Urteil
6 K 2592/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0518.6K2592.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur °, Flurstück °°°° (J. -C. -X. 17) in V1. . Das Grundstück ist mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans °°°°° "Wohnpark V. " (1. Änd.), auf dessen Grundlage das Neubaugebiet in den letzten Jahren entstanden ist. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur ° Flurstück °°°°° (--X. 13) in V1. . Das Grundstück grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksseite an das Grundstück der Kläger an. Die Grundstücke -B. -X. 11, 13, 15 und 17 sind hängig; sie fallen nach Norden hin deutlich ab. So lag das Grundstück der Beigeladenen - vor der Bebauung - an seiner Südgrenze auf einer Höhe von etwa 89,5 mNN. An der Nordgrenze endete das natürliche Geländeniveau auf einer Höhe von etwa 88,2 mNN. Das Grundstück fiel bei einer Grundstückstiefe von etwa 24,5 m also um rund 1,30 m ab. Im Zuge der Bebauung wurde das Grundstück der Beigeladenen zunächst bis zu einer Tiefe von rund 20 m (aus Richtung des -B. -X1. ) aufgefüllt, um das Erdgeschoss des Einfamilienhauses einschließlich der Terrasse auf dem Niveau der Straße (ca. 90,0 mNN) errichten zu können. Die Auffüllung wird am Nordende von einer (ersten) Reihe von Pflanzsteinen abgestützt. Am 2. August 2007 erteilte der Beklagte den Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 25. Juni 2007 hin die Baugenehmigung für eine "Geländeauffüllung an der nördlichen Grenze". Nach den grüngestempelten Bauantragsunterlagen wird der hintere (nördliche) Bereich des Gartens, also der Bereich unterhalb der erwähnten (ersten) Pflanzsteinmauer um bis zu 0,99 m aufgefüllt. An der Grundstücksgrenze wird die Auffüllung durch eine (zweite) Pflanzsteinmauer mit einer Höhe von 1,99 m abgestützt. Die vorgenannte Baugenehmigung wurde am 14. August 2007 den Klägern zugestellt. Diese legten am 16. August 2007 per E-Mail "Widerspruch" gegen die erteilte Baugenehmigung ein und forderten eine Stilllegung der Baustelle. Zur Begründung beriefen sie sich auf die Abstandflächenvorschriften in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass ein Widerspruch nach den Regelungen des "Bürokratieabbaugesetzes I" nicht mehr zulässig sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Am 21. August 2007 wurden die Bauarbeiten allerdings stillgelegt, nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die Stütz- und Einfriedungsmauer abweichend von der Statik errichtet wurde. Nach Vorlage eines Nachtrags zur Statischen Berechnung wurden der Baustopp am 30. August 2007 wieder aufgehoben und das Bauvorhaben bis zum 1. September 2007 fertiggestellt, wobei die Mauer mit einer Höhe von etwa 1,50 m um rund ein Viertel hinter der genehmigten Höhe zurückbleibt. Parallel zu den Bauarbeiten fanden Gespräche zwischen den Beteiligten über die Mauer und ihre Höhe statt, die indes ohne Ergebnis blieben. Am 7. September 2007 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die bauliche Anlage liege außerhalb der Bebauungsgrenze. Durch die Anschüttung werde eine erhebliche Kante in dem Geländeniveau geschaffen. Die in Grenznähe errichtete Mauer löse Abstandflächen aus, die auf ihrem Grundstück lägen. Die Stützmauer gehöre nach den Auslegungshinweisen des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW zur Anschüttung und müsse daher die Maximalhöhe von einem Meter einhalten; andernfalls löse sie Abstandflächen aus. Es bestehe die Gefahr, dass bei starkem Regen das Erdreich abrutsche. Mit den Bauarbeiten sei bereits vor Erteilung der Baugenehmigung begonnen worden. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Bei der Stützmauer handele es sich um eine Anlage, die nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt sei; bis zu einer Höhe von 2 m löse eine solche Einfriedung keine Abstandflächen aus. Die Anschüttung als betretbare Anlage sei hingegen nur bis zur Höhe von einem Meter abstandflächenrechtlich zulässig. Beide Höchstmaße seien eingehalten. Für die Mauer liege eine Statik vor. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, es habe sich immer um ein stark hängiges Gelände gehandelt. Die Kläger hätten den Geländeversprung selbst vergrößert, indem sie auf ihrem Grundstück Erdreich abgeschoben hätten. Bis zur Grenze von einem Meter sei eine Anschüttung zulässig. Die Mauer sei von einer Fachfirma errichtet worden; eine Gefahr für das Nachbargrundstück bestehe nicht. Die Kammer hat am 10. März 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2007 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen § 6 BauO NRW, weil die Voraussetzungen, unter denen bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, Abstandflächen auslösen, nicht erfüllt sind. