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Beschluss

7 B 589/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.7B589.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. August 2010 für das Grundstück X.------straße 3-9 in L. sowie die Befreiungsentscheidung vom gleichen Tage abgelehnt; es hat zur Begründung näher ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der sofort vollziehbaren Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung des Bauvorhabens vorerst zu verhindern, falle zum Nachteil der Antragsteller aus, da Baugenehmigung und Befreiungsbescheid summarischer Prüfung zufolge nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstießen. Gründe, die eine Änderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rügen, die sich auf die Baugenehmigung beziehen. Soweit die Antragsteller geltend machen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 64542/02 X.------straße der Stadt L. , auf dessen Grundlage das Vorhaben der Beigeladenen genehmigt worden sei, sei offensichtlich formell und materiell rechtswidrig und deshalb unwirksam, sind die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht zu überprüfen, anders liegt der Fall lediglich bei offensichtlichen Mängeln eines Bebauungsplans. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris. Solche offensichtlichen Mängel formeller oder materieller Art sind indes weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Mithin führen sämtliche Einwände der Antragsteller, die an die Annahme anknüpfen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, im vorliegenden Verfahren zu keiner negativen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Rügen der Antragsteller, die sie darüber hinaus unter der Prämisse der Wirksamkeit des Bebauungsplans erheben, greifen ebensowenig durch. Dies gilt zunächst für die Einwände gegen die Ermittlung der nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen. In erster Linie beanstanden die Antragsteller, es sei zu Unrecht für die Ermittlung der Abstandfläche T 17 auf der ihrem Grundstück zugewandten südlichen Seite des Vorhabens der Beigeladenen auf einer Länge von 24m ein Maß von 0,4 statt 0,8 H zugrundegelegt worden. Die Baugenehmigung beruhe im Bereich der Grenze zu den Grundstücken Gemarkung N. Flur 68, Flurstück 640 (Eigentum der Antragsteller) und Flurstück 739 (städtisches Eigentum) zu ihren Lasten auf einer fehlerhaften Anwendung der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 BauO NRW . Für die Fläche T 17 liegt eine solche unzulässige Inanspruchnahme der Halbierungsregel nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW im Umfang von mehr als 16m in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht vor. Im Umfang von 8m - unmittelbar gegenüber dem städtischen Grundstück (Parzelle 739) mit Parkplätzen für Besucher des N1. - ist eine Anwendung des Faktors von 0,4 H zutreffend, weil für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und deshalb § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW Anwendung findet. Darauf hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Abstandsflächenrechts setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass die Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich als solche genutzt wird, sondern auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2005 - 10 B 1876/04 -, BRS 69 Nr. 132 und 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01-, juris, Rn. 56. Ausgehend hiervon teilt der Senat nicht die Bedenken der Antragsteller gegen die Einordnung dieses als öffentlicher Parkplatz für Besucher des N1. genutzten Bereichs als der Sache nach für diesen Zweck gewidmete öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW. Die Antragsteller meinen, die einschlägige bauplanerische Festsetzung dieses Bereichs als öffentliche Verkehrsfläche durch den Durchführungsplan 64450/02 aus dem Jahr 1958 sei unwirksam geworden. Anhaltspunkte für Gründe, die zu einer im vorliegenden Verfahren allein zu berücksichtigenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung und zugleich zu einem Wegfall der Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche führen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller ferner geltend machen, die städtische Parkplatzfläche solle künftig fünfgeschossig bebaut werden, rechtfertigt auch dies keine anderweitige Beurteilung. Für die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ausweislich der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Bebauung dieses Bereichs angestrebt wird. Hierzu ist indes im Rahmen der planerischen Abwägung von der Antragsgegnerin klargestellt worden, dass diese Frage offen ist (Abwägung zu Punkt 3.8 im Rahmen der Bewertung der zur öffentlichen Auslegung eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen). Für den anschließenden Bereich der Abstandfläche T 17 gegenüber dem Grundstück der Antragsteller – nach der dem Lageplan zu entnehmenden Eintragung erstreckt sie sich in der Breite exakt über 16 m – ist die von der Beigeladenen vorgenommene Wahl in Bezug auf die Inanspruchnahme der Halbierungsregel nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW an dieser Grundstücksgrenze nicht zu beanstanden. Vgl. zur Anwendbarkeit des 16m-Privilegs auf Außenwände mit einer größeren Längenausdehnung etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW (Stand: Dezember 2010), § 6, Rn. 253 sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, juris Rn. 28. Die Ermittlung der Abstandfläche T 17 auf der Grundlage eines Faktors von 0,4 H ist im Übrigen auch in Bezug auf das Staffelgeschoss nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ist dabei nicht festzustellen. Dies ist bereits vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 - 7 B 461/07 -, juris, zutreffend ausgeführt worden. Aus den vorstehenden Gründen - wegen der Anwendbarkeit der Halbierungsregel nach § 6 Abs. