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Urteil

5 K 105/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0502.5K105.12.00
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Leitsätze

Zur Reichweite der nachbarschützenden Wirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite der nachbarschützenden Wirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in F. -I. gelegenen Grundstücks In der C. 18 (G1). Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine seitens der Beklagten dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem benachbarten Grundstück In der C. 20 (G2). Die angegriffene Baugenehmigung sieht die Errichtung eines Wohnhauses mit Staffelgeschoss nebst rückwärtiger Dachterrasse, Grenzgarage und Swimmingpool im Garten vor. Das Hauptgebäude soll dabei in einem Abstand von 3,315 m zu der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtet werden. Die Garage ist grenzständig an der Grenze zum klägerischen Grundstück geplant und soll von der Straße aus über eine ca. 15 m lange Auffahrt entlang der Nachbargrenze erreicht werden. Ausweislich der Bauvorlagen sollen insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich umfangreiche Abgrabungen vorgenommen und demgemäß an den seitlichen Nachbargrenzen 2 m hohe Stützwände errichtet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung und die dazugehörigen Bauvorlagen Bezug genommen. Der Kläger, der das Grundstück In der C. 18 vom Beigeladenen mit Kaufvertrag vom 30. November 2010 erwarb, beantragte unter dem 10. Februar 2012 vor dem Landgericht F. (Az.: 2 O 49/12) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp in Bezug auf das Bauvorhaben des Beigeladenen. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 wies das Landgericht F. den Antrag des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht I1. durch Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I-5 U 41/12) zurück. Bereits am 6. Januar 2012 hat der Kläger gegen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Nachbarrechten. Die mit der Baugenehmigung zugelassenen Abgrabungen seien gemäß § 9 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) unzulässig. Das Bauvorhaben verstoße wegen der zugelassenen „Aushöhlung“ des Baugrundstücks und der dadurch erforderlich werdenden Stützmauer auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Außerdem verletze die Baugenehmigung § 6 BauO NRW. Die Abstandflächen des auf seinem – dem klägerischen – Grundstück aufstehenden Gebäudes aus dem Jahre 1910 würden zum Teil auf das heutige Grundstück In der C. 20 reichen. Die Abstandflächen des vorhandenen Gebäudes und des nunmehr genehmigten Baukörpers würden sich insofern überdecken, was nach § 6 Abs. 3 BauO NRW unzulässig sei. Ferner seien Verstöße gegen § 6 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 5 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gegeben. Hinzu komme ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Schließlich habe er – der Kläger – auch einen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch in Gestalt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs, der sich auch auf Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erstrecke. Die genehmigte (Gesamt-)Anlage sei in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO und als Nebenanlage nach § 14 BauNVO nicht zulässig. Am 27. Januar 2013 stellte der Kläger in Bezug auf seine Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der seitens der Kammer durch Beschluss vom 12. März 2012 - 5 L 112/12 - abgelehnt wurde. Die hiergegen seitens des Klägers erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 - 10 B 364/12 - zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass dem Kläger kein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben zustehe und dass die angegriffene Baugenehmigung auch nicht zu seinen Lasten gegen Bauordnungsrecht verstoße. