Beschluss
9 L 273/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0518.9L273.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23.04.2012 (9 K 1572/12) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 20.02.2012 anzuordnen, ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Bei der in dem Verfahren gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 20.02.2012 überwiegt. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2012, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 20.02.2012, mit der die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 5, Flurstück 655 (L. 33) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht bereits wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung sowie Dimension und Standort der baulichen Anlagen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite des für ihn baurechtlich Zulässigen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst, der Art und Umfang des genehmigten Vorhabens bestimmt, - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.08.2011 - 2 A 38/10 -, BauR 2012, 58 = juris Rn. 46 ff. und vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 07.09.2010 - 10 B 846/10 -, juris Rn. 3, vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 = juris Rn. 2 f., und vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 4. Vorliegend ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Umwehrung der Dachterrasse des ersten Dachgeschosses in der in den genehmigten Bauvorlagen enthaltenen Ansichtszeichnung Ost teilweise anders dargestellt ist als in den übrigen Bauzeichnungen. Während in den Grundrisszeichnungen Dachgeschoss I und II und der Ansichtszeichnung Süd eine vollständig um 0,60 m (Maß aus dem Grundriss abgegriffen) nach innen versetzte Umwehrung dargestellt ist, steht nach der Ansichtszeichnung Ost der untere - gemauerte - Teil der Umwehrung auf der Außenwand des Gebäudes und nur das Geländer ist nach innen versetzt. Der Standort der Umwehrung ist abstandsrechtlich relevant. Nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Landesbauordnung - BauO NRW - sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, die in der Regel auf dem Grundstück selbst liegen müssen und deren Tiefe von der Wandhöhe abhängig ist. Für die Berechnung der Abstandfläche von Dachterrassen ist als oberer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe auf die Oberkante des Geländers abzustellen. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 = juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 01.06.2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 = juris Rn. 5 f. Bei Zugrundelegung einer Versetzung der Umwehrung um 0,60 m nach innen wird die erforderliche Abstandfläche eingehalten. Die Berechnung nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW ergibt für den hinteren, über eine Tiefe von 16 m hinausgehenden Teil des insgesamt 17,615 m tiefen Baukörpers ausgehend von der hier nicht abgegrabenen Geländeoberfläche (136,04 m ü. NN) eine maßgebliche Wandhöhe von 5,73 m (1,63 m [Untergeschoss] + 3,40 m [Erdgeschoss] + 0,70 m [abgegriffene Geländerhöhe]) und eine Tiefe der Abstandfläche von 4,584 m (5,73 m x 0,8 H). Diese liegt nach den Darstellungen in den Bauplänen vollständig auf dem Baugrundstück, weil das Geländer 4,62 m (4,02 m [Grenzabstand des Gebäudes] + 0,60 m [Rückversetzung des Geländers]) von der Nachbargrenze entfernt ist. Wird der untere - gemauerte - Teil der Umwehrung nicht zurückgesetzt, ergibt sich eine maßgebliche Wandhöhe von 5,48 m (1,63 m [Untergeschoss] + 3,40 m [Erdgeschoss] + 0,45 m [Umwehrungshöhe]) und eine Tiefe der Abstandfläche von 4,384 m, die bei einem Grenzabstand von 4,02 m entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Angesichts einer gesetzeskonformen Darstellung des Bauvorhabens in allen Bauvorlagen bis auf die Ansichtszeichnung Ost ist der Baugenehmigung mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass das Vorhaben in dieser Form ausgeführt werden soll. Eine Unbestimmtheit zum Nachteil des Antragstellers liegt nicht vor. Die Abstandflächenproblematik ist bei der Erstellung und Genehmigung der Bauvorlagen gesehen und gelöst worden. Die teilweise abweichende Darstellung in einer Ansichtszeichnung stellt nach Auffassung der Kammer lediglich ein Architektenversehen dar, das im Genehmigungsverfahren übersehen wurde, aber durch Nachreichung einer korrigierten Ansichtszeichnung ausgeräumt werden kann. Es rechtfertigt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage, die sich wegen der nicht möglichen Teilbarkeit auf das gesamte Vorhaben erstrecken müsste. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 2 B 385/11 -. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden auch im Übrigen die Abstandflächen eingehalten. Der geplante Baukörper, auf den die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW wegen seiner Breite von 17,615 m nur teilweise Anwendung findet, hält zum Grundstück der Antragsteller auf einer Länge von 15,095 m eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW und im Übrigen mit einer Tiefe von 0,8 H ein. Bei der Berechnung wurde in Ansehung des § 6 Abs. 4 BauO NRW zu Recht für den vorderen Teil der Außenwand die abgegrabene Geländeoberfläche mit einem Niveau von 135,12 m ü. NN zugrunde gelegt, weil die Abgrabung nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW außer Betracht bleiben kann. Vorliegend sollen die über eine Länge von insgesamt 8,27 m entlang der südlichen Außenwand geplanten Abgrabungen zur Anlage von zwei Terrassen und zur Belichtung der Räume des Untergeschosses führen. Sie haben daher keine nur untergeordnete Funktion und sind somit bei der Abstandflächenberechnung zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 4 f.; vom 08.07.2008 - 10 B 999/08 -, juris Rn. 8 - 12, und vom 11.08.2008 - 10 B 1074/08 -, juris Rn. 5 - 8. Ausgehend davon ist der Abstandflächenberechnung zutreffend eine Wandhöhe von 8,87 m (2,55 m [Untergeschoss] + 3,85 m [Erdgeschoss] + 2,47 m [ein Drittel der Giebelflächenhöhe von 7,40 m]) zugrundegelegt und nach § 6 Abs. 6 BauO NRW eine Abstandflächentiefe von 3,55 m ermittelt worden, die bei einem Grenzabstand von 4,02 m vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers halten auch die im Bereich des ersten Obergeschoss befindlichen "Dachgauben" die erforderlichen Abstandflächen zum Nachbargrundstück ein. Allerdings handelt es sich um keine - abstandsrechtlich privilegierten - Dachgauben im eigentlichen Sinne, die von der Rechtsprechung als Dachaufbauten für stehende Fenster definiert werden, welche gegenüber der darunter liegenden Außenwand zurückspringen und mit allen ihren Teilen auf der Dachfläche errichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127; Beschluss vom 02.09.2004 - 7 B 1668/04 -; s.a. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 216. Vorliegend handelt es sich um selbstständige Dachaufbauten, die im Westen unmittelbar auf der Außenwand und im Osten auf der Erdgeschossdecke aufstehen. Ihre Seitenflächen lösen daher eigene Abstandflächen aus, die aber auf dem Baugrundstück liegen. Die Oberkante der Dachgauben hat eine geplante Höhe von 144,47 m ü. NN, während die Höhenlage der abgegrabenen Terrasse vor dem Untergeschoss mit 135,12 ü. NN angegeben ist. Die maßgebliche Wandhöhe beträgt daher an der höchsten Stelle, d.h. oberhalb der Terrasse, 9,35 m. Da auch die Dachaufbauten aufgrund ihrer Lage an dem 16-m-Privileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW teilnehmen, beträgt die Tiefe der Abstandfläche 3,74 m (9,35 m x 0,4 H) und ist damit wesentlich geringer als der Abstand der südlichen Wand der Dachaufbauten von der Grundstücksgrenze, der mit 7,33 m (4,02 m + 3,31 m) bzw. 7,37 m (4,06 m + 3,31 m) angegeben ist. Angesichts dieser deutlichen Unterschreitung konnte auf eine eigene Abstandflächenberechnung für die Dachaufbauten verzichtet werden. Auch der Außenschornstein, der vor der dem Grundstück des Antragsteller zugewandten südlichen Außenwand geplant ist, verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass der Außenschornstein nicht die an Anlagen dieser Art zu stellenden brandschutztechnischen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 32 ff. sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Abstandsrechtlich ist der Kamin nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert. Nach dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten und von den Nachbargrenzen mindesten 2 m entfernt sind. Dies Maße werden hier durch den ca. 0,40 m vortretenden und ca. 3,60 m von der Grenze entfernten Außenschornstein eingehalten. Zwar sind Außenschornsteine in der lediglich beispielhaften Aufzählung des § 6 Abs. 7 BauO NRW nicht genannt; sie sind ihnen jedoch in ihren Auswirkungen vergleichbar, weil sie die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange typischerweise nur geringfügig beeinträchtigen und daher bei der Bemessung der Abstandflächen vernachlässigt werden können, wenn sie einen Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., juris Rn. 119 ff.; Beschluss vom 08.11.2001 - 7 B 1192/01 -; Urteil vom 18.05.1994 - 7 A 1445/93 -; s.a. Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2004 - 3 ZU 1788/03 -, BRS 67 Nr. 134. Die Terrassen vor der südlichen Giebelwand sind abstandsrechtlich nicht relevant. Grundsätzlich müssen nicht überdachte Terrassen keine Abstandfläche einhalten, weil von ihnen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Erst wenn sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind, ist nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW eine Abstandfläche erforderlich. Im vorliegenden Fall liegen die Terrassen mit einer geplanten Höhenlage von 135,12 m ü. NN sogar tiefer als die südlich angrenzende Geländeoberfläche mit einer Höhe im mittleren Bereich von ca. 136,57 m ü. NN. Entsprechendes gilt für die sie erschließenden Treppenanlagen. Ob die mit der Anlage der Terrassen verbundene Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NRW zulässig ist, vgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2009, - 10 A 3416/07 -, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 26.04.2010 - 7 A 2162/09 -, juris Rn. 40 ff., kann hier offen bleiben, weil die Vorschrift - über ihre oben dargestellte Relevanz für die Berechnung von Abstandflächen hinaus - nur insoweit nachbarschützend ist, als eine Anhebung des Geländes wegen der dadurch ermöglichten veränderten Höhenlage der Gebäude tendenziell zu einer stärkeren Belastung des Nachbarn führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2006 - 10 A 1169/04 -, juris Rn. 7 f. Eine solche stärkere Belastung ist bei einer Vertiefung des Geländes, wenn sie - wie hier - bei der Abstandflächenberechnung berücksichtigt wird, nicht ersichtlich. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit des seit 1960 rechtsverbindlichen und als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans II-Ho 1 aus, der den fraglichen Bereich als Wohngebiet ausweist und eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind die Dächer als Satteldächer mit 50 Grad Dachneigung auszubilden und es ist ein Bauwich (seitlicher Grenzabstand) von 4,00 m einzuhalten. Diesen Vorgaben entspricht das genehmigte Bauvorhaben mit Ausnahme der Dachneigung. Insoweit wurde für eine Unterschreitung (geplante Dachneigung: 45 Grad) eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Der Frage, ob diese Norm einschlägig ist oder eine Regelung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW über die Zulassung einer Abweichung von einer gestalterischen Festsetzung hätte erfolgen müssen, kann hier offen bleiben, da Nachbarrechte erkennbar nicht verletzt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben trotz der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen - wie festgestellt - die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Antragsteller einhält. Auch wenn nach der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV.NRW. S. 615), die Einhaltung der Abstandflächen nach neuer Rechtslage im Einzelfall nicht (mehr) alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots sein kann, bleibt die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aussagekräftig, soweit sich die nachhaltige Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle im konkreten Fall nicht zu Lasten des Nachbarn auswirkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, juris Rn. 23; vom 02.08.2010 - 7 B 678/10 - und vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -. Dies ist hier der Fall, da das Vorhaben auch nach der früheren Rechtslage in dieser Form zulässig wäre. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot verstößt, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 18. Die Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück des Antragstellers gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Zwar wird das Baugrundstück der Beigeladenen in weitaus höherem Maße baulich ausgenutzt als das Grundstück des Antragstellers. Der Antragsteller kann jedoch die Bebauung seines Grundstücks nicht als Maßstab für die Ausnutzung der Nachbargrundstücke nehmen, wenn - wie hier - der Bebauungsplan ein höhere Ausnutzbarkeit zulässt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zudem weder eine Wohnnutzung des Untergeschosses noch die Anlage von Terrassen seitlich neben dem Gebäude ausgeschlossen. Die Festsetzung eines Bauwichs von 4 m gilt nicht für nicht überdachte Terrassen. Auch die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten führen zu keiner Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet - wie hier - üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 67, Beschlüsse vom 12.05.2011 - 2 A 1312/10 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.