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 BauO NRW bzw. des § 6 Abs. 5 BauO NRW - geht auch der Einwand der Antragsteller ins Leere, die Balkone im ersten und zweiten Obergeschoß seien ebenso wie die Dachterrassenumwehrung des Staffelgeschosses zu Unrecht außer Betracht gelassen worden. Das gleiche gilt für den Dachvorsprung im Staffelgeschoß. Die Antragsteller beanstanden ferner erfolglos, zu Unrecht sei die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt angenommen worden. Die hierzu angeführte Entscheidung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 - stützt die Annahme der Antragsteller nicht. Vielmehr ist auch danach die Bewertung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass insoweit im Bereich der Abstandfläche T 17 keine selbständige Abgrabung vorhanden ist, was im übrigen auch für die weiteren Abstandflächen T 12 bis T 16 gilt. Für die Abstandfläche T 11 ist ohnehin nicht die natürliche Geländeoberfläche (NN 50,84 m), sondern der am tiefsten gelegene Höhenpunkt an der Toreinfahrt der Einhausung der Tiefgarage zugrundegelegt worden. Soweit die Berechnung der weiteren Flächen T 18 und T 19 gerügt wird, ist abgesehen von der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstandflächen nicht auf das Grundstück der Antragsteller beziehen, weshalb sie insoweit eine fehlerhafte Ermittlung von vornherein nicht mit Erfolg rügen könnten, eine fehlerhafte Anwendung der Halbierungsregel schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Flächen gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche (Parkplatz N2. ) liegen. In Bezug auf die Ermittlung der Abstandflächen T 1 bis 10, die zur X.------straße bzw. I.--------straße hin gelegen sind, kann dahinstehen, ob sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Fehler der Abstandflächenermittlung berufen könnten. Die Anwendung der Halbierungsregel ist auch insoweit nicht zu beanstanden, weil § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW eingreift. Die Antragsteller machen des Weiteren erfolglos geltend, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige die Standfestigkeit ihres Wohnhauses. Die hierzu angeführte Erwägung, es werde zu Grundwasserabsenkungen infolge des Tiefgaragenbaus kommen, deshalb hätte es gutachtlicher Untersuchungen der geologischen Gegebenheiten bedurft, verbleibt im Bereich der Spekulation. Die Zulassung der Tiefgarage und insbesondere ihrer Zufahrt verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Insbesondere kann von einer erheblichen Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen rückwärtigen Gartenbereichs nicht ausgegangen werden. Vgl. hierzu allg. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 sowie 5. Mai 2011 - 2 B 450/11 -. Die Tiefgaragenzufahrt ist auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite weitgehend eingehaust, die Rampe liegt nur im Bereich der straßennahen Garagenzufahrt der Antragsteller zur I.--------straße hin offen. Angesichts dessen sind unzumutbare Beeinträchtigungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit es zu den behaupteten Lärm- und Geruchseinwirkungen durch Reflexionseffekte bzw. die Entlüftungsvorrichtung kommen sollte, wären diese angesichts der bestehenden Vorbelastung des rückwärtigen Bereichs insbesondere durch den unmittelbar anschließenden Parkplatz für Besucher des N1. nicht als unzumutbar zu bewerten. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob auch eine andere Erschließung des Vorhabens möglich und zulässig wäre - etwa die von den Antragstellern vorgeschlagene Anbindung zur Q.---straße.--------. Maßgeblich ist allein, ob die mit der Baugenehmigung zugelassene Gestaltung des Vorhabens nachbarschützende Bestimmungen in Bezug auf die Antragsteller verletzt. Aus den vorstehenden Gründen ist ebensowenig der in Bezug auf die Tiefgarage behauptete Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot festzustellen. Soweit die Antragsteller rügen, die Zahl der Stellplätze in der Tiefgarage überschreite den nach § 12 BauNVO erforderlichen Umfang, geht diese Rüge ins Leere. Vielmehr dürfte sich bei 27 Wohneinheiten und der vorgesehenen gewerblichen Nutzung eine Kapazität von Stellplätzen im vorgesehenen Umfang nicht als zu groß darstellen. Vgl. zum Stellplatzbedarf etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 7 B 660/11- m. w. N. Auch sonst ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht dargelegt. Dies gilt zunächst für die Einwände gegen den mit der Baugenehmigung zugelassenen gastronomischen Betrieb. Dass er unzumutbare Belästigungen durch Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zur Folge haben wird, folgt nicht aus dem Hinweis auf eine Abstrahlung von Schall durch geöffnete Fenster an der südlichen Fassade. Insoweit beziehen sich die Antragsteller auf Innenpegel; Anhaltspunkte für eine Überschreitung von maßgeblichen Immissionsrichtwerten auf dem Grundstück der Antragsteller sind summarischer Prüfung zufolge - wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – angesichts der entfernten Lage des gastronomischen Betriebs und im Übrigen unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung durch den Parkplatz des N1. nicht zu erwarten. Im Übrigen mussten die Antragsteller angesichts der Darstellung des Vorhabengrundstücks im Flächennutzungsplan als gemischte Fläche mit der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück rechnen. Auch die