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen § 6 BauO NRW. Ob die genehmigten umfangreichen Geländeveränderungen im rückwärtigen Grundstücksbereich, namentlich der Aushub von 1.300 cbm Boden, rechtmäßig seien und in welchem statischen Zustand sich die Baugrube derzeit befinde, könnten in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – so das Oberverwaltungsgericht – offen bleiben, da sowohl die Regelung des § 9 Abs. 3 BauO NRW als auch die Bestimmung des § 15 BauO NRW nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW seien und die angegriffene Baugenehmigung schon allein deshalb insoweit keine etwaigen Nachbarrechte des Klägers verletzen könne. In Reaktion darauf bat der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2012 die Beklagte um eine Prüfung dahingehend, ob das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen mit § 9 Abs. 3 BauO NRW sowie mit § 15 BauO NRW vereinbar sei. Diese Prüfung werde ergeben, dass das Vorhaben ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten sowohl aus § 9 Abs. 3 BauO NRW als auch aus § 15 BauO NRW verletze. Die geplante Abgrabung des Geländes auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück auf einer Länge von 15 m mit einer Tiefe von mehr als 2 m beeinträchtige die Standsicherheit des Baugrundes des klägerischen Grundstücks. Außerdem habe die hier beabsichtigte Terrassenbildung nachhaltige Auswirkungen etwa auf die Bewässerung des klägerischen Gartens. Welche Folgen sich im Einzelnen auf den grenzüberschreitenden Wasseraustausch, auf die Versickerung von Oberflächenwasser und auf die Verteilung oberflächennahen Wassers auf dem klägerischen Grundstück ergäben, sei ungeklärt. Genauso unklar sei, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Vegetation im Garten des klägerischen Grundstücks vorübergehend oder sogar dauerhaft durch veränderte Bewässerungsbedingungen beeinträchtigt würden. Konkret beantragte der Kläger daher, dem Beigeladenen durch Erlass einer für sofort vollziehbar zu erklärenden bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung zu untersagen, weitere Baumaßnahmen durchzuführen, mit denen die nachbarrechtswidrige Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück weiter verfestigt werde oder die der Ausführung einer zu seinem Grundstück grenzständigen Mauer dienten, deren Standsicherheit nicht nachgewiesen sei. Des Weiteren beantragte der Kläger, dem Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende bauaufsichtliche Ordnungsverfügung Maßnahmen – wie insbesondere die Wiederherstellung des zuvor vorhandenen natürlichen Geländeverlaufs – aufzugeben, mit denen die Integrität seiner subjektiv-öffentlichen Rechte aus § 9 Abs. 3 BauO NRW und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wiederhergestellt werde. Schließlich beantragte der Kläger noch, dem Beigeladenen die erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 gemäß § 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurückzunehmen. Unter dem 4. Mai 2012 erteilte der Prüfingenieur für Baustatik (staatl. anerkannter Sachverständiger u. a. für die Prüfung der Standsicherheit) eine Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises gemäß § 12 Abs. 1 SV-VO (Prüf-Nr. 2801S12) in Bezug auf das Bauvorhaben des Beigeladenen, hier: Stützwände und Garage. Beigefügt ist der Bericht über die Prüfung der bautechnischen Nachweise (3. Prüfbericht Nr. 2801S12) vom selben Tage. Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2012 auf Erlass der Ordnungsverfügungen sowie auf Rücknahme der erteilten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass das Bauvorhaben nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW verstoße. Die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises sei als Bedingung Bestandteil der in Rede stehenden Baugenehmigung. Aufgrund der insoweit mehrfach geäußerten Bedenken des Klägers sei der Beigeladene zusätzlich bereits am 3. April 2012 aufgefordert worden, eine geprüfte Statik für die Baugrube und die Stützwände einzureichen. Diese sei inzwischen – wie soeben ausgeführt – eingereicht worden, so dass nunmehr nachgewiesen sei, dass die Geländeveränderungen in statischer Hinsicht keine Gefahr für das Grundstück des Klägers darstellten. Ebenso wenig sei ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 BauO NRW geboten. Wie bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Beschluss vom 12. März 2012 (5 L 112/12) ausgeführt habe, ließen sich aus dieser Vorschrift im vorliegenden Fall keine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten. Die jetzigen Schilderungen etwaiger Entwässerungs- und Bepflanzungsprobleme auf dem klägerischen Grundstück, welche in der Veränderung der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks begründet sein sollen, seien nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er nunmehr zusätzlich eine Verpflichtung der Beklagten begehre, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück In der C. 20 vorhandenen natürlichen Geländeverlauf so wiederherzustellen wie er vor den in diesem Jahr vorgenommenen Abgrabungen vorhanden war. Zur