OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 879/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0614.4A879.10.Z.0A
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten im Sinne von § 6 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind Gebäudeteile, die sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand anordnen lassen und daher eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zu der Gebäudefassade aufweisen. 2. Ein Erker ist nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet; als Funktionen eines Erkers kommen Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung in Betracht. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen der vorspringenden Gebäudeteile ist bei der Auslegung des Begriffs Vorbau auch der den Abstandsregelungen zugrundeliegende Schutzzweck zu beachten. Die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke dürfen bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes nicht deutlich höher sein, als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt. Dementsprechend dürfen Vorbauten ihrer Funktion und ihrem Zweck nach nicht dazu dienen, weitere Wohnfläche zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen. 4. Ist eine Fassade durch Vor- und Rücksprünge wie z. B. Risalite gegliedert, so sind die vorspringenden Gebäudeteile keine Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO, sondern Teile der Außenwand des Gebäudes selbst. 5. Fehlt einem Gebäudevorsprung die zur Vermeidung der Entstehung eines nutzlosen Winkels an sich wünschenswerte Unterkellerung, so kann dies nicht zur abstandsrechtlichen Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO führen. 6. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Privilegierung nach § 6 Abs. 6 HBO sind auch dann nicht gegeben, wenn mehrere der in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO aufgeführten Vorbauten in ihrer Summe mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2010 - 3 K 162/09.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 20.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten im Sinne von § 6 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind Gebäudeteile, die sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand anordnen lassen und daher eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zu der Gebäudefassade aufweisen. 2. Ein Erker ist nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet; als Funktionen eines Erkers kommen Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung in Betracht. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen der vorspringenden Gebäudeteile ist bei der Auslegung des Begriffs Vorbau auch der den Abstandsregelungen zugrundeliegende Schutzzweck zu beachten. Die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke dürfen bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes nicht deutlich höher sein, als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt. Dementsprechend dürfen Vorbauten ihrer Funktion und ihrem Zweck nach nicht dazu dienen, weitere Wohnfläche zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen. 4. Ist eine Fassade durch Vor- und Rücksprünge wie z. B. Risalite gegliedert, so sind die vorspringenden Gebäudeteile keine Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO, sondern Teile der Außenwand des Gebäudes selbst. 5. Fehlt einem Gebäudevorsprung die zur Vermeidung der Entstehung eines nutzlosen Winkels an sich wünschenswerte Unterkellerung, so kann dies nicht zur abstandsrechtlichen Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO führen. 6. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Privilegierung nach § 6 Abs. 6 HBO sind auch dann nicht gegeben, wenn mehrere der in § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO aufgeführten Vorbauten in ihrer Summe mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2010 - 3 K 162/09.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 20.000,-- € festgesetzt. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 7 m. w. N.). Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im oben genannten Sinne. Die Klägerin macht geltend, der streitige Gebäudevorsprung sei ein privilegierter Erker im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO, da er aus der Gebäudefront auskrage, befenstert sei und der Fassadengestaltung diene. Der Flächenzuwachs von 9,49 % führe nicht dazu, dass die Eigenschaft als Erker zu verneinen sei, da die Räume des Hauses auch ohne den Flächenzuwachs ohne weiteres funktionsgerecht nutzbar seien. Auf die bloße Wohnraumerweiterung könne nicht abgestellt werden, da sonst jeder Erker unzulässig sei, weil er stets zu einer Wohnraumerweiterung führe. Es müsse vielmehr darauf ankommen, ob in einer Gesamtschau davon auszugehen sei, ob der Vorbau primär der Wohnraumgewinnung oder der architektonischen Gestaltung aufgrund besserer Belichtung und Besonnung diene. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob der Raum unter dem Erker einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne. Wenn diese Argumentation zuträfe, wäre auch ein Vorbau, der 1,6 oder 1,8 m über dem Boden beginne, kein Erker, da dieser Raum beispielsweise nicht als Fußweg genutzt werden könne. Es könne somit nur darauf ankommen, ob der Vorbau mit dem Erdreich fest verbunden sei oder nicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass es sich um ein stark hängiges Gelände handele. Insoweit bestehe im unteren Bereich sehr wohl ein entsprechender Abstand zur Geländeoberfläche. Der Gebäudevorsprung sei auch dann materiell legal, wenn man ihn nicht als Erker qualifiziere, da die Aufzählung in § 6 Abs. 6 HBO nicht abschließend sei. Die ab dem 1. Oktober 2002 geänderte Hessische Bauordnung enthalte in § 6 Abs. 6 HBO nicht mehr den Begriff „untergeordnet“. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er den Begriff der Unterordnung dahingehend definiere, dass ein untergeordnetes Bauteil vorliege, wenn es nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehme. Es sei unzulässig, zusätzlich ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer weitergehenden Unterordnung in § 6 Abs. 6 HBO hineinzuinterpretieren. Dieses klägerische Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der streitige Gebäudevorsprung unterfällt nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 HBO, denn er ist weder ein Erker noch ein sonstiger vor die Außenwand des Gebäudes vorspringender Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO, sondern stellt sich wie ein Risalit als vorspringender Teil der Außenwand selbst dar. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein nicht bis zum Erdboden hinab reichender, vorspringender Bauteil mit Fenstern an Gebäuden verstanden. Dabei ist ein Erker nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet. Als Funktionen eines Erkers kommen Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der streitige Gebäudevorsprung als Ausblick oder Belichtungselement kaum eine Bedeutung. Denn insbesondere im Obergeschoss wird der Gebäudevorsprung nicht dazu genutzt, mehr Fensterfläche unterzubringen als an einer in der Mauerflucht stehenden Außenwand. Dementsprechend bietet sich im Obergeschoss auch keine seitliche Ausblicksmöglichkeit an der Mauerflucht vorbei. Dies liegt im Hinblick auf die Nutzung der durch den Vorsprung gewonnenen Fläche als Bad auch nahe. Der Gesichtspunkt der Fassadengestaltung spielt im vorliegenden Fall ebenfalls keine entscheidende Rolle, denn es wäre möglich gewesen, die Fassade des Vorhabens aufzulockern, ohne in dem Gebäudevorsprung eine zusätzliche nennenswerte Nutzfläche unterzubringen. Mit Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass jeder Erker auch mit einer Erweiterung der Nutzfläche einhergeht, und dass es daher für die Beurteilung der Frage, ob ein Erker vorliegt oder nicht, maßgeblich darauf ankommen muss, ob die Wohnflächenerweiterung gegenüber den anderen möglichen Funktionen eines Erkers im Vordergrund steht. Dies gilt auch umgekehrt deshalb, weil Nutzflächenerweiterungen durch Vorsprünge in der Außenfassade etwa in der Gestalt eines Risalits regelmäßig zugleich die Funktion einer Fassadengestaltung erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 - und Beschluss vom 26. März 1993 - 112 B 713/94 - BRS 55 Nr. 112) ist in der Regel ein Wohnflächenzuwachs von etwa 5 % noch als unerheblich anzusehen. Demgegenüber hat der beschließende Senat festgehalten, dass mit einem solchen Wert keine Grenze vorgegeben ist, unterhalb derer der Gewinn zusätzlicher Wohnfläche unbeachtlich wäre (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 4 TG 2941/95 - BRS 57 Nr. 139). Liegt die Wohnflächenerweiterung aber - wie hier - bei einem Wert von 9,49 % so wird schon allein hierdurch indiziert, dass das vorrangige Ziel des Gebäudevorsprungs in der Wohnflächenerweiterung liegt. Da im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass der Gebäudevorsprung jedenfalls im Obergeschoss zu keinerlei Erweiterung des Ausblicks oder der Belichtung führt, steht fest, dass es sich hier nicht um einen Erker handelt. Es handelt sich auch nicht um einen sonstigen vor die Außenwand vorspringenden Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO. Bei der Auslegung des Begriffs Vorbau ist im Hinblick auf die Auswirkungen der vorspringenden Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke auch der den Abstandsregelungen zugrundeliegende Schutzzweck zu beachten (ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 80/99 - BRS 66 Nr. 131). Die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile dürfen bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes nicht deutlich höher sein als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt. Dementsprechend dürfen Vorbauten ihrer Funktion und ihrem Zweck nach nicht dazu dienen, weitere Wohnfläche zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen. Erfolgt die Gliederung einer Fassade durch Vor- und Rücksprünge (wie z. B. Risalite) so sind die vorspringenden Gebäudeteile keine Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO, sondern Teile der Außenwand des Gebäudes selbst. Auch nachdem § 6 Abs. 6 HBO in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung das Wort „untergeordnet“ nicht mehr enthält, ergibt sich aus dem Begriff „Vorbau“ selbst, dass dieser vor die eigentliche Außenwand vortreten muss und dieser gegenüber nicht nennenswert ins Gewicht fallen darf, weil anderenfalls davon auszugehen ist, dass der Gebäudevorsprung die Außenwand des Gebäudes selbst bildet. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn (wie hier) ein zweigeschossiger Gebäudevorsprung nur wenige Dezimeter über der Geländeoberfläche beginnt. Verbleibt unterhalb eines Gebäudevorsprungs so wenig Raum, dass dieser keiner sinnvollen Nutzung zugeführt werden kann, fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, den Gebäudevorsprung von der Einhaltung der Abstandsflächen freizustellen. Fehlt einem Gebäudevorsprung lediglich die zur Vermeidung der Entstehung eines nutzlosen Winkels an sich wünschenswerte Unterkellerung, so kann dies nicht zur abstandsrechtlichen Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO führen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass für den streitigen Gebäudevorsprung auch dann, wenn er für sich betrachtet ein untergeordnetes Bauteil wäre, die Privilegierung nach § 6 Abs. 6 HBO nicht in Anspruch genommen werden kann, weil das Bauvorhaben zusätzlich einen mehr als 5 m langen Balkon aufweist. § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO bestimmt nämlich, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Vorbauten insgesamt, also in ihrer Summe nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen dürfen. Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. Der Bebauungsplan gestatte ausdrücklich das Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß, wie Treppen, Hausvorsprünge, Erker, Balkone, etc., wenn die Bauteile gegen den Baukörper maximal 1,5 m vorspringen oder auskragen und ihre Breite maximal ein Drittel - bei auskragenden Balkonen maximal ein halb der Länge des Hauptbaukörpers betrage. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich hier nicht um das Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß, sondern um einen massiven Gebäudevorsprung, der seinerseits selbst die Außenwand bildet. Im Übrigen ist fraglich, ob die von der Klägerin angeführte textliche Festsetzung des Bebauungsplans sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Nr. 6 HBO hält. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht entscheidungserheblich und kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf sich beruhen. Weiterhin macht die Klägerin geltend, die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig, da der Anbau zu keinerlei Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungseinschränkungen des Grundstücks der Beigeladenen führe. Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Denn das Vorhaben verletzt in nicht unerheblichem Umfang die eigenen Nachbarrechte der Beigeladenen. Der 3,49 m breite Gebäudevorsprung erreicht nach den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen eine Traufhöhe von ca. 5,8 Metern über dem von ihr dargestellten Zugangsweg. Berücksichtigt man zugunsten der Klägerin, dass sie in erheblichem Umfang Abgrabungen vorgenommen hat, so ergibt sich nach den Bauvorlagen bezogen auf das natürliche Geländeniveau an der Grundstücksgrenze talseitig eine Traufhöhe von ca. 5 Metern und bergseitig eine Traufhöhe von ca. 4,4 m. Da dieser Gebäudevorsprung nur einen Grenzabstand von lediglich 2 Metern einhält, wird die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Beigeladenen mehr als geringfügig beeinträchtigt und der gebotene Sozialabstand nicht gewahrt. Es kommt hier noch hinzu, dass durch den zusätzlich angebrachten Balkon ein „Summeneffekt“ begründet wird, der die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beigeladenen weiter verstärkt. Da die Beigeladene dementsprechend einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten in Form einer Beseitigungsverfügung bezüglich des streitigen Gebäudevorsprungs hat, ist die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerfrei. Soweit die Klägerin die hohen Kosten für die Beseitigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie bei einem baugenehmigungsfreien Bauvorhaben für die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften und insbesondere der Nachbarrechte einzustehen hat. Die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdeutlichen, dass von der von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) und entspricht der nicht zu beanstandenden Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).