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ist dies nämlich nur dann der Fall, wenn derartige Anlagen höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Nr. 1) oder soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2). Bei der durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Anschüttung handelt es sich um eine Anlage, die zum Betreten von Menschen geeignet ist und somit unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW fällt. Da die Anschüttung das in der Vorschrift genannte Maß von 1 m unterschreitet, werden Abstandflächen nicht ausgelöst. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Mauer aus Pflanzsteinen. Diese ist ihrem Zweck und ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nach nicht zum Betreten durch Menschen geeignet und bestimmt. Sie fällt daher unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, dessen Höchstmaß von 2 m sie unterschreitet. Soweit die Kläger auf die (für das Gericht nicht bindenden) Auslegungshinweise des Ministeriums - Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2007 - hinweisen, ist festzustellen, dass das Vorhaben auch nach diesen Hinweisen keine Abstandflächen auslöst. Die Auslegungshinweise unterscheiden nachvollziehbar zwischen Einfriedungen (Ziffer 10.2) und Stützmauern (Ziffer 10.3.1). Dass eine reine Stützmauer als Teil der Aufschüttung zum Betreten von Menschen geeignet ist und deshalb - gemeinsam mit der von ihr gestützten Aufschüttung - unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW fällt, leuchtet ohne Weiteres ein. Im vorliegenden Fall geht die Mauer jedoch über eine reine Stützmauer hinaus, da sie die Höhe der Aufschüttung um rund einen Meter überschreitet. Insoweit handelt es sich um eine Einfriedung. Ob man die Mauer insgesamt als Einfriedungsmauer betrachtet, welche sich mit (nach der Baugenehmigung) 1,99 m im Rahmen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW hält oder sie - entsprechend dem zweiten Absatz unter Ziffer 10.3.2 der Hinweise des Ministeriums - bis zur Oberkante der Anschüttung als dieser zugehörige Stützmauer und oberhalb dieser Höhe als Einfriedungsmauer betrachtet, spielt für das Ergebnis keine Rolle. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist nach dem Gesetz die Frage, ob die Anlage zum Betreten von Menschen geeignet ist. Dies ist hinsichtlich der Mauer nicht der Fall. Dass eine solche Einordnung der von den Beigeladenen errichteten Mauer sachgerecht ist, zeigt auch ein Blick auf ihre Auswirkungen: Für die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger als Grundstücksnachbarn, deren Schutz § 6 BauO NRW vorrangig zu dienen bestimmt ist, durch die Pflanzsteinmauer spielt es keine Rolle, ob diese (allein) die Funktion einer Einfriedung erfüllt oder (auch) die Funktion einer Stützmauer. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich allenfalls, wenn man die Aufschüttung, die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, und die Geländeauffüllung, die bereits für die Errichtung von Haus und Terrasse vorgenommen worden ist, als eine einheitliche Aufschüttung betrachtete, für die insgesamt das in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW genannte Maß von 1 m einzuhalten ist. Vgl. zu derartigen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, Juris. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich indessen sowohl baulich-konstruktiv als auch funktional um zwei verschiedene Anlagen, die jeweils einer selbständigen Betrachtung unterliegen. 2. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zur Geltung zu bringen. Dass die bauliche Anlage - wie oben aufgezeigt - die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt vorhandene Bebauung ist allerdings nicht zu verkennen. So geht den Klägern durch das deutlich höher und südlich des klägerischen Grundstücks gelegene Wohnhaus der Beigeladenen (und die weiteren Nachbarhäuser) jedenfalls zu bestimmten Jahreszeiten ein erheblicher Teil der direkten Sonneneinstrahlung verloren. Auch bietet die Bebauung am -B. -X. aus Sicht der Kläger wegen der Geländeverhältnisse einen wuchtigen Anblick, der in gewissem Maße als bedrängend empfunden werden kann. Des Weiteren bestehen von dem höher gelegenen Grundstück der Beigeladenen aus Einsichtsmöglichkeiten in den Garten und das Haus der Kläger, die über das Normalmaß hinausgehen. All diese Beeinträchtigungen gehen allerdings bereits von dem Wohnhaus und der Terrasse der Beigeladenen aus, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die streitgegenständlichen Anlagen - Anschüttung und (zweite) Pflanzsteinmauer - bewirken lediglich eine gewisse Verschärfung der genannten Probleme. Vor allem aber sind die Beeinträchtigungen zu einem erheblichen Teil auf die natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, die den Klägern bei Erwerb ihres Grundstücks bekannt waren. Da die - nicht übermäßig tiefen - Baugrundstücke auf hängigem Gelände "übereinander" angeordnet sind und eine Anschüttung im Bereich der Wohnhäuser und der Terrassen auf das Niveau des -B. -X1. nicht fern lag, musste mit Beeinträchtigungen der genannten Art gerechnet werden. Nach