Begründung führt der Kläger insoweit im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW für die umfangreichen Geländeveränderungen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht vorlägen. Hierauf könne er – der Kläger – sich auch berufen. Die im Beschluss der Kammer vom 13. März 2012 aufgestellte These, § 9 Abs. 3 BauO NRW wirke nachbarschützend nur im Zusammenhang mit dem Abstandflächenrecht, sei nicht haltbar. Soweit die Kammer davon ausgehe, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW darüber hinaus Nachbarschutz allenfalls insoweit vermittele, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen seien, habe die Kammer verkannt, dass die unmittelbar an der Nachbargrenze genehmigten Abgrabungen die Festigkeit des Grundes auf dem klägerischen Grundstück sehr wohl beeinträchtigen würden. Es sei technisch schlechterdings ausgeschlossen, eine 15 m lange und 2 m hohe grenzständige Stützmauer zu errichten, ohne dabei das Nachbargrundstück zu beeinträchtigen. Völlig ungeklärt und in keiner Weise erörtert worden sei überdies, welche Auswirkungen auf die Bewässerung des Gartengeländes auf dem klägerischen Grundstück infolge der Abgrabungen zu erwarten seien. Der Kläger beantragt, 1. die Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 (61-52-7121-2011), die die Beklagte dem Beigeladenen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück In der C. 20 in F. -I. erteilt hat, aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Mai 2012 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende bauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück In der C. 20 vorhandenen natürlichen Geländeverlauf so wiederherzustellen, wie er vor den im Jahr 2012 vorgenommenen Abgrabungen vorhanden war, hilfsweise zu 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen durch bauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Veränderungen der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück die Standsicherheit des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt oder die Nutzbarkeit des Grundstücks, insbesondere durch nachteilige Veränderungen der Wasserführung, nicht beeinträchtigt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene führt u. a. aus, dass hinsichtlich des vom Kläger bemühten § 6 BauO NRW die Beklagte zu Recht darauf hinweise, dass das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Gebäude selbst die Abstandflächen nicht einhalte. Das habe zur Folge, dass das Gebäude des Klägers bei der Beurteilung der Zulässigkeit seines Bauvorhabens unberücksichtigt bleiben müsse. Ungeachtet dessen würden die Abstandflächen für sein Bauvorhaben auf seinem Grundstück selbst nachgewiesen. Im Übrigen werde bestritten, dass zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bauerlaubnis für das Grundstück des Klägers im Jahre 1910 ein Grenzabstand mit einer Tiefe von 3 m sich bereits teilweise auf die damalige Nachbarparzelle, mithin auf das Grundstück des Beigeladenen, bezogen habe und es daher zu einer unzulässigen Überlappung der Abstandflächen komme. Der Beigeladene ist ferner der Ansicht, dass die Baugenehmigung nicht gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW verstoße. Aufgrund der starken Hanglage hätten auch die umgebenden Nachbarn sowie der Kläger selbst Abgrabungen in bedeutender Höhe vorgenommen. Jedenfalls gingen nachteilige Wirkungen von der geplanten Baumaßnahme durch die aufgrund der extremen Hanglage notwendigen Abgrabungen nicht aus. Befürchtungen, das Grundstück des Klägers könne absacken oder ähnliches, seien nur vorgeschoben. Letztlich gehe es dem Kläger um die „Austragung eines persönlichen Konflikts“ bzw. „einer persönlichen Aversion“ des Klägers ihm – dem Beigeladenen – gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 112/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 - 4) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 ist jedenfalls in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Gründe in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 - 10 B 364/12 -, denen sie sich – auch unter Berücksichtigung des weiteren klägerischen Vortrags – anschließt. Danach liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot von Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) zum Nachteil des Klägers vor. Soweit der Kläger hiergegen weiterhin einwendet, dass der Grenzverlauf der betroffenen Grundstücke nach Errichtung seines mit Bauerlaubnis vom 23. März 1910 genehmigten Gebäudes im Laufe der Zeit nach Norden