Beschluss
10 B 1562/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0111.10B1562.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Juli 2009 (Az.: 9 K 4525/09) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2009 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Juli 2009 (Az.: 9 K 4525/09) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2009 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. Juni 2009 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für "Umbau und Erweiterung des vorhandenen Mehrfamilienwohnhauses mit 2 WE, Errichtung von 2 Pkw-Doppelgaragen mit überdachter Zufahrt, unselbständige Gebäudeveränderungen, Einfriedungsmauer" auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 23, Flurstück 56 den Antragsteller in seinen Nachbarrechten verletzt. Daher überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen, vorerst von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen zu können. Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller sich auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 BauO NRW im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO berufen kann. Jedenfalls spricht Überwiegendes dafür, dass das genehmigte Vorhaben nicht mit den nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 BauO NRW vereinbar ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich ist, ist hier nicht einschlägig. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Nach § 6 Abs. 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; als solche gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wand-teil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wand-höhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Die streitgegenständliche bauaufsichtliche Genehmigung erweist sich als nachbarrechtswidrig, weil die beiden mittleren der insgesamt vier die nordöstliche Außenwand des Wohnhauses bildenden und vertikal gegliederten Wandteile die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalten. Obere Bezugspunkte sind insoweit die Wandabschlüsse der Außenwand des Aufzugvorbaus sowie des 1,30 m dahinterliegenden, parallel zu diesem stehenden Wandteils, mithin Wandhöhen von 145,75 üNN und 148,55 üNN (vgl. Ansicht Nord-Ost, Bl. 25 der Bauakte). Für den unteren Bezugspunkt ist von der Geländeoberfläche auszugehen, die sich aus der angegriffenen Baugenehmigung vom 22. Juli 2009 ergibt, d.h. die in den genehmigten Bauvorlagen dargestellten Geländehöhen nach Abgrabung (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Bei der die Zufahrt zum Wohngrundstück, die Pkw-Stellplätze, die Pkw-Garagen und den als „Innenhof“ bezeichneten Grundstücksteil erfassenden Geländeveränderung handelt es sich nicht um eine nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht zu berücksichtigende Abgrabung. Um von einer nach dieser Vorschrift untergeordneten oder unselbständigen Abgrabung ausgehen zu können, darf die Abgrabung das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht großräumig verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009- 10 A 3416/07 -. Hier erstreckt sich die Abgrabung hingegen über die gesamte Breite des Wohnhauses einschließlich des sich an die nordöstliche Außenwand anschließenden Abstellraums, mithin über eine Fläche von mindestens 180 qm und erreicht Tiefen von ca. 0,50 m bis 1,60 m. Daher kann von einer untergeordneten und nur punktuellen Veränderung des Niveaus des Baugrundstücks keine Rede sein. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 B 999/08 -, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand: November 2009, § 6 Rn. 176. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche auch soweit sie die Grundflächen des Abstellraums und des Aufzugvorbaus betrifft von der Baugenehmigung erfasst. Geländeoberfläche ist für alle genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung ergibt. Die Baugenehmigung weist für den Abstellraum ebenso wie für den Aufzugsvorbau und den vorgelagerten Zugangsbereich im Innenhof eine einheitliche Höhe von 137,58 üNN und damit eine gegenüber dem Ursprungsgelände deutlich verringerte Geländehöhe aus (vgl. den genehmigten Lageplan, Bl. 15 der Bauakte, Ansicht Nord-Osten, Bl. 25 der Bauakte). Das Niveau des Baugrundstücks lag ausweislich der im Lageplan dargestellten Höhenpunkte im Bereich der Nachbargrenze vor Beginn der Baumaßnahme in einem Bereich von 139,1 üNN bis 139,39 üNN. Von diesen Höhen geht auch der Antragsgegner ausweislich der vom Senat angeforderten und der Beigeladenen und dem Antragsteller übersandten Unterlagen aus (zeichnerische Darstellung der Höhenlagen vor Beginn der Baumaßnahme im Vergleich zu dem genehmigten Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze). Der Senat folgt nicht dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz einer Mittelung der Wandhöhen an den Kanten der mittleren Wandteile auf der Grundlage der ursprünglichen Geländehöhen infolge der vormalig geneigten Geländeoberfläche in diesem Bereich (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Dass vor dem Aufzugsvorbau ein in seiner Breite deckungsgleicher Abstellraum genehmigt ist, führt ebenso wenig wie die Geländeverhältnisse auf dem Nachbargrundstück oder diejenigen vor dem nördlichsten Wandteil zu einem vom Verwaltungsgericht der Berechnung der mittleren Wandteile zugrunde gelegten fiktiven Geländeverlauf. Die Außenwand des zur Unterbringung eines Aufzugs vorgesehenen Vorbaus reicht ausweislich des Grundrisses zum Kellergeschoss bis zur genehmigten Geländehöhe von 137,58 üNN. Auf dieser Höhe befindet sich auch der Zugang zu diesem Vorbau. Entsprechendes gilt für das dahinter liegende, um 1,30 m zurückspringende Wandteil. Fiele der grenzständige Abstellraum weg, würde offensichtlich, dass die Außenwand des Aufzugsvorbaus an beiden Wandkanten mit dem Gelände auf 137,58 üNN ihre untere Begrenzung findet. Es kann auch nicht der Höhenpunkt an der nordwestlichen Ecke des Abstellraums (139,39 üNN) maßgeblich sein. Dieser ist (nur) in die Berechnung – des hier nicht relevanten – vierten Wandteils (Fensterfassade) einzustellen. Irrelevant für die Ermittlung der Wandhöhen sind schließlich auch die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück. Da die Schnittlinien sowohl der nordöstlichen Außenwand des Aufzugvorbaus als auch des dahinter liegenden Wandteils durch vorgelagerte Bauteile verdeckt werden, ist hinsichtlich beider Wandhöhen eine fiktive Schnittlinie der Außenwände mit der Geländeoberfläche zu ziehen. Damit ergibt sich für den Aufzugsvorbau eine Wandhöhe von H= 8,17 m (145,75-137,58) und eine Wandhöhe von H=10,97 m für das zurückspringende Wandteil (148,55 – 137,58). Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, da die Gesamtlänge der Außenwand 16 m nicht übersteigt. Hieraus errechnet sich für das vordere Wandteil eine Abstandfläche von 3,27 m und für das hintere Wandteil von 4,39 m. Angesichts des nach den Bauvorlagen am nördlichen Ende der Wandteile lediglich vorhandenen Abstandes zur Nachbargrenze von 3,0 m bzw. 4,30 m liegen die Abstandflächen des Baukörpers entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW teilweise auf dem Nachbargrundstück. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).