alledem können die Anschüttung und die Pflanzsteinmauer im Ergebnis nicht als (im Rechtssinne) rücksichtslos angesehen werden. Der Wunsch der Beigeladenen, das Gelände am nördlichen Ende ihres Grundstücks anzuschütten, damit zwischen der für Wohnhaus und Terrasse angelegten ersten Anschüttung mit Pflanzsteinmauer und der - ihrer Höhe nach vertretbaren - Einfriedung auf der Grenze nicht eine Art tiefer "Graben" entsteht, der wegen der Belichtungs- und der sonstigen Verhältnisse nur bedingt nutzbar ist, ist nicht weniger verständlich als der Wunsch der Kläger, von den durch die Anschüttung hervorgerufenen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben. Vor diesem Hintergrund müssen letztlich die Vorprägung durch das natürliche Gelände und der Umstand, dass die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind, den Ausschlag geben; eine Unzumutbarkeit zu Lasten der Kläger ist nicht festzustellen. 3. Die Baugenehmigung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist diese Vorschrift nicht nur im Falle eines ausdrücklichen "Verlangens" der Bauaufsichtsbehörde anzuwenden, sondern sie stellt (auch) eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Behörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. In Fällen, in denen es um Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze geht, ist § 9 Abs. 3 BauO NRW zudem als eine nachbarschützende Norm anzusehen, weil die Belange des Nachbarn in derartigen Fällen zu berücksichtigen sind. Die in der Vorschrift angesprochene Angleichung der Geländeoberfläche von Nachbargrundstücken dient dazu, Geländeversprünge zu vermeiden und zu gewährleisten, dass beide Grundstücke gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen im Grenzbereich aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -, Juris, vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BauR 1996, 230 und vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, Juris. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW soll nach der vorgenannten Rechtsprechung insbesondere dann vorliegen, wenn die beabsichtigte Geländeveränderung keinen sachlichen, auf den objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden Nachbargrundstücke beruhenden Grund hat, sondern sich ihrer Zweckbestimmung nach als Mittel darstellt, die Bestimmungen über die einzuhaltenden Abstandflächen oder andere von der Geländehöhe abhängige Vorgaben zu unterlaufen; in diesem Falle ist die mit der Baugenehmigung festgelegte Veränderung der Geländeoberfläche rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -, Juris, vom 30. Januar 1997 - 7 B 79/97 -, Juris, und vom 11. Februar 2010 - 7 B 1391/09 -. Vorliegend ist eine Absicht der Beigeladenen, durch die Anschüttung Abstandflächenvorgaben für andere bauliche Anlagen zu unterlaufen, nicht erkennbar. Die Bauantragsunterlagen sprechen eher für das Gegenteil. Denn sowohl die auf der Grenze errichtete Stütz- und Einfriedungsmauer mit 1,99 m über der bisherigen Geländeoberfläche als auch das geplante und in den Bauantragsunterlagen mit dargestellte Gartenhaus mit knapp 3 m über der bisherigen Geländeoberfläche halten die Vorgaben des § 6 Abs. 10 bzw. Abs. 11 BauO NRW ein, ohne sich der durch die Anschüttung entstandenen höheren Geländeoberfläche als Bezugsebene zu bedienen. Überdies besteht - wie oben im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot bereits dargelegt - ein nachvollziehbarer Grund für die Anschüttung. Auch die Behörde hat sich im Übrigen mit der Frage, ob § 9 Abs. 3 BauO NRW dem Vorhaben entgegensteht, im Baugenehmigungsverfahren befasst. Der Vertreter der Behörde hat im Ortstermin geschildert, dass er den Fall gerade vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BauO NRW mit dem Bauministerium erörtert habe. 4. Sonstige nachbarschützende Vorschriften, die durch das genehmigte Vorhaben verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger Bedenken gegen das Vorhaben in statischer Hinsicht vorgetragen haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen auf Verlangen des Beklagten im August 2007 eine neue Statische Berechnung vorgelegt haben. Ob das Vorhaben entsprechend den Vorgaben bzw. Annahmen dieser Statik ausgeführt worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens, das sich gegen die Erteilung der Baugenehmigung richtet. Aus demselben Grunde ist auch die Rüge der Kläger, die Beigeladenen hätten bereits vor Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen, irrelevant. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Kläger auch, ob die genehmigten Anlagen außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Denn ihre Zulässigkeit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ergibt sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO. Ob die Kläger sich im Nachbarverfahren überhaupt auf eine Überschreitung der überbaubaren Fläche berufen könnten, mag dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.