hin verschoben worden sein müsse und dass deshalb heute eine Teilfläche des durch die vorgenannte Bauerlaubnis verbindlich festgelegten Grenzabstands in einer Tiefe zwischen 26 cm und 79 cm auf dem Grundstück des Beigeladenen liege, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern dieser Umstand die bisherige rechtliche Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Frage stellen sollte. Selbst wenn es insoweit zu einer Überdeckung von Abstandflächen auf dem Flurstück 140 kommen sollte, kann sich jedenfalls der Kläger – da es sich bei dem Flurstück 140 nicht um sein Grundstück handelt – hierauf nicht berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, zitiert nach juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 RdNr. 186; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Losebl.-Ausg. (Stand: Dezember 2012), § 6 RdNr. 162, jeweils mit weiteren Nachw. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. ist die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage zulässig. Auch insoweit ist die Klage allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Kläger auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten durch die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen, mit dem diesem die Wiederherstellung des natürlichen Geländeverlaufs auf dem Grundstück In der C. 20 aufgegeben werden soll, noch hat er einen Anspruch darauf, dass dem Beigeladenen durch bauaufsichtliche Verfügung aufgeben wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Veränderungen der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück die Standsicherheit des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt oder die Nutzbarkeit des Grundstücks, insbesondere durch nachteilige Veränderungen der Wasserführung, nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch des Klägers auf Erlass einer Ordnungsverfügung mit dem beantragten Inhalt besteht auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW nur dann, wenn – tatbestandlich – die Veränderungen der Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und wenn – auf der Rechtsfolgenseite – das der Behörde zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die im Zuge des genehmigten Bauvorhabens veränderte Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutze des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks durch ein Bauvorhaben nicht gefährdet werden dürfen. Dass es hier in einem solchen Sinne durch die Abgrabungen auf dem Grundstück des Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Baugrundes des klägerischen Grundstücks kommen könnte, ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorgelegten Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 4. Mai 2012, der sich auf die fraglichen Stützwände bezieht, ausgeschlossen. Da danach die grenzständig geplanten Stützwände als standsicher zu bewerten sind, besteht folglich auch keine Gefahr für die Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem klägerischen Grundstück. Soweit der Kläger weiterhin die Standsicherheit der Stützmauer in Zweifel zieht, bleiben seine Einwände rein spekulativ. Da die Kammer keine Bedenken in Bezug auf den vorgelegten Standsicherheitsnachweis hat, sah sie sich nicht dazu veranlasst, über die Frage der Gefährdung der Tragfähigkeit des Baugrundes des klägerischen Grundstücks im Rahmen der Amtsermittlung Beweis zu erheben. Eine solche Beweiserhebung hat sich der Kammer in der mündlichen Verhandlung – unter Würdigung auch des gesamten schriftsätzlichen Vortrages der Beteiligten – nicht aufgedrängt. Von einer Beweiserhebung war auch insoweit abzusehen, als der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung den nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag (Bl. 177 der Gerichtskate) nicht förmlich gestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 5 B 27.08 -, juris (RdNr. 4), und vom 4. August 2008 - 1 B 2.08 -, juris (RdNr. 12). Ferner kann der Kläger auch aus dem behaupteten Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW keinen Anspruch auf ein Einschreiten herleiten. Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Geländeveränderungen im Zuge baulicher Maßnahmen sind nur unter diesen abschließend genannten Voraussetzungen zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, zitiert nach juris (RdNr. 40). § 9 Abs. 3 BauO NRW ist dabei nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Auch eine Geländeveränderung, die nicht auf einer Forderung der Baugenehmigungsbehörde beruht, sondern – wie hier – vom Bauantragsteller selbst im Zuge eines Bauvorhabens vorgenommen wird, ist an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW zu messen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -, zitiert nach juris (RdNrn. 