behaupteten Reflexionen des Verkehrslärms sowie die befürchteten kleinklimatischen Auswirkungen durch die genehmigte „Riegelbebauung“ rechtfertigen im vorliegenden Verfahren nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller machen schließlich ohne Erfolg geltend, das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben übe eine „erdrückende Wirkung“ aus und verstoße deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die hierzu von ihnen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zutreffend dargestellten allgemeinen Voraussetzungen hier tatsächlich gegeben sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Antragsteller machen geltend, die Bebauung wirke wie ein fünfgeschossiger, 16 m hoher und 70m breiter Riegel, der in 3 bis 7 m Entfernung zu den benachbarten Grundstücken stehe, demgegenüber sei ihr Haus nur zweigeschossig bei einer Länge und Tiefe von etwa 10m. In diesem Zusammenhang ist bei der Prüfung allerdings neben der Größe und Position der Baukörper auch die konkrete Gestaltung des Vorhabens zu berücksichtigen und die maßgebliche Umgebungsbebauung in den Blick zu nehmen. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass die Massivität des optischen Eindrucks der vorgesehenen Bebauung durch die Gestaltung des Baukörpers aus der Perspektive des Grundstücks der Antragsteller gemildert wird. Durch die Staffelung der Geschosse zur X.------straße hin sowie im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zur I.--------straße sind die besonders hohen Gebäudeteile vom Grundstück der Antragsteller entfernt angeordnet. Weiter ist hinsichtlich der Umgebungsbebauung maßgeblich, dass sich in der unmittelbaren Nachbarschaft der Antragsteller bereits ein vergleichbar massives Gebäude - das Finanzamt auf der gegenüber liegenden Seite der I.--------straße - befindet, das die Umgebung auch im Bereich der Antragsteller prägt. Daher kann keine Rede davon sein, dass sich für einen solchen Baukörper wie den mit der Genehmigung zugelassenen keine Entsprechung finde - insoweit darf der Blick nicht auf die Bebauung innerhalb des Straßengevierts beschränkt werden. Abgesehen davon finden sich auch sonst in der Umgebung - etwa auf der nördlichen Seite der X.------straße sowie südlich an der Q.---straße.------- – Baukörper, die hinsichtlich ihrer Massivität das Vorhaben der Beigeladenen deutlich übertreffen (vgl. etwa das zwischen Q.---straße.--------, X.------straße und X1.--------straße gelegene mehrgeschossige Hotel). Soweit sich die Antragsteller im Übrigen zur Untermauerung ihrer Einschätzung, das Vorhaben übe „erdrückende Wirkung“ aus, auf aus ihrer Sicht gegebene Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Abstandflächenbestimmungen beziehen, liegen diese Verstöße zur ihren Lasten aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht vor. Soweit die Antragsteller meinen, die Baugenehmigung sei fehlerhaft, weil sie gegen die Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin verstoße und geltend machen, an der Nachbargrenze zum Plangebiet stünden 70 Jahre alte, dem Baumschutz unterliegende Pappeln, handelt es sich von vornherein nicht um Aspekte, die im Rechtssinne dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 -, juris, m. w. N. Deshalb kann dahinstehen, ob eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung – die, wie die Beigeladene nachdrücklich vorträgt, nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist – hier tatsächlich erforderlich und noch von der Beigeladenen einzuholen ist. Ebenso erfolglos greifen die Antragsteller darüber hinaus die Befreiungsentscheidung in Bezug auf die bauplanerische Festsetzung einer rückwärtigen Baulinie an. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass insoweit eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht festzustellen ist. Ob einer Bebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion nachbarschützende Wirkung zukommt, ist letztlich in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln; dies gilt auch für Festsetzungen in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - 7 B 1899/08 -, juris, Rn. 11 und 12. Juli 2011 ‑ 2 B 709/11 -. Danach ergibt sich bei wertender Betrachtung der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend ist. Die festsetzte Baulinie im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks gegenüber dem Grundstück der Antragsteller hat vielmehr städtebauliche Funktion. Sie soll danach die zweigeschossige Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller „städtebaulich würdigen“; es geht darum, aus städtebaulichen Gründen einen optisch gefälligen Anschluss durch eine im Ausgangspunkt ebenso zweigeschossige, und sodann nach Westen hin ansteigende Bebauung zu gestalten. Demgegenüber soll nach der Vorstellung des Plangebers der gebotene Nachbarschutz durch die Beachtung der gesetzlichen Abstandflächenregelungen sichergestellt werden. Schließlich ist eine Verletzung des insoweit in Rede stehenden Rücksichtnahme-gebots in der in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck gelangten Ausprägung auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit die 1,50 m auskragenden - wie aufgezeigt abstandflächenrechtlich unbedenklichen - Balkone zusätzliche Geräuscheinwirkungen bzw. Einsichtnahmen auf das Grundstück der Antragsteller ermöglichen, kann dies angesichts der gegebenen Immissionsvorbelastung bzw. der ohnehin gegebenen Einsichtsmöglichkeiten durch die Fenster an der südlichen Gebäudefront des geplanten Vorhabens nach summarischer Prüfung wohl noch nicht als unzumutbare Beeinträchtigung gewertet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG - unanfechtbar.