohl in den Bereich der Terrasse als auch in die zum Vorhabengrundstück gerichteten Räume – einschließlich möglicherweise der im Obergeschoss befindlichen Badezimmer – nicht über das hinaus, was in zusammenhängend bebauten Gebieten hinzunehmen ist. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grenzabstände, nämlich des Vorhabengebäudes von durchgehend mindestens 4 m auf der einen Seite und des Hauses der Antragsteller von ausweislich des in der Hausakte enthaltenen Lageplans durchgehend mindestens 6 m auf der anderen Seite, die eine Entfernung der beiden Gebäude von mindestens 10 m zur Folge haben. Eine die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründende erdrückende Wirkung vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder nicht zu erkennen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertsein“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 25 f., und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 6 f., jeweils m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind nicht erfüllt. Dass das Wohnhaus oder das Grundstück der Antragsteller in dieser Weise durch das der Beigeladenen genehmigte Gebäude beherrscht werden wird, ist schon angesichts der Entfernung der beiden Gebäude nicht zu befürchten. Dies gilt selbst dann, wenn bei der Betrachtung, der Argumentation der Antragsteller folgend, die Geländeaufschüttung zur Höhe des Gebäudes der Beigeladenen hinzugerechnet wird, sodass sich das Wohnhaus der Antragsteller mit einer Firsthöhe 7,75 m und das Gebäude der Beigeladenen mit einer Höhe von – auch nach der Rechnung der Antragsteller maximal – 12 m gegenübertreten. Soweit die Kläger die durch die Neubauten am C.-----weg , darunter das hier gegenständliche Vorhaben, eintretende Verdichtung der Bebauung rügen, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Zwar mag diese Verdichtung die Wohnqualität der Antragsteller und den Wert ihres Grundstücks mindern. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Nachbarn auf den Fortbestand des bisher auf dem angrenzenden Grundstück anzutreffenden Zustands besteht aber weder grundsätzlich noch hier ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 1.500,00 bis 15.000,00 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500,00 € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.