31 f.). § 9 Abs. 3 BauO NRW hat allerdings – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – keinesfalls per se nachbarschützende Wirkung. Vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2011 - 5 L 832/11 -, juris (RdNr. 36), sowie vom 12. März 2012 - 5 L 112/12 -, juris (Leitsatz 3). Dass § 9 Abs. 3 BauO NRW generell nachbarschützenden Charakter beizumessen wäre, gebietet weder Art. 14 des Grundgesetzes (GG) noch eine grammatische, systematische, teleologische oder historische Auslegung der Norm. Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift spricht Vieles sogar dafür, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW ausschließlich „städtebauliche Zielsetzungen“ verfolgt. Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Kommentar, 2012, § 9 RdNr. 11. Dies liegt auf der Hand, soweit es um die Wahrung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes und die Anpassung an die Höhenlage der Verkehrsfläche geht. Die Angleichung der Geländeoberfläche von Nachbargrundstücken dient dazu, Geländeversprünge zu vermeiden und zu gewährleisten, dass beide Grundstücke gleiche Bezugsebenen für bauliche Anlagen im Grenzbereich aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris (RdNr. 50). Auch insoweit geht es letztendlich um „gestalterische Ziele“. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 9 RdNr. 82. Ferner deuten die Gesetzgebungsgeschichte und die Auslegung bereits des § 10 Abs. 4 BauO NRW a.F., die Vorläuferregelung zu § 9 Abs. 3 BauO NRW, darauf hin, dass auch der Erhalt oder eine Veränderung der Geländeoberfläche zur Angleichung der Höhenlagen von Nachbargrundstücken nur aus gestalterischen Gründen eingefordert werden kann. Die Möglichkeit, dass die Forderung, die natürliche Geländeoberfläche eines Grundstücks in bestimmter Weise zu erhalten oder zu verändern, auch erhoben werden kann, um eine Anpassung an die Höhenlage der Verkehrsfläche oder des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes zu erzielen, ist erst nachträglich in § 10 Abs. 4 BauO NRW a.F. eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die [bisher] geltende Fassung des Absatzes 4 bot nur die Möglichkeit, aus Gestaltungsgründen Veränderungen der Erdoberfläche verlangen zu können. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß insoweit eine Erweiterung der Vorschrift erforderlich ist.“ (LT-Drs. Nr. 1075 – 6. Wahlperiode, S. 37). Nach Gädtke kann damit auch die Anpassung der Geländeoberfläche an die Höhenlage der Verkehrsflächen oder der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke gefordert werden, wenn dies „aus Gründen einer besseren und deshalb wünschenswerten topographischen Gesamtordnung“ angezeigt ist. Vgl. Gädtke, Kommentar zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. (1973), § 10, Erl. zu Abs. 4. Ausgehend hiervon hält die Kammer weiterhin an ihrer Rechtsprechung fest und misst § 9 Abs. 3 BauO NRW allenfalls in bestimmten Konstellationen nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. zum Ganzen auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 74 RdNr. 60b; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 9 RdNr. 30; Schönenbroicher/Kamp, a.a.O., § 74 RdNr. 30, jeweils mit weiteren Nachw. Nachbarschützende Wirkung kommt § 9 Abs. 3 BauO NRW nach der Rechtsprechung der Kammer insbesondere im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen zu. So dürfen einerseits Abgrabungen bei der Berechnung der Wandhöhe nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW außer Betracht bleiben; andererseits können Anschüttungen an der Nachbargrenze gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW selbst Abstandflächen auslösen. Soll eine Veränderung der Geländehöhe dazu dienen, die Abstandflächenbestimmungen zu unterlaufen, wird der betroffene Nachbar nicht nur die Einhaltung der Regelungen des § 6 BauO NRW einfordern, sondern auch verlangen können, dass die Geländeveränderung von § 9 Abs. 3 BauO NRW gedeckt ist. In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -, juris (RdNrn. 15 ff.), und vom 28. Juni 2005 - 7 B 890/05 -, juris (RdNr. 4), sowie Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2162/09 -, juris (RdNr. 42); vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, a.a.O., § 9 RdNr. 83. Wenn nicht zugleich eine Verletzung oder Umgehung des § 6 BauO NRW in Rede steht, hat § 9 Abs. 3 BauO NRW allenfalls insoweit nachbarschützenden Charakter, als bei Geländeveränderungen unmittelbar an der Nachbargrenze auch nachbarliche Belange des angrenzenden Nachbarn in den Blick zu nehmen sind. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2161/09 -, juris (RdNr. 47); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2010 - 6 K 2592/07 -, juris (RdNr. 37: „In Fällen, in denen es um Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze geht, ist § 9 Abs. 3 BauO NRW zudem als eine nachbarschützende Norm anzusehen, weil die Belange des Nachbarn in derartigen Fällen zu berücksichtigen sind.“ ). Der Nachbar wird daher bei Geländeveränderungen unmittelbar an der Nachbargrenze die Einhaltung des § 9 Abs. 3 BauO NRW einfordern können, wenn die Geländeveränderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu einer greifbaren stärkeren Beeinträchtigung seines Grundstücks führt. Anerkannt ist insofern, dass die Anhebung des Geländes vor allem wegen der dadurch ermöglichten veränderten Höhenlage der Gebäude regelmäßig zu einer stärkeren Belastung des Nachbarn führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, juris (RdNr.15), und vom 3. August 2006 - 10 A 1169/04 -, juris (RdNr. 7), VG Minden, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 9 L 273/12 -, juris (RdNr. 31) Denkbar sind insofern ebenfalls Beeinträchtigungen in der Belichtung und Besonnung oder aufgrund erhöhter Einsehmöglichkeiten vom Oberlieger aus. Auch können für das niedriger gelegene Grundstück mitunter Entwässerungsprobleme auftreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, juris (RdNr. 15). Derartige Belastungen sind indes bei einer Vertiefung des Geländes für den Nachbarn regelmäßig nicht ersichtlich. Ebenso VG Minden, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 9 L 273/12 -, juris (RdNr. 33); ähnlich zu einer bis zu 1,80 m tiefen Abgrabung an der Grundstücksgrenze: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011 - 11 K 3200/10 -, juris (RdNrn. 47 ff.). Bei einer Vertiefung des Geländes, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu einer Terrassenbildung führt, sind zwar durchaus ebenfalls Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks denkbar. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks, so dass bei einem zu steilen Böschungswinkel zum benachbarten Grundstück – wie auch hier – die Errichtung einer Stütz- oder Einfriedungsmauer erforderlich werden kann. Vgl. bereits Beschluss der Kammer 12. März 2012 - 5 L 112/12 -, juris (RdNrn. 38, 40). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hier die Einhaltung des § 9 Abs. 3 BauO NRW einfordern könnte. Soweit es hier auf dem Baugrundstück des Beigeladenen zu Veränderungen der Geländeoberfläche kommt, sind diese bei der Berechnung der Abstandflächen zutreffend berücksichtigt worden. Die genehmigten Geländeabgrabungen dienen auch nicht etwa dazu, die Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Auch im Übrigen sind die Belange des Klägers als angrenzender Nachbar hinreichend berücksichtigt. Die Kammer vermag insbesondere – wie soeben bereits ausgeführt – nicht zu erkennen, dass angesichts der Errichtung einer standsicheren Stützmauer an der Grenze die streitigen Abgrabungen die Festigkeit des Grundes auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtigen werden. Soweit sich der Kläger im Übrigen ferner darauf beruft, dass bislang völlig ungeklärt und in keiner Weise erörtert worden sei, welche Auswirkungen auf die Bewässerung des Gartengeländes auf seinem Grundstück infolge der Abgrabungen zu erwarten seien, bleibt dieser Einwand rein spekulativ und ohne Substanz. Dass die streitige Abgrabung in ihren Auswirkungen insoweit zu greifbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks führen wird, ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Auch insofern sah sich die Kammer daher nicht dazu veranlasst, über die Frage möglicher Beeinträchtigungen infolge etwaiger Veränderungen der Wasserführung auf dem klägerischen Grundstück von Amts wegen Beweis zu erheben. Da eine konkrete Gefährdung des klägerischen Grundstücks weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, vermag die Kammer ferner nicht festzustellen, dass das Ermessen der Beklagten bei § 61 Abs. 1 BauO NRW im Sinne des klägerischen Begehrens auf Null reduziert wäre. Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).